Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 30. November 2018 wird wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der eine anerkannte Vereinigung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bezüglich der Errichtung und des Betriebs einer Windenergieanlage.

Am 27. Oktober 2014 erteilte das Landratsamt … die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 588 der Gemarkung … sowie einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82E2 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 433 der Gemarkung … (im Folgenden alle Fl.-Nrn. der Gemarkung …).

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 zeigte die ursprüngliche Genehmigungsinhaberin, die O. I. GmbH, die Änderung der Anlagen Fabrikat Enercon Typ E 101 und E82 [gemeint wohl E-82E2] in Anlagen des Fabrikates GE 126-139 sowie GE 126-110 [gemeint wohl je zwei Anlagen GE 2,75-120 mit einer Nabenhöhe von 139,0 m bzw. 110,0 m] an. Das Landratsamt … erließ daraufhin am 13. September 2016 einen Bescheid, nach dem die angezeigte Änderung eine unwesentliche Änderung gemäß § 15 BImSchG darstelle. Am 8. Dezember 2016 erließ das Landratsamt … eine Baugenehmigung hinsichtlich der geänderten Windenergieanlagen.

Am 14. November 2017 erteilte das Landratsamt … auf Antrag der O. I. GmbH vom 8. August 2017 hin einen Bescheid, mit dem es die Geltungsdauer der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2018 verlängerte.

Die O. I. GmbH teilte infolge des Übergangs des Projektes Windkraft A. an die W2. A. GmbH mit Schreiben vom 8. Januar 2018 den Betreiberwechsel zum 11. Dezember 2017 gegenüber dem Landratsamt … mit.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 zeigte die W2. A. GmbH & Co. KG die Änderung des Anlagentyps der Windenergieanlage des Typs Enercon E-101 in eine Windenergieanlage des Typs Senvion 3.4M 140 gegenüber dem Landratsamt … an. Auf die Errichtung der Windenergieanlage auf Fl.-Nr. 433 wurde im Rahmen der Änderungsanzeige verzichtet. Daraufhin erließ das Landratsamt … am 16. Januar 2018 einen Bescheid, nach dem die angezeigte Änderung eine unwesentliche Änderung im Sinne des § 15 BImSchG darstelle. Zudem erteilte das Landratsamt für die geänderte Windenergieanlage unter dem 23. August 2018 eine baurechtliche Genehmigung.

Die Beigeladene zeigte infolge des Erwerbs der W2. A. GmbH mit Schreiben vom 13. April 2018 den Betreiberwechsel gegenüber dem Landratsamt … an.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 16. Januar 2018 (Az. RN 7 K 18.1627), über die noch nicht entschieden wurde.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete das Landratsamt … am 17. Oktober 2018 die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 16. Januar 2018 an.

Am 29. Oktober 2018 begehrte der Antragsteller hinsichtlich des für sofort vollziehbar erklärten Bescheids vom 16. Januar 2018 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 7 S 18.1756).

Mit Beschluss vom 6. November 2018 untersagte das Gericht der Beigeladenen vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Fortführung der Arbeiten zur Errichtung der im Bescheid vom 16. Januar 2018 genannten Windenergieanlage des Typs Senvion 3.4M 140 auf der Fl.-Nr. 588.

Mit Beschluss vom 21. November 2018 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 4. Oktober 2018 an. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, es liege nach summarischer Prüfung eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vor. Gegen diesen Beschluss legte die Beigeladene am 6. Dezember 2018 Beschwerde ein.

Die Beigeladene beantragte daraufhin am 23. November 2018 beim Landratsamt … die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Senvion 3.4M 140, Nabenhöhe 129,5 m, Rotordurchmesser 140,0 m auf der Fl.-Nr. 588 am bisherigen Standort der Windenergieanlage Enercon E-101. Die neue Windenergieanlage hat eine Nennleistung von 3.400 kW. Die bisher genehmigte Windenergieanlage Enercon E-101 hatte eine Nabenhöhe von 149 m, Rotordurchmesser 101 m und eine Nennleistung von 3.000 kW. Zugleich wurde auf die Errichtung der Windenergieanlage „Ost“ des Typs Enercon E-82 auf der Fl.-Nr. 433 verzichtet. Mit dem Antrag wurde ergänzend u.a. ein immissionsschutztechnisches Gutachten bezüglich Lärm und Schattenwurf vom 18. Dezember 2017 sowie ein landschaftspflegerischer Begleitplan vom 6. April 2018 (geändert am 2. Juli 2018) und eine gutachterliche Stellungnahme von natureconsult vom 19. Dezember 2017 zur Auswirkung der geplanten Änderung des Rotordurchmessers auf die Beurteilung des Kollisionsrisikos von Vogelarten eingereicht. Zudem beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 23. November 2018 die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung.

Das betroffene Grundstück Fl.-Nr. 588 befindet sich im Außenbereich. Der Abstand zur Wohnbebauung „…“ in … beträgt ca. 1013 m, zum Anwesen „P.“ in … ca. 1064 m.

Mit Bescheid vom 30. November 2018 erließ das Landratsamt gegenüber der Beigeladenen den hier streitgegenständlichen Bescheid u.a. mit folgendem Tenor:

„1. Der EnBW W3. GmbH, vertreten durch Herrn R. A., nachstehend als Unternehmer bezeichnet, wird nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmungen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung der am 27.10.2014 und am 09.11.2016 genehmigten Windenergieanlage auf dem Grundstück Flur-Nr. 588 der Gemarkung …, Markt A., erteilt.

Die Änderung besteht insbesondere aus der Reduzierung der Gesamtanlage, bestehend aus zwei Windkraftanlagen, auf eine Windkraftanlage durch den Verzicht auf Verwirklichung der WEA „Ost“ Enercon E-82 auf Flur-Nr. 433 der Gemarkung …, Markt A. und die Änderung des Durchmessers der Rotorblätter von 101 m auf 140 m sowie der Anlagenleistung von 3000 kW Nennleistung auf 3.400 kW Nennleistung bei der verbleibenden Windkraftanlage.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Die Bescheide vom 16.01.2018 (43-966-2012-IMMG) und vom 23.08.2018 (41N-73-2018-BAUG) werden aufgehoben.“

Die eingereichten Antragsunterlagen, u.a. das immissionsschutztechnische Gutachten, der landschaftspflegerische Begleitplan und die Stellungnahme von natureconsult, wurden zum Bestandteil der Genehmigung gemacht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht: Die 10-H-Regelung sei nicht anwendbar, da sich weder Gesamthöhe noch Standort der Anlage veränderten, insoweit werde auf ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 6. Februar 2017 (Az. IIB5-4112.79-015/16) verwiesen. Bauordnungsrechtliche Fragen seien geprüft worden, soweit sich im Vergleich zur bestehenden Genehmigung Änderungen in der Beschaffenheit der Anlagen ergeben hätten.

Am 3. Dezember 2018 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 30. November 2018 (Az. RN 7 K 18.1980), über die noch nicht entschieden wurde.

Daneben hat der Antragsteller am 3. Dezember 2018 den hier vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Regensburg gestellt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 3.12.2018 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.11.2018 Az. 43-2144-2018-IMMG herzustellen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Es werde massiv in den Artenschutz und Naturschutz eingegriffen, was irreparable Schäden hinsichtlich geschützter Arten im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG zur Folge hätte. Des Weiteren verstieße die Genehmigung gegen Art. 82 Abs. 1, 83 Abs. 1 BayBO. Da die streitgegenständliche Anlage den Mindestabstand zur nächstgelegenen maßgeblichen Wohnbebauung unterschreite, fehle es an einer Privilegierung. Zudem seien neue artenschutzrechtliche Gutachten notwendig. Die Maßgaben zur Methodik und Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung des sogenannten „Bayerischen Windenergieerlasses“ in der aktuellen Fassung seien nicht erfüllt. Auch Aspekte des Landschaftsschutzes seien im Genehmigungsverfahren nicht geprüft worden. Daneben verstieße die Anlage gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft, diese Vorschrift sei eine umweltbezogene Rechtsvorschrift.

Das Landratsamt … beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ergänzend zum behördlichen Verfahren u.a. vorgetragen: Aufgrund weitreichender Auflagen seien die Anforderungen des Natur- als auch die des Artenschutzes eingehalten worden. Art. 82, 83 BayBO seien vorliegend nicht anwendbar, da nach Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG nachträglich eine Windenergieanlage geändert werden solle, ohne dass sich die Gesamthöhe oder der Standort ändern würden. Insofern werde ergänzend auf die Anwendungshinweise zur 10-H-Regelung verwiesen.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handele es sich um keine umweltbezogene Rechtsvorschrift, weshalb sich der Antragsteller darauf nicht berufen könne. Auch Art. 82 BayBO stelle keine umweltbezogene Rechtsvorschrift dar. Art. 82 BayBO finde außerdem im Rahmen des § 16 BImSchG nur dann Anwendung, wenn gerade die Änderung bauplanungsrechtliche Relevanz habe. Mangels Änderung des Standortes der Windenergieanlage bestehe keinerlei Bodenrechtsbezug gemäß § 29 Abs. 1 BauGB. Die zur ursprünglichen Genehmigung 2014 eingeholten Gutachten seien weiterhin anwendbar, aus dem bloßen Alter sei nicht auf fehlende Aussagekraft zu schließen. Zudem seien die Gutachten ergänzt worden durch die vorgelegte Stellungnahme des Büros natureconsult sowie dem vorgelegten landschaftspflegerischen Begleitplan.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 hat das Gericht der Beigeladenen vorläufig, bis zu einer Entscheidung über den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die Fortführung der Arbeiten zur Errichtung der im Bescheid vom 30. November 2018 genannten Windenergieanlage des Typs Senvion 3.4M 140 auf der Fl.-Nr. 588 untersagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten RN 7 K 18.1627, RN 7RN 7 S 18.1756, RN 7RN 7 K 18.1980) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage (Az. RN 7 K 18.1980) gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 30. November 2018 hat Erfolg, da er sowohl zulässig als auch begründet ist.

1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

a) Der Antrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung entfällt.

b) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2) und im Fall einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend macht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Anwendbarkeit des Umweltrechtsbehelfs-Gesetzes folgt vorliegend aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Im Unterschied zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG bedarf es danach keines Vorhabens, mit dem die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer entsprechenden Vorprüfung einhergeht. Der Begriff des Vorhabens orientiert sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36 mit Verweis auf § 2 Absatz 2 UVPG a.F.). Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 UVPG sind auch Änderungsvorhaben vom Begriff des Vorhabens umfasst. Die vorliegende - im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende - Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG i.V.m. § 6 BImSchG ist als Zulassungsentscheidung zu qualifizieren (vgl. auch Jarass, BImSchG 2017, § 16 Rn. 71), da damit eine umfassende Zulassung des Vorhabens einhergeht.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG. Indem der Antragsteller Bedenken und Einwendungen gegen das Vorhaben in natur- und artenschutzrechtlicher Hinsicht wie auch in landschaftspflegerischer Hinsicht erhebt, macht er auch geltend, dass die erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

Der Antragsteller macht zudem geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich durch die Änderungsgenehmigung berührt zu sein. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG zeigt, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38), sondern eine gewisse Beschränkung vorhanden ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 8 A 17.40016 - juris Rn. 28; OVG Hamburg, B.v. 15.8.2018 - 1 Es 1/18.P - juris Rn. 45). Der Satzungszweck ist dementsprechend grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt eine mittelbare Verknüpfung der Satzungsziele der Vereinigung mit dem geltend gemachten Rechtsverstoß und seinen negativen Folgen.

Ausweislich der Satzung des Antragstellers ist ein satzungsgemäßes Ziel des Antragstellers das verantwortliche Mitarbeiten daran, dass „die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1, 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) und der Naturschutzgesetze der Bundesländer konsequent verfolgt und verwirklicht werden“ (§ 2 Nr. 2 lit. a Halbs. 1 der Satzung des Antragstellers, abzurufen unter: https://www.landschaft-artenschutz.de/wp-content/uploads/Satzung-Stand-13.-Oktober-2018.pdf). Die Rüge der fehlenden baurechtlichen Privilegierung, also eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BauGB i.V.m. § 249 Abs. 3 BauGB i.V.m. Art. 82, 83 BayBO weist einen ausreichenden Zusammenhang zur Satzung des Antragstellers auf. Schließlich geht mit der fehlenden Privilegierung eine Einordnung des Vorhabens als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einher. Diese Einordnung wiederum bedingt eine verstärkte Auseinandersetzung mit der Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. z.B. Belange des Naturschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts, des Landschaftsbildes).

Damit macht der Antragsteller auch eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG, § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz (BT-Drs. 18/9526, S. 38). Umweltbezogene innerstaatliche Rechtsvorschriften beschränken sich dabei gerade nicht auf Rechtsvorschriften, in denen der Begriff „Umwelt“ im Titel oder der Überschrift vorkommt. Entscheidender Faktor ist allein, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Der Gesetzgeber hat die Einbeziehung gerade auch bauplanungsrechtlicher Vorschriften („Bestimmungen im Planungsrecht“), die sich in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen, beabsichtigt (BT-Drs. 18/9526, S. 32). Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der Privilegierung und die damit einhergehende Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind derartige umweltbezogene Rechtsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 - juris Rn. 72). Ein Umweltverband kann gerade auch eine fehlende Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB rügen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2018 - 22 CS 18.1097 - juris Rn. 28; VG München, B.v. 23.3.2018 - M 19 SN 17.4631 - juris Rn. 51; VG Weimar, B.v. 13.3.2017 - 7 E 155/17 We - juris Rn. 82).

2. Der Eilantrag ist auch begründet.

Das Gericht trifft dabei eine originäre Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.03.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 12.07.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 21). Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzuwägen zwischen dem von der Behörde und dem Begünstigten geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich hingegen der Rechtsbehelf schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich erfolgreich, besteht kein Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids. Ist der Ausgang des Hauptsachverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris Rn. 13). Bei einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO prüft das Gericht vor der dargestellten Interessenabwägung zunächst, ob die formellen Voraussetzungen für die Sofortvollzugsanordnung gegeben sind.

a) Die mit der Änderungsgenehmigung gemeinsam erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 30. November 2018 ist formell-rechtlich ordnungsgemäß ergangen, insbesondere wird dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen. Die vom Landratsamt unter dem 30. November 2018 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den sich hieraus ergebenden Maßstäben. Die weitgehende Übernahme der von der Beigeladenen angeführten Gründe aus deren Sofortvollzugsantrag vom 23. November 2018 steht dem nicht entgegen, das Landratsamt kann sich die Gründe insofern zu eigen machen. Neben dem öffentlichen Interesse an der nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung wird das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer zügigen Umsetzung herangezogen, um eine feste EEG-Förderung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG erhalten zu können. Insofern handelt es sich nicht nur um formelhafte Wendungen, vielmehr liegt eine Begründung anhand des Einzelfalls vor. Dass die Argumentation dabei auch für andere W4. Platz greift und sich insoweit die Darlegungen gleichen (vgl. VG Gießen, B.v. 03.02.2011 - 8 L 5455/10.GI - juris), führt nicht zu einem formellen Mangel der Anordnung des Sofortvollzugs. Ob die dargelegten Erwägungen tatsächlich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen, kann im Hinblick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO offen bleiben. Insoweit prüft das Gericht nicht die Entscheidung der Behörde nach, sondern trifft eine eigene Interessenabwägung.

b) In materieller Hinsicht überwiegt bei der nach § 80a Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht originär vorzunehmenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst baldigen Realisierung ihres Projektes. Maßstab für die Interessenabwägung ist bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen insbesondere die Erfolgsaussicht des vom Dritten eingelegten Rechtsbehelfs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage geboten ist. Im zu entscheidenden Fall ist bei Anwendung des summarischen Prüfungsmaßstabes davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers zumindest überwiegen. Vor diesem Hintergrund fällt auch im Übrigen die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere besteht die Klagebefugnis gemäß § 2 UmwRG, siehe oben. Die Fristen nach § 2 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 UmwRG sind offensichtlich gewahrt.

Die Anfechtungsklage erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage auch als voraussichtlich begründet. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, der hier einschlägig ist, ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder deren Unterlassen begründet, soweit die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. nachfolgend aa)) und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (vgl. nachfolgend bb)).

aa) Ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften ist nach Aktenlage gegeben. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den Vorschriften nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Diese gehörten vorliegend auch zum Prüfungsmaßstab. Anders als bei der Frage, ob eine wesentliche Änderung im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, bei der allein auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzustellen ist, beurteilt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer wesentlichen Änderung auch am Maßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Daher sind grundsätzlich auch andere öffentlich-rechtlich Vorschriften, also auch das Bauplanungsrecht, Prüfungsgegenstand der Änderungsgenehmigung (VGH BW, U.v. 12.3.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn 37).

Eine Genehmigung für den Austausch des Anlagentyps kann grundsätzlich im Rahmen der Änderungsgenehmigung erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 35; U.v. 13.5.2005 - 22 A 96.40091 - juris Rn. 56). Beim streitgegenständlichen Vorhaben bleiben Standort und Gesamthöhe gleich, sodass die Änderung hier nicht zu einer derart erheblichen Änderung führt, dass der Charakter der Anlage in seinem Kernbestand grundlegend geändert würde und somit eine Neugenehmigung erforderlich wäre. Bei derartigen Änderungen bedarf es nicht automatisch einer Neugenehmigung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 35). Die Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Änderungsbescheids die Anlage noch nicht errichtet war. Der Begriff der Änderung in § 16 Abs. 1 BImSchG knüpft an ein Abweichen vom Genehmigungsbescheid und nicht von dem tatsächlichen Anlagenbestand oder Anlagenbetrieb an (Jarass, BImSchG 2017, § 16 Rn. 6). Es bedarf also noch keiner realisierten Anlage, es genügt eine bereits genehmigte Anlage, da bereits eine umfassende behördliche Überprüfung stattgefunden hat. Dennoch bleibt der Prüfungsmaßstab gleich, d.h. es besteht kein Unterschied zu dem Fall, in dem eine bestehende Anlage durch einen anderen Anlagentyp - z.B. im Rahmen eines sogenannten Repowering - ersetzt wird.

Grundsätzlich unterliegt eine Änderungsgenehmigung den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung, insbesondere muss die geänderte Anlage - wie ausgeführt - den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BImSchG entsprechen (vgl. VGH BW, B.v. 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris Rn. 12). Allerdings beschränkt sich im Änderungsverfahren die rechtliche Überprüfung auf die geänderten Teile (vgl. VG Trier, B.v. 3.5.2013 - 5 L 324/13.TR - juris Rn. 15). Es kommt dabei auf die Beschaffenheit der geänderten Anlage und insbesondere die Auswirkungen der Änderung an. Die behördliche Prüfung darf sich deshalb nicht strikt auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränken. Es müssen vielmehr die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersucht werden (OVG NRW, U.v. 9.12.2009 - 8 D 12.08.AK - juris Rn. 156; U.v. 3.12.2008 - 8 D 19/07.AK - juris Rn. 114). Eine Einschränkung des Gegenstands der behördlichen Prüfung kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass die Änderung faktisch nicht notwendig die gesamte Anlage und ihren Betrieb beeinflusst (BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 3.12.2008 - 8 D 19/07.AK - juris Rn. 116). Zur genaueren Betrachtung ist daher zu differenzieren zwischen qualitativen und quantitativen Änderungen. Bei qualitativen Änderungen handelt es sich um Änderungen „innerhalb“ der vorhandenen Anlage, bei quantitativen Änderungen um Erweiterungen der Anlage (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9/95 - juris Rn. 35; Jarass, BImSchG 2017, § 16 Rn. 6; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht 87. EL 2018, § 16 Rn. 61). Die Bindungswirkung der Erstgenehmigung entfällt, soweit die Auswirkungen der Änderung reichen (BVerwG, U.v. 21.8.1996 - 11 C 9.95 - juris Rn. 34).

Vorliegend ist aufgrund der Änderung des Windenergieanlagentyps eine qualitative Änderung, mithin eine Änderung innerhalb der Anlage, gegeben. Es handelt sich nicht um eine Erweiterung oder eine Änderung einzelner Anlagenteile, vielmehr wird die gesamte Anlage ausgetauscht. Insofern hat die Änderung des Anlagentyps - trotz gleichen Standorts sowie gleicher Gesamthöhe - Auswirkungen auf die gesamte Anlage in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, sodass der Änderung durchaus bauplanungsrechtliche Relevanz zukommt. Soweit das Landratsamt auf das Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 6. Februar 2017 (Az. IIB5-4112.79-015/16) sowie die Anwendungshinweise zur 10-H-Regelung (abzurufen unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/ anwendungshinweise_der_10_h-regelung_stand_juni_20 16.pdf) abstellt, ist darauf zu verweisen, dass die dort geäußerte Rechtsauffassung für das Gericht keine Bindungswirkung entfaltet. Außerdem beziehen sich diese Hinweise teilweise auf unwesentliche Änderungen, die im Rahmen eines Anzeigeverfahrens gemäß § 15 BImSchG bearbeitet werden könnten (vgl. Schreiben vom 6. Februar 2017). Die Anwendungshinweise zur 10-H-Regelung sprechen darüber hinaus selbst davon, dass sich bei einem Änderungsvorhaben die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen (zunächst) auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte selbst bezieht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass auch der Windenergie-Erlass Bayern (BayWEE) vom 19. Juli 2016 bei sogenanntem Repowering von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit der 10-H-Regelung ausgeht, ohne insoweit Einschränkungen vorzunehmen (vgl. Nr. 5 Satz 4 BayWEE). Wie ausgeführt geht die Kammer davon aus, dass es im Rahmen des Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG keinen Unterschied macht, ob eine errichtete Anlage durch einen moderneren Typ ersetzt wird oder ob der Wechsel des Anlagentyps noch vor der Errichtung eine Windenergieanlage beantragt wird.

Davon ausgehend kommt der vorliegenden Änderung des Windenergieanlagentyps bauplanungsrechtliche Relevanz zu, da die geänderte Windenergieanlage als Anlage insgesamt am Maßstab des Bauplanungsrechts zu prüfen ist. Neben dem Umstand, dass eine qualitative Änderung vorliegt, die insgesamt dem Maßstab des § 6 Abs. 1 BImSchG genügen muss, ist zudem zu berücksichtigen, dass auch die deutliche Vergrößerung des Rotordurchmessers planungsrechtliche Relevanz hat. Die Steigerung des Rotordurchmessers von 101 m auf 140 m ist erheblich. Eine derartige Steigerung ist in der Lage, Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, zu berühren. Insoweit sind die veränderten Auswirkungen des großen Rotordurchmessers auf Belange des Naturschutzes und auf das Landschaftsbild anzuführen. Mit der Vergrößerung des Rotordurchmessers geht eine Nutzungsintensivierung einher, die von der bisherigen Genehmigung nicht gedeckt war.

Dies zugrunde legend widerspricht das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere handelt es sich bei der streitgegenständlichen Änderung nicht um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Beigeladenen ist nicht (mehr) nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 249 Abs. 3 BauGB i.V.m. Art. 82, 83 BayBO bauplanungsrechtlich privilegiert, da die sogenannte 10-H-Regelung greift. Bei einer Gesamthöhe der Windenergieanlage von 199,5 m ergibt sich ein Mindestabstand von 1995 m zur nächsten, von der 10-H-Regelung geschützten Wohnbebauung. Dieser Mindestabstand wird vorliegend sowohl gegenüber der Wohnbebauung „…“ in … (ca. 1013 m) als auch gegenüber der Bebauung im … … in … (ca. 1064 m) nicht eingehalten. Bei beiden Gebieten handelt es sich zumindest um im Zusammenhang bebaute Ortsteile gemäß § 34 BauGB. Die Überleitungsvorschrift des Art. 83 BayBO ist nicht anwendbar, da zum maßgeblichen Stichtag des 4. Februar 2014 bezüglich des aktuellen Windenergieanlagentyps kein vollständiger Antrag im Sinne des Art. 83 BayBO vorlag. Art. 83 BayBO ist keine Standortsicherungsvorschrift (BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 22 BV 17.2176 - juris Rn. 39), sondern vielmehr konkret anlagenbezogen (BayVGH, B.v. 24.7.2018 - 22 BV 17.2176 - juris Rn. 34).

Als nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre die streitgegenständliche Windenergieanlage voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde. Die geänderte Anlage als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB, weil es sich von den am Standort vorzufindenden Formen der Bodennutzung als wesensfremd abhebt. Der Außenbereich erfüllt u.a. die Funktion, für die naturgegebene Bodennutzung sowie als Erholungslandschaft der Allgemeinheit zu dienen. Dem steht die gewerbliche Nutzung mit einem Baukörper, der außergewöhnlich hoch (199,5 m) und weithin sichtbar ist, entgegen. Darüber hinaus beeinträchtigt eine Windenergieanlage auch das Landschaftsbild sowie Belange des Naturschutzes. Der Umstand, dass im Gegensatz zur ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2014 kein privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mehr vorliegt, führt dazu, dass es keines besonderen Gewichts der entgegenstehenden Belange bedarf. Deshalb spricht viel dafür, dass die Windenergieanlage als sonstiges Vorhaben Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und insoweit auch umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt. Selbst bei auf die Änderung beschränkter Betrachtung lediglich der Erhöhung der überstrichenen Fläche durch den Rotor ist bei einer Steigerung des Rotordurchmessers um fast 40% wohl von einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auszugehen. Ob zudem Belange des Artenschutzes trotz Festsetzung einschlägiger Auflagen beeinträchtigt würden und ob eine ausreichende fachliche Beurteilungsgrundlage gemäß dem aktuellen Windkraft-Erlass vorliegt, kann dahinstehen.

bb) Schließlich werden durch die wohl rechtswidrig erteilte Änderungsgenehmigung auch Belange berührt, die zu den satzungsgemäßen Zielen des Antragstellers gehören, nämlich solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Wegen der fehlenden baurechtlichen Privilegierung des Vorhabens war eine Auseinandersetzung mit naturschutzrechtlichen und landschaftspflegerischen Belange mit anderen Maßstäben geboten.

Nach alledem spricht Überwiegendes für einen Erfolg der Klage.

Eine Interessenabwägung im gegebenen Fall ergibt vor dem Hintergrund der überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage, dass vorliegend dem vom Antragsteller geltend gemachten Suspensivinteresse Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einem Sofortvollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zukommt. Mit der Errichtung der streitgegenständlichen Anlage würden Tatsachen geschaffen, die im Hinblick auf die vom Kläger vertretenen Umweltbelange (Naturschutz, Landschaftsbild) schwer umkehrbar sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 80 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall - anders als im Falle einer Baugenehmigung und des dahingehend einschlägigen § 212a BauGB - grundsätzlich den Eintritt der aufschiebenden Wirkung der Klage vorsieht. Das Interesse der Beigeladenen, eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlage mit Wegfall einer festen EEG-Förderung, muss demgegenüber zurücktreten. Die Planung der Errichtung von Anlagen im Außenbereich erfolgt im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel Dritter grundsätzlich auf eigenes Risiko.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2, 1.2 und 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - RN 7 S 18.1984 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2017 - 22 CS 17.1574

bei uns veröffentlicht am 27.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Aug. 2018 - 22 CS 18.1097

bei uns veröffentlicht am 06.08.2018

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P*

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2018 - 22 BV 17.2176

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Be

Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. März 2018 - M 19 SN 17.4631

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 10 S 473/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschlie

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 03. Mai 2013 - 5 L 324/13.TR

bei uns veröffentlicht am 03.05.2013

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1

Referenzen

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7).

Die B 10 wurde östlich von Neu-Ulm vor etwa 25 Jahren neu trassiert und verläuft seitdem außerhalb der Ortslagen von Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen quer durch das Landschaftsschutzgebiet Pfuhler Ried. Der zum Ausbau vorgesehene Teilabschnitt der B 10 ist für den überregional ausgerichteten Durchgangsverkehr auf der B 30 sowie für den regionalen Ziel- und Quellverkehr des Ballungsraums Ulm/Neu-Ulm die direkte Verbindung zur A 7 Richtung Osten und zur A 8 Richtung Norden. Die Erweiterung des Teilabschnitts auf vier Fahrstreifen ist im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen in der Stufe des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen.

Das Vorhaben umfasst eine Baustrecke an der B 10 über eine Länge von 5,509 km. Die Baulängen der Anschlüsse an das weitere Straßennetz betragen zusätzliche rund 5,5 km. Der Ausbau soll überwiegend auf der Südseite der bestehenden Trasse erfolgen. Als Querschnitt ist der Regelquerschnitt RQ 31 nach der Richtlinie für die Anlage von Autobahnen von 2008 (RAA 2008) vorgesehen. Danach wird die vorhandene, bisher 8 m breite Fahrbahn zu einer Fahrbahn mit 9 m Breite erweitert und um einen Standstreifen von 3 m Breite ergänzt. Das Bankett ist mit 1,5 m bemessen. Die zusätzlich neu anzubauende Fahrbahn mit den gleichen Maßen wird durch einen 4 m breiten Mittelstreifen abgetrennt. Die Einmündungen und Kreuzungen im Ausbaubereich werden höhenfrei erstellt. Der Anschluss der St 2021 an die B 10 wird um rund 600 m in Richtung Osten verlegt und höhenfrei ausgeführt, der bestehende Anschluss entfällt. Die ausgebaute B 10 soll im Bereich der freien Strecke als Kraftfahrstraße betrieben werden. Für langsamere Fahrzeuge, die deshalb die B 10 nicht mehr befahren dürfen, wird das untergeordnete Straßennetz ausgebaut; für landwirtschaftliche Fahrzeuge wird die landwirtschaftliche Wegeführung erweitert.

Das Staatliche Bauamt K* … beantragte am 29. August 2014 bei der Regierung von Schwaben die Planfeststellung für den zweibahnigen Ausbau der B 10 von Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7). Die Planfeststellungsbehörde gab den Trägern der öffentlichen Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planunterlagen lagen nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis einschließlich 20. November 2014 in Neu-Ulm und Nersingen zur allgemeinen Einsicht aus. Am 3. und 4. Februar 2015 wurde ein Erörterungstermin durchgeführt.

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen unter dem Datum vom 28. April 2016 geändert; zudem wurden erstmals Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgelegt. Die geänderten Pläne lagen erneut zur allgemein Einsicht aus und die Träger der öffentlichen Belange wurden angehört. Gleichzeitig wurden die anderen Behörden und die Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt. In den Bekanntmachungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf die geänderte Planung und auf die hinzugekommene Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die dazu ausgelegten Unterlagen besonders hingewiesen. Am 5. Oktober 2016 fand ein weiterer Erörterungstermin statt.

Mit Beschluss vom 22. März 2017 stellte die Regierung von Schwaben den Plan für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch straßenrechtliche Verfügungen und wasserrechtliche Entscheidungen sowie verschiedene Auflagen, unter anderem zum Immissionsschutz und zum Naturschutz.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits unter schweren formalen Fehlern. Er sei auf der Internetseite der Regierung von Schwaben nicht bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist abrufbar gewesen. Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts sei nach seinem Wechsel im April 2015 zur Regierung von Schwaben dort als Leiter des Sachgebiets 31 (Straßenbau) in die fachliche Prüfung der Planunterlagen involviert gewesen. Zudem sei eine Mitarbeiterin des Staatlichen Bauamts, das unter anderem in den Erörterungsterminen von ihr vertreten worden sei, mit dem stellvertretenden Sachgebietsleiter des Sachgebiets 31 bei der Regierung von Schwaben verheiratet. Dieser habe auch am Erörterungstermin vom 3. und 4. Februar 2017 teilgenommen und argumentativ in die Diskussion eingegriffen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Planunterlagen mit der gebotenen Neutralität geprüft worden seien. Hinzu komme, dass der im Planaufstellungsverfahren für das Umwelt- und Artenschutzgutachten eingesetzte freiberufliche Sachverständige im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen sei. Seine Neutralität müsse daher ebenfalls stark angezweifelt werden.

Die UVP sei unter verschiedenen Aspekten fehlerhaft: Eine solche hätte von Anfang an durchgeführt werden müssen. Im Jahr 2008/2009 sei sie jedoch im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als nicht geboten angesehen worden, weshalb sich die Planungsbehörde frühzeitig auf die Maximalausbauvariante RQ 31 festgelegt habe. Die im Jahr 2016 „pro forma“ nachgeholte UVP gehe auf geringere Ausbauvarianten nicht ein. Zudem müsse der Tekturantrag vom 30. Mai 2016 als Neuantrag bewertet werden. Daher hätte die zum 1. September 2014 in Kraft getretene Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompVO) Anwendung finden müssen, nach der sich ein höheres Ausgleichsvolumen errechne. Die im Rahmen des artenschutzfachlichen Gutachtens durchgeführte Artenerfassung entspreche zum Teil nicht den Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen. Außerdem berücksichtige die UVP die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung und die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung und Zerstörung von Boden zu wenig. Durch den Ausbau der B 10 werde der Verkehr ansteigen, was sich negativ auf den Klimaschutz auswirken werde. Die Emissionswerte müssten neu berechnet werden. Die UVP befasse sich auch nicht mit dem Flächenverbrauch des geplanten Ausbaus.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei nicht gegeben, weil kein autobahngleicher Ausbau erforderlich sei, sondern ein Ausbauquerschnitt RQ 15,5, maximal RQ 21, eventuell in Verbindung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung und der Anlage von Nothaltebuchten, ausreiche. Das der Planung zugrunde gelegte Verkehrsgutachten sei fehlerhaft.

Darüber hinaus verstoße der Planfeststellungbeschluss gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserhebung der Fledermäuse entspreche nicht dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand. Gleiches gelte für die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen. Die für die vorhandene Feldlerchenpopulation vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben verursachten Lebensraumverlust auszugleichen. Durch den geplanten Ausbau der B 10 werde die Population der im Landgraben vorkommenden Bachmuschel beeinträchtigt. Die für Wiesen- und Bodenbrüter sowie für Ackervögel vorgesehenen Ausgleichsflächen genügten ihrer Qualität und ihrem Umfang nach nicht, um eine Schädigung der Populationen zu verhindern. Die Planung habe zudem massive zusätzliche Störungspotentiale für geschützte Vogelarten wie Weißstorch, Kranich und Schwarzkehlchen zur Folge, die das Pfuhler und Finninger Bauernried als Rastgebiet nutzten. Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen und massiven Eingriffe verstießen auch gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 S. 1 BNatSchG. Außerdem sei das Vorhaben nicht mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vereinbar.

Der Planfeststellungsbeschluss verstoße hinsichtlich der Trassenwahl, der Abwägung der öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-)Schadstoffe sowie im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Nach richtiger Verkehrsprognose reiche die Ausbauvariante RQ 21 aus. Mit dieser Möglichkeit habe sich die Planbehörde zu keinem Zeitpunkt befasst, obwohl der innerstädtische Abschnitt der B 10, der deutlich stärker belastet sei als der außerörtliche, einen wesentlich geringeren Ausbaustandard aufweise. Die mit dem Ausbau angestrebte Verkehrssicherheit könne durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung und die Anlage von Nothaltebuchten erreicht werden. Belastbare Zahlen über die Umsetzbarkeit einer derartigen eingriffsreduzierten Variante lägen nicht vor. Im Rahmen der Abwägung hätten sämtliche Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung miteinbezogen werden müssen. Der zu erwartende starke Anstieg des Verkehrsaufkommens und die nach dem Ausbau zulässigen höheren Fahrgeschwindigkeiten würden zu einem drastischen Anstieg des Lärmpegels führen. Die Belange des Landschaftsschutzgebiets und die Eingriffe in Natur und Landschaft seien unzutreffend gewichtet worden. Der mit dem Vorhaben einhergehende Flächenverbrauch verstoße gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) aufzuheben,

hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss sei im Zeitraum seiner Auslegung vom 20. April bis 3. Mai 2017 auf der Internetseite der Regierung von Schwaben abrufbar gewesen. Eine darüber hinausgehenden Veröffentlichung bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist verlange Art. 27a BayVwVfG nicht. Im Gegensatz zur Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren führe im Verwaltungsverfahren allein die Vorbefassung eines Amtsträgers mit einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft nicht zur Besorgnis der Befangenheit. Da weder der für die Regierung tätige stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 noch seine (früher) beim Staatlichen Bauamt beschäftigte Ehefrau Verfahrensbeteiligte seien, sei deren familiäre Verbindung ohne Belang; im Übrigen sei für das Planfeststellungsverfahren und den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bei der Regierung von Schwaben ohnehin nicht das Sachgebiet 31, sondern das juristische Sachgebiet 32 (Straßenrecht, Planfeststellung) zuständig. Der vom Staatlichen Bauamt als Gutachter beauftragte Diplom-Biologe sei im Jahr 2014 bei der Regierung von Schwaben angestellt und im Sachgebiet 51 (Naturschutz) tätig gewesen; er sei dort aber nicht mit der Bearbeitung des Straßenbauvorhabens befasst gewesen. Unabhängig davon sei eine der amtlichen Tätigkeit nachgelagerte Tätigkeit als externer Gutachter zulässig.

Die Nachholung der UVP sei rechtzeitig erfolgt, weil sie der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens habe dienen können. Es sei unzutreffend, dass die UVP auf keine Alternativen eingehe; die vom Vorhabenträger als realisierbar betrachteten Wahllinien seien behandelt worden. Die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 betreffe nicht die Alternativenprüfung, sondern die fachplanerische Abwägung. Die BayKompVO sei auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten beantragt worden seien, nicht anwendbar; der Tekturantrag stelle keinen Neuantrag dar.

Die Erfassung der Arten sei nicht fehlerhaft erfolgt. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung sei nicht normativ festgelegt. Der Vorhabenträger habe mit der höheren Naturschutzbehörde und dem beauftragten Fachgutachter ein Untersuchungsprogramm entwickelt, das die vorhandenen Lebensraumstrukturen und die vorhandene Datenlage, die Vorkenntnisse von Gebietskennern und Experten, die Vorbelastung des Gebiets und die zu erwartende Eingriffsschwere berücksichtige. Im Übrigen träfen die aufgeführten Einwände gegen die vorgenommenen Erfassungen nicht zu. Die UVP behandle auch die durch das Vorhaben bedingte Verschlechterung der Erholungseignung, die Zerschneidung des Gebiets sowie die Versiegelung von Boden und die Auswirkungen auf das Klima. Die aktuellen Erkenntnisse zu den Luftschadstoffen seien zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht bekannt gewesen. Der Flächenverbrauch an sich sei kein Schutzgut im UVPG.

Die Planrechtfertigung ergebe sich aus dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, in dem das Vorhaben mit dem Bauziel E 4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgenommen sei. Die Dimensionierung des Vorhabens betreffe nicht die Planrechtfertigung, sondern sei eine Frage der fachplanerischen Abwägung. Sie orientiere sich an den technischen Regelwerken. Aus diesen ergebe sich aufgrund der prognostizierten Verkehrsstärke von über 30.000 Fahrzeugen täglich der Regelquerschnitt RQ 31. Die Behörde habe hinsichtlich der Dimensionierung erkannt, dass die Regelwerke nicht absolut zwingend seien, ein Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Die Verkehrsprognose sei nicht fehlerhaft, der Kläger habe auch keine methodischen Fehler geltend gemacht. Der innerörtliche Ausbaustandard der B 10 sei infolge der dort vorhandenen Auf- und Abfahrrampen an den höhengleichen Kreuzungen streng genommen gleichfalls vierstreifig und im Hinblick auf den vorhandenen Ziel- und Quellverkehr ausreichend. Die Maßstäbe der Regelwerke seien auf innerörtliche Straßen nicht übertragbar. Ein RQ 21 stelle auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit keine zu einem RQ 31 gleichwertige Lösung dar.

Verstöße gegen den Artenschutz seien nicht gegeben. Die Erfassung der Fledermäuse, der Vögel und Amphibien sei regelgerecht erfolgt. Die Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Erfüllung der Verbotstatbestände auszuschließen. Bachmuscheln bzw. deren Lebensraum seien von dem Vorhaben nicht betroffen, letzterer werde vielmehr durch Renaturierungsmaßnahmen aufgewertet. Die neuen Erkenntnisse zur Haselmaus seien berücksichtigt worden. Vorsorglich sei im Nachgang von April 2016 bis September 2017 eine weitere Untersuchung durchgeführt worden, die keinen Nachweis dieser Art erbracht habe. Dennoch habe man Haselmausvorkommen nicht ausgeschlossen und hierauf mit Vermeidungsmaßnahmen reagiert. Auch das Vermeidungsgebot nach § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG sei nicht verletzt. Die Wahl eines geringer dimensionierten Ausbauquerschnitts sei keine zumutbare Alternative im Sinne dieser Vorschrift, weil der RQ 31 aus Gründen der Sicherheit und Funktionsgerechtigkeit der Ausbaustrecke geboten sei. Die LSG-Verordnung sehe für Maßnahmen im Zuge der B 10 eine Ausnahme vom Veränderungsverbot vor.

Die fachplanerische Abwägung sei fehlerfrei erfolgt. Entgegen dem klägerischen Vorbringen habe die Verkehrsuntersuchung keinen Planfall mit einem geringeren Querschnitt berechnen müssen. Auch sonst weise die Abwägung im Hinblick auf die Variantenuntersuchung und Verkehrssicherheit keine Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss erkenne und behandle die durch den Ausbau verursachte Erhöhung der Lärmbelastung und bewerte diese auch im Hinblick auf die Erholungsfunktion des Plangebiets. Der Kläger zeige nicht auf, welche konkreten Belange des Landschaftsschutzgebiets nicht berücksichtigt worden seien. Die Behörde habe dessen Bedeutung erkannt. Ein Verstoß gegen die Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern liege nicht vor. Das durch das Vorhaben zu erwartende Anwachsen des innerörtlichen Verkehrsaufkommens sei berücksichtigt worden. Für den nicht kraftfahrstraßentauglichen Verkehr seien leistungsfähige, sichere und zumutbare Ersatzwege vorgesehen, die auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien. Der Planfeststellungsbeschluss behandle die landwirtschaftlichen Belange ausreichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 für den zweibahnigen Ausbau der B 10 zwischen Neu-Ulm (St 2021) bis zur Anschlussstelle Nersingen (A 7) weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen.

A.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gilt dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG n.F. (bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG a.F., vgl. hierzu unten unter B.I.3.1), weil für ihn gemäß § 5 f. UVPG n.F. (bzw. § 3b UVPG a.F.) i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.3 aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht (vgl. im Einzelnen unter B.I.3.1).

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG ist das Rügerecht des (Verbands-)Klägers auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass für diesen nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38); dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen darf. Vielmehr kann er darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (geringere Dimensionierung des Ausbaus) sprechen (BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 ff. = juris Rn. 10).

Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, insbesondere wurde sie fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und begründet (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG).

B.

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht noch erweist er sich als abwägungsfehlerhaft.

I. Der auf Grundlage von § 17b FStrG, Art. 74 BayVwVfG (vgl. zur Anwendbarkeit der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften § 17 Satz 4 FStrG, § 1 Abs. 3 VwVfG, Art. 1 BayVwVfG; vgl. hierzu auch BT-Drs.16/54 S. 8 und 42, BT-Drs. 16/3158 S. 6 und 40; Kromer in Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 17 Rn. 36) erlassene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 22. März 2017 leidet an keinen durchgreifenden formellen Defiziten.

1. Die Rüge des Klägers, die öffentliche Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Internet habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, greift nicht durch.

Gemäß Art. 27a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG soll in Fällen, in denen eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, deren Inhalt zusätzlich über das Internet veröffentlicht bzw. zugänglich gemacht werden. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, gilt dies nach Satz 3 der Vorschrift auch für diese.

Der Anwendungsbereich der Norm ist vorliegend eröffnet, weil § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BayVwVfG die ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BayVwVfG erforderlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses, der Rechtsbehelfsbelehrung:und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt (Art. 73 Abs. 2 BayVwVfG), vorschreibt. Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger, den Personen und Körperschaften sowie den Vereinigungen, über deren Einwendungen entschieden wurde, zuzustellen (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG); sind neben der Bekanntgabe an den Vorhabensträger mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, können diese gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Planfeststellungsbehörde Ort und Zeit der Auslegung sowie den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. März 2017, die Rechtsbehelfsbelehrung:und den nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. Art. 74 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 BayVwVfG erforderlichen Hinweisen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Regierung von Schwaben und in den örtlichen Tageszeitungen der Gemeinden Neu-Ulm und Nersingen (Neu-Ulmer Zeitung/Augsburger Allgemeine, Südwest Presse Ulm/Neu-Ulm Alb-Donau-Kreis, Nersinger Bote) öffentlich und ortsüblich bekannt gemacht. In der Folge lag der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen bei der Stadt Neu-Ulm und der Gemeinde Nersingen im Zeitraum vom 20. April bis 3. Mai 2017 aus (Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG). In diesem Zeitraum war der Planfeststellungsbeschluss mit den Planunterlagen auch im Internet abrufbar; wie der Beklagte selbst einräumt, ist seit dem Ende der Auslegung nur noch der Planfeststellungsbeschluss selbst einsehbar (vgl. http://www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/Bereich_3/B_10_NeuUlmNersingen/PFB_B_10_Neu-Ulm-Nersingen.pdf).

Die auf den Zeitraum der Auslegung beschränkte Veröffentlichung der gesamten Planunterlagen im Internet wird den Vorgaben des Art. 27a BayVwVfG gerecht. Die vom Kläger vertreten Auffassung, der Internetzugriff müsse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist möglich sein, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Die durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Mai 2015 (GVBl S. 154) eingefügte und am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Bestimmung bezweckt ausweislich der Begründung des Gesetzes die Stärkung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch einen deutlich bequemeren Zugang zu den erforderlichen Informationen (LT-Drs. 17/2820 S. 1 und 13). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch nicht, dass die Dauer der Einsichtsmöglichkeit erweitert werden sollte. Diese richtet sich mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 27a BayVwVfG nach dem Zeitraum, den Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG als zeitlichen Rahmen für die Auslegung der Planunterlagen vorgibt (so auch zu § 27a VwVfG: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 9; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2018, § 27a Rn. 19). Das entspricht der Gesetzesbegründung zu Art. 27a BayVwVfG, wonach durch die Einführung der Regelung erreicht werden soll, dass öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens „ergänzend“ auch im Internet erfolgen (LT-Drs. 17/2820 S. 13). In den Gesetzesmaterialien zur wortgleichen Bestimmung des § 27a VwVfG (eingefügt mit Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren vom 31.5.2013 [BGBl I S. 1388] - PlVereinhG), wird sogar ausdrücklich ausgeführt, die Internetveröffentlichung solle „parallel“ zur öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen (BT-Drs. 17/11473 S. 50). Nachdem der bayerische Normgeber mit der Gesetzesänderung vom 22. Mai 2015 die Anpassung des landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetzes an die Bundesgesetzgebung bezweckte (LT-Drs. 17/2820 S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit der Einführung des Art. 27a BayVwVfG eine längere Abrufbarkeit der Unterlagen vorgeben wollte. Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, die Internet-Veröffentlichung sollte bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zugänglich gehalten werden (vgl. zur Bekanntmachung der Planauslegung nach § 73 Abs. 5 VwVfG: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 56), handelt es sich lediglich um eine Empfehlung unter dem Gesichtspunkt der „Kundenfreundlichkeit“.

Es kann daher dahinstehen, dass nach einhelliger Kommentarmeinung ein Verstoß gegen Art. 27a BayVwVfG ohnehin nicht die Wirksamkeit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses beeinflusst (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), weil die Internetveröffentlichung die vorgeschriebene originäre Bekanntmachung nicht ersetzen soll. Offen bleiben kann demnach auch, ob ein derartiger Verstoß einen Verfahrensfehler darstellen würde, der nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 27a Rn. 26 m.w.N.), oder ob er im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen würde.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen die Vorschriften über den Ausschluss von Personen und über die Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG regelt bestimmte Fallgruppen, in denen die Befangenheit unwiderleglich vermutet wird. Gehört ein Bediensteter einer Behörde einem Personenkreis an, der die in der Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist er von der Mitwirkung in dem Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, unabhängig davon, ob er im Einzelfall objektiv befangen ist oder nicht, (vgl. zu § 20 VwVfG Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 10). Untersagt sind alle schriftlichen und mündlichen Äußerungen oder sonstigen Handlungen, die zur Meinungsbildung der zuständigen Behörde über das Verfahren oder über die Sachentscheidung beitragen sollen, insbesondere Weisungen oder weisungsähnliche Handlungen (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs a.a.O., § 20 Rn. 24 m.w.N.). Art. 21 BayVwVfG regelt ergänzend den Ausschluss des Amtsträgers aus einem Verfahren für den Fall, dass die konkrete Besorgnis der Befangenheit besteht.

2.1 Ein Ausschlussgrund nach Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG ist bei den Personen, deren Mitwirkung am Planfeststellungsverfahren der Kläger rügt, nicht gegeben.

2.1.1 Der für die Planung des Vorhabens verantwortliche Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts W* …, der im Laufe des Verfahrens zur Regierung von Schwaben versetzt wurde und dort als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der fachlichen Prüfung der Planunterlagen beteiligt war, erfüllt unabhängig von der Frage, inwieweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat, die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG nicht.

Nach Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG sind weder die auf Seiten der Behörde tätigen Mitarbeiter noch die das Verwaltungsverfahren federführende Behörde selbst Verfahrensbeteiligte im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 BayVwVfG. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG wird dem Beteiligten derjenige gleichgesetzt, der durch die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Dieser kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein (BVerwG, U.v. 18.12.1987 - 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 = juris Rn. 38), es können auch immaterielle Interessen dazu gehören (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 41 m.w.N.).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der vormalige Leitende Baudirektor des Staatlichen Bauamts durch seine nachfolgende hoheitliche Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben unmittelbare Vor- oder Nachteile erzielt hat. Es ist bereits offen, ob und inwieweit er selbst als Leiter des Sachgebiets Straßenbau an der Prüfung der Planunterlagen mitgewirkt hat. Den vorliegenden Behördenakten ist nicht zu entnehmen, dass er hieran persönlich beteiligt war. So ist etwa die Stellungnahme seines Sachgebiets vom 15. Oktober 2014 (Bl. 255 der Behördenakte 1) nicht von ihm, sondern von seinem Stellvertreter unterzeichnet. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls für die Annahme eines persönlichen Interesses am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Allein der Umstand, dass er im Rahmen seiner früheren Tätigkeit den Antrag auf Planfeststellung unterzeichnet hat, reicht insoweit nicht aus. Im Gegensatz zur Sonderregelung des § 54 Abs. 2 VwGO für das gerichtliche Verfahren sieht Art. 20 BayVwVfG für das Verwaltungsverfahren keinen Ausschluss eines Amtsträgers für den Fall vor, dass dieser in einer Angelegenheit in amtlicher Eigenschaft vorbefasst war (vgl. auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11). Dies ergibt auch der Gegenschluss aus Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG, wonach ein Bediensteter, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit tätig geworden ist, vom Verfahren ausgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 2 VwGO ist daher ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 17.7.1997 - 6 AV 3.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 56 = juris Rn. 8).

2.1.2 Auch der vom Kläger gerügte Umstand, dass die Ehefrau des stellvertretenden Leiters des Sachgebiets Straßenbau der Regierung von Schwaben im Planfeststellungsverfahren für das Staatliche Bauamt tätig und in den Erörterungsterminen am 3. und 4. Februar 2015 sowie am 5. Oktober 2016 als dessen Vertreterin aufgetreten war, erfüllt die Voraussetzungen der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG genannten Fallgruppen nicht. Die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG sind nicht erfüllt, weil die amtliche Tätigkeit eines Ehepaars nicht dazu führt, dass sie selbst Beteiligte im Sinne des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind (Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG). Zwar war die Ehefrau gegen Entgelt beim Staatlichen Bauamt beschäftigt, das als Antragsteller eine Beteiligtenstellung im Planfeststellungsverfahren innehat; dies stellt jedoch nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 BayVwVfG keinen Ausschlussgrund dar. Die Vermutung des Klägers, eine Ablehnung des Planfeststellungsantrags durch die Regierung von Schwaben hätte die eheliche Beziehung belastet, ist rein spekulativ. Ein persönliches Eigeninteresse an dem Vorhaben ist weder im Hinblick auf die Ehefrau noch hinsichtlich des Ehemanns erkennbar. Auch wenn eine zu restriktive Interpretation der Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht angezeigt ist (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 44), führt es zu weit, die unterstellte Vermeidung von ehelichen Spannungen als unmittelbaren Vorteil im Sinne dieser Vorschrift zu werten.

2.1.3 Der zum 31. Dezember 2014 aus der Regierung von Schwaben ausgeschiedene und später vom Antragsteller mit der Ausarbeitung des artenschutzfachlichen Gutachtens vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3) beauftragte Diplom-Biologe S* … unterfällt ebenfalls nicht der Ausschlussregelung des Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG verbietet lediglich die Beteiligung eines Gutachters an einem Verwaltungsverfahren, wenn er mit der Angelegenheit außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft vorbefasst war. Hier liegt jedoch die zeitlich umgekehrte Fallgestaltung eines der amtlichen Tätigkeit nachgelagerten Tätigwerdens als externer Gutachter vor. Darüber hinaus wird weder vom Kläger behauptet noch ist sonst ersichtlich, dass der Diplom-Biologe im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Regierung von Schwaben überhaupt in die Prüfung des Straßenbauvorhabens eingebunden war. Der Katalog des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist abschließend (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 20 Rn. 11), daher liegen auch in seinem Fall die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vor.

2.2 Die Mitwirkung der unter 2.1 aufgeführten Personen am Planfeststellungsverfahren verstößt auch nicht gegen den in Art. 21 BayVwVfG normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Amtswalter in einem Verfahren nicht tätig werden darf, wenn nicht gewährleistet ist, dass er objektiv, neutral und fair entscheiden wird (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 1).

2.2.1 Gegen eine Mitwirkung des vom Staatlichen Bauamt zur Regierung von Schwaben gewechselten Leitenden Baudirektors W* … am Planfeststellungsverfahren bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Der Kläger macht insoweit geltend, dessen Interesse am Bestand der von ihm eingereichten Pläne liege auf der Hand. Dies reicht jedoch nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG zu begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt diese voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus (BVerwG, U.v. 16.6.2016 - 9 A 4.15 - NVwZ 2016, 1641 = juris Rn. 26 m.w.N.).

Danach kann allein die Vorbefassung eines Amtsträgers in amtlicher Eigenschaft die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Wie oben (unter B.I.2.1.1) dargelegt, stellt dieser Umstand für sich gesehen nach der in Art. 20 Abs. 1, Abs. 5 BayVwVfG vorgenommenen gesetzgeberischen Wertung gerade keinen Ausschlussgrund dar. Daher erfordert die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 BayVwVfG weitergehende, nachvollziehbare und tatsächlich feststellbare Umstände, die bei verständiger Würdigung den Schluss einer parteiischen oder voreingenommenen und damit sachwidrigen Amtsausübung zulassen (BayVGH, B.v. 16.7.2015 - 10 ZB 15.463 - juris Rn 9 m.w.N.). Solche wurden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Private Interessen des Herrn W* … am Ausgang des Planfeststellungsverfahrens sind nicht erkennbar.

2.2.2 Gleiches gilt im Hinblick auf das Tätigwerden des vorgenannten Ehepaares im Verwaltungsverfahren. Der Kläger trägt hierzu vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Planunterlagen, die unter Federführung seiner Frau erstellt worden seien, mit der gebotenen Neutralität geprüft habe. Er hat jedoch keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die objektiv Grund zu der Annahme bieten, dieser habe in seiner Funktion als stellvertretender Leiter des Sachgebiets Straßenbau bei der Regierung von Schwaben das Vorhaben nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität beurteilt. Es trifft zwar zu, dass dieser in die Prüfung des Vorhabens im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens involviert war, wenngleich das Sachgebiet Straßenbau nicht unmittelbar für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen war (vgl. etwa Stellungnahme vom 15.10.2014, Bl. 255 der Behördenakte 1; Protokoll über den Erörterungstermin vom 3. und 4.2.2015, Bl. 230 der Behördenakte 1). Auch genügt der „böse Schein“ möglicher Parteilichkeit (vgl. Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 21 Rn. 9). Weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Akten ergeben sich jedoch konkrete Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines vernünftig und besonnen denkenden Beteiligten zu der Befürchtung veranlassen könnten, der stellvertretende Leiter des Sachgebiets 31 könnte sachwidrig Einfluss auf den Ausgang des Planfeststellungsverfahrens genommen haben. Dies behauptet auch der Kläger selbst nicht. Die unterstellte Belastung der ehelichen Beziehung im Falle einer Ablehnung des Antrags erscheint wiederum als reine Spekulation.

2.2.3 Hinsichtlich des Diplom-Biologen S* … fehlt es gleichermaßen an konkreten, tatsächlich feststellbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Warum der Umstand, dass dieser früher bei der Regierung von Schwaben angestellt gewesen war, den Schluss zulassen soll, dass er in seiner Eigenschaft als freiberuflicher, vom Staatlichen Bauamt beauftragter Gutachter das artenschutzfachliche Gutachten voreingenommen und parteiisch erstellt haben soll, erschließt sich nicht. Nachdem Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayVwVfG ausschließlich die einer amtlichen Tätigkeit vorgelagerte Gutachtertätigkeit als absoluten Befangenheitsgrund vorsieht, müssten weitere Umstände hinzutreten, um die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Solche sind weder dem klägerischen Vorbringen noch dem Inhalt der Akten zu entnehmen.

2.3 Es kann daher dahinstehen, ob die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Kläger im Hinblick auf eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften ohnehin nicht klagebefugt ist (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - juris Rn. 2 f.), nach der Änderung des § 2 Abs. 1 UmwRG noch Anwendung findet (vgl. zum nunmehr wohl vollumfänglichen Rügerecht einer anerkannten Umweltvereinigung BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187 = juris Rn. 28).

3. Der Planfeststellungsbeschluss weist auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung keine formellen Fehler auf.

3.1 Gemäß § 3b UVPG a.F. (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 24.2.2010 [BGBl I S. 94] - im Folgenden: UVPG 2010; vgl. hierzu die Übergangsbestimmung des § 74 Abs. 2 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 [BGBl I S. 2808]) i.V.m. Nr. 14.3 der Anlage I zum UVPG 2010 bestand aufgrund der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl II 1983 S. 246) für das im Streit stehende Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Denn die B 10 stellt nach dem geplanten Ausbau eine Schnellstraße im Sinne dieser Bestimmungen dar. Nach Anhang II (Ziff. II.3.) dieses Übereinkommens - der Verweis bezieht sich dabei auf das Übereinkommen in der Ausgangsfassung - wird die Schnellstraße als eine dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straße, auf der vor allem das Halten und das Parken verboten ist, definiert (EuGH, U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 30 f.; vgl. auch U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist dabei, dass die Straße die genannten technischen Merkmale von Schnellstraßen im Sinne dieser Begriffsbestimmung aufweist. Ob sie zum Netz der Hauptstraßen des internationalen Verkehrs gehört, ist dagegen nicht erheblich (EuGH, U.v. 24.11.2016 - C-645/15 - BayVBl 2017, 225 = juris Rn. 32). Der streitbefangene Abschnitt der B 10 erfüllt im Bereich der freien Strecke diese Voraussetzungen. Denn der angefochten Planfeststellungsbeschluss sieht unter A.III.1 und C.III.3.3.3 vor, dass dieser Streckenabschnitt als Kraftfahrstraße betrieben wird, so dass er nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden darf (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVO). Der geplante Ausbau führt zudem dazu, dass dieser Bereich der B 10 nur über drei Knotenpunkte erreichbar ist. Gemäß § 18 Abs. 8 StVO ist auf Kraftfahrstraßen jegliches Halten, auch auf den Seitenstreifen, verboten.

3.2 Die danach zwingend durchzuführende UVP erfolgte ausweislich der vorgelegten Planunterlagen nicht zu Beginn des Planfeststellungsverfahrens, sondern wurde erst nach Durchführung einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Tektur nachgeholt. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Zunächst war die Plangenehmigungsbehörde bei einer in den Jahren 2008/2009 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben nicht UVPpflichtig sei. Diese Beurteilung änderte sich durch die Weiterentwicklung der Planung und der gefertigten Tekturen (vgl. Erläuterungsbericht, Planunterlage 1 T S. 10) im Hinblick auf den im Laufe des Verfahrens bekanntgewordenen, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2008 (Madrider Ringstraße, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097) aufgreifenden Vorlagebeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2015 (8 B 15.1296 u.a. - UPR 2016, 236 ff); in Erwartung des späteren Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 24. November 2016 (C-645/15 - NVwZ-RR 2017, 204 ff.) wurde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer UVP als erforderlich angesehen und diese im Rahmen der Tektur in die Antragsunterlagen eingearbeitet (vgl. PFB S. 26 - 28). Entgegen der klägerischen Auffassung begegnet dieses Vorgehen keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.1 Zweck der UVP ist es sicherzustellen, dass bei dem Vorhaben die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und ihre Ergebnisse so früh wie möglich berücksichtigt werden (§ 1 UVPG 2010). Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 unselbständiger Teil der verwaltungsbehördlichen Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dienen.

Dass die UVP im behördlichen Planfeststellungsverfahren nachgeholt werden kann, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG. Das Frühzeitigkeitsgebot des § 1 Nr. 1 UVPG 2010 steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll hierdurch der Gefahr vorgebeugt werden, dass Umweltbelange erst zu einem Zeitpunkt ins Blickfeld geraten, zu dem sich der Entscheidungsprozess bereits so weit zugunsten der Zulassung des Vorhabens verfestigt hat, dass er nicht mehr oder nur noch schwer umkehrbar ist (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 2). Danach muss die UVP so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Erkenntnisse, die in diesem Prüfverfahren gewonnen werden, Einfluss auf den Inhalt der Zulassungsentscheidung oder die konkrete Ausgestaltung des Plans nehmen können (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2017, § 1 UVPG Rn. 47 m.w.N.). Auch das Gemeinschaftsrecht stellt an den Zeitpunkt der Durchführung der UVP keine weitergehenden Anforderungen. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) gibt lediglich vor, dass die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen ist (EuGH, U.v. 3.7.2008 - C-215/06 - NuR 2008, 562 = juris Rn. 49; U.v. 25.7.2008 - C-142/07 - juris Rn. 33; U.v. 26.7.2017 - C-196/16, 197/16 - NVwZ 2017, 1611 = juris Rn. 37 ff., 41 m.w.N.).

Danach stellt die Nachholung der UVP im Laufe des Planfeststellungsverfahrens keinen Verfahrensfehler dar. Sie erfolgte als eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 20.8.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26). Der nach § 9 UVPG 2010 erforderlichen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde durch die den Vorgaben des § 9 Abs. 1a UVPG 2010 entsprechende Bekanntmachung und Auslegung der Unterlagen sowie durch die Durchführung eines weiteren Erörterungstermins Rechnung getragen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. etwa PFB S. 25 ff., 87 ff.) ist das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens auch berücksichtigt worden (§ 12 UVPG 2010).

3.2.2 Ein Verfahrensverstoß wird auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers erkennbar, die UVP sei auf keine Alternativen im Hinblick auf den Querschnitt der Straße eingegangen.

Soweit der Vortrag des Klägers darauf zielt, dass der Vorhabensträger nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 verpflichtet ist, eine Übersicht über die wichtigsten, von ihm selbst geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzulegen, hat er keinen Verfahrensfehler aufgezeigt. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Vorschrift an den Vorhabenträger richtet, der nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nach dem UVPG nicht zur Alternativenprüfung verpflichtet ist (vgl. E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.), steht es ihm jedenfalls frei, in welcher Form er diese Angaben macht; die Darstellung in Form einer Umweltverträglichkeitsstudie schreibt das Gesetz nicht vor (BVerwG, U.v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - juris Rn. 24 m.w.N.). Alle nach § 6 Abs. 3 und 4 UVPG 2010 genannten Mindestangaben waren in den geänderten Plänen, die erneut ausgelegt worden waren, enthalten. Die vom Vorhabenträger untersuchten Trassenvarianten (Anbau nördlich oder südlich der bestehenden Trasse) sind sowohl im Erläuterungsbericht (Planunterlage 1 T S. 19) als auch in der Zusammenfassung nach § 6 UVPG 2010 (Planunterlage 19.4 S. 10 ff.) dargestellt und verglichen. Dem Erläuterungsbericht (vgl. dort S. 31 f.) ist ferner zu entnehmen, dass der Vorhabenträger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der B 10 wegen der Verkehrssicherheit (vgl. hierzu auch die Ausführungen auf S. 16 ff.), der Qualität des Verkehrsablaufs und der Anforderungen aus Betrieb und Erhaltung einen geringeren Ausbaustandard verworfen und sich für den Ausbauquerschnitt RQ 31 entschieden hat.

Darüber hinausgehende Anforderungen an die Prüfung der Umweltauswirkungen einer Trassenalternative ergeben sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25 m.w.N.). Es liefert keine eigenständigen Prüf- und Bewertungsmaßstäbe dafür, welcher Rang den Umweltbelangen im Rahmen der Zulassungsentscheidung zukommt (vgl. schon BVerwG, U.v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = juris Rn. 27; U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 32). Die Alternativenprüfungspflicht trifft in erster Linie die Genehmigungsbehörde. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Fachrecht, insbesondere aus dem Abwägungsgebot des Planungsrechts (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 - 3 A 4.15 - juris Rn. 25; E. Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 6 UVPG Rn. 29 m.w.N.). Sie ist daher keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Dies gilt nicht nur für den Variantenvergleich hinsichtlich der verschiedenen in Betracht kommenden Linien bzw. Trassen, sondern auch hinsichtlich der Dimensionierung des Vorhabens (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37 a.E.; U.v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 124). Daher stellt der vom Kläger erhobene Einwand zum Variantenvergleich nicht die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage; vielmehr wird hierdurch in der Sache ein materiell-rechtlicher Mangel (vgl. unter B.II.6.2) geltend gemacht.

3.3 Gleiches gilt, soweit der Kläger die im Rahmen der UVP vorgenommene Erfassung der Arten, die Bewertung der Erholungsnutzung des Plangebiets und der Zerschneidung des Gebiets sowie die Berücksichtigung der Bodenversiegelung, des Klimaschutzes, der Luftschadstoffe und des Flächenverbrauchs rügt. Diese Einwände betreffen nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilen sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 - juris Rn. 28 und 33). Der Kläger macht daher auch insoweit keine Verfahrensfehler geltend, sondern materiellrechtliche Verstöße gegen den Natur- und Artenschutz bzw. gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. unten unter B.II.2.2, B.II.3 und B.II.6).

4. Auch mit dem Einwand, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompVO) erfolgen müssen, wird kein Verfahrensverstoß gerügt. Der Kläger macht insoweit vielmehr eine Verletzung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und damit materiellen Rechts geltend (vgl. unten unter B.II.3.3).

II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler auf, die dem Aufhebungsbegehren oder dem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

1. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist bei dem planfestgestellten Vorhaben gegeben.

