Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 - 7 K 4531/06 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 5.000,--EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO) und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 13.12.2006 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2006 angeordnet. Mit dieser Verfügung lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers - eines am 25.04.1971 geborenen angolanischen Staatsangehörigen, welcher erstmalig im Jahre 1994 in die Bundesrepublik einreiste und dem am 23.11.2001 eine wiederholt verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der gemeinsamen Sorge für seine minderjährige Tochter erteilt wurde - auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 16.05.2006 gültigen Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Angola zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens zum 14.01.2007 auf.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar nach §§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet der Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage steht dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich weder ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner bisher innegehabten befristeten Aufenthaltserlaubnis zu.
1. Dem Antragsteller kann weder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Niederlassungserlaubnis nach der allgemeinen Bestimmung des § 9 AufenthG noch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) erfüllt; es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG, wonach der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Bei dem Antragsteller liegen nämlich ausweislich des von der Ausländerbehörde beigezogenen Bundeszentralregisterauszugs mehrere noch nicht tilgungsreife Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten, vor allem wegen Leistungserschleichung bzw. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte vor. Wie sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt, hält § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG lediglich eine Verurteilung unterhalb der dort genannten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28.02.2007 - 13 S 2409/06 -; Hailbronner, AuslR, 42. Aktualisierung, August 2005, Rdnr. 20 zu § 9; Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. 39 zu § 9). Für diese Auslegung sprechen auch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. systematische Erwägungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Bundesratsdrucksache 22/1/03 vom 04.02.2003, S. 11) sollte eine strafrechtliche Verurteilung wegen sogenannter Bagatelldelikte nicht grundsätzlich zum Ausschluss der Aufenthaltsverfestigung führen; der Maßstab sollte nach Auffassung des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren jedoch so gewählt werden, dass Ausländer, denen insbesondere nach wiederholter Begehung von Straftaten ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf gemacht werden musste, von der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und dem daraus resultierenden besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen bleiben. In Übereinstimmung hiermit gehen auch die vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz davon aus, dass mehrere Verurteilungen, welche jeweils für sich nicht das in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorgesehene Strafmaß erreichen, nicht zusammengerechnet werden können (vgl. Ziffer 9.2.4.2 VAH-AufenthG).
Auch systematische und teleologische Erwägungen sprechen dafür, lediglich eine einzige Verurteilung unterhalb der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG festgesetzten Höhe für aufenthaltsrechtlich unschädlich zu erachten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger starken - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration. Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden und berechtigt grundsätzlich zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften und grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers im Bundesgebiet angelegt (vgl. hierzu Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 9 AufenthG Rdnr. 3). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt deshalb gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren vor deren Erteilung allenfalls einmal wegen einer geringfügigen Straftat in Erscheinung getreten ist. Die gegenteilige Auffassung würde eine nicht zu begründende Begünstigung gegenüber der grundsätzlich bei Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG darstellen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt, mithin dass der Ausländer keine aktuell ihm entgegen zu haltenden nicht geringfügigen bzw. nicht vereinzelten Rechtsverstöße im Sinne von §§ 53 ff. AufenthG begangen hat. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt, darf vor ihrer Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine befristete Aufenthaltserlaubnis zurück bleiben (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - juris).
Nach dem oben Gesagten bedarf die vom Verwaltungsgericht weiter problematisierte Frage, ob außerhalb der Dreijahresfrist des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG und unter der dort für unerheblich gehaltenen Höhe erfolgte Verurteilungen als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegen gehalten werden können, keiner abschließenden Klärung.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Wahrung der Familieneinheit nach der - spezielleren - Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
Dem steht - ungeachtet der Frage, ob die Tochter des Antragstellers überhaupt noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (hierzu nachfolgend) - bereits entgegen, dass der Antragsteller einen aktuell noch vorliegenden Ausweisungsgrund verwirklicht hat. Bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Ausländer mit deutschen Familienangehörigen darf unbeschadet der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem kein Ausweisungsgrund vorliegen. Die Voraussetzung, dass ein Ausweisungsgrund nicht vorliegen darf, ist als zwingende Voraussetzung strenger gefasst als die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, von der im Ausnahmefall abgewichen werden darf. Bei dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes kommt es hier (ähnlich wie bei der allgemeineren Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) allein darauf an, ob ein Ausweisungstatbestand abstrakt, d.h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen verwirklicht ist, nicht jedoch darauf, ob der Ausländer im konkreten Fall rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2004 - 1 C 10/03 - NVwZ 2005, 460 - zu der vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt insbesondere ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Nach der Rechtsprechung ist diese Vorschrift dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits immer beachtlich ist, wenn er zwar vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Die von dem Antragsteller begangenen wiederholten Leistungserschleichungen bzw. Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte, teilweise begangen in Tateinheit mit Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung, sind zum einen als vorsätzlich begangene Straftaten grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23/03 -, InfAuslR 2005, 213), zum anderen blieben die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers nach dem oben Gesagten nicht vereinzelt.
