Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Sept. 2017 - 5 K 60/17.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2017:0918.5K60.17.00
published on 18/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 18. Sept. 2017 - 5 K 60/17.NW
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Gericht

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, Eigentümer des mit einem Wohnhaus mit Arztpraxis bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ... - A-Str. ... in Neustadt/Weinstraße - wendet sich gegen Lärmimmissionen, die von dem unmittelbar östlich angrenzenden Sportplatz des L...-Gymnasiums (Flurstück Nr. …, B-Str. …) ausgehen.

2

Nachdem die Sportfläche mehrere Jahre brach lag, wurde ab 2009 entschieden, dort einen Allwetterplatz herzustellen, weil das Areal von der Größe her keine DIN-gerechte Sportanlage erlaubt. Im Rahmen der Planung fand am 28. Juni 2012 ein Gespräch mit dem Kläger statt, da ein „Eckbereich“ der Platzanlage unmittelbar an die gemeinsame Grundstücksgrenze stoßen sollte. Nach der insoweit angefertigten Aktennotiz vom 11. Juli 2012 (Bl. 2 der Verwaltungsakte) stimmte dabei der Kläger einer Grenzbebauung und einem neu anzulegenden Zaun generell zu. Unter dem Datum 24. Juli 2013 erklärten der Kläger und seine Ehefrau als Nachbarn ihre Zustimmung zu dem Vorhaben: „Umbau und Sanierung des Schulsportplatzes am L...-Gymnasium - hier: Errichtung eines Ballfangzaunes (ca. 5 m Höhe) auf der Grundstücksgrenze in Teilbereichen.“ Im Juli 2014 wurde die Sportanlage dann eröffnet.

3

Ab Oktober 2014 beanstandete der Kläger gegenüber der Stadt den von der schulischen wie außerschulischen Nutzung der Anlage ausgehenden Lärm. Insbesondere wandte er sich gegen die öffentliche Nutzung des Sportplatzes und legte die Lärmsituation im Hinblick auf die „Ballfangzaunanlage“ im Einzelnen dar. In der Folgezeit gab es mehrmals Besprechungen mit Vertretern der Beklagten, und es wurden verschiedene Maßnahmen vereinbart. U.a. erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2015, der neue Platz werde komplett eingezäunt, was auch erfolgte. Der Umfang der außerschulischen Nutzung wurde in einer Platzordnung festgelegt, die am Zaun der Anlage ausgehängt ist. Dort sind u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt.

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Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2016 beanstandete der Kläger weiterhin die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung der Anlage. Er machte geltend, die Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, die zumindest mittelbar Anwendung finde, seien einzuhalten und verlangte die Schließung des Platzes nach Unterrichtsende sowie die Entfernung der entsprechenden Beschilderung. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich zumindest außerhalb der Schulzeit um eine ruhige Wohngegend handele, in der sich Lärmemissionen aufgrund der Lage im Tal vervielfachten und zwischen den vorhandenen Gebäuden verstärkten. Insofern sei auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 BauNVO verletzt.

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Nach weiterem Schriftverkehr hat der Kläger am 16. Januar 2017 Klage erhoben.

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Er macht geltend, die Nutzung des Sportplatzes habe sich derart entwickelt, dass eine Öffnung des Sportplatzes außerhalb der Nutzungszeiten nicht länger hinnehmbar sei. Übergriffe von Jugendlichen auf sein Gelände, um dorthin verschossene Bälle zurückzuholen, hätten zugenommen. Hierdurch sei es auch zu Beschädigungen auf seinem Grundstück sowie zu Diebstählen gekommen. Auch würden immer wieder Steine auf das Grundstück geworfen, um hierdurch in den Bäumen verfangene Bälle zurückzugewinnen. All diese Störungen träten ganz überwiegend außerhalb der schulischen Nutzungszeit bzw. in unbeaufsichtigten schulischen Situationen ein. Dabei sei die Abschließbarkeit des Sportplatzes außerhalb der Öffnungszeiten durch die Beklagte nicht gewährleistet, obwohl dadurch Immissionen durch zweckwidrige Nutzung verringert werden könnten. Zu Beginn der Planungen im Jahr 2012 sei explizit besprochen worden, dass der Sportplatz abgeschlossen sein müsse, was gleichzusetzen sei mit der Vereinbarung, dass gerade kein öffentlicher Sportplatz, sondern lediglich ein Platz für den Schulsportunterricht geschaffen werde sollte.

