Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 12 S 2650/10

published on 29/11/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Nov. 2011 - 12 S 2650/10
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010 - 8 K 3920/09 - geändert. Die Bescheide des Beklagten vom 02. April 2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. November 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 30. September 2009 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 158,-- Euro zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig zu erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am ...1998 geborene Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm für den Monat Februar 2009 gewährten Unterhaltsvorschusses und begehrt die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für die Zeit vom 01.03. bis zum 30.09.2009.
Der Beklagte gewährte dem Kläger seit dem 10.06.2007 Unterhaltsvorschussleistungen nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG). Zuletzt bewilligte er mit Bescheid vom 19.01.2009 Leistungen in Höhe von 158,-- EUR monatlich. Für die am 07.08.1992 geborene Schwester S. des Klägers, die aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen mehr hat, erwirkte deren Mutter die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht Baden-Baden. Mit Urteil vom 09.11.2007 - 2 F 212/07 - verurteilte dieses den Vater der Schwester, der zugleich der Vater des Klägers ist, zu Gunsten der Schwester ab Juli 2007 monatlichen Unterhalt in Höhe von 180,-- EUR zu zahlen. Das Amtsgericht berücksichtigte bei der Bemessung der Höhe des titulierten Unterhalts eine lediglich zur Verfügung stehende Verteilungsmasse in Höhe von 334,-- EUR bei einem an sich gegebenen Bedarf beider Kinder von 533,-- EUR. Nennenswerte Zahlungen auf diesen Titel erbrachten erst gegenüber dem Vater ausgebrachte Lohnpfändungen bei dessen Arbeitgeber ab Dezember 2008. Bis einschließlich September 2009 konnten so zu Gunsten der Schwester des Klägers monatlich zwischen 460,-- und 700,-- EUR vollstreckt werden.
Nachdem der Beklagte von diesen Lohnpfändungen Kenntnis erlangt hatte, setzte er ab März 2009 die Gewährung von Unterhaltsvorschuss für den Kläger aus. Mit zwei Bescheiden vom 02.04.2009 hob er sodann den Bewilligungsbescheid vom 19.01.2009 für den Monat Februar 2009 auf, forderte von dem Kläger bereits gewährten Unterhaltsvorschuss in Höhe von 158,-- EUR zurück und stellte die Bewilligung weiterer Unterhaltsvorschussleistungen mit Ablauf des 28. Februar 2009 ein. Zur Begründung führte er aus, von den erfolgten monatlichen Pfändungen aus dem Unterhaltstitel zu Gunsten der Schwester des Klägers seien diesem jeweils monatliche Beträge in einer Höhe zuzurechnen, welche seinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss überstiegen. So seien dem Kläger für Februar 2009 277,05 EUR und für den Monat März 2009 227,29 EUR zuzurechnen. Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem UVG lägen deshalb nicht mehr vor. Die Berechtigung zur Rückforderung des für Februar 2009 bereits ausgezahlten Betrags beruhe auf § 5 Abs. 2 UVG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG.
Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2009 unter Bezugnahme auf einen in einem früheren Verfahren ergangenen Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 zurück.
Auf einen weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen vom 04.11.2009 bewilligte der Beklagte diesem mit Bescheid vom 04.12.2009 ab dem 01.10.2009 wiederum einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 158,-- EUR. Zuvor hatte das Amtsgericht Rastatt auf Klage des Klägers dessen Vater mit Urteil vom 28.10.2009 zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts ab März 2009 in Höhe von 197,-- EUR verurteilt.
Am 21.12.2009 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Antrag, die Bescheide vom 02.04. und 30.11.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem UVG für die Zeit vom 01.03. bis 30.09.2009 zu gewähren. Zur Begründung hob er darauf ab, alle Unterhaltszahlungen seines Vaters seien ausschließlich auf den Unterhaltsanspruch seiner Schwester erfolgt. Nur dieser Unterhaltsanspruch sei bis zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Rastatt tituliert gewesen, weshalb bis dahin nur aufgrund des Titels des Amtsgerichts Baden-Baden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten durchgeführt werden können. Eine Verrechnung des für seine Schwester beigetriebenen Unterhalts mit seinem eigenen Unterhaltsvorschussanspruch finde im Gesetz keine Stütze.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, in dem vorliegenden Fall sei eine Unterhaltssicherung durch die öffentliche Hand im Hinblick auf den Kläger nicht erforderlich. Aufgrund der monatlich erbrachten Zahlungen auf den Unterhaltsanspruch der nicht mehr unterhaltsvorschussberechtigten Schwester des Klägers bedürfe dieser keiner zusätzlichen öffentlichen Leistungen mehr.
Die Klage wurde vor dem Verwaltungsgericht am 15.06.2010 mündlich verhandelt. Nach Schließung der Verhandlung beschloss das Verwaltungsgericht am selben Tag die Wiedereröffnung des Verfahrens, weil sich im Laufe der Beratung Zweifel an der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Kammer ergeben hatten.