1.1 Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] - 6. FStrAbÄndG) unter Nr. 209 mit dem Bauziel E4 (= Erweiterung auf vier Fahrspuren) aufgeführt und damit gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG vernünftigerweise geboten. Diese gesetzliche Feststellung des Verkehrsbedarfs ist sowohl für das Planfeststellungsverfahren als auch für das gerichtliche Verfahren bindend (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 53 f.; U.v. 11.10. 2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Bindungswirkung umfasst auch die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifig auszubauende Bundesstraße (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 = juris Rn. 23 m.w.N.).

Die Kritik an der Verkehrsprognose für den planfestgestellten Abschnitt ist daher von vornherein nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und Bedarfsüberprüfung in Frage zu stellen. Die angeordnete Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung zielt darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 26; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 25 ff.; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 54 f., jeweils m.w.N.).

Danach ist der Einwand, es fehle die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 = juris Rn. 19 ff.; U.v. 21.3.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 = juris Rn. 17; U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Bedarfsfeststellung für den vierstreifigen Ausbau der B 10 fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2017 - 9 A 14.16 - DVBl 2018, 589 = juris Rn. 20 m.w.N.).

Gegen einen grundlegenden Wandel der Verhältnisse seit der (erneuten) Aufnahme des bereits im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum FStrAbG i.d.F. vom 20. Juni 2005 (BGBl I S. 201) im vordringlichen Bedarf eingestellten Vorhabens spricht schon der kurze Zeitraum zwischen der Überprüfung der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Aktualisierung des Bedarfsplans durch das 6. Fernstraßenabänderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 und dem für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, dem 22. März 2017 (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 26).

Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass das Vorhaben an sich vernünftigerweise geboten ist. Seine Rüge richtet sich vielmehr gegen den gewählten Querschnitt (RQ 31), den seiner Ansicht nach die aktuelle Verkehrsbelastung der B 10 nicht erfordere. Dieses Vorbringen stellt jedoch nicht die Planrechtfertigung infrage; vielmehr spricht es die Frage an, ob die Dimensionierung des Vorhabens mit einem RQ 31 den Geboten der fachplanerischen Abwägung entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120 ff. = juris Rn. 36 f. und unten unter B.II.6.2).

1.2 Im Übrigen greifen die vom Kläger erhobenen Einwände gegen das der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsgutachten nicht durch.

Die verfahrensgegenständliche Verkehrsprognose beruht auf der Verkehrsuntersuchung der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom 7. Juli 2008, die das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Jahre 2020 bzw. 2025 prognostizierte und die mit Ergänzung vom 29. November 2013 auf den Prognosehorizont 2030 fortgeschrieben wurde. Danach ist auf dem im Streit stehenden Streckenabschnitt der B 10 für den Planfall von einer Verkehrsbelastung von 35.300 bzw. 36.400 Kfz/h auszugehen.

Der Kläger macht geltend, die Verkehrsprognose sei fehlerhaft und überschätze die zu erwartende Verkehrsnachfrage. Dieser Einwand greift jedoch nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 ff. = juris Rn. 73; U.v. 28.11.2013 - 9 B 14.13 - NuR 2014, 361 = juris Rn. 7, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose nichts einzuwenden. Diese beruht auf umfangreichen und aktualisierten Grundlagen einschließlich eines digitalen, intermodalen Verkehrsmodells der Städte Ulm/Neu-Ulm (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 1 ff.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 2 f.). Durchgreifende methodische Mängel sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

1.2.1 Die Daten der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 wurden entgegen der Darstellung auf Seite 4 der vom Kläger vorgelegten Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015 (Bl. 58/61 der Gerichtsakte) in die Verkehrsuntersuchung vom 29. November 2013 eingearbeitet (vgl. dort S. 2). Die Ergebnisse der SVZ 2015 konnten in den Verkehrsuntersuchungen von 2008 und 2013 schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses lagen hiervon nur die Rohdaten vor (vgl. PFB S. 50). Zur Aktualisierung der Datengrundlage wurden im Juli 2013 an den Rampenfußpunkten der A 7-Anschlussstelle (AS) Nersingen mittels Videotechnik Verkehrsstromzählungen über 24 Stunden vorgenommen, darüber hinaus erfolgte an der St 2023 eine Querschnittzählung mittels Seitenradar. Hinzu kamen stichprobenhaft Knotenstromzählungen an den Abfahrten der St 2023 zur B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 2; PFB S. 50).

Der Vortrag des Klägers, die mittlerweile vorliegenden Ergebnisse der SVZ 2015 seien ein Beleg dafür, dass die Berechnung der Verkehrsbelastung aus dem Jahr 2013 „geschönt“ sei, geht fehl. Die Ergebnisse der SVZ 2015 bestätigen vielmehr den prognostizierten Trend der Verkehrszunahme auf der Ausbaustrecke der B 10. So betrug die durchschnittliche Verkehrsbelastung (DTV) für den östlichen Abschnitt des Vorhabens (zwischen der St 2023/NU 6 und der AS Nersingen; Zählstellennummer 75269113) nach der SVZ 2010 noch 20.960 Kfz/24h, während die SVZ 2015 dort eine DTV von 23.227 Kfz/24 h aufweist. Im westlichen Abschnitt (zwischen der St 2021 und der St 2023/NU 6; Zählstellennummer 75269117) erhöhte sich die DTV von 17.264 Kfz/24h (SVZ 2010) auf 20.629 Kfz/24h (SVZ 2015). Die im Verkehrsgutachten vom 29. November 2013 errechneten Werte können diesen Ergebnissen nicht unmittelbar gegenübergestellt werden. Denn diese berücksichtigen die im Juli 2013 vorgenommenen Erhebungen, die ausschließlich an Werktagen erfolgten. Sie repräsentieren daher nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Tage des Jahres einschließlich der Sonn- und Feiertage (= DTV), sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke aller Werktage des Jahres (= DTV-w); nachdem die Verkehrsbelastung an Sonn- und Feiertagen regelmäßig geringer ist als an den Werktagen, ist es nachvollziehbar, dass die DTV-w höhere Werte aufweist als die DTV (vgl. Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 10 f.). Aus dem Verkehrsgutachten geht auch hervor, dass der Gutachter dementsprechend differenziert hat (vgl. Überschriften zu den Abbildungen 3 bis 5 sowie die Ausführungen auf S. 10 bis 12).

1.2.2 Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, die prognostizierte Verkehrssteigerung sei nicht nachvollziehbar, vermag die in den Gutachten vorgenommene Verkehrsmodellrechnung nicht infrage zu stellen.

Die Stagnation der Bevölkerungsentwicklung, des Motorisierungsgrads und der Jahresfahrleistung wurden entgegen dem klägerischen Vortrag vom Gutachter berücksichtigt (vgl. Verkehrsgutachten vom 7.7.2008 S. 6 f.; Verkehrsgutachten vom 29.11.2013 S. 3 f.). Dass die Prognose dennoch von einer erheblichen Verkehrssteigerung auf dem Planabschnitt der B 10 ausgeht, ist nachvollziehbar mit der strukturellen Entwicklung des Untersuchungsraums (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 7; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 3 f.) und der verkehrsanziehenden Wirkung des geplanten Ausbaus der B 10 (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f. und Anl. 9; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 4 und Abb. 6) begründet. Der Umstand, dass eine Vielzahl der berücksichtigten strukturellen Maßnahmen zum Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses bereits umgesetzt war oder sich in einem fortgeschrittenen Planungsstadium befand (vgl. PFB S. 54), belegt, dass die Berücksichtigung der geplanten strukturellen Maßnahmen auf realistischen Erwartungen beruhte.

Auch im Hinblick auf die prognostizierte Entlastungsfunktion der B 10 sind methodische Fehler in der Verkehrsprognose nicht erkennbar. Der Rüge des Klägers, ein Drittel der im Gutachten vom 29. November 2013 für den Prognosenetzfall ausgewiesenen Mehrbelastung der B 10 von 11.500 Kfz/24h (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) lasse sich nicht nachvollziehen, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er erläutert hat, dass die Abbildung 6 nur die Effekte im direkten Untersuchungsraum abbildet. Anhand einer Darstellung mit größerem Netzausschnitt (Bl. 97 der Gerichtsakte) konnte er plausibel verdeutlichen, dass im Planfall weitere, überwiegend parallel zur B 10 verlaufende Streckenabschnitte im Norden und Süden entlastet werden, weil die diesbezüglichen Verkehre auf der ausgebauten B 10 gebündelt werden (vgl. PFB S. 50). So ergibt sich bereits aus der Entlastung der St 2023, der Heerstraße, der Maybachstraße, der NU 8 sowie der A 8 im Norden sowie der St 2021, der St 2029, der NU 11 und der B 28 ein erheblicher Verlagerungseffekt. Hinzu kommen Verkehrsverlagerungen von den Gemeindeverbindungsstraßen aus Richtung Reutti, Finningen und Steinheim sowie aus dem umgebenden städtischen und regionalen Straßennetz, die für sich allein betrachtet unsignifikant erscheinen, aber in der Summe spürbar sind (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.). Die Aussage, dass im Verkehrsmodell zwischen dem Prognosebezugsfall (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6 und Abb. 6) und dem Prognosenetzfall keine Änderungen in der Fahrtenmatrix vorgenommen wurden, ist auch nachvollziehbar; die B 10 im derzeitigen Ausbauzustand hat unbestritten ihre Kapazitätsgrenze erreicht (vgl. PFB S. 50). Die Vertreterin des Ingenieurbüros hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Ausweichverkehr derzeit das umgebende städtische und regionale Straßennetz belastet. Das Verkehrsmodell beruht nach ihren Ausführungen auf einer Vielzahl von Daten, Befragungen und Zählungen. Es leuchtet ein, dass die mit dem geplanten höhenfreien Ausbau verbundene Steigerung der Leistungsfähigkeit des Streckenabschnitts mit der daran gekoppelten Optimierung des konstanten Verkehrsflusses zur Anziehung des Verkehrs führt (Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 9 f.; Verkehrsuntersuchung vom 29.11.2013 S. 6; PFB S. 50, 54 und 56). Danach erscheinen die Ergebnisse der Verkehrsmodellberechnung zur Verkehrsverlagerung nachvollziehbar. Substanziierte Einwände hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Der in der mündlichen Verhandlung eingewandte Umstand, dass es auch zu Rückverlagerungen von kleinräumig orientierten Fahrten von der höher belasteten B 10 auf das entlastete umgebende Straßennetz kommen werde, wurde vom Gutachter im Rahmen der Verkehrsmodellberechnung berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 7.7.2008 S. 10). Für die Plausibilität der Prognose spielt es auch keine Rolle, ob die erwartete Entlastung der A 8 im Hinblick auf deren geplanten 6-streifigen Ausbau tatsächlich erforderlich ist oder nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Annahme eines solchen Entlastungseffekts realistisch ist; die Vertreterin des Ingenieurbüros hat diese Annahme plausibel mit der Verringerung der Staugefahr auf der ausgebauten B 10 begründet, die derzeit vielfach ursächlich für einen längeren Verbleib auf der A 8 unter Inkaufnahme einer längeren Strecke ist.

1.2.3 Auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen leidet die Verkehrsprognose an keinem durchgreifenden Mangel.

Der Einwand, in der Verkehrsuntersuchung hätte eine Alternativberechnung für einen Ausbau mit einem geringeren Querschnitt, ggf. unter Einbeziehung von Geschwindigkeitsbeschränkungen, durchgeführt werden müssen, geht fehl. Denn die Dimensionierung des Vorhabens richtet sich gerade nach dem Verkehrsbedarf, der sich aus der Verkehrsprognose ergibt. Wie die Vertreterin des Ingenieurbüros in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, war ein vierspuriger Ausbau des im Streit stehenden Streckenabschnitts Grundlage der Verkehrsprognose. Dies entspricht den verbindlichen Vorgaben des Bedarfsplans und begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Frage des Ausbaustandards ist Teil der fachplanerischen Abwägung (vgl. unten unter B.II.6.2).

Soweit der Kläger die überregionale Verbindungsfunktion der B 10 in Zweifel ziehen sollte, indem er auf die von ihn beauftragte Verkehrsuntersuchung Bezug nimmt (Verkehrsuntersuchung I* … vom Mai 2015, vgl. dort S. 6 f.), ist darauf hinzuweisen, dass der im Streit stehenden Abschnitt der B 10 (bestandskräftig) als Bundesstraße gewidmet und Teil eines zusammenhängenden Netzes ist (vgl. § 1 Abs. 1 FStrG). Die B 10 ist im Raum Ulm/Neu-Ulm mit der B 30 Teil einer wichtigen Fernverkehrsachse zwischen dem Bodensee (Friedrichshafen) und der A 7 (Anschlussstelle Nersingen). Sie dient unter anderem der Aufnahme der überregionalen Verkehre aus dem Raum südwestlich von Ulm (B 30, B 311) und deren Verbindung mit der A 7 und A 8 (PFB S. 18, 56).

2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Artenschutzrecht. Unter Berücksichtigung der angeordneten landschaftspflegerischen Begleit- und Vermeidungsmaßnahmen wurden alle erforderlichen Regelungen getroffen, damit durch das Vorhaben keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die naturschutzfachliche Einschätzung der Planfeststellungsbehörde unvertretbar wäre.

2.1 Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Planfeststellungsbehörde beruht auf einer ordnungsgemäßen Bestandserfassung.

Die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Die Methode der artenschutzfachlichen Bestandserfassung ist nicht normativ festgelegt; Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen hängen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Die Planfeststellungsbehörde ist nicht zur Aufstellung eines lückenlosen Arteninventars verpflichtet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sind, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlen, steht ihr insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 54 ff.; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 = juris Rn. 38; U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145 = juris Rn. 100; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 1039 = juris Rn. 58 f.; B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 47, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen.

Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 96 f.) stützt sich maßgeblich auf das im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte artenschutzfachliche Gutachten vom 28. April 2016 (Planunterlage 19.3T). Die darin (vgl. dort S. 3 und 6 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 34, 95 f.) beschriebenen Erhebungsmethoden genügen den oben dargestellten Anforderungen. Den artenschutzfachlichen Einschätzungen liegen zum einen die dargestellten faunistischen Untersuchungen vor Ort zugrunde; zum anderen beruhen sie auf der Abfrage vorhandener Erkenntnisse bei Fachbehörden und ehrenamtlichen Stellen des Naturschutzes sowie auf der Auswertung bereits vorliegender Daten, gutachterlicher Untersuchungen und der einschlägigen Fachliteratur zu den in Rede stehenden streng oder besonders geschützten Arten, deren Verhaltensweisen und Habitatansprüchen. Dieses methodische Vorgehen entspricht in seinem grundsätzlichen Ansatz dem rechtlich Gebotenen und gewährleistet eine breite Datenbasis für die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 = juris Rn. 101 m.w.N.).

2.1.1 Die methodischen Standards und der Ermittlungsumfang zur Erfassung der Fledermausarten sind nicht zu beanstanden.

Nach den Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 6 bis 8) und den ergänzenden Angaben im gerichtlichen Verfahren hat der Gutachter zunächst die vorhanden Daten der Artenschutzkartierung des Bayerischen Landesamts für Umwelt ausgewertet und einen ortsansässigen Experten befragt. Im Weiteren führte er vier Begehungen von Mai bis August 2008 in der Abend- bzw. Morgendämmerung mit Ultraschalldetektor durch; über Gewässern wurden auch Leuchten eingesetzt. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging er dabei den gesamten streitigen Streckenabschnitt ab. Separat wurden die Brückenwiderlager als potenzielle Quartiere auch tagsüber geprüft. Die größeren Bäume im Nahbereich der Straße (bis 25 m) wurden sowohl 2008 als auch 2013 vom Boden aus mit einem starken Fernglas auf sichtbare Höhlen und Stammabschnitte mit abstehender Rinde kontrolliert sowie darauf geprüft, ob Verfärbungen durch ein- und ausfliegende Fledermäuse zu sehen waren. Danach gab es weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßig genutzte Transektstrecken über oder parallel zu der B 10. Der Fachgutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Umfeld der B 10 nur wenig Leitstrukturen und Habitate vorhanden sind. Bei den Begehungen wurden lediglich vereinzelte Nachweise von drei Arten sowie zwei Gattungsnachweise erfasst. Mit Ausnahme der Trassenquerung am Landgraben und der Leibi durch die Wasserfledermaus gab es keine Hinweise auf Transektbewegungen über die Straße (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 und 15).

Danach begegnet die Erfassung der Fledermausarten keinen rechtlichen Bedenken. Der Einwand des Klägers, das methodische Vorgehen und die Ermittlungstiefe entsprächen nicht den „Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom März 2015 (im Folgenden: „Leistungsbeschreibungen“) greift nicht durch. Der Fachgutachter hat weder auf die Auswertung vorhandener Daten noch auf die Erkundung vor Ort und den Einsatz eines Ultraschalldetektors verzichtet. Zwar trifft es zu, dass die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 72) auch Horchboxenuntersuchungen und Netzfänge als mögliche Erfassungsmethoden aufführen. Wie der Kläger in der Klagebegründung (Schriftsatz vom 12.7.2017 S. 18) selbst ausführt, kommt es aber auf die Ergebnisse der Transektkartierung an, um zu entscheiden, ob solche vertiefenden Maßnahmen erforderlich sind. Nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 186) ist die Kartierintensität im Wesentlichen von den Ergebnissen der Strukturkartierung, der Grunddatenrecherche und der Eingriffsschwere abhängig. Bei durchschnittlichem bis hohem Strukturangebot (Leitstrukturen, Höhlen- und Spaltenangebot) sind sechs bis acht Begehungen bei geringer Kartiergeschwindigkeit durchzuführen, bei weniger strukturiertem Eingriffsbereich mit wenigen zu erwartenden Arten reichen vier bis sechs Begehungen aus. Angesichts des Umstands, dass entsprechend obigen Ausführungen die Grunddatenrecherche weder Hinweise auf relevante Habitate im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens noch auf regelmäßige Transektstrecken über die oder parallel zur B 10 ergab und zudem auch bei den Begehungen an der bereits vorhandenen Trasse nur wenig Leistrukturen und potentielle Habitate festgestellt wurden, entspricht der in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde auf vier Begehungen festgelegte Untersuchungsaufwand diesen Vorgaben. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der Struktur der Landschaft, der geringen Nachweise von Fledermausaktivitäten und der fehlenden Transekt-Bewegungen die Untersuchungstiefe als ausreichend erachtet wurde. Die Begehungen erfolgten auch nicht zur Unzeit, sondern in der Abend- bzw. Morgendämmerung milder, windstiller Nächte am 10. Mai, 21. Juni, 23. Juli und 30. August 2008 und deckten damit die Hauptaktivitätszeiten der Fledermausfauna im Jahresverlauf ab. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung für notwendig gehaltene Einsatz von Horchboxen war nicht erforderlich, weil ein solcher nach den „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S 187) nur in Bereichen geboten ist, in denen erhöhte Fledermausaktivitäten nachgewiesen oder zu erwarten sind. Es leuchtet ein, dass für unterschiedliche Habitatausstattungen unterschiedliche Bearbeitungsintensitäten vorgeschrieben werden (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 135).

Nach alledem musste dem in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Erfassung der Fledermausarten gestellten, auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zielenden Beweisantrag nicht entsprochen werden. Soweit die Behauptung, die vier Begehungen seien nicht ausreichend gewesen, darauf zielen sollte, dass nicht alle in den Begehungen mit Ultraschall-Detektor festgestellten Fledermäuse artgenau bestimmt werden konnten, ergibt sich dies bereits aus dem artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 15) selbst und kann insoweit als wahr unterstellt werden. Soweit damit behauptet werden sollte, dass die Bestandserfassung durch den Gutachter unzureichend war, dürfte er bereits unzulässig sein, weil die Frage, ob das gewählte methodische Vorgehen dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft entspricht, eine rechtliche Bewertung darstellt (BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 9 B 43.16 - juris Rn. 48). Im Übrigen wurde die vorliegende Untersuchung zur Bestandserfassung nicht ernsthaft erschüttert. Eine naturschutzfachliche Meinung oder Methodik ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen und „strengere“ Anforderungen für richtig hält (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 134 m.w.N.). Aus vorgenannten Gründen hat sich dem Senat daher nach den oben dargestellten fachplanerischen Maßstäben die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens nicht aufgedrängt. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorgehensweise des Gutachters den im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorhandenen, wissenschaftlich gesicherten Maßstäben entsprach und die Ermittlungstiefe ausreichte, um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu prüfen.

2.1.2 Der Einwand, die Erfassung der Haselmaus sei fehlerhaft erfolgt, wurde von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Fachgutachters vom 30. September 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 17.11.2017) ausdrücklich fallengelassen.

2.1.3 Der Kläger vermochte auch die Methodik zur Bestandserfassung der Vögel nicht infrage zu stellen.

Entgegen den klägerischen Behauptungen erfolgten nicht nur fünf Begehungen zur Erfassung dieser Art. Vielmehr fanden fünf Begehungen von April bis Juni 2008, eine Begehung im Mai 2013, drei Begehungen im Mai bis Juli 2014 sowie eine Begehung im Hinblick auf Ackerbrüter entlang der Planungstrasse im Jahr 2016 statt (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7 f.). Demzufolge wurde der vom Kläger vertretenen Auffassung, zur ordnungsgemäßen Erfassung der Vögel seien fünf bis zehn Begehungen erforderlich, vollumfänglich entsprochen.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine fehlende Kartierung der Zug- und Rastvögel gerügt hat, haben der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde plausibel ausgeführt, dass eine solche entbehrlich ist, weil eine Betroffenheit dieser Arten wegen großflächiger, ähnlicher bzw. teilweise weniger gestörter Rasthabitate in der Region mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (artenschutzfachliches Gutachten S. 26 und 28; PFB S. 103; vgl. auch unten unter B.II.2.2.2.2, B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2). Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 56) verweisen zur Frage der Erfassung auf eine Datenrecherche, die ausweislich der Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 28) vorliegend erfolgt ist. Eine Kartierung der Zug- und Rastvögel ist in den „Leistungsbeschreibungen“ nur für den Fall vorgesehen, dass das Straßenbauvorhaben Auswirkungen auf bedeutsame Rastgebiete oder -plätze hat, die in dem jeweiligen Raum nicht unbegrenzt bzw. frei verfügbar sind. Dies ist hier nicht der Fall (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter B.II.2.2.3.2.3 und B.II.2.2.4.2).

2.1.4 Auch im Hinblick auf die Amphibien sind die Erfassungsmethoden des vom Beklagten beauftragten Gutachters rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, laut dem artenschutzrechtlichen Gutachten seien nur zwei Begehungen zur Erfassung der Amphibien durchgeführt worden, trifft nicht zu. Vielmehr wird in dem Gutachten erläutert, dass zur Amphibienerfassung jeweils zwei Tag- und zwei Nachtbegehungen 2008 und drei Tagbegehungen 2013 erfolgten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 7). Es wurden also mehr als die klägerseits geforderten drei bis vier Begehungen durchgeführt.

Entgegen dem Klägervortrag ist auch das durchgeführte Verfahren zur Erfassung der Molche nachvollziehbar. Der Beklagte hat hierzu unter Verweis auf die Ausführungen im artenschutzfachlichen Gutachten vorgetragen, dass diese durch zweimaliges Absuchen der untersuchten Gewässer mittels Kescher und zweimalige Kontrolle nachts durch Ableuchten der Uferzonen erfolgte. Im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 7) sind die Stichproben-Kescherfänge zwar im Zusammenhang mit der Erfassung der Art Grünfrosch genannt. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass bei den insoweit durchgeführten Proben auch ein etwaiges Molchvorkommen festgestellt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 21). Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass im Falle des Vorhandenseins der Art bei den wiederholten, auch nächtlich mit Lampen durchgeführten Begehungen Molche hätten gesichtet werden müssen, weil die dort vorhandenen, als Lebensraum in Betracht kommenden Gewässer entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht schlecht einsehbar sind, sondern klares Wasser führen. Darüber hinaus werden die Stillgewässer regelmäßig mit karnivoren Fischen besetzt (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 20 f.), weshalb ein Vorkommen von Molchen ausgeschlossen werden kann. Die in diesem Gebiet vorhandenen Gräben stellen keinen geeigneten Lebensraum für Amphibien dar (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 20), gleiches gilt nach den plausiblen Ausführungen des Biologen in der mündlichen Verhandlung für die Regenrückhaltebecken im Wirkraum des geplanten Vorhabens. Entgegen der Darstellung des Klägers setzt die gemeinsame Kartieranleitung der bayerischen Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft - LWF - und des bayerischen Landesamts für Umwelt - LFU („Erfassung & Bewertung von Arten der FFH-RL in Bayern - Kammmolch“, Stand März 2008) nicht voraus, dass zunächst ein Reusenfang zu erfolgen hat, bevor ein Molchvorkommen ausgeschlossen werden kann. Die Kartieranleitung (vgl. dort S. 1) unterscheidet vielmehr zwischen klaren und schlecht einsehbaren Gewässern und sieht den Reusenfang nur im letzteren Fall vor, während bei klaren Gewässern das nächtliche Ableuchten des Gewässergrundes mit lichtstarken Lampen und das Keschern als erforderlich, aber auch ausreichend bewertet wird. Auch in den Leistungsbeschreibungen (vgl. dort S. 92) ist der Einsatz von Reusen nur für den Fall vorgesehen, dass ein Molchvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2.1.5 Soweit der Kläger rügt, die Arten Grasfrosch, Erdkröte, Berg- und Teichmolch seien im artenschutzfachlichen Gutachten nicht behandelt, trifft dies nicht zu (vgl. dort S. 20 f.). Hinsichtlich ihrer Erfassung ist auf obigen Ausführungen zur Erfassung der Amphibien zu verweisen (vgl. oben unter B.II.2.1.4).

2.1.6 Auch im Hinblick auf die Prüfung eines Bachmuschelvorkommens sind keine relevanten Fehler feststellbar. Im artenschutzfachliche Gutachten (vgl. dort S. 23 f.) wird das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi entgegen dem Klägervorbringen nicht ausgeschlossen; vielmehr wird auf Funde im Landgraben bei Stichprobenuntersuchungen Anfang Juli 2014 hingewiesen. Zwar trifft es zu, dass eine konkrete Bestandserfassung durch den Gutachter nicht stattgefunden hat, obwohl die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 136) eine solche „in aller Regel“ vorsehen. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls erweist sich diese Vorgehensweise jedoch als fachlich vertretbar. Der Beklagte hat überzeugend darauf hingewiesen, dass das Vorhaben weder in tatsächliche noch in potentielle Lebensraumstrukturen der Bachmuschel eingreift, weil die geplanten Baumaßnahmen ausschließlich im Uferbereich oberhalb der Mittelwasserlinie, also außerhalb der Gewässer bzw. der Gewässersohle stattfinden (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 44). Soweit die ursprünglich vorgesehene Ausgleichsmaßnahme A3 (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 30 und Landschaftspflegerischer Begleitplan [Planunterlage 19.1; im Folgenden: LPB] S. 56) eine Verlegung des Landgrabens von Baukm 2+600 bis 2+850 vorgesehen hatte, wurde hierauf im Rahmen der Tektur verzichtet; ausweislich der Planungsunterlagen beinhalten die den Landgraben betreffenden Ausgleichsmaßnahmen A4T und A5T (Planunterlage 9.2/3; vgl. auch LPB S. 57 ff.) keine Veränderungen der Grabensohle. Dessen ungeachtet wurde in einem „worst-case-Szenario“ festgelegt, dass die überbauten Bachabschnitte des Landgrabens und der Leibi, sofern dort in Ufer oder Sohle eingegriffen wird, vor Baubeginn auf Bachmuscheln abzusuchen sind. Sollten Tiere gefunden werden, sind sie zu entnehmen und sofort an geeigneter Stelle bachabwärts wieder einzusetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass beim Arbeiten im Gewässer so wenig Fläche wie möglich zu beanspruchen ist und mit Schadstoffen belastete Flüssigkeiten nicht in die Gewässer gelangen dürfen (Maßnahme V9saP, vgl. LBP S. 41; PFB S. 102). In der mündlichen Verhandlung haben der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Biologe und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde überzeugend ausgeführt, dass hierfür erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und derartige Maßnahmen in Schwaben bereits wiederholt mit sehr gutem Erfolg durchgeführt haben. Diese Ausführungen wurden von Klägerseite nicht erschüttert. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst für den unterstellten Fall, dass Bachmuscheln durch das Vorhaben betroffen sein sollten, diese geborgen und umgesetzt werden, ohne dass einzelne Exemplare im nennenswerten Umfang getötet oder verletzt würden. Nachdem die Maßnahme auch bereits bei Eingriffen in das Ufer greift, gilt das auch für den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fall eines Bachmuschelvorkommens oberhalb der Mittelwasserlinie. Auch die „Leistungsbeschreibungen“ (vgl. dort S. 128 f.) sehen vor, dass bereits im Rahmen der Muschelerfassung Maßnahmen zur Minimierung des Wirkraums berücksichtigt werden können. Angesichts dieser Umstände und da auch Vorsorge getroffen wurde, dass keine Einleitungen in Landgraben und Leibi erfolgen (vgl. hierzu auch unten unter B.II.2.2.3.3), erscheint es hier nachvollziehbar und fachlich vertretbar, dass von einer erschöpfenden Ermittlung der Population der Bachmuschel abgesehen wurde (vgl. auch BVerwG, B.v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - juris Rn. 4).

2.1.7 Auch im Hinblick auf die Art der Libellen hat der Kläger keinen Ermittlungsfehler aufgezeigt. Laut artenschutzfachlichem Gutachten (vgl. dort S. 21 f.) sind die Gräben und Bäche beidseits der Trasse für Helm- und Vogel-Azurjungfer schon wegen des Mangels geeigneter Wasserpflanzen-Bestände unabhängig vom Verbreitungsgebiet und der fehlenden Vernetzung nicht als Fortpflanzungshabitate geeignet. Dies wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt. Daher ist es unter Anwendung der oben (unter B.II.2.1) dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden, dass das Absuchen aller permanent wasserführenden Gräben, das im Jahr 2008 zu keinen Ergebnissen geführt hatte, nicht zeitnäher wiederholt wurde. Eine fachwissenschaftlich vertretbare Bestandserfassung erfordert nicht die Durchführung von Untersuchungen, von denen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.7 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54).

2.2 Die artenschutzfachliche Bewertung der durch das Vorhaben voraussichtlich verursachten Betroffenheiten im Planfeststellungsbeschluss ist nicht zu beanstanden.

Der Planfeststellungsbeschluss erörtert unter C.III.7.3 (S. 93 ff.) das Vorliegen von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG in Bezug auf verschiedene Arten. Zusammenfassend bejaht er zwar zum Teil eine Beeinträchtigung geschützter Arten, kommt aber zu dem Ergebnis, dass die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht verletzt werden, wenn im Einzelnen genannte Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch.

2.2.1 Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert auf einer methodengerechten, auf realistischen Annahmen beruhenden und nachvollziehbar begründeten Verkehrsprognose (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 7 m.w.N.)

Jede in Bezug auf ein Verkehrsprojekt durchgeführte Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hat zunächst von einer Verkehrsprognose auszugehen, um das Ausmaß der Beeinträchtigung abschätzen zu können (BVerwG, B.v. 8.3.2018 a.a.O.). Wie oben (unter B.II.1.2) dargelegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die hier zugrundeliegende Verkehrsprognose Fehler aufweist.

2.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es weder für Fledermäuse noch für die vom Kläger angeführten Vogelarten oder die Bachmuschel bau- oder betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung miteinzubeziehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 91; U.v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 = juris Rn. 99; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 73; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11). Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Leitungstrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 235 = juris Rn. 99 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 149, 31]; U.v. 6.4.2017 a.a.O.).

Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Das bedeutet nicht, dass gerade in einem Umfeld, in dem bereits aufgrund anderweitiger Vorbelastungen ein erhöhtes Tötungsrisiko besteht, eine umso größere Gefährdung zulässig wäre. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind vielmehr insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 = juris Rn. 141; U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - juris Rn. 83 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 156, 215]; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 74 f.; B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Der Gesetzgeber hat den Signifikanzansatz inzwischen durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) in die Neufassung des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG aufgenommen. Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 - juris Rn. 13).

Wie bereits oben (unter 2.1) ausgeführt, ist der Planfeststellungsbehörde nicht nur für die Bestandserfassung, sondern auch für diese fachliche Beurteilung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Einschätzungsprärogative eingeräumt, weshalb ihre Einschätzungen seitens des Gerichts nur eingeschränkt überprüfbar sind (stRspr, vgl. zu den Anforderungen etwa BVerwG, U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 114; U.v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 128, jeweils m.w.N.).

2.2.2.1 Gemessen hieran ist die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass es vorliegend zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos bei Fledermäusen kommen werde, rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Planfeststellungsbehörde ist im Planfeststellungsbeschluss vom Vorkommen von zehn bis dreizehn Fledermausarten bzw. -gattungen ausgegangen (PFB S. 97 f.). Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos hat sie unter Hinweis auf die in der Planung vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.) ausgeschlossen. Danach werden an den Brücken der B 10 über den Landgraben und die Leibi sowie an der Brücke der südlichen Auffahrrampe zur A 7 über die Leibi 4 m hohe, blickdichte Wände angebracht, die sich beidseits der Brücken noch je zehn Meter weit fortsetzen (PFB S. 98). Nachdem entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.1.1) Transektbewegungen nur im Hinblick auf die Wasserfledermaus am Landgraben und an der Leibi festgestellt wurden, ist es nachvollziehbar, dass dies eine geeignete Maßnahme darstellt, um Kollisionen zu vermeiden. Die Platzierung der Wände und ihre Dimensionierung ist ausreichend, weil Wasserfledermäuse unmittelbar entlang des Wasserspiegels jagen und auch Durchlässe mit geringen lichten Höhen nutzen, wie auch die von den Klägern zitierte Arbeitshilfe „Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse“ des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Freistaats Sachsen (vgl. dort S. 67) bestätigt. Nachdem ansonsten keine regelmäßig genutzten Transektstrecken über die B 10 oder parallel zu der bereits vorhandenen Trasse feststellbar waren, ist die Beschränkung des Kollisionsschutzes hierauf plausibel und durch die fachplanerische Einschätzungsprärogative gedeckt. Auf die vom Kläger thematisierte Wachstumszeit der begleitenden Gehölzpflanzungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil diese nicht Teil der genannten Vermeidungsmaßnahmen sind.

Der Einwand des Klägers, die als Maßnahme M2 (Vgl. LPB S. 38) verwendeten Stahlprofildurchlässe würden von Fledermäusen wegen ihrer akustischen Eigenschaften nicht genutzt werden, geht fehl. Ungeachtet des Umstands, dass er sich in der mündlichen Verhandlung insoweit auf eine erst angekündigte Studie bezogen hat, die zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht vorlag und daher vom Gutachter nicht berücksichtigt werden konnte, ist diese Maßnahme nicht im Hinblick auf die Fledermäuse vorgesehen, sondern bezweckt die Minimierung der Barrierewirkung der Straße (vgl. PFB S. 36). Nachdem, abgesehen von den Wasserfledermäusen, in den genannten Abschnitten keine Hinweise auf Transektbewegungen vorliegen, kann der Kläger mit seiner Forderung, es müssten im gesamten Bauabschnitt für alle im Plangebiet potentiell vorkommende Fledermausarten artspezifisch dimensionierten Durchlässen vorgesehen werden, nicht durchdringen, da er insoweit das oben (vgl. unter B.II.2.2.2) dargestellte Signifikanzerfordernis verkennt.

Die Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Verbotstatbestands im Übrigen dadurch ausgeschlossen wird, dass die Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40) Rodungsarbeiten lediglich außerhalb der Aufzuchtzeit von Fledermaus-Jungtieren, also nicht im Zeitraum vom 1. März bis 30. August, zulässt und daneben eine Überprüfung der zu fällenden Großbäume vor und während der Rodungszeit auf potentiell vorhandene Fledermausquartiere vorschreibt (PFB S. 98). Danach sind Höhlenbäume mit einem Bagger zu greifen, abzusägen, aufrecht abzusetzen und von einem Biologen zu untersuchen. Im Übrigen wird die wirksame Durchführung der Maßnahme durch die angeordnete Umweltbaubegleitung (Auflage A.VII.2, PFB S. 9) sichergestellt. Danach begründet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise, dass signifikante Individuenverluste bzw. -verletzungen durch den geplanten Ausbau und Betrieb der B 10 nicht zu befürchten sind.

Angesichts dessen bestand für den Senat kein Anlass, das vom Kläger für notwendig erachtete Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, wirksam das Kollisionsrisiko an der Straße zu vermeiden. Der von Klägerseite diesbezüglich gestellte Beweisantrag ist bereits zu unbestimmt und zu unsubstanziiert, weil er nicht konkret darlegt, aufgrund welcher Tatsachen die Maßnahmen ungeeignet sein sollen. Er ist damit auch auf Ausforschung eines Sachverhalts gerichtet. Im Übrigen liegt bereits ein Sachverständigengutachten vor, das die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde trägt und aus vorgenannten Gründen durch den Kläger nicht ernsthaft erschüttert wurde.

2.2.2.2 Nach den oben (unter B.II.2.2.2) dargestellten Grundsätzen geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar davon aus, dass es auch für die Vögel zu keiner signifikanten Erhöhung des Verletzungs- oder Tötungsrisikos im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommt.

Der Einwand, die Beseitigung vorhandener Gehölzstrukturen an der bestehenden B 10 und deren Ersetzung durch kleine, neu gepflanzte Gehölze führe zur Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, vermag der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger macht insoweit geltend, die Neupflanzungen stellten für - nicht näher spezifizierte - Vögel eine „Todesfalle“ dar, weil sie diese als Grünbrücke nutzen, beim Überfliegen der Straße von dort starten würden und dementsprechend zu niedrig abflögen. Der mit der Erstellung des artenschutzfachlichen Gutachtens beauftragte Sachverständige hat hierzu jedoch festgestellt, dass die meisten Individuen - sofern sie wegen des Verkehrs nicht ohnehin Abstand zur Straße halten (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 25 ff.) - die B 10 hoch und großräumig überfliegen. Nach seinen Feststellungen trifft es zwar zu, dass es auch Vögel gibt, die zum Überfliegen der Straße von den Gehölzen aus starten; andere fliegen auch bodennah ab (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 27). Angesichts dessen und weil auch die Bestandsgehölze an der derzeitigen Trasse regelmäßig eingekürzt werden, ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter in Übereinstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde davon ausgeht, dass bereits bisher für diese im Vorhabenbereich vorkommenden Arten das allgemeine Lebensrisiko besteht, beim Queren der Straße mit Fahrzeugen zu kollidieren, und eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch den Ausbau in Verbindung mit dem Verlust einzelner straßenbegleitender Gehölze nicht feststellbar ist (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Dem ist auch der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Im Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungskompetenz ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht hat (vgl. PFB S. 97).

Der Gefahr, dass Eisvögel, die als Nahrungsgäste am Landgraben diesen bislang unterhalb der B 10-Brücke querten, durch die mit der geplanten Fahrbahnerweiterung einhergehende Erweiterung der Bücke veranlasst werden könnte, nach dem Ausbau die Trasse oberhalb zu überfliegen, wird durch die oben (unter B.II.2.2.2.1) beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen V4saP und V8saP (LPB S. 40 f.: Anbringen von 4 m hohen, blickdichten Wänden, die sich beidseits der Brücken noch je 10 m fortsetzen), Rechnung getragen (PFB S. 103). Dies erscheint plausibel und wird auch vom Kläger nicht infrage gestellt.

Im Übrigen wird die Erfüllung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich der Vögel im Planfeststellungsbeschluss dadurch ausgeschlossen, dass die primären Baumaßnahmen im Untersuchungsgebiet (Entfernung bzw. Rodung von Gehölzen, Abschub des Oberbodens usw.) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (V3saP, vgl. LPB S. 40). Die Planfeststellungsbehörde führt insoweit nachvollziehbar aus, dass damit im Gebiet möglicherweise vorhandene Individuen ausweichen oder abwandern können (PFB S. 104). Der Kläger hat bezogen auf das Verletzungs- und Tötungsverbot hiergegen keine Einwendungen erhoben; soweit er im Hinblick auf die Pflege der Ausgleichsflächen in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, dass eine zweischürige Mahd nicht ohne Verluste einhergehen könne, macht er dies ausschließlich in Bezug auf die Bewertung dieser Flächen geltend (vgl. unten unter B.II.2.2.4.2); angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten, die der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung überzeugend bestätigt und dahingehend ergänzt hat, dass diese Flächen im Eigentum des Freistaats Bayern stehen und es einer in Schwaben bereits oft erfolgreich praktizierten Praxis entspricht, den Pächtern insoweit bei Bedarf auch gestaffelte Schnittzeitpunkte, ggf. unter temporärer Ausnahme von Brutplätzen, vorzugeben, ist es unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Planfeststellungsbeschluss davon ausgeht, dass das Risiko für die Vögel jedenfalls unterhalb der für das Verletzungs- und Tötungsverbot relevanten Gefahrenschwelle liegt (PFB S. 103 f.; vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 35 a.E.).

2.2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend die Verwirklichung des Verletzungs- und Tötungsrisikos in Bezug auf die Bachmuschel aus.

Wie bereits oben (unter B.II.2.1.6) ausgeführt greift das Vorhaben, auch wenn das Vorkommen von Bachmuscheln im Landgraben und in der Leibi unterstellt wird, nicht in tatsächliche oder potentielle Lebensraumstrukturen dieser Art ein. Die vorsorglich in einem „worst-case-Szenario“ erfolgte Berücksichtigung der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41: Absuche und Umsiedlung potenzieller Bachmuscheln) ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des beauftragten Gutachters und des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ein geeignetes Verfahren, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos zu vermeiden. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde der Einschätzung des von ihr beauftragten Gutachters und der höheren Naturschutzbehörde gefolgt ist und im Planfestsstellungsbeschluss zu dem Ergebnis kommt, dass für die Bachmuschel keine erheblichen Störungen zu erwarten seien (vgl. PFB S. 102). Sie führt überzeugend aus, dass ein Verlust sehr kleiner, nicht auffindbarer Jungtiere durch die Bauarbeiten im Hinblick auf die Kleinstflächigkeit des Eingriffs und wegen sonstiger Säuberungen oder Störungen der Gewässer als übliches Lebensrisiko der Art einzustufen ist. Zur Kritik der Klägerseite an der fachlichen Qualität der vorgesehenen Maßnahmen ist auf den diesbezüglichen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum der Planfeststellungsbehörde zu verweisen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendung sieht die Maßnahme auch ausdrücklich vor, dass die Absuche vor Baubeginn zu erfolgen hat.

2.2.3 Der Planfeststellungsbeschluss verneint ferner zu Recht eine Verwirklichung des Störungsverbots (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).

Der Tatbestand des Störungsverbots ist nach der Definition des § 44 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 BNatSchG nur erfüllt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 258; U.v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 = juris Rn. 118; B.v. 6.3.2014 - 9 C 6.12 - NuR 2014, 638 = juris Rn. 62). Er kann vor allem durch bau- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der geschützten Tierarten in Gestalt von akustischen und optischen Störwirkungen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 104 f.; U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177 = juris Rn. 49), aber auch durch Trennwirkungen verwirklicht werden, die von der vorgesehenen Trasse ausgehen (BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 105; U.v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 = juris Rn. 114). Dabei enthält das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG bereits im Wortlaut einen populationsbezogenen Ansatz. Die populationsbezogene Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle steht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier und Pflanzen (ABl. L 2016 S. 7 - Habitatrichtlinie) und Art. 5 Buchst. d der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7 - Vogelschutzrichtlinie) im Einklang, die beide einen art- bzw. populationsbezogenen Schutzansatz verfolgen (BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 = juris Rn. 44; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 237; U.v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 104; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 80).

2.2.3.1 Unter diesen Voraussetzungen ist eine artenschutzrechtlich relevante Störung der Fledermausarten durch das Vorhaben aus den oben (unter B.II.2.2.2.1) ausgeführten Gründen nicht erkennbar. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass der vorhabenbedingte Verlust von Flächen, die als Nahrungshabitat für alle Arten in Frage kommen, für potentielle lokale Populationen nicht erheblich ist, weil in der Umgebung ausreichend weitere geeignete Nahrungshabitate vorhanden sind (PFB S. 98). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

2.2.3.2 Der Planfeststellungsbeschluss schließt überzeugend eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen der Vögel aus.

2.2.3.2.1 Eine Störung aktuell brütender Tiere ist durch die Vorgabe, dass primäre Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten zu erfolgen haben (Maßnahme V3saP, vgl. LPB S. 40), entsprechend obigen Ausführungen (vgl. unter B.II.2.2.2.2) ausgeschlossen. Darüber hinaus wird eine Störung der Offenlandbrüter dadurch verhindert, dass diese Vermeidungsmaßnahme zudem die Anlage von Oberbodenmieten, Materiallagern und sonstigen Baustelleneinrichtungen in der offenen Feldflur untersagt (PFB S. 104).

2.2.3.2.2 Der Planfeststellungsbeschluss stellt jedoch hinsichtlich der lokalen Ackervogel-Populationen (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenschafstelze) fest, dass durch den Flächenverlust der von diesen genutzte oder nutzbare Lebensraum durch das Vorhaben dauerhaft gestört wird (PFB S. 104 f.). Wegen des ungünstigen Erhaltungszustands der Ackerbrüter, der u.a. auf schlechte Bruterfolge wegen ungenügender Habitat-Qualität zurückgeführt wird, wird diese Störung auch als erheblich angesehen. Um ein Ausweichen der betroffenen Individuen in benachbarte Flächen zu ermöglichen, sieht die Planfeststellungsbehörde es als erforderlich an, dass dort vorher gezielte Maßnahmen durchgeführt werden, durch die die Habitat-Qualität und damit die Brutplatz- und Nahrungs-Kapazität für die Ackervögel erhöht wird. Zu diesem Zweck und zur Kompensation der Störung der Ackervogelpopulation durch den Lebensraumverlust wird die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF2T (vgl. LPB S. 62 f.) angeordnet. Diese sieht die Schaffung von Rohbodenstandorten als Lerchenfenster vor, die als Brutplatz für die Feldlerche und andere Ackerbrüter dienen sollen und jährlich neu vor Beginn der Brutzeit anzulegen sind (vgl. auch artenschutzfachliches Gutachten S. 56). Im Übergang zur offenen Feldflur sind Blühfeldern mit lückiger Kräutereinsaat und niedriger Wuchshöhe anzulegen.

Der vom Vorhabenträger beauftragte Sachverständige hat im artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 56 f.) diese Maßnahme detailliert dargestellt. Es bestehen keine rechtliche Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Wirksamkeit dieser Maßnahme bejaht und die Störung der Ackervögel damit als ausgeglichen erachtet hat (PFB S. 103 ff.). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände verfangen nicht.

Entgegen der klägerischen Behauptung ist zur Gewährleistung der ökologischen Wirksamkeit der Maßnahme ein Monitoring vor Baubeginn sowie im ersten, dritten und fünften Jahr nach der Durchführung vorgesehen (LPB S. 63; vgl. im Übrigen die Auflage unter A.VII.5., PFB S. 10). Soweit der Kläger den fehlenden Nachweis für die Annahme der „neuen Reviere“ rügt, hat der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass ein solcher erst nach Wegfall der „alten Reviere“ möglich ist, weil die Ackervögel erst dann veranlasst werden, bisherige Habitate zu meiden und auf die neu geschaffenen Lebensräume auszuweichen (BVerwG, U.v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 = juris Rn. 91).

Nicht zutreffend ist der klägerische Vortrag, es sei nicht genau dargelegt, wie viele Reviere durch den geplanten Ausbau der B 10 wegfallen und wie viele durch die Ausgleichsflächen neu geschaffen werden. Diese Angaben lassen sich dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen artenschutzfachlichen Gutachten (vgl. dort S. 31 ff.), den Planunterlagen 9.2/3T und 9.4 sowie dem landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. dort S. 56 ff.) entnehmen. Der Gutachter hat einen direkten Lebensraumverlust für Ackervögel von ca. 6,75 ha errechnet (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 31) und auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (Ausgabe 2010, Bearbeiter Garniel & Mierwald; im Folgenden: „Arbeitshilfe“) die Störung von fünf Feldlerchen-Revieren ermittelt. Dabei hat er sich an der Art der Feldlerche orientiert, weil diese im Hinblick auf die (nach der „Arbeitshilfe“ [vgl. dort S. 21] maßgeblichen) Effektdistanzen die sensibelste und zudem am stärksten betroffene Art darstellt (vgl. „Arbeitshilfe“ S. 23 ff.; PFB S. 104). Der Kläger hat weder diese Vorgehensweise noch die Berechnung im Einzelnen, die der Gutachter ausführlich dargestellt hat (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 32 bis 34) und die den Vorgaben auf S. 24, 42 und 44 f. der „Arbeitshilfe“ entspricht, infrage gestellt. Auch gegen den vom Gutachter anhand der „Arbeitshilfe“ ermittelten Ausgleichsbedarf zur Kompensation dieser Störung, der sich auf 5,9 ha Ausgleichsflächen beläuft (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), wendet er lediglich ein, dass insoweit der Ansatz von 0,5 ha pro Brutpaar zu gering sei, weil dieser voraussetze, dass die Ausgleichsflächen optimalste Lebensraumqualität für die Ackervögel bieten.

Mit diesem Einwand kann der Kläger jedoch nicht durchdringen. Der Gutachter und der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich diese Größenordnung bei einer Vielzahl vergleichbarer Untersuchungen und Maßnahmen in Schwaben als ausreichend erwiesen hat. Auch die „Arbeitshilfe“ (vgl. dort S. 81) verweist für die Ermittlung des Umfangs der benötigten Ausgleichsflächen auf Vergleichswerte ähnlich beschaffener Flächen aus der Region sowie auf eine Abstimmung mit den Fachbehörden und Experten. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde ist der Ansatz von 0,5 ha nach Rücksprache mit örtlichen Ornithologen hier trotz der Nähe der Ausgleichsflächen zur Straße gerechtfertigt, weil diese von ihrer Ausstattung für Ackervögel optimal ausgestaltet werden.

Angesichts der der Genehmigungsbehörde zustehenden Einschätzungsprärogative ist dieser Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte darauf verwiesen hat, dass trotz des errechneten Ausgleichsbedarfs von 5,9 ha die geplante Ausgleichsfläche 7,1 ha umfasst (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35; Planungsunterlagen 9.2/3T und 9.4; LPB S. 56 ff.). Daher verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass auf den Ausgleichsflächen auch Baum- und Gebüschbestand vorhanden bzw. vorgesehen ist.

Hinzu kommt die Anlage der ca. 18 Lerchenfenster (vgl. artenschutzfachliches Gutachten S. 35), welche den Ackervögeln optimalen Brut- und Nahrungsmöglichkeiten bieten. Soweit der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, Lerchenfenster stellten lediglich im Ackerland geeignete Maßnahmen dar, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil das für die Offenlandbrüter erforderliche Nahrungsangebot an Insekten und Samen dort nicht im vergleichbaren Umfang vorhanden ist wie in den die Fenster umgebenden Extensivwiesen. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand, die vorgesehene zweischürige Mahd der Wiesen gefährde die dort ebenfalls stattfindende Lerchenbrut, wurde durch den Vertreter der höheren Naturschutzbehörde dadurch entkräftet, dass er in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen hat, dass die Schnittzeitpunkte von der Fachbehörde vorgegeben und den Brutzeiten angepasst werden; gegebenenfalls könnten diese auch gestaffelt vorgegeben werden. Damit ist jedenfalls eine Gefährdung der Jungtiere in erheblichem Umfang auszuschließen; Verluste einzelner Individuen entsprechen dem allgemeinen Lebensrisiko der Tiere in der Agrarlandschaft. Danach ist es nach der Überzeugung des Senats ausreichend, dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen durch das als Auflage A.VII.5. zu festen Zeitpunkten vorgeschriebene Monitoring abgesichert wird (vgl. PFB S. 10 und 107).

Während der geplanten Baumaßnahmen werden zudem nach den Feststellungen der Planfeststellungsbehörde erheblich größere Flächen entlang der Trasse gestört, die in dieser Zeit wegen des Baulärms, der damit zusammenhängenden Bewegungen etc. nicht mehr als Brutplätze verfügbar sind. Der Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 105) sieht deshalb als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme CEF3 (LPB S. 63) die Anlage mehrerer, je ca. 5 bis 10 m breiter Ackerstreifen über insgesamt 1 km Länge vor, auf denen bis zum Abschluss der Bauarbeiten ein extensiver Getreideanbau erfolgen muss. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme wird vom Kläger nicht angezweifelt.

2.2.3.2.3 Hinsichtlich der Zug- und Rastvögel stellt der Planfeststellungsbeschluss plausibel dar, dass die Flächenverluste relativ gering sind und durch ähnliche, teilweise weniger gestörte Rasthabitate in der Region kompensiert werden (PFB S. 103 und 108; artenschutzfachliches Gutachten S. 28). Ergänzend hat der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass von ihm befragte Experten vor Ort die Einschätzung der unteren und höheren Naturschutzbehörde, des Landesamts für Umwelt und der Vogelschutzwarte bestätigt haben, wonach der Region keine hohe Bedeutung für Zug- und Rastvögel zukommt, auch wenn deren Vorkommen nicht in Abrede gestellt wird. Danach umfasst das Offenland des „Pfuhler Rieds“ ca. 650 ha; daran schließt südlich das „Finninger und Bauernried“ mit weiteren ca. 800 ha an. Der vorhabenbedingte unmittelbare Flächenverlust für die Zug- und Rastvögel beläuft sich damit auf ca. 1% der ihnen in diesem Gebiet zur Verfügung stehenden Flächen. Es ist nachvollziehbar, dass dies von der Planfeststellungsbehörde als nicht erheblich angesehen wird. Ein Verstoß gegen das Störungsverbot liegt daher nicht vor.

2.2.3.3 Aus den vorstehenden Ausführungen zur Bachmuschel (vgl. unter B.II.2.1.6 und B.II.2.2.2.3) ergibt sich, dass auch insoweit nicht gegen das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verstoßen wird. Der Planfeststellungsbeschluss verbietet durch die Vorgaben der Maßnahme V9saP (vgl. LBP S. 41) das Einleiten schädlicher Stoffe. Den Bedenken des Klägers, es könnten bei Starkniederschlägen Straßenabwässer in die Leibi und den Landgraben eingeschwemmt werden und dort die Lebensraumqualität der Bachmuschel verschlechtern, wird durch das dem Vorhaben zugrundeliegende Straßenentwässerungskonzept (vgl. Planunterlage 18.1 und 18.2) Rechnung getragen, das für die Entwässerung im Umgriff der Landgraben- und Leibi-Überführung eine Wasserführung über Mulden und Seitengräben vorsieht und insoweit auf ein 10jährliches Niederschlagsereignis ausgerichtet ist. Nachdem die Anforderungen der Richtlinien für die Anlage von Straßen 2005, Teil: Entwässerung (RAS-Ew, vgl. dort S. 7) lediglich eine Bemessung anhand eines einjährlichen Niederschlagsereignisses vorsehen, ist es nachvollziehbar, dass die Planfeststellungsbehörde das Risiko eines Eintrags von Straßenabwässer, welcher für die Art der Bachmuschel zu einer populationsbezogenen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen könnte, als ausgeschlossen erachtet. Der Kläger ist dem nicht substanziiert entgegengetreten. Darauf, dass der Beklagte zu Recht eingewendet hat, dass dieses Vorbringen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG erfolgte, kommt es daher nicht mehr an.

2.2.4 Auch ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist im Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint worden.

Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Begriff der „Fortpflanzungsstätte“ ist eng auszulegen (BVerwG, U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114). In zeitlicher Hinsicht betrifft die Verbotsnorm primär die Phase aktueller Nutzung der Lebensstätte. Unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Regelung, die Funktion der Lebensstätte für die geschützte Art zu sichern, ist dieser Schutz aber auszudehnen auf Abwesenheitszeiten der sie nutzenden Tiere einer Art, sofern nach deren Lebensgewohnheiten eine regelmäßig wiederkehrende Nutzung zu erwarten ist (BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 66; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 = juris Rn. 114; U.v. 6.4.2017 - 4 A 16.16 - NVwZ-RR 2017, 768 = juris Rn. 82).

Der Planfeststellungsbeschluss weist auch insoweit keine rechtlich erheblichen Fehler auf.

2.2.4.1 Im Hinblick auf die Fledermäuse ist ein durch die Fällung von Höhlenbäumen zu befürchtender Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG aufgrund der oben (unter B.II.2.2.2.1) dargestellten Vermeidungsmaßnahme V6saP (LPB S. 40, PFB S. 98) nicht zu befürchten. Im Übrigen ordnet der Planfeststellungsbeschluss an, dass entlang der gesamten Baustrecke (außerhalb der Beeinträchtigungszone der Straße) und im Bereich der ökologischen Ausgleichsflächen künstliche Nisthilfen für Fledermäuse als Ersatz für den Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Gehölzrodungen anzubieten sind (Maßnahme CEF1T, vgl. LPB S. 62, PFB S. 106). Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen keine Einwendungen erhoben.

2.2.4.2 Da die unter B.II.2.2.4.1 genannten künstlichen Nisthilfen entlang der Baustrecke auch höhlenbrütenden Vögel als Ausgleich für die wegfallenden Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen, ist auch im Hinblick auf diese keine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu befürchten.

Entsprechend den Ausführungen zur Kompensation der Störung der Ackervögel (unter B.II.2.2.3.2.2) schließt der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Weise auch die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Hinblick auf diese Arten aus. Ohnehin bauen die Offenland-Arten jedes Jahr bzw. für jede Brut neue Nester, so dass diese entsprechend vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.4) nicht in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG fallen (PFB S. 105).

Gleichermaßen ergibt sich aus den obigen Ausführungen (unter B.II.2.2.3.2.3) zu den Zug- und Rastvögeln, dass die Planfeststellungsbehörde auch insoweit einen Verstoß gegen den Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu Recht verneint hat.

2.2.4.3 Hinsichtlich der Bachmuschel hat der Kläger selbst jedenfalls ausdrücklich nicht behauptet, dass ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot gegeben ist. Ungeachtet dessen ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter B.II.2.2.2.3 und B.II.2.2.3.3), dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch in Bezug auf diese Art nicht erfüllt ist.

3. Der Planfeststellungsbeschluss genügt auch der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.

3.1 Die Planfeststellungsbehörde befasst sich ausführlich mit den Anforderungen nach §§ 13 ff. BNatSchG (PFB S. 86 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substanziiert auseinander. Seine Rüge, die fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts führe auch zu einem Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, geht schon deshalb ins Leere, weil - wie unter 2. ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss mit Artenschutzrecht vereinbar ist.

3.2 Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG liegt nicht vor. Der Kläger begründet seine Rüge mit der aus seiner Sicht fehlenden „Alternativenprüfung“, die er nicht auf die Trasse, sondern auf die Dimensionierung des Vorhabens bezieht. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen (unter B.II.6.2) ergibt, kann dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

3.3 Auch der Einwand des Klägers, die Ermittlung des Kompensationsbedarfs hätte auf der Grundlage der Bayerischen Kompensationsverordnung vorgenommen werden müssen, greift nicht durch. Denn nach § 23 Abs. 1 BayKompV ist diese Verordnung auf Verfahren, die vor ihrem Inkrafttreten am 1. September 2014 beantragt wurden, nicht anwendbar. Nachdem das Staatliche Bauamt die Planfeststellung des Vorhabens am 28. August 2014 beantragt hat, erfolgte die Kompensation daher zu Recht nach den „Grundsätzen für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Bauvorhaben“ der Obersten Baubehörde vom 21. Juni 1993 (vgl. PFB S. 89 sowie Planunterlage 9.4 und 19.1 S. 41 ff.).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die am 30. Juni 2016 eingereichten Tekturunterlagen nicht als Neuantrag zu bewerten. Denn die im Tekturantrag vorgenommenen Änderungen waren nicht derart wesentlich, dass sich das Vorhaben als ein anderes als das ursprünglich beantragte darstellen würde. Die vom Kläger angeführten Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2017 (Az. 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 = juris Rn. 21) sind nicht geeignet, die von ihm vertretene gegenteilige Rechtsauffassung zu begründen. Dem genannten Urteil lag schon eine andere Ausgangssituation zugrunde, weil dort nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung durchzuführen war. Es stand also gerade kein innerhalb des laufenden Planfeststellungsverfahrens gestellter Tekturantrag inmitten, der bereits in die behördliche Entscheidung einfließen konnte, sondern es war in einem nachgelagerten Verfahren eine Ergänzung erforderlich, die eine erneute behördliche Entscheidung erforderte. Ungeachtet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Beurteilung des maßgeblichen Zeitpunkts der Sach- und Rechtslage auf das zugrundeliegende materielle Recht abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.5.1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15 = juris Rn. 31; U.v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360 = juris Rn. 11; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 13 m.w.N.). Da § 23 BayKompV für die Anwendbarkeit der Kompensationsverordnung ausdrücklich auf die Antragstellung abstellt, finden deren Regelungen zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs somit vorliegend keine Anwendung.

4. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss sei mit dem Landesentwicklungsprogramm nicht vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben verstoße wegen des Flächenverbrauchs gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (Anlage zu § 1 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern - LEP - vom 22.8.2013 - GVBl 2013 S. 550 ff.). Die von ihm angeführte Festlegung in Ziffer 3.1 des LEP (die im LEP als Grundsatz bezeichnet wird) betrifft jedoch die Siedlungsstruktur (LEP Ziffer 3), nicht den Verkehr (LEP Ziffer 4); zudem handelt es sich hierbei nicht um ein verbindliches Ziel (vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG), sondern lediglich um einen im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Grundsatz (Art. 2 Nr. 3, Art. 3 Abs. 1 BayLplG, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 = juris Rn. 28; U.v. 4.4.2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 298 f., jeweils m.w.N.). Dem wird der Planfeststellungsbeschluss, wie sich aus nachstehenden Ausführungen (vgl. unter B.II.6.3) ergibt, gerecht.

5. Das Vorhaben ist auch mit den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pfuhler, Finninger und Bauernried“ vom 16. Dezember 1998 (im Folgenden: LSG-VO) vereinbar.

Der Kläger macht geltend, das Vorhaben sei mit § 3 Abs. 1 LSG-VO nicht vereinbar, wonach es Zweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets ist, den Charakter des Pfuhler und Finninger Rieds sowie des Bauernrieds zu bewahren und insbesondere die Riedwiesen sowohl in ihrer äußeren Gestalt als auch in ihrer Funktion für den Naturhaushalt zu erhalten und als Lebensraum für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere zu sichern. Weiter beruft er sich auf das in § 3 Abs. 2 LSG-VO geregelte Veränderungsverbot. Entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung stehen diese Bestimmungen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses jedoch nicht entgegen. Denn nach § 5 Nr. 5 LSG-VO sind unter anderem Maßnahmen im Zuge der B 10 vom Veränderungsverbot ausgenommen. Entgegen dem Einwand des Klägers umfasst der Ausnahmetatbestand nicht nur Erhaltungs- und Bestandssicherungsmaßnahmen; denn die Vorschrift geht allgemein auf derartige Maßnahmen - auch bezogen auf die B 10 - ein, nennt jedoch darüber hinaus zusätzlich die Maßnahmen „im Zuge“ der B 10.

6. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich derjenigen der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren (Abwägungsdefizit), die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde (Abwägungsfehleinschätzung) und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Die hierin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr gerade ein wesentliches Element der der Planfeststellungsbehörde durch den Gesetzgeber eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 - NVwZ 2012, 432 Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 = juris Rn. 37).

Nach diesen Maßstäben sind offensichtliche und kausale Abwägungsmängel, auf die sich die Klagepartei zur Stützung ihres Haupt- und ihres ersten Hilfsantrags berufen könnte, nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Insbesondere ist das Vorhaben weder unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Verkehrsprognose (vgl. unter B.II.6.1.) noch hinsichtlich des gewählten Ausbaustandards (vgl. unter B.II.6.2.) zu beanstanden. Abwägungsfehler ergeben sich auch nicht im wegen der Lärm- und Schadstoffsituation oder aufgrund des Klimaschutzes oder des Flächenverbrauchs (vgl. unter B.II.6.3). Ebenso wenig sind Abwägungsfehler im Hinblick auf die die Belange der Landwirtschaft (vgl. unter B.II.6.4) ersichtlich.

6.1 Entsprechend obigen Ausführungen (vgl. oben unter B.II.1.2) sind Fehler bei der Verkehrsprognose, auf der die Abwägung der Dimensionierung, aber auch der Immissionsschutzbelange beruht, nicht feststellbar.

6.2 In Bezug auf den für den Planabschnitt vorgesehene Querschnitt der B 10 liegt ebenfalls kein Abwägungsfehler vor.

Die geplante Dimensionierung der B 10 ergibt sich aus den Regelwerken (vgl. PFB S. 62 f.), die für die Festlegung des Querschnitts maßgeblich auf die in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Prognosezahlen und die Lage der Straße abstellen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Landstraßen (im Folgenden: RAL 2012; vgl. dort Ziffer 3.3. [S. 22] und 4.3 [S. 29]) ist der Regelquerschnitt RQ 21 für Straßen der Entwurfsklassen 1 bis 3 vorgesehen, wenn die Straßen zwar eine hohe Verkehrsnachfrage haben, diese aber höchstens 30.000 Kfz/24 h beträgt. Bei Verkehrsstärken über 30.000 Kfz/24 h, wie hier prognostiziert (vgl. Verkehrsuntersuchungen der Dr. B* … Ingenieurgesellschaft mbH vom Juli 2008 und November 2013), schreibt Ziffer 4.4 der RAL 2012 (vgl. dort S. 29) die Planung des zweibahnigen Querschnitts nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Anlage von Autobahnen“ (RAA 2008) vor. Danach ist die B 10 in die Autobahnkategorie (AS) II einzustufen (RAA 2008 Tabelle 1 [S. 7]), weil ihr nach den „Richtlinien für integrierte Netzgestaltung“ (RIN 2008) die Verbindungsstufe II („überregional“) zukommt (RIN 2008 Tabelle 4 [S. 12]). Nach Tabelle 9 der RAA 2008 (vgl. dort S. 16) ergibt sich aufgrund der Merkmale „Lage außerhalb bebauter Gebiete“ und „keine BAB“ die weitere Einstufung in die Entwurfsklasse (im Folgenden EKA) Autobahn EKA 2, die zum grundsätzlichen Regelquerschnitt RQ 28 führt (RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 1 und Bild 5 [S. 21 und 23]). Nach RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 und Bild 3 (S. 22) soll aber der RQ 31 nach EKA 1 zur Anwendung kommen, wenn eine 4+0-Verkehrsführung in Arbeitsstellen (also der Erhalt der Vierstreifigkeit auch im Bereich von Arbeitsstellen [= Baustellen]) erforderlich ist. Als Beispiel für die Erforderlichkeit einer 4+0-Verkehrsführung wird in RAA 2008 Ziffer 4.3.3 Abs. 2 (S. 22) eine Verkehrsstärke von über 30.000 Kfz/24 h, wie sie hier prognostiziert wurde, genannt.

