Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 1 S 1922/07

published on 05/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 1 S 1922/07
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Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2007 - 7 K 1471/06 - zugelassen.

Gründe

 
Die Berufung gegen das o.g. Urteil ist zuzulassen, denn der Kläger dringt jedenfalls mit der Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Der Zulassungsantrag ist insoweit zulässig. Der Kläger trägt u.a. vor, dass die ehrenamtlichen Richter zwar an der mündlichen Verhandlung der Kammer vom 26.06.2007 teilgenommen, nicht aber an dem Urteil mitgewirkt hätten, das - nach fristgerechter Vorlage eines der Beklagten bis zum 04.07.2007 nachgelassenen Schriftsatzes - ausweislich der Angaben im Rubrum am 09.07.2007 gefällt worden sei. Der damit behauptete Verstoß gegen die Vorschrift des § 112 VwGO ist vom Kläger ordnungsgemäß dargelegt worden. Diese Besetzungsrüge ist nicht lediglich - was unzureichend wäre - „auf Verdacht“ erhoben worden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.04.1986 - 7 CB 63.85 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 64). Vielmehr ist sie durch dem Kläger mögliche nähere Angaben konkretisiert worden, die Anhaltspunkte für den Verfahrensverstoß aufzeigen. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Gerichtsakten eingesehen, in denen Hinweise auf eine Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern oder jedenfalls deren Benachrichtigung nach Eingang des nachgelassenen Schriftsatzes nicht enthalten sind. Der Kläger hat demnach – wie zur ordnungsgemäßen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers geboten - zweckentsprechende Schritte zur Aufklärung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts unternommen. Diese haben dem Senat Anlass gegeben, die Vorgänge durch die Einholung einer dienstlichen Äußerung beim Vorsitzenden der Kammer zu erhellen. Danach kann festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht § 112 VwGO nicht beachtet hat.
Nach § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Bestimmung dient der Wahrung der Grundsätze der Mündlichkeit des Verfahrens (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO). Sie garantiert die Gewährung des rechtlichen Gehörs und ergänzt § 108 Abs. 1 VwGO, indem sie die Identität der verhandelnden und entscheidenden Richter fordert (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 26.03.1991 - VII R 72/90 -, BFH/NV 1992, 115 ; BGH, Urteil vom 01.02.2002 - V ZR 557/00 -, NJW 2002, 1426 <1427>; Clausing in: Schoch u.a. , VwGO, § 112 Rn. 2, m.w.N.). Wird wie hier einem der Beteiligten ein Schriftsatzrecht nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO gewährt, verlängert sich im Ergebnis für diesen die bereits geschlossene mündliche Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Nachschubfrist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 283 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 05.11.2002 - X ZB 22/02 -, BGHZ 152, 304 <305>); der Inhalt eines fristgerecht eingegangenen nachgelassenen Schriftsatzes gehört demnach noch zum „Gesamtergebnis des Verfahrens“ i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, das erst die Grundlage für eine Entscheidung des Gerichts in seiner gesetzmäßigen Besetzung bieten kann (vgl. BFH, Beschluss vom 07.10.2005 - II B 94/04 -, BFH/NV 2006, 323 ; a.A. wohl VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.09.1999 - 11 S 214/99 -, NVwZ-RR 2000, 399). Hiernach hätte die Kammer am 09.07.2007 unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden müssen, was aber ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht geschehen ist. Nicht ausreichend ist, dass die Kammer in voller Besetzung im Anschluss an die mündliche Verhandlung über das Urteil beraten und sich bereits eine (vorläufige) Meinung gebildet hat; denn die Kammer hatte nach Eingang des Schriftsatzes vom 04.07.2007 nicht über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO zu entscheiden, bei der nach Abschluss der Urteilsberatungen die ehrenamtlichen Richter gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht mitwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 51; BFH, Beschluss vom 28.02.1996 - II R 61/95 -, BFHE 179, 245 <247>; Dolderer in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 104 Rn. 52). Das vom Verwaltungsgericht praktizierte Verfahren, ein Urteil im Anschluss an die mündliche Verhandlung ungeachtet des Schriftsatznachlasses bereits zu fällen, so dass es als abänderbares „Gerichtsinternum“ vorliegt, ist allerdings dann von Bedeutung, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Schriftsatz eingeht oder der fristgerechte Schriftsatz die Grenzen des Schriftsatznachlasses überschreitet; in dieser Situation bedarf es einer neuerlichen Beschlussfassung über die Urteilsformel unter Mitwirkung auch der ehrenamtlichen Richter nicht mehr (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2003 - V R 24/00 -, BFHE 203, 523 <526 f.>).
Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann i.S.v. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Dabei ist unbeachtlich, dass es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die Frage der Entreicherung, zu der die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz in erster Linie Stellung genommen hat, letztlich nicht ankommt. Denn der vorliegende Verfahrensfehler stellt zugleich einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO dar (vgl. Clausing, a.a.O., § 112 Rn. 10; Lange in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 103 Rn. 20); die Entscheidungskausalität wird demnach auch im Berufungszulassungsverfahren unwiderleglich vermutet (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch, a.a.O., § 124 Rn. 62; Seibert in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 221; siehe auch Lange, a.a.O.; § 103 Rn. 19, § 115 Rn. 229; § 119 Rn. 9 f.)
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/02 vom 5. November 2002 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 5 Satz 1, ZPO § 283 Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemä
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published on 05/12/2012 00:00

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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.