Auf die weitere mündliche Verhandlung vom 14.09.2010 wies das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom selben Tag ab und ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte es aus, der Einstellungsbescheid des Beklagten vom 02.04.2009 sei in der Weise auszulegen, dass er die Regelung enthalte, dass ab Februar 2009 keine weiteren Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Kläger erbracht werden sollten, mithin der Bewilligungsbescheid vom 19.01.2009 aufgehoben werden solle. Beide Bescheide vom 02.04.2009 seien rechtmäßig, weil dem Kläger ab Februar 2009 die Unterhaltsleistung seines Vaters an seine Schwester anzurechnen sei. Sei nämlich der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und anderer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter zu decken (sog. Mangelfall), sei nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen der §§ 1609, 1603 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass die Zahlung zur anteilsmäßigen Deckung des Unterhalts der Kinder geleistet werde. Insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 04.12.2008 - 6 A 113/07 - Bezug genommen. Im Hinblick darauf, dass innerhalb eines Haushalts aus einem gemeinsamen Topf gewirtschaftet werde, sei es gerechtfertigt, dass der titulierte Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsberechtigten im Ergebnis dadurch gemindert werde, dass ein gleichrangig Berechtigter von dieser Leistung „profitiere“. Es dürfe nicht verkannt werden, dass einerseits in einem Haushalt, der aus dem Kläger, seiner Mutter und seiner Schwester bestehe, gemeinschaftlich gewirtschaftet werde und andererseits die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen dem Prinzip der Nachrangigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen gegenüber anderen Einkünften folge.
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Gegen das dem Kläger am 20.10.2010 zugestellte Urteil hat dieser am 17.11.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.12.2010, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 06.12.2010, wie folgt begründen lassen:
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Es werde gerügt, dass das Ergebnis der Urteilsberatung der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 nicht zu den Gerichtsakten gelangt sei. Davon auszugehen sei, dass die Kammer unter Beteiligung der damaligen ehrenamtlichen Richter am 15.06.2010 beschlossen habe, der Klage stattzugeben. Die Behandlung dieser Entscheidung als Nicht-Entscheidung sei nicht korrekt. Die Aufhebung eines Urteils der ersten Instanz obliege dem Berufungsgericht und nicht dem Ausgangsgericht. Allein aus diesem Grund sei das mit der Berufung angefochtene Urteil aufzuheben.
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Was die Sache selbst betreffe, könnten Unterhaltszahlungen, die die Schwester des Klägers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei ihrem Vater beigetrieben habe, dem Kläger nicht nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG als Einkommen zugerechnet werden. Die Schwester habe wegen ihres Lebensalters keine Unterhaltsvorschussansprüche mehr, weshalb für sie unter Aufwendung von Zeit, Mühe und Kosten ein Unterhaltstitel gegen den Vater erwirkt worden sei. Ebenfalls unter Aufwendung von Zeit und Kosten seien gegen den Vater dann immer wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, worauf auch verschiedene Beträge beigetrieben worden seien, die vornehmlich auf den gegenüber der Schwester bestehenden erheblichen Unterhaltsrückstand zu verrechnen gewesen seien. Diese Beträge stellten keine freiwilligen Unterhaltszahlungen des Vaters dar. Lediglich wenn ein Elternteil Unterhaltszahlungen für mehrere Kinder vornehme, sei in unterhaltsrechtlichen Mangelfällen zu ermitteln und zu überprüfen, ob die Unterhaltszahlungen auf die Kinder aufzuteilen seien. Solches sei in dem vorliegenden Fall nicht möglich, weil aufgrund eines Vollstreckungstitels beigetriebene Leistungen kraft Gesetzes nur auf den titulierten Anspruch verrechnet werden könnten. Würde eine Verrechnung gleichwohl vorgenommen, hätte eine hiergegen gerichtete Vollstreckungsgegenklage des Vaters ohne Weiteres Erfolg.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010 - 8 K 3920/09 - zu ändern, die Bescheide des Beklagten vom 02. April 2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. November 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. März 2009 bis zum 30. September 2009 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von EUR 158,-- pro Monat zu gewähren,
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sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, es treffe zunächst nicht zu, dass das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft eine bereits getroffene Entscheidung als Nicht-Entscheidung behandelt habe. Die Entscheidung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sei nach § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO als Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung rechtsfehlerfrei ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergangen.