7

Die durch die außerschulische Nutzung hervorgerufenen Lärmimmissionen seien wesentlich höher als der Lärm während der schulischen Nutzung. Insbesondere schieße der außerschulische Nutzerkreis immer wieder bewusst gegen den Ballfangzaun, was zum Entstehen metallischer Vibrationsgeräusche führe. Auch die gezielten Schüsse gegen die Aluminiumtore führten zu einer erheblichen Lärmbelastung, die durch zwischenzeitlich angebrachte konventionelle Tore mit Ballfangnetz erheblich habe verringert werden können. Trotzdem habe die Beklagte aus für den Kläger nicht nachvollziehbaren Gründen diese Tore wieder durch lärmintensivere Aluminiumtore ersetzt.

8

Die Lärmbelästigungen durch die Tore und die Ballfangzäune müssten von ihm nicht geduldet werden, weil das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Höchstmaß überschritten werde. Sie stellten schädliche Umwelteinwirkungen dar, gegen die dem Kläger ein Unterlassungsanspruch und außerdem Ansprüche aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zuständen, denn sein Grundstück liege in einem allgemeinen Wohngebiet. Sein Wohngebäude sei nur 10 bis 15 m von dem Sportplatz und dem lärmintensiven Ballfangzaun und nur unwesentlich weiter von den lärmintensiven Toren entfernt. Planerische Empfehlungen zu den Abständen zwischen Sportanlagen und Wohnbebauung zur Gewährleistung der Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden damit weit unterschritten. Diese Regelung sei auch auf den vorliegenden Fall anwendbar, da sich der Verordnungsgeber bewusst am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen

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1. die Schließung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb des Schulsport-Unterrichts durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

11

2. die Öffnung des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße außerhalb der Schulsport-Unterrichtszeiten zu unterlassen,

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3. geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Lärmimmissionen des Sportplatzes des L... - Gymnasiums in Neustadt an der Weinstraße auf das nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässige Maß zu begrenzen, insbesondere die Lärmimmissionen durch die Ballfangzäune,

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4. die auf dem Sportplatz aufgestellten Vandalismus sicheren Fußball-und Basketball -Aluminiumtore durch konventionelle Tore mit Ballfangnetz auszutauschen oder entsprechend andere Maßnahmen durchzuführen, um die Lärmimmissionen durch den Beschuss der Tore auf das zulässige Maß nach der 18. BlmSchV zu verringern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, der Kläger habe einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bisher nicht gestellt. Es habe im Zuge der Planung der Anlage zahlreiche Gespräche mit ihm gegeben. Um den Wünschen des Klägers nachzukommen sei das neue Sportgelände komplett eingezäunt worden und auch abschließbar. Insgesamt sei für die Nachbesserungen eine nicht unerhebliche fünfstellige Summe ausgegeben worden, um dem Kläger entgegenzukommen und seine Zustimmung zu einer außerschulischen Nutzung zu erhalten. Insoweit wird verwiesen auf ein Schreiben des Oberbürgermeisters vom 10. Juni 2016, auf das der Kläger nicht eingegangen sei. Der neue Einbau von Toren mit Metallgittern sei auch auf Wunsch der Schulleitung erfolgt, damit daran angebrachte Basketballkörbe genutzt werden könnten. Dazu legt die Beklagte eine ausführliche „Chronologie Neubau Allwetterplatz am L...-Gymnasium“ vom 13. Mai 2016 (Bl. 18 f der Gerichtsakte) vor.

