Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - 10 S 2545/09

published on 07/04/2011 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - 10 S 2545/09
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2008 - 4 K 633/06 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 26. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Februar 2006 werden insoweit aufgehoben, als Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für Zeiträume vor dem 22. August 2001 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I).
Der Kläger beantragte am 29.03.2000 im Rahmen des gemeinsamen Antrags im dritten Jahr seiner Fünf-Jahres-Verpflichtung die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I) u.a. für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“. Mit Bescheid vom 23.02.2001 bewilligte das Landratsamt Lörrach dem Kläger für das Antragsjahr 2000 hierfür eine Ausgleichsleistung in Höhe von umgerechnet 2.804,33 EUR (insgesamt betrug die Zuwendung 6.749,-- EUR).
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 stellten Bedienstete des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Lörrach fest, dass auf dem Grundstück des Klägers Flst.Nr. ... der Gemarkung ... über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig ein Abspritzen des Bewuchses mit einem Pflanzenschutzmittel erfolgt ist. Nach Anhörung des Klägers hob das Landratsamt Lörrach mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 teilweise auf und forderte die Ausgleichsleistung in Höhe von 2.804,33 EUR nebst Zinsen seit dem 19.02.2001 zurück. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, es sei ein Verstoß gegen die Auflage der MEKA-Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel im Gesamtbetrieb“ festgestellt worden. Unerheblich sei, wer das Herbizid eingesetzt habe, weil die Einhaltung der MEKA-Auflagen in den Verantwortungsbereich des Antragstellers falle.
Hiergegen ließ der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2001 Widerspruch einlegen und führte zur Begründung aus, sein Vater habe beim Aufräumen einen Rest eines Pflanzenschutzmittels gefunden, den er habe verbrauchen wollen. Sein Vater habe sich an einige Brombeerstellen erinnert und habe, ohne dies mit dem Kläger abzusprechen, die Reste des Spritzmittels hierfür verwendet. Er habe seinem Vater stets von allen Förderanträgen und den eingegangenen Verpflichtungen berichtet. Sein Vater habe sich bei der Aufräumaktion daran nicht erinnert und als Spritzverbot nur das typische, weitflächige, dem Düngen und Säen ähnliche Spritzen im Gedächtnis behalten. Eine Rückforderung sei unverhältnismäßig, da der Verstoß gegen die Auflage äußerst geringfügig gewesen und das Verhalten des Klägers allenfalls als leicht fahrlässig zu bewerten sei. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob der Kläger für eine dritte Person verantwortlich gemacht werden könne, die weder sein Mitarbeiter sei noch sonst dem Betrieb angehöre. Jedenfalls müsse nach der sog. „Günstigkeitsrechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 von der Sanktion abgesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit der Erwägung zurück, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, weil er als Betriebsleiter die Verantwortung für seinen Betrieb und die Einhaltung eingegangener Verpflichtungen trage. Die Rückforderung sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Erstattung zu Unrecht geleisteter Zuwendungen bestehe. Die vom Kläger angeführte Günstigkeitsregelung komme hier nicht zur Anwendung, da es sich um die Rückforderung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe handele, zu deren Rückzahlung der Betriebsinhaber nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 bzw. der entsprechenden Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verpflichtet sei. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 der VO 2419/2001 sei lediglich im Hinblick auf Kürzungen und Ausschlüsse nach den Art. 30 bis 43 dieser Verordnung anzuwenden und damit hier nicht einschlägig.
Der Kläger hat am 17.03.2006 Klage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Annahme des Landratsamts sei keine Fläche von 5 Ar mit dem pflanzenschutzähnlichen Präparat „Round Up“, sondern lediglich einzelne Brombeernester mit einer Gesamtgröße von maximal 50 qm behandelt worden. Auch handle es sich bei „Round Up“ nicht um ein herkömmliches Pflanzenschutzmittel, sondern um ein verträgliches Präparat, das selbst in Wasserschutzgebieten zugelassen sei. Dementsprechend sei der Einsatz des Präparats auch im MEKA-Programm nach Anhang II der VO (EG) 2092/91 zulässig. Im Übrigen habe der Kläger selbst nicht gegen die übernommenen Verpflichtungen verstoßen. Vielmehr habe sein Vater, der Rentner sei und bei ihm wohne, einen Rest des Pflanzenschutzmittels gefunden, den er ohne Absprache auf die Brombeernester ausgebracht habe. Da der Vater in keiner Weise in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, müsse sich der Kläger dessen Exzess nicht zurechnen lassen. Schließlich sei die Rückforderung unverhältnismäßig, weil sich der Verstoß gegen die Auflage als äußerst geringfügig darstelle. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sei die sog. Günstigkeitsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und damit Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/01 anwendbar. Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch ermessensfehlerhaft, da dort lediglich pauschal ausgeführt werde, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 ließ der Kläger ergänzend vortragen, er habe entgegen der Annahme des Landratsamts sehr wohl dafür Sorge getragen, dass auf seinem Hof tätige Personen ebenfalls die übernommenen Verpflichtungen aus der MEKA-Förderung einhielten. Bei diesen Personen, die ihm hülfen, handle es sich um seinen Vater, der in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen sei und sich auskenne. Man habe sich nach gemeinsamer Beratung dazu entschlossen, die Förderung auf der Grundlage eines völligen Spritzmittelverzichtes zu beantragen. Vater und Sohn hätten daher genau Bescheid gewusst, dass nicht gespritzt werden dürfe; die Spritzmittel seien auch ordnungsgemäß weggeschlossen worden. Die einzige Person, die neben dem Kläger selbst noch Zugang zu dem Schlüssel habe, sei der Vater gewesen. Dieser habe sich bisher als stets gewissenhaft, zuverlässig und verantwortungsvoll gezeigt. Der Einsatz des Mittels in ganz geringem Umfang seitens seines Vaters könne nur als sog. Augenblicksversagen eingeordnet werden.