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In der Sache minderten die von dem Kindsvater geleisteten Unterhaltszahlungen für die Schwester als anrechenbare Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG den Anspruch des Klägers auf Unterhaltsvorschuss. Das Verwaltungsgericht sei in dem vorliegenden Fall zu Recht von einem Mangelfall nach den §§ 1609, 1603 Abs. 2 BGB i.V.m. unterhaltsrechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Ein unterhaltsberechtigtes Kind solle im Mangelfall nämlich nicht schlechter stehen als ein anderes gleichrangiges unterhaltsberechtigtes Kind, für das von dem anderen Elternteil - gleichgültig ob freiwillig oder durch Zwang - Unterhaltsleistungen gezahlt würden. Dem alleinerziehenden Elternteil, das gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch eines nicht nach dem UVG berechtigten Kindes gerichtlich realisiert habe, könnten seine Mühen auch nicht dadurch „entlohnt“ werden, dass die dadurch erzielten Unterhaltseinnahmen allein diesem Kind zuzurechnen seien, während für das andere Kind in vollem Umfang Leistungen nach dem UVG abgerufen würden. Leistungen nach dem UVG stellten nur subsidiäre Sozialleistungen des Staates dar, die erst dann gewährt werden könnten, wenn von dem Unterhaltsverpflichteten der Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe erlangt werden könne. Der Gesetzgeber habe dem alleinerziehenden Elternteil kein Wahlrecht eingeräumt, statt Unterhalt Unterhaltsvorschuss in Anspruch zu nehmen, um Unterhalt für ein Kind, für das Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr gewährt werden könnten, in einem erhöhten Maße zu erlangen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu dem Verfahren 8 K 3920/09 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Senat konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger meint - einem bereits von der Kammer gefällten Urteil, das auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2010 ergangen sei - entgegensteht. Denn weder lässt sich aus den vom Senat beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts noch aus den Einlassungen der Beteiligten in irgendeiner Weise schließen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 bereits eine rechtsförmliche Entscheidung in der Form eines Urteils nach § 107 VwGO getroffen hätte. Die Akten enthalten kein entsprechendes vollständiges Urteil und aus ihnen ist auch nicht ersichtlich, dass ein von den Richtern unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden war (vgl. §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Demnach spricht alles dafür, dass - wie auch in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Wiedereröffnung des Verfahrens vom 15.06.2010 festgehalten - sich für die Kammer Zweifel an ihrer in der mündlichen Verhandlung gegenüber den anwesenden Beteiligten geäußerten Rechtsauffassung ergeben haben und aus Gründen des rechtlichen Gehörs eine erneute mündliche Verhandlung von der Kammer als notwendig erachtet wurde.
23 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wiedereröffnungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht den Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen hat, bestehen für den Senat im Übrigen nicht (vgl. zur Frage, in welcher Besetzung ein Beschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu treffen ist BFH, Beschl. v. 28.02.1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73; BVerwG, Urt. v. 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, NJW 1983, 1867; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - NVwZ-RR 2008, 429; Kuntze/Stuhlfauth in Bader, VwGO, Komm., 5. Aufl., § 104 Rn. 15; Sangmeister, NVwZ 1997, 249).
24 
Die Berufung des Klägers hat jedoch deswegen Erfolg, weil die Bescheide des Beklagten vom 02.04.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.11.2009 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Unter Änderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14.09.2010 ist der den Monat Februar 2009 betreffende Rückforderungsbescheid vom 02.04.2009 aufzuheben und der Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheids vom 02.04.2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 30.09.2009 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 158,-- EUR zu gewähren (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.01.2009 nicht aufzuheben, da dem Kläger auch noch über den Januar 2009 hinaus Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustanden. Insbesondere kann dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht entgegen gehalten werden, dass er sich einen Anteil der zu Gunsten seiner Schwester aufgrund des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 - 2 F 212/07 - vollstreckten Leistungen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG hätte anrechnen lassen müssen.
26 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - Ausfallleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz - (UVG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3194 ff.) hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung neben anderen Voraussetzungen dann, wenn es Unterhalt von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht regelmäßig mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Erzielt das Kind in demselben Monat Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, bzw. Waisenbezüge, werden diese Einkünfte auf die sich nach § 2 Abs. 1 und 2 UVG ergebende Unterhaltsleistung angerechnet (§ 2 Abs. 3 UVG). Wurde zunächst Unterhaltsvorschuss gewährt, haben jedoch die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat das Kind den geleisteten Betrag zurückzuzahlen (vgl. § 5 Abs. 2 UVG).
27 
Diese Regelungen verdeutlichen bereits nach ihrem Wortlaut, dass der Anspruch eines Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen keineswegs stets dann ausgeschlossen ist, wenn dem Haushalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt - bezogen auf jeden einzelnen Monat - genügend Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG und des § 2 Abs. 3 UVG lässt sich im Gegenteil hinreichend deutlich entnehmen, dass der sich - nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 2 Abs. 1 UVG) - ergebende monatliche Mindestunterhalt eines Kindes, dessen Sicherung das Unterhaltsvorschussgesetz dient, nur dann gerade keiner oder jedenfalls nur einer teilweisen Sicherung mittels Gewährung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG bedarf, wenn dem Kind zustehende Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, gewährt werden bzw. wenn es Waisenbezüge erhält.
28 
Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung eines Teils der aus dem Unterhaltstitel zugunsten der Schwester des Klägers monatlich vollstreckten Beträge wäre mit jener gesetzlichen Regelung nur dann in Einklang zu bringen, wenn der Kläger auch tatsächlich einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der jeweiligen vollstreckten Beträge gehabt hätte und diese - als Unterhaltszahlungen seines Vaters - der Erfüllung seines eigenen gegen den Vater gerichteten Unterhaltsanspruchs dienten. Gerade hiervon kann nach der Auffassung des Senats aber nicht die Rede sein. Die aufgrund Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 erwirkten Leistungen können nicht - auch nicht nur zu einem Teil - als Unterhaltszahlungen des Vaters des Klägers zur Befriedigung dessen eigenen Unterhaltsanspruchs aufgefasst werden.