Die Planfeststellungsbehörde hat erkannt, dass die Richtlinien für den Ausbau von Straßen keinen zwingenden Charakter haben; sie hat diese aber der Abwägung zugrunde gelegt (PFB S. 67). Eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben dieser Richtlinien orientiert, verstößt nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot (BVerwG, U.v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - DVBl 2003, 1069 = juris Rn. 37). Solche Ausnahmen hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die Planfeststellungsbehörde hat den gewählten Ausbaustandard mit dem Querschnitt RQ 31 ausführlich und unter Abwägung aller Belange begründet (PFB S. 61 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Leichtigkeit des Verkehrs (PFB S. 49 ff.) und insbesondere der Verkehrssicherheit (PFB S. 51 f.) ist die von ihr getroffene Entscheidung für den RQ 31 rechtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Kläger favorisierte Reduzierung des Querschnitts auf einen RQ 15,5 (einbahniger Querschnitt mit alternierend in beiden Fahrtrichtungen angelegten Überholstreifen) hat die Planfeststellungsbehörde mit der Begründung ausgeschlossen, dass ein derartiger Regelquerschnitt nach den Regelwerken nur für Landstraßen mit weit geringerer Verkehrsbelastung, als die B 10 im Planungsraum aufweist, geeignet ist (PFB S. 66). Zur ergänzend vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Planfeststellungsbehörde dargelegt, dass eine solche bereits beim jetzigen Zustand der B 10 von der Unfallkommission abgelehnt wird, weil die Erfahrungen gezeigt haben, dass Beschilderungen, die nicht nachvollziehbar sind, nicht beachtet werden. Hinzu kommt, dass hierdurch ein erheblicher Überholdruck entsteht, der sich bei einer lediglich mit RQ 15 ausgebauten Straße als gefährlicher Unfallfaktor darstellt. Im Hinblick auf das mit der Planung verfolgte Ziel der Verkehrssicherheit stellt es keine Fehlgewichtung dar, dass die Planfeststellungsbehörde dem Ausbaustandard, der ein Höchstmaß an Sicherheit im fließenden Verkehr bietet, den Vorzug vor den hierdurch beeinträchtigten Belangen gibt, zumal die Vierspurigkeit bei den regelmäßig vorzunehmenden Wartungsarbeiten die ebenfalls mit dem Vorhaben angestrebte Leichtigkeit des Verkehrs erhält.

Der Einwand des Klägers, der geplante Ausbau gehe weit über den innerörtlichen Querschnitt der B 10, der einem RQ 21 entspreche, hinaus und werde dort zu Kapazitätsengpässen führen, zeigt keinen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses auf. Der Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Verkehrsbelastung dort aus einem Anteil Durchgangsverkehr von und zur B 28 als auch aus einem Anteil von Ziel- und Quellverkehr zusammensetzt, der die innerörtliche B 10 über Rampen verlässt bzw. auf diese auffährt. Nimmt man diese Rampen an den höhengleichen Kreuzungen hinzu, besteht faktisch bereits eine durchgehende Vierstreifigkeit in der Ortsdurchfahrt von Neu-Ulm. Ein Fahrstreifen je Richtung ist dort für den Durchgangsverkehr ausreichend, weil ein Teil des innerörtlichen Verkehrsaufkommens Ziel- und Quellverkehr darstellt, der über die Rampen abgewickelt wird. Auf der außerörtlich gelegenen Ausbaustrecke überlagern sich dagegen Durchgangsverkehr sowie Ziel- und Quellverkehr, so dass hier zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung erforderlich werden. Darüber hinaus sind die hier angewandten Maßstäbe aus den Regelwerken schon mit Blick auf die unterschiedlichen Fahrtgeschwindigkeiten nicht auf innerörtliche Straßen übertragbar. Deshalb zeigt auch die Behauptung, durch das Vorhaben werde das Verkehrsaufkommen so stark anwachsen, dass es innerörtlich nicht mehr bewältigbar sein werde, keinen relevanten Abwägungsfehler auf. Der Verweis des Klägers auf die Planung der B 19 (Kempten-Immenstadt) greift ungeachtet der hier nicht streitgegenständlichen Frage, ob diese ausreichend dimensioniert ist, schon deshalb zu kurz, weil diese in den 1980er bzw. 1990er Jahren erfolgte und auf dementsprechend alten Verkehrsprognosen beruht.

6.3 Die Planfeststellungsbehörde erkennt auch die Erhöhung der Lärmbelastung durch den Ausbau und bewertet diese unter Berücksichtigung der Vorbelastung (PFB S. 33 und 76 ff.; vgl. auch schalltechnische Untersuchung, Planunterlage 17T). Nach den von ihr durchgeführten Lärmberechnungen für den Prognosefall kommt sie zu dem auch von Klägerseite nicht substanziiert in Zweifel gezogenen Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) unter Beachtung der vorgesehenen Maßnahmen und Auflagen eingehalten werden. Abwägungsfehler sind insoweit nicht erkennbar.

Auch die einschlägigen lufthygienischen Grenzwerte werden durch das Vorhaben nicht überschritten (PFB S. 80 ff., Planunterlage 17.1T). Soweit der Kläger unter Berufung auf eine neuere Tabelle geltend macht, dass die Emissionswerte in den früheren Handbüchern für Emissionsfaktoren zu gering angesetzt wurden, hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Tabelle erst seit dem 25. April 2017 und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. oben unter B.II.1.1 und BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 = juris Rn. 27 f. m.w.N.) verfügbar war. Es trifft zwar zu, dass die Berichterstattung über gefälschte Abgasuntersuchungen schon seit 2015 erfolgte, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen auf die Berechnung der Emissionswerte lagen aber - ungeachtet der Tatsache, dass diese ohnehin nicht tagesaktuell in einen Planfeststellungsbeschluss einfließen können (BayVGH, U.v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 u.a. - juris Rn. 412) - noch nicht vor. Die Planfeststellungsbehörde durfte daher davon ausgehen, dass die EU-Grenzwerte eingehalten werden (vgl. Planunterlage 17.1T S. 10 und 12).

Die Planungsbehörde hat zudem die Bedeutung des Landschaftsschutzgebiets erkannt und die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und der Erholungsfunktion gesehen (PFB S. 29 ff., 42 und 67). Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Planungsbehörde wegen des Eingriffs in das besonders geschützte Landschaftsschutzgebiet einen geringeren Ausbauquerschnitt hätte wählen müssen. Insoweit wird auf obige Ausführungen (unter B.II.6.2) verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde hat die Zunahme der Versiegelung der Flächen und damit auch den Flächenverbrauch erkannt (PFB S. 38), den Festlegungen des LEP zum Ausbau der Verkehrsinfrastruktur (LEP Ziffer 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) aber den Vorrang eingeräumt (PFB S. 74). Im Hinblick darauf, dass der Verordnungsgeber in § 5 Nr. 5 LSG-VO selbst hinsichtlich des Ausbaus der B 10 eine Befreiung vom Veränderungsverbot vorgesehen hat, ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Planfeststellungsbehörde von einem Überwiegen der für das Vorhaben streitenden Belange ausgeht. Der durch die bestehende Straße bereits vorhandenen, ggf. durch den Ausbau noch verstärkten Zerschneidungswirkung wird zum einen durch zahlreiche Kreuzungsmöglichkeiten entgegengesteuert (PFB S. 34); zudem wird diese Wirkung durch Minimierungsmaßnahmen möglichst reduziert (PFB S. 36 oben). Zum anderen wird ihr durch die Einbindung der vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen in das Gesamtkonzept des Biotopverbunds Iller-Donau mit dem Landgraben als zentraler Lebensraum-Verbundachse entgegengewirkt (PFB S. 87). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht erkennbar.

Auch der Klimaschutz wird im Planfeststellungsbeschluss behandelt (PFB S. 41 f.). Der Verweis des Klägers auf die Richtlinie 2014/52/EU und den vorhabenbedingten Anstieg der Treibhausemissionen kann schon deshalb keinen Abwägungsfehler begründen, weil diese Richtlinie erst zum 16. Mai 2017 umzusetzen war und für vor diesem Zeitpunkt eingeleitete Projekte nicht gilt (Art. 2 der RL 2014/52/EU, § 74 Abs. 2 UVPG i.d. aktuellen Fassung). Die Verkehrszunahme auf der B 10 ist, wie ausgeführt, unstreitig und im Verkehrsgutachten beschrieben (vgl. dort insbes. Abb. 6 sowie Textteil S.6).

6.4 Auch im Hinblick auf die Belange der Landwirtschaft sind keine Abwägungsfehler ersichtlich.

Im Planfeststellungsbeschluss (vgl. dort S. 69 ff. und 108 ff.) wird die Erhöhung der Fahrtstrecken erkannt und in die Abwägung eingestellt. Die Planfeststellungsbehörde kommt jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass wegen der verkehrlichen Notwendigkeit des Vorhabens eine Minderung des Eingriffs nicht möglich ist. Ein Anspruch auf Fortbestand der jeweils kürzesten Wegverbindung ist nicht gegeben. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an die neuen Gegebenheiten angepasst und es werden Ersatzwege für die B 10 errichtet (PFB S. 66 f.). Dass die Nachteile unzumutbar wären, wurde von allen Einwendern lediglich pauschal behauptet, eine weitere Überprüfung war daher im Planfeststellungsverfahren nicht möglich. Es liegt daher kein Abwägungsfehler vor.

III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wiederhergestellt.

Der Antrag des Antragstellers zu 2 wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 2 trägt ein Drittel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten sowie jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den für sofort vollziehbar erklärten Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona".

2

Der Antragsteller zu 1 ist ein mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Verein, der nach seiner Satzung für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen eintritt. Der Antragsteller zu 2, der in einer ihm gehörenden Wohnung in der Nähe des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona wohnt, ist Sprecher der Bürgerinitiative "….", die sich für den Erhalt des Kopfbahnhofs Hamburg-Altona einsetzt; er rügt die unzureichende Würdigung seines Interesses an der Beibehaltung des für ihn besonders günstig zu erreichenden Fernverkehrsbahnhofs.

3

Die Beigeladene beabsichtigt, den bestehenden Bahnhof Hamburg-Altona zu "verlegen". Während die in Tieflage gebaute S-Bahn-Station Altona am bisherigen Ort bleiben soll, soll der für den Fern- und Regionalverkehr genutzte Kopfbahnhof durch einen im Bereich der jetzigen (oberirdischen) S-Bahn-Station Diebsteich neu zu errichtenden Durchgangsbahnhof – ca. 2 km vom Kopfbahnhof entfernt – mit sechs Bahnsteiggleisen ersetzt werden; die dortige S-Bahn-Station soll mit zwei eigenen (weiteren) Gleisen in den neuen Bahnhof integriert werden. Die am bisherigen Kopfbahnhof vorhandenen acht Bahnsteiggleise sowie weitere Anlagen sollen nach Fertigstellung des Vorhabens nicht weiter genutzt werden.

4

Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt als gesetzlich bestimmter Planfeststellungsbehörde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEVVG) die Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für das Vorhaben. Das Eisenbahn-Bundesamt stellte mit einer verfahrensleitenden Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe; aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Die Verfügung sollte im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

5

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg führte in der Folge das Anhörungsverfahren durch. Mit Schreiben vom 1. März 2016 forderte sie die betroffenen Behörden, die Naturschutzvereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme auf und informierte auch die vom Vorhaben möglicherweise betroffenen Privatpersonen; an den Antragsteller zu 1 richtete sie keine entsprechende Aufforderung. Mit Bekanntmachung vom 8. März 2016, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger Nr. 19 vom gleichen Tag (S. 444 f.), wies die Anhörungsbehörde auf die Auslegung der Planunterlagen in der Zeit vom 14. März bis 13. April 2016 in den Bezirksämtern Altona, Eimsbüttel und Wandsbek sowie auf die Möglichkeit hin, bis zum 27. April 2016 Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Die Anhörung stelle auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1 (a.F.) UVPG dar; es bestehe daher ebenfalls die Gelegenheit, sich hierzu innerhalb der genannten Frist zu äußern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bekanntmachungstext verwiesen.

6

Der Erörterungstermin, dessen Termin am 23. September 2016 im Amtlichen Anzeiger Nr. 76 (S. 1589 f.) bekannt gemacht wurde, fand in der Zeit vom 4. bis 10. Oktober 2016 statt. Eine weitere Erörterung im Hinblick auf eine nachgeholte Beteiligung der NAH.SH GmbH fand am 5. Januar 2017 mit einem stark reduzierten Teilnehmerkreis statt. Die Anhörungsbehörde gab am 15. März 2017 ihre abschließenden Stellungnahme nach § 73 Abs. 9 VwVfG ab.

7

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" mit den im Beschluss aufgeführten Ergänzungen, Änderungen, Nebenbestimmungen, Vorbehalten und Schutzanlagen fest. Mit einer im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018 (S. 34 f.) veröffentlichten Bekanntmachung wurde auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Dem Antragsteller zu 2 wurde der Planfeststellungsbeschluss zudem am 11. Januar 2018 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

8

Der Planfeststellungsbeschluss enthält in den Abschnitten A.6 (S. 43) und B.7 (S. 118) die Aussage, der Beschluss sei kraft Gesetzes (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) sofort vollziehbar; in Abschnitt B.7 der Begründung (S. 116 ff.) wird hingegen ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung aus näher genannten Gründen anzuordnen sei. Mit Anordnung vom 23. Januar 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt förmlich die sofortige Vollziehung im öffentlichen und im überwiegenden Interesse "der Vorhabenträgerin und Dritter" angeordnet; die Annahme im Planfeststellungsbeschluss, dieser sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar, beruhe auf einem Versehen.

9

Am 12. Februar 2018 (Montag) haben die Antragsteller Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben (Verfahren 1 E 4/18.P) und im vorliegenden Verfahren den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

10

Nachdem das Eisenbahn-Bundesamt mit Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG erstellt hatte, bezogen die Antragsteller diesen Ergänzungsbeschluss am 6. April 2018 in ihre Klage ein und ergänzten ihren Antrag im vorliegenden Verfahren am 9. April 2018 dahingehend,

11

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 wiederherzustellen.

12

Die Antragsteller haben ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 12. Februar und 26. März 2018 ausführlich begründet sowie Ergänzungen hierzu bzw. Erwiderungen auf die Stellungnahmen der anderen Beteiligten insbesondere mit Schriftsätzen vom 9. April, 8. Mai und 6. Juli 2018 vorgetragen.

13

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils,

14

den Antrag abzulehnen.

15

Beide halten den Antrag des Antragstellers zu 2 mangels einer Antragsbefugnis für unzulässig. Die Beigeladene hält darüber hinaus auch den Antrag des Antragstellers zu 1 für unzulässig, da er sich im Anhörungsverfahren nicht beteiligt habe. Das erstmalige Geltendmachen von Einwendungen im Rechtsbehelfsverfahren sei hier nach § 5 UmwRG missbräuchlich bzw. unredlich. Dem Antragsteller zu 1 gehe es zudem nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet.

16

Die Antragsgegnerin hat auf das Vorbringen der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 28. März und 4. Mai 2018 erwidert, die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 9. und 18. Mai sowie 31. Juli 2018.

17

Darüber hinaus haben die Beteiligten im Klageverfahren 1 E 4/18.P umfangreich Stellung genommen.

II.

A.

18

1. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten – auch über Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes –, die Planfeststellungsverfahren u.a. für den Bau oder die Änderung der Strecken von öffentlichen Eisenbahnen betreffen. Dem Umstand, dass § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO von dem Bau oder der Änderung einer Strecke und nicht – wie § 18 Satz 1 AEG – von dem Bau oder der Änderung von Betriebsanlagen einer öffentlichen Eisenbahn spricht, hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 16.7.2008, 9 A 21.08, NVwZ 2009, 189; sich anschließend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.9.2010, 5 E 2/10.P, n.v.) keine Bedeutung beigemessen. Auch der alleinige Bau eines Bahnhofs, selbst wenn damit – anders als vorliegend – keine Änderung der Gleisführung verbunden wäre, fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts, wenn nicht sogar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist.

19

2. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist hier nicht gegeben.

20

Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u.a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) bezeichnet sind. Gemäß § 18e Abs. 1 AEG gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen näher bezeichneter Gründe in der Anlage 1 aufgeführt sind. Diese Anlage listet unter den Nrn. 3 bis 5 die Ausbau- bzw. Neubaustrecken Hamburg - Lübeck, Hamburg - Öresundregion und Hamburg/Bremen - Hannover auf, wobei gemäß der Vorbemerkung auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen zu den Schienenwegen gehören und diese jeweils "an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind", beginnen und enden.

21

Die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts folgt hier nicht schon daraus, dass die Vorhabenbezeichnung im Planfeststellungsbeschluss den Zusatz "Bahn-km 0,0 - 10,900 der Strecke 1220 Hamburg Altona - Kiel" enthält. So nennt die Beigeladene schon im Antragsformblatt vom 30. November 2015 insgesamt sieben Streckennummern, darunter die Strecke 1240 (Verbindungsbahn zwischen Hamburg Hauptbahnhof und Hamburg-Altona) und 6100 (Berlin-Spandau – Hamburg-Altona). Auf die bahninterne Streckenbezeichnung kommt es für die Auslegung der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG allerdings nicht an.

22

Der Begriff des Knotenpunkts, der aus dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) übernommen wurde, bezeichnet nicht eine bestimmte Gleisverknüpfung mehrerer Fernverkehrslinien, sondern einen Ort, in dem es zu einem Zusammentreffen mindestens zweier (Hauptfernverkehrs-)Strecken kommt. So waren aufgrund § 1 Abs. 2 VerkPBG die "nächsten Knotenpunkte des Hauptfernverkehrsnetzes des übrigen Bundesgebietes" durch § 1 FVerkWBV in Form der Nennung von Städten (z.B. Lübeck, Hamburg) bezeichnet worden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.9.1993, 7 A 14.93, NVwZ 1994, 371, juris Rn. 34).

23

Ob die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall, wo es um die Verlegung eines Bahnhofs innerhalb des Knotens Hamburg geht, schon mit dem Argument verneint werden kann, die Knoten gehörten selbst nicht zur Strecke (so VGH Mannheim, Beschl. v. 11.11.2013, 5 S 1036/13, juris Rn. 12; Beschl. v. 14.2.2017, 5 S 2122/16, juris Rn. 5; anders wohl BVerwG, Beschl. v. 25.7.2007, 9 VR 19.07, Buchholz 442.09 § 18e AEG Nr. 1, juris Rn. 1), kann hier offenbleiben. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das planfestgestellte Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" keinen der in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführten Schienenwege "betrifft" (s. Wortlaut von § 18e Abs. 1 AEG). Es genügt nicht, dass das Vorhaben einen "Bezug zu" einem in der Anlage 1 genannten Schienenwege aufweist.

24

Bezüglich der Schienenwege Nr. 3 und 4 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG (ABS Hamburg - Lübeck bzw. ABS Hamburg - Öresundregion) besteht eine Kongruenz zum neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege (Neufassung der Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes durch Gesetz vom 23.12.2016, BGBl. I S. 3221), wo im Abschnitt 2 "Neue Vorhaben", Unterabschnitt 1 "Vordringlicher Bedarf" unter Nr. 9 "ABS/NBS Hamburg – Lübeck – Puttgarden (Hinterlandanbindung FBQ [Fehmarnbeltquerung])" angegeben ist. Bei der näheren Beschreibung der dortigen Maßnahmen findet sich indes kein Hinweis z.B. auf Maßnahmen, die eine beschleunigte oder kapazitätserhöhende Abwicklung des Verkehrs in Hamburg bewirken sollen.

25

Bei dem als Nr. 5 in Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG bezeichneten Schienenweg (ABS/ NBS Hamburg/Bremen - Hannover) dürfte ursprünglich an die sog. Y-Trasse gedacht gewesen sein, die einen weitgehenden Neubau der Strecke vorsah. Anders wäre kaum zu erklären, weshalb die ABS Stelle - Lüneburg als lfd. Nr. 6 eigens in der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG aufgeführt wird. Jetzt dürfte es hingegen um die sog. Alpha-E-Trasse gehen, die im neuen Bedarfsplan für Bundesschienenwege, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unter Nr. 3 auch anders bezeichnet ist (ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf …[Optimiertes Alpha-E + Bremen]"). Auch in deren Teilmaßnahmenbeschreibung kommen Maßnahmen im Knoten Hamburg nicht vor.

B.

26

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nur hinsichtlich des Antragstellers zu 1 zulässig; der Antrag des Antragstellers zu 2 ist hingegen unzulässig.

27

1. Der Antrag des Antragstellers zu 2 ist unzulässig. Ihm steht eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO nicht zu (a). Ohne eine solche Antragsbefugnis kann er sich auch nicht als Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie; hier gemäß Art. 3 der Änderungs-Richtlinie 2014/52/EU noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden; vgl. auch § 74 Abs. 1 und 2 UVPG) auf die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen (b). Dementsprechend wird sich seine Klage voraussichtlich als unzulässig erweisen.

28

a) Der Antragsteller zu 2 verfügt nicht über eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO.

29

aa) Für eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt (hier den Planfeststellungsbeschluss) in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. An der Klage- bzw. Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015, 2 A 6.13, BVerwGE 153, 246, juris Rn. 15; Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 24; Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, ZUR 2017, 113, juris Rn. 9).

30

Der Antragsteller zu 2 räumt selbst ein, dass es keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer günstigen Verkehrsanbindung gebe. Er beruft sich – soweit hier von Interesse – allein auf ein Recht auf gerechte Abwägung seines Interesses an der Beibehaltung der bisherigen Fernbahnanbindung des Bahnhofs Altona. Als Wohnungseigentümer im Nahbereich des vorhandenen Bahnhofs habe er ein schützenswertes und abwägungsrelevantes Interesse daran, dass die ihn derzeit begünstigende Lage des bestehenden Bahnhofes Hamburg-Altona beibehalten bleibe. Im Fall der vorgesehenen Verlegung des Bahnhofs müsste er – wie viele Nutzer im Westen Hamburgs – eine im Vergleich zum Ist-Zustand deutlich erschwerte Anbindung in Kauf nehmen. Aus diesem Vorbringen kann eine Antragsbefugnis im vorliegenden Fall nicht hergeleitet werden.

31

bb) Das fachplanerische Abwägungsgebot (hier normiert in § 18 Satz 2 AEG) ist insoweit drittschützend, als es ein subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange des Betroffenen mit den für das Vorhaben streitenden Belangen vermittelt. Zu den in die Abwägung einzustellenden Belangen, deren "Abarbeitung" von einem Betroffenen hiernach verlangt werden kann, gehören nicht nur subjektive Rechte, sondern auch darunter liegende abwägungserhebliche private Belange. Das Abwägungsmaterial bedarf allerdings einer sachgerechten Beschränkung. So können solche betroffenen (Einzel-) Interessen unberücksichtigt bleiben, die objektiv geringwertig oder – sei es überhaupt, sei es im konkret gegebenen Zusammenhang – als Einzelinteressen nicht schutzwürdig sind. Hierzu gehören auch solche Interessen, bezüglich derer der Inhaber des Interesses oder Träger des Belangs sich vernünftigerweise auf Veränderungen einstellen muss, so dass deshalb dem etwaigen Vertrauen in den Fortbestand die Schutzwürdigkeit fehlt (grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.2. 1975, IV C 21.74, BVerwGE 48, 56, juris Rn. 41 f.; Beschl. v. 9.11.1979, 4 N 1.78 u.a., BVerwGE 59, 87, juris Rn. 38 ff. und 44 ff.; seither ständige Rechtsprechung im Fachplanungsrecht, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8; Beschl. v. 11.11.1996, 11 B 65.96, NVwZ 1997, 394, juris Rn. 6; Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 16; vgl. zu allem auch Vallendar/Wurster in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 18 Rn. 324 sowie - z.T. kritisch - Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 49 ff.; Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 42 Abs. 2 Rn. 252 ff.). Beruft sich ein Betroffener nur auf solche nicht schutzwürdigen Interessen, fehlt die Klage- bzw. Antragsbefugnis (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, a.a.O., juris Rn. 13, 16; Urt. v. 12.4.2018, 3 A 16.15, juris Rn. 14 f.).

32

cc) Bei dem vom Antragsteller zu 2 benannten Interesse handelt es sich schon nicht um einen "eigenen" Belang des Antragstellers zu 2; vielmehr stellt sein Interesse – verbunden mit dem von ihm selbst erwähnten gleichgerichteten Interesse "vieler Nutzer im Westen Hamburgs" – nur einen Teil eines öffentlichen Belangs im Sinn des öffentlichen Verkehrsinteresses dar (vgl. Schütz in: Ziekow, a.a.O., § 8 Rn. 52). Um als "eigener" Belang gewertet werden zu können, müsste das Interesse hinreichend konkret und individuell zu erfassen sein (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.7.1989, 4 C 35.88, BVerwGE 82, 246, juris Rn. 20 f.; Urt. v. 27.9.1993, 4 C 22.93, NVwZ-RR 1994, 189, juris Rn. 8); dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

33

Dem Interesse des Antragstellers zu 2 an der Benutzung des bisherigen Bahnhofs Hamburg-Altona fehlt – aus der hierbei zugrunde zu legenden Sicht des Planers – die hinreichende Konkretheit und individuelle Erfassbarkeit. Sein Interesse besteht lediglich darin, den bisherigen Bahnhof auch weiterhin für Fahrten mit Fernverkehrszügen nutzen zu können. Dieses Interesse teilt er mit einer nicht bestimmbaren oder näher konkretisierbaren Anzahl potentieller Nutzer des Bahnhofs. Es ist daher nur als genereller Belang des Bahnverkehrs in die Abwägung einzustellen, nicht aber als spezielles Individualinteresse des Antragstellers zu 2 (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1993, a.a.O., juris Rn. 8 f. zum Interesse eines Piloten, einen Flughafen gelegentlich mit einer gecharterten Maschine aus privaten oder geschäftlichen Gründen anfliegen zu können).

34

Das geltend gemachte Interesse des Antragstellers zu 2 ist zudem deshalb nicht schutzwürdig, weil es objektiv geringwertig ist. Die dem Antragsteller zu 2 gehörende und von ihm bewohnte Wohnung liegt ca. 400m von den Fernbahngleisen des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona entfernt. Sein Weg zum geplanten neuen Bahnhof Altona würde zwar etwas weiter sein (fußläufige Strecke ca. 1,8 bis 2 km), doch ließe sich die zusätzlich zum bestehenden Weg zurückzulegende Strecke z.B. bei Benutzung der S-Bahn vom bisherigen Bahnhof Altona zum neuen Fernbahnhof, der nächsten S-Bahn-Station, in wenigen Minuten bewältigen. In Hamburg bestehen mehrere Möglichkeiten, in Züge des Personenregional- und -fernverkehrs einzusteigen. Schon aufgrund des bestehenden umfangreichen ÖPNV-Systems ist es den allermeisten Menschen im Einzugsbereich möglich, in zumutbarer Zeit einen Fernbahnhof zu erreichen. Ob sich der Weg von der Wohnung eines potentiellen Fahrgastes zum nächstgelegenen Fernbahnhof infolge einer Änderung der Eisenbahninfrastruktur um einige Minuten verändert, ist ein objektiv untergeordneter Gesichtspunkt, so dass ein von der Änderung negativ Betroffener nicht schutzwürdig verlangen kann, dass dieser Belang – wenn man ihn denn als individuellen Belang verstehen wollte – in die planerische Abwägung einbezogen werden muss. Von einer "deutlich erschwerten Anbindung" an den Bahnfernverkehr kann jedenfalls im Fall des Antragstellers zu 2 nicht gesprochen werden. Die Situation des Antragstellers zu 2 lässt sich nicht mit der Situation vergleichen, die dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2004 (9 A 27.03, DVBl. 2004, 658, juris Rn. 21 f.) zugrunde lag: Dort ging es um die Beseitigung eines Bahnübergangs, wodurch es für ein konkretes anliegendes Unternehmen zu Umwegen für seine Mitarbeiter und auch Kunden von 3 km kam.

35

b) Der Antragsteller zu 2 kann mangels einer aus anderen Gründen bestehenden Antragsbefugnis auch nicht geltend machen, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e der UVP-Richtlinie die Verletzung von Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung rügen zu können.

36

Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 bis 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klage- bzw. Antragsbefugnis hat (so BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, DVBl. 2012, 501, juris Rn. 20 ff.; seither stRspr., vgl. Beschl. v. 22.12.2016, 4 B 13.16, juris Rn. 19 m.w.N.; kritisch hierzu Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 4 UmwRG Rn. 11 ff.). Dieser Ansicht haben sich die für das Baurecht und das Fachplanungsrecht zuständigen Senate des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, NVwZ-RR 2016, 492, juris Rn. 7; Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris Rn. 15 m.w.N.). Die in der Antragsschrift zitierte Entscheidung des OVG Lüneburg (Urt. v. 13.10.2016, 7 KS 3/13, DVBl. 2017, 262, juris Rn. 76) enthält keine andere Aussage, da dort der Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 UmwRG ebenfalls nur einem "gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugten Dritten" zugestanden wird; die Klagebefugnis des dort von einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Klägers war offenkundig gegeben. Auch das OVG Münster hat seine entgegenstehende Rechtsansicht inzwischen aufgegeben (OVG Münster, Urt. v. 11.12.2017, 8 A 926/16, ZUR 2018, 288, juris Rn. 44 ff.; Beschl. v. 30.1.2018, 8 B 1060/17, juris Rn. 8 ff.).

37

2. Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist hingegen zulässig.

38

a) Der Antragsteller zu 1 ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umw-RG antrags- und klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (zum Verhältnis der §§ 2 und 4 UmwRG zueinander vgl. Kment in: Hoppe/ Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 4 UmwRG Rn. 7).

39

aa) Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) ist eröffnet. Bei dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinn von § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.

40

Einschlägig ist insoweit Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG (Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen). Bei der Bezeichnung "Nr. 14.7" auf Seite 50 des Planfeststellungsbeschlusses dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da inhaltlich Nr. 14.8 wiedergegeben wird. Ein Fall von Nr. 14.7 der Anlage 1 zum UVPG, wonach in jedem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, liegt hier nicht vor. Der dort verwendete Begriff "Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen" ist vor dem Hintergrund von Anhang I Nr. 7 Buchstabe a und von Anhang II Nr. 10 Buchstabe c der UVP-Richtlinie 2011/92/EU zu interpretieren. Eine UVP-Pflicht nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Nr. 7 Buchstabe a der Richtlinie ist danach für den "Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken" vorgesehen, während gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nr. 10 Buchstabe c beim "Bau von Eisenbahnstrecken sowie von intermodalen Umschlaganlagen und Terminals (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur aufgrund des Ergebnisses einer Vorprüfung oder beim Erreichen von (hier nicht festgelegten) Schwellenwerten durchzuführen ist. Das hier zu betrachtende Vorhaben betrifft nicht den Bau einer Fernverkehrsstrecke, auch wenn er sich in gewisser Hinsicht hierauf auswirken kann.

41

Aus einer Vorprüfung kann gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG (s. § 74 Abs. 1 UVPG in der jetzt geltenden Fassung) eine Pflicht zur Durchführung einer (vollen) Umweltverträglichkeitsprüfung folgen. Diese potentielle Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genügt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (vgl. Schütz in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 186 m.w.N.; Franzius in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 1 UmwRG Rn. 17).

42

bb) Dem Antragsteller zu 1 wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 25. September 2015 die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz verliehen (§ 3 UmwRG).

43

cc) Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind erfüllt.

44

Der Antragsteller zu 1 macht geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Soweit es – wie vorliegend – um Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geht, fordert das Gesetz inzwischen nicht mehr, dass (auch) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn von § 1 Abs. 4 UmwRG geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG); abgesehen hiervon trägt der Antragsteller zu 1 auch solches vor.

45

Der Antragsteller zu 1, der nach seiner Satzung "für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen" eintritt (was im anschließenden Satzungstext in zehn Punkten konkretisiert wird), macht des weiteren – zu Recht – geltend, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob jede einzelne Rüge einem vom Antragsteller zu 1 vertretenen satzungsgemäßen Aufgabenbereich zugeordnet werden kann, wie dies die Beigeladene in ihrer Antragserwiderung fordert und für viele Rügen verneint. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (Urt. v. 11.10.2017, 9 A 14.16, DVBl. 2018, 589, juris Rn. 10), dass die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden dürfe. Gemessen an den satzungsmäßigen Vereinszielen kann der Antragsteller zu 1 jedenfalls (vermeintlich) nachteilige Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens für die Verkehrsteilnehmer und für Anlieger des geplanten Vorhabens geltend machen. Ob die im einzelnen gerügten Rechtsverstöße – wenn sie denn vorliegen – Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert, mag im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu prüfen sein (§ 2 Abs. 4 Satz 1 am Ende UmwRG).

46

Der Antrags- und Klagebefugnis steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zu 1 am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt hat. Nach der hier entsprechend der nicht weiter differenzierenden Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2017, 4 C 6.16, DVBl. 2018, 656, juris Rn. 9) zugrunde zu legenden aktuellen Fassung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a UmwRG ist dies – anders als nach der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung der Vorschrift – nicht mehr erforderlich. Stattdessen reicht es aus, dass der Antragsteller zu 1 zur Beteiligung berechtigt war. Dieses Erfordernis ist hier erfüllt (§ 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG; § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 a.F., § 74 Abs. 2 UVPG.).

47

dd) Dem Antragsteller zu 1 kann die Antrags- und Klagebefugnis entgegen der Annahme der Beigeladenen auch nicht mit dem Argument abgesprochen werden, sämtliche im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwendungen müssten gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben, weil sie erstmals im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht worden seien und dies missbräuchlich oder unredlich sei. Dabei braucht an dieser Stelle nicht geprüft zu werden, ob der gegen den Antragsteller zu 1 erhobene Vorwurf der missbräuchlichen oder unredlichen Geltendmachung von Einwendungen berechtigt ist. Ein gänzlicher Wegfall der Antragsbefugnis scheitert schon daran, dass sich das Vorbringen des Antragstellers nicht auf "Einwendungen" beschränkt. Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Hiervon zu unterscheiden sind Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, 9 A 14.10, NVwZ 2012, 180, juris Rn. 12; Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 25). Zu Letzterem gehört z.B. der Vortrag des Antragstellers zu 1, die Planfeststellungsbehörde habe gegen Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, ebenso wie das Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde sei schon von Rechts wegen gehindert, das Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, solange nicht die mit dem Vorhaben verbundene Stilllegungs-Maßnahme im Verfahren nach § 11 AEG genehmigt sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O.).

48

b) Der Antragsteller zu 1 hat am 12. Februar 2018 und damit rechtzeitig im Verfahren 1 E 4/18.P Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 erhoben, so dass dieser ihm gegenüber nicht unanfechtbar geworden ist. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Bekanntmachung vom 27. (sic) Dezember 2017, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger vom 5. Januar 2018, S. 34 f., auf den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 hingewiesen, dessen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht und auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. bis einschließlich 24. Januar 2018 hingewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss gilt dem Antragsteller zu 1 gegenüber mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), so dass die Monatsfrist für die Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) gewahrt ist.

49

Der Antragsteller zu 1 hat die Klage mit seinen Schriftsätzen vom 26. März und 23. April 2018 (jeweils am selben Tag bei Gericht eingegangen) auch rechtzeitig innerhalb der Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung am 12. Februar 2018 (§ 6 Satz 1 UmwRG) begründet. Diese Frist geht der Sechs-Wochen-Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG jedenfalls als jüngere Vorschrift, für Umweltverbände wohl auch als speziellere Regelung vor. Es kann hier dahinstehen, ob infolge des Hinweises auf die sechswöchige Begründungsfrist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses die geltende Frist überhaupt in Gang gesetzt wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 lediglich auf Teile seines Eilantrags-Schriftsatzes vom 12. Februar 2018 sowie auf den Schriftsatz vom (ebenfalls) 26. März 2018 im Eilverfahren verwiesen hat, ohne diese Schriftsätze nochmals in beglaubigter Form dem Schriftsatz im Klageverfahren beizufügen, steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen der Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftsatz-Inhalte nicht entgegen. Der Antragsteller zu 1 hat weder auf Schriftsätze anderer Beteiligter oder seines Bevollmächtigten in anderen Rechtsstreitigkeiten Bezug genommen noch sich auf – nicht vorhandene – Schriftsätze aus überholten Verfahrensstadien bezogen (zu all dem siehe OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.8.2015, 7 KS 148/12, NVwZ-RR 2016, 254, juris Rn. 20 ff.). Vielmehr hat er sich im Klageverfahren auf die Schriftsätze im gleichzeitig laufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezogen, die sein ihn sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren vertretender Bevollmächtigter verfasst hat; hier noch die Beifügung beglaubigter Schriftsatzexemplare zu verlangen, überstiege die Anforderungen aus § 67 Abs. 4 VwGO.

50

c) Der vom Antragsteller zu 1 gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist rechtzeitig gestellt und begründet worden. Ein Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 18e Abs. 2 Satz 1 AEG) liegt nicht vor, wie das Eisenbahn-Bundesamt in der Einleitung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat. Es kann dahinstehen, ob die Stellung und die Begründung des Antrags gemäß § 18e Abs. 3 Satz 1 AEG fristgebunden wären, da der in diesem Fall erforderliche Hinweis in der Sofortvollzugsanordnung vom 23. Januar 2018 und in dem Hinweis hierauf im Amtlichen Anzeiger vom 2. Februar 2018 (S. 204) nicht gegeben wurde. Die möglicherweise geltende Monatsfrist hätte somit gemäß § 18e Abs. 3 Satz 2 und 3 AEG i.V.m. § 58 VwGO nicht zu laufen begonnen.

51

Der Planänderungsbeschluss vom 28. März 2018 ist zulässigerweise in den Eilrechtsschutzantrag einbezogen worden. Zwar ist der Änderungsbeschluss als solcher nicht ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt worden, doch ist dies auch nicht erforderlich. Er enthält lediglich eine zusammenfassende Darstellung und eine Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 a.F. UVPG sowie die Bestätigung des Gesamtabwägungsergebnisses des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2017; eigenständige Regelungen sind hingegen hierin nicht enthalten. Er ergänzt damit lediglich Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss und nimmt an dessen Sofortvollzugsanordnung teil.

C.

52

Der zulässige Antrag des Antragstellers zu 1 hat Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ist zwar in der Anordnung vom 23. Januar 2018 in einer Weise begründet worden, die den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt (1.). Die Abwägung der einander gegenüber stehenden Interessen führt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 (2.).

53

1. Die Antragsgegnerin ist der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, nachgekommen. Sie hat sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern hat, wenn auch in weitgehender Übernahme der von der Beigeladenen angeführten Gründe aus deren Sofortvollzugsantrag vom 15. Dezember 2017, über mehrere Seiten auf den konkreten Einzelfall abstellende tatsächliche Gründe angeführt, die darlegen, warum der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aus ihrer Sicht sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsse. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die Adressaten, insbesondere im Interesse einer Einschätzung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die dieser der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2012, 7 VR 11.12, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, juris Rn. 20). Ob die angegebenen Gründe in der Sache zutreffen und den Sofortvollzug zu tragen vermögen, ist für das formelle Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung (vgl. Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745).

54

2. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass der Planfeststellungsbeschluss voraussichtlich rechtswidrig ist. Zwar bedürfen noch etliche rechtliche Aspekte des Planfeststellungsbeschlusses einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, evtl. auch unter Beiziehung weiterer Unterlagen, so dass insoweit noch keine hinreichend sichere Prognose über deren vollständige rechtliche Beurteilung möglich ist. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist indes jetzt veranlasst, da die Beigeladene schriftsätzlich erklärt hat, dass sie allenfalls bis zum 31. August 2018 bereit sei, mit Maßnahmen zuzuwarten, die nicht mehr rückgängig gemacht bzw. nicht ohne erhebliche Auswirkungen auf den Zeitplan für die Umsetzung des Vorhabens verschoben werden könnten. Die bisher durchgeführte gerichtliche Prüfung rechtfertigt bereits die Beurteilung, dass der Planfeststellungsbeschluss an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel leidet.

55

Am Sofortvollzug einer voraussichtlich rechtswidrigen Zulassungsentscheidung besteht im allgemeinen kein besonderes öffentliches Interesse. Auch das Vollzugsinteresse des Vorhabenträgers oder sonstiger Dritter ist im Falle einer voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung nicht hoch anzusetzen. Für den Antragsteller zu 1 streitet insofern das Interesse an einer effektiven gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Da für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Umweltverbandsklage keine Verletzung eigener Rechte erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 UmwRG), bedarf es keiner weitergehenden Interessen auf Antragstellerseite, die mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen bzw. den Interessen Dritter abzuwägen wären.

56

Der Antragsteller zu 1, dessen Vortrag nicht gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben kann (2.1.), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem gesetzlichen Maßstab entsprochen habe bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (2.2.). Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre (2.3.).

57

2.1. Die Beigeladene will den Vortrag des Antragstellers zu 1 insgesamt gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt lassen, weil er erstmals im Rechtsbehelfsverfahren vorgebracht wurde und dies missbräuchlich bzw. unredlich sei. Dem ist nicht zu folgen.

58

Wie bereits oben (siehe B.2.a) dd)) ausgeführt wurde, wäre eine Nichtberücksichtigung von Vorbringen von vornherein nur bei "Einwendungen" möglich, nicht aber bei der Rüge mangelnder Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Aber auch soweit es um Einwendungen geht, greift § 5 UmwRG hier nicht durch.

59

Der Beigeladenen ist einzuräumen, dass der Gesetzgeber im Grundsatz davon ausgeht, dass Verbände, die als Naturschutz- oder Umweltrechtsvereinigungen anerkannt worden sind, sich an behördlichen Entscheidungsverfahren beteiligen (vgl. v.a. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UmwRG). Infolge der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NVwZ 2015, 1665) wird dies vom Gesetz jedoch nicht mehr gefordert. § 5 UmwRG ist daher wegen der engen Vorgaben, nach denen ein prozessuales Vorbringen unter Umständen unberücksichtigt bleiben darf (EuGH, a.a.O., Rn. 80 f.) eng auszulegen (Schlacke, NVwZ, 2017, 905, 910). Der Umstand allein, dass sich ein Verband im Verwaltungsverfahren nicht geäußert hat, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens. Soweit sich die Beigeladene darauf bezieht, dass eine anerkannte Vereinigung die Behörden in Umweltbelangen unterstützen sollte, kann dem mit Franzius (in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 5 UmwRG Rn. 6) erwidert werden: "Die Verbände müssen nicht mitwirken, weil sie Quasi-Verwaltungshelfer sind. Vielmehr sind sie Quasi-Verwaltungshelfer, wenn sie mitwirken." Missbräuchlich mag es sein, wenn ein Kläger während des Verwaltungsverfahrens nach außen deutlich zu verstehen gibt, dass es keine Einwände gebe, solche dann aber (ohne "klüger" geworden zu sein) in einem Klageverfahren vorträgt (vgl. Schlacke, a.a.O., Franzius, a.a.O, § 5 UmwRG Rn. 5; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 4.9.2017, 11 D 14/14.AK, DVBl. 2018, 54, juris Rn. 159 ff.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Antragsteller zu 1, der am 25. September 2015 gemäß § 3 UmwRG die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erhalten hat, anders als verschiedene Naturschutzvereinigungen von der Anhörungsbehörde nicht mit Schreiben vom 1. März 2016 zur Stellungnahme aufgefordert worden ist (vgl. die Liste in der Abschließenden Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 3 f.).

60

Dem Antragsteller zu 1 kann auch nicht deshalb "unredliches" Verhalten vorgeworfen werden, weil es ihm, wie die Beigeladene meint, nicht um Umweltbelange, sondern um seine verkehrspolitischen Ziele gehe und er seine wahren Beweggründe verberge, um die Verwaltungsgerichtsbarkeit für seine verkehrspolitischen Ziele einzuspannen. Der Antragsteller zu 1 ist als Umweltrechtsverband anerkannt worden für den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Eintretens für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen und unter Angabe der zehn in seiner Satzung besonders aufgeführten Ziele. Dass sich hierbei Verkehrspolitik und Umweltbelange zumindest teilweise überschneiden, ist selbstverständlich. Im übrigen hat der Gesetzgeber im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bei Verbandsklagen die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf einen Verstoß speziell gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften gestrichen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Es kann daher als solches weder missbräuchlich noch unredlich sein, (auch) nicht-umweltbezogene Rechtsverstöße geltend zu machen.

61

2.2. Der Antragsteller zu 1 wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht mit Erfolg die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verlangen können, dass die nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes gebotene Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 a.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 UVPG, § 5 Abs. 3 Satz 2 n.F. UVPG genüge (§ 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) bzw. dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt oder nachgeholt worden sei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

62

a) Für das streitige Vorhaben kommt Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG zur Anwendung – siehe oben B.2.a) aa) –, so dass zunächst nur eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war (Buchstabe A in Spalte 2 von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG). So ist auch die Antragsgegnerin verfahren und hat mit "verfahrensleitender Verfügung" vom 7. Dezember 2015 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nach überschlägiger Prüfung, dass von dem Vorhaben keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Diese Beurteilung ist aus mehreren Gründen problematisch (zu der von der Antragsgegnerin nachgeholten Umweltverträglichkeitsprüfung s.u. unter 2.2.b)).

63

aa) Die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Feststellung, dass eine (volle) Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll – zur Pflicht, diese Feststellung bekannt zu machen, vgl. § 3a Satz 2, 2. Halbsatz a.F. UVPG –, ist gemäß § 3a Satz 4 a.F. UVPG in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c a.F. UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (zur Anwendbarkeit von Abschnitt 1, Teil 2 des UVPG in der alten Fassung siehe § 74 Abs. 1 UVPG). Dem Vermerk vom 7. Dezember 2015 ist jedoch weder zu entnehmen, dass die Vorprüfung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde, noch ist das Ergebnis nachvollziehbar. Der gesetzlich geforderten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung (§ 3c Satz 6 a.F. UVPG) wird damit nicht genügt (vgl. hierzu im einzelnen BVerwG, Urt. v. 25.5. 2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 32 für einen identisch formulierten Vorprüfungsvermerk). Eine von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung, die der gerichtlichen Plausibilitätskontrolle zugrunde zu legen ist (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 31.10, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 29), existiert somit nicht. Hierauf hat der Antragsteller zu 1 in seiner Antragsbegründung von Anfang an hingewiesen. Soweit das Eisenbahn-Bundesamt zur Begründung auf die "vorgelegten Unterlagen" verwiesen hat, ist diese Aussage mangels einer nachvollziehbaren Eingrenzung inhaltsleer und steht zudem in Widerspruch z.B. zu der Aussage im Erläuterungsbericht der Beigeladenen (Antragsunterlage 2, S. 54), wonach für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Die von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung erwähnte Abstimmung zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt und ihr über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen gemäß § 5 a.F. UVPG, über die es Vermerke aus dem Juni 2013 geben soll, kann hier schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da hierzu im Vermerk vom 7. Dezember 2015 nichts steht. Soweit es in diesem Vermerk des weiteren heißt, es seien von dem Vorhaben "keine entscheidungserheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" (Hervorhebung nur hier) zu erwarten, liegt dem überdies ein zumindest missverständlicher Prüfungsmaßstab zugrunde. Gemäß § 3c Satz 1 a.F. UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung dann durchzuführen, wenn ein Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer allgemeinen überschlägigen Vorprüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen wären. Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, medien- und fachgebietsübergreifend die unmittelbaren und mittelbaren Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (vgl. § 1 a.F. UVPG). Zu unterscheiden hiervon ist die Frage, ob und inwieweit sich im Rahmen der Abwägung Umweltbelange gegenüber fachplanerischen und wirtschaftlichen Belangen durchsetzen, somit "entscheidungserheblich" sein können (grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 25.1.1996, 4 C 5.95, BVerwGE 100, 238, juris Rn. 18 ff.).

64

bb) Abgesehen davon dürfte das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen als Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (§ 3c Satz 3 a.F. UVPG) erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG haben können mit der Folge, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. zur Befugnis der Verwaltungsgerichte, in Fällen mangelhafter UVP-Vorprüfungen ggf. selbst die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszusprechen: BVerwG, Urt. v. 24.5.2018, 4 C 4.17, juris Rn. 27).

65

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung eines Vorhabens führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 a.F. UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014, 4 C 36.13, BVerwGE 151, 138, juris Rn. 28 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2018, 1 Bs 248/17, juris Rn. 39; Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 20 ff.; eingehend hierzu auch Sangenstedt in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3c UVPG Rn. 25-27 [Kommentierungsstand Oktober 2003]). Allerdings löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus; vielmehr bedarf es bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in Anlage 2 a.F. zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.6.2014, 9 A 1.13, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 22).

66

Hiernach dürfte vorliegend eine UVP-Pflicht bereits aus dem Umstand herzuleiten sein, dass aufgrund der betriebsbedingten Schallimmissionen nicht unerhebliche Schutzansprüche bestehen und auch die mehrjährige Bauzeit schallschutztechnische Überlegungen erfordert (vgl. die Schalltechnische Untersuchung, Antragsunterlage 13). So heißt es in der Zusammenfassung der Untersuchung zum Baulärm (Antragsunterlage 13.6, S. 19), die auch im Erläuterungsbericht zur Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12, S. 90) wiedergegeben wird, dass an den bahnseitigen Fassaden im Umfeld der Baumaßnahmen nahezu während der gesamten Bauzeit – der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2, S. 89) nennt den Zeitraum von August 2018 bis Dezember 2024 – mit Beeinträchtigungen durch den Baustellenbetrieb gerechnet werden müsse. In Abhängigkeit vom Baumaschineneinsatz und von der Bauphase seien Überschreitungen der Richtwerte der AVV Baulärm im Beurteilungszeitraum Tag zwischen maximal 11 dB(A) bis zu maximal 20 dB(A) bei besonders lärmintensiven Tätigkeiten festgestellt worden. Arbeiten, die im Zuge von nächtlichen Sperrpausen durchgeführt werden müssten, könnten je nach Lärmintensität der auszuführenden Tätigkeit zu Überschreitungen von etwas mehr als 30 dB(A) führen. Der Auswirkungsbereich dehne sich auf deutlich mehr als 700m aus. Zudem rufen die vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) ihrerseits einen Prüfungsbedarf im Hinblick auf mehrere Prüfkriterien hervor. - Auch der Verlust von Biotopen unterschiedlich hoher Bedeutung durch Überbauung (vgl. die Auflistung im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018, S. 18) sowie auf den Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 55) sprechen für eine Erheblichkeit im Sinn von § 3c Satz 1 a.F. UVPG; hieran ändern die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nichts, da sie nicht zu den Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen gehören (vgl. Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 5 n.F. UVPG, BT-Drs. 18/11499, S. 79; ebenso Tepperwien in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG/UmwRG, 2018, § 7 UVPG Rn. 10); eher sind sie geeignet, die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu unterstreichen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.2010, 5 Bs 24/10, NordÖR 2010, 206, juris Rn. 23).

67

b) Die Planfeststellungsbehörde der Antragsgegnerin hat allerdings – auch wenn sie dies ausweislich ihrer Antragserwiderung nach wie vor nicht für erforderlich erachtet – (z.T. nachträglich) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt (siehe Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018), die sich gemäß § 74 Abs. 2 UVPG nach den vor dem 16. Mai 2017 geltenden UVP-Vorschriften richtet.

68

Die für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 9 a.F. UVPG) ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens erfolgt, worauf im Planergänzungsbeschluss (S. 3 unten) im Ergebnis zutreffend hingewiesen wird.

69

Die Anhörungsbehörde hat die Auslegung des Plans nicht nur im Bezirk Altona, sondern auch in den Bezirken veranlasst, in denen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG).

70

Eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung setzt allerdings voraus, dass die Öffentlichkeit zutreffend über die UVP-Frage unterrichtet worden ist. Gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 2 a.F. UVPG musste die Öffentlichkeit bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens unterrichtet werden über "die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a". Die Gesetzesformulierung spricht dafür, dass in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung das Ergebnis einer ggf. erforderlichen UVP-Vorprüfung mitzuteilen ist. Dies wird auch in der Literatur so gesehen (vgl. Hofmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Juli 2017, § 9 UVPG [Bearbeitung Januar 2014] Rn. 42), wonach die Bekanntmachung der Auslegung "nach Abschluss der Entscheidung über die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens" erfolge, "so dass nach Nr. 2 auch diese Entscheidung nach § 3a mitzuteilen ist." Aus deren Gründen lasse sich für die Öffentlichkeit ersehen, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß nach Auffassung der Behörde Umweltauswirkungen zu besorgen seien (ähnlich BVerwG, Urt. v. 21.1.2016, 4 A 5.14, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 34 m.w.N.).

71

Vorliegend hat die Anhörungsbehörde – ob in Unkenntnis der verfahrensleitenden Verfügung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 7. Dezember 2015 oder aus anderen Gründen – in der Bekanntmachung vom 8. März 2016 (Amtl.Anz. 2016 S. 444) ausgeführt:

72

"Das Vorhaben bedarf nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von der Planfeststellungsbehörde vorgenommen werden wird."

73

Diese Mitteilung konnte bei der interessierten Öffentlichkeit zumindest nicht den Eindruck erwecken, es sei bereits eine negative Entscheidung hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen worden, so dass es wenig Sinn mache, sich bei Einwendungen mit Umweltauswirkungen zu befassen. Hieraus folgt somit, dass die mangelhafte Vorprüfungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 keine Auswirkung auf die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung hatte, wenn auch gerade aufgrund einer formal nicht korrekten Mitteilung seitens der Anhörungsbehörde.

74

Auch § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG dürfte ausreichend beachtet worden sein. Nach dieser Bestimmung ist bei der Bekanntmachung "die Angabe, welche Unterlagen nach § 6 vorgelegt wurden," zu machen. Das dürfte hier in ausreichender Weise geschehen sein, indem in der Bekanntmachung auf die ausgelegten Unterlagen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsuntersuchung, den Landschaftspflegerischen Begleitplan und die schall- und erschütterungstechnischen Untersuchungen hingewiesen wurde. Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2494 vom 4.9.2006, S. 23), wonach die Bezugnahme auf die Antragsunterlagen und weitere für die Umweltverträglichkeitsprüfung wesentliche Unterlagen ausreiche; nicht erforderlich sei eine vollständige Auflistung unter genauer Bezeichnung aller Unterlagen. Anforderungen, wie sie an die Bekanntmachung im Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 4 CN 3.12, BVerwGE 147, 206), werden von § 9 Abs. 1a Nr. 5 a.F. UVPG nicht gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 20).

75

Im Planergänzungsbeschluss vom 28. März 2018 hat das Eisenbahn-Bundesamt sodann die Umweltauswirkungen zusammenfassend dargestellt (§ 11 a.F. UVPG) und bewertet (§ 12 a.F. UVPG).

76

c) Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Bewertung, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung in allen Punkten den gesetzlichen Vorgaben genügt. Allerdings lässt sich bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellen, dass die Nichtauslegung eines bestimmten Fachgutachtens nicht zu beanstanden sein dürfte (aa) und die Rüge, dass bei der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung der beabsichtigte Rückbau des derzeitigen Bahnhofs Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes nicht berücksichtigt worden sei, nicht durchgreifen dürfte (bb).

77

aa) Der Antragsteller zu 1 kritisiert, dass die faunistischen Untersuchungen der L. …., auf die sowohl in der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) als auch im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Antragsunterlage 10) Bezug genommen wird, nicht als "Fachbeitrag" mit ausgelegt worden ist. Diese Kritik wird aller Voraussicht nach nicht durchgreifen. Die ausgelegten Unterlagen hatten eine ausreichende Anstoßfunktion in faunistischer Hinsicht, zumal sie sich auf die Erfassungsarbeiten der L….. beziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 9 a.F. UVPG) nicht der Auslegung aller Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind. Vielmehr kann sich die Auslegung auf diejenigen Unterlagen beschränken, derer der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016, 9 A 9.15, NVwZ 2016, 1710, juris Rn. 19; Urt. v. 10.11.2016, 9 A 18.15, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 20). Die gleichen Grundsätze wendet das Bundesverwaltungsgericht auch im Fall von Klagen anerkannter Naturschutz- oder Umweltrechts-Vereinigungen an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016, a.a.O.).

78

bb) Von Antragstellerseite wird gerügt, der UVP-Vorprüfung und der später vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung lägen ein fehlerhafter Vorhabensbegriff und ein fehlerhafter Bezugspunkt zugrunde; die Planung klammere zu Unrecht den beabsichtigten Rückbau des derzeitigen Bahnhofes Hamburg-Altona und der Gleisanlagen des Bestandes vollständig aus. Bei der Planfeststellung zur Verlegung der Wilhelmsburger Reichsstraße sei hingegen der erforderliche Rückbau von Gleisanlagen als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG mit in die Planung einbezogen worden, was vom Oberverwaltungsgericht auch gebilligt worden sei.

79

Die Rüge ist unberechtigt. Im Bauwerksverzeichnis (Antragsunterlage 4) sind unter den Nrn. 151 ff. sowie Nr. 634, 638-640 Rückbaumaßnahmen verzeichnet, die sich sodann in den Lageplänen (Antragsunterlage 5) als "Rückbau" bzw. in den Bauwerksplänen (Antragsunterlage 8) als "Abbruch" wiederfinden (siehe auch Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 22). Der Planfeststellungsbeschluss hat das Bauwerksverzeichnis, die Lagepläne und Bauwerkspläne und damit auch die vorgesehenen Rückbaumaßnahmen festgestellt (siehe das Anlagenverzeichnis auf S. 6 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). In der Umweltverträglichkeitsstudie (Antragsunterlage 12) ist in der "Einführung" unter 1.2.2.1 "Überblick" eine Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen, darunter auch eine Auflistung der zurückzubauenden Anlagen (S. 13 oben), enthalten.

80

Kernpunkt der Kritik des Antragstellers zu 1 dürfte indes sein, dass der nicht planfestgestellte, aber in der Zukunft wohl geplante Rückbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht betrachtet worden sei. Die Annahme, diese Maßnahme bedürfe einer Planfeststellung bzw. der Einbeziehung in die streitgegenständliche Planfeststellung als notwendige Folgemaßnahme im Sinn von § 75 VwVfG, wird vom Senat nicht geteilt.

81

Schon der Vergleich mit der Planfeststellung für die Verlegung der Bundesstraße 4/75 (Wilhelmsburger Reichsstraße) nebst Anpassung von Eisenbahnbetriebsanlagen greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hatte – in Übereinstimmung mit den Vorhabenträgern und der Planfeststellungsbehörde – die dortigen Bahnmaßnahmen im wesentlichen als eigenständiges Vorhaben und nicht nur als notwendige "Folge"-Maßnahme zur Straßenplanung angesehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2014, 1 Es 4/14.P, UPR 2015, 154, juris Rn. 26); "Folgemaßnahmen" waren insoweit nur die Verlegung eines aktiven Gleises und die Beseitigung nicht mehr in Betrieb befindlicher Gleisanlagen zu dem Zweck gewesen, Raum für die neue Straßentrasse zu schaffen. Im Gegensatz dazu ist der Abbau der nicht mehr benötigten Gleisanlagen und der Bahnsteige im Kopfbahnhof Hamburg-Altona (alt) schon rein technisch nicht erforderlich, um das neue Vorhaben zu verwirklichen.

82

Auch dürfte der Annahme nicht zu folgen sein, für den späteren Abbau dieser Anlagen bedürfe es einer weiteren Planfeststellung. Diese Auffassung hat zwar bei der insoweit vergleichbaren Konstellation beim Hauptbahnhof Stuttgart ("Stuttgart 21") das VG Stuttgart vertreten (Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 64 ff., 104), doch dürfte dies unzutreffend sein. Nach § 18 Satz 1 AEG ist für den Bau und die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, nicht aber für deren Beseitigung. Hierfür wird nach einem Verfahren nach § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2014, 6 B 55.13, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3, juris Rn. 12 f.) eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung erforderlich, aber auch ausreichend sein (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 97; Vallendar im selben Werk, § 18 Rn. 79).

83

Unzutreffend dürfte jedenfalls im Zusammenhang mit dem jetzt festgestellten Plan auch die Ansicht der Antragstellerseite sein, der Abbau der nicht mehr benötigten Anlagen müsse zunächst für sich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen und sodann über § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG zum Gegenstand einer Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen gemacht werden. Als "Vorhaben" im Sinn von § 2 Abs. 1 und 2 a.F. UVPG ist nach den eingereichten Unterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss vorliegend allein das Neubauvorhaben einschließlich des vorgesehenen Abbaus zwingend zu beseitigender Teile anzusehen. Über dieses wird aber nicht "im Rahmen mehrerer Verfahren", sondern in einem (1) alles umfassenden Planfeststellungsverfahren entschieden (§ 18 Satz 1 und 2 AEG); daneben sind andere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. nicht erforderlich (§ 18 Satz 3 AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 VwVfG). § 2 Abs. 1 Satz 4 a.F. UVPG findet hierfür somit keine Anwendung. Inwiefern die Beseitigung der nicht mehr benötigten Gleise und Bahnsteige ggf. als Vorstufe zu einer künftigen Bebauung des frei werdenden Geländes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein mag, ist hier nicht zu entscheiden.

84

2.3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet jedoch an einer unzureichenden Problembewältigung im Zusammenhang mit der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre. Die festgestellte Planung der Beigeladenen bezweckt einen Ersatz des bestehenden oberirdischen Kopfbahnhofs Hamburg-Altona; dieser soll nach Fertigstellung des neuen Durchgangsbahnhofs nicht mehr genutzt werden. Am bisherigen Standort soll nur die vorhandene S-Bahnstation in Tieflage bestehen bleiben (vgl. Erläuterungsbericht, Antragsunterlage 2, S. 8; Planfeststellungsbeschluss S. 43 f.). Eine auch nur teilweise Parallelnutzung des alten und des neuen Bahnhofs Hamburg-Altona ist bei Realisierung der genehmigten Planung technisch ausgeschlossen und nicht beabsichtigt (so auch die Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 156, unter Hinweis auf die Bauwerkspläne). Nach vorläufiger Beurteilung durch den Senat dürfte hierin kein Sachverhalt liegen, der ein Stilllegungsverfahren nach § 11 AEG wegen dauernder Einstellung des Betriebs einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder wegen mehr als geringfügiger Verringerung der Kapazität einer Strecke erfordern würde (a). Jedoch wurde die Problematik der entfallenden Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Planfeststellungsbeschluss nicht ausreichend bewältigt, weshalb der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sein dürfte (b).

85

a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sowohl der Begriff der Strecke als auch der des (betriebswichtigen) Bahnhofs nach einer funktionalen Betrachtung zu bestimmen ist (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 17; Urt. v. 5.7.2018, 3 C 21.16, insoweit bisher nur Pressemitteilung Nr. 46/2018 auf www.bverwg.de; so auch das VG Stuttgart als Vorinstanz, Urt. v. 9.8.2016, 13 K 2947/12, juris Rn. 80, 88). Die "Strecke" im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG wird als Verbindung zwischen zwei Orten definiert; die bahninterne Streckennummerierung spielt hierbei keine Rolle. Da der Anfangs- bzw. Endpunkt Hamburg-Altona infolge der Ersetzung des bisherigen Kopfbahnhofs durch den ca. 2 km entfernt geplanten Durchgangsbahnhof nicht in hier rechtlich relevantem Maß verändert wird – auch falls es als "Ort" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, a.a.O., juris Rn. 17) auf den Hamburger Bezirk Altona und nicht ohnehin nur auf "Hamburg" ankommt –, stellt das Funktionsloswerden der auf den bisherigen Kopfbahnhof zu- bzw. von diesem wegführenden Gleise nicht die Einstellung des Betriebs einer Strecke dar. Auch wird der neue Bahnhof die Funktion als betriebswichtiger Bahnhof Hamburg-Altona beibehalten; auf die Fortexistenz aller Gleis- oder Bahnhofsanlagen kommt es insoweit nicht an (so BVerwG, Urt. v. 5.7.2018, a.a.O., zu "Stuttgart 21"; zur Verladeeinrichtung für Autoreisezüge sogleich unter b)). Dass die Realisierung des Vorhabens zu einer "mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke" führt, liegt eher fern, auch wenn der Antragsteller zu 1 unter Verweis auf die Stellungnahme eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf angebliche Engpässe bei den Abstellanlagen des neuen Bahnhofs hinweist.

86

b) Der Planfeststellungsbeschluss leidet indes an einer unzureichenden Problembewältigung hinsichtlich der Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre, die am bisherigen Kopfbahnhof Hamburg-Altona vorhanden ist und genutzt wird. Aufgrund dieses Mangels kann die Klage des Antragstellers zu 1 im Hauptsacheverfahren im Sinn von § 2 Abs. 4 UmwRG begründet sein, wobei es für den Erfolg des vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Bedeutung ist, ob der Fehler zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder lediglich zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen wird (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG).

87

aa) Am bestehenden Kopfbahnhof Hamburg-Altona existiert eine Verladeeinrichtung für Autoreisezüge. Nachdem sich die DB Fernverkehr AG aus dem Autoreisezug-Segment zurückgezogen hat, wird die Einrichtung derzeit (und wurde auch schon vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses) von der ÖBB Personenverkehr AG, der BahnTouristikExpress GmbH und der Train4you Vertriebs GmbH genutzt. Bei der Verladeeinrichtung handelt es sich um eine Serviceeinrichtung im Sinn von § 2 Abs. 9 AEG und Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe g zu §§ 10-14 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG; so auch schon zu § 2 Abs. 3 a.F. AEG: BVerwG, Beschl. v. 8.1.2015, 6 B 36.14, Buchholz 442.09 § 1 AEG Nr. 2, juris Rn. 8), zu der die genannten Unternehmen als Zugangsberechtigte (§ 1 Abs. 12 ERegG) gemäß § 10 Abs. 4 ERegG ein Zugangsrecht haben. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG (in der durch Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich vom 29.8.2016 [BGBl I S. 2082, 2122] geänderten Fassung) sind die Betreiber von Serviceeinrichtungen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet.

88

Die Umsetzung des Vorhabens führt nach den festgestellten Planunterlagen (v.a. Bauwerksverzeichnis [Antragsunterlage 4] und Lagepläne [Antragsunterlage 5.1, Blatt 001 mit Gelbeintragung "Rückbau"]) dazu, dass die im Kopfbahnhof befindliche Autoverladeeinrichtung für Schienenfahrzeuge nicht mehr erreichbar ist. Das hat die Beigeladene als Vorhabenträgerin in ihren Stellungnahmen zu den Anträgen Nr. 3 und 35 (siehe Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde vom 15.3.2017, S. 99 und 124) auch ausdrücklich bestätigt:

89

"… Davon abgesehen sind die Gleisanlagen im Vorfeld des Bahnhofs Hamburg-Altona (vor der Verlegung: nördliches Vorfeld / nach der Verlegung: südliches Vorfeld) nach Maßgabe des Planfeststellungsantrags der Vorhabenträgerin in einer Weise umzubauen, die es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit der Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des Bahnhofs Hamburg-Altona vor seiner Verlegung zu betreiben."

