Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2014/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der …Schule, D … zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die am … 1994 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Klasse der … Schule D … für das Schuljahr 2014/2015.

Die Klägerin lebte in einer Pflegefamilie in G … und erhielt vom Landratsamt A. - Amt für Kinder, Jugend und Familie (Jugendamt) - Hilfe zur Erziehung bzw. zuletzt bis einschließlich August 2014 Hilfe für junge Volljährige gemäß §§ 27, 33, 41 SGB VIII. Die - dauernd getrennt lebenden - leiblichen Eltern wohnen in M … Die leiblichen Eltern waren weiterhin sorgeberechtigt für die Klägerin.

Die Klägerin besuchte nach ihrem qualifizierenden Hauptschulabschluss an der Hauptschule in G … zunächst eine zweijährige Berufsfachschule in Di … (Hessen). Für diesen Schulbesuch leistete der Beklagte jeweils Ausbildungsförderung. Ab 20. August 2013 besuchte die Klägerin die 11. Klasse der …Schule in D …, eine Fachoberschule der Fachrichtung Sozialwesen, die in einem zweijährigen Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife führt.

Mit Bescheiden vom 10. Juli 2014 und 17. November 2014 wurde für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung gewährt. Die Bewilligungsbescheide erhielten jeweils den Hinweis „Aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen ist ein möglicher Wegfall der Förderung in Klasse 12 möglich. Der Förderanspruch ist für das Schuljahr 2014/2015 neu zu prüfen“.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 beantragte das Kreisjugendamt gemäß § 97 SGB VIII die Weitergewährung von BAföG-Leistungen für die Klägerin für die 12. Klasse der Fachoberschule in D … und machte einen Kostenerstattungsanspruch auf die zu bewilligenden Leistungen gemäß § 104 SBG X geltend. Mit Bescheid vom 8. August 2014 lehnte das Kreisjugendamt einen Antrag der Klägerin auf Weitergewährung von Hilfe für junge Volljährige ab. Der von der Klägerin persönlich unterschriebene Formblattantrag ging am 18. September 2014 beim Amt für Ausbildungsförderung ein.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 wurde der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015 dem Grunde nach abgelehnt. In einem erläuternden Schreiben teilte das Amt für Ausbildungsförderung der Klägerin mit, Förderung für die 12. Klasse könne nicht gewährt werden. Zwar sei die 11. Klasse gefördert worden, aber bei den beiden Klassen seien verschiedene Rechtsgrundlagen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anzuwenden. Die Förderung der 11. Klasse sei unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 BAföG für ein Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gefördert wird, geleistet worden. Hierbei handele es sich um eine Spezialvorschrift gegenüber dem für die Förderung der 12. Klasse anwendbaren § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Nr. 1 BAföG. Die Voraussetzungen für eine Förderung nach dieser Vorschrift wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung lägen nicht vor, da vom Wohnort der Eltern in M … eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte (Fachoberschule - Fachrichtung Sozialwesen in A…) in angemessener Wegezeit erreichbar sei. Es könne im Rahmen der Ausbildungsförderung ausschließlich auf die räumliche Entfernung abgestellt werden. Andere Gründe, z.B. sozialer oder erziehungsbedingter Art, erfüllten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht.

Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, welcher von der Regierung von ... mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2015 zurückgewiesen wurde. Die Ablehnung der Ausbildungsförderung sei rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG werde die Ausbildungsförderung für den Besuch der 11. Klasse einer allgemeinbildenden Schule nur dann gewährt, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und wenn von der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils aus die besuchte - oder auch eine entsprechende zumutbare - Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei und somit die auswärtige Unterbringung ausbildungsbedingt notwendig sei. Für die Prüfung, ob von der elterlichen Wohnung eine vergleichbare Ausbildungsstätte erreichbar sei, sei sowohl auf die Wohnung der Mutter als auch die Wohnung des Vaters, beide in M …, abzustellen, da die Elternteile unter diesen Anschriften gemeldet seien und für die Klägerin sorgeberechtigt gewesen seien, solange diese noch nicht volljährig gewesen sei.