29 
Einer solchen Einordnung widerstreitet bereits der Inhalt der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung (abgedruckt bei Grube, UVG, Komm., S. 121 ff.). Nach deren Nr. 1.5.5 („Anteil des Kindesunterhalts bei Gesamtzahlung an Ehegatten und Kinder“) ist bei der Zahlung eines undifferenzierten Gesamtbetrags auf einen mehrere Kinder betreffenden rechtskräftigen Unterhaltstitel die Zahlung, wenn sie nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller gemäß § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder ausreicht, auf diese anteilig aufzuteilen. Werden unzureichende Zahlungen aufgrund eines Titels geleistet, der die Unterhaltsbeträge für jeden der Unterhaltsberechtigten beziffert, so sind diese anteilig zu kürzen. Diese Vorgaben betreffen den zu entscheidenden Fall nicht, da in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum von Februar 2009 bis September 2009 lediglich der Unterhaltsanspruch der Schwester des Klägers, nicht jedoch dessen eigener Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater tituliert gewesen ist. Erst mit dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 28.10.2009 - 5 F 139/09 - erlangte der Kläger selbst einen eigenen Unterhaltstitel gegen seinen Vater.
30 
Soweit nach der Nr. 1.5.5 der Richtlinien des Weiteren der Barunterhaltspflichtige nicht alle titulierten Unterhaltsansprüche befriedigt, sondern nur einen Teil des Unterhalts zahlt, soll eine Zweckbestimmung dahingehend, dass die Zahlungen beispielsweise nur der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des alleinerziehenden Elternteils oder eines nicht nach dem UVG berechtigten Kindes dienen soll, grundsätzlich beachtlich sein. Obgleich auch diese Vorgabe den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt wegen des zunächst gegebenen Fehlens eines Unterhaltstitels für den Kläger nicht unmittelbar betrifft, widerstreitet sie doch, und zwar erst recht, der seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts favorisierten anteilsmäßigen Verteilung der - hier überdies vollstreckten - monatlichen Unterhaltszahlungen auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007.
31 
Der von dem Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall angestellten, aus den §§ 1609 und 1603 Abs. 2 BGB abgeleiteten sog. Mangelfallbetrachtung ist überdies bereits im Ansatz entgegenzuhalten, dass sie mit Blick auf die Schwester des Klägers eine zweifache Schmälerung des ihr an sich zustehenden Regelunterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Vater (nach dem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 in Höhe von monatlich 288,-- EUR) bedeuten würde. Denn bereits das Amtsgericht Baden-Baden vermochte anstelle des für beide Kinder angesetzten Unterhaltsbedarfs von insgesamt 533,-- EUR lediglich von einer zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse in Höhe von 334,-- EUR auszugehen, weshalb es zu Gunsten der Schwester des Klägers lediglich einen Unterhalt in Höhe von monatlich 180,-- EUR anstelle der dieser an sich zustehenden 288,-- EUR titulieren konnte. Eine nochmalige quotenmäßige Aufteilung jener 180,-- EUR zu Lasten der Schwester des Klägers auf der Basis des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG würde diese nach der Auffassung des Senats - auch entgegen den von dem Verwaltungsgericht angeführten unterhaltsrechtlichen Grundsätzen - über Gebühr benachteiligen. Dieses wird insbesondere auch in den vom Verwaltungsgericht zu Begründung des angegriffenen Urteils herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschl. v. 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136 -) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 04.12.2008 - 6 A 113/07 -) außer Acht gelassen.
32 
Des Weiteren sprechen gegen die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts aber auch spezifisch vollstreckungsrechtliche Grundsätze, welche die Verwaltungsgerichte Ansbach und Magdeburg in den genannten Entscheidungen nicht zu berücksichtigen hatten, weil die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte keine Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel für ein anderes Kind, sondern allein freiwillige Zahlungen auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hatten.
33 
Erfolgt eine Vollstreckung aufgrund eines bestimmten Zahlungstitels, ist eine irgend geartete Leistungs- oder Tilgungsbestimmung des Schuldners ausgeschlossen. Geleistet wird im Falle der Zwangsvollstreckung einzig und allein an den durch den jeweiligen Titel berechtigten Gläubiger. Allein dessen titulierter Zahlungsanspruch wird durch die erfolgreiche Vollstreckung erfüllt, wodurch die titulierte Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 69. Aufl., § 362 Rn. 15). Die Befriedigung des Schuldners führt letztlich zu einem Verbrauch des Titels mit der Folge, dass dieser nach § 757 ZPO dessen Herausgabe beanspruchen kann (vgl. Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., § 815 Rn. 8). Die Erfüllung einer titulierten Forderung ist im Übrigen die klassische Einwendung des Schuldners im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 767 Rn. 2; Zöller, Zivilprozessordnung, Komm., 28. Aufl., § 767 Rn. 12).
34 
Vor diesem vollstreckungsrechtlichen Hintergrund können „Einkünfte“ aus einer erfolgreichen Vollstreckung des zu Gunsten der Schwester des Klägers ergangenen Unterhaltstitels nicht als dessen eigene Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG angesehen werden. Auch wenn solches aus übergeordneten Überlegungen möglicherweise wünschenswert wäre, würde es den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes überdehnen und jedenfalls zu unüberbrückbaren Widersprüchen zum Recht der Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO führen. Zu Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass jede Nichtanrechnung der aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Baden-Baden aus dem Jahr 2007 vollstreckten Beträge auf den durch dieses Urteil titulierten Anspruch elementaren vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen würde.
