Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06

bei uns veröffentlicht am02.05.2006

Tenor

Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren im zweiten Rechtszug und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2006 - 16 K 5002/04 - werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen (2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
2. Der auf den Zulassungsgrund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtliche Entscheidung bestehen, wenn sie aus erheblichen Gründen voraussichtlich im Ergebnis fehlerhaft ist. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) reicht eine bloße Behauptung oder ein allgemeiner Hinweis auf früheres Vorbringen nicht aus. Der Zulassungsgrund muss unter Durchdringung des Prozessstoffes und Erörterung der rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte erläutert und erklärt und es müssen tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen schlüssig in Frage gestellt werden. Stützt sich die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbstständige Gründe, müssen für jeden Grund ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit dargelegt werden. Gemessen daran ergeben sich aus der Antragsbegründung - auch bei Beachtung verfassungsrechtlicher Anforderungen (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 110, 77 <83>; BVerfG, NVwZ 2004, 90) - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin, mit der sie unter Hinweis auf eine seit dem 17.12.2002 - infolge eines an diesem Tag erlittenen Schlaganfalls - bestehende volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI Leistungen der Grundsicherung rückwirkend ab Januar 2003 gemäß § 1 Nr. 2 GSiG beansprucht, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung erst am 27.02.2004 ausgefüllt und bei der Behörde eingereicht. In dem am 16.12.2002 eingegangenen, vom Ehemann der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Leistungen der Grundsicherung sei sie nur als nicht getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers, nicht aber selbst als Antragstellerin aufgeführt. Der Beklagte habe auch keine Hinweis und Beratungspflichten nach dem Grundsicherungsgesetz verletzt, insbesondere hätten am 16.12.2002 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin bestanden; eine entsprechende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei dem Beklagten erst am 21.10.2004 zugegangen.
Die Klägerin wendet dagegen zum einen ein, auch sie habe bereits am 16.12.2002 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, weil "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02 seitens des Ehemannes ausdrücklich erklärt" worden sei, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle"; dies könne ihr Ehemann bezeugen. Damit sind indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt. Wie sich aus den Verwaltungsakten des Beklagten ergibt, hat der Ehemann der Klägerin unter dem Datum "14.12.2002" einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung auf amtlichem Vordruck unterzeichnet. Auf Seite 1 dieses Vordrucks hat er in der Spalte "2. Person" zwar den Namen der Klägerin eingetragen, insoweit jedoch nicht den Kasten "Antragsteller(in)2", sondern den Kasten "Ehegatte (nicht getrennt lebend)" angekreuzt und folgerichtig auch weiter unten in der Rubrik "Unterhalt" anders als für sich selbst keine Angaben in Bezug auf die Klägerin gemacht, da der Vordruck dort den Vermerk enthält "nur ausfüllen, wenn 2. Person Antragsteller(in) ist". Dieser Antrag ist am 16.12.2002 auf dem Postweg bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingegangen, die ihn anschließend an die Grundsicherungsbehörde weitergeleitet hat (vgl. Eingangsstempel der BfA, Blatt 1 der Akten, sowie das Schreiben der BfA vom 17.12.2002, Blatt 5 der Akten). Bei dieser - unstreitigen - Sachlage sind der Tatsachenvortrag der Klägerin, bereits "bei der Antragstellung des Ehemannes am 16.12.02" sei seitens des Ehemannes "ausdrücklich erklärt" worden, dass er "nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Ehefrau den Antrag stelle", und der entsprechende Beweisantritt durch das Zeugnis des Ehemannes unplausibel und unsubstantiiert, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin am "16.12.02" bei der BfA oder einer anderen Behörde erschienen ist und irgendetwas mündlich zur Erläuterung des Grundsicherungsantrages in Bezug auf die Klägerin als Antragstellerin wegen einer möglichen Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erklärt haben könnte. Dagegen spricht zudem, dass die Klägerin den Schlaganfall, der zur Anerkennung ihrer vollen Erwerbsminderung geführt hat, erst am 17.12.2002 erlitten hat.
