Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2005 - 6 K 4873/04

bei uns veröffentlicht am27.10.2005

Tenor

Der Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 02.12.2004 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

 
Der Kläger, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten der Abschiebehaft.
Der Kläger reiste 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Die von ihm gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 26.09.1994 erhobene Klage blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urt. v. 17.05.1995 - A 19 K .../94 -). Das Verfahren ist seit 29.06.1995 rechtskräftig abgeschlossen.
Die für den 21.04.1998 vorgesehene Abschiebung konnte nicht vollzogen werden, weil der Kläger untergetaucht war.
Auf Antrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ordnete das AG Böblingen mit Beschluss vom 08.05.1998 gegen den Kläger Abschiebehaft bis 08.08.1998 an. Daraufhin wurde der Kläger in die JVA Rottenburg verbracht. Die sofortige Beschwerde des Klägers wies das LG Stuttgart mit Beschluss vom 08.06.1998 zurück. Auch die sofortige weitere Beschwerde des Klägers war erfolglos (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.07.1998 - 8 W .../98 -).
Auf den Asylfolgeantrag des Klägers vom 12.05.1998 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15.05.1998 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das hiergegen vom Kläger angestrengte Eilverfahren blieb ohne Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 24.06.1998 - A 4 K .../98 -).
Mit Schriftsatz vom 01.07.1998 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Abschiebehaft aufzuheben, weil Abschiebungen auf dem Luftweg mit der Fluggesellschaft JAT nicht mehr möglich seien.
Laut einer internen Weisung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.07.1998 sollte die Abschiebehaft des Klägers wegen der stornierten Flugtermine beendet werden. Tatsächlich erfolgte die Entlassung des Klägers jedoch erst am 24.07.1998, nachdem das Regierungspräsidium Stuttgart der JVA Rottenburg eine entsprechende Mitteilung übersandt hatte.
Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO hatte keinen Erfolg (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschl. v. 22.06.1999 - A 4 K .../99 -). Auch die im Asylfolgverfahren anhängige Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23.09.1999 - A 4 K .../98 - ab. Die Entscheidung ist seit 22.10.1999 rechtskräftig.
In der Folgezeit erhielt der Kläger zunächst Duldungen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, ermittelte das Regierungspräsidium Stuttgart die bei der geplanten Abschiebung entstandenen Polizeikosten.
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Mit Leistungsbescheid vom 02.12.2004 setzte das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - die vom Kläger zu erstattenden Kosten für den Abschiebeversuch vom 21.04.1998 sowie für die Abschiebehaft während der Zeit vom 08.05.1998 bis zum 24.07.1998 auf insgesamt 5.787,67 EUR fest. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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a. Polizeikosten der PD Böblingen für den Transport zur JVA Rottenburg
353,42 EUR
b. Kosten der Abschiebehaft (77 Tage a 70,09 EUR)
5.396,93 EUR
c. Passersatzpapier
37,32 EUR
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Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ausländer habe nach § 82 Abs. 1 AuslG die durch die Abschiebung entstehenden Kosten zu tragen. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 83 Abs. 1 Nr. 1 - 3 AuslG. Die Abschiebung sei rechtmäßig und erforderlich gewesen, weil der Kläger trotz rechtskräftiger/vollziehbarer Ausreisepflicht die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen habe. Die Kostentragungspflicht setze nicht voraus, dass die Abschiebung tatsächlich erfolgreich durchgeführt worden sei. Der Kläger müsse als Veranlasser für diese Kosten aufkommen. Es spreche nichts dafür, dass die Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung zu einer unzumutbaren, unverhältnismäßigen und die individuelle Leistungsfähigkeit übersteigenden Belastung führe.
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Am 10.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, ein eventueller Anspruch sei jedenfalls verwirkt, weil der Beklagte länger als sechs Jahre untätig geblieben sei. Nachdem die Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt worden sei, könne kein Kostenersatz verlangt werden. Zudem wäre eine Abschiebung auch schon zum Zeitpunkt seiner Festnahme wegen des Vernichtungsfeldzugs der serbischen Regierung gegen die Albaner rechtswidrig gewesen. Zudem habe sich der Beklagte vor Erlass des Leistungsbescheids in keiner Weise über seine persönliche und familiäre Situation informiert. Er habe Frau und Kind, ein zweites Kind werde erwartet. Er sei arbeitslos und beziehe ein monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.059.- EUR. Seine deutsche Ehefrau sei geringfügig beschäftigt und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 250.- EUR. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage pro Tag der Abschiebehaft 70,09 EUR erhoben werden dürften. Außerdem habe der zuständige Sachbearbeiter bereits am 06.07.1998 die Weisung erhalten, die Abschiebehaft zu beenden. Die Anweisung sei jedoch erst am 24.07.1998 weitergeleitet worden. Für diese rechtswidrige Maßnahme könnten nicht auch noch Kosten verlangt werden. Auch seien die übrigen Kosten nicht nachgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
15 
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl -vom 02.12.2004 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
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Er hält die Anforderung der Kosten für rechtmäßig.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21 
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid war § 81 Abs. 1 AuslG. Danach werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei den hier streitigen, im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung entstandenen Kosten handelt es sich um „Auslagen“ i. S. d. § 81 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich des Kostenschuldners enthielt § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung § 83 AuslG spezialgesetzliche Regelungen. Hiernach war bestimmt, dass der Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen (§ 82 Abs. 1 AuslG). Diese Kosten umfassen insbesondere die Beförderungskosten für den Ausländer, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 AuslG).
22 