35 
Die Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die in dem Zeitraum von Februar 2009 bis September 2009 zu Gunsten der Schwester des Klägers vollstreckten Unterhaltsbeträge seien jedenfalls zu einem Teil als Einkünfte des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG anzusehen, lassen sich im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 28.10.2009 in Einklang bringen, mit welchem der Vater des Klägers zur Zahlung eines monatlich im Voraus zu leistenden Unterhalts an diesen bereits ab dem Monat März 2009 in Höhe von 197,-- EUR verurteilt worden ist. Nach der von dem Kläger zu Recht beanstandeten Auffassung wäre nämlich der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater für die Zeit bis September 2009 aufgrund der angenommenen teilweisen Anrechnung der zu Gunsten seiner Schwester vollstreckten Beträge bereits erfüllt worden.
36 
Wie bereits ausgeführt, lässt sich den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht die allgemeine Überlegung entnehmen, wonach Leistungen nach diesem Gesetz lediglich in Fällen gewährt werden sollen, in welchen dem Haushalt, dem das an sich unterhaltsberechtigte Kind angehört, bezogen auf einen Monat zu wenig Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushaltsmitglieder zur Verfügung stehen. Der Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vielmehr auf eine originär öffentlich-rechtliche „Unterhaltsleistung“ (vgl. § 1 Abs. 1 UVG) gerichtet, die mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes insofern verknüpft ist, als sich ihr Umfang gem. § 2 UVG an dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt ausrichtet. Die Unterhaltsleistung des UVG ist eine existenzsichernde Leistung, die darauf reagiert, dass ein Kind keinen Barunterhalt erhält, weil der unterhaltspflichtige (andere) Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder er verstorben ist und das Kind Waisenbezüge nicht in der Mindesthöhe nach § 2 UVG bezieht. Auf eine finanzielle Bedürftigkeit des Kindes und seines allein erziehenden Elternteiles kommt es für den Anspruch auf die Unterhaltsleistung nicht an (Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, Komm., § 1 Rn. 2 und Einleitung Rn. 8). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Sozialleistung eigener Art, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie den einem in einer unvollständigen Familie lebenden Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrag bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen mittels eines gegenüber der öffentlichen Hand bestehenden Rechtsanspruchs absichert. Die öffentliche Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistung unterscheidet sich damit konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Diese decken - ohne dass die Anknüpfung an das Unterhaltsrecht für den Leistungsanspruch eine Rolle spielt - einen bestimmten, gesetzlich näher umschriebenen Bedarf ab (vgl. Helmbrecht, UVG, Komm., 5. Aufl., § 1 Rn. 1), welcher so von den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht vorausgesetzt wird.
37 
Hiermit in Einklang sieht etwa auch die Nr. 1.5.9 der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (a.a.O.) vor, dass Zahlungen Dritter an das Kind grundsätzlich einem Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG nicht entgegenstehen.
38 
Die mit Hinweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010 - 6 B 10.09 - (JAmt 2010, 395) geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach „die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen dem Prinzip der Nachrangigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen gegenüber anderen Einkünften folgt“ teilt der Senat daher nicht. Die Auffassung steht auch in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Unterhaltszahlungen“ i.S.v. § 2 Abs. 3 UVG. Mit Urteil vom 24.05.2005 - 5 C 17/04 - (FamRZ 2005, 1245) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung gerade nicht auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt habe, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirkten oder ihn erfüllen könnten. Eine solche von der Begrifflichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksichtigung sonstiger mittelbarer geldwerter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen entspreche der auch sonst typisierenden Regelungen des Gesetzes zum Umfang der unterhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung. Sie zeichneten die nach bürgerlichem Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkten sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führe eine unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf ziele, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpfe, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt sei, werde die typisierende öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie sei auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden dürfe. Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen seien, werde sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, a.a.O).
39 
Die von dem Kläger angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich schließlich auch nicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableiten. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.01.2007 - 21 K 3049/05 - (juris) diesen Grundsatz angewandt hat, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Soweit der Beklagte zuletzt den Grundsatz von Treu und Glauben dadurch - sinngemäß - angesprochen hat, die Mutter des Klägers habe dessen Vater bewusst ausschließlich wegen des Unterhalts für die Schwester zivilrechtlich in Anspruch genommen, muss dem entgegen gehalten werden, dass die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eine vorherige zivilrechtliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils nicht zur Voraussetzung hat.
