Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2006 - 13 S 155/06

published on 07/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2006 - 13 S 155/06
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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.787,67 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige, insbesondere innerhalb der Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellte und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.10.2005 hat sachlich keinen Erfolg; soweit überhaupt ein Zulassungsgrund dargelegt wird, ist dieser Zulassungsgrund im Sinn des § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht „gegeben“.
In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage eines serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen den gegen diesen ergangenen Haftungsbescheid nach § 82 AuslG aufgehoben; das Regierungspräsidium Stuttgart hat gegen den Kläger wegen eines Abschiebungsversuchs und wegen Abschiebehaft insgesamt 5.787,67 EUR als Abschiebungskosten festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, unabhängig von der Frage, ob auch für geplante Abschiebungen Kosten verlangt werden dürften, sei der Leistungsbescheid deswegen rechtswidrig, weil die Behörde die Kosten in Rechnung gestellt habe, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die zuständige Stelle sei bei derartigen Kostenbescheiden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls in atypischen Fällen verpflichtet, die individuelle Leistungsfähigkeit des Einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Solche Besonderheiten seien bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kämen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren (z.B. durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass) zum Tragen. Da die Behörde den Kläger im vorliegenden Fall vor Erlass des Leistungsbescheides nicht angehört habe, habe sie nicht berücksichtigt, dass der Kläger Arbeitslosengeld beziehe und mit Ehefrau und Kind in angespannten finanziellen Verhältnissen lebe. Auch sei die Erstattung nahezu sechseinhalb Jahre nach der damaligen (verspäteten) Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft erfolgt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls hätten im Ermessensweg berücksichtigt werden müssen.
Soweit der Beklagte hiergegen den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es bereits an einer ausreichenden „Darlegung“ dieser Zulassungsgründe im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z.B. Marx, AsylVfG, 2005, Rn 55 f. m.w.z.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, Rn 54 zu § 124a m.w.N.). In diesem Zusammenhang hätte es außerdem der näheren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht angenommene Erforderlichkeit einer Ermessensentscheidung im Rahmen des Haftungsbescheides nach § 82 Abs. 1 AuslG überhaupt noch klärungsbedürftig ist (siehe dazu im einzelnen unten). Ebenso fehlt es an der Darlegung des Zulassungsgrundes besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten; auch zu diesem Zulassungsgrund trägt der Beklagte nichts vor (zu den Anforderungen siehe Kopp/ Schenke, a.a.O., Rn 53 zu § 124a).
Soweit der Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er der Sache nach den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Der Beklagte führt in diesem Zusammenhang zunächst aus, der Kostenschuldner in den Fällen des § 82 AuslG werde durch eine fehlende Ermessensentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verpflichtung der Behörde zur vollständigen Heranziehung des Ausländers bestehe nämlich nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressat des Leistungsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der vollen Ausschöpfung des Haftungsumfangs. Außerdem könne in den hier streitigen Fällen des Erlasses eines Haftungsbescheides nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVG von der Anhörung abgesehen werden, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handle. Einzig im vollstreckungsrechtlichen oder Beitreibungsverfahren - nach wirksamer Begründung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsbescheid - könne eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung darüber getroffen werden, ob infolge der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Stundung, Teilzahlung, Niederschlagung oder einem Erlass der Forderung näher zu treten sei.
Mit diesem Vortrag hat der Beklagte zwar der Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, da er einen tragenden Grundsatz der angefochtenen Entscheidung (Erforderlichkeit einer Ermessensausübung) mit Gegenargumenten in Frage gestellt hat; gleichwohl hat der Zulassungsantrag mit dieser Begründung auch nicht aus dem Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (s. § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Zulassungsverfahren ist nämlich der Erfolg des Rechtsmittels nicht mindestens ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg (zu den Kriterien siehe BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, und BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Das Verwaltungsgericht hat sich nämlich mit der Annahme der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung bereits im Festsetzungs- und nicht erst im Beitreibungsverfahren an die bereits vorliegende obergerichtliche Rechtsprechung gehalten, zu der sich der Beklagte im