Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04

bei uns veröffentlicht am12.01.2005

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 20. Dez. 2004 - 1 K 4276/04

bei uns veröffentlicht am 20.12.2004

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2004 - 6 S 593/04

bei uns veröffentlicht am 08.11.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. März 2007 - 1 K 4220/04

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

Tenor Soweit die Klagen zurückgenommen wurden wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Die Antragstellerin betreibt in Ludwigsburg den Fernsehsender BTV4U. Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr H.. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. im Folgenden: der Alleingesellschafter
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Rechtsschutzbegehren, im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01.01.2005 eine Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms zu erhalten.
Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Antragstellerin mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Befristung sowie der Auflagen war der Umstand, dass nach der Auffassung der Antragsgegnerin die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters als fraglich einzustufen waren.
Am 20.05.2003 gab der Alleingesellschafter die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Antragstellerin der Antragsgegnerin übermittelt wurde. Der Alleingesellschafter legte sodann sein Amt als Geschäftsführer am 30.07.2003 nieder. Seit diesem Zeitpunkt ist er lediglich Kommanditist der Antragstellerin sowie Alleingesellschafter der Komplementärin.
Mit Bescheid vom 17.02.2004 wurde die Antragstellerin, die die Verlängerung der befristeten Zulassung beantragt hatte, aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Antragsgegnerin wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert. Die Antragsgegnerin behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt würde.
Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Antragstellerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.
Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass der Alleingesellschafter regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Der damalige Geschäftsführer, Herr M.H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.
Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Antragsgegnerin eine Anhörung statt, zu der der Alleingesellschafter, der damalige Geschäftsführer, sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Antragstellerin geladen waren.
10 
Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und dass sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Zugleich wurde der Antrag auf Verlängerung der Zulassung abgelehnt. Den gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 zurück.
11 
Am 25.10.2004 hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie unter anderem die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der beantragten Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms begehrt.
12 
Am 28.10.2004 hat die Antragstellerin um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie biete die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. Diese in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierte persönliche Zulassungsvoraussetzung beziehe sich bei juristischen Personen ausschließlich auf deren satzungsmäßige Vertreter, d. h. auf die Geschäftsführer, nicht aber auf die Gesellschafter. Daher dürfe vorliegend nicht auf die Person des Alleingesellschafters abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese persönliche Zulassungsvoraussetzung in der Person des Dr. K. erfüllt sei, der seit Oktober 2004 alleiniger Geschäftsführer der GmbH sei. Die behaupteten Verstöße gegen die allgemeinen Programmgrundsätze lägen im Übrigen nicht vor. Es gebe auch keine Zuwiderhandlungen gegen die durch den Alleingesellschafter abgegebene Selbstverpflichtung sowie gegen das Redaktionsstatut. Im Hinblick auf den angeblichen Auflagenverstoß bezüglich der Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter verkenne die behördliche Prognose, dass die entsprechende Auflage nichtig, jedenfalls aber gegenüber dem Alleingesellschafter nicht bestandskräftig sei. Darüber hinaus habe der Alleingesellschafter die Auflage erfüllt.
13 
Die Antragstellerin beantragt,
14 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 01.01.2005 vorläufig gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18 
II. Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
19 
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG erteilt, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift besteht somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 1).
20 
Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Zweifel hieran können sich vor allem aus früherem eigenem Verhalten ergeben, insbesondere bei bereits mehrfach aufgetretenen schwerwiegenden Verstößen im Medienbereich. Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., Rdnr. 4). Auch wenn der nach dieser Vorschrift zu treffenden Entscheidung der Landesanstalt ein prognostisches Elemente innewohnt, dürfte diese Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar sein. Denn es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte. Die Errichtung der Landesanstalt für Kommunikation als unabhängiger, nicht weisungsgebundener und nur einer Rechtsaufsicht unterworfener Anstalt des öffentlichen Rechts resultiert aus der verfassungsrechtlich gebotenen Staatsferne des Rundfunks. Diese rechtliche Konstruktion ist kein Indiz dafür, dass der Landesanstalt bei Zulassungsentscheidungen grundsätzlich ein Prognose- oder Beurteilungsspielraum zukommen soll. Andernfalls hätte dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 LMedienG folgt aber gerade, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der kapazitätsunabhängigen allgemeinen medienrechtlichen Zulassung als Rundfunkveranstalter (so genannter „Medienführerschein“) besteht. Das Vorliegen der in § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG normierten medienrechtlichen Zuverlässigkeit dürfte danach entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - ebenso wie die Zuverlässigkeit im Gewerberecht (vgl. dazu Landmann/Rohmer, GewO, § 35 Rdnr. 29 m.w.N.) - gerichtlich voll nachprüfbar sein.