40 
Die Berufung des Klägers hat nach allem Erfolg. Darüber dass dem Kläger ohne Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG monatliche Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 158,-- EUR zukommen, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
21 
Der Senat konnte ohne die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil es - wie der Kläger meint - einem bereits von der Kammer gefällten Urteil, das auf die mündliche Verhandlung vom 15.06.2010 ergangen sei - entgegensteht. Denn weder lässt sich aus den vom Senat beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts noch aus den Einlassungen der Beteiligten in irgendeiner Weise schließen, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2010 bereits eine rechtsförmliche Entscheidung in der Form eines Urteils nach § 107 VwGO getroffen hätte. Die Akten enthalten kein entsprechendes vollständiges Urteil und aus ihnen ist auch nicht ersichtlich, dass ein von den Richtern unterschriebenes Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden war (vgl. §§ 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Demnach spricht alles dafür, dass - wie auch in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Wiedereröffnung des Verfahrens vom 15.06.2010 festgehalten - sich für die Kammer Zweifel an ihrer in der mündlichen Verhandlung gegenüber den anwesenden Beteiligten geäußerten Rechtsauffassung ergeben haben und aus Gründen des rechtlichen Gehörs eine erneute mündliche Verhandlung von der Kammer als notwendig erachtet wurde.
23 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wiedereröffnungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht den Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen hat, bestehen für den Senat im Übrigen nicht (vgl. zur Frage, in welcher Besetzung ein Beschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu treffen ist BFH, Beschl. v. 28.02.1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73; BVerwG, Urt. v. 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, NJW 1983, 1867; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - NVwZ-RR 2008, 429; Kuntze/Stuhlfauth in Bader, VwGO, Komm., 5. Aufl., § 104 Rn. 15; Sangmeister, NVwZ 1997, 249).
24 
Die Berufung des Klägers hat jedoch deswegen Erfolg, weil die Bescheide des Beklagten vom 02.04.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.11.2009 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Unter Änderung des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14.09.2010 ist der den Monat Februar 2009 betreffende Rückforderungsbescheid vom 02.04.2009 aufzuheben und der Beklagte unter Aufhebung des weiteren Bescheids vom 02.04.2009 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2009 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2009 bis zum 30.09.2009 Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 158,-- EUR zu gewähren (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.01.2009 nicht aufzuheben, da dem Kläger auch noch über den Januar 2009 hinaus Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zustanden. Insbesondere kann dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht entgegen gehalten werden, dass er sich einen Anteil der zu Gunsten seiner Schwester aufgrund des Unterhaltstitels des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 - 2 F 212/07 - vollstreckten Leistungen nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG hätte anrechnen lassen müssen.
26 
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - Ausfallleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz - (UVG) in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2007 (BGBl. I, S. 3194 ff.) hat ein Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung neben anderen Voraussetzungen dann, wenn es Unterhalt von dem Elternteil, bei dem es nicht lebt oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht regelmäßig mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Erzielt das Kind in demselben Monat Einkünfte aus Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, bzw. Waisenbezüge, werden diese Einkünfte auf die sich nach § 2 Abs. 1 und 2 UVG ergebende Unterhaltsleistung angerechnet (§ 2 Abs. 3 UVG). Wurde zunächst Unterhaltsvorschuss gewährt, haben jedoch die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, so hat das Kind den geleisteten Betrag zurückzuzahlen (vgl. § 5 Abs. 2 UVG).
27 
Diese Regelungen verdeutlichen bereits nach ihrem Wortlaut, dass der Anspruch eines Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen keineswegs stets dann ausgeschlossen ist, wenn dem Haushalt desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt - bezogen auf jeden einzelnen Monat - genügend Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG und des § 2 Abs. 3 UVG lässt sich im Gegenteil hinreichend deutlich entnehmen, dass der sich - nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 2 Abs. 1 UVG) - ergebende monatliche Mindestunterhalt eines Kindes, dessen Sicherung das Unterhaltsvorschussgesetz dient, nur dann gerade keiner oder jedenfalls nur einer teilweisen Sicherung mittels Gewährung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG bedarf, wenn dem Kind zustehende Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem es nicht lebt, gewährt werden bzw. wenn es Waisenbezüge erhält.
28 
Die von dem Beklagten vorgenommene Anrechnung eines Teils der aus dem Unterhaltstitel zugunsten der Schwester des Klägers monatlich vollstreckten Beträge wäre mit jener gesetzlichen Regelung nur dann in Einklang zu bringen, wenn der Kläger auch tatsächlich einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der jeweiligen vollstreckten Beträge gehabt hätte und diese - als Unterhaltszahlungen seines Vaters - der Erfüllung seines eigenen gegen den Vater gerichteten Unterhaltsanspruchs dienten. Gerade hiervon kann nach der Auffassung des Senats aber nicht die Rede sein. Die aufgrund Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 erwirkten Leistungen können nicht - auch nicht nur zu einem Teil - als Unterhaltszahlungen des Vaters des Klägers zur Befriedigung dessen eigenen Unterhaltsanspruchs aufgefasst werden.
29 
Einer solchen Einordnung widerstreitet bereits der Inhalt der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung (abgedruckt bei Grube, UVG, Komm., S. 121 ff.). Nach deren Nr. 1.5.5 („Anteil des Kindesunterhalts bei Gesamtzahlung an Ehegatten und Kinder“) ist bei der Zahlung eines undifferenzierten Gesamtbetrags auf einen mehrere Kinder betreffenden rechtskräftigen Unterhaltstitel die Zahlung, wenn sie nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller gemäß § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder ausreicht, auf diese anteilig aufzuteilen. Werden unzureichende Zahlungen aufgrund eines Titels geleistet, der die Unterhaltsbeträge für jeden der Unterhaltsberechtigten beziffert, so sind diese anteilig zu kürzen. Diese Vorgaben betreffen den zu entscheidenden Fall nicht, da in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum von Februar 2009 bis September 2009 lediglich der Unterhaltsanspruch der Schwester des Klägers, nicht jedoch dessen eigener Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater tituliert gewesen ist. Erst mit dem Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 28.10.2009 - 5 F 139/09 - erlangte der Kläger selbst einen eigenen Unterhaltstitel gegen seinen Vater.
