Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320

published on 15/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320
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Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2014/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der …Schule, D … zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die am … 1994 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der … Schule D … für das Schuljahr 2014/2015.

Die Klägerin lebte in einer Pflegefamilie in G … und erhielt vom Landratsamt A. - Amt für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) - Hilfe zur Erziehung bzw. zuletzt bis einschließlich August 2014 Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27, 33, 41 SGB VIII. Die - dauernd getrennt lebenden - leiblichen Eltern wohnen in M … Die leiblichen Eltern waren weiterhin sorgeberechtigt für die Klägerin.

Die Klägerin besuchte nach ihrem qualifizierenden Hauptschulabschluss an der Hauptschule in G … zunächst eine zweijährige Berufsfachschule in Di … (Hessen). Für diesen Schulbesuch leistete der Beklagte jeweils Ausbildungsförderung. Ab 20. August 2013 besuchte die Klägerin die 11. Klasse der …Schule in D …, eine Fachoberschule der Fachrichtung Sozialwesen, die in einem zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife führt.

Mit Bescheiden vom 10. Juli 2014 und 17. November 2014 wurde für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung gewährt. Die Bewilligungsbescheide erhielten jeweils den Hinweis „Aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen ist ein möglicher Wegfall der Förderung in Klasse 12 möglich. Der Förderanspruch ist für das Schuljahr 2014/2015 neu zu prüfen“.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 beantragte das Kreisjugendamt gemäß § 97 SGB VIII die Weitergewährung von BAföG-Leistungen für die Klägerin für die 12. Klasse der Fachoberschule in D … und machte einen Kostenerstattungsanspruch auf die zu bewilligenden Leistungen gemäß § 104 SBG X geltend. Mit Bescheid vom 8. August 2014 lehnte das Kreisjugendamt einen Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige ab. Der von der Klägerin persönlich unterschriebene Formblattantrag ging am 18. September 2014 beim Amt für Ausbildungsförderung ein.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015 dem Grunde nach abgelehnt. In einem erläuternden Schreiben teilte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin mit, Förderung für die 12. Klasse könne nicht gewährt werden. Zwar sei die 11. Klasse gefördert worden, aber bei den beiden Klassen seien verschiedene Rechtsgrundlagen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anzuwenden. Die Förderung der 11. Klasse sei unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG für ein Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gefördert wird, geleistet worden. Hierbei handele es sich um eine Spezialvorschrift gegenüber dem für die Förderung der 12. Klasse anwendbaren § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Nr. 1 BAföG. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung lägen nicht vor, da vom Wohnort der Eltern in M … eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte (Fachoberschule - Fachrichtung Sozialwesen in A…) in angemessener Wegezeit erreichbar sei. Es könne im Rahmen der Ausbildungsförderung ausschließlich auf die räumliche Entfernung abgestellt werden. Andere Gründe, z.B. sozialer oder erziehungsbedingter Art, erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, welcher von der Regierung von ... mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 zurückgewiesen wurde. Die Ablehnung der Ausbildungsförderung sei rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG werde die Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse einer allgemeinbildenden Schule nur dann gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und wenn von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus die besuchte - oder auch eine entsprechende zumutbare - Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei und somit die auswärtige Unterbringung ausbildungsbedingt notwendig sei. Für die Prüfung, ob von der elterlichen Wohnung eine vergleichbare Ausbildungsstätte erreichbar sei, sei sowohl auf die Wohnung der Mutter als auch die Wohnung des Vaters, beide in M …, abzustellen, da die Elternteile unter diesen Anschriften gemeldet seien und für die Klägerin sorgeberechtigt gewesen seien, solange diese noch nicht volljährig gewesen sei.