90

Auch die Anhörungsbehörde hat in ihrer Abschließenden Stellungnahme vom 15. März 2017 deutlich auf die sich hieraus ergebende Problematik der Stilllegung der Verladeeinrichtung für Autoreisezüge hingewiesen (S. 161).

91

bb) In den am 30. November 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt von der Beigeladenen eingereichten Planunterlagen war ein Ersatz für die bestehende Verladeeinrichtung nicht vorgesehen. Der Erläuterungsbericht (Antragsunterlage 2) enthielt in der eingereichten Fassung die Bemerkung (S. 23 unten):

92

"Für die im alten Bahnhof Hamburg Altona (alt) noch bestehende Verladeanlage für DB Autozug wird kein Ersatz geschaffen, da die Autoreisezüge ab dem Jahr 2017 nicht mehr verkehren."

93

Im Anhörungsverfahren wies die ÖBB Personenverkehr AG (im folgenden nur: ÖBB) darauf hin, dass sie beabsichtige, über den Fahrplanwechsel im Dezember 2023 (vorgesehene Schließung des bestehenden Bahnhofs Altona) hinaus Autozugverkehre anzubieten. Hierauf erwiderte die Beigeladene, dies sei ihr bislang nicht bekannt gewesen; auch liege bisher ein Zugangsantrag der ÖBB zu Serviceeinrichtungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ERegG für den Zeitraum nach Dezember 2023 nicht vor. Die bestehende Verladeanlage solle erst mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2023 geschlossen werden. Sollte die ÖBB oder ein anderes Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Zeitraum danach den Zugang zu einer Autoreisezug-Verladeanlage beantragen, werde sie (die Vorhabenträgerin) prüfen, ob sie ein Angebot an einem anderen Standort unterbreiten könne. Sie habe der ÖBB aber bereits angeboten, Gespräche zu führen, in denen geklärt werden solle, ob und ggf. welche Nachfrage bei der ÖBB für Verladeeinrichtungen für die Zeit nach Dezember 2023 bestehe. Die Ergebnisse eines solchen Gesprächs werde die Vorhabenträgerin in ihren weiteren Planungen berücksichtigen. Davon losgelöst sage sie der ÖBB zu, ihre Verpflichtungen aus §§ 10 ff. ERegG jederzeit zu erfüllen (siehe zu allem "Abschließende Stellungnahme der Anhörungsbehörde" vom 15.3.2017, Teil 5: Anträge, S. 129 ff. [Antrag Nr. 42]).

94

In der Folge änderte die Beigeladene den Erläuterungsbericht am 15. Februar 2017 dahingehend, dass die oben wiedergegebene Aussage gestrichen und folgender Text eingefügt wurde (S. 23, 23a):

95

"Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) in dem Rahmen der Umsetzung des Vorhabens ebenfalls zu verlagern. Die Planungen für die neue Verladeanlage für Autoreisezüge sind noch nicht abgeschlossen. Über den Bau ist deshalb in einem gesonderten Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren zu entscheiden.

96

Die Vorhabenträgerin wird sicherstellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge einen gleichwertigen Ersatz für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg-Altona (alt) bieten und zusammen mit dem Bf Hamburg-Altona (neu) in Betrieb genommen werden wird. Die Vorhabenträgerin wird bei dem Eisenbahn-Bundesamt rechtzeitig einen Planfeststellungs- oder einen Plangenehmigungsantrag für den Bau der neuen Verladeanlage für Autoreisezüge stellen."

97

Der Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 enthält zu dieser Thematik folgende Bestimmung (S. 40):

98

"A.4.17 Verladeanlage für Autozüge

99

Die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) ist im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu verlegen.

100

Der Vorhabenträgerin wird auferlegt,

101

• die laufenden Gespräche [mit] der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortzuführen und ab[zu]schließen,

102

• den Standort für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge fest[zu]legen,

103

• die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge aufzunehmen,

104

• den Planfeststellungs- beziehungsweise den Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu beantragen, einschließlich des Antrages zur Stilllegung der alten Autoreisezugverladeeinrichtung in Bahnhof Altona (alt)

105

und dem EBA zur Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung vorzulegen.

106

Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autozüge einen gleichwertigen Ersatz, in räumlicher Nähe, für die bestehende Verladeanlage für Autoreisezüge auf dem Bf Hamburg Altona (alt) bietet und zusammen mit dem Bf Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann."

107

Weitere Ausführungen zur Verladeanlage finden sich im Planfeststellungsbeschluss nicht, insbesondere auch nicht in den Abschnitten B 4.7 und B 4.8 der Begründung.

108

cc) Soweit für die Verladeeinrichtung kein Ersatz geschaffen würde, würde bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens der Betrieb einer Serviceeinrichtung faktisch eingestellt, da die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses es ausschließt, nach der Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona mit Ausnahme der Bahnanlagen der S-Bahn noch Bahnanlagen auf dem Gelände des bestehenden Bahnhofs Hamburg-Altona zu betreiben. Hierfür wäre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) notwendig. Da der Planfeststellungsbeschluss das Vorhaben und damit die mit der Gleisverlegung verbundene Stilllegung der Autoverlade-Serviceeinrichtung zulässt (§ 18c AEG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG), ist der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn eine erforderliche Stilllegungsgenehmigung wie hier nicht vorliegt; die Genehmigung der Stilllegung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (BVerwG, Urt. v. 25.5.2016, 3 C 2.15, BVerwGE 155, 218, juris Rn. 27). Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch die Planfeststellung ein gleichwertiger Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vorgesehen oder jedenfalls hinreichend sichergestellt wird; denn in einem solchen Fall würde keine Stilllegung der Verladeeinrichtung vorliegen, sondern lediglich deren Verlegung.

109

Entsprechend zum funktionalen Verständnis der Begriffe "Strecke" bzw. "Bahnhof" in § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG (siehe oben bei a)) erscheint es sachgerecht, die Regelungen des § 11 AEG auch bei Serviceeinrichtungen nur dann eingreifen zu lassen, wenn es um einen ersatzlosen Wegfall geht oder wenn eine Ersatzanlage nicht annähernd gleichwertig mit der bestehenden Anlage ist. Dabei bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen, z.B. im Hinblick auf den Standort und die Erreichbarkeit, bei einer Serviceeinrichtung wie der hier in Rede stehenden von einer annähernd gleichwertigen Ersatzanlage gesprochen werden kann und ob insoweit die anderen Zwecken dienende Definition der "tragfähigen Alternative" in § 1 Abs. 7 ERegG herangezogen werden kann.

110

Vorliegend sieht der Planfeststellungsbeschluss keinen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung vor und stellt einen gleichwertigen Ersatz auch nicht hinreichend sicher.

111

(1) Das Erfordernis, einen gleichwertigen Ersatz für die entfallende Verladeeinrichtung im Planfeststellungsbeschluss vorzusehen oder jedenfalls hinreichend sicherzustellen, ergibt sich aus dem im Planungsrecht geltenden, aus dem Abwägungsgebot abgeleiteten Problem- bzw. Konfliktbewältigungsgebot. Danach hat ein Planfeststellungsbeschluss alle Probleme und Konflikte zu bewältigen, d.h. in angemessener Weise zu regeln, die durch das Vorhaben aufgeworfen oder verschärft werden (vgl. Ziekow in: derselbe, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 66 ff.; Ramsauer bzw. Ramsauer/Wysk in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 40 Rn. 163, § 74 Rn. 34; BVerwG, Urt. v. 23.1.1981, 4 C 68.78, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22; Urt. v. 26.5.2004, 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57, juris Rn. 26). Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Planungsverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein nachfolgendes Verfahren aber an enge Voraussetzungen geknüpft (Beschl. v. 30.8.1994, 4 B 105/94, NVwZ-RR 1995, 322, juris Rn. 13 f.):

112

"… Ein solcher "Transfer" ist zulässig, wenn der Planungsträger davon ausgehen darf, daß der ungelöst gebliebene Konflikt im Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren in Übereinstimmung mit seiner eigenen planerischen Entscheidung bewältigt werden wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Problemregelung in dem hierfür vorgesehenen (Planungs- oder Genehmigungs-) Verfahren zwar noch aussteht, aber nach den Umständen des Einzelfalles bei vernünftiger Betrachtungsweise objektiv zu erwarten ist…

113

… Danach sind grundsätzlich alle Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich. Voraussetzung hierfür ist, daß die Planfeststellungsbehörde, die … dem Abwägungsgebot unterliegt, auch die Entscheidung, eine bestimmte Einzelfrage einer späteren Regelung vorzubehalten, in Einklang mit den Anforderungen trifft, die sich aus diesem Gebot ergeben. Der Vorbehalt ist seinerseits an den Grundsätzen der Abwägung zu messen. Fehlerhaft ist er dann, wenn die Grenzen überschritten werden, die der planerischen Gestaltungsfreiheit gesetzt sind. Die Planungsbehörde darf einen Konflikt, für den eine abschließende Lösung bereits im Zeitpunkt ihrer Entscheidung möglich ist, nicht unbewältigt lassen, sie muß ohne Abwägungsfehler ausschließen, daß eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die von ihr getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird, die unberücksichtigt gebliebenen Belange dürfen kein solches Gewicht haben, daß die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muß sichergestellt sein, daß durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307 und vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 49.83 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 4 B 214.85 - Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 10). …"

114

(2) Vorliegend dürften die Voraussetzungen einer zulässigen Verlagerung der Konfliktbewältigung auf ein noch durchzuführendes Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für eine neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre nicht erfüllt sein.

115

(a) Die im Planfeststellungsbeschluss unter A.4.17 formulierte Bestimmung regelt die durch die Planung entstandene Problematik nicht in ausreichender Weise. Zwar ist bis zur geplanten Aufgabe der bestehenden Autoverladeeinrichtung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2023 noch geraume Zeit. Mit der Anordnung gegenüber der Beigeladenen, einen neuen Standort für eine Verladeanlage festzulegen, die technischen Planungen für eine neue Verladeanlage aufzunehmen und den Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsantrag für eine neue Verladeanlage für Autoreisezüge vorzubereiten und zu stellen, dürfte indes weder zeitlich noch inhaltlich sichergestellt sein, dass der Plan für eine für die Eisenbahnverkehrsunternehmen annehmbare neue Verladeanlage festgestellt oder genehmigt werden kann, die ggf. ergehende Zulassungsentscheidung in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren Bestand hat und sodann die neue Anlage rechtzeitig bei Schließung der alten Anlage betriebsfertig ist (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 25 f.).

116

Die Anordnung, die Vorhabenträgerin habe sicherzustellen, dass die neue Verladeanlage für Autoreisezüge zusammen mit dem Bahnhof Hamburg Altona (neu) in Betrieb genommen werden kann, dürfte dieses Defizit nicht ausgleichen können. Denn aus dieser Bestimmung wird bereits nicht hinreichend deutlich, dass der Betrieb der bestehenden Verladeeinrichtung erst dann aufgegeben werden darf, wenn auch die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre errichtet worden ist. Selbst wenn die Bestimmung dahingehend auszulegen wäre, dass die bestehende Verladeeinrichtung und damit der Bahnhof Hamburg-Altona (alt) erst dann außer Betrieb genommen werden darf, wenn auch die Verladeeinrichtung verlegt worden ist, so läge darin ersichtlich keine adäquate Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme. Denn dann könnte die Situation eintreten, dass bei einem Scheitern der Verlegung der Verladeeinrichtung auch der möglicherweise bereits weitgehend einschließlich der Gleisanlagen fertiggestellte Bahnhof Hamburg-Altona (neu) im Hinblick auf die Bestimmung A.4.17 nicht vollständig fertiggestellt und in Betrieb genommen werden dürfte. Sollte die Verlegung der Verladeeinrichtung scheitern, so würde damit letztlich die vollständige Umsetzung des gesamten Vorhabens - Verlegung des Bahnhofs Hamburg-Altona - scheitern. Dieses Risiko scheint auch nicht aus der Luft gegriffen, weil nach dem Planfeststellungsbeschluss und den vorgelegten Unterlagen bisher weder der Standort der neuen Verladeeinrichtung feststeht noch die Planung sich auch nur auf einige wenige Standorte konzentriert hat. Insgesamt spricht daher einiges dafür, dass im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss die Verlegung der Verladeeinrichtung für Autozugverkehre im Wesentlichen geregelt werden müsste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 27, 30, 34).

117

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Antragsgegnerin im Planfeststellungsbeschluss, die Beigeladene solle die laufenden Gespräche mit der ÖBB-Personenverkehr AG und der BTE BahnTouristikExpress GmbH fortführen und abschließen, die Frage aufwirft, weshalb die Beigeladene nicht verpflichtet wurde, in gleicher Weise Gespräche mit dem dritten Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und auch weiterhin im Autoreisezug-Geschäft ab bzw. nach Hamburg tätig war bzw. ist, zu führen und abzuschließen.

118

(b) Zudem muss die Planungsbehörde entsprechend den oben dargelegten Vorgaben ohne Abwägungsfehler ausschließen, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems durch die bereits getroffenen Feststellungen in Frage gestellt wird. Außerdem dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann. Der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1985, 4 B 214.85, NVwZ 1986, 640, juris Rn. 3; Urt. v. 18.12.1987, 4 C 49.83, NVwZ 1989, 147, juris Rn. 32). Die danach notwendige Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage dürfte vorliegend kaum möglich sein, da weder der Planfeststellungsbeschluss noch die vorgelegten Unterlagen eine Aussage zu dem Standort für die neue Verladeeinrichtung für Autozugverkehre enthalten. Unter diesen Umständen kann der erkennende Senat insbesondere nicht erkennen, dass die Variantenabschätzung, die der planfestgestellten Variante (Ersetzung des Kopfbahnhofs durch einen an anderer Stelle zu errichtenden Durchgangsbahnhof) zugrunde liegt, sachgerecht vorgenommen werden konnte. Vielmehr dürfte für eine ordnungsgemäße Variantenabschätzung eine zumindest grobe Abschätzung der Auswirkungen erforderlich sein, die sich aus der Verlegung der Verladeeinrichtung ergeben können. Da der Planfeststellungsbeschluss und die vorgelegten Unterlagen hierzu keinerlei inhaltliche Aussage enthalten, lässt sich nicht feststellen, dass diese Abschätzung vorgenommen wurde.

119

dd) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG für die Begründetheit einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sind gegeben. Mit § 18 Satz 2 AEG (Konfliktbewältigungsgebot als Ausprägung des Abwägungsgebots) und § 11 AEG (Stilllegungsverfahren) sind Vorschriften verletzt, die für die angefochtene Entscheidung von Bedeutung sind. Der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller zu 1 nach seiner Satzung fördert. So setzt sich der Antragsteller zu 1 u.a. für die Reduzierung von motorisiertem Verkehrsaufkommen ein, was durch Autoreisezüge in gewissem Umfang erreicht werden kann.

120

Zudem ist das Erfordernis des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG hier erfüllt. Die in dieser Vorschrift enthaltene Bezugnahme auf eine Pflicht zur Durchführung einer "Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nummer 1" UVPG beruht insofern auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, als anlässlich der Änderung (auch) des § 1 UVPG durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) übersehen wurde, in Art. 2 Abs. 18 des Gesetzes die erforderliche Folgeänderung von § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorzunehmen. Die in § 1 Nr. 1 a.F. UVPG enthaltene Legaldefinition der "Umweltprüfung", nämlich die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Strategische Umweltprüfung, ist jetzt in § 2 Abs. 10 UVPG enthalten. Für die Begründetheit der Klage ist es erforderlich, dass – hier als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung – tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 2 UmwRG Rn. 81 [Bearbeitungsstand April 2012]; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 191; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 2 Rn. 32). Im konkreten Fall besteht eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wie oben (vgl. bei 2.2.a)bb)) näher begründet wurde.

III.

121

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt die unterschiedlichen Streitwert-Anteile für die Anträge der Antragsteller zu 1 und 2 (siehe sogleich unter 2.). Da die Beigeladene die Ablehnung des Antrags der Antragsteller beantragt hat, kann ihr ein Teil der Gerichtskosten auferlegt werden. Andererseits ist es im Hinblick darauf, dass sie durch die Antragstellung ein Kostenrisiko auf sich genommen hat und sich im übrigen inhaltlich in erheblichem Maße am Verfahren beteiligt hat, angemessen, dass dem unterliegenden Antragsteller zu 2 ein Teil der ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.

122

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Unter Orientierung am Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 34.4 bzw. Nr. 34.2.5) wird für den Antrag des Antragstellers zu 1 ein Hauptsache-Streitwert von 30.000 Euro und für den Antrag des Antragstellers zu 2 ein Hauptsache-Streitwert von 15.000 Euro zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jeweils halbiert wird.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller beantragte erstmals mit einem am 7. August 2009 beim Landratsamt T. eingegangenen Schreiben die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 149,98 m über Grund, die ihren Standort in unmittelbarer Nähe zum Gebiet des Landkreises N. a. d. W. finden soll.

Nachdem das Landratsamt am 21. Januar 2010 auf das Fehlen zahlreicher für eine abschließende Beurteilung erforderlicher Unterlagen, zu denen auch naturschutzfachliche Begutachtungen gehören würden, hingewiesen hatte, ging der Behörde am 18. Mai 2011 ein förmlicher Genehmigungsantrag zu. Ihm war u. a. ein vom 6. April 2011 datierendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung beigefügt, in dem die Auffassung vertreten wurde, bei Beachtung der in dieser Ausarbeitung vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ließen sich keine vorhabensbedingten, von § 44 BNatSchG erfassten Beeinträchtigungen feststellen.

Die Einwände, die eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts am 13. September 2011 gegen dieses Gutachten erhob, zogen eine am 5. Dezember 2011 erstellte Ergänzung dieser Ausarbeitung nach sich. In einer amtsinternen Stellungnahme vom 26. September 2013 merkte die Fachkraft für Naturschutz an, die Qualität der dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde liegenden Untersuchungen orientiere sich „in keinster Weise“ an den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34; nachfolgend „Windkrafterlass Bayern 2011“ genannt); die Ergänzung vom 5. Dezember 2011 beruhe auf keinen zusätzlichen Untersuchungen vor Ort, sondern erörtere nur theoretische Gesichtspunkte. Da ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bezüglich der relevanten Großvogelarten nicht ausgeschlossen werden könne, bedürfe es zusätzlicher, in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführender Untersuchungen nach den Vorgaben des Windkrafterlasses Bayern 2011.

Am 27. April 2016 ging dem Landratsamt ein vom 25. April 2016 datierendes, als „Ornithologische Erfassungen und Raumnutzungsanalyse und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag für die geplante WEA G … (Lkr. Tirschenreuth)“ bezeichnetes Gutachten zu. Diese Ausarbeitung äußert sich u. a. zu den Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens auf zehn der in der Anlage 2 zum Windkrafterlass Bayern 2011 als kollisionsgefährdet bezeichneten Vogelarten. In Bezug auf neun dieser zehn Arten (darunter den Fischadler, den Rotmilan und den Schwarzstorch) wurde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinn von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint. Hinsichtlich des Wespenbussards erscheine nach den Kriterien des Windkrafterlasses Bayern 2011 ein Betrieb der geplanten Anlage ohne Vermeidungsmaßnahmen demgegenüber voraussichtlich als „sehr problematisch“. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Vögel dieser Art lasse sich jedoch ausschließen, wenn diese Anlage vom 10. Juli bis 15. August während der Thermikzeiten (2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang) abgeschaltet werde; bei starkem Regen könne sie auch tagsüber ungehindert betrieben werden.

In einer zweiteiligen, vom 28. Juli 2016 stammenden Stellungnahme erhob eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts zum einen Einwendungen gegen das dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde gelegte methodische Vorgehen, zum anderen gegen die darin enthaltenen, den Rotmilan, den Schwarzstorch und den Wespenbussard betreffenden Aussagen. Auf dieses Schreiben (Blatt IV/128 - IV/133 der Akten des Landratsamts) wird Bezug genommen.

Ebenfalls verwiesen wird auf die Erwiderung, die die Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu am 12. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegeben haben, ferner auf die in Reaktion auf die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 28. Juli 2016 erstellte, undatierte Äußerung des Verfassers des Gutachtens vom 25. April 2016 (Blatt 384 – 405 der Akte „Antragsordner“) sowie die ebenfalls undatierte Ausarbeitung des gleichen Autors, in der er der Kritik entgegentrat, die der Beigeladene und eine gegen das Vorhaben des Antragstellers gerichtete Bürgerinitiative am Gutachten vom 25. April 2016 geübt hatten (Blatt 380 – 383 der Akte „Antragsordner“).

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte der Landrat des Landkreises T. den Bevollmächtigten des Antragstellers mit, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig sei. Sollte der Genehmigungsantrag nicht bis zum 30. November 2016 zurückgenommen werden, werde ein förmlicher Ablehnungsbescheid ergehen. Diesem Schreiben war die vom 26. Oktober 2016 datierende Stellungnahme einer Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts beigefügt, in der zusammenfassend festgehalten wurde, dem Vorhaben könne aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da für den Wespenbussard und den Schwarzstorch ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Von Ausführungen zum Rotmilan sah die Fachkraft für Naturschutz ab, da die den Wespenbussard und den Schwarzstorch betreffenden Argumente als für eine Ablehnung des Vorhabens ausreichend angesehen würden.

Der Ankündigung des Landratsamts, den Genehmigungsantrag abzulehnen, trat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 entgegen. Hinsichtlich der naturschutzfachlichen Einwände gegen das Gutachten vom 25. April 2016 bezogen sich die Bevollmächtigten des Antragstellers auf eine Stellungnahme des Verfassers jenes Gutachtens vom 28. November 2016 (Blatt II/122 – II/125 der Akte des Landratsamts) sowie eine mittelbar vom Antragsteller in Auftrag gegebene, vom 29. November 2016 datierende Ausarbeitung, die der „Plausibilitätsprüfung der artenschutzrechtlichen Belange bei der geplanten Windkraftanlage G* …“ dient (Blatt II/126 – II/174 der Akte des Landratsamts). In rechtlicher Hinsicht machten die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend, da das Gutachten vom 25. April 2016 in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde erstellt worden sei, gelte es gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV als ein behördliches Gutachten; das Landratsamt sei insofern auf eine reine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Während sich dieses Gutachten vollumfänglich am Windkrafterlass Bayern 2011 sowie an Bewertungsrichtlinien der Regierungen von Mittel- und Unterfranken orientiere, stelle die untere Naturschutzbehörde fortlaufend Forderungen auf, die mit diesen Vorgaben und mit dem geltenden Recht unvereinbar seien. Sollte die Behörde die Erteilung der beantragten Genehmigung verweigern, werde das Vorliegen einer Straftat nach § 339 StGB intensiv zu prüfen sein. Die Genehmigung müsse bis spätestens 31. Dezember 2016 vorliegen, da dem Antragsteller andernfalls erhebliche Nachteile drohten. Denn Windkraftanlagen, die erst nach diesem Stichtag genehmigt würden, müssten sich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligen, das deutlich geringere Vergütungen nach sich ziehen könne.

2. Durch Bescheid vom 30. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am gleichen Tag, erteilte ihm das Landratsamt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage. Die Nebenbestimmung C.5.3 zu diesem Bescheid bestimmt, dass die Windkraftanlage zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos für den Wespenbussard in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang abzuschalten ist. Um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse auszuschließen, ordnete das Landratsamt außerdem an, dass ein Abschaltalgorithmus in Kraft zu setzen sei, der bei einer Erfassung von Aktivitäten kollisionsgefährdeter Fledermausarten „die beiden Windkraftanlagen“ bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s vom 1. April bis zum 31. August eine Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und vom 1. September bis zum 31. Oktober drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang (mit Ausnahme bei unter 8° C liegenden Temperaturen und bei über 4 mm/h liegendem Starkregen) außer Betrieb nehme.

In den Bescheidsgründen wurde ausgeführt, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans werde nicht gesehen. Tiere dieser Arten würden im Untersuchungsraum zwar gesichtet; dies sei jedoch nicht in einem Umfang der Fall, der für einen Verbotstatbestand im Sinn von § 44 BNatSchG spreche. Die behördenintern geäußerten Plausibilitätszweifel hinsichtlich der den Schwarzstorch betreffenden Angaben im Gutachten vom 25. April 2016 könnten nicht nachvollzogen werden.

Wegen der Änderungen, die das Landratsamt am 4. April 2017, gestützt auf Art. 42 Satz 1 BayVwVfG, am Bescheid vom 30. Dezember 2016 vornahm, wird auf Blatt III/53 bis Blatt III/62 der Behördenakte verwiesen.

3. Mit der von ihm am 27. Januar 2017 vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 17.163) erstrebt der Beigeladene – eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung – die Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 4. April 2017. Über diese Klage wurde noch nicht entschieden.

Ebenfalls noch anhängig ist vor dem Verwaltungsgericht eine Klage des Antragstellers, mit der er im Hauptantrag u. a. die Aufhebung der im Bescheid vom 30. Dezember 2016 enthaltenen Nebenbestimmung C.5.3 insoweit erstrebt, als darin eine Abschaltung der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage zwischen dem 1. Mai und dem 9. Juli sowie vom 16. bis zum 31. August, ferner für die Zeit von Sonnenaufgang bis zwei Stunden danach und von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenuntergang angeordnet wurde (Az. RO 7 K 17.166).

4. Am 28. April 2017 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 30. Dezember 2016 anzuordnen (Az. RO 7 S. 17.727). Die Klage des Beigeladenen entfalte aufschiebende Wirkung, obwohl sie nach der im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung unzulässig sei. Müsse diese Klage aber bereits deswegen erfolglos bleiben, sei schon aus diesem Grund der Sofortvollzug des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen. Gerechtfertigt werde ein solcher Ausspruch ferner durch das hohe öffentliche Interesse, das an der Erzeugung von Strom durch Windkraft bestehe, sowie angesichts der erheblichen Vergütungseinbußen, die sich für den Antragsteller bei einer verzögerten Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Anlage aus den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2017 ergäben.

Der Antragsgegner beantragte im ersten Rechtszug, den Antrag abzulehnen, da es dem Antragsteller zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 abzuwarten.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, da die Erfolgsaussichten der Klage des Beigeladenen bei summarischer Prüfung als offen anzusehen seien und die Interessenabwägung im Übrigen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung spreche. Die Klage des Beigeladenen sei zulässig, da diese Frage mittlerweile anhand des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl I S. 1298; nachfolgend „UmwRG n.F.“ genannt) zu beurteilen sei und die angefochtene Genehmigung einen Verwaltungsakt im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. darstelle. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. unterfalle der Bescheid vom 30. Dezember 2016 bereits der Neufassung dieses Gesetzes. Die weiteren, sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie aus § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG n.F. ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen seien ebenso erfüllt wie das sich aus § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. ergebende Erfordernis für die Begründetheit der Klage. Ob dem Vorhaben artenschutzrechtliche Verbote im Hinblick auf den Schwarzstorch und den Rotmilan entgegenstünden, lasse sich nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschließend beurteilen. Eine summarische Prüfung ergebe nicht, dass die in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 angestellten Schlussfolgerungen methodisch falsch oder aus sonstigen Gründen unvertretbar seien. Die fachlichen Stellungnahmen, die der Antragsteller als Anlage zum Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. November 2016 vorgelegt habe, führten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schon deshalb zu keiner anderen Entscheidung, weil hierzu nach Aktenlage die untere Naturschutzbehörde nicht mehr beteiligt worden sei und dem Gericht deshalb keine fachliche Einschätzung einer Stelle vorliege, der insoweit eine Einschätzungsprärogative zukomme. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der Anlage Fakten geschaffen würden, die für den Fall des Erfolgs der Klage des Beigeladenen dessen Rechte sowie öffentliche Interessen in Gestalt des Artenschutzes beeinträchtigen würden und die sich nur schwer wieder beseitigen ließen. Hinzu komme, dass der Antragsteller die Anlage aufgrund der verfügten Abschaltzeiten zwischen dem 1. Mai und dem 31. August rund um die Uhr nicht nutzen dürfe, und dass er in den Monaten April, September und Oktober weitere Abschaltzeiten während der Nacht sowie während einer bzw. drei Stunden vor Sonnenuntergang hinnehmen müsse. Die Wirtschaftlichkeit der Anlage sei auf der Grundlage des genehmigten Betriebs mithin ohnedies sehr fraglich; den finanziellen Interessen des Antragstellers an einer zügigen Umsetzung des Vorhabens sowie dem öffentlichen Interesse an der Energiewende komme insgesamt kein Übergewicht zu.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Die Nummern I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2017 werden geändert und die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts T. vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 wird angeordnet.

Auf die Beschwerdebegründung vom 4. August 2017 sowie die Ausführungen in den weiteren Zuschriften der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 11. September 2017 und vom 16. November 2017 wird verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses, ferner auf sein bisheriges Vorbringen und eine ergänzend hierzu eingereichte Stellungnahme des Landratsamtes vom 24. August 2017,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat sich weder im Verfahren RO 7 S. 17.727 noch im zweiten Rechtszug geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Streitsachen RO 7 K 17.163 und RO 7 K 17.166, ferner auf die vom Landratsamt im letztgenannten Rechtsstreit vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zur Begründung dieses Rechtsmittels innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Auf ihre Prüfung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit beschränkt, als Umstände inmitten stehen, die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken können (vgl. dazu HessVGH, B.v. 23.10.2002 – 9 TG 2712/02 – NVwZ-RR 2003, 458/459; ThürOVG, B.v. 28.7.2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 15 – 18 m.w.N.).

1. Die in Abschnitt 1 der Beschwerdeschrift vom 4. August 2017 vorgetragenen Gründe reichen nicht aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage des Beigeladenen gegen den Bescheid vom 30. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. April 2017 sei zulässig. Die Ausführungen in Abschnitt 2 der Zuschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. November 2017, in dem die Frage der Zulässigkeit dieser Klage erneut thematisiert wurde, können im Beschwerdeverfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als bloße Verdeutlichung oder Vertiefung fristgerechter Ausführungen darstellen.

1.1 Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auf das Verfahren RO 7 K 17.163 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bereits die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene Neufassung dieses Gesetzes Anwendung finde, hat die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere verhält sich der Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. August 2017 mit keinem Wort zu der Frage, ob die in § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. normierte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, obgleich das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes n.F. ausdrücklich (vgl. den zweiten vollständigen Absatz auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses) aus dieser Vorschrift hergeleitet hat. Thematisiert hat der Antragsteller diese Bestimmung erstmals in Abschnitt 2.a des Schreibens seiner Bevollmächtigten vom 16. November 2017. Er geht dort in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2017 (22 B 17.12 – NVwZ-RR 2017, 554) davon aus, dass die Klage des Beigeladenen im Zeitpunkt ihrer Erhebung wegen fehlender Klagebefugnis zwar unzulässig gewesen sei, sie aber gleichwohl den Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheids gehemmt habe. Wenn im weiteren Fortgang der Ausführungen in Abschnitt 2.a des Schriftsatzes vom 16. November 2017 die Auffassung vertreten wird, § 8 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG n.F. bedürfe aus Gründen des Vertrauensschutzes einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz n.F. jedenfalls auf behördliche Entscheidungen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F. nur anwendbar sei, wenn diese Maßnahme wegen eines zulässigen Rechtsbehelfs nicht in Bestandskraft erwachsen sei, so handelt es sich hierbei um neues Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dann nicht mehr gehört werden kann, wenn diese Argumentation – wie hier der Fall – innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist nicht einmal ansatzweise vorgetragen wurde.

1.2 Der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung, die Klagebefugnis des Beigeladenen ergebe sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG n.F., sondern aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG n.F., ist nicht zu folgen.

Die Anwendbarkeit der letztgenannten Vorschrift auf den vorliegenden Fall lässt sich nicht mit der Erwägung bejahen, sie begnüge sich damit, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“, weswegen es der Prüfung bedürfe, ob das Projekt des Antragstellers gemeinsam mit weiteren Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben bilde. Denn das Gesetz fordert, damit ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG zulässig ist, einen „tauglichen Gegenstand“; allein die Möglichkeit, dass eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasste Entscheidung vorliegen könnte, reicht bereits nach dem Wortlaut der erstgenannten Bestimmung nicht aus (BVerwG, U.v. 19.12.2013 – 4 C 14.12 – BVerwGE 149, 17 Rn. 8; U.v. 12.11.2014 – 4 C 34.13 – BVerwGE 150, 294 Rn. 10; U.v. 18.12.2014 – 4 C 35.13 – DVBl 2015, 636 Rn. 20, jeweils ergangen zu § 2 Abs. 1 UmwRG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 29.5.2017 [BGBl I S. 1298] am 2.6.2017 geltenden, mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG n.F. im Wesentlichen übereinstimmenden Fassung).

Der Antragsteller hätte sich vor diesem Hintergrund zur Begründung seiner These, die Zulässigkeit der Klage des Beigeladenen folge aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG n.F., nicht auf die Behauptung beschränken dürfen, im vorliegenden Fall könne eine „hypothetische Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen“ (Seite 3 der Beschwerdeschrift vom 4.8.2017). Ebenfalls nicht als ausreichend stellt sich im Licht der vorstehend referierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorbringen dar, „unter Anwendung … der §§ 11 Abs. 3 Nr. 3, 10 Abs. 4 UVPG“ n.F. sei zu „hinterfragen“, ob ein kumulierendes Vorhaben vorliege. Die Beschwerdebegründung hätte vielmehr aufzeigen müssen, dass die Schwelle, von der an die geplante Errichtung einer Windkraftanlage u.U. die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach sich zieht, vorliegend tatsächlich erreicht wird. Dies wäre nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (diese Bestimmung hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017 [BGBl I S. 2808] keine Änderung erfahren) nur der Fall, wenn das Vorhaben des Antragstellers zusammen mit wenigstens zwei weiteren, mehr als 50 m hohen Windkraftanlagen eine Windfarm bilden würde. Dass es sich so verhält, macht die Beschwerdebegründung nicht nur nicht geltend; der Antragsteller stellt dort vielmehr ausdrücklich in Abrede, dass sein Projekt wegen fehlender funktionaler und wirtschaftlicher Beziehungen zu anderen Windkraftanlagen die Voraussetzungen eines (nachträglich) „kumulierenden Vorhabens“ erfüllt. Dass die Tatbestandsmerkmale des § 3b Abs. 2 UVPG in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 geltenden Fassung („UVPG a.F.“) nicht vorlagen (auf diese Vorschrift ist hier deshalb abzustellen, weil der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Rechts, dem zufolge Verfahrenshandlungen anhand der im Zeitpunkt ihrer [gebotenen] Vornahme geltenden Normen zu beurteilen sind, weder durch das Gesetz vom 20.7.2017 noch durch § 74 UVPG modifiziert wird), ergibt sich im Übrigen auch aus den glaubhaften Ausführungen in der Klageerwiderung, die das Landratsamt mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 im Verfahren RO 7 K 17.163 eingereicht hat. Danach werden die nächstgelegenen Windkraftanlagen, die 3 km vom Standort des verfahrensgegenständlichen Vorhabens entfernt seien, von einem anderen (namentlich genannten) Unternehmen als dem Antragsteller betrieben; auch seien sie mit der verfahrensgegenständlichen Anlage weder betrieblich noch baulich verbunden. Damit liegen jedenfalls zwei der Voraussetzungen, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 18.6.2015 – 4 C 4.14 – BVerwGE 152, 219 Rn. 25 f.; U.v. 17.12.2015 – 4 C 7.14 u. a. – BVerwGE 153, 361 Rn. 18 - 22) unter der Geltung des § 3b Abs. 2 UVPG a.F. das Vorliegen eines (nachträglich) kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht und die der Gesetzgeber in § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UVPG n.F. übernommen hat, nicht vor.

Die dargestellte Auslegung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes lässt nicht außer Betracht, dass es nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen „kann“. Diesem Kriterium kommt praktische Bedeutung dann zu, wenn ein Vorhaben inmitten steht, bei dem nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Sinn von § 3c UVPG a.F. bzw. § 7 UVPG n.F. stattzufinden hat: In solchen Fällen „kann“ – abhängig vom Ergebnis dieser Vorprüfung – im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand Mai 2017, § 1 UmwRG Rn. 29).

2. Die Gesichtspunkte, mit denen der Antragsteller der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Hauptsacheprognose entgegentritt, rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

2.1 Soweit er der Sache nach geltend macht, die durch das Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 15. September 2017 (BGBl I S. 3434) vorgenommene Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG bewirke eine Veränderung des materiellrechtlichen Maßstabs, anhand dessen zu beurteilen sei, ob der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, kann dahinstehen, ob diese Rechtsänderung im Verfahren RO 7 K 17.163 überhaupt berücksichtigungsfähig sein wird. Auf sich beruhen kann namentlich, ob im Rahmen einer Anfechtungsklage, die ein nach § 3 UmwRG anerkannter Verband gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhoben hat, auf die beim Erlass bzw. bei der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist, wie das bei Anfechtungsklagen Drittbetroffener gegen einen solchen Verwaltungsakt der Fall ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1991 – 7 B 102.90 – NVwZ-RR 1991, 236), oder ob es insoweit auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehende Situation ankommt. Gleichfalls unerörtert bleiben kann, ob letzteres zumindest dann gilt, wenn eine dem Genehmigungsinhaber vorteilhafte Veränderung inmitten steht (so z.B. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 119). Im erstgenannten Fall käme der Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von vornherein keine Entscheidungserheblichkeit zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt aber auch nicht den Schluss, die Klage des Beigeladenen werde voraussichtlich dann abzuweisen sein, wenn die letztgenannte Bestimmung in jenem Rechtsstreit (und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sein sollte. Denn die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. August 2017 lassen nicht erkennen, dass der Kreis der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG rechtserheblichen Gefährdungen durch § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. in der von den Bevollmächtigten des Antragstellers behaupteten Weise eingeschränkt wird. Der Wortlaut dieser Norm rechtfertigt einen solchen Schluss jedenfalls nicht. Im Licht der Gesetzesmaterialien muss derzeit vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich die Bedeutung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darin erschöpft, die durch das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG positiv-rechtlich zu verankern und zudem festzuhalten, dass Tötungs- und Verletzungsrisiken, die unterhalb der Signifikanzschwelle bleiben, nach Möglichkeit durch die gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen vermieden werden müssen. Denn im Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BR-Drs. 168/17 Begr. S. 14) wurde zur Erläuterung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. ausgeführt:

„Die Vorschrift schränkt den Tatbestand des § 44 Absatz 1 Nummer 1 in Übereinstimmung mit der sich namentlich auf betriebs-, aber auch bau- und anlagenbezogene Risiken (z.B. bei Tierkollisionen im Straßenverkehr oder mit Windkraftanlagen, Baufeldfreimachung) beziehenden Rechtsprechung (BVerwGE 134, 166, Rn. 42; BVerwG, Urt. v. 13.05.2009, 9 A 73/07, Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 08.01.2014, 9 A 4/13, Rn. 99) dahingehend ein, dass der unvermeidbare Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch und immer einen Verstoß gegen das Tötungsverbot darstellt. Vielmehr setzt ein Verstoß voraus, dass durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art signifikant erhöht wird. Der Bedeutungsgehalt von ‚signifikant‘ wird nach der Rechtsprechung in einigen Urteilen auch mit dem Betriff ‚deutlich‘ gleichgesetzt. …

Der in der Praxis bewährte Signifikanzansatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Absatz 1 Nummer 1 soll mit der Regelung bestätigt werden.“

Dass sich der rechtliche Gehalt des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG n.F. darauf beschränkt, lediglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nachzuzeichnen, ergibt sich in zweifelsfreier Deutlichkeit ferner aus den Ausführungen der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in der Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017 (StenBer. S. 194 C) und in der zweiten und dritten Beratung des gleichen Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag (Bundesministerin Dr. H., BT, 18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24631 A).

Der Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, mit § 44 Abs. 5 BNatSchG n.F. gehe eine Abkehr von der individuenbezogenen Betrachtung des bisherigen Rechts einher, stehen zudem die Ausführungen des Abgeordneten G. in der gleichen abschließenden Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen (18. WP, 240. Sitzung vom 22.6.2017, Plenarprotokoll S. 24632 B).

2.2 Grundsätzlich zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass die Rechtsprechung die Wahrnehmung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, der der vollziehenden Gewalt bei der Prüfung der Frage zusteht, ob Verbotstatbestände im Sinn von § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sind, derjenigen Behörde zuweist, die im Außenverhältnis über die Zulassung eines Vorhabens oder Verhaltens zu befinden hat, das durch diese Vorschrift geschützte Güter tangieren kann (vgl. zur Eigenschaft von Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörden, Trägerin dieses Beurteilungsspielraums zu sein, z.B. BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14 m.w.N.; U.v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 19). Da in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden sowohl immissionsschutzrechtliche Genehmigungsals auch untere Naturschutzbehörden sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. c BayImSchG; Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG), stellt sich diese Problematik allerdings insoweit nicht, als die (äußere) Aufbauorganisation der öffentlichen Verwaltung betroffen ist; ausschlaggebend kommt es vielmehr darauf an, welcher Amtsträger innerhalb der Kreisverwaltungsbehörde zur letztverantwortlichen Ausübung dieses Beurteilungsspielraums berufen ist. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsorganisationsrechts prinzipiell der Behördenleiter, an dessen Stelle ggf. derjenige Amtsangehörige tritt, den der Behördenleiter allgemein oder im Einzelfall mit der Entscheidung der jeweils inmitten stehenden Angelegenheit betraut hat.

Ebenfalls zutreffend geht die Beschwerdebegründung davon aus, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde (und damit auch der in ihr zur abschließenden Entscheidung berufene Amtsträger) vorbehaltlich ausdrücklicher gegenläufiger Bestimmungen, wie sie im Bereich des Artenschutzes fehlen, nicht an den Inhalt fachlicher Beiträge gebunden ist, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens seitens anderer öffentlicher Stellen abgegeben werden (vgl. z.B. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1, Teil I, Stand Juli 2017, § 10 BImSchG Rn. 52; Frenz in Kotulla, BImSchG, Stand Dezember 2009, § 10 Rn. 124; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 10 Rn. 54). Dies bedeutet indes nicht, dass die Genehmigungsbehörde hierdurch aus der umfassenden Bindung an Recht und Gesetz entlassen wird, der die vollziehende Gewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 GG bei all ihren Betätigungen unterliegt. Die fehlende Bindung an in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingegangene fachliche Stellungnahmen dient im Gegenteil gerade dazu, rechtswidriges Behördenhandeln zu verhindern und dem Geltungsanspruch der Rechtsordnung zum Durchbruch zu verhelfen: Erkennt der zur Sachentscheidung berufene Amtsträger, dass ein ihm vorliegender Fachbeitrag z.B. von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Annahmen ausgeht bzw. dass den darin enthaltenen Ausführungen aus sonstigen Gründen (namentlich weil die Berücksichtigung einer fachlichen Forderung rechtswidrige Ergebnissen zeitigen würde) nicht gefolgt werden kann, so verwehrt es ihm die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln, diese Stellungnahme seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Allerdings hat eine solche Konstellation in aller Regel zur Folge, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht als spruchreif angesehen werden kann. Abgesehen von den Sonderfällen, dass sich die Fragestellung, zu der eine „unbrauchbare“ fachliche Äußerung abgegeben wurde, als rechtlich unerheblich erweist oder dem zur Entscheidung berufenen Amtsträger die erforderliche Sachkunde selbst oder aufgrund anderer Erkenntnisquellen zur Verfügung steht, gebietet es die Pflicht zu rechtmäßigem Amtshandeln vielmehr, auf die Gewinnung verlässlicher Entscheidungsgrundlagen Bedacht zu nehmen. Dies kann durch die Anforderung einer neuen, von gleicher Seite abzugebenden Äußerung unter Hinweis auf die von federführender Seite angenommenen Mängel geschehen; sollte dieser Weg untunlich sein, kommt zur Wahrung der sich aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) ergebenden Erfordernisse die Einschaltung anderer (z.B. übergeordneter) Fachbehörden, ggf. aber auch die Einholung eines Gutachtens durch einen durch die Behörde beauftragten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Sachverständigen in Betracht.

2.2.1 Gemessen hieran war es nicht rechtens, wenn das Landratsamt die streitgegenständliche Genehmigung erteilt hat, ohne zuvor Klarheit darüber geschaffen zu haben, ob dem Erlass eines solchen Verwaltungsakts jedenfalls hinsichtlich des Rotmilans und des Schwarzstorchs das sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende Tötungsverbot entgegensteht. In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 wurde der Eintritt dieser Rechtsfolge in Bezug auf den Schwarzstorch und den Wespenbussard ausdrücklich bejaht; in Ansehung des Rotmilans, zu dem sich diese Ausarbeitung nicht mehr geäußert hat, steht nach wie vor die naturschutzfachliche Ausarbeitung vom 28. Juli 2016 im Raum, der zufolge das Gutachten vom 25. April 2016 an artenübergreifenden methodischen Mängeln leidet und gerade auch hinsichtlich des Rotmilans Nachkartierungen erforderlich sind.

Ob den Bedenken der Fachkraft für Naturschutz, die sich auf den Wespenbussard beziehen, durch die im Bescheid vom 30. Dezember 2016 verfügten Abschaltzeiten im erforderlichen Umfang Rechnung getragen wurde, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen. Denn dem Antragsteller ist es in der Beschwerdebegründung nicht gelungen, die Vorbehalte auszuräumen, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids mit Blickrichtung auf die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bezüglich des Schwarzstorchs und des Rotmilans geäußert hat.

Warum die Stellungnahmen der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz als nicht nachvollziehbar angesehen wurden, hat das Landratsamt in den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids nicht erläutert. Im Schreiben dieser Behörde vom 24. August 2017 wurden die geltend gemachten Plausibilitätszweifel – ebenso wie die behauptete Überzeugung der Genehmigungsbehörde, hinsichtlich des Schwarzstorchs und des Rotmilans ergebe sich im vorliegenden Fall aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kein Genehmigungshindernis – sodann ausschließlich damit begründet, dass die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der letztgenannten Norm im Gutachten vom 25. April 2016 insoweit verneint worden sei und diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle. Die Ausführungen am Ende des Abschnitts 2 der Beschwerdeschrift zielen mit der Maßgabe in die gleiche Richtung, dass die an die letztgenannte Bestimmung geknüpften Rechtsfolgen (auch) für die Ausarbeitung vom 28. November 2016 in Anspruch genommen werden, in der der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 entgegengetreten ist.

Zwar gestattet es der auch für das verwaltungsbehördliche Verfahren geltende, allerdings stets mit Blickrichtung auf das Ziel einer rechtmäßigen Entscheidung zu handhabende Grundsatz, dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel grundsätzlich frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen sind, einem Gutachten, das seitens eines Beteiligten beigebracht wurde, höheren Beweiswert als einer fachkundigen behördlichen Stellungnahme zuzuerkennen. Nach Sachlage muss jedoch bezweifelt werden, ob das Landratsamt, wenn es sich über die Äußerungen der eigenen Fachkraft für Naturschutz hinweggesetzt und seine Entscheidung auf das Gutachten vom 25. April 2016 gestützt hat, von diesem Grundsatz ausgegangen ist. Im Licht der Klageerwiderung, die die Behörde am 4. April 2017 im Verfahren RO 7 K 17.166 abgegeben hat, spricht im Gegenteil viel dafür, dass sie sich an die im Gutachten vom 25. April 2016 enthaltenen Aussagen deshalb gebunden glaubte, weil diese Ausarbeitung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfalle (vgl. in diesem Sinn den dritten Absatz auf Seite 3 jenes Schriftsatzes). Dies trifft jedoch nicht zu.

Der durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV angeordneten Gleichstellung eines dieser von Vorschrift erfassten Gutachtens mit einem Gutachten, das die Genehmigungsbehörde selbst in Auftrag gegeben hat, kommt Bedeutung vor allem insoweit zu, als eine derartige Ausarbeitung als solche ein Instrument der behördlichen Sachverhaltsaufklärung sein kann, während ein „sonstiges“ vom Genehmigungsbewerber vorgelegtes Gutachten gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV als Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu behandeln und damit nicht Mittel, sondern Objekt der behördlichen Prüfung ist (so zu Recht Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 59).

Diese Funktion, die einem der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV unterfallenden Gutachten zukommt, entbindet die Genehmigungsbehörde indes nicht von ihrer Amtspflicht, eine solche Ausarbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie von ihrem Inhalt her eine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Denn selbst der unmittelbar seitens der Behörde zur Gutachtenserstattung herangezogene Sachverständige ist nur Gehilfe der öffentlichen Verwaltung, so dass sie die Entscheidungslast nicht auf ihn verlagern darf (Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 2, Stand Mai 2017, 9. BImSchV § 13 Rn. 58). Dies und das Gebot rechtmäßigen Amtshandelns schließen es aus, dass die Behörde ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten „blindlings“ ihrer Entscheidung zugrunde legt (Czajka, a.a.O. Rn. 58; vgl. zur Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung auch von Gutachten, die die Behörde in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren selbst in Auftrag gegeben hat, BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 63). Zumindest eine Plausibilitätskontrolle ist bei solchen Gutachten unabdingbar (Czajka, a.a.O. Rn. 58). Ob eine darüber hinausgehende Überprüfung dann geboten ist, wenn der öffentlichen Verwaltung – wie das bei speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen in aller Regel der Fall ist – Amtsträger zur Verfügung stehen, die mindestens über die gleiche Fachkunde wie der beauftragte externe Sachverständige verfügen und letzterer nur deshalb zur Gutachtenserstellung herangezogen wurde, weil die Behörde den hierfür erforderlichen Ermittlungsaufwand nicht mit ihren eigenen personellen Ressourcen zu bewältigen vermag (vgl. auch dazu Czajka, a.a.O. Rn. 58), kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen.

Bei Privatgutachten, die durch § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV einem vom der öffentlichen Verwaltung selbst eingeholten Gutachten gleichgestellt werden, können keinesfalls geringere Anforderungen gelten. Denn auch der im Einvernehmen mit der Behörde seitens des Genehmigungsbewerbers beauftragte Gutachter steht in dessen finanziellem und sachlichem Einflussbereich, so dass eine uneingeschränkte Objektivität nicht in jedem Fall gegeben sein wird (so zu Recht Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Mai 2017, § 10 BImSchG Rn. 204 m.w.N.). Die Neutralität und Ergebnisoffenheit eines vom Vorhabensträger in Auftrag gegebenen Gutachtens darf in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ebenso wenig ohne weiteres unterstellt werden wie bei Gutachten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV (vgl. Czajka, a.a.O. Rn. 78), da ein Sachverständiger, wenn er Auftragnehmer des Vorhabensträgers ist, ihm gegenüber aus wirtschaftlichen und vertragsrechtlichen Gründen in einem Loyalitätsverhältnis steht (BayVGH, B.v. 6.9.2017 – 22 ZB 16.1207 – juris Rn. 61).

2.2.2 Selbst eine ohne spezielle avifaunistische Sachkunde durchgeführte, sich auf bloße Plausibilität beschränkende Überprüfung des Gutachtens vom 25. April 2016 lässt erkennen, dass diese Ausarbeitung an derart gravierenden Defiziten leidet, dass sie – zumal angesichts der in fachlicher Hinsicht wohlbegründeten Einwände der behördeneigenen Fachkraft für Naturschutz – keinesfalls einer stattgebenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung zugrunde gelegt werden durfte. Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehenden Beschwerdeentscheidung, die Gesamtheit der einschlägigen Mängel aufzuzeigen. Vielmehr genügt der Hinweis darauf, dass diese Ausarbeitung bereits deshalb als tragfähige Grundlage für eine rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Bejahung oder Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheiden muss, weil das Landratsamt im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (d.h. am 30.12.2016) gehalten war, diesen Spielraum grundsätzlich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses vom 19. Juli 2016 auszuüben, das Gutachten jedoch noch auf der Grundlage des Windkrafterlasses Bayern 2011 erstellt wurde.

Der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum bezieht sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch die Bewertung der Risiken, denen Tiere dieser Arten bei einer Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14). Die gerichtliche Kontrolldichte ist insoweit zwar zurückgenommen. Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben jedoch zu überprüfen, ob die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausgereicht haben, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – BVerwGE 147, 118 Rn. 14; U.v. 21.11.2013 – 4 C 40.11 – NVwZ 2014, 524 Rn. 20; BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; SaarlOVG, B.v. 5.9.2017 – 2 A 316/16 – juris Rn. 27).

Eine ausreichende Ermittlungstiefe bzw. eine rechtskonforme Risikobewertung können dann zu verneinen sein, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf avifaunistische Erhebungen gestützt hat, die nicht in Einklang mit diesbezüglichen Vorgaben übergeordneter Stellen stehen. Solche Vorgaben finden sich u. a. in einschlägigen Verwaltungsvorschriften oberster Landesbehörden wie z.B. in dem bis einschließlich 31. August 2016 geltenden Windkrafterlass Bayern 2011 und dem seither anzuwendenden Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016. Weicht eine Genehmigungsbehörde von den darin enthaltenen fachlichen Aussagen ab, so kann ihre Entscheidung nur dann als rechtskonforme Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums angesehen werden, wenn für diese Abweichung zum einen ein hinreichender fachlicher Grund bestand und zum anderen der Sachverhaltsermittlung sowie der Risikobewertung ein Ansatz zugrunde gelegt wurde, der gegenüber den von den obersten Landesbehörden aufgestellten Maßstäben als gleichwertig anzusehen ist (BayVGH, U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – NuR 2014, 736/738; vgl. z.B. ferner BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 83 – 86).

Die Erhebungen tatsächlicher Art, die im Vorfeld des Gutachtens vom 25. April 2016 stattfanden, blieben hinter den sich aus dem Windenergie-Erlass ergebenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht und so deutlich zurück, dass offensichtlich nicht davon gesprochen werden kann, sie seien einer Sachverhaltsaufklärung, die nach den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu beachtenden Maßstäben durchgeführt wurde, gleichwertig. Nur beispielhaft ist auf folgende Defizite hinzuweisen:

2.2.2.1 Während die Anlage 5 Satz 18 zum Windenergie-Erlass pro Fixpunkt eine Beobachtungsdauer von mindestens 108 Stunden verlangt, haben sich die im vorliegenden Fall eingesetzten Beobachter an jedem der drei von der unteren Naturschutzbehörde geforderten Stellen, von denen aus die Raumnutzungsanalyse zu erfolgen habe, nur während einer Zeitdauer aufgehalten, die zwischen 56,0 und 56,8 Stunden schwankte. An der Tatsache, dass sich die dem Gutachten vom 25. April 2016 zugrunde liegenden Erhebungen damit nur über etwas mehr als 50% der Zeitspanne erstreckten, die der Windenergie-Erlass für unabdingbar erachtet, würde sich nichts ändern, sollten die vorstehend je Beobachtungspunkt genannten Aufenthaltszeiten geringfügig (nämlich auf 56,8, 57,2 bzw. 57,8 Stunden) anzuheben sein, wie das der Verfasser des Gutachtens vom 25. April 2016 auf den Seiten 12 f. seiner am 16. August 2016 gegenüber dem Landratsamt abgegebenen ergänzenden Stellungnahme behauptet hat.

Dieses zeitliche Defizit wiegt im gegebenen Fall umso schwerer, als der geplante Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage „in einer Schwerpunktregion innerhalb Bayerns für Vorkommen des Schwarzstorchs“ liegt (so ausdrücklich das Gutachten vom 25.4.2016, Seite 57), und die zeitlichen Vorgaben der Anlage 5 zum Windenergie-Erlass bei Kartierungen des Schwarzstorchs in der Regel nicht ausreichen (vgl. dazu Seite 27 der vom Bayerischen Landesamt für Umwelt herausgegebenen, auf dem Stand vom Februar 2017 befindlichen „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung – Fachfragen des bayerischen Windenergie-Erlasses“, auf die der Windenergie-Erlass wiederholt (u. a. in Abschnitt 8.4 Satz 6) verweist.

2.2.2.2 Die schon für sich genommen deutlich zu geringen Beobachtungszeiten bedürfen einer weiteren Verringerung deswegen, weil die Raumnutzungsanalyse – wie das Gutachten vom 25. April 2016 auf Seite 87 ausdrücklich einräumt – „nicht nur an optimalen (rein sonnigen) Tagen“, sondern „auch an Tagen mit viel Bewölkung“ durchgeführt wurde. Die gewählte Vorgehensweise steht in Widerspruch zu der Vorgabe in der Anlage 5 Satz 16 des Windenergie-Erlasses, wonach die Flugbeobachtungen „bei guten Beobachtungsbedingungen, also an warmen Tagen mit guten Thermik-/Flugbedingungen“ stattfinden „müssen“ (eine gleichgerichtete Forderung enthielt im Übrigen bereits die Anlage 6 zum Windkrafterlass Bayern 2011). Nicht berücksichtigungsfähig sind damit jedenfalls die rund drei Stunden, während derer am 28. März 2015 zwischen 8.00 Uhr (bzw. 8.05 Uhr) und 11.00 Uhr (bzw. 11.06 Uhr) an den Beobachtungspunkten A und B Raumnutzungsanalysen durchgeführt wurden, da während dieser gesamten Zeitspanne nur zwischen 5° und 8° C liegende Temperaturen herrschten (vgl. Seite 12 der Stellungnahme, die der Verfasser des Gutachtens vom 25.4.2016 dem Landratsamt am 16.8.2016 hat zukommen lassen). Gleiches gilt für die ersten Stunden der am 24. April 2015 zwischen 8.20 Uhr (bzw. 8.30 Uhr und 8.40 Uhr) bis 12.20 Uhr, 12.40 Uhr bzw. 16.15 Uhr durchgeführten Beobachtungen, da die Temperatur am Morgen jenes Tages ausweislich der gleichen Stellungnahme bei nur 6° C lag.

2.2.2.3 Jedenfalls soweit die Beobachtungen dazu dienen sollten, ein prognostisches Urteil über die Gefährdung des Rotmilans durch die geplante Anlage zu ermöglichen (Tiere dieser Art wurden nach den Angaben in Abschnitt 3.5.2.2.1 des Gutachtens vom 25.4.2016 im Umgriff des in Aussicht genommenen Standorts „regelmäßig“ beobachtet), haben im Hinblick auf die in der Anlage 5 Satz 15 BayWEE enthaltene fachliche Vorgabe ferner alle Beobachtungszeiten unberücksichtigt zu bleiben, die auf die beiden Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr entfielen. Das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert keine vertiefte Erörterung der Frage, wie sich diese fachliche Vorgabe zu der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE verhält, der zufolge sich die Beobachtungszeiten nach den täglichen Hauptaktivitätszeiten der untersuchten Arten zu richten haben. Dahinstehen kann namentlich, ob die häufige Einbeziehung der Spanne zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr in die Beobachtungszeiten, soweit sie der Erfassung der Flugaktivitäten von Schwarzstörchen und Wespenbussarden dienten, vor dem Hintergrund der Aussage in der Anlage 5 Satz 14 BayWEE und im Hinblick darauf fachlich vertretbar ist, dass die vorerwähnte „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ hinsichtlich dieser beiden Vogelarten – allerdings bezogen auf Revierbzw. Balzflüge – alle zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr liegenden Stunden als „beste Erfassungszeit“ bezeichnet (vgl. die Angaben unter der jeweiligen Zwischenüberschrift „Kartierzeitraum“ in der Anlage 1 zu dieser Arbeitshilfe). Auch in diesem Fall würde das Gutachten vom 25. April 2016 nämlich zumindest insofern auf einer deutlich unzureichenden Tatsachengrundlage beruhen, als die kollisionsgefährdete Vogelart „Rotmilan“ inmitten steht. Denn nur an zwei der 15 Beobachtungstage, die dieser Ausarbeitung vorausgingen, blieben die Stunden zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr im Rahmen der an Ort und Stelle durchgeführten Ermittlungen zur Gänze ausgeklammert. Demgegenüber wurde diese Zeitspanne an fünf Tagen an allen jeweils besetzten Beobachtungspunkten voll und an den übrigen acht Tagen teilweise einbezogen. Dies ist umso weniger unbedenklich, als die „Arbeitshilfe Vogelschutz und Windenergienutzung“ in dem Teil ihrer Anlage 1, der sich mit dem Rotmilan befasst, unter der Zwischenüberschrift „Kartierablauf“ (Seite 24) ausdrücklich auf die „geringere[…] Aktivität der Rotmilane um die Mittagszeit“ hinweist (vgl. zu diesem Fragenkreis bereits BayVGH, U.v. 30.6.2017 – 22 B 15.2365 – juris Rn. 99).

2.2.2.4 Ebenfalls nicht in Einklang mit den Vorgaben des Windenergie-Erlasses stand es, wenn bei den kollisionsgefährdeten Arten „Fischadler“ und „Schwarzstorch“ keine gesonderte Horstsuche durchgeführt wurde, sondern sich das Gutachten vom 25. April 2016 auf die Berücksichtigung derjenigen Informationen über das Brutvorkommen von Tieren dieser Arten beschränkt hat, die seitens des Landratsamts zur Verfügung gestellt wurden (so ausdrücklich Seite 2 dieses Gutachtens). Zwar sind „Untersuchungen ins Blaue hinein“ nicht veranlasst (Abschnitt 8.4.1 Buchst. b Satz 5 BayWEE). Stellt ein mit einer avifaunistischen Begutachtung beauftragter Sachverständiger jedoch fest, dass im Umgriff einer geplanten Windkraftanlage Exemplare kollisionsgefährdeter Vogelarten vorkommen (dies trifft im gegebenen Fall nicht nur für den Schwarzstorch, sondern auch den Fischadler zu), so ist eine methodengerechte (d.h. den Vorgaben vorgesetzter Behörden vollumfänglich Rechnung tragende) Bestandserfassung unumgänglich. Dass eine solche Erfassung auch die Suche nach Brutvorkommen innerhalb der in der Anlage 3 zum BayWEE bezeichneten engeren und weiteren Prüfbereiche zu umfassen hat, ordnet die Anlage 5 Satz 2 zum BayWEE verbindlich an. Unverzichtbar ist eine sorgfältige Erfassung von Nistplätzen kollisionsgefährdeter Arten vor allem mit Blickrichtung auf die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Risikobewertung, die der Windenergie-Erlass in Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc für den Fall aufstellt, dass entweder im engeren oder im weiteren Prüfbereich ein Brutvorkommen festgestellt wird.

Ebenfalls unkorrekt war es, dass die Suche nach einem etwaigen Rotmilanhorst überwiegend auf einen Umkreis von 1 km um den in Aussicht genommenen Anlagenstandort beschränkt wurde (vgl. Seite 34 f. des Gutachtens vom 25.4.2016). Denn bereits der engere Prüfbereich umfasst bei dieser Vogelart einen Kreis mit einem Radius von 1,5 km um diese Stelle (vgl. die diesbezügliche Vorgabe in der Anlage 3 – Spalte 2 – zum BayWEE). Zwar wird im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) behauptet, man habe, um den 1,5-km-Radius „etwas besser abzudecken“, den Wald westlich von Steinreuth ebenfalls flächig auf Rotmilan-Brutvorkommen hin abgesucht. Dieses zusätzliche Untersuchungsgebiet erstreckte sich nach der Darstellung im Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 35) zum einen jedoch nur über ein Gebiet mit einer maximalen Entfernung von ca. 1,3 km ab dem in Aussicht genommenen Anlagenstandort; zum anderen umfasst die auf diese Weise behauptetermaßen in die Horstsuche einbezogene Fläche – wie z.B. die als Blatt 10 in die Akte „Antragsunterlagen“ eingeheftete Karte verdeutlicht – nur einen äußerst beschränkten Sektor des um den Anlagenstandort zu ziehenden Kreises mit einem Radius von 1,5 km. Vor allem aber blieb der weitere Prüfbereich (er weist im Fall des Rotmilans nach der Anlage 3 Spalte 3 zum BayWEE einen Radius von 4 km auf) bei dieser Suche gänzlich unberücksichtigt, obwohl auch einem dort stattfindenden Brutvorkommen ggf. Erheblichkeit für die Beantwortung der Frage zukommen kann, ob die Verwirklichung des inmitten stehenden Vorhabens mit einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einhergeht (vgl. Abschnitt 8.4.1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und cc BayWEE).

Dahinstehen kann, ob die auf den Seiten 2 und 34 des Gutachtens vom 25. April 2016 aufgestellte, in der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 teils bestrittene, teils bestätigte Behauptung zutrifft, das Unterbleiben bzw. die gebietsmäßige Beschränkung einer Horstsuche habe auf einer ausdrücklichen Vorgabe der unteren Naturschutzbehörde beruht. Denn weder das Landratsamt noch die Beschwerdebegründung haben fachliche Gründe vorgetragen, die es rechtfertigten könnten, von einer Horstsuche abzusehen bzw. sie (im Fall des Rotmilans) in der dargestellten Weise zu beschränken.

Die Annahme, die auf einer derart lückenhaften Tatsachengrundlage beruhende Ausarbeitung vom 25. April 2016 sei von ihrem Erkenntniswert her einem Gutachten gleichwertig, das unter Beachtung der im Windenergie-Erlass enthaltenen fachlichen Vorgaben erstellt wurde, verbietet sich bereits deswegen, weil das Gutachten vom 25. April 2016 (Seite 2) selbst einräumt, im Hinblick auf bisher nicht bekannte Brutvorkommen (insbesondere solche in einer größeren Entfernung von dem in Aussicht genommene Anlagenstandort als 1 km) verbleibe „eine erhebliche Restunsicherheit.“ Da nach den Angaben in der gleichen Unterlage zusätzlich zu den beiden bekannten und genutzten Schwarzstorchhorsten (von denen sich einer innerhalb des engeren Prüfbereichs – nämlich östlich von Wildenreuth – und einer westlich von Schwand im weiteren Prüfbereich befand) jeweils mit mindestens einem zusätzlichen möglichen Brutvorgang von Vögeln dieser Spezies innerhalb des 3-km- und innerhalb des 10-km-Radius gerechnet werden musste (sie tragen in der Artenschutzkartierung die Nummern 6238-0297 bzw. 6138-0534), stellt die insoweit unterbliebene Sachverhaltsaufklärung einen Mangel dar, dem praktische Bedeutung für die Ergebnisrichtigkeit des Gutachtens vom 25. April 2016 zukommen kann. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sich ausweislich der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2016 (Abschnitt II.3.b) in einer Entfernung von 2 km vom Anlagenstandort – und damit innerhalb des weiteren Prüfbereichs – ein Rotmilanhorst befand, dessen Existenz das Gutachten vom 25. April 2016 (vgl. dort vor allem den Abschnitt 3.5.2.1) allerdings nur für möglich erachtete.

