Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2006 - 12 S 2211/05

published on 02/03/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2006 - 12 S 2211/05
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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine offene Prozesssituation. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei ist in eng begrenztem Rahmen auch eine Beweisantizipation zulässig, nämlich dann, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine weitere Sachaufklärung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen erbringt das Beschwerdevorbringen nichts dafür, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage unzutreffend ist.
Die Klägerin ist hinsichtlich des Zeitraumes April 2003 bis Juni 2003 schon deshalb nicht berechtigt, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu verlangen, da der vermeintliche Anspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Nach dieser Vorschrift tritt die Erfüllungsfiktion ein, soweit ein anderer Sozialleistungsträger gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat. Ein solcher Erstattungsanspruch kann sich hier nur aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ergeben, da die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und damit - im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung - als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. LPK-GSiG, Einleitung RdrNr . 14; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, GSiG-Einführung) im oben genannten Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und eine einmalige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR nach dem BSHG bewilligt hat. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die Beklagte Leistungsträger sowohl für die Sozialhilfe als auch für die Grundsicherung war. Ob in einem solchen Fall § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X Anwendung finden kann oder mangels Trägermehrheit für die beiden hier in Rede stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist, kann offen bleiben. Aus Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden will, dass der Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhält, folgt, dass diese Vorschrift jedenfalls analog anzuwenden ist und die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, NVwZ 1995, 81 = FEVS 44, 397; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.02.2006   - 12 S 1878/05 -, wonach § 107 SGB X auch bei Identität von Sozialhilfeträger und Träger der Wohngeldstelle anwendbar ist).
Die (analoge) Anwendung des § 107 SGB X scheidet auch nicht deshalb aus, weil es um die Geltendmachung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz geht. Zweifel an der Anwendbarkeit des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen im Hinblick auf § 1 Abs. 1 S. 2 SGB X nur bezüglich seiner Regelungen im 1. Kapitel betreffend das Verwaltungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 -, Die Justiz 2004, 523; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.03.2004 - 1 K 2386/03 - juris; Zeitler aaO; LPK-GSiG, Anhang I RdNr. 4; Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137), nicht aber hinsichtlich des 3. Kapitels, dem § 107 SGB X angehört. Dem Eintritt der Erfüllungsfiktion steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 89 BSHG nur darlehensweise bewilligt wurde (vgl. BSG, Urteil vom  29.06.1995 - 11 RAr 87/94 -, FEVS 46, 434).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich auch bei der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu gewährenden 15 %-Pauschale in Höhe von 44,10 EUR - nur insoweit übersteigen die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die der Klägerin gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung bzw. um bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG einzusetzendes Einkommen handelt. Dies gilt auch, soweit es um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 2 BSHG geht (vgl. Zeitler aaO § 3 GSiG RdNr. 5 mit Berechnungsbeispiel; Deibel, NWVBl 2003, 44, 46). In Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG i.V.m. den (ermessensleitenden) Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (RdNr. 21.31) wäre die 15 %-Pauschale in den Monaten April bis Juni 2003 in vollem Umfang auf die mit Bescheid vom 30.04.2003 bewillige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR angerechnet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Soweit mit der Beschwerde ausgeführt wird, die einmalige Beihilfe sei (erst) mit Bescheid vom 25.06.2003 bewilligt worden und die Zahlung sei am 27.06.2003 erfolgt, deckt sich dies nicht mit dem vorliegenden Auszug aus der Sozialhilfeakte. Danach wurde die Beihilfe bereits mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligt und an den "Bezirksverein v. Soz. R. (Arbeitsprojekt), 79102 Freiburg" überwiesen. Zwar ist sie in dem dem Änderungsbescheid vom 25.06.2003 beigefügten Berechnungsbogen betreffend April 2003 noch einmal aufgeführt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie erst mit diesem Bescheid bewilligt und danach ausgezahlt wurde. Möglicherweise ist die in der Beschwerde erwähnte Umzugskostenbeihilfe nicht mit der mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligten Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR identisch. Dafür spricht, dass ausgeführt wird, die Beihilfe sei am 27.06.2003 gezahlt worden. Denn es ist  nicht ersichtlich, woher die Klägerin Kenntnis vom Zeitpunkt der Auszahlung an den oben genannten Empfänger ("Bezirksverein ...") hat. Die Klägerin hat keinen Beleg für den Zeitpunkt der Auszahlung vorgelegt. Im Übrigen kann nach § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Damit ist das Einkommen im Entscheidungsmonat und (höchstens) in den sechs Folgemonaten anrechenbar (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 RdNr. 63). Der Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe ist mithin für die Frage, in welchem Zeitraum Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht entscheidend.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.