Die Fachoberschule in A … sei eine der Fachoberschule in D … entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte. Beide Ausbildungsstätten würden als Ausbildungsziel die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialwesen anbieten. Hin- und Rückweg zur Fachoberschule A … würden sowohl von der Wohnung des Vaters als auch von der Wohnung der Mutter aus unter Bezugnahme auf den aktuellen Stundenplan regelmäßig weniger als zwei Stunden erfordern; deshalb sei sie in zumutbarer Zeit erreichbar. Andere Gründe als die räumliche Entfernung würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erfüllen. Ein Ausnahmetatbestand würde nur vorliegen, wenn der Auszubildende rechtlich gehindert wäre, bei den Eltern zu wohnen. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Natürlich könne die Auszubildende nicht gezwungen werden, bei den Eltern zu wohnen. Allerdings habe sie dann bei ihrer freien Entscheidung natürlich auch zu berücksichtigen, ob und wie dann die Finanzierung des eigenen Wohnraums während der Ausbildungszeit erfolgen könne. Der Rückschluss, dass dies dann automatisch durch Ausbildungsförderungsleistungen zu geschehen habe, könne nicht gezogen werden, da im Rahmen der Ausbildungsförderung nur ausbildungsbedingte Gründe eine Wohnung außerhalb des elterlichen Haushaltsrechts rechtfertigten. Nachdem beide Eltern vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigt gewesen seien, könne die Auszubildende auch auf diesen Wohnraum verwiesen werden. Soweit das Jugendamt empfohlen habe, die Schule in D … zu besuchen, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, durch Verordnung festzulegen, dass auch aus schwerwiegenden sozialen Gründen der Besuch einer Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus unzumutbar wäre. Eine derartige Rechtsverordnung bestehe jedoch bisher noch nicht, so dass soziale Gründe keinen Einfluss auf die Entscheidung auf § 2 Abs. 1a BAföG nehmen könnten. Die Wohnung der Eltern sei folglich als elterliche Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen. Auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Ziffer 2.1.15 BAföGVwV sei nicht einschlägig, da diese eine Veränderung der Lebensverhältnisse der Auszubildenden oder der Eltern als Ursache dafür, dass die bisher besuchte Ausbildungsstätte nicht mehr besucht werden könnte, vorsehe. Eine solche Veränderung von Lebensverhältnissen liege jedoch nicht vor. Die Klägerin sei für das Schuljahr 2013/2014 darauf hingewiesen worden, dass es unter Umständen zu einem Wegfall des Förderanspruches im Folgejahr kommen könne. Es bestehe deshalb kein Vertrauensschutz für die Weiterzahlung der Leistung.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 6. Juli 2015 zugestellt.

II.

Mit ihrer am 6. August 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Berufsausbildungsförderung auch für die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule D … im Schuljahr 2014/2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Klägerin sei ein Wechsel von der Fachoberschule in D … zur Fachoberschule in A … auch zu Beginn des 12. Schuljahres nicht zumutbar gewesen. Es sei nicht nur ein Wechsel während des Schuljahres unzumutbar, sondern bereits zu Beginn des 12. Schuljahres. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil dies mit einem Wechsel in die 12. Jahrgangsstufe eines anderen Bundeslandes verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe bereits vorgetragen, dass sowohl Ausbildungsstand als auch Lehrpläne der FOS A … mit der von der Klägerin besuchten 12. Jahrgangsstufe in D … nicht vergleichbar gewesen wären.