Die Fachoberschule in A … sei eine der Fachoberschule in D … entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte. Beide Ausbildungsstätten würden als Ausbildungsziel die Fachhochschulreife in der Fachrichtung Sozialwesen anbieten. Hin- und Rückweg zur Fachoberschule A … würden sowohl von der Wohnung des Vaters als auch von der Wohnung der Mutter aus unter Bezugnahme auf den aktuellen Stundenplan regelmäßig weniger als zwei Stunden erfordern; deshalb sei sie in zumutbarer Zeit erreichbar. Andere Gründe als die räumliche Entfernung würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht erfüllen. Ein Ausnahmetatbestand würde nur vorliegen, wenn der Auszubildende rechtlich gehindert wäre, bei den Eltern zu wohnen. Hierfür seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Natürlich könne die Auszubildende nicht gezwungen werden, bei den Eltern zu wohnen. Allerdings habe sie dann bei ihrer freien Entscheidung natürlich auch zu berücksichtigen, ob und wie dann die Finanzierung des eigenen Wohnraums während der Ausbildungszeit erfolgen könne. Der Rückschluss, dass dies dann automatisch durch Ausbildungsförderungsleistungen zu geschehen habe, könne nicht gezogen werden, da im Rahmen der Ausbildungsförderung nur ausbildungsbedingte Gründe eine Wohnung außerhalb des elterlichen Haushaltsrechts rechtfertigten. Nachdem beide Eltern vor Eintritt der Volljährigkeit sorgeberechtigt gewesen seien, könne die Auszubildende auch auf diesen Wohnraum verwiesen werden. Soweit das Jugendamt empfohlen habe, die Schule in D … zu besuchen, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe in § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, durch Verordnung festzulegen, dass auch aus schwerwiegenden sozialen Gründen der Besuch einer Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung aus unzumutbar wäre. Eine derartige Rechtsverordnung bestehe jedoch bisher noch nicht, so dass soziale Gründe keinen Einfluss auf die Entscheidung auf § 2 Abs. 1a BAföG nehmen könnten. Die Wohnung der Eltern sei folglich als elterliche Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzusehen. Auch die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Ziffer 2.1.15 BAföGVwV sei nicht einschlägig, da diese eine Veränderung der Lebensverhältnisse der Auszubildenden oder der Eltern als Ursache dafür, dass die bisher besuchte Ausbildungsstätte nicht mehr besucht werden könnte, vorsehe. Eine solche Veränderung von Lebensverhältnissen liege jedoch nicht vor. Die Klägerin sei für das Schuljahr 2013/2014 darauf hingewiesen worden, dass es unter Umständen zu einem Wegfall des Förderanspruches im Folgejahr kommen könne. Es bestehe deshalb kein Vertrauensschutz für die Weiterzahlung der Leistung.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am 6. Juli 2015 zugestellt.

II.

Mit ihrer am 6. August 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Berufsausbildungsförderung auch für die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule D … im Schuljahr 2014/2015 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Klägerin sei ein Wechsel von der Fachoberschule in D … zur Fachoberschule in A … auch zu Beginn des 12. Schuljahres nicht zumutbar gewesen. Es sei nicht nur ein Wechsel während des Schuljahres unzumutbar, sondern bereits zu Beginn des 12. Schuljahres. Dies gelte vorliegend umso mehr, weil dies mit einem Wechsel in die 12. Jahrgangsstufe eines anderen Bundeslandes verbunden gewesen sei. Die Klägerin habe bereits vorgetragen, dass sowohl Ausbildungsstand als auch Lehrpläne der FOS A … mit der von der Klägerin besuchten 12. Jahrgangsstufe in D … nicht vergleichbar gewesen wären.