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Auf Anfrage des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2017 dargelegt, dass zwar nach wie vor die Platzordnung mit den angegebenen Nutzungszeiten aushänge, diese Regelung aber seit 2015 keine Anwendung finde. Vielmehr sei der Platz komplett verschlossen und nur der Hausmeister sowie die Sportlehrer des Gymnasiums und die Vereine hätten einen Schlüssel. Lehrer und Vereine seien darauf hingewiesen worden, den Platz außerhalb der Schulzeiten nicht zu nutzen. Dies werde eingehalten und vom Hausmeister, Herrn U. B., kontrolliert.

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Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2017 gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet.

I.

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Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf die Unterlassung von Lärmimmissionen, die mit der Nutzung der unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden Schulsportanlage des L...-Gymnasiums verbunden sind, kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden, soweit von der Beklagten geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Lärmimmissionen des Sportplatzes des L...-Gymnasiums begehrt werden (Klageanträge zu 3. und 4.).

21

Als unzulässig erweist sich die Klage allerdings, soweit sich der Kläger gegen die Nutzung des Sportplatzes außerhalb des Schulsportunterrichts wendet (Klageanträge zu 1. und 2.). Es fehlt an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse, denn eine außerschulische Nutzung findet ungeachtet der am Zaun der Sportanlage angebrachten Platzordnung, die u.a. Öffnungszeiten nach Schulschluss bis längstens 18.30 Uhr geregelt, derzeit nicht statt. Das Gelände ist vollständig eingezäunt, und über Schlüssel für das Zugangstor verfügen nur der Hausmeister und die Sportlehrer des Gymnasiums. Auch eine Nutzung durch Sportvereine, die in der angrenzenden Sporthalle trainieren, findet aktuell unstreitig nicht statt.

II.

22

In der Sache kann die Klage, soweit sie zulässig ist, jedenfalls keinen Erfolg haben.

23

Der Kläger hat keinen Abwehranspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Sportgeländes, wie er mit den Klageanträgen zu 3. und 4. begehrten Maßnahmen geltend macht.

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1. Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, der aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris, Rn 16 m.w.N.).

25

Maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. z.B. Hess. VGH Urteil vom 25. Juli 2011, 9 A 125/11, NVwZ-RR 2012, 21), hier also am 18. September 2017. Zu diesem Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht vor, denn die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen erweisen sich dem Kläger gegenüber nicht als unzumutbar.

26

2. Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus den Anforderungen für die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), denn auch öffentliche Einrichtungen erfüllen die Kriterien des Anlagenbegriffs in § 3 Abs. 5 BImSchG. Derartige Anlagen sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben (sog. Vermeidungsgebot) sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Minimierungsgebot). Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist folglich eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die Sozialadäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 7 B 38.12, juris, Rn. 10). Dabei ist im Immissionsschutzrecht allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris, Rn 27, m.w.N.).

27

a) Die für die von Kindern verursachten Geräusche geltende Spezialvorschrift in § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG ist hier nicht einschlägig. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar. Dies hat zur Folge, dass Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1 a Satz 2 BImSchG). Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind allerdings nur Kinder unter 14 Jahren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014,10 S 249/14, juris, Rn. 29), sodass eine Sportanlage, die wie hier durch die Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums genutzt wird, von der besonderen Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG von vornherein nicht erfasst ist.

28

b) Zwar gilt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1a BImSchG der Grundsatz, dass zur Beurteilung von Lärmimmissionen technische Regelwerke heranzuziehen sind, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Die für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV), die konkrete normative Vorgaben zur rechtlichen Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen der Sportanlage und Wohnen enthält, können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht herangezogen werden.