Der Beklagte habe nur darauf abgestellt, dass beide Fachoberschulen dasselbe Ausbildungsziel anbieten würden. Das gleiche Ausbildungsziel reiche jedoch für die notwendige Vergleichbarkeit nicht aus. Vielmehr müssten Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang identisch sein, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsprechung habe selbst für den Fall, das Lehrstoff, Bildungsgang und Erziehungsziele vergleichbar wären, einen Wechsel im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss einer Gymnasialausbildung als unzumutbar beurteilt, obwohl in dem entschiedenen Fall nur ein Schulwechsel innerhalb desselben Bundeslandes hätte erfolgen sollen. Jedenfalls hätte der Klägerin aus Vertrauensschutz die Förderung bewilligt werden müssen. Zwar sei in dem Bescheid für das Schuljahr 2013/2014 die Klägerin auf einen möglichen Wegfall der Förderung des 12. Schuljahres hingewiesen worden. Allerdings sei aus diesem Hinweis weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen die Förderung entfallen könne, noch sei in dem Bescheid ein Hinweis auf die Regelungen § 2 Abs. 1a BAföG enthalten. Es hätte ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen müssen, dass wegen des Wohnorts der Eltern in M … eine Weiterförderung nicht möglich sei, um einen Vertrauensschutz auszuschließen. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits die Berufsfachschule mit dem Ziel des Erwerbs der Mittleren Reife in Hessen besucht habe. Für den Besuch der Berufsfachschule in Di … habe der Beklagte Ausbildungsförderung geleistet, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Klägerin wegen des Wohnortes der Eltern die Berufsfachschule in A … besuchen müsse. Auch aus diesem Grund habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ihr die Ausbildungsförderung für die 12. Jahrgangsstufe versagt werden würde. Fachoberschule und Berufsfachschule würden nämlich im § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gleich behandelt. Ein Vertrauensschutz sei jedenfalls deshalb zu gewähren, weil der Hinweis zeitlich zu spät erfolgt sei, nämlich erst am Ende der 11. Jahrgangsstufe. Eine Anmeldung für die Fachoberschule in A … hätte bereits spätestens einschließlich 31. März 2014 erfolgen müssen, also mehr als drei Monate vor Erhalt des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2014 über die Gewährung von Ausbildungsförderung.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG lägen nicht vor. Eine vergleichbare Ausbildungsstätte sei vom Wohnort der Eltern erreichbar. Die Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen der Jugendhilfemaßnahmen in einer Pflegefamilie gewohnt habe, stehe einer Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, da beiden Elternteilen das Sorgerecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zugestanden habe. Soweit aus Sicht des Jugendamtes eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich gewesen sei, sei dies für die Entscheidung über eine mögliche Ausbildungsförderung unbeachtlich, da eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG (soziale Gründe) bislang nicht erlassen worden sei. Ein Wechsel zu Beginn des zweiten Schuljahres (12. Jahrgangsstufe) von der Fachoberschule in D … an die Fachoberschule in A … sei zumutbar gewesen. Hierzu werde in Teilziffer 2.1a15. BAföGVwV näher bestimmt, dass der Besuch einer Ausbildungsstätte dann nicht zumutbar sei, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Dies sei dann z. B. der Fall, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste. Diese Vorgaben seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Das in der Klagebegründung zitierte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. März 2014 erwähne zwar allgemein verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach offenbar in Einzelfällen ein Anspruch auf Förderleistungen für den Besuch der 12. Klasse einer zweijährigen Fachoberschule nach Förderung der 11. Klasse aufgrund der Ableistung eines Praktikums nach § 2 Abs. 4 BAföG eingeklagt worden sei; die Weisung des Bundesministeriums an die Ämter für Ausbildungsförderung unter Punkt 2 Abs. 3 des Schreibens sei jedoch im Einklang mit der bestehenden gesetzlichen Regelung, wonach für eine Förderung der 12. Klasse einer zweijährigen Fachoberschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG gelten. Im Rahmen dieser Prüfung obliege es dem Amt für Ausbildungsförderung, im Einzelfall zu entscheiden, ob die auszubildende Person für die Jahrgangsstufe 12 auf eine von den Wohnungen der Eltern aus erreichbare und vergleichbare Ausbildungsstätte verwiesen werden könne. Der in der Klagebegründung zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da es sich dort um die Frage eines zumutbaren Wechsels im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss einer Gymnasialausbildung gehandelt habe. Dieser Fall sei bereits in Teilziffer 2.1a15 BAföGVwV bezüglich des Besuches eines Gymnasiums gesondert bestimmt. Darüber hinaus stelle sich der Sachverhalt vorliegend anders dar, da zum einen sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne und zum anderen ein möglicher Ausbildungswechsel vor dem Beginn des letzten Schuljahres erfolgen hätte können. Soweit vorgetragen werde, die Klägerin sei auch in der Berufsfachschule in Di … in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 gefördert worden, sei darauf hinzuweisen, dass eine vergleichbaren zweijährige Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in A … nicht existiere. Die Fachoberschulen seien aber vergleichbar. Es handele sich bei den Fachoberschulen der Länder Hessen und Bayern, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, um entsprechende Ausbildungsstätten, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führen würden. Nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz umfasse die Fachoberschule die Jahrgangsstufen 11 und 12 und baue auf einen mittleren Schulabschluss auf. Die fachpraktische Ausbildung finde während des Besuchs der Jahrgangsstufe 11, also im ersten Jahr als einjähriges gelenktes Praktikum in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen statt. Die Rahmenbedingungen gälten für die Fachoberschulen aller Bundesländer gleichermaßen und seien daher grundsätzlich aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht näher auf eine Vergleichbarkeit im Detail zu prüfen, insbesondere dann, wenn wie vorliegend jeweils die gleiche Ausbildungsrichtung Sozialwesen angeboten werde. Eine Deckungsgleichheit der Lernangebote von Ausbildungsstätten sei nicht erforderlich, um eine förderrechtliche Vergleichbarkeit anzunehmen.