Die Klägerin hält zum anderen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unrichtig, die Behörde des Beklagten habe keine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt, weil vor März 2004 keine Anhaltspunkte für eine volle Erwerbsminderung der Klägerin und eine mögliche Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG bestanden hätten. Die Klägerin legt insoweit aber lediglich dar, aus "zahlreichen Mitteilungen" ihres Ehemannes, der auch insoweit als Zeuge benannt werde, sei dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten bekannt gewesen, dass bei ihr "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI bestanden habe; ihr Ehemann habe den "Sachverhalt sowohl schriftlich als auch mündlich in ausreichender Weise dargelegt". Damit sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht dargelegt, wobei offen bleiben kann, ob sich aus einer etwaigen Verletzung von Hinweis- oder Beratungspflichten überhaupt ein (Herstellungs-)Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ergeben könnte. Denn der Tatsachenvortrag der Klägerin und damit auch der darauf zielende Beweisantritt sind auch insoweit unsubstantiiert und unplausibel, weil der Antragsbegründung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen ist, ob und wann genau der Ehemann der Klägerin dem Sachbearbeiter des Beklagten vor März 2004 welche konkreten Tatsachen in Bezug auf eine mögliche volle Erwerbsminderung der Klägerin schriftlich oder mündlich mitgeteilt hat, und weil eine volle Erwerbsminderung der Klägerin "zum damaligen Zeitpunkt der Antragstellung am 16.12.2002" aus den oben dargelegten Gründen ohnehin nicht vorgelegen haben dürfte. Für den Beklagten erkennbare Tatsachen, die es als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 1 Nr. 2 GSiG erfüllt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 GSiG), ergeben sich nach Lage der Akten vielmehr erstmals aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 03.03.2004, das dem Antrag der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung vom 27.02.2004 beigefügt war.
Bestehen aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils, kann dahinstehen, ob die Versagung rückwirkender Leistungen der Grundsicherung auch deshalb im Ergebnis richtig ist, weil die Klägerin im maßgebenden Zeitraum vom Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hat und deshalb ein etwaiger Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung in diesem Umfang nach § 107 Abs.1 SGB X (analog) als erfüllt gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2006 - 12 S 2211/05 -).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO (a. F.). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht geklärt hat, dass die Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz unter dem für die Gerichtskostenfreiheit maßgebenden Gesichtspunkt der Fürsorge zum Sachgebiet der Sozialhilfe im weiten Sinne des § 188 VwGO gehört (Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29), hält der Senat an seiner gegenteiligen Auffassung (vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253) nicht mehr fest.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 107 Erfüllung


(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2006 - 7 S 781/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. März 2006 - 12 S 2211/05

bei uns veröffentlicht am 02.03.2006

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Juni 2004 - 7 S 2101/03

bei uns veröffentlicht am 02.06.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdev

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2005 - 4 K 2334/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine offene Prozesssituation. Die Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Dabei ist in eng begrenztem Rahmen auch eine Beweisantizipation zulässig, nämlich dann, wenn es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine weitere Sachaufklärung zugunsten des Antragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 07.05.1997 - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen erbringt das Beschwerdevorbringen nichts dafür, dass der angegriffene Beschluss hinsichtlich der Verneinung der Erfolgsaussichten der Klage unzutreffend ist.
Die Klägerin ist hinsichtlich des Zeitraumes April 2003 bis Juni 2003 schon deshalb nicht berechtigt, Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu verlangen, da der vermeintliche Anspruch gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt. Nach dieser Vorschrift tritt die Erfüllungsfiktion ein, soweit ein anderer Sozialleistungsträger gegenüber dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger einen Erstattungsanspruch hat. Ein solcher Erstattungsanspruch kann sich hier nur aus § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X ergeben, da die Beklagte als Träger der Sozialhilfe und damit - im Verhältnis zum Träger der Grundsicherung - als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. LPK-GSiG, Einleitung RdrNr . 14; Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, GSiG-Einführung) im oben genannten Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und eine einmalige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR nach dem BSHG bewilligt hat. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die Beklagte Leistungsträger sowohl für die Sozialhilfe als auch für die Grundsicherung war. Ob in einem solchen Fall § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X Anwendung finden kann oder mangels Trägermehrheit für die beiden hier in Rede stehenden Sozialleistungen unanwendbar ist, kann offen bleiben. Aus Sinn und Zweck des § 107 Abs. 1 SGB X, der vermeiden will, dass der Leistungsberechtigte Doppelleistungen erhält, folgt, dass diese Vorschrift jedenfalls analog anzuwenden ist und die Erfüllungsfiktion auch bei Trägeridentität eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 10.91 -, NVwZ 1995, 81 = FEVS 44, 397; vgl. auch Senatsbeschluss vom 16.02.2006   - 12 S 1878/05 -, wonach § 107 SGB X auch bei Identität von Sozialhilfeträger und Träger der Wohngeldstelle anwendbar ist).