Der Beklagte habe nur darauf abgestellt, dass beide Fachoberschulen dasselbe Ausbildungsziel anbieten würden. Das gleiche Ausbildungsziel reiche jedoch für die notwendige Vergleichbarkeit nicht aus. Vielmehr müssten Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang identisch sein, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Rechtsprechung habe selbst für den Fall, das Lehrstoff, Bildungsgang und Erziehungsziele vergleichbar wären, einen Wechsel im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss einer Gymnasialausbildung als unzumutbar beurteilt, obwohl in dem entschiedenen Fall nur ein Schulwechsel innerhalb desselben Bundeslandes hätte erfolgen sollen. Jedenfalls hätte der Klägerin aus Vertrauensschutz die Förderung bewilligt werden müssen. Zwar sei in dem Bescheid für das Schuljahr 2013/2014 die Klägerin auf einen möglichen Wegfall der Förderung des 12. Schuljahres hingewiesen worden. Allerdings sei aus diesem Hinweis weder ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen die Förderung entfallen könne, noch sei in dem Bescheid ein Hinweis auf die Regelungen § 2 Abs. 1a BAföG enthalten. Es hätte ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen müssen, dass wegen des Wohnorts der Eltern in M … eine Weiterförderung nicht möglich sei, um einen Vertrauensschutz auszuschließen. Hinzu komme, dass die Klägerin bereits die Berufsfachschule mit dem Ziel des Erwerbs der Mittleren Reife in Hessen besucht habe. Für den Besuch der Berufsfachschule in Di … habe der Beklagte Ausbildungsförderung geleistet, ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Klägerin wegen des Wohnortes der Eltern die Berufsfachschule in A … besuchen müsse. Auch aus diesem Grund habe die Klägerin nicht damit rechnen müssen, dass ihr die Ausbildungsförderung für die 12. Jahrgangsstufe versagt werden würde. Fachoberschule und Berufsfachschule würden nämlich im § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG gleich behandelt. Ein Vertrauensschutz sei jedenfalls deshalb zu gewähren, weil der Hinweis zeitlich zu spät erfolgt sei, nämlich erst am Ende der 11. Jahrgangsstufe. Eine Anmeldung für die Fachoberschule in A … hätte bereits spätestens einschließlich 31. März 2014 erfolgen müssen, also mehr als drei Monate vor Erhalt des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2014 über die Gewährung von Ausbildungsförderung.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG lägen nicht vor. Eine vergleichbare Ausbildungsstätte sei vom Wohnort der Eltern erreichbar. Die Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen der Jugendhilfemaßnahmen in einer Pflegefamilie gewohnt habe, stehe einer Erreichbarkeit einer zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts von der elterlichen Wohnung nicht entgegen, da beiden Elternteilen das Sorgerecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin zugestanden habe. Soweit aus Sicht des Jugendamtes eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie nicht möglich gewesen sei, sei dies für die Entscheidung über eine mögliche Ausbildungsförderung unbeachtlich, da eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1a Satz 2 BAföG (soziale Gründe) bislang nicht erlassen worden sei. Ein Wechsel zu Beginn des zweiten Schuljahres (12. Jahrgangsstufe) von der Fachoberschule in D … an die Fachoberschule in A … sei zumutbar gewesen. Hierzu werde in Teilziffer 2.1a15. BAföGVwV näher bestimmt, dass der Besuch einer Ausbildungsstätte dann nicht zumutbar sei, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Dies sei dann z. B. der Fall, wenn die auszubildende Person infolge einer Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und der ihrer Eltern während des letzten Schuljahres auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsste. Diese Vorgaben seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Das in der Klagebegründung zitierte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. März 2014 erwähne zwar allgemein verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach offenbar in Einzelfällen ein Anspruch auf Förderleistungen für den Besuch der 12. Klasse einer zweijährigen Fachoberschule nach Förderung der 11. Klasse aufgrund der Ableistung eines Praktikums nach § 2 Abs. 4 BAföG eingeklagt worden sei; die Weisung des Bundesministeriums an die Ämter für Ausbildungsförderung unter Punkt 2 Abs. 3 des Schreibens sei jedoch im Einklang mit der bestehenden gesetzlichen Regelung, wonach für eine Förderung der 12. Klasse einer zweijährigen Fachoberschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG die Regelungen des § 2 Abs. 1a BAföG gelten. Im Rahmen dieser Prüfung obliege es dem Amt für Ausbildungsförderung, im Einzelfall zu entscheiden, ob die auszubildende Person für die Jahrgangsstufe 12 auf eine von den Wohnungen der Eltern aus erreichbare und vergleichbare Ausbildungsstätte verwiesen werden könne. Der in der Klagebegründung zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da es sich dort um die Frage eines zumutbaren Wechsels im vorletzten Schuljahr vor dem Abschluss einer Gymnasialausbildung gehandelt habe. Dieser Fall sei bereits in Teilziffer 2.1a15 BAföGVwV bezüglich des Besuches eines Gymnasiums gesondert bestimmt. Darüber hinaus stelle sich der Sachverhalt vorliegend anders dar, da zum einen sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen könne und zum anderen ein möglicher Ausbildungswechsel vor dem Beginn des letzten Schuljahres erfolgen hätte können. Soweit vorgetragen werde, die Klägerin sei auch in der Berufsfachschule in Di … in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 gefördert worden, sei darauf hinzuweisen, dass eine vergleichbaren zweijährige Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in A … nicht existiere. Die Fachoberschulen seien aber vergleichbar. Es handele sich bei den Fachoberschulen der Länder Hessen und Bayern, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, um entsprechende Ausbildungsstätten, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führen würden. Nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz umfasse die Fachoberschule die Jahrgangsstufen 11 und 12 und baue auf einen mittleren Schulabschluss auf. Die fachpraktische Ausbildung finde während des Besuchs der Jahrgangsstufe 11, also im ersten Jahr als einjähriges gelenktes Praktikum in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtungen statt. Die Rahmenbedingungen gälten für die Fachoberschulen aller Bundesländer gleichermaßen und seien daher grundsätzlich aus ausbildungsförderungsrechtlicher Sicht nicht näher auf eine Vergleichbarkeit im Detail zu prüfen, insbesondere dann, wenn wie vorliegend jeweils die gleiche Ausbildungsrichtung Sozialwesen angeboten werde. Eine Deckungsgleichheit der Lernangebote von Ausbildungsstätten sei nicht erforderlich, um eine förderrechtliche Vergleichbarkeit anzunehmen.