2.2.2.5 Der Umstand, dass der Auftrag für das Gutachten vom 25. April 2016 noch unter der Geltung des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde und es der Behörde vor dem in der Nummer 12 Satz 1 BayWEE bezeichneten Stichtag zuging, hindert es nicht, diese Ausarbeitung am Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 zu messen. Denn Veränderungen, die im Laufe eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der Anforderungen eintreten, denen eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung genügen muss, sind rechtlich beachtlich, ohne dass sich der Genehmigungsbewerber – abgesehen von dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO geregelten Sonderfall – auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 18, betreffend die parallel gelagerte Fallgestaltung, dass der Auftrag für eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung noch vor dem Inkrafttreten des Windkrafterlasses Bayern 2011 erteilt wurde, diese Verwaltungsvorschrift in dem für die behördliche und gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt jedoch bereits anwendbar war). Dies steht mit verfassungsrechtlichen Erfordernissen in Einklang. Denn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte darf der Normgeber grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft einwirken (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999 Rn. 153); der verwaltungsinterne Richtliniengeber unterliegt insoweit keinen strengeren Beschränkungen. Da es für die Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Antrag ankommt, plant der Genehmigungsbewerber auch nach Einleitung des Genehmigungsverfahrens auf eigenes Risiko; er muss jederzeit damit rechnen, dass die Zulassung seines Vorhabens an einer Änderung der Sach- und Rechtslage scheitert (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Das gilt insbesondere für Vorhaben im Außenbereich, deren Zulässigkeit von dem Nichtentgegenstehen bzw. der Nichtbeeinträchtigung öffentlicher Belange abhängt, deren Reichweite bei Beginn der Planung nur bedingt absehbar ist (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154). Auch vor veränderten Anforderungen an die Ermittlung des für die Ausübung des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums maßgeblichen Sachverhalts ist der Genehmigungsbewerber deshalb nicht geschützt. Ein besonderer Vertrauensschutz ergibt sich auch nicht daraus, dass die Planung einer Windkraftanlage mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 154).

3. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung kann auf sich beruhen, ob der Umstand, dass die verfahrensgegenständliche Genehmigung auf der Grundlage nicht hinreichender Sachverhaltsermittlungen ergangen ist, ausreicht, um die gerichtliche Aufhebung dieses Verwaltungsakts zu rechtfertigen, oder ob die bisher unterbliebenen Feststellungen im anhängigen Hauptsacheverfahren nachgeholt werden müssen. Dahinstehen kann namentlich, welche Folgerungen sich für den Fortgang des Verfahrens RO 7 K 17.163 aus § 4 Abs. 1a und Abs. 1b UmwRG n.F. bzw. aus § 7 Abs. 5 UmwRG n.F. ergeben. Gleiches gilt für die Frage, ob der Grundsatz, dass die Tatsachengerichte bei in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterlaufenen behördlichen Ermittlungsdefiziten die entscheidungserheblichen Umstände selbst aufklären müssen (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 5.10.1990 – 7 C 55.89 u. a. – BVerwGE 85, 368/380), mit Blickrichtung auf den dem Antragsgegner zustehenden naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum eine Durchbrechung erfährt (vgl. auch dazu BVerwG, U.v. 5.10.1990 a.a.O. S. 379). Denn eine Zurückweisung der Beschwerde ist unabhängig davon angezeigt, ob die Einholung eines in Übereinstimmung mit dem Windenergie-Erlass vom 19. Juli 2016 erstellten avifaunistischen Gutachtens, sollte sie erforderlich sein (vgl. dazu nachfolgend unter 5.), durch das Verwaltungsgericht oder durch das Landratsamt zu veranlassen wäre.

In dem einen wie in dem anderen Fall wird nämlich voraussichtlich erst im Spätjahr 2018 Klarheit darüber bestehen, ob der Antragsgegner im Ergebnis zu Recht ein aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgendes Genehmigungshindernis verneint hat. Denn nach der Anlage 5 Satz 11 zum Windenergie-Erlass haben sich die vorzunehmenden Untersuchungen in der Regel auf den Zeitraum von Mitte März bis Ende August zu erstrecken. Dieser Phase schließt sich die für die Ausarbeitung eines neuen Gutachtens und die für seine Prüfung durch das Landratsamt bzw. das Gericht benötigte Zeit an; bei einem von gerichtlicher Seite in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten muss zudem dem Beigeladenen als dem Kläger des Verfahrens RO 7 K 17.163 Gelegenheit gegeben werden, hierzu Stellung zu nehmen. Sowohl eine neue behördliche Entscheidung über den Genehmigungsantrag des Antragstellers (für den Fall der ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zulässigen Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2016 durch das Verwaltungsgericht) als auch (bei unterstellter Notwendigkeit der Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens durch das Verwaltungsgericht selbst) eine Entscheidung über die Klage des Beigeladenen gegen diesen Bescheid werden deshalb frühestens gegen Ende des Jahres 2018 ergehen können.

Diesem Umstand kommt erhebliche Bedeutung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung zu. Denn der Antragsteller hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2017 ausdrücklich vorgetragen, ein wirtschaftlicher Betrieb der geplanten Anlage sei „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich“, wenn sie ihren Betrieb nicht vor dem 1. Januar 2019 aufnehmen könne. Da für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Windkraftanlage nach eigenem Bekunden des Antragstellers jedoch „selbst unter Idealbedingungen … regelmäßig deutlich mehr als 6 Monate nötig“ sind (Seite 11 Mitte der Beschwerdeschrift), erscheint es ausgeschlossen, dass er sein Vorhaben noch vor dem genannten Stichtag verwirklichen kann.

Eine gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 30. Dezember 2016 wäre vor diesem Hintergrund allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich bereits jetzt absehen ließe, dass die neu durchzuführende Sachverhaltsermittlung voraussichtlich ein dem Antragsteller günstiges Ergebnis zeitigen wird. Die deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht jedoch für die Prognose, ein neues, unter Beachtung der Vorgaben des Windenergie-Erlasses und der im dortigen Abschnitt 8.4 Satz 4 bis 6 in Bezug genommenen Arbeitshilfen erstelltes Sachverständigengutachten werde aufzeigen, dass einer Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG jedenfalls insofern entgegenstehen dürfte, als durch das Vorhaben Schwarzstörche betroffen werden. Zur näheren Begründung dieser Aussage wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diejenigen Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, die mit dem ersten vollständigen Absatz auf Seite 10 des Entscheidungsumdrucks beginnen und bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 12 reichen; ihnen ist die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.

4. Die nach alledem gebotene Ablehnung des Antrags, den Bescheid vom 30. Dezember 2016 für sofort vollziehbar zu erklären, kann auch vor dem Maßstab des Art. 14 GG Bestand haben. Denn der Antragsteller hat lediglich behauptet, nicht aber – wie dies nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich wäre – unter Angabe ins Einzelne gehender, nachvollziehbarer Gründe dargelegt, dass seine Hoffnung, das verfahrensgegenständliche Vorhaben werde der Übergangsregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG 2017 unterfallen, weswegen er von der in § 46 EEG 2017 enthaltenen Vergütungsregelung werde profitieren können, bereits eine eigentumsrechtlich verfestigte Anspruchsposition darstellt. Wenn sich sein Wunsch, die von ihm geplante Windkraftanlage noch vor dem 1. Januar 2019 errichten und in Betrieb nehmen zu können, deshalb nicht sollte verwirklichen lassen, weil eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gegen den Genehmigungsbescheid eine Anfechtungsklage erhoben hat, der beachtliche Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, so liegt darin vielmehr lediglich die Vereitelung einer bloßen, durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützten Erwerbsaussicht.

5. Obgleich die vorliegende Beschwerdeentscheidung mangels erfolgter Anhörung der Beteiligten hierzu nicht tragend auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden kann, weist der Verwaltungsgerichtshof, um etwaigen aus der vorliegenden Entscheidung ggf. hergeleiteten Fehlschlüssen für das weitere Vorgehen des Verwaltungsgerichts bzw. des Landratsamts vorzubeugen, darauf hin, dass die im bisherigen Verfahrensgang allein erörterte Problematik eines aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG resultierenden Genehmigungshindernisses u. U. nicht die einzige tatsächliche und rechtliche Fragestellung bildet, von deren Beantwortung der Ausgang des Klageverfahrens RO 7 K 17.163 abhängt. Insbesondere würde die Notwendigkeit, ein erneutes avifaunistisches Gutachten einzuholen, dann entfallen, falls das Vorhaben des Antragstellers von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO erfasst werden sollte, seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich somit nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen würde und es deswegen nicht genehmigungsfähig wäre, weil es andere öffentliche Belange als solche des Artenschutzes beeinträchtigt.

5.1 U. a. der als Blatt 10 in der Akte „Antragsordner“ befindlichen Landkarte lässt sich mit ausreichender Sicherheit entnehmen, dass innerhalb eines Kreises mit dem nach Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO vorliegend maßgeblichen Radius von knapp 1,5 km um den Anlagenstandort wesentliche Teile der Ortschaften Kirchendemenreuth, Steinreuth und Altenparkstein liegen. Jedenfalls bei der erstgenannten Ortschaft, die den Hauptort der gleichnamigen Gemeinde bildet, handelt es sich allen derzeit erkennbaren Umständen nach nicht um eine Splittersiedlung im Außenbereich, sondern um einen von Art. 82 Abs. 1 BayBO erfassten Bebauungszusammenhang.

5.2 Nach Sachlage könnten ferner gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zugunsten des Antragstellers eingreift. Die Antragsunterlagen dürften am 4. Februar 2014 deshalb nicht vollständig im Sinn dieser Vorschrift gewesen sein, weil das damals vorliegende „Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung“ vom 6. April 2011 wohl keine prüffähige Unterlage darstellte. „Vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO ist ein Antrag nicht bereits dann, wenn der Genehmigungsbehörde am maßgeblichen Stichtag zu allen Fragen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens der Klärung bedürfen, Unterlagen irgendwelcher Art vorlagen; die eingereichten Dokumente müssen vielmehr so beschaffen gewesen sein, dass sie eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen auch tatsächlich ermöglichten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23 ff.; B.v. 14.3.2017 – 22 ZB 16.1466 – juris Rn. 14).

„Prüffähig“ in diesem Sinn ist ein avifaunistisches Gutachten, das der Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 BNatSchG dient, u. a. dann nicht, wenn es hinter wesentlichen Anforderungen zurückbleibt, die sich aus der jeweils einschlägigen Erlasslage ergeben; denn anhand einer solchen Unterlage lässt sich grundsätzlich nicht feststellen, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 17). Dass die Untersuchungen, die dem Gutachten vom 6. April 2011 zugrunde lagen, in den weitaus meisten Punkten hinter den im Windkrafterlass Bayern 2011 aufgestellten Erfordernissen zurückblieben, hat eine Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts in Abschnitt 4.1 des behördeninternen Schreibens vom 26. September 2013 allen derzeit erkennbaren Umständen nach zutreffend aufgezeigt.

5.3 Die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen am 4. Februar 2014 stünde dem Eingreifen der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO dann nicht entgegen, falls das Landratsamt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung durch Verwaltungsakt festgestellt hätte. Denn eine solche Behördenentscheidung würde „Regelungswirkung“ im Sinn von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG auch dann entfalten, wenn sie mit der Rechtslage nicht in Einklang stehen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 41 f.).

Der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ob das insoweit in Betracht zu ziehende Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 5. März 2014 die bindende Feststellung enthält, die Genehmigungsunterlagen seien damals „vollständig“ im Sinn von Art. 83 Abs. 1 BayBO gewesen, kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht vorgegriffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof gibt jedoch zu bedenken, dass jene Erklärung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt stand, „aus der Sicht der verfahrensleitenden Stelle“ innerhalb des Landratsamts lägen nunmehr alle notwendigen Unterlagen vor; dass Fachstellen (ausdrücklich genannt wurde in diesem Zusammenhang die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt) Unterlagen nachfordern könnten, falls die eingereichten Dokumente Unstimmigkeiten aufweisen sollten, lasse sich nicht ausschließen. Der Umstand, dass die im Schreiben vom 5. März 2014 enthaltene Erklärung gerade nicht namens des Landratsamts in seiner Gesamtheit abgegeben wurde (bei einem Verwaltungsakt tritt der handelnde Amtsträger stets für die erlassende Behörde in ihrer Gesamtheit auf), und sie die vorbezeichnete Einschränkung enthielt, könnte u. U. gegen eine Auslegung dieses Schriftstücks als feststellender Verwaltungsakt sprechen. Denn die darin erwähnte, ausdrücklich vorbehaltene Nachforderung von Unterlagen kann außer dem Verlangen nach einer bloßen Behebung marginaler Mängel (dies stünde dem Eintritt der in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Rechtsfolge nicht entgegen) auch die Forderung zum Gegenstand haben, nicht prüffähige Unterlagen durch neue Ausarbeitungen zu ersetzen.

5.4 Sollte nach alledem davon auszugehen sein, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es deshalb unzulässig sein könnte, weil es Belange der Landschaftspflege bzw. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Denn alle fachlichen Stellungnahmen, die im Lauf des Genehmigungsverfahrens diesbezüglich abgegeben wurden, stimmen darin überein, dass der Landschaft, in der die geplante Windkraftanlage entstehen soll, hohe Wertigkeit zukommt und sie hierdurch spürbar nachteilig verändert würde. Zudem ist festzuhalten, dass das Vorhaben auf allen vier Seiten von Landschaftsschutzgebieten umgeben ist und die geplante Windkraftanlage, würde sie errichtet, dort die von ihr ausgehende, in der Stellungnahme des Landratsamts N. a. d. W. vom 18. Januar 2012 nachvollziehbar beschriebene optisch dominierende Wirkung entfalten könnte.

5.5 § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dürfte jedenfalls insoweit eine „umweltbezogene Rechtsvorschrift“ im Sinn der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG vorgenommenen Legaldefinition dieses Begriffs – und damit auch im Sinn von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG n.F. – sein, als diese Vorschrift den Schutz der „natürlichen Eigenart der Landschaft“ zum Gegenstand hat (vgl. zur vom Gesetzgeber gewollten Einbeziehung auch planungsrechtlicher Vorschriften, die sich „in irgendeiner Weise auf die Umwelt“ beziehen, die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 5.9.2016, BT-Drs. 18/9526, S. 32). Das in § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG n.F. für die Begründetheit einer „Umweltverbandsklage“ außerdem aufgestellte Erfordernis, dass der (potentielle) Verstoß gegen eine umweltbezogene Rechtsvorschrift Belange berührt, die zu den Zielen der klagenden Vereinigung gehören, ist wohl im Hinblick darauf erfüllt, dass der Beigeladene gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 und 3 seiner Satzung u. a. den Zweck verfolgt, die bayerischen Kulturlandschaften und die Freiräume in siedlungsnahen Bereichen zu bewahren. Der Prüfung der Frage, wie es sich – zumal im Licht des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO – auf die Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens des Antragstellers nach § 35 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB im Verfahren RO 7 K 17.163 auswirkt, dass die Klage des Beigeladenen entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 und 3 UmwRG a.F. nicht innerhalb der durch das Verwaltungsgericht bis zum 30. April 2017 verlängerten Frist begründet wurde und die sodann am 1. Juni 2017 vorgetragenen Klagegründe sich mit der Frage der Einschlägigkeit der „10-H-Regelung“ und der sich hieran ggf. knüpfenden Folgen nicht befassen, muss dem Verwaltungsgericht vorbehalten bleiben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.

7. Hinsichtlich der Streitwerthöhe folgt der Verwaltungsgerichtshof dem Ansatz des Verwaltungsgerichts.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 wird in Nrn. I. und II. geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts P* … … … vom 10. Juli 2017 wird wiederhergestellt.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen jeweils zur Hälfte die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Antragsgegner.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Erweiterung der von den Beigeladenen betriebenen Mastgeflügelhaltung.

Die Beigeladenen betreiben seit den 1990er Jahren auf dem Grundstück Fl.Nr. 550, Gemarkung E* … zwei Masthähnchenställe (MHS 2 und MHS 3) mit einer Tierplatzzahl von insgesamt 40.000. Ein weiterer alter Maststall (MHS 1) auf dem Grundstück Fl.Nr. 102 wurde zwischenzeitlich außer Betrieb genommen. Die betreffenden Grundstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich.

Das Landratsamt P* … … … erteilte dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 31. Mai 2007 eine Baugenehmigung für den Neubau und den Betrieb einer Biogasanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 602 und 609 der Gemarkung E* … Diese Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 2. Oktober 2007 örtsüblich bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage H* …“ des Marktes W* …

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 3. März 2009 wurde den Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung der vorgenannten Biogasanlage erteilt. In Nebenbestimmung Nr. 1.2. heißt es:

„In der Biogasanlage dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden: Aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle bzw. Festmist, Maissilage, Ganzpflanzensilage, CCM (Corn-Cob-Mix) und Regenwasser“.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erteilte das Landratsamt P* … … … den Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Änderung der bestehenden Stallungen MHS 2 und MHS 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 550 sowie zur Errichtung und zum Betrieb von zwei neuen Hähnchenmastställen MHS 4 und MHS 5 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 608 und 617/3 jeweils der Gemarkung E* … mit einem Gesamttierbestand von 144.600 Masthähnchenplätzen. Weiter wurde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet.

Genehmigungsgegenstand sind in Bezug auf die Ställe MHS 2 und MHS 3 eine Erweiterung des Tierbestands von bisher insgesamt 40.000 auf künftig 43.600 Tierplätze und lüftungstechnische Sanierungsmaßnahmen. In den neu zu errichtenden Ställen MHS 4 und MHS 5 sind jeweils 50.500 Tierplätze vorgesehen. Hinzu kommt die Errichtung bestimmter Nebeneinrichtungen (z.B. vier Futtersilos).

Das Landratsamt erteilte weiter mit Bescheid vom 31. Januar 2018 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine erneute Erweiterung der Biogasanlage der Beigeladenen. In dieser Genehmigung wird unter Nr. 2.1. „Anlagenkenndaten (nachrichtlich auch für die bereits genehmigte Bestandslage)“ u.a. ausgeführt:

„Einsatzstoffmenge: 14.710 t/Jahr (entspricht 40,30 t/Tag)

Einsatzstoffe: Festmist (aus fremder Tierhaltung), Hühnermist (aus eigener Tierhaltung), nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“.

In einem Datenblatt mit dem „Plan-Stand“ 9. März 2017, das mit einem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes versehen ist, werden die Einsatzstoffe mit einer Gesamtmenge von 14.710 t/Jahr nach jeweiligen Quellen und Mengen aufgeschlüsselt. „Gülle (Hähnchen- und Putenmist)“ und verschiedene pflanzliche Stoffe werden unter dem Stichwort „Eigenprod.“ aufgeführt. Weiter wird der Zukauf von Rindermist genannt. Eine Spalte für sonstige „fremde“ Einsatzstoffe enthält keine Einträge.

Der Antragsteller, eine gemäß § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung, erhob Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Juli 2017 (Az. M 19 K 17.3738) und beantragte die Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung.

Mit Beschluss vom 23. März 2018 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München diesen Eilantrag nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO ab.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung werde der Antragsteller nicht verlangen können, dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben oder wegen der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederhergestellt würde. Zudem genüge das Vorhaben der Beigeladenen den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die Beigeladenen verfügten für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben. Die benötigte Gesamtfläche für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr betrage rund 203 ha. Die Beigeladenen verfügten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine zu erwartende 30-jährige Nutzung der Masthähnchenanlage über eine Futterfläche von jedenfalls 203 ha. Zwar ergebe sich zunächst bei einer typisierten Betrachtung, die sodann durch eine Einzelfallbetrachtung modifiziert würde, ein Defizit der dem Betrieb der Beigeladenen dauerhaft zur Verfügung stehenden Fläche gegenüber der erforderlichen Fläche. Letztlich aber rechtfertige eine Gesamtbetrachtung der seit 2009 bestehenden Verträge die Annahme, dass der Betrieb über ausreichend Flächen verfüge. Derzeit sei nicht gesichert, dass auf den dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen erstens tatsächlich geeignete Futterpflanzen angebaut würden, die zweitens sodann in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ gegeben anstatt in einer Biogasanlage verwertet würden. Nach Mitteilung der Beigeladenen hätten diese im Jahr 2017 68% der Ernte als Substrat für eine Biogasanlage verwendet; damit hätten die angebauten Futterpflanzen als Energiepflanzen Verwendung gefunden. Dieser Fehler könne durch eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden, zu der der Antragsgegner und die Beigeladenen ihre Bereitschaft bereits erklärt hätten. Es sei möglich, die fehlende Verpflichtung zum Futteranbau und zur Futterverwendung durch eine nachträgliche Nebenbestimmung nachzuholen. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB stünden dem privilegierten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Im Hinblick auf immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtliche Rügen des Antragstellers seien bei summarischer Prüfung derzeit die Erfolgsaussichten nicht überschaubar; es sei auch nicht absehbar, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB entgegenstünden. Das Gericht könne sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der der Genehmigung zu Grunde liegenden Hypothesen, Methodik und Ergebnisse sowie ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung verschaffen. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten sowie die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten könnten nicht ohne ausführliche mündliche Verhandlung mit detaillierter Beweiserhebung durch Augenschein und Anhörung von Sachverständigen aller Parteien nachvollzogen und beurteilt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen würden berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten aufwerfen, die sich im summarischen Verfahren nicht beantworten lassen würden. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Genehmigung – soweit die Erfolgsaussichten derzeit absehbar seien – schon jetzt oder jedenfalls nach Ergänzung als rechtmäßig anzusehen und die Erfolgsaussichten im Übrigen offen seien, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese falle zulasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Ihr Vollzugsinteresse überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 23. März 2018 (M 19 SN 17.4631) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. August 2017 gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 10. Juli 2017 (Az.: 40/824/0/7.1.3.1/GE) für die Änderung einer Hähnchenmastanlage mit einem Gesamttierbestand von 144.600 Masthähnchenplätzen nebst Nebeneinrichtungen in der Gemarkung E* … wiederherzustellen.

Die vom Verwaltungsgericht geforderte Auflage (Einsatz der eigenproduzierten Futterpflanzen als Futtermittel im eigenen Betrieb oder Verkauf als solche) sei nicht geeignet, die Flächenverfügbarkeit für die streitgegenständliche Tierhaltung zu gewährleisten. Die Zunahme von Pachtflächen seit 2009 gehe auf den Betrieb der 2007 genehmigten Biogasanlage zurück. Ein Verbot des Einsatzes der Futtermittel in der Biogasanlage hätte insbesondere aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen erheblichen und nachhaltigen Einfluss auf die über den Prognosezeitraum von 30 Jahren zu erwartende Pachtflächenentwicklung. Die Verwendung von Einsatzstoffen von Drittanbietern in der Biogasanlage müsste in einem immissionsschutzrechtlichen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren geprüft werden. Derzeit sei ein Rechtsbehelf gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ungeachtet einer Heilungsmöglichkeit begründet, was auch im Eilverfahren berücksichtigt werden müsse. Eine Entscheidungsergänzung gemäß § 7 Abs. 5 UmwRG sei im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Nicht zu beanstanden sei der „Prognosemaßstab“ des Verwaltungsgerichts mit einem Prognosezeitraum von 30 Jahren mit strengen Anforderungen an die Flächenverfügbarkeit im vorliegenden Einzelfall. Hinzu komme die Wertung des Gesetzgebers bei § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, wonach nur gewerbliche Hähnchenmastanlagen mit weniger als 30.000 Tierplätzen privilegiert zulässig sein sollten. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme einer dauerhaften Sicherung von Flächen für 30 Jahre bereits bei 10-jähriger Pachtvertragslaufzeit sei fraglich. Allenfalls sei von einer dauerhaften Fläche von 93 ha (mit Hopfenflächen) bzw. 87 ha (ohne Hopfenflächen) auszugehen. Eine Pachtlaufzeit von mindestens 10 Jahren in der Vergangenheit und mindestens zweimaliger Verlängerung biete keine Gewähr, dass die Flächen künftig für 10 oder gar 30 Jahre zur Verfügung stünden. Gleiches gelte dann, wenn die letzte Vertragsverlängerung deutlich kürzer ausfalle als der Durchschnitt der Laufzeiten früherer Verträge. Die Berücksichtigung von Flächen wegen ihrer „Nähe“ zu den Prognosekriterien sei nicht nachvollziehbar; in den betreffenden Fällen bestünden die Verträge erst sei einem kürzeren Zeitraum (7 ¾ bis 8 ¾ Jahre), z.T. sei auch die Laufzeit bei letztmaliger Verlängerung kürzer. Die „Historie“ des Betriebs sei nur von 2009 bis 2017 betrachtet worden. Hopfenanbauflächen dürften nicht berücksichtigt werden. Ein Defizit der errechneten Flächen gegenüber dem Flächenbedarf könne nicht unter Hinweis auf die Historie des Betriebs überbrückt werden, weil eine aussagekräftige, stimmige Datengrundlage fehle. Auch seien eine erhebliche Schwankungsbreite und ein durch den Betrieb der Biogasanlage verursachter Flächenanstieg festzustellen. Für die zuletzt genehmigte Anlagengröße der Biogasanlage sei eine Fläche mit dem Anbau nachwachsender Rohstoffe von ca. 330 ha erforderlich. Der Flächenbedarf dürfte deutlich höher als bei 203 ha liegen, da der Sojaanteil als zweitgrößter Futterbestandteil und Lagerungsverluste zu berücksichtigen seien. Auch dürfe die Verlustrate bei Tieren insoweit nicht berücksichtigt werden. Die Bewertung der Frage, wer bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen müsse, bestimme sich nach dem einschlägigen materiellen Recht. In Bezug auf die Rüge der fehlenden Sicherstellung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG sei auf den Maßstab nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG abzustellen. Erhebliche Zweifel an der Sicherstellung der Betreiberpflichten, wie sie hier gegeben seien, würden zu Lasten des Betreibers gehen. Auch bei Annahme offener Erfolgsaussichten müsse dem altruistisch verfolgten Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor den rein wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen eingeräumt werden. Zu berücksichtigen seien bei einer Abwägung auch die Belastung für Anwohner und irreparable Schäden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Möglichkeit, einen möglichen Fehler in Bezug auf Fragen der landwirtschaftlichen Privilegierung durch eine Ergänzung des streitgegenständlichen Bescheids zu beheben, werde auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 19. Juni 2018 und die bereits im Entwurf vorliegende Bescheidsergänzung verwiesen. Eine solche Möglichkeit lasse § 7 Abs. 5 UmwRG ausdrücklich zu. Erfasst davon würden auch immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Es bedürfe aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keiner Bescheidsergänzung in Bezug auf die Frage der Futtermittelverwendung. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 201 BauGB vorläge, könnte der Rechtsbehelf aus diesem Grund nicht begründet sein. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG seien Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstoße, die für diese Entscheidung von Bedeutung seien und der Verstoß Belange berühre, die zu den Zielen gehörten, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördere. Dies sei bei der Frage, ob eine Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB vorliege, nicht der Fall. Es handele sich nicht um Bestimmungen, die den Antragsteller in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten. Unabhängig davon sei eine Bestimmung in Bezug auf die Futtermittelverwendung auch gar nicht erforderlich und widerspräche im Übrigen § 201 BauGB. Diese Vorschrift stelle klar, dass es nicht notwendig sei, das selbst erzeugte Futter in dem Betrieb zu verwenden. Es genüge, wenn es im erforderlichen Umfang auf den Betriebsflächen erzeugt werden könne. Das AELF P* … … … habe in seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 eine notwendige Fläche von 184 ha errechnet. Das Verwaltungsgericht komme zum Ergebnis, dass Flächen von rund 203 ha erforderlich seien. Die eigene Futtergrundlage im Sinne von § 201 BauGB sei damit in jedem Fall vorhanden, denn die Beigeladenen verfügten nach der vorgelegten Flächentabelle vom 20. November 2017 über Pachtflächen von 307 ha und Eigentumsflächen von 40 ha. Dieser Tatsache trete der Antragsteller auch nicht entgegen, er ziehe nur andere Schlussfolgerungen und verwechsle die Anforderungen des § 201 BauGB mit denen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Fragen der Biogasanlage würden nicht den Streitgegenstand betreffen. Es stehe den Beigeladenen auch frei, in welchem Umfang sie die Biogasanlage im Rahmen der genehmigten Leistung betreiben würden. Richtigerweise sei das Verhältnis von Pacht- und Eigentumsflächen im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu prüfen, denn § 201 BauGB betreffe nicht das Verhältnis von Eigentumszu Pachtflächen. Auch wenn die Beigeladenen im Verhältnis ihrer insgesamt bewirtschafteten Flächen über relativ geringe Eigenflächen verfügten, führten sie ihren Betrieb bislang seit Jahren beständig. Die zur Verfügung stehenden Flächen seien in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls liege bereits ein auf Dauer gedachter lebensfähiger Betrieb vor, der erweitert werde und auch im Rahmen der Erweiterung genauso lebensfähig sei. Der komplizierten Berechnungen des Verwaltungsgerichts bedürfe es nicht. Auch in Bezug auf Vorschriften des Tierschutzes handele es sich um keine Bestimmungen, die den Antragsteller in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührten. Zu Fragen des Tierschutzes, des Immissionsschutzes, des gesetzlichen Biotopschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie werde auf die Stellungnahme des Landratsamtes vom 19. Juni 2018 sowie zu den genannten Einzelthemen auf eine Stellungnahme des Veterinäramtes vom 12. Juni 2018, zwei immissionsschutzfachliche Stellungnahmen vom 12. Juni 2018 sowie vom 26. Juli 2018 und zwei Stellungnahme des Naturschutzes vom 12. Juni 2018 sowie vom 23. Juli 2018 verwiesen. Die gerügten Mängel in Bezug auf die Futtermittelverwendung und Flächenausstattung lägen nicht vor. Der Eintritt der vom Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigungen in Gestalt von schädlichen Umwelteinwirkungen seien bereits nicht substantiiert dargelegt worden. Der Antrag des Antragstellers hätte auch aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt werden können.

Die Beigeladenen beantragen gleichfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass tier- und brandschutzrechtliche Vorschriften nicht von dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers umfasst seien, sodass er sich nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Verletzung solcher Vorschriften stützen könne. Ungeachtet dessen stehe das Vorhaben der Beigeladenen aber auch im Einklang mit den tier- und brandschutzrechtlichen Vorschriften. Auch die vom erstinstanzlichen Gericht eingehend geprüfte und bejahte bauplanungsrechtliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 201 BauGB liege vor. Zunächst sei die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme nicht zu beanstanden, dass eine nachträgliche Nebenbestimmung rechtlich zu berücksichtigen sei, obwohl sie eine nachträgliche Änderung der Genehmigung darstelle. Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Eilverfahren zu Grunde gelegt werde, dass eine entsprechende Ergänzung stattfinden könne. Nachträgliche Änderungen seien zugunsten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen zu berücksichtigen, wenn diese zu einem nachträglichen Wegfall einer etwaigen Rechtswidrigkeit führten. Auch die vom Verwaltungsgericht sorgfältig begründete Annahme, dass die Beigeladenen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für die zu erwartende Nutzungsdauer der genehmigten Masthähnchenanlage über eine ausreichende Futterfläche verfügten, sei nicht zu beanstanden und vom Antragsteller nicht in überzeugender Weise angegriffen worden. Zunächst bestreite der Antragsteller selbst nicht, dass die Beigeladenen über die entsprechenden Flächen verfügten. Die dann gemachten Ausführungen im Hinblick auf den bisherigen Einsatz der angebauten Futtermittel in der benachbarten Biogasanlage seien im Ergebnis ohne Belang. Künftig sei eine entsprechende Verwendung der angebauten Futtermittel nicht mehr rechtlich erforderlich und könne im Rahmen einer entsprechenden Nebenbestimmung im hiesigen Verfahren außerdem ausgeschlossen werden. Ungeachtet dessen sei eine entsprechende Abgabe in den „Futterkreislauf“ rechtlich nicht zwingend. Die Ausführungen des Antragstellers zur Novellierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB würden nichts zur Sache tun, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handele. Landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen hätten insoweit durch die Novellierung des BauGB im Jahr 2013 keinerlei Einschränkung erfahren. Auch eine vom Antragsteller vermutete fehlerhafte Anwendung der Prognosekriterien sei nicht zu erkennen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht zutreffend auf eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abgestellt. Anhand von schematischen oder abstrakten Rechnungsformeln könne die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorgenommen werden. Der Antragsteller unternehme lediglich den Versuch, die substantiierten Ausführungen des Antragsgegners und der Beigeladenen durch eine schematische Anwendung nicht festgeschriebener Kriterien aufzuweichen. Insbesondere der Vortrag des Antragstellers im Hinblick auf die „Historie des Betriebs“ und die vom Verwaltungsgericht festgestellte besondere Nachhaltigkeit sei nicht nachzuvollziehen. Die von ihm behaupteten „erheblichen Schwankungen“ seien in der Betriebshistorie nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die vom Antragsteller hergestellten Zusammenhänge mit der Biogasanlage. Das Verwaltungsgericht sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zum Ergebnis gekommen, dass vorliegend ernstliche Zweifel an der zu Grunde gelegten Immissionsprognose und damit an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bestünden. Es habe insoweit vielmehr ausgeführt, dass die Bewertung des diesbezüglichen Vortrages einer mündlichen Verhandlung bedürfe und daher im Rahmen des Eilverfahrens zunächst als offen bewertet würde. Die Kritik des Antragstellers an vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen könne die der angefochtenen Genehmigung zu Grunde liegenden immissionsfachlichen Prognosen nicht als fehlerhaft erscheinen lassen. Es sei die Immissionsprognose eines renommierten Gutachterbüros vorgelegt worden, die sowohl von dem Beklagten, als auch von dem von ihm beauftragten Gutachter intensiv geprüft und bestätigt worden sei. Im Hinblick auf den Biotopschutz und die Geruchsimmissionen führten die Sanierung der vorhandenen Ställe und die Errichtung der neuen Ställe mit Abluftreinigung zu einer erheblichen Verbesserung der Immissionssituation. Die bisherige Abluftführung in den bestehenden Ställen MHS 2 und MHS 3 sei in einer Art und Weise ertüchtigt worden, die nunmehr deutlich über den heute geltenden Stand der Technik hinausgehe; die neu errichteten Ställe MHS 4 und MHS 5 seien mit modernster Abluftreinigungstechnik ausgestattet. Schließlich vermöge der Antragsteller auch mit seinem Vortrag zu etwaigen Verstößen gegen die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern. Es sei zunächst nicht verständlich, warum der Antragsteller meine, dass es sich insoweit um Rechtsfragen handeln solle, deren Beantwortung in einem Eilverfahren möglich sein solle. Ungeachtet dessen führten aber auch die Ausführungen des Antragstellers in der Sache nicht weiter. Die zur Frage der Interessenabwägung vom Antragsteller angeführten „drohenden Gesundheitsgefahren“ und „schädlichen Umwelteinwirkungen“ seien in keiner Weise zu erkennen. Weder die von ihm befürchteten Geruchsimmissionen, noch etwaige Belastungen durch Bioaerosole oder Stickstoff würden entsprechende Gesundheitsgefahren auslösen können. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gewichtung der Interessen der Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Das Gericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die finanziellen Belastungen hier deutlich über den vom Antragsteller angeführten Normalfall hinausgehen würden. Der Antragsteller verkenne, dass sein Interesse auf Aussetzung der Genehmigung zunächst gleichrangig dem Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung gegenüber stehe. In der Sache habe der Antragsteller keine Aspekte vorgetragen, die die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung infrage stellen würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Diese Entscheidung ist dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2017 erhobene Anfechtungsklage wiederherzustellen ist.

1. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen.

a) Es ist derzeit fraglich, ob es sich bei der streitgegenständlichen Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladenen um ein bauplanungsrechtlich privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Als nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre es voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde.

Der Antragsteller kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG eine fehlende bauplanungsrechtliche Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen rügen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen und näher begründet hat (Beschlussabdruck S. 16 f.); hierauf wird Bezug genommen.

Beim bestehenden Betrieb der Beigeladenen handelt es sich nach der - vom Antragsteller nicht in Frage gestellten - Bewertung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in einem Urteil vom 14.07.2011 - 14 B 09.2291 – (juris Rn. 35 bis 37) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass „ein Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB […] ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation“ ist. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit kommt es auf „eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ an. „Dabei haben der mehr oder minder dauernd gesicherte Zugriff auf die nutzbare Fläche, die in landwirtschaftlicher Weise Gegenstand der unmittelbaren Bodenertragsnutzung sein soll, und die Wirtschaftlichkeit (Rentabilität) der Betätigung eine gewichtige Bedeutung für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und der Beständigkeit des Vorhabens […]. Anhand von schematischen oder abstrakten Berechnungsformeln kann die Einordnung als landwirtschaftlicher Betrieb nicht vorgenommen werden […]. Deshalb haben auch die Laufzeiten der Pachtverträge lediglich Indizwirkung.“ Von den mit der Pacht zusammenhängenden Ungewissheiten kann etwa abgesehen werden, wenn Gegenstand eines Pachtvertrags ein bereits bestehender landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs) Betrieb ist oder wenn andere Besonderheiten vorliegen, die ausnahmsweise für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sprechen (vgl. VGH BW, U.v. 15.12.2010 - 8 S 2517/09 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat hier in Einklang mit diesen Maßstäben geprüft, ob eine Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Beigeladenen gegeben ist, und diese Frage bejaht (Beschlussabdruck S. 26 f.). Es hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass der Betrieb seit mehreren Jahrzehnten besteht und der Sohn der Beigeladenen – offensichtlich als möglicher Betriebsnachfolger – eingebunden ist. Angesichts der nicht unerheblichen Eigentumsflächen des Betriebs bestehe auch unter Berücksichtigung der „hohen Pachtquote“ kein Zweifel an der notwendigen Dauerhaftigkeit des Unternehmens. Der Antragsteller hat diese Bewertung nicht in Zweifel gezogen.

Es ist jedoch derzeit offen, ob das streitgegenständliche Vorhaben zur Erweiterung der Tierhaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient.

aa) Es ist zweifelhaft, ob der landwirtschaftliche Betrieb der Beigeladenen über eine ausreichende Futtergrundlage verfügt.

Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes u.a. eine Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Nur unter dieser Bedingung dient das streitgegenständliche Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Ist diese Voraussetzung dagegen nicht erfüllt, so fehlt es am erforderlichen Bezug der Tierhaltungsanlage zur unmittelbaren Bodennutzung im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs. Bei den betreffenden landwirtschaftlich genutzten Flächen kann es sich sowohl um Grundstücksflächen im Eigentum des Betriebsinhabers handeln, wie auch um solche Flächen, die im Eigentum Dritter stehen und deren Nutzung durch den Betrieb z.B. auf Grundlage eines Pachtvertrags erfolgt. Ist die „überwiegend eigene Futtergrundlage“ nur bei Hinzurechnung von bestimmten Pachtflächen gegeben, müssen diese Pachtflächen zum landwirtschaftlichen Betrieb, dem die landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage dienen soll, gehören und die dazu erforderlichen Voraussetzungen einer sicheren Zuordnung erfüllen. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung der Eigentumsflächen und der Pachtflächen zu dem landwirtschaftlichen Betrieb muss grundsätzlich der voraussichtlichen Nutzungsdauer der betreffenden Stallgebäude entsprechen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 36). Die Sicherstellung eines dauerhaften Zugriffs auf benötigte Flächen kann angenommen werden, wenn langfristige Pachtverhältnisse vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – Rn. 10).

Das Verwaltungsgericht hat hier angenommen (vgl. Beschlussabdruck S. 36), dass die streitgegenständlichen Stallgebäude eine voraussichtliche Nutzungsdauer von 30 Jahren aufweisen und für diese Zeitspanne die für den Futtermittelbedarf benötigten Flächen zur Verfügung stehen müssen. Es ist weiter davon ausgegangen, dass Pachtverträge, deren jeweilige Laufzeit zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch rund 10 Jahre beträgt, eine entsprechend langfristige Sicherung der benötigten Flächen erlauben. Der Antragsteller hat insoweit eingewandt, es sei von einer Mindestvertragslaufzeit von 18 Jahren, hilfsweise wenigstens von 12 Jahren auszugehen. Dagegen könnte wiederum sprechen, dass Verträge mit einer Laufzeit von 18 Jahren angesichts der aktuellen Pachtmarktsituation nicht mehr abgeschlossen werden, wie das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) in einem Schreiben vom 13. Dezember 2016 an den Antragsteller ausgeführt hat. Eine Vertragsdauer von 9 Jahren werde nach der „neuen“ Gemeinsamen Bekanntmachung zum Bauen in der Landwirtschaft als völlig ausreichend angesehen (Bl. 1288 der Behördenakte). Dieser Hinweis bezieht sich auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 zum „Bauen im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe“ (AllMBl 2017, 5). Dort wird u.a. ausgeführt (Nr. 2.4.1, S. 16), dass bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebs auch Pachtland aufgrund von Pachtverträgen (oder gleichwertigen Rechtsverhältnissen) einzubeziehen ist, die dem Betrieb verlässlich und langfristig – bei Neugründungen von Nebenerwerbsbetrieben mindestens 12 Jahre – zur Verfügung stehen.

Die Frage, ob bereits bei einer Vertragslaufzeit von 9 oder 10 Jahren eine langfristige Sicherung der Pachtflächen angenommen werden kann, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass Pachtverträge mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren eine Fläche von 54 ha betreffen; zuzüglich der ca. 40 ha Fläche im Eigentum der Beigeladenen reicht diese Fläche insgesamt nicht aus, um den Gesamtflächenbedarf von rd. 203 ha für das streitgegenständliche Vorhaben zu decken. Das AELF P* … … … hat zwar hinsichtlich der Betriebsflächen der Beigeladenen angegeben (vgl. Stellungnahme vom 27.6.2016 unter I.), dass bei ca. 178 ha schriftliche „Pachtverhältnisse“ und bei ca. 19 ha „mündliche Pachtverhältnisse“ mit einer „Pachtdauer von jeweils 9 Jahren bis über 20 Jahren“ bestehen; zusammen mit den Eigentumsflächen der Beigeladene von ca. 40 ha würde damit der Gesamtflächenbedarf für das streitgegenständliche Vorhaben abgedeckt (189 ha nach Angaben des AELF, 203 ha nach Berechnung des Verwaltungsgerichts). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Dauer des jeweiligen „Pachtverhältnisses“ in diesem Sinn gleichbedeutend sein soll mit der Laufzeit des Pachtvertrags. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichts deuten darauf hin, dass das AELF zur Berechnung einer „Pachtdauer“ auf die addierte Gesamtlaufzeit aller Pachtverträge abgestellt haben könnte, die jeweils bezüglich einer Pachtfläche abgeschlossen wurden.

Es ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen, inwieweit auch Pachtverträge mit kürzerer Restlaufzeit als 9 oder 10 Jahre einer langfristigen Sicherung dienen können. Das Verwaltungsgericht nimmt eine solche langfristige Sicherung an, wenn die betreffenden Pachtverträge in der Vergangenheit mindestens zweimal verlängert wurden, das jeweilige Pachtverhältnis insgesamt mindestens seit 2007 läuft und bei der letzten Vertragsverlängerung keine erhebliche Laufzeitverkürzung vereinbart wurde (vgl. Beschlussabdruck S. 37, 2. Absatz i.V.m. S. 40, 1. Absatz). Gleiches soll gelten, wenn die betreffenden Pachtverträge eine „Nähe“ zu den „Prognosekriterien“ aufweisen (Beschlussabdruck S. 40, 2. Absatz). Der Antragsteller hat gerügt (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 19 unten bis S. 20 oben und S. 21 f.), dass Verträge, die in der Vergangenheit nicht zehn Jahre bestanden hätten und zudem lediglich kurze Laufzeiten aufweisen würden, keine verlässliche Grundlage für diese Abschätzung bieten würden. Da der Flächenzuwachs in den Jahren von 2006 bis 2009 von ca. 110 ha dem bevorstehenden und erweiterten Betrieb der Biogasanlage geschuldet gewesen sei, stelle sich dieser Zuwachs nicht als belastbare und stetige Komponente dar. Bei einem Verzicht auf den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen sei u.a. aufgrund der dafür höheren Pachtpreise mit einer sukzessiven Abnahme des Flächenpools zu rechnen (Schriftsatz vom 24.05.2018, S. 23).

Es ist zunächst nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass von in der Vergangenheit erfolgten Vertragsverlängerungen zuverlässig auf langfristige Pachtverhältnisse in der Zukunft geschlossen werden kann. Denn gerade durch Verlängerungen mit nur kurzen Laufzeiten zeigen die Vertragspartner, dass sie sich nicht langfristig binden wollen. Zwar können bei Pachtverträgen, die nicht auf einen langen Zeitraum abgeschlossen werden, Bedenken gegen die Annahme langfristig wirkender Pachtverträge dann ausgeräumt sein, wenn diese seit einiger Zeit bestehen und nach der Verkehrsauffassung angenommen werden kann, dass sie auch weiter bestehen werden; dabei können die jeweiligen Verhältnisse von Bedeutung sein, die den Schluss erlauben, dass mit der Beendigung des jeweiligen Pachtverhältnisses nicht zu rechnen ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 30). Anhaltspunkte für derartige Verhältnisse sind vorliegend jedoch derzeit nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht die Pachtflächenentwicklung seit 2007 betrachtet hat (Beschlussabdruck S. 37), d.h. für einen Zeitraum, der sich weitgehend mit der bisherigen Betriebsdauer der Biogasanlage deckt, in der im Jahr 2017 68% der Ernte der Beigeladenen als Einsatzstoffe verwendet wurden (vgl. Beschlussabdruck S. 41, 3. Absatz). Es ist fraglich, ob diese Pachtflächenentwicklung Rückschlüsse auf eine künftige Flächenverfügbarkeit für eine landwirtschaftliche Tierhaltung zulässt. Der Antragsgegner weist auch zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich in der Biogasanlage künftig keine nachwachsenden Rohstoffe aus dem landwirtschaftlichen Betrieb als Einsatzstoffe verwendet werden müssen (vgl. hierzu unten, Nr. 1 a) bb)). Die Bereitschaft der bisherigen Verpächter zur künftigen langfristigen Verpachtung würde z.B. möglicherweise voraussetzen, dass für beide Einsatzzwecke vergleichbare Pachtpreise erzielt werden (können). Im Übrigen wäre zu klären, ob die Beigeladenen zur Finanzierung und Bewirtschaftung der Pachtflächen im bisherigen Umfang betriebswirtschaftlich in der Lage sind, obwohl sie mit hohen Finanzierungskosten für das streitgegenständliche Vorhaben belastet sind (vgl. Angaben im Bescheid vom 10.7.2017, S. 30 f.).

Gleichermaßen erscheint es als problematisch, wenn im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 35, 2. Absatz) im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine langfristige Sicherung der benötigten Pachtflächen deshalb angenommen wird, weil die dem Betrieb der Beigeladenen seit dem Jahr 2009 zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Flächen den Flächenbedarf für das streitgegenständliche Vorhaben von ca. 203 ha stets abgedeckt hätten und ein deutlicher Zuwachs der Pachtflächen zu verzeichnen war. Es ist wiederum fraglich, ob davon auszugehen ist, dass solche Pachtflächen für die Zwecke einer landwirtschaftlichen Tierhaltung in betriebswirtschaftlich tragfähiger Weise und in der erforderlichen Größenordnung gepachtet werden können, wie dies zumindest im Zeitraum von 2009 bis 2017 – unter den damaligen Marktbedingungen – zur Gewinnung von Einsatzstoffen für eine Biogasanlage möglich war. Anhaltspunkte ergeben sich insoweit auch nicht aus den bislang vorliegenden Stellungnahmen des AELF P* … … …

bb) Im Übrigen bestehen Zweifel daran, ob das für die streitgegenständliche Erweiterung der Tierhaltung benötigte Futter im Sinne des § 201 BauGB überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden „kann“, weil derzeit ein erheblicher Teil der produzierten Futterpflanzen als Einsatzstoffe für die Biogasanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 602 und 609 der Gemarkung E* … dient.

Dem Antragsgegner ist zuzugeben, dass es nach der sogenannten abstrakten Betrachtungsweise genügt, dass die entsprechenden Futtermittel auf den genannten Flächen erzeugt werden können; auf den tatsächlichen Einsatz der Futterpflanzen als Futter im eigenen Betrieb kommt es dagegen nicht an. Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach § 201 BauGB die Verwendung der Pflanzenstoffe jedenfalls als Futter erfordert, im Gegensatz z.B. zu einer Verwendung als Einsatzstoffe in einer Biogasanlage wie im vorliegenden Fall. Diese Meinung wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, B.v. 27.2.2018 – 10 A 62/17 – juris Rn. 5) und in der Literatur (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2018, § 201 Rn. 17) vertreten. Jedenfalls „kann“ das benötigte Futter nicht im Sinne von § 201 BauGB erzeugt werden, wenn für die Produktion auf den betreffenden Flächen nach dem Betriebskonzept bereits eine anderweitige langfristige Zweckbestimmung vorliegt. In einem solchen Fall muss der Betreiber nachvollziehbar aufzeigen, dass diese Zweckbestimmung bis zu einer Inbetriebnahme der geplanten Tierhaltung dahingehend geändert werden könnte, dass die Produktion als Tierfutter in dieser Tierhaltung verwendet werden kann. Es dürfte insoweit nicht – wie der Antragsgegner meint - ausreichend sein, dass eine Verwendung als Futtermittel in dem hypothetischen Fall möglich würde, dass die Biogasanlage stillgelegt würde. Durch die Betriebseinstellung der Biogasanlage könnten zwar die Pflanzenstoffe, die dort nicht mehr als Einsatzstoffe benötigt werden, als Futtergrundlage dienen. Solange jedoch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Biogasanlage wirksam ist, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dort benötigte Einsatzstoffe gleichzeitig als Futter zur Verfügung stehen.

Nach den auf Angaben der Beigeladenen beruhenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden im Jahr 2017 68% der Ernte der Beigeladenen als Einsatzstoffe in der Biogasanlage verwendet (vgl. Beschlussabdruck S. 41, 3. Absatz). Gemäß dem Datenblatt vom 9. März 2017, das Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Biogasanlage vom 31. Januar 2018 ist, sollen in dieser insgesamt 14.055 t pflanzliche Einsatzstoffe und 430 t Gülle jeweils aus „Eigenproduktion“ sowie 225 t zugekaufte Gülle verwendet werden. Zwar dürften die Beigeladenen durch den Bescheid vom 31. Januar 2018 – entgegen der Regelung in Nr. 3.2.1.2. der vorangegangenen Genehmigung vom 3. März 2009 – nicht (mehr) verpflichtet sein, in der Biogasanlage nur sogenannte nachwachsende Rohstoffe (abgekürzt als „NawaRo“ bezeichnet) aus „Eigenproduktion“ einzusetzen. Zum einen sind in Nr. 2.1. der Genehmigung vom 31. Januar 2018 als Einsatzstoffe „nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“ vorgesehen. Zum anderen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand unklar, auf welcher Rechtsgrundlage eine Beschränkung auf solche Einsatzstoffe, die im landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen erzeugt wurden, gestützt werden könnte. Eine solche Genehmigungslage würde jedoch nichts daran ändern, dass nach dem derzeitigen Betriebskonzept ein Anteil von 68% der Pflanzenproduktion der Beigeladenen als Einsatzstoffe für die Biogasanlage benötigt wird. Hinsichtlich der künftigen Planung zu den Einsatzstoffen der Biogasanlage wird in den Antragsunterlagen zur streitgegenständlichen Biogasanlage lediglich ausgeführt (vgl. immissionsschutzrechtliches Gutachten vom 31.8.2015, S. 31), dass „durch die zu erwartende Geflügelmistmenge nach Realisierung der Ställe MH 4 und MH 5 eher eine Reduzierung des Nawaro-Anteils zu erwarten“ sei.

Es erscheint derzeit nicht als ausgeschlossen, dass durch ein überarbeitetes Betriebskonzept dargelegt werden kann, dass ein Betrieb der Biogasanlage auch ohne nachwachsende Rohstoffe „aus Eigenproduktion“ auf betriebswirtschaftlich tragfähige Weise möglich ist. Dies ändert jedoch nichts an der derzeitigen, in der Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2018 zugrunde gelegten Zweckbestimmung. Zwar wäre der Erlass einer nachträglichen Auflage zur streitgegenständlichen Genehmigung denkbar, durch welche die Beigeladenen verpflichtet werden, die tatsächlich angebauten Futterpflanzen als Futtermittel im eigenen Betrieb zu verwerten oder als solche zu veräußern. Jedoch ist es zunächst Sache des Betreibers selbst, durch ein schlüssiges Betriebskonzept darzulegen, dass die Futtergrundlage für die geplante Erweiterung der Tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6/11 – juris Rn. 8). Dazu gehört im vorliegenden Fall auch die konkrete und nachvollziehbare Erläuterung, inwieweit die Biogasanlage auch ohne den Einsatz der für die geplante Erweiterung der Tierhaltung benötigten Futtermittel wirtschaftlich betrieben werden kann.

Der Zusammenhang zwischen der für die streitgegenständliche Tierhaltung benötigten Futtermittel und den – nach dem derzeitigen Betriebskonzept - damit teilweise identischen Einsatzstoffen der Biogasanlage wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass vorliegend die Biogasanlage im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt wurde, sondern wegen der Lage im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 2 BauGB. Zwar hängt die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage nicht davon ab, inwieweit die eingesetzte Biomasse aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen stammt. Unabhängig davon ist für die Frage, ob das für die erweiterte Tierhaltung benötigte Futter im Sinne von § 201 BauGB überwiegend auf betriebseigenen Flächen erzeugt werden „kann“, von Bedeutung, inwieweit diese Möglichkeit nach dem Betriebskonzept besteht.

Auch steht dem vorbezeichneten Zusammenhang nicht entgegen, dass die Biogasanlage von einer GbR betrieben wird, der neben den Beigeladenen noch eine dritte Person angehört; bei dieser handelt es sich offensichtlich um den Betriebsnachfolger des landwirtschaftlichen Betriebs. Zum einen kommt in Betracht, dass der landwirtschaftliche Betrieb von derselben GbR betrieben wird, wenn deren Mitglieder in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb einen gemeinsamen Zweck in einer vereinbarten Weise fördern (vgl. § 705 BGB), unter Umständen auf Grundlage eines konkludenten Vertragsschlusses (vgl. hierzu Westermann in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 705 Rn. 7). Unabhängig von der Frage der möglichen gesellschaftsrechtlichen Identität ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang von einem Unternehmen auszugehen, zu dem sowohl die landwirtschaftlichen Betriebsteile wie auch die Biogasanlage gehören. Es spricht derzeit alles dafür, dass Ziel der Betriebsinhaber stets der wirtschaftliche Erfolg dieses Gesamtunternehmens ist. Für diese wirtschaftliche Einheit spricht z.B., dass in der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1.2. im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 3. März 2009 von aus „dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb“ stammenden Einsatzstoffen die Rede ist. Auch im Datenblatt zur Änderungsgenehmigung vom 31.01.2018 werden entsprechend unter „Eigenproduktion“ die im landwirtschaftlichen Betrieb produzierte Gülle und Planzenstoffe aufgeführt. In der Stellungnahme des AELF vom 10. März 2016 wird im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen angesprochen, dass „zusätzlich“ eine Biogasanlage betrieben wird. Es erscheint vor diesem Hintergrund als nicht realistisch anzunehmen, dass die Beigeladenen die Belieferung der Biogasanlage mit Planzensubstrat (kurzfristig) einstellen könnten, falls ein rentabler Betrieb der Biogasanlage von diesen Einsatzstoffen abhängen würde.

cc) Eine Privilegierung der streitgegenständlichen Vorhaben zur Errichtung, Änderung, und Erweiterung von baulichen Anlagen zur Tierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht gegeben, da dieses aufgrund der Tierplatzzahl einer UVP-Pflicht unterliegt (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i.d.F. vom 24.2.2010 i.V.m. Nr. 7.3.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG).

dd) Falls es sich bei der streitgegenständlichen Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladen um ein nichtprivilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB handeln sollte, wäre es voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde. Das dann als gewerbliche Tierhaltung einzustufende Vorhaben dürfte u.a. die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), welche in diesem Bereich von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist (vgl. „Kurzbeschreibung des Vorhabens“ vom 7.9.2015, S. 14). Auf die Frage, ob das Vorhaben zudem auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG) oder Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (u.a. Belange des Naturschutzes) beeinträchtigen würde, käme es nicht mehr entscheidungserheblich an.

ee) Eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG. Danach führt eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur dann zur Aufhebung u.a. einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Das Verwaltungsgericht geht davon aus (Beschlussabdruck S. 44 f.), dass hinsichtlich einer fehlenden Verpflichtung der Beigeladenen zum Einsatz der im Betrieb produzierten Pflanzen als Futtermittel eine Fehlerbehebung durch eine Entscheidungsergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in Betracht kommt; in der Folge wäre von einem bauplanungsrechtlich zulässigen privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszugehen. Weiter nimmt das Verwaltungsgericht an, dass im Hauptsacheverfahren die Behörde zu einer entsprechenden Entscheidungsergänzung verpflichtet bzw. die Rechtswidrigkeit und die Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung festgestellt würde.

Eine bloße Entscheidungsergänzung im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG dürfte hier bereits deshalb ausscheiden, weil die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens die Gesamtkonzeption des Vorhabens berührt (vgl. Seibert, NVwZ 2018, S. 97/99). Zum einen ist für die Beurteilung dieser Rechtsfrage insbesondere, wie oben aufgezeigt, das grundlegende Betriebskonzept der Beigeladenen von Bedeutung. Zum anderen wirkt sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung entscheidend auf die Beurteilung aus, ob das Vorhaben mit öffentlichen Belangen in Einklang steht (vgl. § 35 Abs. 1 bis 3 BauGB). Die im angefochtenen Beschluss (Beschlussabdruck S. 45) zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 35) betrifft einen nur im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses im Falle einer unzureichenden Lärmvorsorge. In einem solchen Fall kann der Mangel im Wege einer Planergänzung behoben werden.

Im Übrigen bestehen offene Erfolgsaussichten hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Vorhabens bereits auch deshalb, weil zweifelhaft ist, ob die als Futtergrundlage benötigten Pachtflächen langfristig gesichert sind (siehe oben unter aa). Insoweit käme ersichtlich keine Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG in Betracht.

Es bedarf weiter keiner Klärung, ob die bislang fehlende Verpflichtung zur Futtermittelverwendung in einem ergänzenden Verfahren angeordnet werden könnte. Ein solches Verfahren mit dem Ergebnis einer vollziehbaren Verpflichtung der Beigeladenen ist bislang noch nicht durchgeführt worden. Würde im Falle eines erforderlichen ergänzenden Verfahrens im Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgestellt werden, so wäre zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97/103). Erst nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens und aufgrund einer erfolgten Fehlerbehebung wäre insoweit wieder Raum für eine sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

b) Die Erfolgsaussichten sind den vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Bewertungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 46 f.) zufolge auch als offen zu bewerten, soweit es die vom Antragsteller erhobenen Rügen zur Genehmigungsfähigkeit des streitigen Vorhaben in immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtlicher Hinsicht betrifft.

Im angefochtenen Beschluss wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen würden berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten aufwerfen, die sich im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beantworten ließen. Zur Klärung, ob bei Verwirklichung des Vorhabens ein ausreichender Schutz von Natur und Landschaft, vor allem der angrenzenden Biotope, gewährleistet sei, seien nach Klärung des anzulegenden Maßstabs die der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Überlegungen zu überprüfen und nach Feststellung der Betreiberpflichten die Auswirklungen des Vorhabens auf Menschen sowie Flora und Fauna durch Bioaerosole zu untersuchen.

Der Antragsteller legt nicht konkret dar, weshalb die Annahme offener Erfolgsaussichten unzutreffend sein sollte. Er macht lediglich geltend, dass erhebliche Zweifel an der Erfüllung der Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG bestünden und im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt gewesen seien; dies alleine rechtfertige bereits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (vgl. hierzu unter Nr. 2.).

Daraus ergibt sich kein Argument gegen die Annahme offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist im Klageverfahren von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), wie das Verwaltungsgericht näher erläutert hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen wäre, dass dieser Sachverhalt nicht aufklärbar sein sollte und es deshalb für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 2 Abs. 4 BImSchG) auf eine Beweislastregel in Bezug auf nicht aufklärbare Zweifel in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit ankommen sollte.

c) Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller im Hinblick auf § 2 Abs. 4 UmwRG geltend machen kann, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 sei deshalb rechtswidrig, weil die geplante Erweiterung der Tierhaltung der Beigeladenen gegen tierschutz- und brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße, und ob ggf. ein solcher Verstoß vorliegt.

2. Eine Interessenabwägung ergibt, dass vorliegend dem vom Antragsteller geltend gemachten Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen an einem Sofortvollzug der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zukommt. Dafür spricht insbesondere, dass nach derzeitigem Sach- und Streitstand offen ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Mit der streitgegenständlichen, möglicherweise bauplanungsrechtlich unzulässigen Neuerrichtung bzw. Erweiterung und Nutzung von Tierhaltungsanlagen würden Tatsachen geschaffen, die im Hinblick auf das gewichtige öffentliche Interesse, den Außenbereich grundsätzlich freizuhalten, zu vermeiden sind. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass das streitgegenständliche Vorhaben mit mehreren Tausend Quadratmetern überbauter Fläche den Außenbereich außergewöhnlich belastet, worauf im angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen wird (Beschlussabdruck S. 36). Das Interesse der Beigeladenen, eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlagen mit erheblichen Mehrkosten zu vermeiden, muss demgegenüber zurücktreten.

Es kommt bei dieser Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich darauf an, inwieweit ein Aussetzungsinteresse zudem auch dadurch begründet wird, dass zweifelhaft ist, ob weitere Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, die dem Schutz von Menschen, Natur und Umwelt dienen (vgl. oben unter 1. b). Sollten die Bedenken hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ausgeräumt und eine Änderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO angestrebt bzw. erwogen werden, so wäre bei einer erneuten Interessenabwägung zum einen zu berücksichtigen, welche Auswirkungen eine Aussetzung der Vollziehung für die Beigeladenen hätte, wenn sich die Klage des Antragstellers als unbegründet erweisen sollte. Andererseits müssten u.a. die Folgen für Menschen, Natur und Umwelt bedacht werden, die eintreten würden, falls sich die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Beeinträchtigungen als begründet erweisen sollte. Insoweit wäre es nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass im Falle solcher Beeinträchtigungen mit einer Reduktion des Tierbestandes oder einer Betriebseinstellung reagiert werden könnte und die Belastungen für Natur und Umwelt verringert oder unterbunden werden könnten (vgl. Beschlussabdruck S. 48); dabei würden etwaige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben, die ggf. bereits bis zu einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung und einer anschließenden Reduktion bzw. der Einstellung des Betriebs zu verzeichnen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 15.000 festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung, zur Errichtung und zum Betrieb einer aus mehreren Ställen bestehenden Masthähnchenanlage für 7,5 Mastzyklen mit einem Gesamtbestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG“ erteilt wurde.

Die Beigeladenen beantragten am *. September 2015 beim Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm unter gleichzeitiger, am *. Februar 2016 vervollständigter Vorlage der Antrags- und Planunterlagen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Änderung (Erweiterung) von zwei seit den 1990er Jahren bestehenden Masthähnchenställen (MHS 2 und 3, mit einer Stallnutzfläche von 1.076 m2 und 917 m2; FlNr. 550 Gemarkung …*) und zu Errichtung und Betrieb von zwei neuen Masthähnchenställen mit einer Stallnutzfläche von jeweils 2.310 m2 (MHS 4 und 5; FlNrn. 608 und 617/3). Die beantragte Erweiterung betrifft eine Erhöhung der Abluftkamine, einen Einbau von leistungsstärkeren Ventilatoren und insbesondere die Erhöhung der Tierplatzzahl von 40.000 auf 43.600. Die beiden zu errichtenden Ställe haben ein Fassungsvermögen von jeweils 50.500 Tierplätzen. Insgesamt umfassen alle vier Ställe zusammen einen Bestand von 144.600 Mastplätzen pro Mastzyklus. Ein weiterer alter Maststall (MHS 1; FlNr. 102) wurde zwischenzeitlich auflagengemäß außer Betrieb genommen.

Die betroffenen Grundstücke befinden sich im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BaugesetzbuchBauGB). Der Abstand der bisherigen Ställe (MHS 2 und 3) zur südlichen Bebauung der Ortslage beträgt ca. 150 m, der Abstand der neuen Ställe (MHS 4 und 5) hierzu ca. 550 m. An das Grundstück FlNr. 550 (MHS 2 und 3) grenzt östlich das Biotop „… … … …“. Südwestlich der bisherigen Ställe, nordwestlich zu den neuen Ställen MHS 4 und 5 befindet sich zudem das Biotop „… … …“. Nördlich zu den beiden bisherigen Ställen fließt der … Außerdem befinden sich östlich dieser Ställe mehrere Kleingewässer („Weiher“). Im Übrigen liegt östlich der Masthähnchenställe MHS 4 und 5 ein Wald.

Nördlich zu den neuen Masthähnchenställen MHS 4 und 5 wird eine Biogasanlage betrieben, deren gegenwärtige Betreibergesellschaft die „… … … … … … … GbR“ ist. Die Errichtung und der Betrieb der Biogasanlage wurden erstmals mit Bescheid vom 31. Mai 2007 genehmigt. Mit Bescheid vom 3. März 2009 wurde eine Erweiterung der Biogasanlage immissionsschutzrechtlich genehmigt. Die Genehmigung enthält unter Nr. 3.2.1.2. folgende Nebenbestimmung: „In der Biogasanlage dürfen nur folgende Stoffe eingesetzt werden: aus dem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb anfallende Gülle bzw. Festmist, Maissilage, Ganzpflanzensilage, CCM (Corn-Cob-Mix) und Regenwasser“. Die jüngste Änderungsgenehmigung vom 31. Januar 2018, die eine zusätzliche Erweiterung der Biogasanlage zum Gegenstand hat, enthält keine solche Nebenbestimmung mehr; bei den Anlagendaten (Nr. 2.1) ist vielmehr aufgeführt: „Einsatzstoffe: … nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Lediglich in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Genehmigung vom 31. Januar 2018 genannt ist, ist unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“.

Der Betrieb der Beigeladenen stellt sich wie folgt dar, wobei die Angaben je nach Quelle differieren:

– Nach der Genehmigung vom 10. Juli 2017 (S. 46) umfasste er für das Jahr 2016 eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 306 ha, die aus 43 ha Eigentumsfläche und rund 263 ha Pachtfläche besteht.

– Ausweislich des vorgelegten Betriebsdatenblatts FNN 2017 vom 8. Mai 2017 (BGL 4), Zeile 10, umfasste er rund 332 ha landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche.

– Nach der von den Beigeladenen vorlegten Flächentabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) ergibt sich zwischenzeitlich für alle über 100 Pachtflächen bei Addition der ha-Angaben der dritten Spalte, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen, eine Gesamtfläche von knapp 307 ha und eine Eigentumsfläche von knapp 40 ha, mithin eine Gesamtfläche von rund 347 ha.

