Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Nov. 2006 - 3 K 236/06

published on 30/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 30. Nov. 2006 - 3 K 236/06
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Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 wird aufgehoben, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 zur Zahlung von Abschiebekosten über einen Betrag von 1.646,16 EUR hinaus verpflichtet wurden.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger Ziff. 1 und 2 und der Beklagte zu je zwei Neuntel und die Klägerin Ziff. 3 zu einem Drittel.

Tatbestand

 
Die Kläger Ziff. 1 und 2 sind Eheleute und Eltern der am ....06.1990 geborenen Klägerin Ziff. 3. Sie sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo und reisten gemeinsam mit ihren weiteren Kindern bzw. Geschwistern im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie für sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte beantragten. Nach erfolgloser Durchführung mehrerer Asylverfahren lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 25.09.2002 (erneute) Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren sowie auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Mit Beschluss vom 04.11.2002 - A 8 K 12041/02 - lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2002 ab. Nachdem das Regierungspräsidium Freiburg den Klägern mit Schreiben vom 07.10.2003 die Abschiebung angekündigt hatte, sofern sie ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkämen, beantragten die Kläger, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04.11.2002 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 25.11.2003 - A 8 K 11581/03 - ab.
Am 14.01.2004 wurden die Kläger sowie drei weitere (volljährige) Kinder der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pristina/Kosovo abgeschoben. Ihren am selben Tag gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung ihrer Abschiebung lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.01.2004 - 8 K 90/04 - ab. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.09.2002 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 20.01.2004 - A 8 K 12040/02 - ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger Ziff. 1 könne nicht die Feststellung beanspruchen, dass die Entscheidung des Bundesamtes, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, rechtswidrig gewesen sei. Nach der Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 06.11.2003 an das Regierungspräsidium Karlsruhe sei Morbus Crohn im Kosovo medizinisch behandelbar. Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 - sowie eine weitere am Verfahren beteiligte Tochter der Kläger Ziff. 1 und 2 - hatten ihre Klage zurückgenommen.
Mit an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtetem Bescheid vom 22.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Freiburg diese zur Zahlung „Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR“ und ordnete den sofortigen Vollzug der Maßnahme an. Der Bescheid enthält den Betreff:„Erstattung von Abschiebungskosten von ... ..., geb. ....04.1963, ... ..., geb. ....12.1964, ... ..., geb. ....06.1990“. Zur Begründung wurde auf die beigefügte Kostenaufstellung Bezug genommen. Ergänzend wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die Kläger vor Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheides die Zahlung der Abschiebekosten verweigern und die Beitreibung der Abschiebekosten zu einem späteren Zeitpunkt erheblich erschweren oder gar ganz vereiteln würden. Es bestehe die Gefahr, dass dann die Vermögensgegenstände bereits verwertet und die Konten aufgelöst seien. Dies widerspräche dem öffentlichen Interesse an einer Deckung der Abschiebekosten durch den Ausländer. Insoweit sei das öffentliche Interesse höher zu bewerten als das private Interesse, den geforderten Betrag bis zur Bestands- bzw. Rechtskraft des Bescheids behalten zu können.
Am 11.06.2004 stellten die Kläger erneut Asylanträge. Mit Bescheid vom 06.06.2005 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des im ersten Asylverfahren ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Auf die dagegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg die Bundesrepublik Deutschland - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - mit Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 -, für die Kläger Ziff. 1 und 2 ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) sei im Kosovo weder adäquat behandelbar noch für Patienten, die wie der Kläger Ziff. 1 nicht über ausreichende eigene finanzielle Mittel verfügten, finanzierbar. Die Klägerin Ziff. 2 leide unter einer schweren depressiven Episode mit Verdacht auf psychosomatische Symptome und Somatisierung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die bereits seit über einem Jahr durchgeführte psychotherapeutische Behandlung sei im Kosovo nicht möglich.
