Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06

published on 02/05/2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06
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Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im zweiten Rechtszug und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 - 16 K 5002/04 - werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
2. Der auf den Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestehen, wenn sie aus erheblichen Gründen voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) reicht eine bloße Behauptung oder ein allgemeiner Hinweis auf früheres Vorbringen nicht aus. Der Zulassungsgrund muss unter Durchdringung des Prozessstoffes und Erörterung der rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte erläutert und erklärt und es müssen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständige Gründe, müssen für jeden Grund ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit dargelegt werden. Gemessen daran ergeben sich aus der Antragsbegründung - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 110, 77 <83>; BVerfG, NVwZ 2004, 90) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der sie unter Hinweis auf eine seit dem 17.12.2002 - infolge eines an diesem Tag erlittenen Schlaganfalls - bestehende volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI Leistungen der Grundsicherung rückwirkend ab Januar 2003 gemäß § 1 Nr. 2 GSiG beansprucht, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung erst am 27.02.2004 ausgefüllt und bei der Behörde eingereicht. In dem am 16.12.2002 eingegangenen, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung sei sie nur als nicht getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers, nicht aber selbst als Antragstellerin aufgeführt. Der Beklagte habe auch keine Hinweis und Beratungspflichten nach dem Grundsicherungsgesetz verletzt, insbesondere hätten am 16.12.2002 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin bestanden; eine entsprechende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei dem Beklagten erst am 21.10.2004 zugegangen.
Die Klägerin wendet dagegen zum einen ein, auch sie habe bereits am 16.12.2002 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, weil "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02 seitens des Ehemannes ausdrücklich erklärt" worden sei, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle"; dies könne ihr Ehemann bezeugen. Damit sind indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt, hat der Ehemann der Klägerin unter dem Datum "14.12.2002" einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auf amtlichem Vordruck unterzeichnet. Auf Seite 1 dieses Vordrucks hat er in der Spalte "2. Person" zwar den Namen der Klägerin eingetragen, insoweit jedoch nicht den Kasten "Antragsteller(in)2", sondern den Kasten "Ehegatte (nicht getrennt lebend)" angekreuzt und folgerichtig auch weiter unten in der Rubrik "Unterhalt" anders als für sich selbst keine Angaben in Bezug auf die Klägerin gemacht, da der Vordruck dort den Vermerk enthält "nur ausfüllen, wenn 2. Person Antragsteller(in) ist". Dieser Antrag ist am 16.12.2002 auf dem Postweg bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingegangen, die ihn anschließend an die Grundsicherungsbehörde weitergeleitet hat (vgl. Eingangsstempel der BfA, Blatt 1 der Akten, sowie das Schreiben der BfA vom 17.12.2002, Blatt 5 der Akten). Bei dieser - unstreitigen - Sachlage sind der Tatsachenvortrag der Klägerin, bereits "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02" sei seitens des Ehemannes "ausdrücklich erklärt" worden, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle", und der entsprechende Beweisantritt durch das Zeugnis des Ehemannes unplausibel und unsubstantiiert, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin am "16.12.02" bei der BfA oder einer anderen Behörde erschienen ist und irgendetwas mündlich zur Erläuterung des Grundsicherungsantrages in Bezug auf die Klägerin als Antragstellerin wegen einer möglichen Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erklärt haben könnte. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den Schlaganfall, der zur Anerkennung ihrer vollen Erwerbsminderung geführt hat, erst am 17.12.2002 erlitten hat.
Die Klägerin hält zum anderen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unrichtig, die Behörde des Beklagten habe keine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt, weil vor März 2004 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin und eine mögliche Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG bestanden hätten. Die Klägerin legt insoweit aber lediglich dar, aus "zahlreichen Mitteilungen" ihres Ehemannes, der auch insoweit als Zeuge benannt werde, sei dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten bekannt gewesen, dass bei ihr "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI bestanden habe; ihr Ehemann habe den "Sachverhalt sowohl schriftlich als auch mündlich in ausreichender Weise dargelegt". Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht dargelegt, wobei offen bleiben kann, ob sich aus einer etwaigen Verletzung von Hinweis- oder Beratungspflichten überhaupt ein (Herstellungs-)Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ergeben könnte. Denn der Tatsachenvortrag der Klägerin und damit auch der darauf zielende Beweisantritt sind auch insoweit unsubstantiiert und unplausibel, weil der Antragsbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, ob und wann genau der Ehemann der Klägerin dem Sachbearbeiter des Beklagten vor März 2004 welche konkreten Tatsachen in Bezug auf eine mögliche volle Erwerbsminderung der Klägerin schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, und weil eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" aus den oben dargelegten Gründen ohnehin nicht vorgelegen haben dürfte. Für den Beklagten erkennbare Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erfüllt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GSiG), ergeben sich nach Lage der Akten vielmehr erstmals aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 03.03.2004, das dem Antrag der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung vom 27.02.2004 beigefügt war.
Bestehen aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils, kann dahinstehen, ob die Versagung rückwirkender Leistungen der Grundsicherung auch deshalb im Ergebnis richtig ist, weil die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hat und deshalb ein etwaiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in diesem Umfang nach § 107 Abs.1 SGB X (analog) als erfüllt gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2006 - 12 S 2211/05 -).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO (a. F.). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, dass die Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO gehört (Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29), hält der Senat an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253) nicht mehr fest.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 02/03/2006 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdev
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.