Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2006 - 13 S 347/06

published on 28/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. März 2006 - 13 S 347/06
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.
Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.
Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).
Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).
Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.
Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).
Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv „richtig“ war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
11 
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 07/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das
published on 17/01/2006 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -, vom 28.06.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die am 07.08.1980 geborene Klägerin ist
published on 21/12/2005 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird
published on 19/10/2005 00:00

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla
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published on 11/02/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.01.2012 aufgehoben, soweit ein
published on 21/12/2010 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.04.2010 wird aufgehoben.Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid über Abschiebungskosten.2 Der Kläger ist russi
published on 30/11/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden. Im Übrigen werden die Klagen abge
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.