Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Jan. 2006 - 6 K 2588/05

published on 17/01/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 17. Jan. 2006 - 6 K 2588/05
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Tenor

Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -, vom 28.06.2005 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am 07.08.1980 geborene Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. Sie ist albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo. Bei ihrem Ehemann, der ebenfalls Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro ist, wurde aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.06.1999 vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seine Klage gegen einen Widerruf dieser Feststellung wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 19.05.2004 - A 2 K 12253/03 - ab. Das Urteil ist seit 15.06.2004 rechtskräftig.
Die Klägerin reiste im Januar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, welchen das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Bescheid vom 10.02.2004 als offensichtlich unbegründet ablehnte. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem erließ das Bundesamt eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Der Bescheid wurde unanfechtbar.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - plante für den 19.05.2004 die Abschiebung der Klägerin vom Flughafen Söllingen nach Pristina. Zur Abschiebung kam es dann aber nicht, weil die Klägerin über starke Schmerzen klagte und daraufhin ins Krankenhaus eingeliefert wurde
Danach plante das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin für den 09.06.2004, wiederum über den Flughafen Söllingen nach Pristina. Die Klägerin legte der Stadt ... ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr.  ... vom 21. 05.2004 vor, wonach die Klägerin im 7. Monat schwanger sei und über Schmerzen klage. Sie sei zur Zeit nicht reisefähig. Der Frauenarzt Dr.  ... bestätigt dies am 01.06.2004. Die Klägerin sei nicht reise- und transportfähig bis Ende der Geburt. Daraufhin stornierte das Regierungspräsidium Stuttgart den Charter-Flug vom 09.06.2004 durch E-mail vom 04.06.2004. Die Klägerin erhielt eine Duldung.
Nachdem das Polizeirevier  ... - Abschiebegruppe - die entstandenen Polizeikosten (Vorbereitungskosten) für den Termin am 19.05.2004 mit 6,06 EUR und für den Termin vom 09.06.2004 mit 8,17 EUR pro Person (zusammen 14,23 EUR) angegeben hatte, übersandte die Polizeidirektion  ... dem Regierungspräsidium durch Schreiben vom 07.04.2005 noch die Aufstellung der Personal- und Sachkosten für die beiden Transporte des Polizeireviers  ... zur Abschiebegruppe am 19.05.2004 und am 09.06.2004. Diese Kosten betrugen danach 155,72 EUR für den Termin am 19.05.2004 und 77,36 EUR für den Termin am 09.06.2004 - zusammen 233,08 EUR.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - setzte durch Leistungsbescheid vom 28.06.2005 Kosten in Höhe von 267,31 EUR für die am 19.05.204 und 09.06.2004 durchgeführten Abschiebungsversuche fest. Die Höhe der Kosten ergebe sich aus den Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe  ..., aus den Polizeikosten des Polizeireviers  ... sowie für ein Passersatzpapier in Höhe von 20,00 EUR. Zur Begründung wurde noch ausgeführt, der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG. Die Abschiebung sei rechtmäßig und erforderlich gewesen. Die Kostentragungspflicht des § 66 Abs. 1 AufenthG setze nicht voraus, dass eine Abschiebung tatsächlich erfolgreich durchgeführt werde. Die Klägerin müsse als Veranlasserin für die Abschiebungskosten aufkommen, auch wenn sie tatsächlich nicht abgeschoben worden sei. Es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung zur Erstattung der Abschiebungskosten zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen und die Leistungsfähigkeit der Klägerin übersteigenden Belastung führe. - Der Bescheid wurde der Klägerin am 01.07.2005 an die Adresse  ... in  ... zugestellt.