Die Ausländerbehörde war auch nicht gehindert, dem Antragsteller diese Verurteilungen im Verfahren der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegen zu halten. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Ausweisungsgründe - zumal in der Form eines Erlaubnisversagungsgrundes - in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegen gehalten werden dürfen, als sie noch aktuell und nicht verbraucht sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent verzichtet hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26/03 - NJW 2005, 3590 - Beschluss des Senats vom 24.06.1997 - 13 S 2818/96 - InfAuslR 1997, 119; Hess. VGH, Urteil vom 04.03.2002 - 12 UE 203/02 -, AuAS 2002, 172). Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zwar wiederholt in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Antragsteller mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf diese strafgerichtlichen Verurteilungen in späteren ausländerrechtlichen Verfahren zurückgegriffen werden kann (vgl. Belehrung vom 17.08.2000, AS 84, sowie vom 17.05.2005, AS 151 der Ausländerakte). Zum anderen begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch ein unbefristeter Aufenthalt des straffällig gewordenen Ausländers hingenommen wird (vgl. hierzu umfassend Welte, a.a.O., Rdnr. 76 zu § 28).
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht diesem auch kein Anspruch auf Verlängerung seiner zuletzt bis zum 16.05.2006 gültigen befristeten Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seine minderjährige Tochter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der Familieneinheit bzw. Ermöglichung der Personensorge ist, dass der deutsche Familienangehörige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt dort, wo diese sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass die Person an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt, wobei ein im Wesentlichen ununterbrochener Aufenthalt von sechs Monaten Dauer dieser Anforderung jedenfalls genügt (vgl. die auch im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anwendbare Legaldefinition des § 30 Abs. 3 SGB I, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 19.03.2002 - 1 C 19/01 - InfAuslR 2002, 394 -, BVerwG, Beschluss vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 - InfAuslR 2005, 53). Mit dem Umzug der Tochter des Antragstellers mit ihrer Mutter nach Norwegen im August 2006 hat diese faktisch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob hierin eine Verletzung des Sorgerechts des Antragstellers liegt. Wie die weitere zeitliche Entwicklung zeigt, ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht nur von einer vorübergehenden Ausreise seiner Tochter nach Norwegen auszugehen. Auch hat die Mutter der Tochter gegenüber der Ausländerbehörde unmissverständlich dargelegt, sie wolle im Einverständnis mit der Tochter für unbestimmte Zeit nach Norwegen auswandern, um dort eine neue Lebensgemeinschaft einzugehen. Im Übrigen stünde einem Anspruch auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG bereits das Vorliegen von Ausweisungsgründen entgegen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für einen - vom Antragsteller nicht behaupteten - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG.
10 
3. Entgegen der Meinung des Antragstellers begründet auch die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenangehörigen (sog. Daueraufenthaltsrichtlinie), deren Umsetzungsfrist am 23.01.2006 abgelaufen ist, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Zwar unterfällt der Antragsteller, was die zeitliche Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland angeht, dem persönlichen Geltungsbereich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie. Auch kommt eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zugunsten der in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Drittstaatsangehörigen in Betracht, nachdem die Bundesrepublik Deutschland als Adressat der Richtlinie ihrer Umsetzungspflicht bis zum Ablauf der Frist am 23. Januar 2006 (Art. 26 Satz 1 der Richtlinie) nicht nachgekommen ist. Insoweit spricht vieles dafür, dass die Regelung in der Richtlinie über die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten (vgl. insbesondere Art. 8 der Richtlinie) inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Denn die unmittelbare Anwendung einzelner Richtlinienbestimmungen ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Wahl hinsichtlich der Mittel zur Erreichung der Ziele der Richtlinie belässt (vgl. zu den Anforderungen einer unmittelbaren Anwendung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie Schmidt in: Von der Groeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., 2004, Art. 249 Rdnr. 42). Ferner steht der unmittelbaren Anwendung bestimmter Regelungen einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, nicht entgegen, dass die Richtlinie den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit einräumt, die Begünstigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (etwa in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, der den Mitgliedsstaaten ermöglicht, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu versagen). Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteile vom 14.07.2005 - C-42/04 und C-141/04 - juris). Indes hat der Antragsteller weder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten noch ist er in Besitz des Aufenthaltstitels „langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG“ gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 2 Ziff. g der Richtlinie. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie kann der Drittstaatsangehörige die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nur erlangen, wenn er bei den zuständigen Stellen des Mitgliedsstaates, in dem er sich aufhält, einen Antrag einreicht (vgl. zu diesem Antragserfordernis Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18.01.2007 - 10 ME 44/07 - NVwZ-RR 2007, 348 -; Hess. VGH, Beschluss vom 13.03.2006 - 24 ZB 05.3191 - NVwZ-RR 2006, 147). Wie sich der Behördenakte der Antragsgegnerin entnehmen lässt, hat der Antragsteller bisher keinen solchen Antrag gestellt. Überdies erscheint fraglich, ob auch bei Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ein Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht. Bei der Rechtsstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel, der im Verfahren nach § 81 AufenthG erteilt und verlängert wird. Es wird vielmehr im Aufenthaltsstaat ein Daueraufenthaltsrecht mit überdimensionaler Wirkung (Mobilitätsrecht) eingeräumt, das die Grundlage für den Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt.