Die Kläger haben bereits am 12.02.2004 Klage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten inzwischen Aufenthaltserlaubnisse erhalten, nachdem zugunsten der Kläger Ziff. 1 u. 2 ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt worden sei. Da das Verwaltungsgericht Freiburg festgestellt habe, dass ein Abschiebungshindernis aufgrund Erkrankungen vorliege, stehe auch fest, dass die damalige Abschiebung nicht rechtmäßig gewesen sei. Der Kläger Ziff. 1 sei bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung schwer krank gewesen, so dass sich sein damaliges Abschiebungshindernis über Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK auch auf die übrigen Familienangehörigen ausgewirkt habe. Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 sei bei Kostenbescheiden eine Ermessensausübung notwendig. In einer weiteren Entscheidung weise der VGH Baden-Württemberg darauf hin, dass auch bei rechtswidriger Abschiebung keine Abschiebekosten verlangt werden könnten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt er aus, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 25.09.2002 sei vollziehbar gewesen. Da die Kläger ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen seien, seien sie am 14.01.2004 abgeschoben worden. Die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Zwar sei das Asylfolgeverfahren im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht rechtshängig gewesen. Insoweit sei den Klägern aber vorläufiger Rechtsschutz versagt worden. Deshalb könnten sie der Abschiebung nicht entgegenhalten, es hätten Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG wegen der schwerwiegenden Erkrankung des Klägers Ziff. 1 vorgelegen. Sonstige offensichtliche Mängel der Abschiebung hätten nicht vorgelegen. Erst nach der erneuten Einreise sei in dem dann durchgeführten Folgeverfahren festgestellt worden, dass bei den Klägern Ziff. 1 und 2 Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen. Dass auch die Eltern für die Abschiebekosten ihrer minderjährigen Kinder hafteten, sei durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.03.2006 seien unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze bei atypischen Gegebenheiten Ermessenserwägungen vor Erlass eines Leistungsbescheides anzustellen. Solche Umstände hätten bei den Klägern nicht vorgelegen. Der Leistungsbescheid sei vor dem Hintergrund erlassen worden, dass die Kläger teilweise bis zur Abschiebung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten und daher davon auszugehen gewesen sei, dass sie möglicherweise gegenüber dem Arbeitgeber noch Gehaltsansprüche haben würden. Von einer vorhergehenden Anhörung habe wegen Gefahr im Verzug und aus öffentlichem Interesse abgesehen werden können. Es habe die Gefahr bestanden, dass noch ausstehende Gehaltsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber bereits vor Erlass des Leistungsbescheids realisiert werden würden und der Leistungsbescheid dann erfolglos bleibe. Die umgehende Geltendmachung der Leistungsansprüche habe im öffentlichen Interesse gelegen, da die öffentliche Hand grundsätzlich ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen habe.
11 
Dem Gericht liegen die Akte des Regierungspräsidiums Freiburg (zwei Hefte) und die Gerichtsakten A 8 K 12040/02 und A 3 K 10688/05 vor.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
15 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
16 
Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
17 
Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
18 
Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
19 
Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
20 
Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
21 
Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -).
22 
Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind gem. §§ 42 VwGO, 6a AGVwGO zulässig, die Klage der Klägerin Ziff. 3 jedoch nicht. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.01.2004 war allein an die Kläger Ziff. 1 und 2 gerichtet. Nur diese sind in der Anschrift erwähnt. Auch die Anrede richtet sich an „Frau ...“ und „Herr ...“. Soweit unter Ziff. 1 des Bescheids ausgeführt wurde, „Sie werden zur Zahlung Ihrer Abschiebkosten in Höhe von 2.469,24 EUR verpflichtet“, wurde eine Zahlungsverpflichtung daher nur hinsichtlich der Kläger Ziff. 1 und 2 begründet. Da die Klägerin Ziff. 3 mithin nicht Adressatin des Bescheides ist, fehlt ihr die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Klagen der Kläger Ziff. 1 und 2 sind nur zum Teil begründet. Soweit sie über den Betrag von 1.646,16 EUR hinaus und damit auch zur Zahlung der Kosten für die Abschiebung des jeweils anderen Ehegatten in Anspruch genommen wurden, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwO).
15 
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zu beurteilen. Das während des Klageverfahrens in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz ist nicht anwendbar. Für die Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid vom 22.01.2004 hinsichtlich der Erstattung der Kosten der am 14.01.2004 durchgeführten Abschiebung ist mangels anderslautender Übergangsbestimmungen auf die bisherige Rechtslage nach dem Ausländergesetz abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, BVerwGE 123, 382). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abschiebekosten sind daher die §§ 81 ff. AuslG i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Offen bleiben kann, ob auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld oder zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, BVerwGE 214, 1). Denn entscheidungserhebliche Änderungen haben sich zwischen dem 14. und 22.01.2004 nicht ergeben.