Die Kammer lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 10. August 2017 (Nr. 12 C 17.1087) auf und gewährte Prozesskostenhilfe.

Auf Anfrage des Gerichts lehnte der Beklagte eine Abhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2018 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015 an der …Schule, D … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus diesem Grund erweist sich der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 als rechtswidrig und war aufzuheben und der Beklagte war zu verpflichten, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Fachoberschulklassen gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Dabei werden persönliche Lebensumstände, die dazu führen, dass das Kind nicht bei den Eltern wohnt, nicht berücksichtigt, sondern nur die ausbildungsbedingte Wohnungsnahme außerhalb des Elternhauses (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2665 - juris). Dem Wohnen der Klägerin im Elternhaus standen keine rechtlichen Hindernisse entgegen; insbesondere hatten die Eltern zur Zeit der Minderjährigkeit der Klägerin noch das Sorgerecht.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Ausbildungsstätte entgegenstehen. Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten wurden von der Rechtsprechung z.B. bejaht, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198); wenn die Schule Schulgeld erhebt, jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt oder wenn die wohnortnahe Schule leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen oder Anforderungen als die von dem Auszubildenden tatsächlich besuchte Ausbildungsstätte verlangt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 - juris). Allerdings ist keine vollkommende Deckungsgleichheit des Unterrichtsangebotes erforderlich, um eine Vergleichbarkeit annehmen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1981 - 5 C 43/79 - juris).

Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der von der Klägerin besuchten Schule (D …) mit der wohnortnahen Schule (A …) ergibt sich Folgendes:

Bei beiden Schulen handelt es sich um Fachoberschulen, die in einem zweijährigen Ausbildungsgang die Fachrichtung Sozialwesen mit dem gleichen Bildungsabschluss anbieten. Der fachpraktische Unterricht (Praktikum) wird jeweils im 11. Schuljahr abgeleistet.

Die Anzahl der Gesamtunterrichtsstunden ist laut den Stundentafeln der jeweiligen Landesverordnungen (vgl. Bl. 243 - 245 Beh.Akte) an beiden Schulen nahezu gleich. Im 11. Schuljahr sind in Bayern 1.400 bis 1.440 Jahresstunden abzuleisten, in Hessen 1.400 Stunden. Im 12. Schuljahr stimmen die abzuleistenden Jahresstunden mit 1.280 Stunden überein.

Bei den allgemeinbildenden Fächern sind die Stundenzahlen in den Fächern Religion, Deutsch, Englisch und Mathematik gleich. Unterschiede gibt es bei den Naturwissenschaften (Chemie, Biologie), die in Bayern 120 Jahresstunden und in Hessen 80 Jahresstunden betragen. Ebenso wird in Bayern im Fach Sport die doppelte Stundenzahl (80 Jahresstunden) gegenüber Hessen (40 Jahresstunden) angeboten. Die Fächer Rechtslehre und Wirtschaftslehre nach der bayerischen Stundentafel dürften dem an der Fachoberschule in Hessen vorgesehenen Fach „Politik und Wirtschaft“ entsprechen; auch hier sind in beiden Jahrgangsstufen in Hessen jeweils nur die Hälfte der in Bayern laut Stundentafel zu leistenden Stunden vorgesehen. Anders als in Bayern werden die Fächer Sozialkunde, Geschichte, Kunsterziehung/Musik an der Schule in D … nicht angeboten.

Für die im 11. Schuljahr abzuleistenden Praktikumsstunden sind nach der Stundentafel für Bayern einschließlich fachpraktischer Begleitung 19 bis 20 Wochenstunden vorgesehen, das entspricht 760 bis 800 Jahresstunden, in Hessen sind es laut Stundentafel 800 Jahresstunden plus 120 Jahresstunden Begleitung der fachpraktischen Ausbildung.