– Der Umfang der Pachtfläche pro Vertrag variiert dabei stark (vgl. BGL 6). Rund 60% der Verträge betreffen Grundstücke mit einer Größe zwischen 0,21 und 3 ha. Etwa 10% der Verträge betreffen Flächen in der Größe zwischen 6 und 14 ha. Der flächenmäßig größte Pachtvertrag (Nr. 48) umfasst eine Fläche von 64,17 ha. Die Laufzeiten der Verträge und die bisherige Zahl an Vertragsverlängerungen variieren ebenfalls erheblich. Rund 10% der Verträge bestehen, wenn auch bei teils nur sehr kurzen Laufzeiten von bis zu einem Jahr, bereits seit den 1990er Jahren, in einem Fall bereits seit dem Jahr 1980. Der Großteil der Verträge wurde allerdings erstmals nach 2005 geschlossen und seither (häufig mehrfach) verlängert. Die Laufzeiten betragen teilweise zwischen neun und zwölf Jahren, vielfach aber auch nur ein Jahr.

– Insgesamt wuchs die Zahl der Eigentums- und Pachtfläche in den Jahren 2009 bis 2017 nahezu kontinuierlich an und betrug immer zwischen etwa 222 und 331 ha. Für das Jahr 2018 ist eine Gesamtfläche von 357 ha avisiert.

– Auf ihrer verfügbaren Fläche bauten die Beigeladenen im Jahr 2017 insbesondere Körnermais (171 ha), Wintertriticale (58 ha), Winterweizen (40 ha), Winterraps (33 ha) und Hopfen (13 ha) an (BGL 4, S. 2).

– Im Jahr 2017 wurde Triticale zu 100% und Mais zu 93% in der angrenzenden Biogasanlage verwertet (Schriftsatz der Beigeladenen v. …3.2018). Raps und Weizen wurden hingegen zu 100% an den Landhandel veräußert. Insgesamt – also unter Einbezug sämtlicher, auch der Grünland- und Hopfen-Flächen – wurden im Jahr 2017 auf rund 68% der bestehenden Fläche Früchte angebaut, die als Substrat in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet wurden. Für das Jahr 2018 sei nach Angaben der Beigeladenen mit einer deutlichen Verringerung dieses Flächenanteils zu rechnen, weil die Biogasanlage zwischenzeitlich mit einem effektiveren Motor ausgestattet wurde und überdies – bei Umsetzung des streitgegenständlichen Vorhabens – mehr Hähnchenmist an die Biogasanlage abgegeben werde.

Die Auslegung der das beantragte Vorhaben betreffenden Antrags- und Planunterlagen wurde im Amtsblatt des Landkreises Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Pfaffenhofener Kurier, jeweils vom … Februar 2016, bekannt gemacht. Im Zeitraum vom 23. Februar 2016 bis 22. März 2016 lagen die Antrags- und Planunterlagen im Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm und im Markt Wolnzach zur Einsichtnahme aus.

Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung wurden, teilweise auch erst nach Ablauf der Einwendungsfrist, 243 Einzeleinwendungen und 20 Sammeleinwendungen erhoben. Zu den Einwendungsführern zählte auch der Antragsteller, der zudem am … Mai 2016 unter Verweis auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) die Übersendung von nachgereichten Antragsunterlagen und sonstigen relevanten Unterlagen beantragte. Die erhobenen Einwendungen wurden am 8. und 9. Juni 2016 in der Mehrzweckhalle des Marktes Wolnzach erörtert.

Der Markt Wolnzach verweigerte am 7. April und am 20. Oktober 2016 sowie am 1. Juni 2017 die Erteilung seines Einvernehmens jeweils unter Hinweis auf eine nicht ausreichend gesicherte verkehrliche Erschließung des Vorhabens.

Unter dem … Mai 2017 stellten die Beigeladenen den Antrag, die sofortige Vollziehung der Genehmigung anzuordnen.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 erteilte das Landratsamt den Beigeladenen – unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens – die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und erklärte diese für sofort vollziehbar. Genehmigt wurde eine Masthähnchenhaltung als Bodenhaltung im Einstreuverfahren. Die Mast dürfe bei einer Besatzdichte von maximal 39 kg/m2 erfolgen. Sie sei in der Regel im „Splitting-Verfahren“ durchzuführen (Ausstallung von 30% der Tiere nach 30 Tagen mit einem Gewicht von 1.600 g je Tier, Ausstallung der verblieben Tiere nach weiteren sieben Tagen mit einem Gewicht von 2.200 g je Tier). Erlaubt wurden in Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 maximal 7,5 Mastzyklen pro Stall pro Jahr. Zum Bestandteil der Genehmigung gemacht wurden die Antragsordner A und B (mit insbesondere Immissionsschutzgutachten zur Luftreinhaltung, h* … … …, v. 31.8.2015; Gutachten des Deutschen Wetterdienstes zur Übertragbarkeit von Winddaten v. 30.9.2015; schalltechnischer Untersuchung, Büro A* … GmbH, v. 31.8.2015; schalltechnischen Datenblättern der Abluftventilatoren; artenschutzfachlichem Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Stand 10.9.2015, Unterschrift 28.1.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 14.9.2015) sowie im Einzelnen genannte nachgereichte Antragsunterlagen (insbesondere artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Dipl. Biologe … K* …, … … GmbH, Überarbeitung Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016; Umweltverträglichkeitsstudie, Büro K* …, v. 24.5.2016; Wissenschaftliche Begutachtung zur Abschätzung eines umweltmedizinischen Gefährdungs-/Risikopotentials durch Bioaerosole, Prof. Dr. … D* …, … … GmbH, … Institut für Risikoanalyse und -bewertung, v. 23.8.2016; Ermittlung der Bioaerosolimmissionen als Zusatzbelastung, Ergänzungen zum immissionsschutzfachlichen Gutachten der h* … … … v. 31.8.2015, Kurzberichte v. 11.10. und 30.11.2016; mehrere Stellungnahmen der h* … … …*).

Die Genehmigung vom 10. Juli 2017 erörtert in der Begründung in aggregierter Form die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht tritt sie insbesondere dem erhobenen Einwand, die Unterlagen hätten gemäß Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) im Internet veröffentlicht werden müssen, und der Forderung entgegen, es wäre wegen nachträglich vorgelegter oder ergänzter Unterlagen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen gewesen. Art. 27a BayVwVfG finde angesichts vorrangiger fachgesetzlicher Spezialregelungen insbesondere in § 10 BImSchG keine Anwendung (S. 41). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen, da durch die nachträgliche oder ergänzende Vorlage der Unterlagen das Vorhaben nicht geändert worden sei und zudem aus den überarbeiteten Unterlagen keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die in § 1a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) genannten Schutzgüter erkennbar gewesen seien. Daher habe entsprechend dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden können (S. 27).

Hinsichtlich der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wird in der Begründung der Genehmigung insbesondere dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben seien (S. 45 ff.). Der Betrieb verfüge über ausreichend Fläche, um im Sinne von § 201 BauGB das Futter für den Mastbetrieb überwiegend selbst erzeugen zu können. Die vorhandenen Flächen, die trotz einer hohen Pachtquote allesamt zu berücksichtigen seien, deckten den Futterbedarf überwiegend. Den zu erzeugenden Futterbedarf berechnet der Antragsgegner wie folgt: Bei einem genehmigten Gesamttierbestand von 144.600 Stück sei eine Tierverlustquote von durchschnittlich 3,5% pro Mastzyklus abzuziehen. Von diesem Tierbestand (139.539 Stück) würden 30% (= 41.860 Stück) mit 1.600 g (im Folgenden: erste Mastphase) und 70% (im Folgenden: zweite Mastphase) mit 2.200 g ausgestallt; ins Verhältnis gesetzt würde demnach jedes Tier im Durchschnitt 2.020 g wiegen. Bei einer Futterverwertung von 1:1,65 und bei rechnerisch möglichen 7,75 Mastzyklen pro Jahr würden dabei 36.045 Dezitonnen (dt) Futter benötigt. Hiervon seien 8 Gewichtsprozent für Mineral- und Ergänzungsfutter abzuziehen (= ca. 2.884 dt), da dieses vom Landwirt von vornherein nicht erzeugt werden könne. Vom daher bestehenden Futterbedarf in Höhe von 33.160 dt (36.045 dt minus 2.884 dt = 33.161 dt) sei wegen § 201 BauGB („überwiegend“) die Hälfte von den Beigeladenen zu erzeugen, mithin 16.580 dt. Bei einer durchschnittlichen Ertragserwartung von 90 dt/ha für Körnermais und Winterweizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm ergebe sich eine notwendige Anbaufläche von 184 ha. Über diese Fläche verfügten die Beigeladenen. Hilfsweise berechnet das Landratsamt den Futterbedarf auch nach der Maßgabe, dass das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“ (§ 201 BauGB) die Produktion von nicht nur 50%, sondern 51% der Futtermenge verlange, und unter Berücksichtigung einer Getreideschwundquote (Lagerverluste) von 0,15% pro Monat. Hiernach benötigten die Beigeladenen eine etwas größere Fläche von 189 ha zur Futterproduktion, die ebenfalls vorhanden sei. Für die Beurteilung der Privilegierung sei nicht relevant, ob die angebauten Kulturen als Futter im Betrieb verwendet, anderweitig als Futter verkauft oder aber in der nahegelegenen Biogasanlage verwertet würden.

Im Übrigen hält das Landratsamt die gesetzlichen Anforderungen des Natur- und Umweltschutzrechts im Hinblick auf die vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und die im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen für eingehalten.

Am … August 2017 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 (M 19 K 17.3738).

Am … September 2017 beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage vom … August 2017 wiederherzustellen.

Zur Begründung trägt er mit Schriftsatz vom … September 2017, ergänzt durch die Schriftsätze vom … Oktober 2017, … Januar, …, … und … März 2018, sowohl Verstöße gegen verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Vorschriften vor.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, dass sämtliche vorhabenbezogenen Unterlagen wegen Art. 27a BayVwVfG über das Internet hätten zugänglich gemacht werden müssen. Zudem sei die Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft gewesen, weil nicht alle Unterlagen vollständig ausgelegt worden seien; dies gelte insbesondere für die Bioaerosolimmissionsprognose vom 11. Oktober 2016 und deren Überarbeitung vom 30. November 2016 sowie das artenschutzfachliche Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, das nach Auslegung derart ergänzt worden sei, dass nicht nur von einer Vertiefung oder Fehlerkorrektur die Rede sein könne. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG und damit ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG vor; es fehle an einer Koordinierung des immissionsschutzrechtlichen und des wasserrechtlichen Verfahrens.

In materieller Hinsicht trägt der Antragsteller insbesondere vor, dass für das Vorhaben der Beigeladenen kein baurechtlicher Privilegierungstatbestand erfüllt und dieses deshalb als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen sei, dem jedoch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Flächennutzungsplan, Belange des Naturschutzes/Biotopschutzes, Entstehen einer Splittersiedlung) entgegenstünden. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor, weil es den Beigeladenen an den nach § 201 BauGB notwendigen, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden und landwirtschaftlich genutzten Flächen fehle, auf denen das Futter für die Tierhaltung überwiegend erzeugt werden könne. Zum einen würden sie auf den vorhandenen Flächen keine Pflanzen anbauen, die tatsächlich als Futter – im eigenen Betrieb oder andernorts – Verwendung fänden. Zum anderen habe das Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm die Menge des notwendigen Futters falsch berechnet und dementsprechend auch unzureichend in Fläche umgerechnet. Der Abzug sowohl der statistischen Tierverluste während eines Mastzyklus von 3,5% als auch der nicht landwirtschaftlichen Futterbestandteilte von 8% sei unzulässig. Ferner sei mit acht Mastzyklen pro Jahr zu kalkulieren, da die sog. Servicezeit zwischen den Mastzyklen in der Genehmigung zu hoch angesetzt sei und der Bescheid selbst sieben bis acht Mastzyklen pro Jahr für möglich halte. Außerdem sei es unzureichend, nur die beiden Hauptbestandteile des Futters – Körnermais und Weizen – und deren Ertragswerte für die Flächenberechnung zu berücksichtigen; richtigerweise seien auch der Anbau von Soja und anderer Bestandteile mit teils erheblich niedrigeren Ertragswerten einzuberechnen. Je nach gewähltem Rechenweg müssten die Beigeladenen über bis zu 474,2 ha Fläche verfügen. Zudem seien von der derzeit maximal verfügbaren Fläche diejenigen Pachtflächen abzuziehen, die insbesondere wegen zu kurzer Gesamt- oder Restlaufzeiten der Pachtverträge – bemessen vom Genehmigungszeitpunkt – nicht die Prognose der notwendigen dauerhaften Zugehörigkeit zum Betrieb tragen würden. Der Prognosezeitraum sei dabei mit dem der Nutzungsdauer der Anlage identisch. Schließlich seien von diesen vorhandenen Flächen 201 ha abzuziehen; diese seien Fläche für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen (sog. „NawaRo-Flächen“) und wegen der Nebenbestimmung Nr. 3.2.1.2 zur Genehmigung vom 3. März 2009 der Biogasanlage verbindlich zugeordnet, weshalb sie nicht als „Futterfläche“ berücksichtigt werden könnten.

Ferner rügt der Antragsteller die Verletzung tierschutz- und brandschutzrechtlicher Vorschriften. Die vorgesehene maximale Besatzdichte von bis zu 39 kg/m2 könne nicht auf § 19 Abs. 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) gestützt werden, weil diese Vorschrift den Ermächtigungsrahmen aus § 2, § 2a Tierschutzgesetz (TierSchG) sprenge. Als Umweltverband sei es dem Antragsteller möglich, die Verletzung solcher Vorschriften zu rügen, da auch Nutztiere Bestandteil der Umwelt und damit nicht von Wildtieren zu unterscheiden seien. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 12 Bayerische Bauordnung (BayBO) vor, weil die Ställe nicht so errichtet und konzipiert seien, dass im Brandfall die Rettung der Tiere mit ausreichender Sicherheit möglich sei.

In naturschutzrechtlicher Hinsicht rügt der Antragsteller einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Biotopschutz. Der vergrößerte Masthähnchenbetrieb würde einen im Biotop „… … … …“, das im Übrigen als Sumpfwald (WQ) einzustufen sei, bereits bestehenden Eutrophierungsprozess verstärken. Der durch das Vorhaben zusätzlich hervorgerufene Stickstoffeintrag würde den charakteristischen Zustand des Biotops unzulässig verändern. Infolge der fehlerhaften Immissionsprognose sei der zu erwartende Stickstoffeintrag höher als von der Genehmigungsbehörde angenommen; überdies würde selbst unter Zugrundelegung der fehlerhaften behördlichen Annahmen zum Stickstoffeintrag gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. Der von der Behörde gewählte Maßstab sei unzutreffend bestimmt worden. Ähnliches gelte für das Biotop „… … …“. Auch der östlich an die Masthähnchenställe MHS 4 und 5 angrenzende Wald werde durch Stickstoffeinträge in unzulässiger Weise geschädigt.

Außerdem hätte der chemische Zustand des … untersucht und eine nach § 11 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung für die wasserrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden müssen.

Darüber hinaus rügt der Antragsteller, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Beachtung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht ausreichend sicherstelle. Die Belastung der Umgebung insbesondere durch die Immissionen Bioaerosole, Geruch und Ammoniak sei fehlerhaft prognostiziert worden. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben liege die Prognose nicht „auf der sicheren Seite“, weshalb die hervorgerufenen Geruchs- und Bioaerosolbelastungen sowie der Stickstoffeintrag in die benachbarten Biotope unterschätzt würden. Die gewählte Quellmodellierung mittels Punktquellen mit Abluftfahnenüberhöhung für die Ställe 2 bis 5 trage der konkreten Lage der Vorhaben am Rande eines bewaldeten Hanges und dem Vorhandensein einer Baumreihe zwischen Straße und Anlage nicht ausreichend Rechnung. Deren Hindernis- und Kanalisierungswirkung, die einem ungehinderten Abtransport der Abluft entgegenstehe, werde falsch bewertet. Kaltluftabflüsse seien nicht modelliert worden. Richtig sei es demgegenüber, mit einer Punktquelle ohne Fahnenüberhöhung zu rechnen. Ferner sei die in der Immissionsprognose vom 31. August 2015 zugrunde gelegte Rauigkeitslänge zu kurz bemessen, was ebenfalls zu einer Unterschätzung der Immissionen im Nahbereich der Anlage, insbesondere bei der nächstgelegenen Wohnbebauung der Ställe MHS 2 und MHS 3, führe. Auch die Geruchszumutbarkeitsschwelle bei der nächstgelegenen Wohnbebauung werde erheblich überschritten, zumal unzutreffenderweise ein konstanter Geruchsemissionsfaktor angesetzt worden sei.

Die bei zutreffender Prognose zu erwartende Belastung durch Bioaerosole insbesondere an der nächstgelegenen Wohnbebauung werde die Schwelle zur konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit übersteigen. Jedenfalls trügen die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht ausreichend Rechnung; das Besorgnispotential gerade hinsichtlich der zu erwartenden Belastung durch Bioaerosole werde infolge der fehlerhaften Prognose unterschätzt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom … Oktober 2017, den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtmäßig. Die Immissionsbelastungen, die vom Vorhaben der Beigeladenen ausgingen, seien nicht fehlerhaft prognostiziert worden. Die Prognose liege „auf der sicheren Seite“. Die Quellmodellierung mit Abluftfahnenüberhöhung sei ebenso zutreffend gewählt wie die Rauigkeitslänge. Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei schon deshalb erfüllt, weil die Prognosen zeigten, dass selbst unter Zugrundelegung des Worst-Case-Szenarios „völliger Ausfall der durch Nebenbestimmung vorgeschriebenen Abluft- und Filteranlagen“ der heranzuziehende Maximalwert nach dem maßgeblichen Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI-Leitfaden) erheblich unterschritten werde. Im Übrigen werde auf eine Stellungnahme des TÜV Süd vom 18. Oktober 2017 verwiesen, in der die Kritikpunkte des Antragstellers zurückgewiesen würden.

Die Beigeladenen beantragten ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Ihrer Ansicht nach könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil – abgesehen davon, dass der Antragsteller tierschutzrechtliche Aspekte nicht rügen könne – die angefochtene Genehmigung vollumfänglich rechtmäßig sei. Das Vorhaben sei baurechtlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die notwendigen Flächen zur Erzeugung von Tierfutter seien vorhanden. Die Berechnungen des Futterbedarfs für die genehmigten Masthähnchenplätze durch das Landratsamt im Anschluss an die Stellungnahmen des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfaffenhofen a.d.Ilm (AELF) seien nicht zu beanstanden. Welche Verwendung die auf den Flächen erzeugten, grundsätzlich zum Tierfutter auch geeigneten Pflanzen tatsächlich fänden, sei spätestens seit der Reform des § 201 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359; EAG Bau) unbeachtlich. Es stehe dem Vorhabenträger frei, die angebauten Pflanzen in einer Biogasanlage zu verwerten. Die vom Landratsamt zugrunde gelegte Flächengröße sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Abzug von einzelnen Pachtflächen wegen fehlender Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betrieb sei nicht zulässig. Es gebe keine allgemeingültige Berechnungsformel, mit der sich ermitteln lasse, welche Pachtflächen unter welchen Bedingungen einem Betrieb als dauerhaft zuzuordnen seien. Entscheidend sei eine Einzelfall- und Gesamtbetrachtung. Diese ergebe, dass alle Flächen berücksichtigungsfähig seien, weil der Betrieb seit Jahrzehnten existiere und seit vielen Jahren dauerhaft wachse. Außerdem bestehe angesichts der Vielzahl von Pachtverträgen gerade keine Abhängigkeit von einzelnen Verpächtern, was die Zuverlässigkeit der Verfügbarkeit der Flächen zusätzlich erhöhe. Die Historie des konkreten Betriebs belege, dass er in der Lage sei, die notwendige Futtermenge überwiegend auf seinen eigenen Flächen zu erzeugen.

Das Gericht hat die Beigeladenen mit Schreiben vom 27. Februar 2018 um weitere Auskunft zur Verwertung der erzeugten Kulturen gebeten, die diese mit Schriftsatz vom … März 2018 erteilten. Die übrigen Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Äußerung. Der Antragsgegner erklärte vorsorglich, er sei bereit, die streitgegenständliche Genehmigung dahingehend zu ändern, dass die Beigeladenen vor dem Hintergrund der bauplanungsrechtlichen Privilegierung verpflichtet werden, sämtliche landwirtschaftlich erzeugten Futtermittel an den Landhandel zu veräußern.

Gegen die streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist beim Verwaltungsgericht München auch eine Klage des Marktes Wolnzach anhängig (M 19 K 17.3730).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 19 K 17.3738.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (A.) und, soweit er zulässig ist, nicht begründet (B.).

A.

Der Antrag ist nur zum Teil zulässig.

In prozessualer Hinsicht sind dabei die Vorschriften anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung am … September 2017 in Kraft waren. Soweit maßgeblich, ist daher das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) anzuwenden.

I. Der Antragsteller ist antragsbefugt, soweit er andere als tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt. Die Voraussetzungen des § 2 UmwRG liegen insoweit vor.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dem mit Bescheid vom 24. März 2009 durch das Umweltbundesamt „die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 3 UmwRG“ erteilt worden ist. Diese Anerkennung gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UmwRG fort.

Die verfahrensgegenständliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 stellt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG einen tauglichen Rechtsbehelfsgegenstand dar. Sie ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach § 6 UVPG i.V.m. Nr. 7.3.1 (Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit 85.000 oder mehr Plätzen) der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gilt. Zudem liegen wegen Nr. 7.1.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor.

Der Antragsteller macht auch geltend, dass eine solche Entscheidung Rechtsvorschriften widerspricht, die für diese von Bedeutung sein können (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er trägt in seinen Schriftsätzen Umstände vor, die die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und die dadurch bewirkte Verletzung der von ihm rügbaren Rechte zumindest als denkbar erscheinen lassen. Er rügt insbesondere Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche, baurechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften, die allesamt für die Genehmigung der Masthähnchenanlage von Bedeutung sind.

Der Antragsteller war auch zur Beteiligung berechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG. Das Beteiligungsrecht ergibt sich aus § 9 UVPG a.F. bzw. § 10 BImSchG.

Überwiegend liegen für die vorgetragenen Rügen des Antragstellers auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vor. Er ist durch die geltend gemachten Verstöße in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt.

Insbesondere die Rüge der fehlenden baurechtlichen Privilegierung und damit eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i.V.m. § 201 BauGB weist einen ausreichenden Zusammenhang zu seiner im Anerkennungsbescheid vom 24. März 2009 in Bezug genommenen und daher maßgeblichen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 UmwRG; BayVGH, B.v. 20.1.2010 – 22 CS 09.2968 – juris Rn. 10) Satzung vom 27. April 2008 und dem dort beschriebenen Aufgabenbereich auf. Ausweislich dieser Satzung „unterstützt und fördert“ der Antragsteller Maßnahmen, „die zu einer schonenden und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen führen“ und führt „Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft und zum Artenschutz“ durch. Insoweit dringt er auch „auf den Vollzug der einschlägigen Gesetze“. Ein einschlägiges Gesetz in diesem Sinne ist neben den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes insbesondere auch § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. VG Weimar, B.v. 13.3.2017 – 7 E 155/17 We – juris Rn. 82 zum Begriff der dem Umweltschutz dienenden Vorschrift). § 35 BauGB schützt den Außenbereichs vor baulicher Inanspruchnahme insbesondere wegen dessen erheblicher Bedeutung für den Umweltschutz (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Insoweit ist er auch eine Vorschrift für einen ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 13).

Soweit der Antragsteller jedoch tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhebt, ist er durch die geltend gemachten Verstöße nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. An der von Gesetzes wegen notwendigen Verknüpfung zwischen gerügter Rechtsverletzung und Tätigkeitsbereich fehlt es insoweit, weil der tier- und brandschutzrechtliche Schutz von Nutztieren und die diesem dienenden Vorschriften keinen ausreichenden Zusammenhang zum satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers aufweisen. Ausweislich seiner Satzung vom 27. April 2008 gehört der Tierschutz im Sinne eines Nutztierschutzes nicht zu den Aufgaben des Antragstellers. Dieser ist seinem dort zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis nach ein Verband, der sich für umfassenden und nachhaltigen Natur- und Umweltschutz einsetzt. Insoweit spielen zwar auch der Artenschutz und die Förderung einer „gefühlsmäßigen Bindung zu … Tieren“ eine Rolle. Unter Artenschutz ist aber ausschließlich der Erhalt von Tierarten aus ökologischen Gründen, nicht aber der Schutz individueller Tiere zu verstehen (vgl. zum Begriffsverständnis im Zusammenhang mit Art. 20a GG: Gärditz in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 68. EL Februar 2013, Art. 20a GG Rn. 21). Die angesprochene gefühlsmäßige Bindung zu Tieren steht dem Wortlaut der Satzung zufolge in engem Zusammenhang mit einer solchen Bindung zu Pflanzen und Landschaft. Hieraus wird erkennbar, dass auch an dieser Stelle die Satzung nicht das einzelne Tier in den Vordergrund stellt, sondern die Bewusstseinsbildung gegenüber Tieren als Gattung anspricht. Bezweckt ist damit ein mittelbarer Beitrag zum Schutz von jedenfalls typischerweise in Freiheit lebenden Wildtieren vor anthropogenen Beeinträchtigungen. Nur dieses Verständnis harmoniert mit den übrigen verwendeten Begriffen der Satzung. „Natur und Landschaft“ und „schonende und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ sind Wendungen, die verdeutlichen, dass der Antragsteller den Schutz von Flora und Fauna und damit den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zu seinen Aufgaben zählt. Davon ist der individuelle Schutz von Nutztieren vor nicht artgerechter Haltung, vermeidbaren Leiden und Schäden – etwa auch durch unzureichenden Brandschutz – als Ausdruck des ethischen Tierschutzes zu unterscheiden.

II. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG hat der Antragsteller gewahrt.

§ 6 UmwRG ist eine prozessuale Präklusionsvorschrift, derzufolge der Antragsteller als Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Die Vorschrift gilt im Antragsverfahren entsprechend.

Der Antragsteller hat bereits mit seiner Antragstellung am … September 2017 und sodann innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 auf insgesamt 127 Seiten Erklärungen, Tatsachen und Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift angegeben. Soweit er mit seinen späteren Schriftsätzen vom … Januar, …, … und … März 2018 Vertiefungen und Präzisierungen bereits fristgerecht thematisierter Komplexe vornimmt, schadet dies dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach nicht (vgl. zur Vorgängernorm Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 4a UmwRG Rn. 4).

B.

Der Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (II.), die Erfolgsaussichten der zulässigen (III.) Anfechtungsklage in der Hauptsache nicht abschließend beurteilt werden können (IV.) und eine Interessenabwägung ein Überwiegen der Vollzugsinteressen der Beigeladenen ergibt (V.).

I. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf den Antrag eines Dritten die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat hierbei zwischen dem von der Behörde auf Antrag des Dritten geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen. Ergibt die hiernach allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Kann hingegen wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage keine solche Abschätzung der Erfolgsaussichten der Hauptsache getroffen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (st. Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Es verbleibt insoweit bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Dieser Prüfungsmaßstab wird nicht mehr durch eine Sondervorschrift modifiziert. § 4a Abs. 3 UmwRG in der bisherigen Fassung wurde durch das Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) aufgehoben.

Den Maßstab für die Erfolgsaussichten der Hauptsache formuliert § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG, der als Spezialvorschrift § 113 VwGO verdrängt (vgl. Keller, NVwZ 2017, 1080, 1082). Hiernach setzt der Erfolg eines (zulässig erhobenen) Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 1 UmwRG voraus, dass die angegriffene Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind. Maßgeblich ist insoweit grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Wie im Baurecht sind allerdings zu Gunsten des beigeladenen Genehmigungsinhabers nachträgliche Änderungen zur Vermeidung erneuter Genehmigungsverfahren auch im gerichtlichen Verfahren über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, U.v. 25.2.2015 – 8 A 959/10 – juris Rn. 90; VG Arnsberg, U.v. 17.10.2017 – 4 K 2130/16 – juris Rn. 53 ff.).

II. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 1.8. des Genehmigungsbescheids vom 10. Juli 2017 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Diese Vorschrift verpflichtet die Behörde, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht lediglich „formelhaften“ schriftlichen Begründung das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung darzulegen. Dies gilt auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse eines Beteiligten, die trotz des missverständlichen Wortlauts des § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor Einlegung eines Rechtsbehelfs angeordnet werden kann (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80a Rn. 8). Auch in diesem Fall ist § 80 Abs. 3 VwGO (analog) zu beachten.

Die vom Antragsgegner im Bescheid niedergelegten Gründe (S. 30 f.) lassen in nachvollziehbarer Weise die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit auf Antrag der Beigeladenen Gebrauch zu machen.

III. Die Hauptsacheklage ist zulässig, soweit nicht tier- und brandschutzrechtliche Rügen erhoben werden. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt.

IV. Nach dem beschrieben Maßstab sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage bei summarischer Prüfung nur zum Teil überschaubar. Soweit sie überschaubar sind, verletzt die streitgegenständliche Genehmigung des Landratsamts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 10. Juli 2017 entweder keine Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sind, oder kann eine Verletzung dieser Rechtsvorschriften durch eine Entscheidungsergänzung behoben werden. Die Genehmigung wurde in einem ordnungsgemäßen Verfahren erteilt (1.). Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben. Durch Entscheidungsergänzung kann gesichert werden, dass die auf den vorhandenen Flächen angebauten Pflanzen in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ abgegeben werden (2.). Soweit die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage hingegen derzeit nicht überschaubar und damit als offen anzusehen sind (3.) – das ist hinsichtlich der immissionsschutz-, naturschutz- und wasserrechtlichen Rügen des Antragstellers der Fall – führt eine erfolgsunabhängige Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers (V.).

1. Bei summarischer Prüfung wird der Antragsteller nicht verlangen können, dass die Genehmigung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben oder wegen der Notwendigkeit eines ergänzenden Verfahrens nach § 4 Abs. 1b UmwRG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wiederherzustellen wäre.

a) Entgegen der Annahme des Antragstellers musste der Antragsgegner die zur Einsicht auszulegenden Unterlagen nicht nach Art. 27a BayVwVfG über das Internet zugänglich machen.

Seiner systematischen Stellung nach gilt Art. 27a BayVwVfG nur für Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 9 BayVwVfG im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen jedenfalls für immissionsschutzrechtliche Verfahren nicht vor. Dies wird schon daran deutlich, dass das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV eine eigenständige und erkennbar abschließende Regelung zur Internetpublikation enthält (vgl. zum abschließenden Charakter der 9. BImSchV auch BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 14). Eine pauschale analoge Anwendung des Art. 27a BayVwVfG würde diese differenzierte Regelung ohne erkennbaren Willen des Gesetzgebers entbehrlich machen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 27a Rn. 2; Schwarz in Fehling/Kastner/ Störmer, VerwR, 4. Aufl. 2016, § 27a VwVfG Rn. 2; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 27a Rn. 2; Meermagen/Jäde, Praxis der Kommunalverwaltung, VwVfG, Stand April 2014, § 27a Nr. 1; anders, wohl auch für BImSchG-Verfahren: Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 27a Rn. 19 f.; Prell in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 38. Edition, Stand 1.1.2018, § 27a Rn. 3 f.).

b) Eine erneute Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung war nicht geboten, obwohl – wie der Antragsteller rügt – die Bioaerosolimmissionsprognose der h* … … … vom 11. Oktober 2016 samt einer Ergänzung vom 30. November 2016, die wiederum das Immissionsschutzgutachten vom 31. August 2015 ergänzen, sowie eine nachträgliche Ergänzung vom 23. Mai 2016 hinsichtlich des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Dipl. Biologen … K* …, … … GmbH, vom 10. September 2015 nicht öffentlich ausgelegt wurden.

Auslegungsbedürftig sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG grundsätzlich alle das Vorhaben betreffenden Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 66). Maßgeblich sind zunächst insoweit die tatsächlich vorliegenden Unterlagen. Da die genannten Gutachten bzw. Ergänzungen vor der Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 noch nicht vorlagen, ist insoweit kein Fehler erkennbar.

Eine weitere zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 der 9. BImSchV ausschließlich nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erforderlich. Hiernach ist eine zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur notwendig, wenn das Vorhaben während eines Vorbescheidsverfahrens, nach Erteilung eines Vorbescheids oder während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, es sei denn, in den auszulegenden Unterlagen wären keine Umstände darzulegen, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (zur Unionsrechtskonformität vgl. BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 20).

Vorliegend betreffen die angesprochenen Gutachten bzw. Ergänzungen aber keine Änderung des Vorhabens. Es geht allein um die Verbreitung weiterer Erkenntnisse zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des beantragten und ungeänderten Vorhabens. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 3 Satz 3 BImschG keine erneute Auslegung an, sondern, dass der Öffentlichkeit diese nachträglichen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Durch diese Rechtsfolgenverweisung bestimmen sich Umfang und Folgen des Einsichtsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, seine Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 89a). Diesen Antrag hat der Antragsteller am … Mai 2016 auch gestellt. Verstöße gegen diese Vorgaben sind nicht ersichtlich.

Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war hier auch nicht deshalb durchzuführen, weil der Genehmigungsantrag nicht vollständig war und die angesprochenen Gutachten vom Antragsgegner nach § 7 Satz 3 der 9. BImSchV hätten nachgefordert werden müssen, bevor die Bekanntmachung und die Öffentlichkeitsbeteiligung im Frühjahr 2016 erfolgte. Zum einen nimmt das Bundesverwaltungsgericht nur an, „dass Fehler auf dieser vorgängigen Verfahrensstufe auf die nachfolgende Auslegung der Planunterlagen durchschlagen können“ (BVerwG, U.v. 28.9.2016 – 7 C 1.15 – juris Rn. 19). Zum anderen war der Antrag jedenfalls schon nicht unvollständig. Für die Vollständigkeit des Antrags ist es nicht erforderlich, „dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft. Fachliche Einwände und ein fachliches Nachhaken stehen der Annahme der Vollständigkeit solange nicht entgegen, als die fragliche Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht“ (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10). Das war bei dem artenschutzfachlichen Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 10. September 2015 der Fall. Das Gutachten beschäftigt sich bereits auf insgesamt 51 Seiten u.a. mit den Wirkungen des Vorhabens und dem Bestand sowie der Darlegung der Betroffenheit der Arten. Damit sind wesentliche Aspekte des Vorhabens angesprochen und der Anstoßfunktion des Verfahrensrechts Genüge getan. Die nachträgliche Ergänzung des artenschutzfachlichen Gutachtens für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung lässt daher keine Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit des Antrags zu.

Hinsichtlich der Bioaerosolgutachten ist ebenfalls nicht von der Unvollständigkeit des Antrags auszugehen. Das Gutachten und seine Ergänzung stellen keine Unterlagen dar, die als solche für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Bei Bioaerosolen steht allein die Anwendung des durch entsprechende Nebenbestimmungen zu steuernden Vorsorgegrundsatzes (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2014 – 22 ZB 13.2381 – juris Rn. 33) und damit weder das „Ob“ noch der prägende Charakter der Anlage in Rede. Es kommt hierbei nicht auf die Frage an, ob vorliegend eine Genehmigung vor Vorlage des Gutachtens hätte erteilt werden dürfen, so dass es dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV gemäß zulässig gewesen wäre, das Gutachten erst zu Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachzureichen. Das Gutachten musste aber jedenfalls nicht bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgefordert werden.

Selbst wenn die Unvollständigkeit des Antrags insoweit zu bejahen wäre, wäre im konkreten Fall eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht erforderlich gewesen. Durch die Behandlung der Bioaerosolproblematik in den Antragsunterlagen (vgl. S. 21, 25 f. und 61 f. des Immissionsschutzgutachtens v. 31.8.2015 und S. 33 f. der Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015) konnten die Betroffenen sich insoweit darüber schlüssig werden, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht und gegebenenfalls weitere Einsicht in nachgereichte Unterlagen beantragen, wie das der Antragsteller auch getan hat. Jedenfalls könnte eine unzulässigerweise unterbliebene weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durch ein ergänzendes Verfahren nachgeholt werden (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG), das bis zum Abschluss der Hauptsache durchzuführen wäre. Das Erfordernis eines ergänzenden Verfahrens rechtfertigt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht per se die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

c) Ein Verstoß gegen das Koordinierungsgebot in § 10 Abs. 5 BImSchG liegt nicht vor.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung anfallenden Niederschlagswassers von den beiden Altställen in ein Gewässer, die wegen fehlender Konzentrationswirkung nicht entbehrlich ist (§ 13 BImSchG), ist das Landratsamt nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zuständige Behörde; die Zuständigkeit obliegt nicht nach Art. 63 Abs. 1 Satz 3 BayWG der Gemeinde Pfaffenhofen a.d.Ilm.

Die Zuständigkeit verschiedener Behörden ist in § 10 Abs. 5 Satz 2 BImSchG zwar nicht ausdrückliches Tatbestandsmerkmal (vgl. hingegen § 11 der 9. BImSchV). Da die Vorschrift aber der Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) dient (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 39), die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen für eine vollständige Koordinierung des Genehmigungsverfahrens und der Genehmigungsauflagen“ zu ergreifen, „wenn bei diesem Verfahren mehrere zuständige Behörden mitwirken“, um auf diese Weise „ein wirksames integriertes Konzept aller für diese Verfahren zuständigen Behörden sicherzustellen“, ist bereits zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Koordinierungspflicht bestand. Jedenfalls sind im Fall der Zuständigkeitsidentität die Anforderungen an eine vollständige Koordinierung angesichts der geringeren praktischen Schwierigkeiten der Zulassungsverfahren sowie der Festlegung der Inhalts- und Nebenbestimmungen weniger streng.

Das Koordinierungsgebot schließt zudem nacheinander erfolgende Verfahrensentscheidungen nicht grundsätzlich aus. Maßgebend ist allein, dass die nachfolgende Entscheidung die vorhergehende Entscheidung berücksichtigt (vgl. Schack in Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 45. Edition, Stand 1.12.2017, § 10 BImSchG Rn. 48) bzw. die vorhergehende Entscheidung nicht durch ihren Gehalt die nachfolgende unzulässig determiniert. Durch eine solche wechselseitige Rücksichtnahme, die bei nacheinander erteilten Genehmigungen entsprechend abzusichern ist, wird der Koordinierungspflicht ausreichend Rechnung getragen. Vorliegend ist eine notwendige wechselseitige Rücksichtnahme dadurch gesichert, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. Juli 2017 den Erlass nachträglicher Nebenbestimmungen gestattet. Nebenbestimmung Nr. 1.7 lässt ausdrücklich eine Ergänzung „zugunsten von im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren noch festzulegenden Anforderungen“ zu.

2. Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB. Die Beigeladenen verfügen für einen ausreichend langen Zeitraum über genügend dem Betrieb zurechenbare Fläche, um Landwirtschaft in der Form der Tierhaltung im genehmigten Umfang zu betreiben.

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind Vorhaben, die – wie hier – unstreitig auf einem Grundstück im Außenbereich errichtet werden sollen, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist sowie die Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Landwirtschaft ist dabei nach § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

a) Die Mast von Hähnchen stellt Tierhaltung dar und erfüllt insoweit den Begriff der Landwirtschaft (vgl. nur BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 6.08 – juris Rn. 19; SächsOVG, B.v. 31.1.2013 – 4 A 122/12 – juris Rn. 7). Die Tierhaltung wird durch die Beigeladenen auch als Betrieb geführt. Die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung ist ebenso gegeben wie ein auf Dauer gedachtes und lebensfähiges Unternehmen, das gewissermaßen für Generationen bestehen wird (zu den Anforderungen im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9.11 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 20.3.2001 – 20 B 00.2501 – juris Rn. 17, 24). Der Betrieb besteht seit mehreren Jahrzehnten; außerdem ist inzwischen auch der Sohn der Beigeladenen maßgeblich in den Betrieb eingebunden.

An der notwendigen Dauerhaftigkeit des Unternehmens besteht auch unter Berücksichtigung der hohen Pachtquote schon wegen der nicht unerheblichen Eigentumsflächen kein Zweifel. Die hohe Pachtflächenzahl ist daher nicht (schon) beim Betriebsbegriff, sondern (erst) bei der Bestimmung der nach § 201 BauGB für Futterproduktion notwendigen und dauerhaft verfügbaren Fläche von Relevanz (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22).

Das Vorhaben dient dem vorhandenen Betrieb, weil es zu ihm in einer räumlich-funktionalen Beziehung steht und – auch äußerlich erkennbar – nach Verwendungszweck und Größe durch den betrieblichen Zweck erschöpfend geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2011 – 1 B 11.550 – juris Rn. 20). Die Pachtflächen der Beigeladenen liegen in einem Radius von maximal 16 km, ganz überwiegend sogar noch näher, um den Betrieb. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Die von ihm in Anspruch genommene Fläche von mehreren Tausend Quadratmetern fällt im Verhältnis zur unmittelbar der Bodennutzung dienenden Gesamtfläche von über 300 ha nur geringfügig ins Gewicht.

Ob die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist, kann vorliegend offen bleiben, weil eine fehlende Erschließung vom Antragsteller weder gerügt wurde noch gerügt werden konnte.

b) Das Vorhaben der Beigeladenen genügt den Anforderungen des § 201 BauGB, soweit hiernach das benötigte Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden können muss. Die Ernährung von 144.600 Masthähnchen pro Mastzyklus und damit – bei genehmigten 7,5 Mastzyklen – von 1.084.500 Masthähnchen pro Jahr bedarf insgesamt 16.815 dt Futter, für dessen überwiegende Erzeugung rund 203 ha Fläche benötigt werden. Die Beigeladenen verfügen insgesamt als Eigentümer und Pächter über etwa 347 ha Fläche, von denen zumindest Fläche im notwendigen Umfang dem Betrieb als ausreichend dauerhaft zugeordnet bewertet werden kann.

Die Bestimmung des Umfangs der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB benötigten Fläche zur (überwiegenden) Erzeugung des Futters muss ihren Ausgangspunkt in der Festlegung der zur Ernährung (überwiegend) benötigten Futtermenge nehmen (aa). Sodann ist diese Menge in Fläche umzurechnen (bb). Maßgebend ist insoweit die Bestimmung der hierfür notwendigen Pflanzen unter Berücksichtigung ihrer Ertragsstärke. Obwohl § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB eine solche Berechnung voraussetzt, fehlen normative Vorgaben. Auch allgemein anerkannte Rechtsprechung zu möglichen Berechnungsmethoden besteht nicht. In der Praxis nehmen die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vielfach akzeptierte Berechnungen für die Genehmigungsbehörden vor. Gleichwohl besteht kein Beurteilungsspielraum zugunsten der Ämter oder der Genehmigungsbehörden. Die Berechnungen unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.

Für die Maßstabsbildung zur Berechnung des Futterbedarfs und dessen Umrechnung in Fläche orientiert sich das Gericht an Empfehlungen der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG e.V.) im Merkblatt 406 (2. Aufl., Stand 10/2014), auf das grundsätzlich auch die Genehmigungsbehörde (vgl. S. 47) und das AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm (vgl. E-Mail v. 14.12.2016) rekurrieren. Die in dem Merkblatt (S. 14) empfohlene Beispielrezeptur für Broileralleinfutter differenziert – soweit hier relevant – zwischen verschiedenen Futterarten, dem „Starterfutter“, dem „Mastfutter I“ und dem „Mastfutter II“. Die ersten beiden Futterarten werden in der ersten Mastphase, das „Mastfutter II“ in der zweiten Mastphase verfüttert. Die jeweiligen Futterarten bestehen aus folgenden Komponenten:

aa) Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 14. Dezember 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler.

(1) Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis, dass der Bescheid vom 10. Juli 2017 Tierverluste von 3,5% bei der Bestimmung der Futtermenge veranschlagt. Zwar ist bei der Festlegung der zur Ernährung überwiegend benötigten Futtermenge grundsätzlich die Zahl der maximal genehmigten Mastplätze zugrunde zu legen und mit der durchschnittlichen Futtermenge, die jedes Tier während seines Mastzyklus für den Ansatz des durchschnittlich erreichten Gewichts benötigt, zu multiplizieren (die sog. Futterverwertung gibt in der Einheit „1:x“ an, wie viel Kilogramm Futter (x) für die Erzeugung von einem Kilogramm Fleisch statistisch benötigt werden). Da der Betreiber nach Maßgabe von § 201 BauGB das tatsächlich benötigte Futter von Tieren erzeugen muss, ist ein pauschaler Abzug von statistisch unvermeidbaren Tierverlusten – also von Tieren, die den Mastzyklus nicht überleben und folglich auch nicht geschlachtet werden – grundsätzlich nicht zulässig.

Allerdings ist dann nichts gegen einen solchen Abzug einzuwenden, wenn die rechnerische Futterverwertung so angepasst wird, dass sie durch Division der Gesamtmenge des während eines Mastzyklus verbrauchten Futters durch die Zahl nur der überlebenden Tiere errechnet wird. In diesem Fall ist der anfallende Futterbedarf der zwischenzeitlich verstorbenen Tiere rechnerisch auf die überlebenden Tiere verteilt und wird für die Feststellung der zu erzeugenden Gesamtfuttermenge berücksichtigt.

Dieser Ansatz liegt den Annahmen des AELF zugrunde (vgl. E-Mail v. 14.12.2016). Die Genehmigungsbehörde hat diesen allerdings aus nicht näher dargelegten Gründen nicht übernommen und mit einer pauschal erhöhten Futterverwertung von 1:1,65 gerechnet.

Das Gericht geht bei seiner Berechnung dennoch von einer differenzierten Betrachtung nach Mastphasen einschließlich der jeweils zugehörigen, aber erhöhten Futterverwertung aus. Es rechnet daher für die alle Tiere betreffende erste Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,57 und für die nurmehr 70% der Tiere betreffende zweite Mastphase mit einer Verwertung von 1:1,67 (vgl. auch E-Mail des AELF v. 14.12.2016).

(2) Unzutreffend, aber im Ergebnis eine Überschätzung, ist die Zugrundelegung von 7,75 Mastzyklen durch den Antragsgegner. Genehmigt sind ausweislich der Nebenbestimmung Nr. 3.3.10 nur 7,5 Mastzyklen. Dieser Regelungsgehalt ist eindeutig, auch wenn unter Regelung Nr. 2.1. sehr vage von „ca. 7 – 8 Mastzyklen pro Stall“ die Rede ist.

(3) Unzutreffend ist auch die Reduktion der nach obigen Maßgaben berechneten Futtermenge um 8% (vgl. S. 47). Der Bescheid möchte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass mindestens 8% der Futterbestandteile (insbesondere Mineralien) durch die Beigeladenen von vornherein nicht angebaut werden können. Diese Reduktion ist unzulässig. Sie führt zu einer Privilegierung der Haltung von Tieren, deren Futter in möglichst geringem Umfang durch den Betriebsinhaber anbaubar ist. Außerdem werden diesbezügliche „Berechnungsunsicherheiten“ dadurch aufgefangen, dass die Beigeladenen ohnehin das Futter nur zum „überwiegenden“ Teil erzeugen können müssen.

(4) Folgerichtig ist allerdings – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch kein pauschaler Abzug für gewöhnliche Lagerverluste des erzeugten Futters vorzunehmen, weil andernfalls die Beigeladenen mehr als einen überwiegenden Teil des Futterbedarfs erzeugen müssten.

(5) Nach den vorstehenden Maßgaben ergibt sich demnach ein konkreter überwiegender Futterbedarfsanteil für die Beigeladenen von 16.815 dt. Der Betrag liegt geringfügig über dem von der Genehmigungsbehörde errechneten Wert.

Pro Mastzyklus dürfen nach dem Inhalt der Genehmigung 144.600 Tiere gehalten werden. Berücksichtigt man – unter Heranziehung einer erhöhten Futterverwertung – eine Verlustquote von 3,5% (= 5.061 Tiere), ist der überwiegende Teil von Futter für 139.539 Tiere pro Mastzyklus anzubauen. Die erste Mastphase (dort werden nach der oben genannten Beispielrezeptur das „Starterfutter“ und das „Mastfutter I“ verfüttert) „durchlaufen“ alle diese Tiere; in der zweiten Mastphase (Verfütterung von Mastfutter II) sind nurmehr 70% der Tiere (= 97.677 Tiere) zu ernähren.

Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 1.600 g pro Tier am Ende der ersten Mastphase und einer Futterverwertung von 1:1,57 bedarf es 2.512 g Futter pro Tier, insgesamt (x 139.539) damit 3.505,22 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 26.289,15 dt Futter pro Jahr.

Bei einem durchschnittlichen Gewicht von 2.200 g pro Tier am Ende der zweiten Mastphase (d.h. einer weiteren Gewichtzunahme von 600 g pro Tier) und einer nunmehrigen Futterverwertung von 1:1,67 kg bedarf es 1.002 g Futter pro Tier, insgesamt (x 97.677) damit 978,72 dt Futter pro Mastzyklus. Bei 7,5 genehmigten Mastzyklen bedarf es insoweit daher insgesamt 7.340,43 dt Futter pro Jahr.

Der Gesamtfutterbedarf für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt somit 33.629,55 dt (= 26.289,15 dt + 7.340,43 dt).

Der hiervon nach § 201 BauGB notwendige „überwiegende“ Teil beträgt 16.815 dt. Der überwiegende Teil sind begrifflich weniger als die verbreitet angenommenen 51%. Es geht um mehr als die Hälfte des gesamten Futters (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 10), also 50% plus die kleinste Einheit; da es diese bei Mengen mathematisch nicht gibt, genügt eine geringe Aufrundung der rechnerischen Hälfte von 16.814,775 dt auf 16.815 dt. Teilt man diese Fläche zur Erleichterung der weiteren Berechnung nach den beiden Mastphasen auf, bedarf es für die erste Phase einer Fläche für 13.145 dt und für die zweite Phase einer Fläche für 3.670 dt Futter.

bb) Diese Menge Futter, bestehend aus dem Hauptfutterbestandteilen Mais und Weizen, verlangt nach einer Gesamtfläche von rund 203 ha. Die vorgelegte und vom Antragsgegner im Wesentlichen übernommene Berechnung des AELF Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 27. Juni 2016 (vgl. S. 46 der Genehmigung) ist nicht ohne Rechtsfehler. Sie errechnet einen zu geringen Flächenbedarf. Notwendig sind statt der geforderten 184 ha bzw. hilfsweise 189 ha 203 ha Fläche.

Für die Maßstabsbildung zur Umrechnung des Futterbedarfs in Fläche legt das Gericht zunächst die oben dargestellte Beispielrezeptur für Broileralleinfutter zugrunde. Allerdings kann schon mangels normativer Vorgaben für die Zusammensetzung von Masthähnchenfutter und unter Berücksichtigung der deshalb bestehenden unternehmerischen Freiheit von den Beigeladenen nicht verlangt werden, exakt diese Mischungskomposition zu verwenden. Aus diesem Grund dürfen für die Berechnung des Flächenbedarfs nicht die anteiligen und unterschiedlichen Ertragswerte aller Pflanzen, die nach dieser Rezeptur einen Futterbestandteil bilden, zugrundgelegt werden. Vielmehr genügt es nach Auffassung des Gerichts, wenn die Beigeladenen Pflanzen auswählen, die ihrerseits den überwiegenden Anteil der Futterbestandteile ausmachen. Im konkreten Fall erscheint daher der Ansatz des Antragsgegners, für die Flächenberechnung die Ertragswerte der Sorten Mais und Weizen, aus denen Masthähnchenfutter zu über 50% besteht, zugrunde zu legen, nachvollziehbar und zutreffend. Diese beiden Haupt-Futterbestandteile sind aber hochgerechnet auf 100% anzubauen.

Unzulässig ist allerdings die pauschalierte Ertragsbetrachtung für beide Pflanzensorten gemeinsam. Die Bestimmung des Flächenbedarfs zur Erzeugung der berechneten Futtermenge hängt von der Ertragsstärke (gemessen in Dezitonnen pro Hektar pro Jahr) der angebauten Pflanzen ab.

Besteht beim „Starterfutter“ nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 321 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 61,6% Weizen und aus 38,4% Mais auszugehen. Besteht beim „Mastfutter I“ ein Kilogramm „Normfutter“ aus 331 g Weizen und 200 g Mais, so ist für die Umrechnung von einer Futterzusammensetzung aus 62,3% Weizen und 37,7% Mais auszugehen. Diese Differenzierung nach Anteilen ist deshalb für die konkrete Flächenbestimmung von Bedeutung, weil sich bei beiden Pflanzen die Ertragsstärken erheblich unterscheiden. Da die Futterarten in etwa für einen gleich langen Zeitraum verfüttert werden, geht das Gericht für die erste Mastphase mittelnd von 62% Weizenanteil und 38% Maisanteil aus. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 8.150 dt Weizen und rund 4.995 dt Mais entspricht (= 62% bzw. 38% von 13.145 dt Futter für die erste Mastphase).

Da im Durchschnitt der letzten (verfügbaren) zehn Jahre (2005 bis 2015) – der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Fünf-Jahres-Zeitraum ist wegen der notwendigen Dauerhaftigkeit von Außenbereichsvorhaben demgegenüber zu kurz – der Ertrag für Weizen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm 74,2 dt pro ha beträgt (vgl. die jährlichen Berichte „Ernte der Feldfrüchte und des Grünlandes in Bayern“ des Landesamts für Statistik), bedarf es hierfür daher 109,83 ha Fläche. Der Ertrag für Mais beträgt 103,27 dt pro ha, so dass es hierfür 48,37 ha verfügbarer Fläche bedarf. Insgesamt muss insoweit eine Fläche von knapp 160 ha verfügbar sein.

Für die zweite Mastphase besteht nach Maßgabe des DLG-Merkblatts 406 ein Kilogramm „Normfutter“ aus 264 g Weizen und 250 g Mais. Es ist daher für die Umrechnung des Futterbedarfs auf die benötigte Fläche von einer Futterzusammensetzung aus 51,4% Weizen und aus 48,6% Mais auszugehen. Entsprechend ist Fläche in einem Umfang vorzuhalten, der der Produktion von rund 1.886,38 dt Weizen und rund 1.783,62 dt Mais entspricht (= 51,4% bzw. 48,6% von 3.670 dt Futter für die zweite Mastphase). Unter Zugrundelegung des genannten Durchschnittsertrags für Weizen und Mais bedarf es hierfür einer Fläche von rund 43 ha (= Summe aus 25,42 ha Weizenfläche und 17,27 ha Maisfläche).

Die benötigte Gesamtfläche für die Erzeugung einer Futtermenge für 7,5 Mastzyklen pro Jahr beträgt daher rund 203 ha (= Summe aus 160 ha und 43 ha).

c) Die Beigeladenen verfügen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit für eine zu erwartende 30-jährige Nutzung der Masthähnchenanlage über eine Futterfläche von jedenfalls 203 ha. Zwar ergibt sich zunächst bei einer typisierten Betrachtung, die sodann durch eine Einzelfallbetrachtung modifiziert wird, ein Defizit der dem Betrieb der Beigeladenen dauerhaft zur Verfügung stehenden Fläche gegenüber der erforderlichen Fläche. Letztlich aber rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung der seit 2009 bestehenden Verträge die Annahme, dass der Betrieb über ausreichend Fläche verfügt.

Als maximal verfügbare Fläche legt das Gericht dabei die Angaben aus der von den Beigeladenen vorgelegten Flächen-Tabelle vom 20. November 2017 (BGL 6) zugrunde. Hiernach verfügen sie über eine landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche von rund 347 ha; davon sind etwa 307 ha Pacht- und 40 ha Eigentumsfläche. Die Abweichung von den Angaben der Genehmigung ist geboten, weil es sich bei der Flächenmehrung um eine nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten der Beigeladenen handelt, die das Gericht zu berücksichtigen hat.

Angesichts der grundsätzlichen Labilität schuldrechtlicher gegenüber dinglichen Rechtspositionen können Pachtflächen als nach § 201 BauGB „zum Betrieb gehörende“ Fläche nur Berücksichtigung finden, wenn und soweit sie prognostisch dem Betriebsinhaber mit ausreichend hoher Wahrscheinlichkeit für eine ausreichende Dauer zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37). Nur dann lässt sich ein Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich, der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll, rechtfertigen (BVerwG, U.v. 24.8.1979 – IV C 3.77 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 15, 22). Zur Ermittlung der dauerhaft zur Verfügung stehenden Pachtfläche ist eine einzelfallbezogene Prognose notwendig. Eine allgemein gültige Berechnungsformel existiert ebenso wenig (BayVGH, U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37) wie eine pauschale Untergrenze (Mindestquote) für das Verhältnis von Eigentumszu Pachtflächen (BayVGH, B.v. 4.1.2015 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 22). Die Rechtsprechung fällt bei der Beantwortung der Frage, welche Pachtflächen im jeweiligen Fall als dauerhaft verfügbar angesehen werden können, sehr heterogen aus (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.4.1983 – 4 C 62/78 – juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 25.2.2015 – 8 A 10945/14 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 1.6.2012 – 1 ZB 11.189 – juris Rn. 3; U.v. 14.7.2011 – 14 B 09.2291 – juris Rn. 37).

Im vorliegenden Fall sind an die Prognose nach Auffassung des Gerichts eher strenge Anforderungen zu stellen. Wegen der hohen Pachtquote des Betriebs der Beigeladenen (rund 80%, gemessen am Flächenbedarf von rund 203 ha), die zudem erheblich über dem bayernweiten Durchschnitt von rund 51% für Haupterwerbslandwirte liegt (vgl. Agrarbericht Bayern 2016), und der Vielzahl von über 100 Pachtverträgen ist eine auf den konkreten Betrieb abgestimmte Typisierung erforderlich. Zwar sind die Beigeladenen auf keinen der einzelnen Pachtverträge isoliert, aber doch auf die Pachtverträge in ihrer Gesamtheit angewiesen. Denn die Prognose der dauerhaften Verfügbarkeit ist tendenziell umso ungünstiger, je umfangreicher die Hinzupacht ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1991 – 4 B 66/91 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 6.9.2006 –1 ZB 05.615 – juris Rn. 10). Außerdem handelt es sich mit mehreren Tausend Quadratmetern überbauter Fläche um ein den Außenbereich außergewöhnlich belastendes Vorhaben, das nur hinnehmbar ist, wenn die Flächenprognose auf besonders verlässlicher Grundlage erfolgt.

Im konkreten Fall geht das Gericht dabei von einem Prognosezeitraum von 30 Jahren aus. Für diesen Prognosezeitraum entscheidend ist die zu erwartende Nutzungsdauer der Anlage (vgl. NdsOVG, U.v. 30.8.1988 – 1 A 164/86 – juris Rn. 31). Für deren Bestimmung zieht das Gericht die steuerrechtlichen Vorgaben für die Absetzung für Abnutzung als wesentlichen Anhaltspunkt heran. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bemisst sich die Absetzung für Abnutzung „nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts“, die für Gebäude bei rund 33 Jahren liegt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Ställe in Massivbauweise beträgt sie nach Nr. 2.6.20.1 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Landwirtschaft und Tierzucht“ vom 19. November 1996 25 Jahre (BStBl I 1996, 1416). Angesichts des Grundsatzes der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs orientiert sich das Gericht innerhalb dieses Rahmens am höheren Wert und nimmt eine zu erwartende (Mindest-)Nutzungsdauer von drei Jahrzehnten an.

Auf der Basis dieses dreißigjährigen Prognosezeitraums geht das Gericht davon aus, dass ein Pachtvertrag die Annahme einer dreißigjährigen Verfügbarkeit bereits, aber auch nur dann tragen kann, wenn die Restlaufzeit (zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung) noch bei mindestens 1/3 der erwartbaren Nutzungsdauer, d.h. bei rund zehn Jahren, liegt. Dann erscheint eine gewisse Dauerhaftigkeitsprognose als gerechtfertigt.

Das Gericht bezieht daher die ab 2017 noch mindestens zehn Jahre laufenden Pachtverhältnisse Nrn. 2, 22, 24, 44, 80, 84, 85, 87, 88, 89 und 92 in die Prognose ein. Diese tragen die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit einer Fläche von rund 54 ha für einen ausreichend langen Zeitraum (das Ergebnis ergibt sich aus der Addition der ha-Angaben der dritten Spalte der Anlage BGL 6, abzüglich der als Dauergrünland mit „DG“ und der als stillgelegt gekennzeichneten Flächen). Dieser rein prospektive Ansatz ist durch seine Fixierung auf die Restlaufzeit zwar mit der Schwierigkeit konfrontiert, dass für die Abschätzung der Verlängerungswahrscheinlichkeit jedenfalls dann Anhaltspunkte fehlen, wenn der Vertrag in der Vergangenheit noch keine Verlängerung erfahren hat (dies betrifft die Verträge Nrn. 80, 84, 85, 89 und 92). Dieses „Prognosedefizit“ wird hier aber dadurch kompensiert, dass der Betrieb schon seit mindestens 2009 über erhebliche Pachtflächen verfügt, bei denen zahlreiche Verträge bereits häufig verlängert wurden.

In Anbetracht dieses Umstands hat zudem – entgegen der Ansicht des Antragstellers – eine sachgerechte Erweiterung der zu berücksichtigenden Verträge durch die Betrachtung der „Vergangenheit“ eines Vertragsverhältnisses (Zahl der Verlängerungen, abgelaufene Vertragsdauer; vgl. VG Magdeburg, U.v. 28.1.1997 – 4 A 402/05 – LKV 1997, 380/381 f.) zu erfolgen. Denn diese kann die Annahme plausibilisieren, dass ein zukunftsträchtiges Pachtverhältnis vorliegt, bei dem die Bereitschaft von Verpächter und Pächter zu Vertragsverlängerungen bereits dokumentiert ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass auch ein Vertrag mit eher kurzer Gesamt- oder Restlaufzeit bei entsprechender Vielzahl an bisherigen Verlängerungen eine Dauerhaftigkeitsprognose verlässlich tragen kann. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – wegen der Vielzahl an Pachtverträgen mit insgesamt vielen Verlängerungen eine ausgeprägte Abhängigkeit von einzelnen (Groß-)Verpächtern nicht besteht. Das Gericht setzt für die Berücksichtigungsfähigkeit voraus, dass einerseits eine mindestens zweifache Verlängerung eines Pachtvertrags stattgefunden hat, andererseits die addierte Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrags insgesamt ebenfalls mindestens zehn Jahren beträgt, der Vertrag also erstmals 2007 oder früher abgeschlossen wurde.

Für die Prognose zu berücksichtigen sind daher auch folgende Verträge, die die Annahme einer dauerhaften Verfügbarkeit von weiteren rund 69 ha für einen ausreichend langen Zeitraum tragen und zur Übersichtlichkeit in Tabellenform dargestellt sind:

Lfd. Nr.

Fläche (ha)

Bemerkung

1

0,22

Vertrag wurde bereits 21x verlängert.

8

0,59

Vertrag wurde bereits 9x verlängert.

12

0,36

15

0,38

Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.

20

1,73

Vertrag wurde bereits 6x verlängert.

21

1,55

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

31

1,04

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt immerhin 5,5 Jahre (von 1995 bis 2017 4 Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr. Anteil der stillgelegten Fläche nicht berücksichtigt.

33

2,02

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

34

0,52

Vertrag wurde bereits 16x verlängert.

36

14,48

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherigen Laufzeiten betrugen im Durchschnitt 3,4 Jahre (von 2000 bis 2017 vier Laufzeiten), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

40

0,85

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

41

0,99

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug 10 Jahre (von 2007 bis 2017), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch ein Jahr; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

42

3,04

Vertrag wurde bereits viermal verlängert.

46

1,61

47

0,62

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

51

6,64

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

52

0,67

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

55

2,27

„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

56

0,73

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

63

4,92

Nach Einzelfallbetrachtung ist der Vertrag jedoch nicht berücksichtigungsfähig (siehe unten), weil sich die gegenwärtige Vertragslaufzeit sehr reduziert hat. Die vorherige Laufzeit betrug noch 9 Jahre (von 2004 bis 2013), nunmehr beträgt die Laufzeit nur noch 5 Jahre; zugleich ist das Laufzeitende bereits im Jahr 2018.

65

3,44

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

67

0,81

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

71

5,89

Vertrag wurde bereits 14x verlängert.

73

2,34

Vertrag wurde bereits 5x verlängert.

74

0,21

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

75

0,89

Vertrag wurde bereits 10x verlängert. „DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

78

1,75

Vertrag wurde bereits 7x verlängert.

79

2,06

Vertrag wurde bereits 7x verlängert.

82

0,72

Vertrag wurde bereits 38x verlängert.

94

0,41

Vertrag wurde bereits 10x verlängert.

95

0,8

Vertrag wurde bereits 24x verlängert.

99

0,81

„DG-Flächenanteil“ nicht berücksichtigt.

100

2,68

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

102

0,86

Vertrag wurde bereits 17x verlängert.

Teil-Summe

68,9

Zuletzt ist noch eine Einzelfallbetrachtung der Pachtverträge notwendig, um die Gefahr einer zu formelhaften Bewertung der konkreten Pachtsituation zu vermeiden. Hiernach ergibt sich, dass die oben genannten Verträge Nrn. 31, 36, 40, 41, 63 (wegen der im Bemerkungsfeld angeführten Gründe) mit einer Gesamtpachtfläche von rund 22 ha aus der Prognosebasis herauszunehmen sind. Die erhebliche Verkürzung der zuletzt abgeschlossenen Vertragslaufzeit im Vergleich zu den bisherigen Verlängerungen genügt für eine ausreichende Verfügbarkeitsprognose nicht, zumal die meisten dieser Verträge bereits im Jahr 2018 enden.

Umgekehrt können im Wege der Einzelfallbetrachtung die Verträge Nrn. 3, 5, 10, 29, 81 mit einer Gesamtfläche von rund 26 ha trotz ihres Abschlusses erst in den Jahren 2008 oder 2009 wegen ihrer Nähe zu den als grundsätzlich maßgeblich erachteten Prognosekriterien und ihrer gleichbleibenden Verlängerungsperiode unter Berücksichtigung der Historie des Betriebs noch in die Prognose eingestellt werden. Gleiches kann auch für den Vertrag Nr. 72 mit eine Fläche von 1,12 ha angenommen werden, der im Jahr 2005 abgeschlossen wurde und immerhin noch über eine Restlaufzeit bis zum Jahr 2026 verfügt, wenngleich dessen Laufzeit von zunächst zwölf auf neun Jahre reduziert wurde.

Die Gesamtsumme der auf diese Weise bestimmten und berücksichtigungsfähigen Fläche beträgt damit einschließlich der rund 40 ha Eigentumsfläche etwa 168 ha.