30 
Soweit nach der Nr. 1.5.5 der Richtlinien des Weiteren der Barunterhaltspflichtige nicht alle titulierten Unterhaltsansprüche befriedigt, sondern nur einen Teil des Unterhalts zahlt, soll eine Zweckbestimmung dahingehend, dass die Zahlungen beispielsweise nur der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des alleinerziehenden Elternteils oder eines nicht nach dem UVG berechtigten Kindes dienen soll, grundsätzlich beachtlich sein. Obgleich auch diese Vorgabe den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt wegen des zunächst gegebenen Fehlens eines Unterhaltstitels für den Kläger nicht unmittelbar betrifft, widerstreitet sie doch, und zwar erst recht, der seitens des Beklagten und des Verwaltungsgerichts favorisierten anteilsmäßigen Verteilung der - hier überdies vollstreckten - monatlichen Unterhaltszahlungen auf der Grundlage des Urteils des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007.
31 
Der von dem Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall angestellten, aus den §§ 1609 und 1603 Abs. 2 BGB abgeleiteten sog. Mangelfallbetrachtung ist überdies bereits im Ansatz entgegenzuhalten, dass sie mit Blick auf die Schwester des Klägers eine zweifache Schmälerung des ihr an sich zustehenden Regelunterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Vater (nach dem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 09.11.2007 in Höhe von monatlich 288,-- EUR) bedeuten würde. Denn bereits das Amtsgericht Baden-Baden vermochte anstelle des für beide Kinder angesetzten Unterhaltsbedarfs von insgesamt 533,-- EUR lediglich von einer zur Verfügung stehenden Verteilungsmasse in Höhe von 334,-- EUR auszugehen, weshalb es zu Gunsten der Schwester des Klägers lediglich einen Unterhalt in Höhe von monatlich 180,-- EUR anstelle der dieser an sich zustehenden 288,-- EUR titulieren konnte. Eine nochmalige quotenmäßige Aufteilung jener 180,-- EUR zu Lasten der Schwester des Klägers auf der Basis des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG würde diese nach der Auffassung des Senats - auch entgegen den von dem Verwaltungsgericht angeführten unterhaltsrechtlichen Grundsätzen - über Gebühr benachteiligen. Dieses wird insbesondere auch in den vom Verwaltungsgericht zu Begründung des angegriffenen Urteils herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschl. v. 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136 -) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 04.12.2008 - 6 A 113/07 -) außer Acht gelassen.
32 
Des Weiteren sprechen gegen die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts aber auch spezifisch vollstreckungsrechtliche Grundsätze, welche die Verwaltungsgerichte Ansbach und Magdeburg in den genannten Entscheidungen nicht zu berücksichtigen hatten, weil die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte keine Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel für ein anderes Kind, sondern allein freiwillige Zahlungen auf eine bestehende Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand hatten.
33 
Erfolgt eine Vollstreckung aufgrund eines bestimmten Zahlungstitels, ist eine irgend geartete Leistungs- oder Tilgungsbestimmung des Schuldners ausgeschlossen. Geleistet wird im Falle der Zwangsvollstreckung einzig und allein an den durch den jeweiligen Titel berechtigten Gläubiger. Allein dessen titulierter Zahlungsanspruch wird durch die erfolgreiche Vollstreckung erfüllt, wodurch die titulierte Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Komm., 69. Aufl., § 362 Rn. 15). Die Befriedigung des Schuldners führt letztlich zu einem Verbrauch des Titels mit der Folge, dass dieser nach § 757 ZPO dessen Herausgabe beanspruchen kann (vgl. Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Komm., § 815 Rn. 8). Die Erfüllung einer titulierten Forderung ist im Übrigen die klassische Einwendung des Schuldners im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 767 Rn. 2; Zöller, Zivilprozessordnung, Komm., 28. Aufl., § 767 Rn. 12).
34 
Vor diesem vollstreckungsrechtlichen Hintergrund können „Einkünfte“ aus einer erfolgreichen Vollstreckung des zu Gunsten der Schwester des Klägers ergangenen Unterhaltstitels nicht als dessen eigene Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG angesehen werden. Auch wenn solches aus übergeordneten Überlegungen möglicherweise wünschenswert wäre, würde es den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes überdehnen und jedenfalls zu unüberbrückbaren Widersprüchen zum Recht der Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO führen. Zu Recht weist der Kläger insoweit darauf hin, dass jede Nichtanrechnung der aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Baden-Baden aus dem Jahr 2007 vollstreckten Beträge auf den durch dieses Urteil titulierten Anspruch elementaren vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen würde.