29

aa) Nach § 2 der 18. BImSchV wird das einzuhaltende Lärmschutzniveau durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisiert, die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden sollen. Diese Richtwerte sind differenziert nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie nach Werk-, Sonn- und Feiertagen. Zugunsten der Sportausübung wurden die in allgemeinen Wohngebieten geltenden Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr erst mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 1. Juli 2017 (BGBl 2017,1448) mit Wirkung vom 8. September 2017 erhöht. Diese Änderung der Rechtslage wirkt sich vorliegend allerdings auf die Beurteilung des Abwehranspruchs des Klägers nicht aus, denn als Schulsportplatz unterliegt die Anlage nicht der schematischen betriebszeitenbezogenen Beurteilung nach § 2 der 18. BImSchV. Daher kann offen bleiben, ob der sog. Allwetterplatz, eine kleinräumige Anlage, die einen Tartanboden aufweist und für verschiedene Ballspiele genutzt werden kann (Fußball, Volleyball, Basketball), den Sportanlagenbegriff der 18. BImSchV überhaupt erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003, 7 B 88/02, juris, Rn. 5; VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014, juris, Rn. 32 f).

30

bb) Die gesamte Nutzung der umstrittenen Anlage erfolgt im Rahmen des Schulsports, der lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt wird.

31

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der 18. BImSchV soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung von Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen zuzurechnenden Teilzeiten nach Nr. 1.3.2.3 des Anhangs außer Betracht zu lassen, wenn die Anlage der allgemeinen Sportausübung dient; die Beurteilungszeit wird dann um die dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten verringert (vgl. VG Minden, Urteil vom 28. Januar 2009, 9 K 1058/07, juris, Rn. 51). Diese Privilegierung des Schulsports findet ihre Rechtfertigung darin, dass Sportunterricht wegen seiner positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens einen wichtigen Bestandteil des staatlichen Bildungsauftrags darstellt (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, zu § 5 Abs. 3, S. 120 m.w.N.). Unter Schulsport ist der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handelt, um Arbeitsgemeinschaften etwa für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports ist vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfindet (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, Kommentar zum Umweltrecht, Band IV, § 5 18. BImSchV Rn. 31). Zum Schulsport zählt daher nicht, wenn beispielsweise Schüler in den Unterrichtspausen oder in Freistunden auf dem Schulhof oder einer Schulsportanlage Fußball oder Basketball spielen, ohne dass dabei die Schulleitung oder die Lehrerschaft in irgendeiner Weise eingebunden ist (Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 5 18. BImSchV, Rn. 31). Eine solche Nutzung scheidet hier aber aus, denn die Anlage ist, wie der Schulleiter und der Hausmeister im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt haben, für die Schüler nicht frei zugänglich. Der eingezäunte Platz ist verschlossen, und nur die Sportlehrkräfte verfügen über einen Schlüssel für die Schließanlage.

32

c) Sind somit im vorliegenden Verfahren für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche, die mit der Nutzung der Schulsportanlage verbunden sind, keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, NJW 2003, 3360). Danach kann der geltend gemachte Abwehranspruch des Klägers keinen Erfolg haben, weil die Lärmbeeinträchtigungen insgesamt betrachtet als hinnehmbar zu bewerten sind.

33

aa) Zunächst ist in Übereinstimmung mit beiden Beteiligten davon auszugehen, dass die nähere Umgebung der betroffenen Grundstücke als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einzustufen ist, in dem Schulen mit Schulsportanlagen als Anlagen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) zulässig sind (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl., zu § 4, Rn 50). Von Bedeutung ist weiter, dass die Grundstückssituation des Klägers durch das unmittelbar angrenzende Schulareal konkret vorgeprägt ist. An das öffentliche Grundstück schließt sich nach Westen ein größeres Wohngebiet an, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, während nach Süden - hangaufwärts - bereits der Wald beginnt. In seinem Kernbestand handelt es sich bereits um ein gründerzeitliches Schulgebäude, an das sich westlich oberhalb der vorhandenen, mehrfach erweiterten Bebauung die Freifläche mit der Sportanlage anschließt. Dieser Bereich, der unmittelbar an den erheblich tiefer liegenden Garten des Klägers angrenzt, wurde schon langjährig für den Schulsport genutzt, wenngleich ohne eine entsprechende moderne Anlage als Sportplatz. Die sich daraus hier aus der Nachbarschaft zu einer öffentlichen Einrichtungen ergebenden Rücksichtnahmepflichten und die von den Nachbarn zu erwartende Toleranz sind jedoch nicht unbegrenzt. Auch der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat - im Rahmen seiner Möglichkeiten - Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebs unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2012, 8 A 10042/12.OVG, NVwZ 2012, 1347).