Die (analoge) Anwendung des § 107 SGB X scheidet auch nicht deshalb aus, weil es um die Geltendmachung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz geht. Zweifel an der Anwendbarkeit des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen im Hinblick auf § 1 Abs. 1 S. 2 SGB X nur bezüglich seiner Regelungen im 1. Kapitel betreffend das Verwaltungsverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 -, Die Justiz 2004, 523; VG Sigmaringen, Urteil vom 18.03.2004 - 1 K 2386/03 - juris; Zeitler aaO; LPK-GSiG, Anhang I RdNr. 4; Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137), nicht aber hinsichtlich des 3. Kapitels, dem § 107 SGB X angehört. Dem Eintritt der Erfüllungsfiktion steht auch nicht entgegen, dass der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 89 BSHG nur darlehensweise bewilligt wurde (vgl. BSG, Urteil vom  29.06.1995 - 11 RAr 87/94 -, FEVS 46, 434).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich auch bei der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG zu gewährenden 15 %-Pauschale in Höhe von 44,10 EUR - nur insoweit übersteigen die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz die der Klägerin gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt - um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung bzw. um bei der Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG einzusetzendes Einkommen handelt. Dies gilt auch, soweit es um die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 2 BSHG geht (vgl. Zeitler aaO § 3 GSiG RdNr. 5 mit Berechnungsbeispiel; Deibel, NWVBl 2003, 44, 46). In Anwendung des § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG i.V.m. den (ermessensleitenden) Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg (RdNr. 21.31) wäre die 15 %-Pauschale in den Monaten April bis Juni 2003 in vollem Umfang auf die mit Bescheid vom 30.04.2003 bewillige Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR angerechnet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Soweit mit der Beschwerde ausgeführt wird, die einmalige Beihilfe sei (erst) mit Bescheid vom 25.06.2003 bewilligt worden und die Zahlung sei am 27.06.2003 erfolgt, deckt sich dies nicht mit dem vorliegenden Auszug aus der Sozialhilfeakte. Danach wurde die Beihilfe bereits mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligt und an den "Bezirksverein v. Soz. R. (Arbeitsprojekt), 79102 Freiburg" überwiesen. Zwar ist sie in dem dem Änderungsbescheid vom 25.06.2003 beigefügten Berechnungsbogen betreffend April 2003 noch einmal aufgeführt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass sie erst mit diesem Bescheid bewilligt und danach ausgezahlt wurde. Möglicherweise ist die in der Beschwerde erwähnte Umzugskostenbeihilfe nicht mit der mit Bescheid vom 30.04.2003 bewilligten Beihilfe in Höhe von 218,01 EUR identisch. Dafür spricht, dass ausgeführt wird, die Beihilfe sei am 27.06.2003 gezahlt worden. Denn es ist  nicht ersichtlich, woher die Klägerin Kenntnis vom Zeitpunkt der Auszahlung an den oben genannten Empfänger ("Bezirksverein ...") hat. Die Klägerin hat keinen Beleg für den Zeitpunkt der Auszahlung vorgelegt. Im Übrigen kann nach § 21 Abs. 2 S. 2 BSHG das Einkommen berücksichtigt werden, das die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden worden ist. Damit ist das Einkommen im Entscheidungsmonat und (höchstens) in den sechs Folgemonaten anrechenbar (vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., § 21 RdNr. 63). Der Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe ist mithin für die Frage, in welchem Zeitraum Einkommen zu berücksichtigen ist, nicht entscheidend.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 S. 2 VwGO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.  Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil sie den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
1.  Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
2.  Das Vorbringen des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Es setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern legt im Stil einer erstmaligen Begründung dar, weshalb aus Sicht des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben darf. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe wären im Übrigen auch nicht in der Lage, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Sinne einer Abänderung oder Aufhebung in Frage zu stellen.