35 
Die Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die in dem Zeitraum von Februar 2009 bis September 2009 zu Gunsten der Schwester des Klägers vollstreckten Unterhaltsbeträge seien jedenfalls zu einem Teil als Einkünfte des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG anzusehen, lassen sich im Übrigen auch nicht mit dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Rastatt vom 28.10.2009 in Einklang bringen, mit welchem der Vater des Klägers zur Zahlung eines monatlich im Voraus zu leistenden Unterhalts an diesen bereits ab dem Monat März 2009 in Höhe von 197,-- EUR verurteilt worden ist. Nach der von dem Kläger zu Recht beanstandeten Auffassung wäre nämlich der Unterhaltsanspruch des Klägers gegenüber seinem Vater für die Zeit bis September 2009 aufgrund der angenommenen teilweisen Anrechnung der zu Gunsten seiner Schwester vollstreckten Beträge bereits erfüllt worden.
36 
Wie bereits ausgeführt, lässt sich den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht die allgemeine Überlegung entnehmen, wonach Leistungen nach diesem Gesetz lediglich in Fällen gewährt werden sollen, in welchen dem Haushalt, dem das an sich unterhaltsberechtigte Kind angehört, bezogen auf einen Monat zu wenig Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushaltsmitglieder zur Verfügung stehen. Der Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vielmehr auf eine originär öffentlich-rechtliche „Unterhaltsleistung“ (vgl. § 1 Abs. 1 UVG) gerichtet, die mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes insofern verknüpft ist, als sich ihr Umfang gem. § 2 UVG an dem zivilrechtlichen Mindestunterhalt ausrichtet. Die Unterhaltsleistung des UVG ist eine existenzsichernde Leistung, die darauf reagiert, dass ein Kind keinen Barunterhalt erhält, weil der unterhaltspflichtige (andere) Elternteil keinen Unterhalt zahlt oder er verstorben ist und das Kind Waisenbezüge nicht in der Mindesthöhe nach § 2 UVG bezieht. Auf eine finanzielle Bedürftigkeit des Kindes und seines allein erziehenden Elternteiles kommt es für den Anspruch auf die Unterhaltsleistung nicht an (Grube, Unterhaltsvorschussgesetz, Komm., § 1 Rn. 2 und Einleitung Rn. 8). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist nach der Konzeption des Gesetzgebers eine Sozialleistung eigener Art, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie den einem in einer unvollständigen Familie lebenden Kind geschuldeten Unterhaltsbeitrag bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen mittels eines gegenüber der öffentlichen Hand bestehenden Rechtsanspruchs absichert. Die öffentliche Unterhaltsvorschuss- oder -ausfallleistung unterscheidet sich damit konzeptionell und rechtssystematisch von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe und der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Diese decken - ohne dass die Anknüpfung an das Unterhaltsrecht für den Leistungsanspruch eine Rolle spielt - einen bestimmten, gesetzlich näher umschriebenen Bedarf ab (vgl. Helmbrecht, UVG, Komm., 5. Aufl., § 1 Rn. 1), welcher so von den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes nicht vorausgesetzt wird.
37 
Hiermit in Einklang sieht etwa auch die Nr. 1.5.9 der Richtlinie zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (a.a.O.) vor, dass Zahlungen Dritter an das Kind grundsätzlich einem Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsleistungen nach dem UVG nicht entgegenstehen.
38 
Die mit Hinweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010 - 6 B 10.09 - (JAmt 2010, 395) geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach „die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen dem Prinzip der Nachrangigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen gegenüber anderen Einkünften folgt“ teilt der Senat daher nicht. Die Auffassung steht auch in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Unterhaltszahlungen“ i.S.v. § 2 Abs. 3 UVG. Mit Urteil vom 24.05.2005 - 5 C 17/04 - (FamRZ 2005, 1245) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung gerade nicht auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt habe, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirkten oder ihn erfüllen könnten. Eine solche von der Begrifflichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksichtigung sonstiger mittelbarer geldwerter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen entspreche der auch sonst typisierenden Regelungen des Gesetzes zum Umfang der unterhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung. Sie zeichneten die nach bürgerlichem Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkten sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führe eine unterhaltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf ziele, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpfe, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt sei, werde die typisierende öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie sei auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfes eine Kürzung vorgenommen werden dürfe. Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen seien, werde sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, a.a.O).
39 
Die von dem Kläger angegriffene Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich schließlich auch nicht aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableiten. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.01.2007 - 21 K 3049/05 - (juris) diesen Grundsatz angewandt hat, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar. Soweit der Beklagte zuletzt den Grundsatz von Treu und Glauben dadurch - sinngemäß - angesprochen hat, die Mutter des Klägers habe dessen Vater bewusst ausschließlich wegen des Unterhalts für die Schwester zivilrechtlich in Anspruch genommen, muss dem entgegen gehalten werden, dass die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz eine vorherige zivilrechtliche Inanspruchnahme des anderen Elternteils nicht zur Voraussetzung hat.
40 
Die Berufung des Klägers hat nach allem Erfolg. Darüber dass dem Kläger ohne Berücksichtigung einer Anrechnung nach § 2 Abs. 3 UVG monatliche Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 158,-- EUR zukommen, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen.

(2) Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.