Die Kammer lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2017 (Nr. 12 C 17.1087) auf und gewährte Prozesskostenhilfe.

Auf Anfrage des Gerichts lehnte der Beklagte eine Abhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015 an der …Schule, D … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus diesem Grund erweist sich der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 als rechtswidrig und war aufzuheben und der Beklagte war zu verpflichten, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Fachoberschulklassen gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Dabei werden persönliche Lebensumstände, die dazu führen, dass das Kind nicht bei den Eltern wohnt, nicht berücksichtigt, sondern nur die ausbildungsbedingte Wohnungsnahme außerhalb des Elternhauses (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2665 - juris). Dem Wohnen der Klägerin im Elternhaus standen keine rechtlichen Hindernisse entgegen; insbesondere hatten die Eltern zur Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin noch das Sorgerecht.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Ausbildungsstätte entgegenstehen. Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten wurden von der Rechtsprechung z.B. bejaht, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198); wenn die Schule Schulgeld erhebt, jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt oder wenn die wohnortnahe Schule leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen oder Anforderungen als die von dem Auszubildenden tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - juris). Allerdings ist keine vollkommende Deckungsgleichheit des Unterrichtsangebotes erforderlich, um eine Vergleichbarkeit annehmen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1981 - 5 C 43/79 - juris).

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der von der Klägerin besuchten Schule (D …) mit der wohnortnahen Schule (A …) ergibt sich Folgendes:

Bei beiden Schulen handelt es sich um Fachoberschulen, die in einem zweijährigen Ausbildungsgang die Fachrichtung Sozialwesen mit dem gleichen Bildungsabschluss anbieten. Der fachpraktische Unterricht (Praktikum) wird jeweils im 11. Schuljahr abgeleistet.

Die Anzahl der Gesamtunterrichtsstunden ist laut den Stundentafeln der jeweiligen Landesverordnungen (vgl. Bl. 243 - 245 Beh.Akte) an beiden Schulen nahezu gleich. Im 11. Schuljahr sind in Bayern 1.400 bis 1.440 Jahresstunden abzuleisten, in Hessen 1.400 Stunden. Im 12. Schuljahr stimmen die abzuleistenden Jahresstunden mit 1.280 Stunden überein.

Bei den allgemeinbildenden Fächern sind die Stundenzahlen in den Fächern Religion, Deutsch, Englisch und Mathematik gleich. Unterschiede gibt es bei den Naturwissenschaften (Chemie, Biologie), die in Bayern 120 Jahresstunden und in Hessen 80 Jahresstunden betragen. Ebenso wird in Bayern im Fach Sport die doppelte Stundenzahl (80 Jahresstunden) gegenüber Hessen (40 Jahresstunden) angeboten. Die Fächer Rechtslehre und Wirtschaftslehre nach der bayerischen Stundentafel dürften dem an der Fachoberschule in Hessen vorgesehenen Fach „Politik und Wirtschaft“ entsprechen; auch hier sind in beiden Jahrgangsstufen in Hessen jeweils nur die Hälfte der in Bayern laut Stundentafel zu leistenden Stunden vorgesehen. Anders als in Bayern werden die Fächer Sozialkunde, Geschichte, Kunsterziehung/Musik an der Schule in D … nicht angeboten.