Am 08.08.2005 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ferner beantragt sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist. Sie macht geltend, sie sei in den vergangenen vier Wochen zu Besuch in ihrem Heimatland gewesen, und der Zugang des Bescheides vom 28.06.2005 habe nicht mehr nachvollzogen werden können. Sie sei seit dem 03.05.2005 unter der Anschrift  ... in  ... gemeldet, so dass der Leistungsbescheid ihr unter der Anschrift ... in ... nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Nach Kenntnis des Bescheides habe ihr Ehemann bei ihrem Prozessbevollmächtigtem einen Termin vereinbart, und dann sei Klage erhoben worden sowie vorsorglich ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt worden. -  Zur Sache macht die Klägerin geltend, sie habe am 08.01.2002 im Kosovo geheiratet. Ihre Versuche, nach Deutschland im Wege der Familienzusammenführung einzureisen, seien im Hinblick auf ein zum damaligen Zeitpunkt bereits eingeleitetes Widerrufsverfahren des Bundesamtes gescheitert. Nachdem sie festgestellt habe, schwanger zu sein, sei sie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Anfang 2005 habe ihr Ehemann eine Niederlassungserlaubnis erhalten, worauf die Ausländerbehörde der Stadt ... mitgeteilt habe, sie habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Es sei unverständlich, dass der Beklagte in Kenntnis der Risiko-Schwangerschaft mehrfach versucht habe, sie abzuschieben. Sie habe keinen Anlass für eine Abschiebung gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 28.06.2005 aufzuheben.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist auf die angefochtene Verfügung. Bei den entstandenen Polizeikosten der stornierten Abschiebung handele es sich um Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe  ... i.S.v. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Diese entstünden regelmäßig, weil bei der Abschiebegruppe bereits im Vorfeld einer jeden Abschiebung die entsprechenden Abschiebungsaufträge frühestmöglich versandt würden und daher dort regelmäßig ein Koordinierungsaufwand entstehe.
13 
Die einschlägigen Akten des Regierungspräsidium Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eingehalten. Der Leistungsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Klägerin unter der Adresse Gemeinschaftsunterkunft  ... in  ... zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung wohnte die Klägerin aber bereits in der  ... in  ..., wie sie durch Vorlage einer Bestätigung der Stadt  ... in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat. Sie hat auch glaubwürdig erklärt, sie habe den Adressenwechsel umgehend der Ausländerbehörde der Stadt  ... mitgeteilt. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin daher am 01.07.2005 nicht rechtswirksam zugestellt, weil die Voraussetzungen der §§ 10, 11 LVwZG nicht vorlagen. Der Zustellungszeitpunkt richtet sich damit nach § 9 LVwZG. Ist ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dies war hier Ende Juli 2005/Anfang August 2005, so dass die am 08.08.2005 erhobene Klage rechtzeitig ist.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenfestsetzung steht § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG entgegen, denn die Kosten der beiden Abschiebungsversuche sind durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zwar war die Klägerin nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Jedoch stand Art. 6 Abs. 1 GG ihrer Abschiebung entgegen. Dies folgt aus § 55 Abs. 2 2. Variante AuslG, der im Zeitpunkt der versuchten Abschiebungen noch galt. Die Klägerin war seit 08.01.2002 verheiratet, und ihr Ehemann hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besaß (und seit 2005 auch eine Niederlassungserlaubnis). Der Widerruf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde erst am 15.06.2004, also erst nach den beiden Abschiebungsversuchen, unanfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Bad.-Württ. (vgl. dessen Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, Vensa, m.w.N.) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die Ausländerbehörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei ihren Entscheidungen zur Geltung zu bringen. Maßgebend ist nicht die „formalrechtliche“ eheliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit unter den Familienmitgliedern. Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin damals schwanger war, verständlicher Weise mit ihrem Ehemann zusammen leben wollte und dass ihre Abschiebung die Familie auf unabsehbare Zeit auseinandergerissen hätte, weil es ihrem Ehemann aufgrund des damals noch nicht unanfechtbar widerrufenen Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zuzumuten war, mit ihr zusammen in das Kosovo zurückzukehren. Eine Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit wäre aber nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG gestanden.