Von der Klägerseite wurde in den Mittelpunkt des Vorbringens gestellt, dass in Bayern für das Fach Pädagogik/Psychologie in der 11. Klasse 120 und in der 12. Klasse 160 Jahresstunden vorgesehen sind, während nach dem Lehrplan der Fachoberschule D … dieses Fach nicht gelehrt würde. Es ist zutreffend, dass das Fach explizit nicht erwähnt ist. Allerdings sieht die hessische Stundentafel für Fachoberschulen den sogenannten „beruflichen Lernbereich“ vor, der im 1. Ausbildungsabschnitt (11. Klasse) 160 Jahresstunden als Zeitrichtwert vorgibt und im 2. Ausbildungsabschnitt (12. Klasse) 360 Jahresstunden. Im Lehrplan für Fachoberschulen Fachrichtung Sozialwesen für Hessen (Bl. 176 Rs. Gerichtsakte) ist unter den fachspezifischen Zielen und Kenntnissen insbesondere aufgeführt: Erwerb besonderer personaler und sozialer Kompetenzen in einem sozialpädagogischen Berufsfeld; Entwicklung einer interessen- und erkenntnisorientierten Fragehaltung; Bedeutung wissenschaftlicher Untersuchungen und Theorien für das Erkennen und Verstehen sozialer und psychologischer Zusammenhänge.

Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 29. November 2017 exemplarisch die konkreten Lerninhalte der Fächer, die von der Klägerin in der 12. Klasse an der Fachoberschule D … absolviert wurden, mit den Lerninhalten des Lehrplanes für Fachoberschulen des Landes Bayern verglichen. Daraus wird ersichtlich, dass sich die Lerninhalte trotz unterschiedlicher Bezeichnungen weitgehend gleichen. Insofern führt allein die Tatsache, dass das Fach Pädagogik/Psychologie in die Abschlussprüfung bei der Schule in Bayern einfließen würde, zur Überzeugung des Gerichts nicht zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der Schulen, weil eben auch pädagogische und psychologische Fragestellungen an der Fachoberschule D … unterrichtet wurden.

Allerdings sind nach dem hessischen Lehrplan für Fachoberschulen (Bl. 166 ff. Gerichtsakte) wesentlich mehr Stunden für den beruflichen Lernbereich als in Bayern für das Fach Pädagogik/Psychologie vorgesehen und zwar in der 11. Klasse 160 Stunden plus Wahlunterricht 40 Stunden, somit also 200 Stunden, während nach dem bayerischen Lehrplan 120 Stunden für dieses Fach vorgesehen sind. In der 12. Klasse sind bei Fachoberschulen in Hessen 360 Stunden plus 80 Wahlpflichtunterricht, mithin 440 Stunden vorgesehen, während nach der Stundentafel der Fachoberschule A … (Bl. 93 Gerichtsakte) auf das Fach Pädagogik/Psychologie 160 Stunden entfallen.

Aufgrund des erheblichen Ungleichgewichts der Fachstunden sowie der Unterschiede bei den allgemein bildenden Fächern spricht zur Überzeugung der Kammer vieles dafür, dass deshalb die Fachoberschule in A … keine der von der Klägerin besuchten Schule vergleichbare Schule ist.

Die Frage der Vergleichbarkeit der beiden Schulen kann aber dahinstehen, wenn ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen wesentlicher Ausbildungsgefährdung unzumutbar wäre.

Ein Grund für die Unzumutbarkeit, auf den Besuch einer wohnortnahen entsprechenden Ausbildungsstätte verwiesen zu werden, liegt dann vor, wenn dieser Verweis zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Da ein Schulwechsel während einer laufenden Ausbildung stets mit gewissen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten verbunden ist, kann eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung nur dann angenommen werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels infolge des Wechsels gefährdet erscheint. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Ausbildung bezogen auf ihren Abschluss schon weit fortgeschritten ist. Die vom Beklagten in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte - aber für das Gericht nicht bindende - Regelung der Teilziffer 2.1a15 BAföGVwV, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung vorliegt, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres wegen einer Veränderung in seinen Lebensverhältnissen an eine andere Ausbildungsstätte wechseln müsse, kann daher als Niederschlag einer allgemeinen Erfahrung gelten (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - 5 C 49.77 - juris, Rn. 22). Die Unzumutbarkeit eines Wechsels der Ausbildungsstätte während des letzten Schuljahres hat ihren maßgeblichen Grund daher in dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schulwechsel und dem Ausbildungsabschluss, der nach der Lebenserfahrung den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung gefährdet.