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der verfügte Widerruf von Ausgleichsleistungen finde nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Grundlage allein in Bestimmungen des nationalen Rechts, vor allem in §§ 49 Abs. 2 und 3, 49a LVwVfG. Nach § 49 Abs. 2 LVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dann widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden gewesen sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 eine MEKA-Ausgleichsleistung für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“ gewährt worden sei und der Kläger sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet habe, diese Maßnahme in seinem Betrieb umzusetzen. Jedenfalls im Jahre 2000 sei der Kläger dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, da die Landwirtschaftsbehörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 festgestellt habe, dass auf einem vom Kläger bewirtschafteten Flurstück der Bewuchs punktförmig bzw. kleinflächig mit Herbiziden mittels eines Handspritzgerätes abgespritzt worden war. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf der entsprechenden Bewilligung gemäß Ziff. 9.5 der Richtlinie MEKA II erfüllt; entgegen dem Vorbringen des Klägers sei das eingesetzte Pflanzenschutzmittel „Round Up“ nicht im Positivkatalog des einschlägigen Anhangs II zur VO (EWG) 2092/91 aufgeführt. An dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die eingegangene Verpflichtung ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem maßgeblichen Flurstück nur einzelne Brombeernester mit dem Herbizid behandelt worden seien. Diesen Verstoß könne auch der Vortrag des Klägers nicht entschuldigen, wonach das Pflanzenschutzmittel von seinem Vater ohne sein Wissen eingesetzt worden sei. Das Vorbringen des Klägers zu den Umständen des Pflanzenschutzmitteleinsatzes habe im Verlaufe des behördlichen bzw. nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens variiert; er habe mit seinem letzten Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 jedoch selbst vortragen lassen, sein Vater sei in alle Belange der Landwirtschaft von ihm einbezogen worden. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, da es nach seinem eigenen Vortrag ein tägliches miteinander Umgehen und ein gegenseitiges Arbeit abnehmen gegeben habe, mithin sein Vater in den Betrieb quasi gleichberechtigt eingebunden gewesen sei. Der Beklagte habe sein nach § 49 Abs. 3 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit von Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) 2419/01 an, da der Beklagte zutreffend von einem Verschulden des Klägers ausgegangen sei. Weitergehende Ermessenserwägungen seien jedenfalls in einem Fall nicht veranlasst, in dem - wie hier - keine außergewöhnlichen, den Betroffenen entlastenden Umstände vorgetragen worden seien.
Mit Beschluss vom 17.11.2009 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.11.2009 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit einem am 29.01.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gewährten Beihilfe gemäß der anwendbaren Bestimmung des § 48 LVwVfG lägen nicht vor. Zwar habe der Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 die Auflage enthalten, die beantragten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen, mithin sei der Kläger zum „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ verpflichtet gewesen. Gegen diese Auflage im Sinne von § 36 LVwVfG habe der Kläger jedoch nicht verstoßen. Die in der Auflage verwendete Formulierung des „Verzichts“ sei nicht mit einem Unterlassen gleichzusetzen, sondern erfordere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bewusste, sehr individuelle Entscheidung des Verzichtenden. Maßgeblich für die Auslegung sei die Bestimmung des Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992, wobei ein Vergleich der deutschen mit der englischen und französischen Sprachfassung zeige, dass die Beihilfe an eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisationen des Landwirts anknüpfe, also eine sehr persönliche Verpflichtung darstelle. Dieses Diktum der sehr persönlichen Verpflichtung finde sich auch in Art. 50 Nr. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 2419/2001, wonach bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers auf den Übernehmer übergingen. Der Kläger selbst habe die Brombeernester jedoch nicht weggespritzt; einen Auflagenverstoß könne man ihm nur dann anlasten, wenn eine Zurechnung des Verhaltens seines Vaters in Betracht komme.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Zurechnung fremden Verhaltens entsprechend § 278 BGB in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht möglich. Denn das Subventionsverhältnis sei gerade nicht synallagmatisch ausgestaltet. Zwar habe die Landwirtschaftsbehörde im hier interessierenden Bereich der zweiten Säule der GAP bei der Subventionsgewährung grundsätzlich eine Formenwahlfreiheit; hier habe die Verwaltung die Subvention jedoch einstufig und rein öffentlich-rechtlich bewilligt. Allenfalls in Subventionsverhältnissen, welche die zweckgebundene Weiterreichung an Drittempfänger zum Gegenstand hätten, sei § 278 BGB analog anwendbar. Eine Zurechnung entsprechend § 278 BGB verbiete sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Vater des Klägers eigenmächtig gehandelt habe und man ihn deswegen nicht als Erfüllungsgehilfen ansehen könne. Es liege auf der Hand, dass der Vater lediglich bei Gelegenheit und niemals in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe. Der Vater lebe zwar noch als Altenteiler auf dem Hof des Klägers, sei naturgemäß jedoch nicht mehr in die betrieblichen Abläufe eingebunden. So habe der Vater für den Kläger keinerlei Aufgaben wahrzunehmen, die ihn als Erfüllungsgehilfen