a)  Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums meint der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe die Bestandskraft des Bescheides vom 09.04.2003 nicht beachtet. Unabhängig davon, dass der bei den Behördenakten befindliche Bescheidsentwurf keinen Vermerk über den Abgang dieses Schreibens enthält, und dass der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 19.05.2003 jedenfalls auch den Bewilligungszeitraum Juni 2003 regelt, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend auf § 6 Satz 2 GSiG abgestellt. Hierzu nimmt die Beschwerdebegründung keine Stellung.
b)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gewährung von Grundsicherung zur Sicherung der materiellen Existenz in aller Regel dringlich ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammen rügt, dass die Antragstellerin keine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich ihrer Notlage abgegeben hat, ist dies abwegig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die seit dem 01.12.1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, sind aktenkundig und dem Antragsgegner daher bekannt.
bb)  Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anordnungsgrund nicht deshalb entfalle, weil die Antragstellerin während der strittigen Zeit möglicherweise laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt bekommen könne. Wie ein Vergleich zwischen der bis März 2003 bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und den danach bewilligten Grundsicherungsleistungen ergibt, sind Letztere etwas höher als die Sozialhilfe. Würde man der Argumentation des Antragsgegners folgen, so könnte die Antragstellerin nie die umstrittene Mietdifferenz zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens machen. Die Antragstellerin, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte, wäre durchweg auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens zu verweisen, was zu einer unzumutbaren Rechtsschutzverkürzung führen würde. Angesichts der möglichen Dauer von Hauptsacheverfahren könnte dies bei älteren Hilfeempfängern auch bedeuten, dass sie die Berechtigung ihres Anspruchs nie überprüfen lassen könnten. Dass solche Auswirkungen schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar wären, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gerade den älteren Hilfeempfängern die Hilfe möglichst unbürokratisch und vorrangig vor dem Bezug von Sozialhilfe zukommen. Diesem Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Bezugsberechtigten im Streitfall immer vorrangig auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden könnten. Dies würde auch der strukturellen Nachrangigkeit der Sozialhilfe zuwider laufen.
c)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs argumentiert das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass der Begriff der Angemessenheit jedenfalls nicht enger gefasst werden könne als nach dem BSHG. Da die von der Antragstellerin tatsächlich angemietete Wohnung von der Stadt L. als bisher zuständigem Träger der Sozialhilfe als angemessen anerkannt worden sei und die tatsächlich bezahlte Miete über Jahre bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt worden sei, gebe es keinen Anlass, an der Angemessenheit der Wohnung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu zweifeln. Der Antragsgegner meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der früheren Sozialhilfegewährung überprüfen müssen. Damit wird die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig in Frage gestellt.