16 
Die Heranziehung der Kläger Ziff. 1 und 2 zur Erstattung der Abschiebekosten erfolgte formell ordnungsgemäß. Das Regierungspräsidium war gem. §§ 83 Abs. 4 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 AuslG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AAZuVO zuständig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005 - 11 S 646/04 - juris -). Der Bescheid ist auch nicht wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Zwar konnte von der Anhörung nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG abgesehen werden, da es sich bei der Anforderung von Abschiebekosten nicht um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, InfAuslR 2006, 387). Der Beklagte konnte aber nach den Umständen des Einzelfalls auf eine Anhörung verzichten, da eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG).
17 
Im Fall der Nr. 1 des § 28 Abs. 2 LVwVfG wird regelmäßig auch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage durch Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuschließen sein, da sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften weitgehend decken (vgl. Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 28 Rn. 16). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes können auch so genannte fiskalische Interessen rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rn. 99). Das besondere Vollziehungsinteresse kann darin liegen, dass die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug ernstlich gefährdet erscheint (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 156). Eine entsprechende Situation hat der Beklagte hier im maßgeblichen Zeitpunkt vor Erlass des Leistungsbescheids zu Recht festgestellt. Denn ihm war bekannt geworden, dass der Kläger Ziff. 1 vor der Abschiebung berufstätig gewesen war, weshalb er annehmen durfte, dass möglicherweise noch (pfändbare) Restlohnansprüche bestanden und/oder pfändbares Vermögen vorhanden war (vgl. Aktenvermerke v. 14.01.2004, VAS 197 f.). Unter diesen Umständen erschien die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der Verzicht auf die Anhörung angezeigt. Die Kläger haben auch keine Umstände vorgetragen, die die Einschätzung des Beklagten in Frage stellen könnten.
18 
Darüber hinaus war der - hier unterstellte - Verfahrensfehler nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zu Stande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insbesondere in den Fällen vor, in denen der Behörde nach materiellem Recht kein Entscheidungsspielraum zusteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 46 Rn. 30 f.). Ein solcher Fall lag hier vor. Denn grundsätzlich ist die zuständige Behörde nach § 10 VwKostG zur Erhebung von Auslagen und damit zur Heranziehung des Auslagenschuldners hinsichtlich der Abschiebekosten verpflichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Die öffentliche Hand hat in der Regel ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 33.97 -, BVerwGE 108, 1). Eine Ermessensentscheidung bereits im Heranziehungsverfahren ist allenfalls bei atypischen Fällen zu treffen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.2006, aaO.). Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation lagen hier indessen nicht vor. Insbesondere war nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger einkommens- und vermögenslos gewesen sind. Die Berufstätigkeit des Klägers Ziff. 1 sprach vielmehr gegen offensichtliche Leistungsunfähigkeit. Die Kläger haben im Übrigen auch im hier anhängigen Verfahren keine entsprechenden Umstände vorgetragen. Der Hinweis, bei Kostenbescheiden sei eine Ermessensausübung notwendig, blieb allgemein gehalten. Konkrete Umstände, die vom Beklagten bei einer Ermessensentscheidung hätten berücksichtigt werden müssen, wurden nicht genannt.
19 
Soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 jeweils zu den Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, ist der Bescheid auch materiell rechtmäßig. Die Pflicht, die Kosten ihrer eigenen Abschiebung in Höhe von jeweils 823,08 EUR (ein Drittel von 2.469,24 EUR) zu tragen, folgt aus § 82 Abs. 1 AuslG. Die Kläger Ziff. 1 und 2 können darüber hinaus zu den Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.) ist geklärt, dass für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG auch die Eltern haften, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mit veranlasst haben. Aus dem gesetzlich normierten Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder lässt sich die Regelvermutung ableiten, dass sie die notwendig gewordenen Abschiebemaßnahmen gegen ihre Kinder mit veranlasst haben. Denn typischerweise ist davon auszugehen, dass sie ihre Kinder zu einer freiwilligen Ausreise aus Deutschland hätten veranlassen können. Allerdings lässt sich diese Regelvermutung entkräften, wenn die Eltern darlegen können, dass sie aufgrund besonderer Umstände außer Stande waren, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber einem ausreisepflichtigen minderjährigen Kind durchzusetzen. Solche Umstände sind hier aber weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden. Die Kläger Ziff. 1 und 2 haften daher als Gesamtschuldner (vgl. § 13 Abs. 2 VwKostG) für die Kosten der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3. Der Beklagte war daher berechtigt, sowohl den Kläger Ziff. 1 als auch die Klägerin Ziff. 2 zur Zahlung dieser Kosten heranzuziehen (vgl. § 421 BGB).