Der Beklagte vertritt allerdings die Auffassung, die Klägerin hätte zu Beginn des 12. Schuljahres die Schule wechseln können. Insbesondere wäre der Klägerin anzusinnen gewesen, sich mental und fachlich auf einen vorhersehbaren Schulwechsel vorbereiten, weil nämlich die Bewilligungsbescheide für das 11. Schuljahr den Hinweis enthalten hätten: „Aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen ist ein möglicher Wegfall der Förderung in der 12. Klasse möglich. Der Förderanspruch ist für das Schuljahr 2014/2015 neu zu prüfen“.

Ob dieser Hinweis für die Klägerin ein Anlass hätte sein müssen, die Förderfähigkeit in der 12. Klasse vorab prüfen zu lassen und sich auf einen Schulwechsel einzustellen, weiter ob die Ablehnung „rechtzeitig“ bzw. die späte Ablehnung auf ein Versäumnis der Klägerin zurückzuführen ist und inwieweit die Klägerin Vertrauensschutz geltend machen könnte, kann dahinstehen, wenn für den Fachoberschulbesuch der Klägerin die gleichen Maßstäbe anzuwenden sind, wie wenn die Klägerin ein Gymnasium besucht hätte. Denn bei dem Besuch eines Gymnasiums wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 4.4.2017 - 12 S 2630/15 - juris, Rn. 37; OVG NW, B.v. 16.5.2013 - 12 E 341/13 - juris) und auch nach der BAföGVwV Teilziffer 2.1a.15 ein Schulwechsel während der beiden letzten Schuljahre generell als unzumutbar eingestuft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 10. August 2017, mit dem der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren stattgegeben wurde, ausgeführt:

„Im vorliegenden Fall lassen sowohl der Zeitpunkt des der Klägerin angesonnenen Schulwechsels wie auch die gravierenden Unterschiede der beiden - in verschiedenen Bundesländern gelegenen - Fachoberschulen eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung und damit eine Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels befürchten. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Ausbildungsgang der Klägerin insgesamt betrachtet am ehesten demjenigen eines Gymnasiums zu vergleichen. Denn der Fachoberschulabschluss vermittelt ähnlich dem Abitur eine Hochschulzugangsberechtigung. Der Unterschied dieses Bildungsgangs liegt darin, dass er nicht durchgehend an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, sondern vielmehr - im Sinne der Durchlässigkeit des Schulsystems - über den sukzessiven Besuch und erfolgreichen Abschluss mehrerer Schularten (im vorliegenden Fall Hauptschule, berufsbildende Schule, Fachoberschule) absolviert wird. Demzufolge ist der zur gymnasialen Bildung entwickelte Grundgedanke, dass bei einer weit fortgeschrittenen Ausbildung ein Schulwechsel innerhalb der letzten zwei Schulbesuchsjahre zu einer Beeinträchtigung der Ausbildung führt, auf den Besuch einer Fachoberschule übertragbar. Mithin kann im Fall der Klägerin davon ausgegangen werden, dass ein Schulwechsel nach Ende der 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule regelmäßig zu einer Beeinträchtigung ihrer Ausbildung geführt hätte (so für die hier streitgegenständliche Fallkonstellation ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 3.2.2012 - 12 A 1088/11 - juris Rn. 10).“

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen wäre selbst dann, wenn man eine Vergleichbarkeit der Fachoberschulen in A … und in D … bejahen würde, der Klägerin ein Schulwechsel unzumutbar. Nach der Rechtsprechung führt beim Besuch eines Gymnasiums ein Schulwechsel in den letzten zwei Jahren zu einer Beeinträchtigung der Ausbildung und ist deshalb unzumutbar. Aus diesem Grund wäre der Klägerin auch zu Beginn des 12. Schuljahres ein Schulwechsel unzumutbar gewesen. Deshalb kommt es auf die Rechtsauffassung des Beklagten bzw. auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich an.

Die Klägerin hat somit einen Anspruch darauf, dass ihr Schulbesuch der 12. Klasse an der … …Schule D … im Schuljahr 2014/2015 nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gefördert wird; der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 97 Feststellung der Sozialleistungen


Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nich

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15

bei uns veröffentlicht am 04.04.2017

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Referenzen

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
10 
Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
16 
Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.