qualifizieren könnten. Naheliegender sei deshalb, eine Zurechnung analog § 831 BGB vorzunehmen. Denn im Unterschied zu § 278 BGB hafte der in § 831 BGB genannte Geschäftsherr nach dieser Vorschrift für ein eigenes, wenn auch vermutetes Verschulden, ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson. Bereits dieser dogmatische Ansatz werde den europarechtlichen Hintergründen eher gerecht. Denn der Sache nach handle es sich beim Widerruf der Bewilligung um eine verwaltungsrechtliche Sanktion im europarechtlichen Sinne, die dem Schuldprinzip unterworfen sei. Das Individualschuldprinzip stelle nicht nur eine tragende Stütze des deutschen Verfassungsrechts, sondern auch des Gemeinschaftsrechts dar und sei daneben in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert. Diesen Vorgaben werde deshalb lediglich eine Zurechnung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 831 BGB gerecht, da insoweit an individuelles Organisationsverschulden angeknüpft werde. Im Übrigen sei unabhängig hiervon entsprechend dem Rechtsgedanken des § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen, da bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 und damit rund drei Monate vor Erlass des Bewilligungsbescheides der angebliche Verstoß aufgedeckt worden sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.2008 - 4 K 633/06 - zu ändern und den Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger sie nicht ausreichend begründet habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht hinreichend deutlich, gegen welche Passagen des angegriffenen Urteils sich der Kläger wende; die Berufungsbegründung leiste nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Verstoß gegen die Auflage aus dem Bewilligungsbescheid ausgegangen sei und deshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Bescheides nach der anwendbaren Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG angenommen habe. Fehl gehe die Auffassung der Berufung, aus dem Wort „Verzicht“ könne auf eine höchstpersönliche Verpflichtung geschlossen werden, die nur der Subventionsempfänger selbst verletzen könne. Eine derart enge Auslegung würde eine Umgehung der Auflage geradezu herausfordern und stark vereinfachen. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter komme nach der Bestimmung des § 278 BGB in Betracht, die auf Subventionsverhältnisse zumindest entsprechend anwendbar sei. Der Rechtsgedanke des § 278 BGB gelte im öffentlichen Recht jedenfalls dann, soweit dort schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehe, was gerade bei Subventionsverhältnissen der Fall sei. Das Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und -nehmer entfalte mit privatrechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen. Nicht entscheidend sei, ob die Subvention im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder wie hier durch Verwaltungsakt bewilligt werde. Eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts ergebe sich auch nicht aus dem europarechtlichen Verschuldensprinzip, da in dem bloßen Widerruf einer Subvention keine Sanktion im Sinne der vom Berufungsführer zitierten Verordnung (EG) 2988/95 liege. Die Voraussetzungen des § 278 BGB seien selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfüllt. Denn danach habe er seinen Vater in die Bewältigung der Betriebsabläufe eingebunden und müsse sich dessen Verhalten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen. Unabhängig hiervon führe die Handlung des Vaters auch nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Deliktsrechts zu einem eigenen Verschulden des Klägers, weil er in fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung des Spritzmittels verletzt habe.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 informatorisch zu den Abläufen in seinem Betrieb und den Umständen des Spritzmitteleinsatzes angehört. Daneben hat er den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 tätig gewordenen Bediensteten der Landwirtschaftsverwaltung, Herrn Kreisamtmann ... ..., als amtliche Auskunftsperson zu seinen damaligen Feststellungen vernommen. Wegen der dabei getätigten Angaben wird jeweils auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
22 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
23 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
24 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
25 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
26 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
28 
2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
29 
b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
30 
2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
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e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
38 
3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
39 
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
40 
4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
22 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
23 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
24 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
25 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
26 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
27 
2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
28 
2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
29 
b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
30 
2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
37 
e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
38 
3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
39 
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
40 
4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278; EKrG
published on 21/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 107/08 Verkündet am: 21. Januar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
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published on 23/05/2012 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von bereits ausbezahlten Teilleistungen. 2 Die K
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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.