20 
Allerdings sind die Kläger Ziff. 1 und 2 nicht verpflichtet, die Kosten der Abschiebung des jeweils Anderen zu tragen. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jeweils der eine Ehegatte durch Nichtausreise die Abschiebung des anderen Ehegatten „veranlasst“ hat; die Befolgung der Ausreisepflicht liegt trotz des Gedankens der Familieneinheit jeweils im eigenen Pflichtkreis des Ausländers, so dass Eheleute nicht gegenseitig als Veranlasser zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.11.2004 - 13 S 1504/04 -, InfAuslR 2005, 78).
21 
Der Auslagenschuld der Kläger Ziff. 1 und 2 steht auch nicht § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG entgegen (vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO., und Beschl. v. 28.03.2006 - 13 S 347/06 - InfAuslR 2006, 385; BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, aaO.). Denn die Kosten der Abschiebung sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung entstanden. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem sie erfolglos mehrere Asylverfahren durchlaufen hatten. Sie waren daher nach § 49 Abs. 1 AuslG abzuschieben. Eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht erschien nicht gesichert. Das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Ausländerbehörde war mithin fortlaufend verpflichtet, sich um die Abschiebung der Kläger zu bemühen; ein Ermessen stand ihm insoweit nicht zu. Auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen konnten sich die Kläger als abgelehnte Asylbewerber gegenüber dem Beklagten aufgrund der Bindungswirkung der negativen Feststellung zu § 53 AuslG in den im Asylverfahren ergangenen Bescheiden nach § 42 Satz 1 AsylVfG nicht berufen. Allein aufgrund dieser Vorschrift ist - was die geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse aufgrund fehlender Behandelbarkeit der Erkrankungen der Kläger Ziff. 1 und 2 angeht - von der Rechtmäßigkeit der Abschiebung auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2005, aaO.). Soweit es um die Klägerin Ziff. 2 geht, ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltend gemacht worden waren, sondern erst nach der Wiedereinreise im Juni 2004 und in dem darauf folgenden Asylfolgeverfahren. Nur ergänzend ist zu bemerken, dass nach der damaligen Erkenntnislage keine hinreichenden Hinweise für mangelnde Behandelbarkeit der Erkrankung des Klägers Ziff. 1 (Morbus Crohn) vorhanden waren. Nach der vom Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 20.01.2004 zitierten Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo war vielmehr davon auszugehen, dass die Krankheit im Kosovo behandelt werden kann. Soweit das Verwaltungsgericht Freiburg im Urteil vom 29.09.2005 - A 3 K 10688/05 - bzw. im vorangegangenen Eilverfahren (vgl. Beschl. v. 11.05.2005 - A 3 K 10689/05 -) die Möglichkeit der Behandlung verneint hat, beruhte dies auf einer neueren Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 23.02.2004 an das VG Sigmaringen, die zum Zeitpunkt der Abschiebung am 14.01.2004 noch nicht bekannt sein konnte. Gründe, die der Abschiebung gegenüber dem Beklagten hätten entgegengehalten werden können (vgl. § 55 Abs. 2 AuslG), lagen nicht vor. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung abgelehnt (vgl. Beschl. des VG Freiburg v. 14.01.2004 - 8 K 90/04 -).
22 
Auch im Übrigen ist der Leistungsbescheid, soweit die Kläger Ziff. 1 und 2 für die Kosten ihrer eigenen Abschiebung sowie der Abschiebung der Klägerin Ziff. 3 herangezogen wurden, nicht zu beanstanden. Eine Ermessensentscheidung musste der Beklagte - wie schon ausgeführt - nicht treffen. Umstände, die die Richtigkeit der geltend gemachten Forderung der Höhe nach in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägern vorgetragen worden.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Z
published on 07/03/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das
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Tenor Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Auf die verbleibende Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2004 - 10 K 4422/02 - geändert und die Kla
published on 09/11/2004 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2004 - 17 K 1395/03 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zul
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.