Damit besteht zunächst ein „Prognosedefizit“ von rund 17%, gemessen am Betrag der benötigten Fläche von 203 ha. Allerdings kann dieses durch eine abschließende Gesamtbetrachtung der Pachtflächenentwicklung des Betriebs der Beigeladenen seit dem Jahr 2009 in ausreichend zuverlässiger Weise behoben werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Betrieb seit dem Jahr 2009 stets zwischen 222,43 ha und 331 ha landwirtschaftlicher Fläche (einschließlich der Eigentumsflächen) umfasst, für das Jahr 2018 sogar voraussichtlich bis zu 357 ha. Damit überschreitet er selbst im Jahr 2011 mit der niedrigsten Gesamtfläche von rund 222 ha den Bedarf um knapp 20 ha. Das seither weiterhin erhebliche Flächenwachstum des Betriebs von bis zu über 150 ha über den eigentlichen Flächenbedarf hinaus begründet daher die Annahme, dass er auch im Fall der Nichtverlängerung etlicher der oben aufgeführten Pachtverträge immer noch über eine ausreichende Menge an „Kompensationsfläche“ verfügt, die verhindert, dass er weniger 203 ha Futterfläche zur Verfügung hat.

d) Derzeit ist nicht gesichert, dass auf den dem Betrieb dauerhaft zur Verfügung stehenden Flächen erstens tatsächlich geeignete Futterpflanzen angebaut werden, die zweitens sodann in einen zumindest potentiellen „Futtermittelkreislauf“ gegeben anstatt in einer Biogasanlage verwertet werden. Dieser Fehler kann durch eine Entscheidungsergänzung nach § 7 Abs. 5 UmwRG geheilt werden und führt daher nicht zum Erfolg des Antrags.

Nach Mitteilung der Beigeladenen mit Schriftsatz vom … März 2018 haben sie im Jahr 2017 68% der Ernte als Substrat für eine Biogasanlage verwendet; damit haben die angebauten Futterpflanzen als Energiepflanzen Verwendung gefunden. Zu dieser Verwendung sind die Beigeladenen seit Änderung der Biogasanlagengenehmigung am 31. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet. Die bis dahin bestehende Nebenbestimmung wurde aufgehoben. In den Anlagendaten der Biogasanlagengenehmigung (Nr. 2.1) ist nun stattdessen aufgeführt: „Einsatzstoffe: …, nachwachsende Rohstoffe (eigene und fremde NaWaRo)“. Zwar ist in dem „Datenblatt Biogasanlage“, das als Bestandteil der Biogasanlagengenehmigung genannt ist, unter der Überschrift „Herkunft der Einsatzstoffe“ vermerkt: „NawaRo’s – aus eigenem Betrieb“, was der Regelung Nr. 2.1 widersprechen würde. Insoweit bedarf es einer Klärung in der mündlichen Verhandlung, zum einen dahin, dass Nr. 2.1 der Biogasanlagengenehmigung ohne etwaige Einschränkungen durch das „Datenblatt Biogasanlage“ gilt, zum anderen dahin, dass die faktische Verwendung der Futterpflanzen als Substrat für eine Biogasanlage nicht zulässig ist und entsprechend durch eine Nebenbestimmung unterbunden wird.

aa) Tierhaltung nach § 201 BauGB stellt nicht schon dann Landwirtschaft dar, wenn auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen Futterpflanzen in ausreichender (überwiegender) Menge angebaut werden, die ihrer Art nach für die Ernährung der konkret gehaltenen Tiere geeignet sind. Vielmehr müssen diese Futterpflanzen auch als Futter verwendet werden. Dies ist der Fall, wenn sie entweder in dem konkreten Betrieb, gegebenenfalls nach einer Veredelung durch den Landwirt oder Dritte, verfüttert oder durch Abgabe an geeignete Händler zumindest potentiell Teil eines „Futtermittelkreislaufs“ werden. Die Veräußerung an den Landhandel kann insoweit genügen, wenn das entsprechende Unternehmen zumindest auch als Händler von Futtermitteln auf dem Markt tätig ist.

Die Pflicht, angebaute Pflanzen einem zumindest potentiellen Futtermittelkreislauf zur Verfügung zu stellen und sie diesem nicht von vornherein durch eine Fremdverwertung zu entziehen, ergibt sich bei Auslegung von § 201 BauGB, zum einen unter konsequenter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, wie er in der Änderung des Baugesetzbuchs durch das EAG Bau zum Ausdruck gekommen ist, zum anderen mit Blick auf einen effektiven Schutz des Außenbereichs.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die unstreitige Erkenntnis, dass in Verwirklichung der unmittelbaren Bodenertragsnutzung als Kernelement landwirtschaftlicher Tätigkeit § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB verlangt, dass – in überwiegendem Umfang – Futter für die Tiere aus dem Boden zumindest erzeugt werden muss (vgl. zuvor bereits BVerwG, U.v. 20.7.1971 – IV B 53.71 – Buchholz 406.11, § 146 Nr. 1 zur Fischwirtschaft). Wer demnach seine Tiere ausschließlich auf Basis von zugekauftem Futter ernähren kann, erfüllt schon nicht das Merkmal der Bodenertragsnutzung (BVerwG, U.v. 26.11.1969 – IV C 20.69 – Buchholz 406.11, § 35 Nr. 86).

Um tatsächlichen Veränderungen in Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung und der damit verbundenen Futtererzeugung Rechnung zu tragen und Privilegierungsmöglichkeiten nicht zurückzudrängen, hat der Gesetzgeber mit der Änderung des § 201 BauGB durch das EAG Bau klargestellt, dass auf landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich erzeugtes Futter nicht mehr als Futter im Betrieb für die konkret gehaltenen Tiere tatsächlich verwendet werden muss (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 201 Rn. 4). Auf „die unmittelbare Verfütterung des erzeugten Futters an die Tiere soll es für den baurechtlichen Begriff der Landwirtschaft nicht (mehr) ankommen (abstrakte Betrachtungsweise)“ (BT-Drs. 15/2250, S. 62). § 201 setzt mit der (neuen) Formulierung „soweit das Futter … erzeugt werden kann“ allerdings nicht nur das Vorhandensein von Fläche voraus, auf der als Futter geeignete Pflanzen angebaut werden können. Vielmehr müssen tatsächlich Pflanzen angebaut werden, die in Eignung und Volumen als Futter, genauer: als Futterbestandteil für die konkret gehaltenen Tiere, in Betracht kommen (vgl. OVG NW, U.v. 15.2.2013 – 10 A 1606/11 – juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 6.9.2006 – 1 ZB 05.615 – juris Rn. 14; B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 18; VG Neustadt a.d.W., U.v. 22.2.2016 – 3 K 325/15.NW – juris Rn. 57 f.). Eine vom Wortlaut „kann“ durchaus getragene Beschränkung auf eine bloß potentielle Eignung der Fläche für den Futterpflanzenanbau ist mit dem vom Gesetzgeber dokumentierten Willen in der Gesetzesbegründung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 62) ebenso wenig vereinbar wie mit dem Zweck der landwirtschaftlichen Privilegierung, der grundsätzlichen Standortbezogenheit bestimmter Vorhaben Rechnung zu tragen.

Auf der Linie dieses Verständnisses von § 201 BauGB liegt es sodann auch, eine Verwertung der tatsächlich angebauten Futterpflanzen zu anderen als Futterzwecken nicht zuzulassen. Denn andernfalls würde der im Gesetz enthaltene Grundsatz der Standortbezogenheit von Außenbereichsvorhaben bis zur Unkenntlichkeit aufgelöst. Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung frei gehalten werden. Nicht ohne Grund spricht der Gesetzgeber im Rahmen des EAG Bau auch ausdrücklich von flächenbezogener Tierhaltung (BT-Drs. 15/2250, S. 62). Eine Tierhaltung ist aber nicht schon dann flächenbezogen, wenn dem Tierhaltungsbetrieb Flächen „gehören“ und diese (irgendwie) „landwirtschaftlich genutzt“ (§ 201 BauGB) werden, sondern nur dann, wenn die dort angebauten Pflanzen auch als für die konkret gehaltenen Tiere in Volumen („überwiegend“) und Art geeignetes Futter Verwendung finden. Nur dann lässt sich sagen, dass die konkrete Tierhaltung auf Außenbereichsflächen als Standort angewiesen ist. Allein ein zufälliges Zusammentreffen von Tierhaltung und landwirtschaftlich genutztem Grundbesitz rechtfertigt nicht die Privilegierung. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckt auch keine Privilegierung von „dual-use-Pflanzen“, die sowohl als Futter wie auch (etwa) als Energiepflanze nutzbar sind. Erst die Verwertung als Futter stellt die notwendige Beziehung zwischen Tierhaltung und Grundbesitz her. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, es sei zulässig, auf den vorhandenen Futtermittelflächen „Qualitätsgetreide für die Nahrungsmittelerzeugung anzubauen und dafür Futtergetreide oder Mischfutter zuzukaufen“ (Genehmigung v. 10.7.2017, S. 45)

Für diese Auslegung spricht auch noch folgende Überlegung: Müssten die angebauten Futterpflanzen nicht als Futter vermarktet werden, würde es möglich, dass im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Tierhaltung stattfindet, ohne dass das hierzu erforderliche Futter überhaupt noch für den Futtermarkt zur Verfügung stünde. Alle Betriebsinhaber könnten die pflichtgemäß angebauten Futterpflanzen etwa als Energiepflanzen verwerten und müssten damit keinerlei Beitrag zur Futtererzeugung leisten. Im Ergebnis ginge der Tierhaltung damit aber ihr Flächenbezug verloren, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Gesetzgebers war.

bb) Dieser Fehler führt allerdings nicht zum Erfolg des Antrags. Das Gericht hebt nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG, der durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I 1298) eingeführt wurde und sich an den Vorschriften der Planerhaltung nach § 75 Abs. 1a VwVfG orientiert (vgl. hierzu BT-Drs. 18/9526, S. 44), eine Entscheidung bei Verletzung materieller Rechtsvorschriften nur auf, wenn diese nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.

Ist eine Behebung festgestellter Rechtsverstöße durch Entscheidungsergänzung möglich, weist das Gericht die Klage ab und verpflichtet die Behörde zur Ergänzung (vgl. Ramsauer/Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 75 Rn. 36; Seibert, NVwZ 2018, 97 [99]). Ist ein ergänzendes Verfahren zur Heilung notwendig, stellt das Gericht in der Hauptsache die Rechtswidrigkeit der Entscheidung fest und ordnet die Nichtvollziehbarkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2011 – 9 A 12.10 – juris Rn. 68; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 75 Rn. 53; Uschkereit in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 75 Rn. 39).

Entsprechend ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls im Fall einer Fehlerbehebung durch Entscheidungsergänzung wegen der Verknüpfung mit der Hauptsache nicht möglich (vgl. BVerwG, U.v. 19.5.2005 – 4 VR 2000.05 – juris Rn. 35).

Im vorliegenden Fall ist der Fehler durch eine Entscheidungsergänzung behebbar, zu der der Antragsgegner (vgl. Schreiben v. 26.3.2018) und die Beigeladenen ihre Bereitschaft bereits erklärt haben (vgl. Schriftsatz v. …3.2018). Es ist möglich, die fehlende Verpflichtung zum Futteranbau und zur Futterverwendung durch eine nachträgliche Nebenbestimmung (vgl. den Auflagenvorbehalt in Nr. 1.7. der Genehmigung) nachzuholen. Hierzu bedarf es keines ergänzenden immissionsschutzrechtlichen Verfahrens und auch keiner Öffentlichkeitsbeteiligung. Mit der nachträglichen Nebenbestimmung kann die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der Privilegierung sichergestellt werden.

e) Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB stehen dem privilegierten Vorhaben nach summarischer Prüfung nicht entgegen. Bei summarischer Prüfung nicht absehbar ist derzeit, ob dem privilegierten Vorhaben die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB entgegenstehen.

Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2017 – 22 B 17.156 – juris Rn. 69 m.w.N.).

aa) Ein Widerspruch zu Darstellungen eines Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) besteht nicht, weil dieser hier eine Darstellung für Landwirtschaft enthält, mit der das Vorhaben als bauliche Anlage eines landwirtschaftlichen Betriebs vereinbar ist.

bb) Der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung steht dem Vorhaben voraussichtlich ebenfalls nicht entgegen. Er findet zwar grundsätzlich auch bei privilegierten Vorhaben Anwendung, kann diesen aber wegen der Zuweisung in den Außenbereich in der Regel nicht entgegengehalten werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 110). Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass das Vorhaben im konkreten Fall dennoch ausnahmsweise einen Vorgang der Zersiedlung einleiten würde.

3. Hinsichtlich der vom Antragsteller erhobenen Rügen, mit denen insbesondere die immissionsschutz-, naturschutzsowie wasserrechtliche und – soweit damit eng verknüpft (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BauGB) – die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestritten wird, sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs bei summarischer Prüfung derzeit nicht überschaubar.

Das Gericht kann sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die notwendige Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Hypothesen, Methodik und Ergebnisse sowie ihrer Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung verschaffen. Die von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten sowie die vom Antragsteller vorgelegten Gutachten können nicht ohne ausführliche mündliche Verhandlung mit detaillierter Beweiserhebung durch Augenschein und Anhörung von Sachverständigen aller Parteien nachvollzogen und beurteilt werden. Die vom Antragsteller vorgelegten Untersuchungen werfen berechtigte Fragen an die im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten auf, die sich im summarischen Verfahren nicht beantworten lassen.

Im Hauptsacheverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob bei Verwirklichung des Vorhabens ein ausreichender Schutz von Natur und Landschaft, vor allem der angrenzenden Biotope, gewährleistet ist. Hierzu sind – nach Klärung des anzulegenden Maßstabs – die der Genehmigung zugrunde liegenden immissionsschutzfachlichen Überlegungen zu überprüfen. Insbesondere sind insoweit die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich Modellierung der Emissionsquellen, Kanalisierungswirkung der umgebenden Vegetation, Berücksichtigung von Kaltluftabflüssen und Rauigkeitslänge zu prüfen. Weiter sind – nach Feststellung der Betreiberpflichten – die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen sowie Flora und Fauna durch Bioaerosole zu untersuchen.

V. Vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Genehmigung – soweit die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage derzeit absehbar sind – schon jetzt oder jedenfalls nach Ergänzung als rechtmäßig anzusehen ist, und die Erfolgsaussichten im Übrigen offen sind, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers und zu Gunsten der Beigeladenen aus. Ihr Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Sein Vortrag, soweit er die Offenheit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründet, fokussiert das Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorrangig auf die Verhinderung der Inbetriebnahme der Anlage. Die durch den Bau der Ställe entstehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sind demgegenüber untergeordnet. Das Baugrundstück stellt sich als Ackerbrache ohne nennenswerte Vegetation dar (Umweltverträglichkeitsstudie v. 14.9.2015, S. 58). Sowohl für die geplante Sanierung der Masthähnchenställe MHS 2 und MHS 3 als auch für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 können die vorhandenen Zuwegungen genutzt werden, weil diese bereits aufgrund der bestehenden Biogasanlage für den Schwerlastverkehr ausgebaut sind (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 18). Für die Neuerrichtung der Masthähnchenställe MHS 4 und MHS 5 müssen zudem keine Bäume gefällt oder Hecken gerodet werden, so dass eine Beeinträchtigung von Heckenbrütern oder Bewohnern von Streuobstflächen nicht zu besorgen ist (artenschutzfachliches Gutachten für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Stand 10.9.2015, Unterschrift 23.5.2016, S. 15 und 20). Sollte das Hauptsacheverfahren zu Lasten der Beigeladenen enden, könnte hierauf möglicherweise mit einer Reduktion des Tierbestandes oder einer Betriebseinstellung reagiert werden, wodurch die Belastungen für Natur und Umwelt verringert oder unterbunden werden könnten.

Das Gericht räumt dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen daher den Vorrang ein. Zum einen hat die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gezeigt, dass das Vorhaben voraussichtlich privilegiert ist und ihm Baurecht jedenfalls nicht entgegensteht. Zum anderen haben die Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt, dass eine verzögerte Inbetriebnahme der Anlage zu erheblichen Mehrkosten, insbesondere zu einem Anstieg der Finanzierungskosten, führen würde. Diese Gründe sprechen letztlich für eine Beibehaltung der Vollzugsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.

Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Landratsamts vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage.
Der Kläger ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... ... ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut und werden seit 1991 vom Kläger und seiner Familie bewohnt; die frühere gärtnerische Nutzung der Grundstücke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Kläger beantragte am 08.05.2009 eine Nutzungsänderungsgenehmigung. In dem diesbezüglich anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs, die Wohnnutzung des Klägers vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu dulden.
Die Beigeladene betreibt auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf den südöstlich des Anwesens des Klägers gelegenen Grundstücken FIst.-Nrn. ... ......, H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, Gülle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich 0,15 % Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten dürfen. Die Biogasanlage wurde im Mai 2007 in Betrieb genommen; in der Folgezeit zeigte die Beigeladene eine Vielzahl von Änderungen an.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 30.07.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine schutzwürdige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage sei im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Insbesondere werde er unzulässigen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Dr. D. zu den Fragen,
- ob der im Genehmigungsbescheid genannte Geruchswert von 0,15 Jahresstunden auf dem Anwesen des Klägers bei Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage eingehalten werden kann, und
- ob dort die für Staub (PM 10) geltenden Grenzwerte nach der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft und der für Staubniederschlag geltende Grenzwert nach Tabelle 2 zu Nr. 4.3.2 TA Luft eingehalten werden können.
Mit Gutachten vom 27.07.2012 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Irrelevanzschwelle der Jahres-Immissionswerte nach TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag sowohl nach dem Genehmigungsstand vom 22.12.2006 als auch nach dem derzeitigen Genehmigungstand einschließlich der Lagerung von Puten- und Rindermist sicher unterschritten werde. Bezüglich der Geruchsimmissionen kam der Gutachter auf der Grundlage einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellten Geruchsimmissionsprognose zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf der Beurteilungsfläche für das Wohnhaus des Klägers betrage rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil. Der festgesetzte Immissionswert von 0,15 für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich werde daher deutlich überschritten. Dieser Immissionswert könne aber durch ein gasdichtes Verschließen des Gärrestebehälters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 0,14 ermittelt.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage zwar nicht im Hinblick auf Staub, aber im Hinblick auf die Geruchsbelastung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Der Immissionswert von 0,15 sei auf das Grundstück des Klägers anzuwenden; es handele sich um eine drittschützende Nebenbestimmung. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der festgesetzte Wert mit der Anlage in der genehmigten Form objektiv nicht einzuhalten sei; hierfür sei eine grundlegende Anlagenänderung erforderlich. Selbst wenn man der Auffassung nicht folge, dass es sich bei dem Immissionswert von 0,15 um eine nachbarschützende Festsetzung handle, sei der Genehmigungsbescheid gleichwohl rechtswidrig, weil dem Kläger Geruchsbelastungen von 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil nicht zuzumuten seien.
10 
Mit bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbehälter zur Lagerung des vergorenen Substrats gasdicht zu verschließen (Nr. 1) und hierfür einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag beim Landratsamt bis zum 31.12.2012 einzureichen (Nr. 2). Ferner wurde eine Frist zur Abdeckung des Endlagerbehälters bis 30.09.2013 gesetzt. (Nr. 3). Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen die unter dem 30.11.2012/28.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage durch eine gasdichte Abdeckung des Gärresteendlagers mit einem Doppelmembrangasspeicher erteilt (Nr. I. 1). Die Genehmigung vom 22.12.2006 wird „in Reichweite“ der Änderungsgenehmigung ersetzt (Nr. I.2). Der Kläger hat hiergegen unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.
11 
Bereits am 22.02.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen und Gefährdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 zu ergänzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Maßgabe wurde mit einer nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 10 S 1510/13 -).
12 
Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Betriebs der Biogasanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erhöhung der eingesetzten Güllemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der Änderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberflächenwasser; Vorgrube 2: Gülleanlieferung). Der Kläger hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (10 S 473/14).
13 
Bereits mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 317/13), den Beteiligten zugestellt am 03.06.2013, hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Berufungen am 02.07.2013 bzw. 01.07.2013 jeweils unter Stellung eines Antrags begründet. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und hat mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und vom 14.02.2014 seinen Klagantrag geändert. Er beantragt zuletzt,
14 
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013, der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 sowie der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben.
15 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klagänderung sei sachdienlich, die Klage sei aber insgesamt abzuweisen. Mit dem Betrieb der Anlage seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen verbunden. Es spreche Vieles dafür, dass die Nebenbestimmung, wonach die Geruchsgesamtbelastung bei landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich den Immissionsrichtwert 0,15 nicht überschreiten dürfe, auf die geduldete Wohnnutzung des Klägers nicht anwendbar sei. Jedenfalls werde durch die Anordnung der gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters als Hauptgeruchsquelle sichergestellt, dass dieser Richtwert auch gegenüber dem Kläger eingehalten und damit die Geruchsbelastung auf ein zumutbares Maß gemindert werde. Die nachträgliche Anordnung vom 20.11.2012, die noch vor Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erlassen worden sei, und die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Den sicherheitsrechtlichen Bedenken des Klägers sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Änderungsgenehmigung enthalte zahlreiche sicherheitsrechtliche Nebenbestimmungen, die mit nachträglicher Anordnung vom 17.07.2013 noch entsprechend der Maßgabe im Senatsbeschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage umfangreich ergänzt worden seien. Durch die Anlage entstehe kein Störfallbetrieb; die Mengenschwelle von 10.000 kg hochentzündlichem Gas werde durch die Abdeckung mit einem Doppelmembranspeicher (Innenmembranhöhe von 2 m über Behälterniveau) nicht überschritten. Die von der Beigeladenen vorgelegte Berechnung von Dipl.-Ing. (FH) B., wonach 9.744 kg Biogasmasse Gas in der Anlage vorhanden sei, sei vom Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen bestätigt worden. Ungewollt infolge technischer Defekte oder Brand auftretende Stoffe seien nicht „vorhanden“ im Sinne der Störfallverordnung und daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Bei der eingesetzten Doppelmembranfolie befinde sich entzündliches Gas nur im inneren Kugelsegment, während zwischen den Folien (nicht entzündliche) Stützluft eingeblasen werde; es komme deshalb nicht auf das Volumen der Außenfolie an. Von der Anlage gingen auch keine Brand- und Explosionsgefahren für den Kläger aus. Die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 enthalte umfangreiche Nebenbestimmungen zum Brand- und Explosionsschutz. Darin sei u.a. eine sicherheitstechnische Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG vor Inbetriebnahme des Gärresteendlagers vorgeschrieben worden, in der auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 vorgelegt worden. Die Umsetzung der darin angeführten Hinweise und Empfehlungen sei der Beigeladenen aufgegeben worden. Die Bedenken des Klägers gegen die Dichtheitsprüfung seien nicht nachvollziehbar; eine solche habe stattgefunden und keine gravierenden Mängel ergeben. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten zur Umgebungsgefährdung durch toxische Gasausbreitung vom 19.06.2014 (Dipl.-Ing. S.) beruhe auf der unzutreffenden Annahme eines Störfallbetriebs. Die Störfallverordnung und die störfallrechtlichen Regelungen des § 50 BImSchG sowie Abstandsempfehlungen des Leitfadens KAS-18 seien vorliegend nicht anwendbar. Es bestünden auch Bedenken gegen die vom Gutachter verwendeten Antragsunterlagen und Eingangsdaten. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 habe ebenfalls einen störfallrechtlichen Hintergrund; im Übrigen verkenne der Kläger, dass er nicht in einem Wohngebiet wohne und eine Legalisierung seiner Wohnnutzung im Außenbereich fehle. Die toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei in der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 plausibel bewertet worden. Die Annahme von 100 ppm Schwefelwasserstoff im Rohbiogas liege im Hinblick auf die konkrete Anlage und die durchgeführten Messungen auf der sicheren Seite. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Anlage seien durch eine sachverständige Stelle am 31.05.2007 überprüft und nicht beanstandet worden. Es treffe allerdings zu, dass die unterirdischen Rohrleitungen entgegen § 12 VAwS nicht doppelwandig ausgeführt worden seien. Der Beigeladenen sei insoweit aber am 12.08.2014 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 VAwS erteilt worden. Die vom Gutachter Dipl.-Ing. P. geforderte Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm - gegenüber den in der Genehmigung festgesetzten 0,3 mm - beruhe auf einem Merkblatt des Umweltministeriums aus dem Jahr 2008 (JGS-Merkblatt), das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft gewesen sei. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass die Beigeladene strengere Werte umgesetzt habe, als in der Genehmigung festgesetzt worden sei (0,15 mm im Fermenterboden, 0,20 mm im Gärrestelagerbehälter). Die vom Gutachter geforderte wasserdichte Abdeckung des Umschlagplatzes liege vor, weil dieser der in Stahlbeton ausgeführten Decke der Vorgrube entspreche. Eine Aufkantung werde in den in Baden-Württemberg gültigen Regelwerken nicht verlangt. Die Anlage unterliege auch keiner regelmäßigen 5-jährlichen Prüfpflicht; die 12-jährliche Prüfpflicht in der Auflage G 3 entspreche dem bei der Erteilung der Genehmigung geltenden technischen Regelwerk. Eine Umwallung der Anlage werden derzeit in keinem in Baden-Württemberg geltenden Regelwerk gefordert und sei noch nicht Stand der Technik. Die Pumpanlage sei gegen unbefugte Inbetriebnahme Dritter nachgerüstet worden. Die robuste Stahlbetonwandung und die verkehrstechnische örtliche Situation böten ausreichende Gewähr dafür, dass es zu keiner plötzlichen Substratentleerung komme. Die Anlage sei mittlerweile zudem mit einem ausreichenden Anfahrschutz und einem Zaun gegen unbefugtes Betreten ausgerüstet. Die Standsicherheit des abgedeckten Gärrestebehälters sei von dem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik Dr. F. geprüft und bestätigt worden. Werde die darin vorgegebene maximale Schneelast von 30 kg/m² überschritten, sei die Beigeladene zur Schneeräumung verpflichtet. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei vor Ort auf seine Funktionstüchtigkeit hin überprüft worden. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, die Beseitigung der bei der Bauabnahme durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 festgestellten geringen Mängel nachzuweisen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
18 
Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klagänderung werde als sachdienlich angesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an erheblichen Verfahrensfehlern, weil das Gericht die bereits absehbare Heilung der Genehmigung im Hinblick auf die Geruchsbelastung verkannt habe, keine Spruchreife herbeigeführt und ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft abgelehnt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch deshalb zu ändern, weil die für das Urteil tragende Geruchsbelästigung dauerhaft beseitigt worden sei und die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht durchgriffen. Aufgrund der mit Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 angeordneten gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters werde der in der Genehmigung festgesetzte Jahresimmissionsrichtwert von 0,15 Jahresgeruchsstunden eingehalten, Dies ergebe sich nicht nur aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. D., sondern auch aus einem Geruchsgutachten der SFI-Sachverständigen für Immissionsschutz vom 13.03.2013, das im Zusammenhang mit einem vorsorglich gestellten Antrag auf Neugenehmigung vorgelegt worden sei. Dieses Gutachten berücksichtige die gasdichte Abdeckung sowie die Erhöhung der jährlichen Güllemenge auf 3.700 t. Gegenüber der um ein Vielfaches höheren Emissionsfracht des bislang offenen Gärrestebehälters führe die Verdoppelung der Gülleanlieferung bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Geruchsbelastung, zumal gleichzeitig die dem Kläger gegenüberliegende Vorgrube 1 nicht mehr als Einlass für Gülle verwendet werde. Das Gutachten berücksichtige auch das auf der Waschplatte anfallende Oberflächenwasser von ca. 60 m³; die vom Kläger angenommene Wassermenge von 800 m³ sei weit überhöht. Die umfangreichen Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie an ein Explosionsschutzkonzept in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 seien zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Nach den zahlreichen sicherheitstechnischen Stellungnahmen der proTerra GmbH, des TÜV Nord und des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliege die Anlage nicht dem Störfallrecht. Gleichwohl sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung sowie eine Auswirkungsbetrachtung für sog. Dennoch-Störfälle veranlasst worden. Der TÜV Nord sei in seiner Stellungnahme vom 10.05.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Beachtung der Hinweise und Empfehlungen für eine höhere Anlagensicherheit keine Gefährdung des Klägers oder der Personals vorliege. Diese Hinweise und Empfehlungen seien umgesetzt worden. Die Änderungen an der Anlage entsprächen dem Stand der Technik. Eine Havarie sei nicht zu befürchten; der Gärrestebehälter sei eine massive Stahlbeton-Konstruktion. Die Statik sei geprüft worden. Ein früherer Vorfall mit auslaufender Gülle beruhe auf einer unbefugten Manipulation der Pumpe, was durch eine technische Nachrüstung nunmehr ausgeschlossen sei. Schließlich seien ein Zaun und ein Rammschutz angebracht worden. Eine toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei nicht zu befürchten. Die regelmäßigen Messungen an der Anlage ergäben infolge der biologischen Entschwefelung sehr günstige Werte zwischen 8 und 30 ppm. Vor der Inbetriebnahme des Gärrestelagers sei vom Errichter, bei der Endabnahme vom TÜV Nord jeweils eine unmittelbare Dichtheitsprüfung durchgeführt worden. Mit Ausnahme eines unbedenklichen Gasaustritts am Schlauch der Eintrittsöffnung für die Stützluft im Nachgärer seien keine Undichtigkeiten festgestellt worden. Die vom Gutachter des Klägers Dipl.-Phys. S. vorgelegte Betrachtung für extrem unwahrscheinliche Dennoch-Störfälle könne nicht zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für eine Anlage führen, die dem Stand der Technik entspreche und kein Störfallbetrieb sei. Im Übrigen lege der Gutachter S. ohne Detailkenntnisse allgemeine Parameter für Schwefelwasserstoffkonzentrationen zugrunde, die in der konkreten Anlage nicht aufträten. Selbst nach diesem Gutachten ergebe sich aber eine Gefährdung des Klägers nur bei einer völlig exzeptionellen Gas-/Leckage-Kombination. Durch die in dem Gutachten Dipl.-Ing. P. dargestellten angeblichen Verstöße werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt; es gehe vorwiegend um den Schutz des Grundwassers. Eine Umwallung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verlangt werden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
19 
Die Beigeladene beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
23 
Er trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide weder an verfahrensrechtlichen noch an inhaltlichen Fehlern. Der Charakter der Anlage werde insgesamt so verändert, dass die Erteilung von Änderungsgenehmigungen unzulässig sei. Aufgrund der Erhöhung der Güllemenge sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werde; das Geruchsgutachten Dr. D. sei nicht mehr aussagekräftig. Das mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegte Geruchsgutachten der SFI vom 13.03.2013 gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Windverteilung aus. Außerdem werde die Menge des Waschwassers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Ausstoß von Bioaerosolen und Formaldehyd werde nicht hinreichend berücksichtigt. Seine sicherheitstechnischen Belange würden nur zögerlich und unzureichend geprüft; es fehle insbesondere an einer standortbezogenen Betrachtung der Gefahren durch Auslaufen des Gärrestelagers sowie durch Brand und Explosion. Es liege auf der Hand, dass ein Gas-Lager mit fast 10.000 kg hochentzündlichem Gas in nur 50 m Entfernung von einer Wohnnutzung nicht zulässig sein könne. Um sein tiefer gelegenes Grundstück vor auslaufender Gülle zu schützen, sei eine Umwallung zwingend notwendig. Dies sei seit langem Stand der Technik; in der Vergangenheit sei es massenhaft zu einem Teilversagen der Behälter durch Materialermüdung, Explosionen oder Ausführungsfehler gekommen, wie durch eine Untersuchung von Dr. K. nachgewiesen worden sei. Daher sei es unverständlich, dass der TÜV Nord - entgegen früherer Gutachten für andere Anlagen - vorliegend keine Umwallung fordere. Es fehlten ein Anfahrschutz, insbesondere für den Galgen, ein Blitzschutz und ein Schutz gegen das Eindringen Unbefugter. Die Statik sei mangelhaft, weil das ursprünglich offene Endlager nicht auf die höheren Armierungsanforderungen durch das Tragluftdach ausgerichtet sei. Die Gefährdung der Statik und der Dichtheit durch Schneelast und andere Wettereinflüsse sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Anlage verfüge weder über eine Heizeinrichtung noch über eine Vorrichtung zur mechanischen Schneeräumung. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei nicht belastbar. Die leicht zu beschädigenden Gashauben entsprächen nicht dem Stand der Technik und würden bei Kläranlagen nicht mehr verwendet. Der Brandschutz sei mangelhaft. Die Annahme des TÜV Nord, dass er trotz eines AEGL-Wertes 2 keinen schwerwiegenden Wirkungen im Explosions- oder Brandfall ausgesetzt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die vom TÜV Nord angenommene Evakuierungszeit von 10 Minuten sei nicht realistisch, da das Endlager von seinem Wohngebäude, insbesondere zur Schlafenszeit, nicht eingesehen werden könne sei. Die Bildung weiterer Schadgase wie Kohlenmonoxid und Dioxin durch den Abbrand der PVC-Folie sei nicht berücksichtigt worden. Die erforderlichen Sicherheitsabstände, insbesondere der Sicherheitsabstand zur Straße von mindestens 6 m sei nicht eingehalten; dieser sei nach dem Wortlaut von Ziffer 2.4.1 der einschlägigen TI 4 drittschützend. Auch der Abstand zwischen Transformator und Gasspeicher sei nicht ausreichend. In der Sache sei es unerheblich, ob ein Störfallbetrieb vorliege oder nicht; die Anlage habe im Vergleich zur Mengenschwelle lediglich einen um ca. 2,5 % niedrigeren Biogasgehalt, so dass ein hohes Störpotenzial vorliege. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 sei mangelhaft. Die mittelbare Gefährdung durch Glasbruch und Splitter sei nicht betrachtet worden. Es sei unerfindlich, warum der Gutachter von fehlender Explosionsgefahr ausgehe; die Ausführungen hierzu seien nicht plausibel. Maßgeblich sei nicht die Zündwilligkeit, sondern die Zündfähigkeit der Atmosphäre. Letztlich komme aber auch die Einzelfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass sein Grundstück innerhalb der Grenzkonzentrationen für Brand- und toxische Risiken liege. Die von ihm in Auftrag gegebene Störfallbetrachtung durch Dr. H. komme zu besorgniserregenden Ergebnissen. Durch die Verdoppelung der Güllemenge, die bei der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 noch nicht berücksichtigt worden sei, werde der Gehalt an hochgiftigem Schwefelwasserstoff im Biogas erheblich erhöht. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. komme zu dem Ergebnis, dass für die Bewohner des benachbarten Grundstücks ein konkrete Gefährdung durch Schwefelwasserstoff bestehe und die Anlage sofort stillzulegen sei, wenn nicht im Einzelnen benannte Maßnahme durchgeführt würden. Die vorgeschriebene Prüfung der technischen Dichtheit des Gaslagerbehälters sei nicht erfolgt, weil aufgrund der Konstruktion des Membrandachs weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Dichtheitsprüfung erfolgen könne. Bei der Sicherheitstechnischen Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 sei ein Gasaustritt festgestellt worden. Der Gutachter Dipl.-Ing. P. komme zu dem Ergebnis, das die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen derzeit unzulässig seien, die Rissbreitenbeschränkung in der Genehmigung fehlerhaft sei, die Dichtheitsprüfung der Behälter nicht regelkonform verfügt worden sei und ein Anfahrschutz sowie eine Umwallung unabdingbar seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
24 
Der Senat hat die Gutachter Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z., beide TÜV Nord, Dipl.-Phys. S., Dipl.-Ing. P. und Dr. K., in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 wird Bezug genommen.
25 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte die aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 abgelehnt wurden.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
46 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
85 
2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
117 
Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
118 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
120 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
127 
Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
128 
Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
130 
Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
46 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
85 
2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
117 
Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
118 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
120 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
127 
Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
128 
Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
130 
Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Tenor

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut und werden seit 1991 vom Antragsteller und seiner Familie bewohnt; die frühere gärtnerische Nutzung der Grundstücke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Antragsteller hat am 08.05.2009 eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragt. In dem diesbezüglich anhängigen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) hat sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet, die Wohnnutzung des Antragstellers vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu dulden.
Die Beigeladene betreibt auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf den südöstlich des Anwesens des Antragstellers gelegenen Grundstücken FIst.- Nrn. ... bis ..., H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung zur Grundstücksgrenze des Antragstellers beträgt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, Gülle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes Sachverständigengutachten zu den Geruchsimmissionen kam zu dem Ergebnis, dass die Geruchswahrnehmungshäufigkeit für das Wohnhaus des Antragstellers rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil betrage und damit der in der Genehmigung für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich festgesetzte Immissionswert von 0,15 deutlich überschritten werde. Der Immissionswert von 0,15 könne aber durch ein gasdichtes Verschließen des Gärrestebehälters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 0,14 ermittelt. Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, der Antragsteller werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage im Hinblick auf die Geruchsbelastung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 03.06.2013 hat der Senat die Berufung des Beklagten und der Beigeladenen zugelassen (10 S 1169/13); über die Berufungen ist noch nicht entschieden.
Mit bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbehälter zur Lagerung des vergorenen Substrats bis 30.09.2013 gasdicht zu verschließen Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung für eine gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters mit einem Doppelmembran Gasspeicher erteilt. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt.
Bereits am 22.02.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen und Gefährdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht.
Mit Beschluss vorn 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 zu ergänzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Maßgabe wurde mit einer nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolgslos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 10 S 1510/13 -).
Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Betriebs der Biogasanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erhöhung der eingesetzten Güllemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der Änderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberflächenwasser; Vorgrube 2: Gülleanlieferung). Der Antragsteller hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Entscheidung vom 10.12.2013 ordnete das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 an. Am 19.12.2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen.
II.
1.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Entscheidung vom 10.12.2013 entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift normiert lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der Antragsgegner hat in den Gründen der Entscheidung vom 10.12.2013 eine Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Änderungsgenehmigung vorgenommen. Der Antragsgegner hat dabei maßgeblich auf die erheblichen wirtschaftlichen Einbußen abgestellt, die der Beigeladenen ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung drohen würden, und diesem Umstand gegenüber gestellt, dass der Antragsteller bei Ausnutzung der Änderungsgenehmigung nach Auffassung des Landratsamts keinen schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen ausgesetzt sei. Damit wird das formelle Begründungserfordernis erfüllt. Ob die genannten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBI 2012, 1506; sowie vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBIBW 2011, 196). Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610).
2.
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Antrag keinen Erfolg.
2.1
Gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in dem hier einschlägigen Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG() wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers ist indessen regelmäßig zu verneinen, wenn die im Eilrechtsschutzverfahren zu leistende Überprüfung der Sach-und Rechtslage ergibt, dass der eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. In diesem Fall steht dem Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse daran zu, die Vollziehung eines (voraussichtlich) rechtmäßigen Bescheids bis zur Hauptsacheentscheidung über seinen (wahrscheinlich unbegründeten) Rechtsbehelf zu verzögern. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung nicht schon allein des halb wiederherzustellen, weil sie der gesetzliche Regelfall ist. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere - wie hier - bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Genehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 NVwZ 2009, 240 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 10 S 161/09 -, juris; Schoch, Vorläufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht, 1988, Seite 1003 ff.). Ergibt die Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren hingegen, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen sind, ist die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung gleichwohl gerechtfertigt, wenn aus der Abwägung der widerstreitenden Interessen folgt, dass das öffentliche Interesse oder das Interesse eines Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen Aufschub der Vollziehung überwiegt.
10 
Wie der Senat in den vorhergehenden Verfahren bereits ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwG() verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
11 
Ferner weist der Senat daraufhin, dass der Prüfungsrahmen im vorliegenden Verfahren beschränkt ist. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gerichteten Widerspruchs; die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 war Gegenstand der Verfahren 10 S 393/13 und 10 S 1510/13. Der Begriff der "genehmigungsbedürftigen Anlage" erfasst bei einer Änderungsgenehmigung vom Ansatz her zwar die gesamte Anlage, weil die Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 BlmSchG an den Begriff der "Anlage" anknüpfen. Dementsprechend ist die behördliche Prüfung grundsätzlich nicht auf den Gegenstand des Genehmigungsantrags beschränkt, sondern muss die etwaigen Auswirkungen der Anlagenänderung auf die Gesamtanlage und auf die Umgebung untersuchen. Dieses Übergreifen der Prüfung auf die Gesamtanlage reicht aber nur so weit, wie sich die Anlagenänderung auswirken kann. Nach Sinn und Zweck des Änderungsgenehmigungsvorbehalts ist es nicht geboten, ohne sachliches Erfordernis den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut auszulösen. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb den Genehmigungsvoraussetzungen genügt. Bei einem Änderungsvorhaben bezieht sich die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen dementsprechend zunächst auf die zu ändernden Anlagenteile oder betrieblichen Verfahrensschritte. Dar-über hinaus erstreckt sie sich auch auf diejenigen Anlagenteile und Verfahrensschritte der genehmigten Anlage, auf die sich die Genehmigung auswirkt. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann sich ein Drittbetroffener gegen die Änderungsgenehmigung nicht wegen etwaiger Einwirkungen wenden, die auf der Erstgenehmigung beruhen, oder die Änderung zum Anlass nehmen, die Erstgenehmigung anzugreifen (vgl. zum Ganzen BVerwG; Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 - juris; Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris m.w.N; OVG NRW, Urteile vom 9.12.2009 - 8 D 6108.AK - juris, und vom 3.12.2008 - 8 D 21/07.AK - juris). Die Einwendungen des Antragstellers müssen daher von vorneherein erfolglos bleiben, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in der immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 i.d.F. vom 05.04.2013 geregelt sind und durch die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht berührt werden.
2.2
12 
Die Erteilung der Änderungsgenehmigung nach § 16 BlmSchG i.V.m. § 6 Blm-SchG begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, es hätte eine Neugenehmigung erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Antragstellers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BimSchG, Kommentar, 10. Auflage § 16 Rn. 35). Allerdings kann die Behörde im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 2 BimSchG unter bestimmten Voraussetzungen von der Öffentlichkeitsbeteiligung absehen. Ist die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Unrecht unterblieben, können Drittbetroffene hierdurch in ihren Rechten verletzt werden (vgl. Jarass a.a.O., § 16 Rn. 69; § 10 Rn. 136). Dieser Umstand kann aber nur zum Tragen kommen, wenn für eine Erstgenehmigung ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BlmSchG erforderlich wäre. Das (Erst)Genehmigungsverfahren für die hier umstrittene Biogasanlage wird aber ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 - früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b) - durchgeführt (zur fehlenden subjektiven Rechtsverletzung bei der Wahl des Verfahrens vgl. Senatsbeschluss vom 25.11.2014 - 10 S 1920/14 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 08.03.2011 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355). Der Antragsteller erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Änderungsgenehmigung der Gesamtcharakter der Anlage so grundlegend verändert würde, dass eine Neugenehmigung erforderlich wäre. Bauliche Veränderungen sind nicht beantragt und nicht genehmigt. Auch die Erhöhung der Anlagenkapazität erfolgt voraussichtlich nicht in einem Umfang, der den Anlagencharakter insgesamt verändert. Das Substrat nimmt um ca. 20 % zu; die Feuerungswärmeleistung erhöht sich um ca. 35 % und die Rohgasproduktion erhöht sich von 2,2 Mio m3/a auf maximal 2,3 Mio m3/a. Durch die Kapazitätserhöhung wird weder ein Störfallbetrieb geschaffen (dazu sogleich) noch erreicht die Gesamtkapazität die Schwellenwerte, bei denen für die Gesamtanlage ein förmliches Verfahren durchgeführt werden müsste. Denn die Feuerungswärmeleistung bleibt deutlich unter 10 MW (vgl. 4. BlmSchV, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c) und der Durchsatz dürfte weniger als 100 Tonnen pro Tag betragen (vgl. 4. BlmSchV Anhang 1 Nr. 8.6.3.2 Spalte c).
2.3
13 
Die Änderungsgenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich auch nicht in seinen materiellen Rechten. Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 31.10.2014 ist § 6 Abs. 1 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
14 
Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung liegt weder ein Verstoß gegen das in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG geregelte Schutzgebot vor (dazu 2.3.1) noch werden drittschützende sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt (dazu unter 2.3.2).
2.3.1
15 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass auch die sonstigen Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative grundsätzlich drittschützende Wirkung entfalten. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BimSchG Rn. 39). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; §12 Rn. 8).
16 
Nach diesem Maßstab werden durch die Ausnutzung der Änderungsgenehmigung voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47). Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
2.3.1.1
17 
Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013 und vom 18.02.2014 im Einzelnen dargelegt hat, unterliegt die umstrittene Biogasanlage nicht den Anforderungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV). Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist auch nach Erteilung der Änderungsgenehmigung kein Störfallbetrieb gegeben. Soweit ersichtlich führt die Erhöhung der Güllemenge nicht zu einer Erhöhung des in der Anlage im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas immer noch unterschritten. Eine Überschreitung der Mengenschwelle wäre mithin nicht genehmigt. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität dürfte daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse führen. Zwar kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in höherem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet. Den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. (pro- Terra GmbH, Gutachten vom 22.10.2012 S. 10 ff.) sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19, Einzelfallbetrachtung vom 16.08./10.10.2013), nach denen die maßgeblichen Mengenschwellen sicher unterschritten werden, liegt jedoch das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde, so dass sich insoweit keine Änderungen ergeben. Außerdem wurde konservativ mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Danach gibt es keinen Anhaltspunkt für eine Erhöhung der in der Anlage maximal vorhandenen Gasmenge über die Mengenschwellen der Störfallverordnung hinaus. Auch den vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten von Dr. Ing. H. vom 01.12.2013 sowie von Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme des Antragsgegners und der oben genannten Gutachter überschritten werden. Danach kann der umstrittenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht entgegengehalten werden, dass die Anforderungen der Störfall-Verordnung nicht eingehalten würden.
18 
Auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu vom Antragsteller in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) lässt sich nichts zu Gunsten des Antragstellers herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der umstrittenen Anlage nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG. Im Übrigen geht es in § 50 BlmSchG um einen gebietsbezogenen bzw. planerischen Immissions- und Störfallschutz; vorliegend steht aber eine bereits verwirklichte singuläre Wohnnutzung im Außenbereich in Rede. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig.
2.3.1.2
19 
Allerdings dürfte die Störfall-Verordnung keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG darstellen(Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Solche Gefahren werden durch die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung aber voraussichtlich nicht hervorgerufen oder erhöht.
20 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Antragstellers durch entweichenden Schwefelwasserstoff (H2S) dürfte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass bei der Erzeugung von Biogas Schwefelwasserstoff entsteht, der schon in sehr geringen Konzentrationen hochgiftig ist. Aus der Ausbreitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich aber, dass am Wohnhaus des Antragstellers weder im Auslegungsstörfall (größere Dachhautleckagen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Schwefelwasserstoffs bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
21 
Bei summarischer Prüfung besteht auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Schwefelwasserstoffkonzentration durch die Erhöhung der Güllemenge in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dring. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - auch weit höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Die Gutachter haben ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und ele-mentaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
22 
Diese Ausführungen scheinen dem Senat schlüssig und überzeugend. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; nach Aktenlage ist die Luftzufuhr bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
23 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten von Dipl.-Phys. S. nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol%) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betriebs ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (5. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
24 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen bei summarischer Prüfung Bedenken. Fraglich sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene mit den Antragsunterlagen eine eingehendes meteorologischen Gutachten von Dipl.-Met. F. vom 14.12.2013 vorgelegt; danach sind am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar. Die Windrose der Station Mühlacker weist als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Antragstellers entgegen der Hauptwindrichtung. Diese Windrose entspricht damit - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort, wie sie vom Gutachter Dipl.-Ing. B. zugrunde gelegt wurde. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefahr geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
25 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination extrem unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter der Beigeladenen und der Gutachter des Antragstellers stufen das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber übereinstimmend als unrealistisch ein und ordnen es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar von beiden Gutachtern übereinstimmend als realistisch eingestuft. Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Antragstellers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3 1L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es bei summarischer Prüfung jedoch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Antragsteller zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dip.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/ L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftiger Weise auszuschließende Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm zumindest vom TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnis und der Messungen ebenfalls ausgeschossen wird. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Antragstellers toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5 IL 1, d.h. eine Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen in beiden Dachmembranen (Wettermembran und Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus.
26 
Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. 51 dargetan. Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann aber unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht versagt werden, wenn ein Genehmigungshindernis durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden kann. Die Beantwortung der Frage, ob weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Anlagensicherheit erforderlich sein könnten, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Nach der Stellungnahme des TÜV Nord sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards nicht erforderlich. Es ist jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass Sicherheitsmängel die sofortige Einstellung des erweiterten Betriebsumfangs gebieten.
27 
Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf den Explosions- und Brandschutz, den Blitzschutz und die Dichtheitsprüfung der Abdeckung des Gärrestebehälters waren bereits Gegenstand der vorangegangen Verfahren 10 S 393/13 und 10 S 1510/13. Es ist nicht erkennbar, dass die Änderungsgenehmigung insoweit Auswirkungen auf die Bestandsanlage hat, da das maximale Gasspeichervolumen nicht erhöht wird und keine baulichen Veränderungen erfolgen. Allerdings wurden bei der sicherheitstechnischen Schlussabnahme des TÜV Nord vom 29.11.2013 bei der Dichtheitsprüfung geringfügige Mängel festgestellt, die allerdings nach Einschätzung des Sachverständigen Beschäftigte und Dritte nicht unmittelbar gefährden und daher dem Weiterbetrieb der Anlage nicht entgegenstehen (S. 14, S. 29). Die Frage, ob diese Mängel behoben worden sind, wird in dem die Gesamtanlage betreffenden Verfahren der Hauptsache zu klären sein.
2.3.1.3
28 
Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche werden durch die Änderungsgenehmigung voraussichtlich nicht hervorgerufen. Allerdings geht der Senat davon aus, dass sich die Erhöhung der Güllemenge auf die Emissionen der Gesamtanlage auswirken kann. Bei summarischer Prüfung liegt die Belastung durch Lärm-, Staub- oder Geruchsimmissionen aber noch im Bereich des Zumutbaren. Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Lärm und TA Luft kommt dabei, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
29 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2 . d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen ein Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.Phys L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." vorgelegt. Danach liegt die Kenngröße für die Zusatzbelastung unter 10,5 mg/ (m2.d). Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Allerdings fällt auf, dass im Gutachten zu Unrecht angenommen wird, dass das Wohnhaus des Antragstellers von der umstrittenen Anlage ca. 70 m entfernt ist (vgl. S. 7, S. 16); nach Aktenlage beträgt der Abstand zum Mittelpunkt der Gärrestebehälters lediglich ca. 50 m. Dieser Fehler dürfte aber das Ergebnis des Gutachtens nicht durchgreifend in Frage stellen. Denn in den Ausbreitungsradien wird die Lage des Wohnhauses des Antragstellers zutreffend wiedergegeben (Abbildungen S. 21, S. 22). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. 51 nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m 2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
30 
Der genannte Fehler dürfte sich auch auf die Berechnung der Schwebstaubbelastung nicht auswirken. Denn das Gutachten geht nicht davon aus, dass der Irrelevanzwert nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft für die Zusatzbelastung durch Immissionen der Anlage an dem Beurteilungspunkt „Wohnhaus H. Weg Nr. 51" in Höhe von 3,0 % des lmmissions-Jahreswerts von 40 pg/m3 (= 1,2 g/m3) unterschritten wird, wie es bei einem Abstand von 70 m aber der Fall wäre. Vielmehr legt das Gutachten der Ausbreitungsberechnung auch insoweit einen zutreffenden Lageplan zugrunde und nimmt eine Überschreitung des Irrelevanzwertes an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
31 
Bei summarischer Prüfung werden auch keine unzumutbaren Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Wie der Senat bereits im Verfahren 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss v. 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vorn 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Antragstellers als nächstgelegenen Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Auch insoweit wirkt sich die fehlerhafte Beschreibung der Umgebungssituation mit einem Abstand von 70 m zwischen Wohnhaus und Anlage voraussichtlich nicht aus, weil das Ergebnis der Ausbreitungsberechnung den - allerdings schlecht lesbaren - Rasterlärmkarten entnommen sein dürfte, denen ein zutreffender Lageplan zugrunde liegt (vgl. S. 26 ff. Abbildung 3 bis 5).
32 
Auch unzumutbare Geruchsimmissionen sind voraussichtlich nicht zu erwarten. Wie ausgeführt, kann der Antragsteller rechtlich jedenfalls keinen höheren Schutz beanspruchen, als der Wohnnutzung in einem Dorfgebiet zukommt. Nach Tabelle 1 der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - beträgt der Immissionswert für Dorfgebiete 0,15 Jahresgeruchsstunden (zur Bedeutung der GIRL vgl. den Beschluss des Senat vom 03.06.2013 im Verfahren 10 S 393/13). Nach dem Gutachten „Geruchsstoffimmissionen im Umfeld der Biogasanlage K." der SEI (Dipl.-Phys. L.) wurde am Wohnhaus des Antragstellers eine Gesamtbelastung von 0,14 ermittelt. Auch diesem Gutachten liegt der grafischen Darstellung des Berechnungsergebnisses ein korrekter Lageplan zugrunde, so dass die fälschliche Annahme eines Abstands von 70 m auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss gehabt haben dürfte. Im Übrigen stimmt das Ergebnis mit der Prognose für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters in dem vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachten überein.
33 
Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit der genannten Gutachten sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Gegen ihre Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren spricht insbesondere nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch.
2.3.2
34 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt voraussichtlich auch nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies folgt insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten von Dipl.-Ing. P. vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS sowie das Vorwort des Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Antragsteller der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen. Im Übrigen dürften die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter und die Abdeckung des Umschlagsplatzes die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage nicht entgegengehalten werden können. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS hier grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen.
35 
Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller nach wie vor geforderte Umwallung der Anlage. Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 ausgeführt hat, dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung einer Umwallung haben. Das Erfordernis einer Umwallung ist im Entwurf der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in § 37 Abs. 3 enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies zwar noch nicht geltendes Recht; nach Inkrafttreten der Nachrüstungspflicht wird die Behörde eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Antragsteller geltend macht -, dürfte er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung haben, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen dürften (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). Es ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass § 37 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermittelt.
36 
Subjektive Rechte des Antragstellers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers kann insoweit aber nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Antragstellers durch auslaufende Gülle muss bei Erteilung der Genehmigung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. Im vorliegenden Zusammenhang ist dies schon deshalb nicht erkennbar, weil sich die Gefahr eines Auslaufens von Gülle infolge der Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht erhöhen dürfte. Wie ausgeführt, dürfte die Erhöhung der Güllemenge daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz und einer geringeren Verweilzeit des Substrats in der Anlage führen. Bauliche Veränderungen und eine Änderung der maximalen Füllstände der Behälter sind soweit ersichtlich nicht genehmigt. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Es gibt deshalb keine hinreichenden An-haltspunkte, dass sich die Gefahr einer Havarie infolge der Erweiterung des Betriebsumfangs nennenswert erhöht. Zwar ist ein solches Schadensereignis im Jahr 2008 unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat aber glaubhaft gemacht, dass die Gülle infolge eines Sabotageaktes ausgelaufen ist und mittlerweile Vorkehrungen gegen unbefugte Eingriffe Dritter getroffen worden sind. Die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zum Risiko eines Substrataustritts mag zwar veranschaulichen, dass es in Biogasanlagen immer wieder zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen und weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien (S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint auch die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. Das Gutachten verhält sich aber nicht zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie; konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Antragstellers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Antragstellers fernhalten.
37 
Nach alldem ist die umstrittene Änderungsgenehmigung bei summarischer Prüfung nicht unter Verletzung drittschützender Rechte des Antragstellers ergangen. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Hauptsache war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung daher abzulehnen.
3.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
39 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht als Sonderbeilage zur VBIBW vom Januar 2014).
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 157.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihr unter dem 7. Januar 2013 auf der Grundlage der §§ 6, 16 Abs. 1 und 19 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV - erteilten Genehmigung zur Änderung der mit weiterem Bescheid vom 24. April 2012 auf den Grundstücken Gemarkung M., Flur 2, Flurstücke Nrn. 25/2 und 25/3 genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage Enercon E-101 durch Änderung der Nabenhöhe von zuvor 135,40 m auf nunmehr 149 m. Durch diese Änderung erhöht sich die Gesamthöhe der Anlage von bislang 186,00 m auf 199,50 m und erreicht eine Höhe von 720,5 m über NN gegenüber bislang 707 m über NN.

2

In dem die ursprüngliche Genehmigung vom 24. April 2012 betreffenden Verwaltungsverfahren gab der Deutsche Wetterdienst trotz entsprechender Aufforderung des Antragsgegners innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

3

In dem nachfolgenden Änderungsverfahren wurde der Deutsche Wetterdienst erneut beteiligt und äußerte sich dahingehend, dass die vorgesehene Anlage in den Radarstrahl des Wetterradars des in einer Entfernung von ca. 11 km von ihr gelegenen Standorts N. hineinrage und mehr als die Hälfte des Radarstrahls abdecke. Diesem Wetterradarstandort komme aufgrund seiner Lage eine herausragende Bedeutung für den gesamten Bereich vom Rheinland bis zur Pfalz, der auch das Rhein-Main-Gebiet mit dem Frankfurter Flughafen umfasse, zu. Die Radaranlage sei die westlichste im Radarverbund des Deutschen Wetterdienstes und könne, insbesondere bei unwetterträchtigen Wetterlagen, die häufig durch West- und Südwestströmungen gekennzeichnet seien, erste Informationen für Warnereignisse liefern. Das von ihm überwachte Gebiet weise ein hohes Gefahrenpotential auf. Die Radarbeobachtungen würden sowohl für die zivile als auch die militärische Luftfahrt an den Flughäfen Frankfurt Rhein-Main, Hahn, Köln-Bonn, Düsseldorf, Saarbrücken, Luxemburg, Spangdahlem und Ramstein genutzt. Eine Windkraftanlage, die in den Radarstrahl eines Wetterradars hineinrage oder direkt unterhalb von ihm stehe, beeinträchtige diesen nachhaltig, da Fehlechos und Abschattungen/Modulationen im „Schatten“ von Windenergieanlagen sowie Niederschlagsverwirbelungen erzeugt würden. Insoweit könne das gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 8 DWD-Gesetz erforderliche Mess- und Beobachtungssystem nicht mehr gewährleitet werden. Von daher könne eine Windkraftanlage am vorgesehenen Standort nur toleriert werden, wenn die Anlage unter einer Höhe von 594 m über NN bleibe. Im ursprünglichen Genehmigungsverfahren sei nur deshalb keine ablehnende Stellungnahme abgeben worden, weil man aufgrund einer E-Mail des Antragsgegners vom 18. Juli 2011 davon ausgegangen sei, dass der entsprechende Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei.

4

Trotz dieser Einwände genehmigte der Antragsgegner die vorgesehene Anlage unter dem 7. Januar 2013 und führte in der Genehmigungsbegründung u.a. aus, dass es der Deutsche Wetterdienst aufgrund der erteilten Genehmigung vom 24. April 2012 hinnehmen müsse, dass eine Windkraftanlage bis zu einer Höhe von 707 m über NN in den Radarstrahl hineinrage. Da auch eine weitere genehmigte und bereits errichtete Windkraftanlage, die zwischen dem Wetterradarstandort und der nunmehr genehmigten Anlage liege, nicht unerheblich in den Radarstrahl hineinrage, werde der Radarstrahl durch die nunmehr genehmigte Erhöhung der Anlage nur geringfügig mehr beeinträchtigt. Konkrete Angaben dazu, dass gerade die nunmehrige geringfügige Erhöhung der Anlage das Wetterradar nachhaltig beeinträchtige, habe der Deutsche Wetterdienst nicht gemacht. Soweit der Deutsche Wetterdienst vorgetragen habe, dass der Antragsgegner ihm mitgeteilt habe, dass der Genehmigungsantrag zurückgezogen worden sei, treffe dies nicht zu. Im Genehmigungsverfahren hinsichtlich weiterer Windkraftanlagen in D. und E. sei mit E-Mail vom 11. Juli 2011 um schnellstmögliche Abgabe einer Stellungnahme gebeten und darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des Standorts der vorliegend streitigen Anlage bislang noch keine Stellungnahme abgeben worden sei. In einer weiteren E-Mail vom 18. Juli 2011 sei dann unter „Betreff: Stellungnahme zur Errichtung und Betrieb von WKA in D. und E.“ dem Deutschen Wetterdienst mitgeteilt worden, dass der Antrag zurückgezogen worden und eine Stellungnahme nicht mehr erforderlich sei. In Bezug auf die vorliegend streitige Anlage in M. sei kein Hinweis auf eine Antragsrücknahme erfolgt.

5

Gegen die „Änderung der Genehmigung … vom 07.01.2013“ legte der Deutsche Wetterdienst am 6. Februar 2013 Widerspruch ein, wobei allerdings im Widerspruchsschreiben nicht das Aktenzeichen der Änderungsgenehmigung, sondern dasjenige der ursprünglichen Genehmigung genannt wurde. Auf Nachfrage des Antragsgegners, ob sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2013 oder aber gegen den Bescheid vom 24. April 2012 richte, teilte der Deutsche Wetterdienst dem Antragsgegner unter dem 14. Februar 2013 mit, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens der Bescheid vom 7. Januar 2013 sei. Zur Widerspruchsbegründung bekräftigt der Deutsche Wetterdienst das bisherige Vorbringen. Da die ursprünglich genehmigte Anlage nicht errichtet worden sei, müsse das nunmehrige Bauvorhaben als Neubau angesehen werden, wobei die Beeinträchtigungen durch die Genehmigung vom 24. April 2012 nicht als Vorbelastung zu berücksichtigen seien. Von daher sei eine gravierende Beeinträchtigung des Wetterradars durch die nunmehr genehmigte Anlage zu befürchten.

6

Den von der Antragstellerin unter dem 11. Februar 2013 gestellten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 hat der Antragsgegner bislang nicht beschieden.

7

Am 13. März 2013 beantragte die Antragstellerin alsdann bei Gericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013. Sie macht geltend, dass ihr ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihrer Auffassung nach offensichtlich rechtmäßigen Genehmigung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehe. Die Windkraftanlage müsse im Zusammenhang mit einer in der Nachbarschaft geplanten Solaranlage gesehen werden, wobei ein verzögerter Baubeginn die Wirtschaftlichkeit des Solar- und Windenergie betreffenden Gesamtprojekts in Frage stelle. Der Deutsche Wetterdienst habe nicht – obwohl erforderlich – dargelegt, dass durch die nunmehr genehmigte Anlage eine nachhaltige Verschlechterung der Situation im Vergleich zur bisherigen Genehmigungslage eintrete. Insoweit könne sich die Beigeladene als hoheitliche Einrichtung nicht auf § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB berufen, zumal die Norm wohl nur militärische Radaranlagen schütze. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass die geplante Windkraftanlage in einem Bereich errichtet werden solle, der im Regionalen Raumordnungsplan der Region Trier als Vorranggebiet für Windkraft ausgewiesen und im einschlägigen Flächennutzungsplan als Sondergebiet zur Windkraftnutzung enthalten sei. Ferner habe der Deutsche Wetterdienst im Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, dass sein Vorbringen für die Bundesrepublik Deutschland erfolge. Einwände gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 könnten nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit jedenfalls eine Verwirkung eingetreten sei. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2013 verfristet eingelegt worden, weil im Widerspruchsschreiben das Aktenzeichen der Genehmigung vom 24. April 2012 angegeben worden sei; im Übrigen sei das Widerspruchsschreiben jedenfalls zu unbestimmt, um als wirksame Widerspruchseinlegung angesehen zu werden.

8

Der Antragsgegner bittet um Entscheidung in der Sache; er habe bislang nicht über den Vollziehungsantrag entschieden, weil es sich um einen Präzedenzfall handele.

9

Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes trägt vor, dass sie unter dem 8. April 2013 auch Widerspruch gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 eingelegt habe. Der vorliegende Antrag könne keinen Erfolg haben, weil die erteilte Genehmigung aus den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Gründen rechtswidrig sei. Die unter dem 7. Januar 2013 genehmigte Anlage beeinträchtige die Funktionsfähigkeit des Wetterradars erheblich. Die Argumentation, dass ein Wetterradar nicht unter § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB falle, sei nicht nachvollziehbar. Dem Umstand, dass die Anlage in einer im Raumordnungsplan vorgesehenen Vorrangfläche für Windkraft liege, komme keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei der Planaufstellung nicht davon ausgegangen worden sei, dass Windkraftanlagen eine derartige Höhe wie die vorliegend streitige Anlage erreichen könnten. Ein besonderes Vollzugsinteresse der Antragstellerin sei nicht ersichtlich, denn bei allen den Sofortvollzug von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen betreffenden Verfahren sei die Betreibersituation ähnlich; von daher müsse gesehen werden, dass der Gesetzgeber, anders als im Baurecht durch § 212a BauGB, im Immissionsschutzrecht keinen generellen Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage vorgesehen habe.

II.

10

Der Antrag, der gemäß § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80a Abs. 2 VwGO statthaft ist, weil dem Widerspruch der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin unter dem 7. Januar 2013 erteilte Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, kann keinen Erfolg haben.

11

Dabei steht der Zulässigkeit des Antrags die in § 80 Abs. 6 VwGO getroffene Sonderregel, die ein behördliches Vorverfahren vor Anrufung des Verwaltungsgerichts vorschreibt, nicht entgegen, denn diese betrifft trotz der Verweisung des § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO nur Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Abgaben- und Kostenrechts, nicht aber baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Nachbarstreitigkeiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. September 2003 – 8 B 11269/03.OVG –, DVBl 2003, S. 1472).

12

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 ist auch verfahrensrechtlich der sachdienliche Antrag. Der Widerspruch der Beigeladenen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7 Januar 2013 hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass das Gericht auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich die sofortige Vollziehung anordnen kann (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGO).

13

Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der zu berücksichtigen ist, ob das Interesse des Adressaten an der sofortigen Ausnutzung des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes überwiegt oder aber das Interesse des Dritten daran, dass die entsprechende Regelung nicht vor Rechts- bzw. Bestandskraft einer Entscheidung in der Hauptsache vollzogen wird, höher zu bewerten ist. Mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigung wird in den Fällen der Drittanfechtung regelmäßig in erster Linie zwischen widerstreitenden „Bürgerinteressen“ entschieden. Der vom Rechtsstaatsgedanken gebotene Schutz des Einzelnen gegenüber Eingriffen des Staates, der im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine sofortige Vollziehung von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger nur in den engeren Grenzen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 1. Alt. VwGO zulässt, tritt daher zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat in solchen Fällen mehr schiedsrichterlichen Charakter, wobei die voraussichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache ein zentraler, aber nicht der alleinige Maßstab der gerichtlichen Entscheidung sind. Dem trägt auch § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO Rechnung, wonach auf das "überwiegende Interesse eines Beteiligten" zur Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung abgestellt werden kann. Ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne der Vorschrift ist daher dann nicht anzunehmen, wenn das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und zudem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung dem anderen, begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig erscheinen muss. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es bei im Ergebnis nicht erfolgreichen Einwendungen Dritter gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu finanziellen Mehrbelastungen eines Vorhabenträgers oder Bauherren kommen kann, die allein aus prozessualen Gründen „das Aus“ für ein Vorhaben bedeuten können, ohne dass sich im Hauptsacheverfahren die dagegen gerichteten Vorbehalte als rechtlich erheblich herausstellen. Zudem kann bei der Interessenabwägung unterschieden werden zwischen den Fällen, in denen das Objekt der Genehmigung erst noch zu errichten ist und denen, wo schon ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden ist, so dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen kann (vgl. zu alledem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. April 2012 - 1 B 10136/12.OVG – mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP).