11 
4. Was die von dem Antragsteller vorgebrachte beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen angeht, vermag dieser Umstand keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen und daher dem gegenständlichen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Umstand könnte aufgrund der grundrechtlichen Vorwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG, der zwar nicht das Verlöbnis als solches, wohl aber die Eheschließungsfreiheit schützt, allenfalls einen Anspruch auf kurzfristige Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zum Zwecke der Eheschließung begründen, wenn der Eheschließungstermin beim Standesamt bereits konkret feststeht oder aber mit der Eheschließung konkret und binnen absehbarer Zeit alsbald zu rechnen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.11.2001 - 11 S 1848/01 - InfAuslR 2002, 228; Beschluss des Senats vom 27.02.2007 - 13 S 2234/06 -). Ein derartiger Duldungsanspruch könnte jedoch lediglich bei dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
12 
Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 und 59 AufenthG.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07 zitiert 26 §§.

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Der Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2006 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist auch begründet.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer baldigen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet mit dem gegenteiligen Interesse des Antragstellers vorläufig weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs und einer etwaigen Verpflichtungsklage besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist dem Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwaigen Verpflichtungsklage offen sind.
Der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin zuletzt die Aufenthaltserlaubnis bereits unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes am 15.05.2005 im Hinblick auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit seiner am ... geborenen Tochter nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG verlängert hat, kann nach der genannten Vorschrift wohl keine Verlängerung mehr erhalten, da seine Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hat.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen für ein weiteres Aufenthaltsrecht des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG nur unvollständig angeführt und hinsichtlich der Gesichtspunkte des Besitzes seiner Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, der Sicherung des Lebensunterhalts, der Nichtberücksichtigung von Strafen wegen vorsätzlicher Straftaten, der erlaubten Beschäftigung und des Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, der Verständigung in der deutschen Sprache und des Vorliegens ausreichenden Wohnraums ausgeführt, dass diese Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien. Offen ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, ob auch die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG genannte Voraussetzung - das Erfordernis von Rentenansprüchen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, - im Falle des Antragstellers gegeben ist. Eine Überprüfung ist dem Gericht anhand der bei den Ausländerakten befindlichen Unterlagen nicht möglich. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Antragstellers ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass dieser sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AufenthG fordert jedoch, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Als Ausnahme hiervon sieht die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG vor, dass von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 (und 8) abgesehen wird, wenn der Ausländer sich auf einfacher Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung die Ablehnung des genannten Aufenthaltsrechts damit begründet, dass die in den Jahren 1997 und 2003 erfolgten Verurteilungen des Antragstellers, die außerhalb des Dreijahreszeitraums des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG erfolgt sind, jeweils einen Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darstellten, der noch nicht verbraucht sei. Die Straftaten seien noch im Bundeszentralregister gespeichert und verwertbar. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Bestimmung enthält keine zeitlich genau bestimmbare Grenze für die Erfüllung bzw. das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes.Es reicht aber nicht aus, dass ein Ausweisungsgrund irgendwann einmal vorgelegen hat. Ausweisungsgründe dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch „aktuell“ nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114, 122). Wann ein Ausweisungsgrund nicht mehr aktuell vorliegt und daher nicht mehr herangezogen werden darf, lässt sich nicht allgemein festlegen; hierzu kommt es auf die Art und den Inhalt des jeweiligen Ausweisungsgrundes an. Bei der Frage, wie lange Straftaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgrund verwertet werden dürfen, ist das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten zu berücksichtigen, die Schwere des Delikts, von Bedeutung ist ferner, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ob letztere mit oder ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Von Gewicht ist auch die Strafhöhe. Liegt die Straftat mehrere Jahre zurück, so ist von Bedeutung, ob der Ausländer nach der ihm vorgeworfenen Straftat erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Hinsichtlich der Straftaten, die 1997 zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten führten, kann wohl nicht mehr von einem „aktuellen“ Ausweisungstatbestand gesprochen werden. Die dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 05.02.1997 zugrunde liegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers - seine unerlaubte erstmalige Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Duldung, schwere mittelbare Falschbeurkundungen in Tateinheit mit Urkundenfälschung - liegen mehr als zehn Jahre zurück. Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe wurde dem Antragsteller im Jahre 2000 erlassen. Der Antragsteller ist zwar in der Folgezeit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde jedoch nicht erneut zu einer Freiheitsstrafe, sondern lediglich zu Geldstrafen verurteilt. Die Höhe der Geldstrafen blieb bei den Verurteilungen unter der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG festgelegten Grenze von 180 Tagesätzen. Dies hat beim Antragsteller zur Folge, dass die der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe folgenden fünf Verurteilungen zu Geldstrafen mit Ausnahme der zeitlich am weitesten zurückliegenden Verurteilung vom 28.08. 2003 unter den Privilegierungstatbestand des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.4 AufenthG fallen.
Die Antragsgegnerin hat die außerhalb der Dreijahresfrist erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Stuttgart vom 28.08.2003 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung in vier Fällen als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesehen. Diese Auffassung steht wohl im Widerspruch zu der sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ergebenden Bewertung der den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.02.2004 und vom 10.08.2004 zugrunde liegenden Leistungserschleichungen, die, da von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG erfasst, dem Antragsteller nicht als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden dürfen. Dies bedeutet jedoch, dass zumindest bei vergleichbaren, vorsätzlich begangenen Straftaten, deren Verurteilung mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr von einem aktuellen Ausweisungsgrund ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gäbe es den eng gefassten Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht, so wäre auch bei vorsätzlichen Verfehlungen, die zu einer Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen geführt haben, jeweils zu prüfen, ob nach der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsgrund noch aktuell vorliegt. Gegenüber dem umfassenden Begriff des Ausweisungsgrundes in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Spezialvorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG eng gefasst. Danach werden von der Privilegierung nur vorsätzliche Straftaten, die zu einer Verurteilung geführt haben und bei denen die ausgesprochene Strafe die genannten Grenzen von sechs Monaten bei der Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen bei der Geldstrafe nicht überschreitet, erfasst. Mit der Formulierung „in den letzten drei Jahren“ wird an die zeitliche Komponente des Merkmals „Ausweisungsgrund vorliegt“ angeknüpft. Bei vorsätzlich begangenen strafrechtlichen Verfehlungen, bei denen die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe das in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG genannte Strafmaß nicht übersteigt, dürfte in der Regel das aktuelle Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach einem Zeitablauf von drei Jahren in aller Regel nicht mehr zu bejahen sein. Zumindest bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, wird die in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG getroffene politische Leitentscheidung zu beachten sein, dass Straftaten, deren Ahndung das dort genannten Strafmaß nicht überschreiten, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht hindern. Wenn bereits Verurteilungen in den letzten drei Jahren der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen, so dürfen länger zurückliegende Verurteilungen bis zu dem in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG festgelegtes Strafmaß erst recht nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen.
Im vorliegenden Verfahren nicht endgültig geklärt werden kann die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Bestimmung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG zu der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht. Die Gesetzesmaterialien zum Aufenthaltsgesetz (BT-Drs. 15/420 S. 72) geben zu dieser Frage nichts her. Der durch das Aufenthaltsgesetz neu geschaffene Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis (§ 9) ersetzt die im vorangegangenen Ausländergesetz (1990) enthaltenen Aufenthaltstitel der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AuslG) und der Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG). Die genannte Regelung über die Nichtberücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft im Regelungsinhalt an die Vorläufervorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG an. Nach dieser Bestimmung war die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 11/6321 S. 65) heißt es dazu, dass schon in der gegenwärtigen ausländerrechtlichen Praxis geringfügige Straftaten nicht notwendig die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ausschließen. Im Interesse der Rechtssicherheit treffe (§ 27 Abs. 2) Nummer 4 insoweit eine am Strafmaß anknüpfende und damit eindeutige Regelung. Das Vorliegen von Ausweisungsgründen war im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zu prüfen. Bereits das Ausländergesetz enthielt ferner bei den allgemeinen Regelungen das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, der Vorläufervorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG überschneidet sich nur teilweise mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG tritt als die speziellere Norm an die Stelle der Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, soweit er zugunsten des Ausländers bei strafrechtlich relevanten Verfehlungen in dem genannten Dreijahreszeitraum anknüpfend an das Strafmaß einer strafrechtlichen Verurteilung eine Ausnahme zum Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beinhaltet.