Für die im 11. Schuljahr abzuleistenden Praktikumsstunden sind nach der Stundentafel für Bayern einschließlich fachpraktischer Begleitung 19 bis 20 Wochenstunden vorgesehen, das entspricht 760 bis 800 Jahresstunden, in Hessen sind es laut Stundentafel 800 Jahresstunden plus 120 Jahresstunden Begleitung der fachpraktischen Ausbildung.

Von der Klägerseite wurde in den Mittelpunkt des Vorbringens gestellt, dass in Bayern für das Fach Pädagogik/Psychologie in der 11. Klasse 120 und in der 12. Klasse 160 Jahresstunden vorgesehen sind, während nach dem Lehrplan der Fachoberschule D … dieses Fach nicht gelehrt würde. Es ist zutreffend, dass das Fach explizit nicht erwähnt ist. Allerdings sieht die hessische Stundentafel für Fachoberschulen den sogenannten „beruflichen Lernbereich“ vor, der im 1. Ausbildungsabschnitt (11. Klasse) 160 Jahresstunden als Zeitrichtwert vorgibt und im 2. Ausbildungsabschnitt (12. Klasse) 360 Jahresstunden. Im Lehrplan für Fachoberschulen Fachrichtung Sozialwesen für Hessen (Bl. 176 Rs. Gerichtsakte) ist unter den fachspezifischen Zielen und Kenntnissen insbesondere aufgeführt: Erwerb besonderer personaler und sozialer Kompetenzen in einem sozialpädagogischen Berufsfeld; Entwicklung einer interessen- und erkenntnisorientierten Fragehaltung; Bedeutung wissenschaftlicher Untersuchungen und Theorien für das Erkennen und Verstehen sozialer und psychologischer Zusammenhänge.

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 29. November 2017 exemplarisch die konkreten Lerninhalte der Fächer, die von der Klägerin in der 12. Klasse an der Fachoberschule D … absolviert wurden, mit den Lerninhalten des Lehrplanes für Fachoberschulen des Landes Bayern verglichen. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Lerninhalte trotz unterschiedlicher Bezeichnungen weitgehend gleichen. Insofern führt allein die Tatsache, dass das Fach Pädagogik/Psychologie in die Abschlussprüfung bei der Schule in Bayern einfließen würde, zur Überzeugung des Gerichts nicht zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der Schulen, weil eben auch pädagogische und psychologische Fragestellungen an der Fachoberschule D … unterrichtet wurden.

Allerdings sind nach dem hessischen Lehrplan für Fachoberschulen (Bl. 166 ff. Gerichtsakte) wesentlich mehr Stunden für den beruflichen Lernbereich als in Bayern für das Fach Pädagogik/Psychologie vorgesehen und zwar in der 11. Klasse 160 Stunden plus Wahlunterricht 40 Stunden, somit also 200 Stunden, während nach dem bayerischen Lehrplan 120 Stunden für dieses Fach vorgesehen sind. In der 12. Klasse sind bei Fachoberschulen in Hessen 360 Stunden plus 80 Wahlpflichtunterricht, mithin 440 Stunden vorgesehen, während nach der Stundentafel der Fachoberschule A … (Bl. 93 Gerichtsakte) auf das Fach Pädagogik/Psychologie 160 Stunden entfallen.

Aufgrund des erheblichen Ungleichgewichts der Fachstunden sowie der Unterschiede bei den allgemein bildenden Fächern spricht zur Überzeugung der Kammer vieles dafür, dass deshalb die Fachoberschule in A … keine der von der Klägerin besuchten Schule vergleichbare Schule ist.

Die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Schulen kann aber dahinstehen, wenn ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen wesentlicher Ausbildungsgefährdung unzumutbar wäre.