14

Ausgehend von diesen Erwägungen kann der vorliegende Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter dem 7. Januar 2013 erteilten Genehmigung keinen Erfolg haben.

15

Dabei spricht bereits viel dafür, dass die Antragstellerin derzeit kein schützenswertes Interesse an einer Vollziehungsanordnung der Genehmigung haben kann, weil es sich bei der unter dem 7. Januar 2013 erteilten Genehmigung um eine unter Bezugnahme auf §§ 6, 16 Abs. 1, 19 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Änderungsgenehmigung handelt, die ohne Vollziehbarkeit der ursprünglichen, nunmehr geänderten Ausgangsgenehmigung nicht vollzogen werden kann. Dabei scheitert eine Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG im vorliegenden Fall nicht daran, dass zum Zeitpunkt des Änderungsantrags bzw. des Änderungsbescheids die mit der ursprünglichen Genehmigung vom 24. April 2012 genehmigte Windkraftanlage noch nicht errichtet war, denn der Begriff der Änderung in § 16 Abs. 1 BImSchG knüpft an ein Abweichen des Vorhabens vom Genehmigungsbescheid und nicht von dem tatsächlichen Anlagenbestand oder Anlagenbetrieb an. Von daher finden die Änderungsvorschriften auch dann Anwendung, wenn bereits mit der erstmaligen Errichtung der Anlage von dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid abgewichen werden soll. Dabei beschränkt sich im Änderungsverfahren die rechtliche Überprüfung auf die geänderten Teile, da für die Anlage als Ganzes kein Bedürfnis nach einer erneuten behördlichen Kontrolle besteht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2005 - 22 A 96.40091 -, juris, mit weiteren Nachweisen). Dies aber hat weiterhin zur Folge, dass mit dem Bau der geänderten Anlage erst dann begonnen werden kann, wenn auch die ursprüngliche Genehmigung vollziehbar ist. Daran fehlt es indessen bislang, nachdem die Beigeladene zwischenzeitlich auch gegen die Genehmigung vom 24. April 2012 Widerspruch eingelegt hat, dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass dieser Widerspruch unzulässig sei, steht dies dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, denn es ist jedenfalls nicht evident, dass ein Widerspruchsrecht der Beigeladenen – wie von der Antragstellerin vertreten – verwirkt wäre (vgl. zum Nichteintritt der aufschiebenden Wirkung bei einem unzulässigen Widerspruch auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. September 2000 - 2 M 21/00 – mit weiteren Nachweisen, juris).

16

Ferner kann der vorliegende Antrag nicht auch als Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 24. April 2012 ausgelegt werden, da die anwaltlich vertretene Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei dem Antragsgegner insoweit im Verwaltungsverfahren ein gesonderten Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung gestellt worden sei.

17

Von daher sprich viel dafür, dass der Antragstellerin derzeit kein schützenswertes Interesse für eine gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 zur Seite steht, weil sie ohne eine entsprechende Anordnung hinsichtlich der Genehmigung vom 24. April 2012 von der Genehmigung vom 7. Januar 2013 keinen Gebrauch machen kann.

18

Selbst wenn aber die Kammer diese Bedenken zurückstellt, sieht sie keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2012 anzuordnen.

19

Die Erfolgsaussichten des von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegten Widerspruchs gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 sind nach Auffassung der Kammer als derzeit offen einzustufen.

20

Insoweit teilt die Kammer zunächst nicht die Auffassung der Antragstellerin, dass der Widerspruch des Deutschen Wetterdienstes verfristet eingelegt worden sei. Die Genehmigung vom 7. Januar 2012 wurde ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte am 7. Januar 2013 als an den Deutschen Wetterdienst adressierter Brief zur Post gegeben. Das am 6. Februar 2013 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruchsschreiben des Deutschen Wetterdienstes beginnt mit „Änderung der genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage Enercon E-101 durch Änderung der Nabenhöhe auf 149 m in der Gemarkung M., Flurstück -0002- 25/2, 002-25/3 vom 07.01.2013 (Az.: 06U110052-10)“, wobei es anschließend heißt, dass gegen diese Genehmigung Widerspruch eingelegt werde. Im weiteren Verlauf des Schreibens heißt es dann u.a., dass die nun mit höherer Nabenhöhe genehmigte Windenergieanlage in M. aus fachlicher Sicht wie ein Neubau zu betrachten sei. „Bezüglich der mangelhaften Beteiligung des DWD am Genehmigungsverfahren für die Anlage (damals mit geringerer Nabenhöhe) weise ich auf folgendes hin: … Aus fachlicher Sicht hätte der DWD der damals beantragten Anlage nicht zugestimmt.“ Aus diesen Angaben folgt nach Auffassung der Kammer zweifelsfrei, dass sich der Widerspruch ungeachtet der Angabe des den ursprünglichen Genehmigungsbescheid betreffenden Aktenzeichens, nicht aber des Aktenzeichens des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2013, zweifelsfrei gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 richtet, so dass er fristgerecht eingelegt wurde.

21

Soweit die Antragstellerin geltend macht, aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung könnten weder die Bundesrepublik Deutschland noch der Deutsche Wetterdienst Einwendungen gegen die erteilte Änderungsgenehmigung geltend machen, vermag sich die Kammer dem nicht anschließen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die zuletzt Genannten Grundrechtsverletzungen geltend machen können, denn jedenfalls ist eine Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach § 11 Nr. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 LVwVfG sind im Verwaltungsverfahren neben den natürlichen und juristischen Personen auch Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Behörden lediglich die Besonderheit besteht, dass sie in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren gemäß § 61 Nr. 3 VwGO nur beteiligungsfähig sind, wenn das Landesrecht dies bestimmt, so dass für das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Deutschen Wetterdienstes mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung in Rheinland-Pfalz das Rechtsträgerprinzip eingreift, weil der Deutsche Wetterdienst nach § 1 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst – DWD-Gesetz – vom 10. September 1998 (BGBl. I. S. 2871) lediglich eine teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist und vorliegend kein Bereich betroffen ist, der von der Teilrechtsfähigkeit umfasst wird. Das Gesetz selbst enthält keine Regelungen, welcher Bereich zur Teilrechtsfähigkeit gehört. Allerdings ist der Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 13/9510 vom 18. Dezember 1997 zu entnehmen, dass es angesichts des zunehmenden Aufkommens privater Anbieter erforderlich sei, den Deutschen Wetterdienst in eine teilrechtsfähig Anstalt umzugestalten, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, sich bei Bedarf an nationalen oder internationalen Zusammenschlüssen oder Unternehmen im eigenen Namen zu beteiligen, privatrechtlich zu handeln und durch Zielvorgaben und Einführung betriebswirtschaftlicher Verfahren mit externer Prüfung gesteuert zu werden; die Reform diene der Modernisierung der Verwaltung mit Delegation von Verantwortung und Einführung von Steuerungsinstrumenten. Unabhängig davon müsse die im öffentlichen Interesse notwendige hohe Qualität der Leistungen durch den Deutschen Wetterdienst garantiert werden, insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen wie bei der Versorgung von Luftfahrt, Seefahrt sowie Wetterwarnung. Hieraus schlussfolgert die Kammer, dass die Geldmachung von genehmigunsgverfahrensrechtlichen Einwendungen, die den zuletzt genannten Bereichen zuzuordnen sind, von der Teilrechtsfähigkeit nicht umfasst werden, so dass Verfahrenshandlungen ausschließlich für den Bund als Rechtsträger des Deutschen Wetterdienstes abgegeben wurden. Von daher ist der Deutsche Wetterdienst als Behörde berechtigt, in Genehmigungsverfahren der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnende Einwendungen vorzubringen, ohne dass es erforderlich wäre, dies ausdrücklich zu erwähnen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 12 ME 201/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen).

22

Vorliegend kann die Beigeladene in der Hauptsache (im Widerspruchsverfahren) auch geltend machen, durch die Änderungsgenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Wenn nämlich – ungeachtet dessen, dass vorliegend ein immissionsrechtliches Genehmigungsverfahren vorliegt - § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB bestimmen, dass einerseits Windenergieanlagen privilegiert im Außenbereich zulässig sind, sie andererseits aber öffentliche Belange beeinträchtigen, wenn sie die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen stören, muss es dem Betreiber einer Radaranlage möglich sein, gegenüber einer Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einzuwenden, diese beeinträchtige die Funktionsfähigkeit seiner Radaranlage, zumal wenn diese zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 DWD-Gesetz normierten öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes genutzt wird.

23

Vorliegend macht die Beigeladene im Wesentlichen letztlich geltend, dass durch die nunmehr genehmigte Windkraftanlage die ordnungsgemäße Ausführung der dem Deutschen Wetterdienst durch § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz übertragenen Aufgabe, Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können, herauszugeben, beeinträchtigt werde.

24

In diesem Vorbringen liegt daher die Geltendmachung einer möglichen Rechtsverletzung durch die Beigeladene. Vorliegend erscheint eine derartige Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts – hier der Erhöhung der im Radarstrahl eines 11,061 km Wetterradarstandort genehmigten Windkraftanlage um 13,5 m - nicht ausgeschlossen. Die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) – vgl zur Bedeutung dieser Organisation auch Drucksache des Hessischen Landtags 18/6563 vom 11. Januar 2013 - hat im September 2010 in der "15th Session of the Commission for Instruments and Methods of Observation (CIMO)" u.a. beschlossen (Anhang VI zu Nr. 5.13; http://www. wmo.int/pages/prog/www/CIMO/CIMO15-WMO1064/1064_en.pdf), dass bei einem Abstand zwischen 5 km und 20 km zwischen einer Wetterradarstation und einer Windturbine ein mittlerer Einwirkungsbereich vorliege, bei dem im Einzelnen geprüft werden muss, inwieweit eine Beeinträchtigung auftritt, weil durch die Turbine falsche Echos und Wellenerhöhungen ausgelöst werden könnten. Insoweit bedarf es nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der bei den Akten befindlichen Unterlagen (insbesondere auch der Anlagen zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. April 2013) in der Hauptsache weiterer Sachverhaltsaufklärung – wohl durch Einholung eines Sachverständigengutachtens –, inwieweit die Wetterradaranlage der Beigeladenen durch die genehmigte Erhöhung der Windkraftanlage tatsächlich gestört wird, so dass die Erfolgsaussichten des gegen die Genehmigung vom 7. Januar 2013 eingelegten Widerspruchs als derzeit offen eingestuft werden müssen.

25

Ausgehend hiervon erscheint es der Kammer interessengerecht, die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. Januar 2013 nicht anzuordnen. Dabei berücksichtigt die Kammer einerseits zugunsten der Antragstellerin die von ihr geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Nachteile bei einer Verzögerung der Errichtung der genehmigten Anlage. Andererseits muss aber gesehen werden, dass § 80 Abs. 1 VwGO in den Fällen der vorliegenden Art – anders als in den Fällen des § 212a BauGB - grundsätzlich den Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs vorsieht und - dem misst die Kammer letztlich ausschlaggebende Bedeutung zu - es derzeit durchaus möglich erscheint, dass die Errichtung der genehmigten Anlage das bestehende Wetterradar beeinträchtigt und von daher eventuell Gefahren für die öffentliche Sicherheit auftreten, da der metereologischen Sicherung der Luftfahrt im Sinne des § 4 Abs 1 Nr. 2 DWD-Gesetz und der Herausgabe von Wetterwarnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWD-Gesetz herausragende Bedeutung zukommen, und es letztlich unabdingbar erscheint, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb der zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme des Deutschen Wetterdienstes (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 8 DWD-Gesetz) gewährleistet ist

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). Zwar hat die Beigeladene in ihren Schriftsätzen deutlich zur Ausdruck gebracht, dass ihrer Auffassung nach der Antrag der Antragstellerin abzulehnen sei. Eine mögliche Kostentragungspflicht im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO auslösende förmliche Antragstellung kann dem gesamten Vorbringen der Beigeladenen indessen nicht entnommen werden.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 9.1.8 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525 und berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Genehmigungsantrag hinsichtlich der Änderungsgenehmigung die Herstellungskosten der Anlage mit 3.150.000 € angegeben hat, so dass es gerechtfertigt erscheint, den Streitwert auf 5 % dieses Betrages festzusetzen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 (Au 4 K 17.178, Au 4 K 17.179 und Au 4 K 17.843) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene zu tragen.

III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 180.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen drei immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen, die der Beklagte der Beigeladenen erteilt hat.

Die Beigeladene beantragte im Dezember 2013 die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen (der Firma Repower, ab Januar 2014 Senvion, Typ 3,0 M 122 mit einer Nennleistung von 3.000 kW sowie einem Rotordurchmesser von 122 m, Nabenhöhe 139 m und Gesamthöhe 200 m). Mit Bescheiden vom 4. Februar 2015 lehnte der Beklagte zunächst die Genehmigungsanträge aus natur- bzw. artenschutzrechtlichen Gründen ab. Hiergegen erhob die Beigeladene Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg (AU 4 K 15.308 bis 311). In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2015 vereinbarten die Beigeladene und der Beklagte auf Vorschlag des Gerichts, auf Kosten der Beigeladenen einen gemeinsamen Gutachter für eine Kartierung von Schwarzstorch-Vorkommen zu beauftragen. Das Gutachten lag dann unter dem Datum 1. Dezember 2016 vor.

Mit Antrag vom 29. November 2016 änderte die Beigeladene den Anlagentyp zu Senvion 3.4 M 140 (Nennleistung 3.400 kW, Rotordurchmesser 140 m, Nabenhöhe 130 m, Gesamthöhe 200 m), weil der ursprünglich beantragte Anlagentyp Senvion 3.0 M 122 nicht mehr verfügbar sei. Sie legte hierbei eine Untersuchung zum Schallimmissionsschutz/Schattenwurf des Büros I. vom 28. November 2016 bezogen auf den neuen Anlagentyp vor. Das Landratsamt Ostallgäu genehmigte daraufhin mit Bescheiden vom 29. Dezember 2016 zwei Windkraftanlagen auf FlNrn. 566 und 591 Gemarkung A. und mit Bescheid vom 10. Mai 2017 eine Windkraftanlage auf der FlNr. 770 Gemarkung R. unter Widerruf der drei diese Anlagen betreffenden Ablehnungsbescheide vom 4. Februar 2015 sowie unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin. Die Genehmigungsbescheide enthalten Nebenbestimmungen, u.a. zum Lärmschutz, zum Schattenwurf/Lichtemissionen sowie zum Naturschutz.

Die Klägerin ließ am 8. Februar 2017 gegen die zwei Genehmigungsbescheide vom Dezember 2016 Klage erheben und beantragte deren Aufhebung. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden. Die Windkraftanlagen beurteilten sich nach § 35 Abs. 2 BauGB und nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Sie unterschritten nämlich den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorgesehenen Mindestabstand des Zehnfachen ihrer Höhe (hier: 2 km) von den maßgeblichen Siedlungsbereichen in der Nähe der Anlagen. Der Anlagenbetreiber könne sich nicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO berufen. Zwar sei vor dem dort bestimmten Stichtag des 4. Februar 2014 ein Genehmigungsantrag gestellt worden. Jedoch sei der ursprüngliche Antrag vom 19. Dezember 2013 nicht identisch mit der Anlage, die nunmehr genehmigt worden sei. Bei der Änderung des Anlagentyps handle es sich um eine wesentliche Änderung nach § 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Anlagen hätten eine 10% höhere Leistung und die vom Rotor überstrichene Fläche habe sich um 32% erhöht. Bis zum Ablauf des 4. Februar 2014 sei kein vollständiger Antrag im Sinne des Art. 83 BayBO bei der Genehmigungsbehörde eingegangen. Gemäß § 3 der 9. BImSchV gehörten zu den Mindestanforderungen eines Antrages nämlich Angaben über die Art und den Umfang der genehmigungspflichtigen Anlage. Die notwendigen charakteristischen Angaben seien bei Windkraftanlagen die Gesamthöhe, die Nabenhöhe, der Rotordurchmesser und die Leistung.

Mit Schriftsatz vom 30 Mai 2017 erhob die Klägerin auch noch Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 10. Mai 2017.

Der Beklagte verteidigte die von ihm erteilten Genehmigungen. Die Privilegierung der Anlagen sei nicht entfallen, da vor Ablauf des 4. Februar 2014 ein Antrag auf Genehmigung vorgelegen habe. Zwar sei der Anlagentyp im laufenden Verfahren geändert worden. Jedoch liege der Schallleistungspegel der genehmigten Anlagen nicht höher als derjenige der ursprünglich beantragten Anlagen. Durch die größere überstrichene Rotorfläche erhöhe sich zwar die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer pro Jahr und pro Tag an den Immissionsorten. Nach Bescheidsauflage III., 3.3 seien die Windkraftanlagen jedoch mit einer Abschaltautomatik auszurüsten, wodurch die Beschattungsdauer an den Immissionsorten auf das rechtlich zulässige Maß begrenzt werde. Die größere Rotorfläche führe damit nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer, sondern zu einer vergleichsweise längeren Abschaltzeit. Es könne nicht ohne weiteres von der Änderung des Anlagentyps auf das Vorliegen einer wesentlichen Änderung im Sinne des Immissionsschutzrechtes geschlossen werden. Zwar könnten geänderte technische Daten des neuen Typs isoliert betrachtet den Eindruck hervorrufen, dass sich hieraus nachteilige Auswirkungen ergeben könnten. Allerdings seien bei der Prüfung des Genehmigungserfordernisses einer Anlagenänderung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch weitere Erkenntnisse über die Auswirkung eines bestimmten Anlagentyps zu berücksichtigen. Hier sei aufgrund des vorliegenden Kenntnisstands davon auszugehen, dass durch die Typänderung keine Schallimmissionen hervorgerufen würden, die das Ausmaß des ursprünglich beantragten Anlagentyps überschreiten würden. Der Schattenwurf könne auf das rechtlich zulässige Maß begrenzt werden.

Die Beigeladene vertrat die Auffassung, es müsse richtigerweise unerheblich sein, ob es sich um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 BImSchG gehandelt habe, denn diese Vorschrift sei schon tatbestandlich nicht anwendbar, setze sie doch eine bereits erteilt Genehmigung voraus. In einem solchen Fall habe die Genehmigungsbehörde die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen eines Vorhabens bereits einmal abschließend geprüft. § 16 BImSchG entscheide allein über die Frage, ob bei einer Änderung einer Anlage noch einmal eine immissionsschutzrechtliche Prüfung angezeigt sei. Dass eine zur Genehmigung gestellte Anlage vor ihrer Genehmigung im laufenden Genehmigungsverfahren geändert werde, sei nichts Besonderes. Art. 83 Abs. 1 BayBO nehme allein auf anhängige Genehmigungsverfahren Bezug und nehme diese von den Wirkungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO aus. Solange das konkrete Verfahren zum Stichtag anhängig gewesen sei und weitergeführt werde, sei Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar. Erst wenn ein Genehmigungsverfahren ende und ein neues Verfahren eingeleitet werde, greife die Übergangsregelung nicht mehr. Art. 83 Abs. 1 BayBO verlange lediglich, dass ein Antrag auf Genehmigung „von Anlagen“, nicht aber auf Genehmigung eben einer konkreten Anlage, eingegangen sei. Die unwesentlichen Änderungen seien vorliegend auch nicht von solcher Qualität, dass sie nicht mehr unter dem laufenden Genehmigungsverfahren hätten abgearbeitet werden können und dürfen. Die Antragsunterlagen seien zum Stichtag auch nicht unvollständig gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Änderung des Anlagentyps und die damit verbundenen neu einzureichenden Unterlagen den ursprünglichen Genehmigungsantrag im Nachhinein unvollständig gemacht hätten. Wenn die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO mit ihrer weiteren Formulierung eine Änderung des Anlagentyps im Genehmigungsverfahren zulasse, müsse die Neueinreichung einzelner Unterlagen im Zuge der Änderung die ursprüngliche Vollständigkeit der Antragsunterlagen unberührt lassen. Ein Genehmigungsantrag könne nicht nachträglich unvollständig werden. Es wäre im Übrigen ein widersprüchliches Ergebnis, wenn eine Änderung der Anlage nach Genehmigungserteilung zulässig gewesen wäre, im laufenden Genehmigungsverfahren aber keine Änderung mehr möglich gewesen sein solle.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide auf. Die Windkraftanlagen seien aufgrund der Regelungen des Art. 82 Abs. 1, Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig, sondern stellten sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB dar. Als solchen stünden ihnen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB entgegen.

Unstreitig würden im vorliegenden Fall alle drei Windkraftanlagen den nach Art. 82 Abs. 1 BayBO erforderlichen Mindestabstand zur nächst gelegenen maßgeblichen Wohnbebauung unterschreiten. Den streitgegenständlichen Anlagen komme die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht zugute. Zwar möge, was den von der Beigeladenen ursprünglich beantragten Anlagentyp betreffe, zum Stichtag 4. Februar 2014 ein im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen haben, wobei auch dies nicht eindeutig erscheine. Jedoch komme Art. 83 Abs. 1 BayBO hier deshalb nicht zur Anwendung, weil Ende November 2016 die Genehmigung eines anderen Anlagentyps beantragt und diese Änderung des Anlagentyps insbesondere eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Prüfung ausgelöst habe. Für diesen geänderten Anlagentyp seien dann die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt worden, erst für diesen Anlagentyp sei das gemeindliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt worden.

Ob eine derartige Änderung des Anlagentyps dazu führe, dass nicht mehr von einem vollständigen Antrag auf Genehmigung im Sinn dieser Vorschrift gesprochen werden könne, regle Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht ausdrücklich. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 83 Abs. 1 BayBO verweise der Sache nach auf die Regelungen der 9. BImSchV. Diesbezüglich sei für den geänderten Windkraftanlagentyp durch die Beigeladene über zweieinhalb Jahre nach dem Stichtag des 4. Februar 2014 eine vollständig neue Prognose zu Lärm und Schattenwurf vorgelegt worden. Die Prüfung für den geänderten Anlagentyp habe erst aufgrund dieser neu erstellten Untersuchung erfolgen können. Der technische Umweltschutz im Landratsamt habe für diesen geänderten Anlagentyp für jeden Anlagenstandort eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Stellungnahme abgegeben und Auflagenvorschläge unterbreitet (Bl. 1844 bis 1861 der Behördenakte). Dies sei mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden gewesen (vgl. Bl. 1849, 1855, 1861 der Behördenakten). Die vorgelegte Immissionsprognose spreche zwar davon, dass eine „Anpassung des Gutachtens“ erforderlich sei. De facto handle es sich jedoch sowohl hinsichtlich der Untersuchungsbreite wie der Untersuchungstiefe um eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Prüfung. Dem entspreche es, dass sich die Immissionen in Bezug auf Lärm und Schattenwurf beim genehmigten Anlagentyp zum Teil deutlich anders darstellten als bei den ursprünglich beantragten Windkraftanlagen. In Bezug auf Lärm möge sich der genehmigte Anlagentyp angesichts eines etwas geringeren Schallleistungspegels für die betroffenen Immissionsorte etwas günstiger dargestellt haben. Dies ändere aber nichts daran, dass sowohl Beklagter als auch Beigeladene Veranlassung gesehen haben, auch in Bezug auf Lärm in eine erneute Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzutreten. Da es nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm auf die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ankomme, setze dies eine Prüfung voraus, ob und wenn ja welche Vorbelastungen bestünden. Auch wenn solche verneint worden seien (Nr. 5.1 der Prognose), verdeutliche dies, dass allein aus den geringeren Schallleistungspegeln nicht habe geschlossen werden können, dass eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen entbehrlich gewesen und hierfür auch keine neuen Unterlagen notwendig gewesen wären. Insbesondere aber habe der geänderte Anlagentyp in Bezug auf den Schattenwurf zu im Vergleich zum ursprünglich beantragten Anlagentyp deutlich abweichenden Immissionen geführt. Durch die Vergrößerung der Rotorfläche um ca. 32% sei es zu einer deutlichen Zunahme des astronomisch möglichen Schattenwurfs insbesondere in einem Ortsteil der Klägerin gekommen. Jedenfalls dieser Umstand habe dazu geführt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen mittels einer neuen Untersuchung und einer Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes im Landratsamt neu zu prüfen gewesen seien. Diesbezüglich sei unerheblich, dass auch diese geänderten Emissionen durch Schattenwurf mittels Nebenbestimmungen (Abschaltautomatik) auf das zulässige bzw. anerkannte Maß hätten zurückgeführt werden können. Maßgeblich im Rahmen des Art. 83 Abs. 1 BayBO sei allein, ob die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zum Stichtag 4. Februar 2014 die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erlaubt hätten, nicht aber ob das Vorhaben gegebenenfalls unter Beifügung von Nebenbestimmungen tatsächlich genehmigungsfähig gewesen sei. Letzteres beurteile sich nicht nach dem Zeitpunkt der Einreichung eines gegebenenfalls auch vollständigen Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, sondern nach dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Insgesamt hätten sich somit in Bezug auf den geänderten Anlagentyp die durchgeführten immissionsschutzfachlichen Prüfungen nicht als bloße fachliche Einwände oder fachliches Nachhaken hinsichtlich der ursprünglich eingereichten Antragsunterlagen dargestellt, sondern als eine erst weit nach dem maßgeblichen Stichtag durchgeführte vollständig neue Prüfung der Genehmigungsfähigkeit. Der Gesetzgeber habe in Art. 83 Abs. 1 BayBO gerade nicht den Begriff des „Genehmigungsverfahrens“ gemäß § 10 BImSchG oder dessen Einleitung gewählt, sondern einen Antrag mit zumindest prüffähigen Unterlagen zur Voraussetzung der Inanspruchnahme des von Art. 83 Abs. 1 BayBO bezweckten Vertrauensschutzes gemacht. Nach der Rechtsprechung des BayVGH lasse sich nicht in einer für alle denkbaren Fallgestaltungen gültigen Weise generell-abstrakt bestimmen, welche Unterlagen der Behörde bis zu dem in Art. 83 Abs. 1 BayBO bezeichneten Stichtag zugegangen sein müssten, damit diese Übergangsvorschrift eingreife (BayVGH, B.v. 30.6.2017 – 22 C 16.1554 – juris Rn. 34). Auch dies spreche dagegen, dass es allein auf die Fortführung eines einmal eingeleiteten Genehmigungsverfahrens ankomme; vielmehr spreche die bezüglich der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen nötige Einzelfallprüfung entscheidend dafür, dass auf den konkret beantragten Anlagentyp abzustellen sei. Etwas anderes folge auch nicht aus der Rechtsprechung des BayVGH zur Frage des Vorliegens einer wesentlichen Änderung. Diese Rechtsprechung betreffe nicht Art. 83 Abs. 1 BayBO, sondern die Frage, wann eine Änderung des Anlagentyps eine wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG darstelle. Diese Vorschrift sei aber nur anwendbar, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt sei. Die Verneinung der Anwendbarkeit des Art. 83 Abs. 1 BayBO bei einer Änderung des Anlagentyps im Laufe des Genehmigungsverfahrens führe daher nicht zu einem Wertungswiderspruch. Denn derjenige, der bereits über eine Genehmigung für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage verfüge, verfüge bereits über eine Rechtsposition, was aber bei einer bloßen Änderung im Laufe eines Genehmigungsverfahrens nicht der Fall sei. Zudem könne die Genehmigungsbehörde den Genehmigungsantrag mangels Sachbescheidungsinteresse ablehnen, wenn feststünde, dass der Antragsteller seinen beantragten Anlagentyp mangels Lieferbarkeit nicht mehr errichten könne und es damit an der fehlenden Realisierbarkeit des Beantragten fehle. Zudem läge in der hier vorliegenden Situation auch keine nach Maßgabe von § 16 BImSchG lediglich unwesentliche Änderung vor. Für die hier vorliegende Änderung des Anlagentyps habe der Umweltingenieur des Landratsamts ausgeführt, dass eine deutliche Zunahme des astronomisch möglichen Schattenwurfes zu erwarten sei. Damit könne hier keine Rede davon sein, dass durch die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen hervorgerufen werden könnten, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Erst recht könne nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen offensichtlich gering seien. Auch insoweit komme es nicht darauf an, dass der Schattenwurf auch bezüglich des geänderten Anlagentyps mittels Nebenbestimmungen auf das zumutbare Maß zurückgeführt werden könne. Insoweit sei die Genehmigungsfähigkeit der Änderung angesprochen; § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG stelle jedoch darauf ab, ob die geänderten nachteiligen Auswirkungen für die Prüfung der Genehmigungsbehörde erheblich sein könnten.

Als sonstigem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB stünden den Windkraftanlagen die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (der Flächennutzungsplan weise insoweit Flächen für die Land- bzw. die Forstwirtschaft aus) sowie des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen.

Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg legte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 Berufung ein. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Oktober 2017 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Angelegenheit sei für die Beigeladene aus wirtschaftlichen Gründen äußerst eilbedürftig, weswegen sie um eine dringende und zeitnahe Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bitte. Dies sei aus ihrer Sicht auch möglich, da die zu überprüfende Entscheidung sich auf eine einzige Rechtsfrage reduziere und der Sachverhalt unstreitig sei. Es gehe allein um die Reichweite der Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO. Diese Vorschrift setze voraus, dass vor dem Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie eingegangen sei. Damit werde nicht nur ein objektiv vorliegender Sachverhalt beschrieben, sondern vor allem ein verfahrensrechtlicher Zeitpunkt. Die Norm nehme damit auf ein anhängiges Genehmigungsverfahren Bezug und ordne an, dass für dieses Verfahren Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht angewendet wird. Aufgrund dieser verfahrensrechtlichen Anknüpfung bleibe Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht anwendbar, solange das eingeleitete konkrete Verfahren weitergeführt werde. Erst wenn das konkrete Verfahren ende und ein neues Verfahren eingeleitet werde, greife die Übergangsregelung nicht mehr. Änderungen am Antragsgegenstand, die innerhalb desselben Genehmigungsverfahrens abgearbeitet werden könnten, hätten deswegen keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Übergangsregelung. Die Behörde habe nach Änderung des Anlagentyps auch die Verfahrensschritte etwa der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht wiederholt. Das Verfahren sei durch die Änderung also nicht in eine Lage vor der Vollständigkeit der Antragsunterlagen zurückversetzt worden. Es seien nur einzelne Träger öffentlicher Belange neu befasst worden, es sei aber nicht zu einem vollständig neuen sternförmigen Beteiligungsverfahren gekommen.

Die genannte verfahrensrechtliche Betrachtungsweise entspreche auch dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. Nach der Gesetzesbegründung solle die Regelung den bisher im Vertrauen auf die gültige Rechtslage getätigten Investitionen einen besonderen Schutz gewähren. Bei den vor dem Stichtag für ein konkretes Genehmigungsverfahren getätigten Investitionen handle es sich zum allergrößten Teil um Investitionen, die nicht im Hinblick auf einen konkreten Anlagentyp, sondern im Hinblick auf einen konkreten Standort getätigt würden. Es seien insbesondere die natur- und artenschutzrechtlichen Betrachtungen, die im Rahmen der Vorbereitung eines Genehmigungsantrages den mit Abstand größten Kostenpunkt ausmachten. Diese Gutachten seien allgemeingültig und nicht auf einen konkreten Anlagentyp bezogen. Gleiches gelte für Bodengutachten und einen landschaftspflegerischen Begleitplan. Diese Überlegungen gälten auch für Schall- und Schattengutachten. Diese wiesen zwar in Teilbereichen einen Anlagenbezug auf, jedoch auch hier nur zu einem geringen Teil. Denn der größte Aufwand bei diesen Gutachten liege in der Ermittlung der Immissionspunkte und der Vorbelastungen sowie der Landschaftsgegebenheiten für die Schallausbreitungsberechnung. Anlagenspezifisch seien nur die Schalleingangsdaten. Eine Änderung an der Ausgestaltung der Anlage ändere nichts an der Schutzwürdigkeit dieser Aufwendungen, solange der Standort der Anlage selbst nicht verschoben werde. Die Gesetzesbegründung gebe keine Hinweise darauf, dass Aufwendungen nur im Hinblick auf einen konkreten Anlagentyp geschützt sein sollten. Es sollten vielmehr Aufwendungen geschützt werden, die im Vertrauen auf den Privilegierungstatbestand getätigt geworden seien. Diese seien aber unabhängig von der Anlage.

Der Umstand, dass die Änderung des Anlagentyps eine immissionsschutzrechtliche Bearbeitung erfordert habe, sei kein spezifischer Grund, die Vertrauensschutzregelung nicht anzuwenden. Es sei auch in der Sache nicht zutreffend, dass die Änderung der Anlage eine vollständig neue immissionsschutzfachliche Prüfung ausgelöst habe. Zutreffend sei, dass in die immissionsschutzfachliche Prüfung neue Eingangsparameter eingespeist worden seien (neue Schalldaten, neue Geometrie für die Schattenwurfberechnung). Die Immissionsorte hätten sich aber nicht geändert. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungsprüfung sei festzuhalten, dass die Vorbelastungen auch bei der ursprünglich beantragten Anlage zu überprüfen gewesen seien; insoweit sei kein neuer fachlicher Aufwand entstanden. Demgemäß handle es sich bei den neu vorgelegten Untersuchungen vom 28. November 2016 gerade nicht um vollständig neue Antragsunterlagen, sondern um Anpassungen der ursprünglichen Gutachten. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht betone, dass die Immissionsprognose vollständig neu gewesen sein solle und man nicht von einer einfachen Änderung sprechen könne. Die Frage, ob ein Gutachten nur geändert worden sei oder es sich um ein neues Gutachten handle, sei aus rechtlicher Sicht auch nicht entscheidend, da für die Frage der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auf den Stand der Unterlagen zum Stichtag 4. Februar 2014 abzustellen sei und nicht auf einen späteren Zeitpunkt. In der Sache habe sich nach der Prüfung durch den Beklagten jedenfalls nichts geändert, weil die Anlagen die Grenzwerte unter Berücksichtigung der bereits vorgesehenen Auflagen eingehalten hätten. Zusätzliche Auflagen seien nicht erforderlich gewesen. Selbstverständlich seien die geänderten Angaben hinsichtlich Schall- und Schattenwurf zu prüfen gewesen. Allein dieser Prüfungsbedarf rechtfertige aber nicht, die Vertrauensschutzregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht anzuwenden. Denn der Umstand, dass im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ergänzte oder nachgereichte Unterlagen zu prüfen seien und Fachbehörden gegebenenfalls mehrfach zu beteiligen seien, sei nichts Besonderes. Beispielsweise würde eine auf Anregung der Fachstelle geänderte Brandlöschanlage ebenfalls einen erneuten Prüfbedarf bei der betreffenden Fachstelle auslösen, gegebenenfalls auch die Vorlage weiterer Unterlagen. Man würde in so einem Fall nicht davon ausgehen, dass beispielsweise eine geänderte Brandlöschanlage zum Wegfall des Vertrauensschutzes führe. Der Umstand, dass der Antragsteller selbst die Änderung vorgenommen habe, mache insoweit keinen Unterschied. Die Rechtsprechung des BayVGH zur Frage der Vollständigkeit von Antragsunterlagen sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Es sei unerheblich, dass der Gesetzgeber nicht den Begriff „Genehmigungsverfahren“ gewählt habe, sondern den Begriff „Antrag“. Denn vorliegend sei vom Beklagten der ursprüngliche Antrag verbeschieden worden. Dies zwar in modifizierter Form, aber nach wie vor der ursprüngliche Genehmigungsantrag. Es sei kein anderer, neuer Genehmigungsantrag verbeschieden worden. Der Gesetzgeber spreche im Gesetzestext auch von der Genehmigung „von Anlagen“. Er habe damit gerade nicht formuliert, dass es sich um die konkrete Anlage handeln müsse, die so identisch ursprünglich beantragt worden sei. Der Gesetzgeber habe es für ausreichend gehalten, dass für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ein vollständiger Antrag auf Genehmigung privilegierter Anlagen eingegangen sei. Für den Wegfall des Vertrauensschutzes bei einer Änderung des Anlagentyps gebe der Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte.

Ein Wertungswiderspruch ergebe sich aus dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts bei der Frage, ob im Zuge einer etwaigen späteren Änderungsanzeige und der dann gegebenenfalls folgenden Änderung der Baugenehmigung bzw. im Zuge einer Änderungsgenehmigung erneut eine Prüfung von Art. 82 BayBO ausgelöst werde. Insoweit sei die Feststellung im zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 6. Februar 2017 von Relevanz. Dieses Schreiben halte fest, dass in vielen Fällen es nach Erteilung einer Genehmigung zu Änderungen an der Anlage kommen könne, zum Beispiel wenn der genehmigte Anlagentyp nicht mehr lieferbar sei. Das Schreiben stelle dann fest, dass bei Änderungsanzeigen in einem dann ergänzend durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren gegebenenfalls kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben mit bauplanungsrechtlicher Relevanz vorliege, wenn sich die Anlage insgesamt nicht erhöhe. In diesem Fall seien nur bautechnische Nachweise vorzulegen. Bauplanungsrecht sei dann über diese Unterlagen hinaus nicht zu prüfen. Diese Aussage gelte natürlich unmittelbar für genehmigte Anlagen. Ein Wertungswiderspruch liege aber in den Fällen vor, in denen der Antragsteller einen solchen Änderungsbedarf erkenne und dieser Änderungsbedarf schon im Genehmigungsverfahren das Austauschen von Unterlagen in einem wie hier vergleichbaren Umfang erforderlich mache. Es wäre ein widersprüchliches Ergebnis, wenn der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid erhielte, wenn er die Änderung direkt in das Verfahren einführe, hingegen im Wege einer späteren Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung die Änderung vornehmen könne. Dieser Widerspruch sei offensichtlich. Wenn Art. 82 BayBO bei Baugenehmigungen nach Änderungsanzeige unbeachtlich sei, gelte das gleichermaßen bei Änderungsgenehmigungen. Art. 82 BayBO betreffe allein die Frage, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Standort privilegiert zulässig sei. Werde dieses Vorhaben dann geändert – gleich ob im Wege einer Änderungsanzeige oder einer Änderungsgenehmigung –, stelle sich die Standortfrage nicht neu, sie sei in keinem der beiden Fälle zu prüfen. Es wäre auch wiederum widersprüchlich, wenn der Entfall der Lieferbarkeit einer Anlage nach Genehmigungserteilung durch eine Änderung überwunden werden könne, davor aber zu einer Ablehnung des Genehmigungsantrags führen würde.

Für den Beklagten äußerte sich die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 24. November 2017. Es sei nicht beabsichtigt, im hier anhängigen Rechtsmittelverfahren einen eigenen Antrag zu stellen.

Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Konkretisierung des Genehmigungsantrages zu Recht auf die Vorgaben der 9. BImSchV zu Inhalt und Umfang der Unterlagen hingewiesen. Zum Begriff des „vollständigen Antrages“ werde ausweislich der Gesetzesbegründung auf die 9. BImSchV verwiesen. Danach gehörten Angaben über Art und Umfang der Anlage zum zwingenden Antragsinhalt. Diese Angaben dienten der Bestimmung des Genehmigungsgegenstandes und bildeten die Grundlage der Prüfung und der anstehenden Veröffentlichungen. Diese Angaben seien auch Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Prognose, die nach § 4a der 9. BImSchV ebenfalls eingereicht werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend darauf abgestellt, dass Art. 83 Abs. 1 BayBO nur den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz gewähren solle. Ein Bauherr betreibe die Planung für Anlagen im Außenbereich grundsätzlich auf eigenes Risiko. Dies gelte gerade im vorliegenden Fall, da die Beigeladene trotz der ihr bekannten komplizierten Sachlage bezüglich artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände die Planung bewusst vorangetrieben habe, ohne davon ausgehen zu können, dass der Belang des Artenschutzes überwunden werden könne. Insoweit sei sie selbst für die lange Verfahrenszeit und die Umstände verantwortlich, die sich daraus ergäben, dass die ursprünglich beantragte Anlage nicht mehr verfügbar sei.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 vertiefte die Beigeladene ihren Vortrag. Eine zügige Entscheidung über die das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe sei von erheblicher Bedeutung. Die Beigeladene verzichte daher auf eine mündliche Verhandlung. Aus Sicht der Beigeladenen sei der Wertungswiderspruch zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den Regelungen der §§ 15 und 16 BImSchG unverkennbar. Wenn eine genehmigte Anlage danach geändert könne, wäre es widersprüchlich, wenn eine solche Änderung nicht bereits im ursprünglichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden könnte. Dieser Wertungswiderspruch liege offensichtlich darin begründet, dass ein Antragsteller, der das beantragte Vorhaben ändern wolle, das ursprünglich beantragte Vorhaben zur Genehmigung führen müsste, um die Änderung anschließend im Wege einer Anzeige oder einer Änderungsgenehmigung durchzuführen. Dies wäre reiner Formalismus. Ein solcher Antragsteller dürfe jedenfalls nicht schlechter stehen, als wenn er die Änderung nach Erteilung der Genehmigung durchführte. Es müssten also jedenfalls solche Änderungen im laufenden Genehmigungsverfahren vorgenommen werden können, die auch im Wege einer Änderungsanzeige oder Änderungsgenehmigung hätten durchgeführt werden können. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO stelle auf die Vollständigkeit zum 4. Februar 2014 ab, nicht aber auf die Vollständigkeit der Unterlagen für die später genehmigte Anlage. Art. 82 BayBO diene auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dem Schutz der Wohnbevölkerung, sondern verfolge rein bauplanungsrechtliche Zwecke. Zweck der Übergangsregelung sei es schlicht gewesen, Aufwendungen in eine bestehende Planung zu schützen. Ein solcher Schutz ginge aber fehl, wenn die Regelung Änderungen am Anlagentyp, die im Laufe eines Planungsverfahrens regelmäßig aufträten, ausschließen würde.

Mit Schreiben vom 5. April 2018 und nochmals mit Schreiben vom 14. Juni 2018 hörte der erkennende Senat die Beteiligten dazu an, dass nach § 130a VwGO der Verwaltungsgerichtshof die Berufung durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.

Die Beigeladene widerrief daraufhin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2018 den von ihr erklärten Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, widersprach einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Für die Beigeladene habe die Entscheidung existentielle Bedeutung. Wenn das angegriffene Urteil Bestand haben sollte, würden die getätigten Investitionen und die geleistete Arbeit entwertet. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, dass eine vollkommen neue immissionsschutzrechtliche Prüfung durchgeführt worden sei, treffe nicht zu. Das Landratsamt habe bei der Prüfung der geänderten Unterlagen maßgeblich auf die bestehenden Prüfungsergebnisse zurückgreifen können. Das Ausgangsgericht sei insoweit von einem falschen oder zumindest grob verzerrt dargestellten Sachverhalt ausgegangen. Richtigstellen könne dies letztlich aber nur der Beklagte selbst, d.h. die Vertreter des Landratsamts Ostallgäu. Da der Beklagte sich schriftsätzlich nicht geäußert habe, sei eine mündliche Verhandlung, zu der auch die Mitarbeiter des Landratsamts zu laden seien, unabdingbar, um den Sachverhalt zutreffend bewerten zu können. Das Verwaltungsgericht habe zwar festgestellt, dass die Prüfung der geänderten Gutachten einen gewissen Arbeitsaufwand erforderten, es habe aber nicht festgestellt, welchen Aufwand die Erstprüfung der Gutachten erfordert habe und welcher Anteil der Prüfungsergebnisse für die Prüfung der geänderten Gutachten habe verwendet werden können. Auch der Maßstab des Gerichts sei nicht ersichtlich, insbesondere sei unklar, wann Unterlagen „völlig neu“ seien. Richtigerweise müsse man folgende Überlegung anstellen: Was wäre der Aufwand einer völlig neuen immissionsschutzrechtlichen Prüfung? Dieser Aufwand müsste mit dem Aufwand vergleichbar sein, den der Beklagte habe, wenn immissionsschutzrechtliche Gutachten für ein neues, bislang nicht beantragtes Windenergieprojekt erstmals vorgelegt würden. Der Beklagte müsse dann nicht nur die angesetzten Eingangsdaten der Windenergieanlage überprüfen, sondern auch Vorbelastungen, maßgebliche Immissionsorte, die Richtigkeit der angesetzten Bodendämpfwerte, Standorte der Windenergieanlagen, die Richtigkeit der Ausbreitungsberechnung etc. Es sei nicht zu bestreiten, dass der Beklagte vorliegend all diesen Aufwand nicht mehr gehabt habe. Wenn es richtig wäre, dass vorliegend „völlig neue Unterlagen zu prüfen gewesen wären“, dann hätte der Beklagte das laufende Verfahren nicht fortführen dürfen, sondern auch ein neues Genehmigungsverfahren einleiten müssen. Denn ein solcher Fall wäre vergleichbar mit der Neuerrichtung einer Anlage, die nicht mehr nur eine wesentliche Änderung darstelle. Eine solche Änderung wäre dann gegeben, wenn sich durch die Änderung der Gesamtcharakter der Anlage verändere, mit der Folge, dass die gesamte Anlage als neue Anlage qualifiziert werden müsse. Genau dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, weswegen der Beklagte auch davon abgesehen habe, ein neues Genehmigungsverfahren einzuleiten. Bei Art. 83 Abs. 1 BayBO handle es sich um eine verfahrensbezogene Regelung, d.h. um eine Regelung, die in einem laufenden Genehmigungsverfahren einen bestimmten Verfahrensabschnitt definiere. Sei dieser Verfahrensabschnitt erreicht, könne das Genehmigungsverfahren nicht mehr hinter diesen Abschnitt zurückfallen. Die Auffassung des Ausgangsgerichts würde in der Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Denn es sei vollkommen üblich und bleibe bei praktisch keinem Genehmigungsverfahren aus, dass bestimmte Teilaspekte des zur Genehmigung gestellten Vorhabens im Laufe eines über einen langen Zeitraum andauernden Verfahrens geändert werden müssten. Es müssten deswegen regelmäßig einzelne Antragsunterlagen ausgetauscht werden. Es könne sich beispielsweise die Ausführung eines Turms ändern, so dass statische Unterlagen ausgetauscht werden müssten. Wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig, würden in all diesen Fällen vollständige Genehmigungsunterlagen praktisch im Nachhinein unvollständig und die betreffenden Verfahren würden den Vertrauensschutz des Art. 83 Abs. 1 BayBO verlieren. Man könne auch die Abgrenzung, welcher Austausch von Unterlagen noch unschädlich oder schädlich sei, nicht daran festmachen, wie viele Arbeitsstunden die Genehmigungsbehörde in die Prüfung der ausgetauschten Unterlage investieren müsse. Die Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO sei auf einen konkreten Standort bezogen. Eine Änderung im laufenden Genehmigungsverfahren, die sich nicht auf den konkreten Standort beziehe, sondern auf Aspekte der Anlagengenehmigung, die mit der Frage der Privilegierung nichts zu tun hätten, müsse schon aus diesem Grund unbeachtlich bleiben. Eine sinnvolle Abgrenzung zu Unterlagen, die gerade noch so ausgetauscht werden dürfen, und Unterlagen, die nicht ausgetauscht werden dürften, sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin machte mit weiterem Schriftsatz vom 8. Juni 2018 deutlich, dass es ihrer Auffassung nach keiner mündlichen Verhandlung bedürfe. Es handle sich vorliegend um eine gut abgrenzbare isolierte Rechtsfrage, die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne. Die von der Beigeladenen vorgenommene Änderung des Anlagentypus stelle einen neuen Antrag dar. Dies ergebe sich aus § 3 der 9. BImSchV. Auf die 9. BImSchV beziehe sich auch die Gesetzesbegründung des Art. 83 Abs. 1 BayBO um den Begriff des Antrages zu konkretisieren. Danach liege ein neuer Antrag vor, wenn der Anlagentyp so geändert werde, dass grundlegende Charakteristika der Anlage geändert würden. Dies treffe hier aufgrund der Änderung der Nennleistung, des Rotordurchmessers und der Nabenhöhe zu. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Prüfungsaufwand der Antragsänderung verdeutlichten lediglich in tatsächlicher Hinsicht, dass es sich um einen neuen Antrag im Sinne der 9. BImSchV gehandelt habe. Es sei nicht erforderlich, diese tatsächlichen Feststellungen in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erörtern.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2017 ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Standortgemeinde hin zu Recht die Genehmigungsbescheide für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen aufgehoben. Wegen Eingreifens der sogenannten 10-H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO (dazu 1.) sind die Anlagen nicht mehr privilegiert und unterfallen damit § 35 Abs. 2 BauGB (dazu 3.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ihnen damit öffentliche Belange entgegenstehen. Auf die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO kann sich die Beigeladene nicht berufen (dazu 2.).

Gemäß § 130a VwGO konnte der Verwaltungsgerichtshof nach zweimaliger Anhörung der Parteien über die Berufung der Beigeladenen durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Der Senat schließt sich dabei der Auffassung der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 an, wonach es bei der Entscheidung allein um die Reichweite von Art. 83 Abs. 1 BayBO gehe, also um eine klar abgegrenzte Rechtsfrage, zu deren Klärung die Beigeladene im Schriftsatz vom 4. Januar 2018 auch zunächst konsequent auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Die vorgebrachten Gründe für den Widerruf dieser Verzichtserklärung und die Ablehnung einer Entscheidung nach § 130a VwGO, die die Beigeladene nach Kenntnis von der Entscheidungstendenz des Senats vorgebracht hat, sind nicht von einem Gewicht, das eine Entscheidung im Beschlusswege ausschließen würde (dazu 4).

1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung der streitgegenständlichen Windkraftanlagen war Art. 82 Abs. 1 BayBO, der am 21. November 2014 in Kraft getreten ist, anwendbar. Diese Vorschrift bestimmt, dass § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen, innerhalb im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Unstreitig unterschreiten alle drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen diesen Mindestabstand zur nächstgelegenen maßgeblichen Wohnbebauung, der hier 2 km beträgt.

2. Die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO ist im vorliegenden Einzelfall nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet Art. 82 Abs. 1 BayBO nur dann keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Nutzung der Windenergie eingegangen ist. Ob der Genehmigungsantrag zum Stichtag vor allem unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten vollständig war, was dem Verwaltungsgericht ausweislich der Rn. 55 seiner Entscheidung als zumindest nicht eindeutig erschien, kann vorliegend offenbleiben, weil jedenfalls der hier Ende 2016 vorgenommene Anlagentypwechsel die 10-H-Regelung zur Anwendung bringt:

a) Der Gesetzeshistorie ist zu entnehmen, dass Art. 82 Abs. 1 nach der Behandlung im Bayerischen Landtag und seiner Bekanntmachung (am 17. November 2014, GVBl 2014, 478) bis zum Datum seines In-Kraft-Tretens nur einen sehr geringen zeitlichen Vorlauf hatte. Der Gesetzgeber hat daher schon im Gesetzentwurf vom 27. Mai 2014 (LT Drs 17/2137) „aus Vertrauensschutzgründen für Investoren“ die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingefügt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll den bisher im Vertrauen auf die gültige Rechtslage getätigten Investitionen ein besonderer Schutz gewährt werden, „sofern vor Ablauf des 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag (vgl. dazu § 9 BImSchV) auf bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung gestellt worden ist“. Die Verweisung in der Klammer ist ein Redaktionsversehen, gemeint ist offensichtlich die 9. BImSchV, die das Genehmigungsverfahren regelt und Vorschriften über die Antragstellung enthält (so auch Grünewald in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 7. Ed., Stand 15.4.2018, Art. 83 BayBO Rn. 13). Dabei ging der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu Nr. 4b) des Gesetzentwurfs (LT Drs 17/2137 Seite 9) davon aus, dass die betreffenden Genehmigungen „relativ rasch“ erteilt werden, was angesichts des gesetzlichen Idealbildes des § 20 Abs. 1 der 9. BImSchV idealtypisch angenommen werden kann. Es bestand damit offensichtlich ein Interesse an einer beschleunigten und möglichst einheitlichen Durchsetzung der Abstandsregelung des Art. 82 Abs. 1 BayBO (vgl. BayVerfGH, U.v. 9.5.2016 – Vf.14-VII-14 u. a. – NVwZ 2016, 999/1006 Rn. 155). Der Gesetzgeber wollte also ersichtlich zum einen Art. 82 Abs. 1 BayBO sehr rasch zur Anwendung bringen und andererseits nur Investoren schützen, die mit einem vollständigen Antrag zu einem bestimmten Stichtag schon alles zur Genehmigung durch die Behörde Notwendige veranlasst hatten, und die Verantwortlichkeit für die Genehmigung damit gleichsam nur noch in der Sphäre der zuständigen Behörde lag.

b) „Vollständig“ im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO heißt dabei aber nicht unveränderlich und gleich schon genehmigungsfähig. Angesichts des praktischen Befundes, dass es im Laufe eines Genehmigungsverfahrens etwa aufgrund fachlichen Nachhakens der Behörden immer wieder zu Nachträgen und Ergänzungen einzelner Unterlagen oder Gutachten kommen kann, hat der BayVGH schon mehrfach entschieden, dass ein vollständiger Antrag schon dann aber auch nur dann vorliegt, wenn er für die zuständige Behörde prüffähig ist (BayVGH, B.v. 16.9.2016 – 22 ZB 16.304 – juris Rn. 10; B.v. 29.11.2016 – 22 CS 16.2101 – juris Rn. 23). Prüffähig sind Unterlagen mit Blick auf die auch vom Landesgesetzgeber gesehene 9. BImSchV nur dann, wenn sie Aussagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einer nach Art und Typ genau bezeichneten Anlage enthalten (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Nr. 1 der 9. BImSchV). Ein Genehmigungsantrag für eine Windkraftanlage ohne genaue Typbezeichnung wäre wegen der Unklarheit über ihre konkreten Auswirkungen auf die Umwelt nicht prüffähig. Die Prüffähigkeit zum Stichtag ist damit nicht nur verfahrensbezogen, sondern auch konkret anlagenbezogen. Prüffähigkeit zum Stichtag wäre etwa ganz klar zu verneinen, wenn ein Antragsteller zur Genehmigung eines bestimmten Anlagentyps ein Schall- und Schattenwurfgutachten beilegt, das versehentlich mit den abweichenden Eingangsdaten eines anderen Anlagentyps erstellt worden ist.

aa) Wegen dieses Anlagenbezuges trägt die Rechtsauffassung der Beigeladenen nicht, die Art. 83 Abs. 1 BayBO rein „verfahrensbezogen“ ansehen will. Damit will sie jeden Antrag als prüffähig und damit vollständig ansehen – auch wenn er sich ursprünglich auf einen ganz anderen Anlagentyp bezogen hat –, solange nur die Genehmigungsbehörde bei einem Austausch des Anlagentyps das ursprüngliche Verfahren nicht formell beendet und ein neues Genehmigungsverfahren einleitet. Es erschließt sich nicht, welchen Sinn dann die Anforderung der Prüffähigkeit zum Stichtag überhaupt noch haben soll. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang indes zu Recht betont, dass der Gesetzgeber in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht nur von einem mit Bezug auf irgendeine Anlage eingeleiteten „Verfahren“, sondern von einem vollständigen „Antrag“ (mit Bezug zur 9. BImSchV und damit mit Bezug auf einen speziellen Anlagentyp) spricht. Es entspricht ersichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers, schon bei Vorliegen eines vollständigen Antrages für irgendeine Anlage zum Stichtag die Überleitungsvorschrift für jedwede Typänderung offenzuhalten, was gleichsam auf eine bloße Standortsicherung hinauslaufen würde.

Das Abstellen auf die Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde die Anlagentypänderung gleichsam unter dem Dach des früher eingeleiteten Verfahrens abgewickelt hat, greift zu kurz, weil für die Notwendigkeit eines Verfahrensabbruchs und darauf folgender Neueinleitung eines Verfahrens normative Maßstäbe fehlen. Es obliegt allein dem Ermessen der verfahrensführenden Behörde, ob sie ein Verfahren bezüglich eines geänderten Anlagentyps unter dem gleichen Aktenzeichen fortführt. Bezüglich der Prüffähigkeit von Unterlagen zum Stichtag sagt das aber nichts aus. Auch kommt es nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift nicht darauf an, ob und wie viele Verfahrensschritte durch die Änderung nunmehr erforderlich geworden sind. Bezogen auf die hier letztendlich genehmigten Anlagen, hinsichtlich derer das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt worden ist, waren die zum Stichtag des 4. Februar 2014 vorliegenden Unterlagen jedenfalls nicht prüffähig, weil sich das damalige Schall- und Schattenwurfgutachten auf einen signifikant anderen Anlagentyp (geringerer Rotordurchmesser und dadurch erheblich geringere Schattenwurfauswirkung) bezog. Vor diesem Hintergrund ist es auch falsch, wenn die Beigeladene davon spricht, dass mit der Genehmigung der Anlagen über den ursprünglich gestellten Antrag entschieden worden sei. Der Antragsgegenstand wurde ausgewechselt.

Aus diesem Grund ist es auch unbehelflich, dass die Beigeladene den Ansatz des Verwaltungsgerichts angreift, wonach eine „völlig neue“ immissionsschutzrechtliche Prüfung stattgefunden habe. Es kommt nicht darauf an, ob man von einem geänderten oder von einem neuen Gutachten sprechen will. Es kommt nur darauf an, ob der Unterlagenbestand für den zur Genehmigung anstehenden Anlagentyp zum Stichtag prüffähig war oder eben nicht. Eine Entkoppelung der Vollständigkeitsprüfung zum Stichtag vom später tatsächlich genehmigten Genehmigungsergebnis macht keinen Sinn und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein.

bb) Entgegen der Auffassung der Beigeladenen widerspricht das Ergebnis des Verwaltungsgerichts auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 83 BayBO, wonach „den bisher im Vertrauen auf die gültige Rechtslage getätigten Investitionen ein besonderer Schutz gewährt werden“ (vgl. LT Drs 17/2137, Seite 8 zu Nr. 3) soll. Denn das Gesetz gewährt diesen Schutz mit seiner bemerkenswert strengen Übergangsregelung nicht jedem Investor um jeden Preis. Fehlt etwa einem eingereichten Antrag eine Unterlage, und ist der Antrag dadurch nicht in jeder erforderlichen Hinsicht prüffähig, greift Art. 82 Abs. 1 BayBO unabhängig davon ein, wie hoch die bisher in einen Standort investierten Geldsummen sind und wie hoch etwa der Nachbesserungsaufwand in Bezug auf die bereits getätigten Investitionen wäre. Gleiches gälte, wenn etwa eine entscheidende Unterlage bei der Einreichung des Antrags versehentlich vergessen worden wäre. Eine weite Auslegung der Übergangsregelung ist nicht geboten (BayVGH, B.v. 31.7.2017 – 22 ZB 17.1033 – juris Rn. 12).

Es ist deshalb unbehelflich, dass die Beigeladene darauf verweist, ein Großteil ihrer Investitionen habe sich auf den Standort bezogen und nicht auf den konkreten ursprünglich beantragten Anlagentyp. Es ist unerheblich, für welchen Teil der bisherigen Antragsunterlagen welche Investitionen erforderlich waren und ob die Umplanung in erheblicher Weise neue Geldmittel oder neuen Aufwand erforderte. Art. 83 Abs. 1 BayBO ist keine allgemeine Standortsicherungsvorschrift, sondern berücksichtigt nur das, was zum Stichtag schon in prüffähiger Form bei der Behörde vorlag. Dass Art. 82 BayBO letztlich nur bei Änderungen des Standortes einer Anlage selbst anwendbar wäre und darüber hinaus der Austausch jeglicher Unterlagen unschädlich sein müsse, ist weder dem Wortlaut der Norm noch ihrem Regelungszweck zu entnehmen.

cc) Ein Wertungswiderspruch zu den Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu Änderungen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens besteht nicht. Ob eine derartige Änderung der Anlage nach Genehmigungserteilung im Verfahren nach § 16 BImSchG überhaupt ohne Anwendung der 10-H-Regelung zulässig wäre, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass etwa § 16 BImSchG nur anwendbar ist, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt worden ist. Darauf hat die Beigeladene auch selbst hingewiesen. Ansonsten scheidet eine Änderungsgenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bereits begrifflich aus. Die Frage, ob für eine bereits genehmigte Windkraftanlage wegen beabsichtigter Typänderung eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich ist, ist aber schon nach dem gesetzlichen Prüfprogramm eine andere Frage als die Problematik des Vorliegens eines vollständigen Genehmigungsantrags nach Art. 83 Abs. 1 BayBO. Deshalb taugt die Entscheidung des Senats vom 11. August 2016 – 22 CS 16.1052 u.a. – (juris) nicht als Argumentationsgrundlage für die vorliegend zu entscheidende Problematik aus Art. 83 Abs. 1 BayBO.

Gleiches gilt für den Anwendungshinweis des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 6. Februar 2017 (Az. IIB5-4112.79-015/16). Abgesehen davon, dass es sich dabei um eine geäußerte Rechtsauffassung einer Behörde des Beklagten handelt, die für den Senat ohnehin keine Bindungswirkung hat und zu der er sich nicht gleichsam gutachtlich äußern möchte, hat das Verwaltungsgericht zu Recht betont, dass das Schreiben sich zu Anlagen äußern will, die – anders als im vorliegenden Fall – bereits genehmigt sind und bei deren unwesentlicher Änderung eine Anzeige nach § 15 BImSchG vorgenommen wird. Zur Problematik des Art. 83 Abs. 1 BayBO und zur Reichweite des dort normierten und verfassungsrechtlich nicht unbedingt gebotenen Vertrauensschutzes in einem noch laufenden Genehmigungsverfahren sagt das Schreiben nichts aus. Ob die Verfasser des Schreibens alle denkbaren Einzelfälle, wie etwa auch eine erhebliche Vergrößerung der vom Rotor überstrichenen Fläche im Blick gehabt haben, bleibt ohnehin offen. Die Behauptung der Beigeladenen, dass wenn Art. 82 BayBO bei Baugenehmigungen nach immissionsschutzrechtlicher Änderungsanzeige unbeachtlich sei, dies gleichermaßen bei Änderungsgenehmigungen gelten müsse, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar, weil bei Änderungsgenehmigungen die bauplanungsrechtliche Relevanz der vorgenommenen Änderungen erst einmal beleuchtet werden müsste.

Zu dem Argument der Beigeladenen, ein Antragsteller könne die Errichtung eines von ihm gewünschten anderen Anlagentyps auf die Weise erreichen, dass er zunächst das Verwaltungsverfahren durch Genehmigung des ursprünglich beantragten Anlagentyps unter Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes des Art. 83 Abs. 1 BayBO abschließt, um dann anschließend die Errichtung eines anderen Anlagentyps lediglich gemäß § 15 BImSchG anzuzeigen, hat das Verwaltungsgericht unter Rn. 67 seiner Entscheidung zutreffend angemerkt, dass zum einen bei fehlender Realisierbarkeit eines bestimmten Anlagentyps schon das Sachbescheidungsinteresse für eine Genehmigung desselben zu verneinen ist. Dass ein Wechsel des Anlagentyps stets keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellt, kann der Entscheidung des Senats vom 11.8.2016 (a.a.O.) nicht entnommen werden, weil dies voraussetzte, dass keine von der Typenänderung bei den geplanten Anlagen ausgehenden nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG zu erwarten wären. Im vorliegenden Fall wäre jedoch aufgrund der deutlichen Zunahme des astronomisch möglichen Schattenwurfes wohl von der Notwendigkeit einer Änderungsgenehmigung auszugehen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Änderung hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG offensichtlich gering sind.

3. Da somit Art. 82 Abs. 1 BayBO im Zeitpunkt der behördlichen Genehmigungsentscheidung Anwendung findet und die dort genannten Mindestabstände unstreitig nicht eingehalten sind, entfällt die Privilegierung für die Windkraftanlagen. Diese sind daher nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und sind damit nicht genehmigungsfähig, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Der Senat verweist insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO (der auch auf Entscheidungen nach § 130a VwGO entsprechend anwendbar ist, vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 130b Rn. 1) auf die Ausführungen in Rn. 71 des angegriffenen Urteils, denen er sich anschließt.

4. Das Bestehen der Beigeladenen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht an einem Vorgehen nach § 130a VwGO. Soweit sie im Schriftsatz vom 2. Mai 2018 zunächst darauf hinweist, dass nur die Mitarbeiter des Landratsamts sagen könnten, ob eine „vollständig neue immissionsschutzrechtliche Prüfung“ stattgefunden habe, weswegen eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Vertreter des Landratsamtes nötig sei und zudem das Verwaltungsgericht nicht den Arbeitsanteil ermittelt habe, der im Landratsamt für die Erstprüfung und dann für die Änderungsprüfung angefallen sei, zeigt das mit Blick auf die obigen Rechtsausführungen nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung auf. Welche Unterlagen die Beigeladene eingereicht hat und wie das Landratsamt darauf reagiert hat, ergibt sich schon aus den einschlägigen Behördenakten. Die Beigeladene relativiert diesen Gesichtspunkt im genannten Schriftsatz auch selbst, wenn sie zutreffend ausführt, dass die Schädlichkeit eines Austausches von Unterlagen jedenfalls nicht an angefallenen Arbeitsstunden in der Genehmigungsbehörde zur Prüfung der Änderungen festzumachen sei. Für die Frage, ob ein Genehmigungsantrag im Sinne des Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig ist oder nicht, kommt es auf die Summe oder eine Relation der Arbeitszeit für eine Änderungsprüfung ersichtlich nicht an. Denn Art. 83 Abs. 1 BayBO dient nicht den Schutz der Behörden vor weiterer Arbeit, sondern ist das Ergebnis einer Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Investoren mit dem Interesse, die Regelungen des Art. 82 Abs. 1 BayBO schnell und gleichmäßig zur Anwendung zu bringen.

Dass die Beigeladene eine erhebliche Investition getätigt hat und eine ablehnende Entscheidung – wie bei anderen Anlagengenehmigungen auch – existenzvernichtende Wirkung haben kann, ist dem für verschiedene technische Großvorhaben zuständigen Senat nicht entgangen. Diese Umstände belegen jedoch nicht die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 130a VwGO.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO (zur Anwendbarkeit bei § 130a VwGO Heckmann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4 Aufl. 2014, § 167 Rn. 20) i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht ersichtlich sind.

Gemäß § 130a Satz 2 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 2 Sätze 4 und 5 VwGO ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel eröffnet, das die Beteiligten hätten, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Es ergeht daher folgende

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.