34

Angesichts des Umstandes, dass auf dem Schulgelände nur im Bereich der Altanlage eine Fläche zur Verfügung stand, die die Möglichkeit eröffnete, eine moderne Sportanlage zu errichten, muss hier allerdings das unmittelbare Nebeneinander von Sportanlage und Wohngrundstück an sich als unvermeidlich angesehen werden. Auch erscheint der Platz für eine sinnvolle Sportnutzung gerade eben ausreichend groß, sodass die Einhaltung eines „Sicherheitsabstandes“ zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Kläger nicht in Betracht kommt.

35

Vor diesem Hintergrund sind die Einzelheiten der vom Kläger im neuen Schriftsatz vom 23. September 2017 nochmals ausführlich geschilderten Vorgeschichte der Platznutzung nicht relevant, so dass diesbezüglich auch kein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung erforderlich ist.

36

Für die vom Kläger konkret angeführten Beeinträchtigungen aufgrund des Abprallens der Bälle am Ballfangzaun bzw. an den Metalltoren gilt, dass diese Geräusche im Garten des Klägers, wovon sich die Kammer vor Ort überzeugen konnte, deutlich wahrnehmbar sind. Gerade weil sie sehr unregelmäßig sind und unerwartet - das Geschehen auf der Anlage ist vom erheblich tiefer gelegenen Garten aus nicht einsehbar - auftreten, kann die Geräuschkulisse als störend empfunden werden.

37

Dem öffentlichen Interesse daran, den Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihres Schulalltags - auch mit Blick auf die zunehmende Funktion des Gymnasiums als Ganztagsschule - die Gelegenheit zu geben, diverse Sportarten im Freien auszuüben, ist aber ein erhebliches Gewicht beizumessen. Außerdem erscheint ein realistisches Nutzungsszenario auf der Anlage nicht über Stunden hinweg beherrscht von den störenden Sportarten Fußball und Basketball. Dass auf dem Platz überwiegend Fußball gespielt wird, ist angesichts des breiten Spektrums schulsportlicher Betätigung auszuschließen. Andere Ballspiele wie Volleyball oder auch Völkerball sind sicherlich mit weniger Ballkontakten zu Zaun oder Tor verbunden. Dabei steht außer Frage, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht an den täglichen Schulbetrieb gebunden ist. Nur an einzelnen Tagen findet Sportunterricht bis 18 Uhr auf dem Platz statt. Von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Lärmbelastung auf dem klägerischen Grundstück ist insoweit, dass die besonders sensiblen morgendlichen und abendlichen Ruhezeiten ebenso wenig tangiert sind wie die Wochenenden. Hinzu kommt auch noch die Ferienzeit, die dem Kläger einen Ausgleich für die Lärmbelastung während des Schulbetriebs bietet. Sofern er sich im Einzelfall durch eine ungewöhnlich intensive Benutzung der Schulsportanlage in seinem Garten besonders gestört fühlt, kann er sich dem Lärm dadurch wirksam entziehen, dass er sich in seine Wohnung zurückzieht. Auch derart zumutbare Maßnahmen des Eigenschutzes sind bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Betroffenen mit zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012, 8 A 10301/12, juris Rn. 23).

38

Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Lärmminderungsgebots noch zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Fall missbräuchlicher Benutzung der Sportanlage - außerhalb des Schulbetriebs - eine Verantwortlichkeit der Beklagten nur anzuerkennen wäre, wenn der Fehlgebrauch bei einer wertenden Betrachtungsweise als zurechenbare Folge der Schaffung bzw. des Betriebs der Einrichtung anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 2017,10 S 2264/16, juris, Rn. 7). Hiervon kann angesichts der „gefangenen“ Lage des Platzes auf dem Schulgelände sowie des Umstandes, dass die Anlage verschlossen und mit einem hohen Zaun umgeben ist, nicht die Rede sein.

39

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Annotations

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.