Ein Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte - aber für das Gericht nicht bindende - Regelung der Teilziffer 2.1a15 BAföGVwV, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen an eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - 5 C 49.77 - juris, Rn. 22). Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letzten Schuljahres hat ihren maßgeblichen Grund daher in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet.

Der Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, die Klägerin hätte zu Beginn des 12. Schuljahres die Schule wechseln können. Insbesondere wäre der Klägerin anzusinnen gewesen, sich mental und fachlich auf einen vorhersehbaren Schulwechsel vorbereiten, weil nämlich die Bewilligungsbescheide für das 11. Schuljahr den Hinweis enthalten hätten: „Aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen ist ein möglicher Wegfall der Förderung in der 12. Klasse möglich. Der Förderanspruch ist für das Schuljahr 2014/2015 neu zu prüfen“.

Ob dieser Hinweis für die Klägerin ein Anlass hätte sein müssen, die Förderfähigkeit in der 12. Klasse vorab prüfen zu lassen und sich auf einen Schulwechsel einzustellen, weiter ob die Ablehnung „rechtzeitig“ bzw. die späte Ablehnung auf ein Versäumnis der Klägerin zurückzuführen ist und inwieweit die Klägerin Vertrauensschutz geltend machen könnte, kann dahinstehen, wenn für den Fachoberschulbesuch der Klägerin die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind, wie wenn die Klägerin ein Gymnasium besucht hätte. Denn bei dem Besuch eines Gymnasiums wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 4.4.2017 - 12 S 2630/15 - juris, Rn. 37; OVG NW, B.v. 16.5.2013 - 12 E 341/13 - juris) und auch nach der BAföGVwV Teilziffer 2.1a.15 ein Schulwechsel während der beiden letzten Schuljahre generell als unzumutbar eingestuft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. August 2017, mit dem der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren stattgegeben wurde, ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall lassen sowohl der Zeitpunkt des der Klägerin angesonnenen Schulwechsels wie auch die gravierenden Unterschiede der beiden - in verschiedenen Bundesländern gelegenen - Fachoberschulen eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung und damit eine Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels befürchten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Ausbildungsgang der Klägerin insgesamt betrachtet am ehesten demjenigen eines Gymnasiums zu vergleichen. Denn der Fachoberschulabschluss vermittelt ähnlich dem Abitur eine Hochschulzugangsberechtigung. Der Unterschied dieses Bildungsgangs liegt darin, dass er nicht durchgehend an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, sondern vielmehr - im Sinne der Durchlässigkeit des Schulsystems - über den sukzessiven Besuch und erfolgreichen Abschluss mehrerer Schularten (im vorliegenden Fall Hauptschule, berufsbildende Schule, Fachoberschule) absolviert wird. Demzufolge ist der zur gymnasialen Bildung entwickelte Grundgedanke, dass bei einer weit fortgeschrittenen Ausbildung ein Schulwechsel innerhalb der letzten zwei Schulbesuchsjahre zu einer Beeinträchtigung der Ausbildung führt, auf den Besuch einer Fachoberschule übertragbar. Mithin kann im Fall der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein Schulwechsel nach Ende der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule regelmäßig zu einer Beeinträchtigung ihrer Ausbildung geführt hätte (so für die hier streitgegenständliche Fallkonstellation ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 10).“

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wäre selbst dann, wenn man eine Vergleichbarkeit der Fachoberschulen in A … und in D … bejahen würde, der Klägerin ein Schulwechsel unzumutbar. Nach der Rechtsprechung führt beim Besuch eines Gymnasiums ein Schulwechsel in den letzten zwei Jahren zu einer Beeinträchtigung der Ausbildung und ist deshalb unzumutbar. Aus diesem Grund wäre der Klägerin auch zu Beginn des 12. Schuljahres ein Schulwechsel unzumutbar gewesen. Deshalb kommt es auf die Rechtsauffassung des Beklagten bzw. auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich an.

Die Klägerin hat somit einen Anspruch darauf, dass ihr Schulbesuch der 12. Klasse an der … …Schule D … im Schuljahr 2014/2015 nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gefördert wird; der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 04/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.