Die Antragsgegnerin hat ihre Auffassung, dass hinsichtlich der im Jahre 2003 erfolgten Verurteilung des Antragstellers, die außerhalb des genannten Dreijahreszeitraums liegt, ein Rückgriff auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungsgründe möglich ist, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - gestützt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Verhältnis des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG (vgl. Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -) ausgeführt, dass der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt gewesen sei, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Dreijahresfrist zu weiteren Straftaten verurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Revisionsverfahren zu der Frage, ob ein straffälliger Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt hat, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Spezialvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hat, nicht geäußert (vgl. Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380, 387).
10 
Nachdem aus den oben ausgeführten Gründen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung) anzuordnen war, mangelt es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht. Daher war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 3 der Verfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Er reiste im Jahre 1996 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 23.10.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe ging im Jahre 1998 ein Kind hervor. Seit dem 01.08.2002 leben der Kläger und seine Ehefrau getrennt; die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Der Kläger erhielt am 23.04.1998 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23.04.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Zentralregister waren zu diesem Zeitpunkt folgende Straftaten eingetragen:
- Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 21.01.1998: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, letzter Tatzeitpunkt 09.10.1997, Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
- rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.10.1998, Tatzeitpunkt 15.05.1997, Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 25.08.1999: Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen.
Mit Schreiben vom 30.05.2001 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger mit, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht. Der Kläger beantragte daraufhin die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die antragsgemäß erteilt und in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde.
Am 27.03.2003 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 21.01.2003 enthielt das Register keine neuen Einträge; Löschungstermin der vorhandenen Einträge ist 21.01.2008.
Am 21.10.2003 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG. Mit Verfügung vom 23.10.2003 lehnte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 3 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Der Kläger sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden; aufgrund des Strafmaßes von insgesamt 110 Tagessätzen könnten die Verurteilungen nicht als geringfügig angesehen werden. Der Ausweisungsgrund sei auch nicht aufgrund der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verbraucht.
10 
Der Kläger legte am 21.11.2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung Bezug und führte ergänzend aus, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht, obwohl er der Ausländerbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Bei der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen gehe es um die Ausübung des Versagungsermessens, während das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine zwingende Erteilungsvoraussetzung sei. Die Voraussetzungen für eine befristete bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis seien daher unterschiedlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2004 zugestellt.
11 
Am 19.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
12 
die Verfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ausweisungsgrund sei verbraucht, weil er der Ausländerbehörde seit 1998 bekannt gewesen sei und diese befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt habe. Im Übrigen hätte eine individuelle Prüfung der Tatvorwürfe, die die Ausländerbehörde unterlassen habe, ergeben, dass es sich um geringfügige Rechtsverstöße (Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, Diebstahl geringfügiger Genussmittel) gehandelt habe. Fürsorglich werde geltend gemacht, dass die Verurteilungen ebenso wie die Gesamtstrafenbildung unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zustande gekommen seien. Er sei im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe den Inhalt der Schriftstücke des Bundesamtes und der Strafgerichte mangels ordnungsgemäßer Übersetzung nicht erfassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht. Dem Kläger seien die befristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Abs. 5 AuslG erteilt worden, sondern nach § 19 Abs. 2 AuslG. Danach sei eine befristete Verlängerung möglich, solange die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung nicht vorlägen. Zwar könne nach § 19 Abs. 3 AuslG eine Verlängerung versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dies sei aber im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger ein minderjähriges deutsches Kind habe, zu dem er weiterhin in Kontakt stehe. Unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich keine entscheidende Rechtsänderung. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr bestehe und ein objektiver Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf das Strafmaß und den Umstand, dass die Straftaten erst im Jahre 2008 gelöscht würden, könne nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden.
17 
Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.06.2005 (11 S 2055/04) statt.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
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An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt ­ temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mit ­ glieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000,--        festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.