bb)  Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht eine in sich stimmige und überzeugende Folgenabwägung vorgenommen. Die Empfänger von Grundsicherungsleistungen können gegenüber ihrem Vermieter nicht die Miete mindern, weil der Leistungsträger diese für unangemessen hoch hält. Eine andere Möglichkeit zur Minderung der Mietlast, wie zum Beispiel Untervermietung, steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ist bei einer Wohnungsgröße von 56,86 qm weder ohne Weiteres möglich noch wäre dies der fast 70-jährigen schwerbehinderten Antragstellerin zumutbar. Würde man der Auffassung des Antragsgegners folgen, hätte die Antragstellerin nur die Wahl, die seit 30 Jahren angemietete und genutzte Wohnung aufzugeben und umzuziehen oder einen erheblichen Teil der tatsächlich gezahlten Miete aus der sonstigen Grundsicherungsleistung zu bestreiten. Weder das eine noch das andere erscheint gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen besser und nicht schlechter gestellt werden als Sozialhilfeempfänger. Von daher leuchtet unmittelbar ein, dass derjenige, der bisher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, nicht allein deshalb gezwungen sein kann, seine seit Jahren als angemessen akzeptierte Wohnung aufzugeben, nur weil er nunmehr Leistungen nach dem GSiG zu beanspruchen hat. Gerade bei älteren Menschen wird ein Auszug aus der vertrauten Wohnung - ungeachtet der dadurch verursachten Kosten - einen tiefgreifenden Einschnitt in ihr Leben darstellen, der mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. So können insbesondere persönliche Kontakte des Hilfeempfängers, die gerade bei älteren Menschen besonders wichtig sind, bei einem Umzug leicht verloren gehen. Eine Umzugsverpflichtung der Antragstellerin scheidet nach Aktenlage aus. Würde die Antragstellerin vom Antragsgegner nur den von diesem als angemessen betrachteten Mietanteil erhalten, würde sie betragsmäßig in etwa so stehen, als ob sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten würde. Die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung würde auch hier verfehlt.
cc)  Die Erwägung des Antragsgegners, dass die Grundsicherung den Leistungsberechtigten keine Luxuswohnungen finanzieren wolle, geht am konkreten Sachverhalt vorbei. Ausweislich des bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mietvertrags hat die Antragstellerin ihre Wohnung ab dem 01.06.1975 von der städtischen Wohnungsbau GmbH angemietet. Die Miete betrug seinerzeit 117,40 DM zuzüglich 11 DM für Wasserverbrauch. Die zwischenzeitlich erfolgten Mieterhöhungen dürften sich auch im Rahmen des im Verfahren vorgelegten Mietspiegels 2002 der Stadt L. halten; dies kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht aber offen lassen, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Jedenfalls handelt es sich erkennbar um keine Wohnung, die man als Luxus bezeichnen könnte oder die hinsichtlich Größe und Kosten aus dem Rahmen fallen würde.
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II.  1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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2.  Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf die nur darlehensweise Gewährung der zusätzlichen Grundsicherungsleistungen setzt der Senat als Streitwert die Hälfte des zugesprochenen Betrages von 678 EUR an.
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Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Verfahren ein Streitwert festzusetzen ist. Denn das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Das Rechtsgebiet der Grundsicherung ist in § 188 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt; solche Leistungen können auch nicht unter den Begriff „Sozialhilfe“ subsumiert werden (ebenso: Bay VGH, BayVBl 2004, 248; a.A. OVG Koblenz NVwZ-RR 2003, 657). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine eigenständige Sozialleistung darstellen, die vorrangig vor der Sozialhilfe zur Anwendung gelangen soll. Der Zweck der Leistung besteht darin, für alte und dauernd erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige Leistung bereit zu stellen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, S.48), weil die Sozialhilfe für diesen Personenkreis „keine adäquate Lösung“ darstellen würde (a.a.O.). Die durch Art. 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 eingeführte Grundsicherung stellt damit ein eigenständiges und vorrangiges Leistungssystem dar, das sich bewusst von der Sozialhilfe absetzt. Hätte der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Abhebung des neuen Leistungsbereichs von der Sozialhilfe die Kostenfreiheit regeln wollen, hätte er in § 188 VwGO eine entsprechende Ergänzung anbringen müssen. § 188 VwGO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die grundsätzlich bestehende Kostenpflicht für bestimmte Verfahren beseitigt. Als Ausnahmeregelung ist § 188 VwGO keiner weiten Auslegung zugänglich, weshalb die Vorschrift nicht für jedwede Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsverfahren, nach dem Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind, nicht kostenfrei sein dürfte, weil die Anwendung von § 64 SGB X zweifelhaft ist. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AvmG) vom 26.06.2001 (BGBl I S. 1310) hat zwar in Art. 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) die Leistungen der Grundsicherung als § 28 a SGB I eingefügt; auch wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 68 SGB I als laufende Nr. 18 berücksichtigt. Dies dürfte aber nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Kapitels SGB X und damit auch des § 64 SGB X führen (vgl. Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.