Zulassungsantrag nicht geäußert hat. Die von ihm vorgetragenen Gegengründe überzeugen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Ermessensausübung (jedenfalls in atypischen Fällen) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 -, NVwZ 1999, 779) Bezug genommen; diese Entscheidung leitet ihr Ergebnis nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 84 AuslG, insoweit gleich lautend mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 82 AuslG), sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Kostenrechts, insbesondere aus dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch dem Grundsatz der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit ab (BVerwG, a.a.O. S. 782/783) und belegt die Erforderlichkeit von Ermessensentscheidungen in atypischen Fällen bereits im Festsetzungsstadium anhand zahlreicher Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten. Der Zulassungsantrag legt demgegenüber nicht dar, dass (und aus welchen Gründen) für die Heranziehung von Ausländern nach § 82 AuslG insofern andere Grundsätze gelten sollen als für Erstattungsfälle nach § 84 AuslG. Dass auch die zuletzt genannte Vorschrift grundsätzlich im öffentlichen Interesse und nicht dem des Ausländers ergangen ist, liegt auf der Hand und begründet für die hier interessierende Frage keinen Unterschied.
Im übrigen ist in der Rechtsprechung der Obergerichte im wesentlichen anerkannt, dass die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 84 AuslG entwickelten Grundsätze auch für Kostenfälle des § 82 AuslG heranzuziehen sind; sowohl der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.2.2002 - 11 S 2443/01 -, AuAS 02, 111) als auch andere Oberverwaltungsgerichte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252; OVG Münster, Urteil vom 20.2.2001 - 18 A 1520/92 -, DVBl. 2001, 1012-LS) halten jedenfalls in atypischen Fällen eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren für erforderlich. Auch die Literatur hat sich dem zum Teil angeschlossen (siehe Hailbronner, AuslR, § 66 AufenthG, Rn 2; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Rdnr. 33 zu § 66), und gegenteilige Entscheidungen sind jedenfalls nach der zu § 84 AuslG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht bekannt geworden (offengelassen bei VG Braunschweig, Urteil vom 5.10.2005 - 5 A 248.05 -, juris und vom VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -). Der Beklagte führt auch keine Gesichtspunkte an, aus denen nach seiner Auffassung abzuleiten wäre, dass ein atypischer Fall hier gerade nicht gegeben ist; die Nachprüfung dieser Frage ist dem Senat im Zulassungsverfahren damit verwehrt (zu den Kriterien siehe BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a.a.O. S. 783).
Soweit der Beklagte darauf hinweist, der vom Verwaltungsgericht vermissten Anhörung habe es aus vollstreckungsrechtlichen Gründen (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG) nicht bedurft, stellt dieser Hinweis die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung schon deswegen nicht in Frage, weil das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend auf eine unterbliebene Anhörung abgestellt hat; es hat lediglich ausgeführt, infolge der fehlenden Anhörung des Klägers habe die Behörde die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und die in seinem Fall vorliegende besondere Situation nicht geprüft. Unabhängig davon ist der Auffassung des Beklagten zur Anhörungspflicht aber auch aus anderen Gründen nicht zu folgen. Bei dem Erlass eines Haftungsbescheids nach § 82 AuslG handelt es sich nämlich nicht um eine Maßnahme, die „in der Verwaltungsvollstreckung getroffen“ wird und bei der daher von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden kann. Anforderungen von Abschiebungskosten sind keine Maßnahmen (mehr) „in“ der Verwaltungsvollstreckung, sondern sie folgen der abgeschlossenen Vollstreckungsmaßnahme erst nach. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass in solchen Fällen auch keine sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.2.2002 a.a.O.; siehe auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.2.1998 - 10 Tz 69/98 -, AuAS 1998, 135 und Bay. VGH, Beschluss vom 6.9.2000 - 10 Cs 99.2280 -, DVBl. 2001, 55 sowie VG Chemnitz, Beschluss vom 29.11.2000 - 4 K 2137/00 -, AuAS 2001, 100). Insofern gilt nichts anderes als bei der Anforderung von Kosten im Weg der Ersatzvornahme, die gleichfalls nicht mehr „in“ der Verwaltungsvollstreckung erfolgt (siehe dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.2.1996 - 5 S 334/96 -, VBlBW 1996, S. 262).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 27/10/2005 00:00

Tenor Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 02.12.2004 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Tatbestand   1 Der Kläger, serbisch-montenegrinischer Staa
published on 19/10/2005 00:00

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla
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published on 16/10/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme für die Kosten der Abschiebung eines bei ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers.
published on 30/11/2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden. Im Übrigen werden die Klagen abge
published on 28/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Z
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.