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten eine tatsächlich erfolgreich durchgeführte Abschiebung voraussetzt, oder ob auch Kosten für eine geplante Abschiebung verlangt werden können, zu deren Vollzug es nicht gekommen ist. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob die gegen den Kläger geltend gemachten Kosten in der jeweils festgesetzten Höhe in Ansatz gebracht werden konnten. Es spricht vieles dafür, dass die für die verspätete Entlassung aus der Abschiebehaft in Rechnung gestellten Kosten durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind und deshalb nicht erhoben werden durften (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG, § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG). Hinzu kommt, dass in den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 70,09 EUR pro Tag auch Kosten enthalten sein dürften, welche Abschiebungshäftlinge nicht betreffen (vgl. im Prozesskostenhilfe-Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2005 - 13 S 1919/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -).
23 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde dem Kläger die bei der Vorbereitung der geplanten Abschiebung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt hat, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hatte oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen konnte, war nicht in § 82 geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet gewesen wäre, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Da die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sind, ist die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 779 = InfAuslR 1999, 182). Der Verpflichtete ist dabei im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell überprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252).
24 
Im vorliegenden Fall hat sich die Ausländerbehörde mit der wirtschaftlichen Lage des Klägers in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat den Kläger vielmehr nicht einmal zu dem beabsichtigten Leistungsbescheid angehört, sondern hat ihm, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, nahezu 6 ½ Jahre nach der Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft Kosten in beträchtlicher Höhe in Rechnung gestellt. Wäre rechtzeitig die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers überprüft worden, so hätte sich herausgestellt, dass er - wie er mit seiner Klage vorgetragen hat - Arbeitslosengeld bezieht und mit Ehefrau und Kind in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls sind der Ausländerbehörde infolge der fehlenden Anhörung entgangen. Dies machte den Leistungsbescheid rechtsfehlerhaft und führt zu dessen Aufhebung.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21 
Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid war § 81 Abs. 1 AuslG. Danach werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei den hier streitigen, im Zusammenhang mit einer geplanten Abschiebung entstandenen Kosten handelt es sich um „Auslagen“ i. S. d. § 81 Abs. 1 AuslG. Hinsichtlich des Kostenschuldners enthielt § 82 AuslG und hinsichtlich des Umfangs der Kostenhaftung § 83 AuslG spezialgesetzliche Regelungen. Hiernach war bestimmt, dass der Ausländer die Kosten zu tragen hat, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen (§ 82 Abs. 1 AuslG). Diese Kosten umfassen insbesondere die Beförderungskosten für den Ausländer, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft sowie sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (§ 83 Abs. 1 AuslG).
22 
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zur Erstattung von Abschiebungskosten eine tatsächlich erfolgreich durchgeführte Abschiebung voraussetzt, oder ob auch Kosten für eine geplante Abschiebung verlangt werden können, zu deren Vollzug es nicht gekommen ist. Nicht geklärt werden muss auch die Frage, ob die gegen den Kläger geltend gemachten Kosten in der jeweils festgesetzten Höhe in Ansatz gebracht werden konnten. Es spricht vieles dafür, dass die für die verspätete Entlassung aus der Abschiebehaft in Rechnung gestellten Kosten durch unrichtige Sachbehandlung entstanden sind und deshalb nicht erhoben werden durften (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 VwKostG, § 81 Abs. 2 S. 2 AuslG). Hinzu kommt, dass in den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 70,09 EUR pro Tag auch Kosten enthalten sein dürften, welche Abschiebungshäftlinge nicht betreffen (vgl. im Prozesskostenhilfe-Verfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2005 - 13 S 1919/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 14.06.2005 - 1 C 15.04 -).
23 
Der angefochtene Leistungsbescheid ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Ausländerbehörde dem Kläger die bei der Vorbereitung der geplanten Abschiebung angefallenen Kosten in Rechnung gestellt hat, ohne die Frage der Verhältnismäßigkeit in ihre Überlegungen einzubeziehen. Die Frage, ob die anspruchsberechtigte öffentliche Stelle den Verpflichteten heranzuziehen hatte oder unter welchen Voraussetzungen sie davon absehen konnte, war nicht in § 82 geregelt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Stelle ausnahmslos verpflichtet gewesen wäre, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Da die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar sind, ist die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Besonderheiten des Einzelfalls sind bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung und kommen nicht erst im vollstreckungsrechtlichen Verfahren, sei es durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Forderung, zum Tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 779 = InfAuslR 1999, 182). Der Verpflichtete ist dabei im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall ist gegeben, wenn die Voraussetzungen der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell überprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung des Verpflichteten führen könnte (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 15.12.2003, InfAuslR 2004, 252).
24 
Im vorliegenden Fall hat sich die Ausländerbehörde mit der wirtschaftlichen Lage des Klägers in keiner Weise auseinandergesetzt. Sie hat den Kläger vielmehr nicht einmal zu dem beabsichtigten Leistungsbescheid angehört, sondern hat ihm, nachdem sich herausgestellt hatte, dass ihm das Landratsamt ... am 10.12.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte, nahezu 6 ½ Jahre nach der Freilassung des Klägers aus der Abschiebehaft Kosten in beträchtlicher Höhe in Rechnung gestellt. Wäre rechtzeitig die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers überprüft worden, so hätte sich herausgestellt, dass er - wie er mit seiner Klage vorgetragen hat - Arbeitslosengeld bezieht und mit Ehefrau und Kind in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebt. Diese Besonderheiten des Einzelfalls sind der Ausländerbehörde infolge der fehlenden Anhörung entgangen. Dies machte den Leistungsbescheid rechtsfehlerhaft und führt zu dessen Aufhebung.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2005 - 6 K 4873/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2005 - 6 K 4873/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Okt. 2005 - 6 K 4873/04 zitiert 2 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. März 2006 - 13 S 155/06

bei uns veröffentlicht am 07.03.2006

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2005 - 6 K 4873/04 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.