17 
Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ist ergänzend zu bemerken, dass Personal- und Transportkosten für einen Transport der Klägerin zur Abschiebegruppe am 09.06.2004 in Höhe von 77,36 EUR nicht entstanden sein können, weil das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin, die für den 09.06.2004 geplant war, bereits am 04.06.2004 storniert hatte. Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe in Höhe von 8,17 EUR dürften zwar entstanden sein, sie können aber, wie ausgeführt wurde, von der Klägerin ebenfalls nicht verlangt werden.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eingehalten. Der Leistungsbescheid vom 28.06.2005 wurde der Klägerin unter der Adresse Gemeinschaftsunterkunft  ... in  ... zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung wohnte die Klägerin aber bereits in der  ... in  ..., wie sie durch Vorlage einer Bestätigung der Stadt  ... in der mündlichen Verhandlung nachgewiesen hat. Sie hat auch glaubwürdig erklärt, sie habe den Adressenwechsel umgehend der Ausländerbehörde der Stadt  ... mitgeteilt. Der Leistungsbescheid wurde der Klägerin daher am 01.07.2005 nicht rechtswirksam zugestellt, weil die Voraussetzungen der §§ 10, 11 LVwZG nicht vorlagen. Der Zustellungszeitpunkt richtet sich damit nach § 9 LVwZG. Ist ein Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Bestimmung als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Dies war hier Ende Juli 2005/Anfang August 2005, so dass die am 08.08.2005 erhobene Klage rechtzeitig ist.
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenfestsetzung steht § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG entgegen, denn die Kosten der beiden Abschiebungsversuche sind durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zwar war die Klägerin nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtig. Jedoch stand Art. 6 Abs. 1 GG ihrer Abschiebung entgegen. Dies folgt aus § 55 Abs. 2 2. Variante AuslG, der im Zeitpunkt der versuchten Abschiebungen noch galt. Die Klägerin war seit 08.01.2002 verheiratet, und ihr Ehemann hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er eine Aufenthaltsbefugnis besaß (und seit 2005 auch eine Niederlassungserlaubnis). Der Widerruf des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde erst am 15.06.2004, also erst nach den beiden Abschiebungsversuchen, unanfechtbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des VGH Bad.-Württ. (vgl. dessen Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, Vensa, m.w.N.) gewährt Art. 6 Abs. 1 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die Ausländerbehörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, bei ihren Entscheidungen zur Geltung zu bringen. Maßgebend ist nicht die „formalrechtliche“ eheliche Bindung als solche, sondern die im Einzelfall festzustellende tatsächliche Verbundenheit unter den Familienmitgliedern. Daher hatte das Regierungspräsidium hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin damals schwanger war, verständlicher Weise mit ihrem Ehemann zusammen leben wollte und dass ihre Abschiebung die Familie auf unabsehbare Zeit auseinandergerissen hätte, weil es ihrem Ehemann aufgrund des damals noch nicht unanfechtbar widerrufenen Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zuzumuten war, mit ihr zusammen in das Kosovo zurückzukehren. Eine Trennung der Familie auf unabsehbare Zeit wäre aber nicht im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 GG gestanden.
17 
Obwohl es für die Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ist ergänzend zu bemerken, dass Personal- und Transportkosten für einen Transport der Klägerin zur Abschiebegruppe am 09.06.2004 in Höhe von 77,36 EUR nicht entstanden sein können, weil das Regierungspräsidium Stuttgart die Abschiebung der Klägerin, die für den 09.06.2004 geplant war, bereits am 04.06.2004 storniert hatte. Vorbereitungskosten der Abschiebegruppe in Höhe von 8,17 EUR dürften zwar entstanden sein, sie können aber, wie ausgeführt wurde, von der Klägerin ebenfalls nicht verlangt werden.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di
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published on 19/10/2005 00:00

Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla
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published on 28/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Z
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Annotations

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.