21 
Hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dürfte entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht nur auf die Person des Geschäftsführers der Komplementärin abzustellen sein. Zwar heißt es in der Amtlichen Begründung zur gleichlautenden Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 LMedienG a.F., Abs. 1 regele „die Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit und Zuverlässigkeit des privaten Veranstalters bzw. bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen deren gesetzlicher und satzungsmäßiger Vertreter“ (LT-Drs. 9/955 S. 90). Hieraus kann indessen nicht der Schluss gezogen werden, bei juristischen Personen komme es hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf deren gesetzliche und satzungsmäßige Vertreter an. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes sämtliche Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt müssen beim Veranstalter vorliegen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. In seinem Beschluss vom 20.02.1998 (BVerfGE 97, 298 <310>) hat das Gericht festgestellt, dass Veranstalter ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 2 Rdnr. 21). Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Zwar vertritt der Geschäftsführer einer GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich (vgl. §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG), seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Falle einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Rdnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1 § 37 Rdnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben, noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 1, § 45 Rdnr. 5, § 6 Rdnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 35 Rdnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/Altmeppen, a.a.O., § 37 Rdnr. 4). Damit hat der Alleingesellschafter einen derart starken Einfluss, dass es bei der Prüfung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit - nicht anders als im Gewerberecht (vgl. dazu VGH Bad. - Württ., Beschluss vom 08.11.2004 - 6 S 593/04 -) - auch auf seine Person ankommt. Vorliegend nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen von Beschäftigten der Antragstellerin ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter jedenfalls in erheblichem Umfang Einfluss auf die Antragstellerin und ihre Beschäftigten ausgeübt hat. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass auch der eingesetzte Geschäftsführer jedenfalls in Teilbereichen seine Funktion als Geschäftsführer durchaus wahrgenommen hat. Denn nach dem oben Gesagten bedarf es keiner faktischen Geschäftsführung im gesellschaftsrechtlichen Sinne durch den Alleingesellschafter, um hinsichtlich der Zuverlässigkeit (auch) auf diesen abzustellen. Eine Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters könnte nur dann außer Betracht bleiben, wenn die GmbH rechtlich und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherstellen würde, dass die aus medienrechtlicher Sicht bedeutsamen Entscheidungen allein durch Personen getroffen würden, deren medienrechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Werden hingegen medienrechtlich erhebliche Entscheidungen ganz oder zu einem bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber medienrechtlich unzuverlässige Personen getroffen, ist die GmbH selbst als medienrechtlich unzuverlässig einzustufen.
22 
Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Fehl geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die gesellschafterbezogenen Vorschriften im mit „Meinungsvielfalt“ überschriebenen 4. Abschnitt des Landesmediengesetzes. Ein Rückschluss auf den Normadressaten des im 2. Abschnitt („Zulassung“) stehenden § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG lässt sich hieraus gerade nicht ziehen.
23 
Soweit die Antragstellerin eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dergestalt plant, dass die T. GmbH an die Stelle des bisherigen Alleingesellschafters der GmbH treten soll, hat dies auf die Frage, auf wen bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG abzustellen ist, keine Auswirkungen. Denn als Alleingesellschafter der T. GmbH hätte Herr H. gesellschaftsrechtlich weiterhin die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin auszuüben.
24 
Die Verwaltungspraxis anderer Landesmedienanstalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für die Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG unerheblich und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, wie ihn die Antragstellerin geltend macht, läge nämlich nur dann vor, wenn die Antragsgegnerin von ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis willkürlich abweichen würde. Dafür ist indessen nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.
25 
Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch gemäß § 12 Abs. 1 LMedienG steht die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG entgegen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. Die Antragstellerin und der Alleingesellschafter haben während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen in einer Weise verstoßen, die die Prognose künftiger Verstöße auch unter Berücksichtigung der Tatsache rechtfertigt, dass ein neuer Geschäftsführer bestellt wurde und weitere personelle Veränderungen stattgefunden haben. Von besonderem Gewicht sind die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung (unten 1.), worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut der Antragstellerin zu erblicken ist (unten 2.), der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke (unten 3.) sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen (unten 4.). Bereits diese Punkte rechtfertigen die Versagung der Zulassung, ohne dass es auf die weiteren Auflagenverstöße (unten 5.) noch entscheidend ankäme.
26 
1. Der Alleingesellschafter hat entgegen der von ihm abgegebenen Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Nach den sehr detaillierten und übereinstimmenden Aussagen einer Reihe von Mitarbeitern führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen. Diese erfolgten nach den insoweit glaubhaften Einlassungen der Betroffenen und entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubung sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. So stimmte der Alleingesellschafter die Themen der Bürgerforumsendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung ab und ließ sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Weiter erteilte der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge. Der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es eine Reihe von Aktivitäten gebe, die vom Alleingesellschafter an ihm als Geschäftsführer vorbei unmittelbar in die Belegschaft getragen würden. Frau A., frühere Redaktionsleiterin, sagte, sie sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Die Bürgerforum-Themen hätten zum Teil mit ihm abgestimmt werden müssen. Dies bestätigte Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum gesendet worden, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei. Einmal sei er direkt vom Alleingesellschafter angewiesen worden, einen Beitrag über einen sog. Spionladen nicht auszustrahlen. Dies wurde von Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigt. Herr H., freier Mitarbeiter des Senders, und Frau P. berichteten, der Alleingesellschafter persönlich habe entschieden, welche Meldungen in den Nachrichten verbreitet würden. Laut Frau P. wurden durch Einflussnahme des Alleingesellschafters, die teilweise mittelbar über Frau A. erfolgt sei, Beiträge ohne Nachrichtenwert oder schlecht recherchierte Meldungen gesendet. Die 23-Uhr-Nachrichten seien auf Weisung des Alleingesellschafters mehrfach entfallen. Herr M., tätig in der Sendeabwicklung, gab an, er sei vom Alleingesellschafter angewiesen worden, anstelle der Sendung „Morgenmuffel“ und der Nachrichten nochmals die „Stunde der Wahrheit“ zu bringen. Herr L., Redaktionsobmann des Senders, berichtete von einer Anweisung, einen positiv gestalteten Bericht über einen sog. Heilungsabend zu senden. Die Redaktion habe das Thema auch aus der Sicht eines Schulmediziners beleuchten wollen, habe dies aber nicht tun dürfen. Der Alleingesellschafter traf auch personelle Entscheidungen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach Mallorca zu fliegen, um dort ein „Mallorca-Magazin“ zu produzieren, die er diesen direkt und ohne Einschaltung des Geschäftsführers gab. Es besteht keine Veranlassung, die Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Für die Glaubhaftigkeit spricht, dass alle vernommenen Mitarbeiter von arbeitsrechtlichen Konsequenzen als Folge ihrer Aussagen ausgingen, bis hin zur Kündigung, was ihnen vom Alleingesellschafter im Vorfeld der Vernehmung deutlich gesagt worden war. Sie gefährdeten also mit ihrer Aussage in zweifacher Hinsicht ihren Arbeitsplatz: Zum einen über eine mögliche Kündigung, zum anderen über den eventuellen Lizenzentzug. Des Weiteren stimmten die Aussagen der Mitarbeiter inhaltlich in allen wesentlichen Punkten überein; sie waren detailliert und konsistent. Zum Teil wurden sie durch Aussagen des Geschäftsführers bestätigt. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der befragten Mitarbeiter ausgegangen werden. Die aus den Aussagen der Mitarbeiter gewonnenen Einschätzungen werden durch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Alleingesellschafters und von Herrn H. in keinem Punkt widerlegt. So bestätigt der Alleingesellschafter, dass er die Meldung in eigener Sache angeregt habe, was angesichts seines Einflusses und der von ihm erzeugten Atmosphäre von den Mitarbeitern nur als Anordnung verstanden werden konnte. Die Aussage von Frau A., er habe sie angewiesen, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden, wird durch die Versicherung nicht widerlegt. Die Aussage von Herrn H., er habe die Geschäftsführertätigkeit „nach Maßgabe der Gesetze“ ausgeübt, ist als Gegenbeweis dafür, dass der Alleingesellschafter massiv Einfluss genommen hat, ungeeignet, da es vorliegend nicht darauf ankommt, ob das Verhalten des Alleingesellschafters gesellschaftsrechtlich zu beanstanden ist. In der direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter unter Umgehung der Geschäftsführung dürfte zwar kein Auflagenverstoß zu erblicken sein, da durch die - bestandskräftige - Auflage nur die Antragstellerin verpflichtet wurde, die der Auflage mit Vorlage der geforderten Erklärung auch nachgekommen ist. Der Verstoß gegen die abgegebene Selbstverpflichtung lässt jedoch in gleicher Weise wie ein Auflagenverstoß auf mangelnde Zuverlässigkeit schließen.
27 
2. Der Alleingesellschafter hat durch seine kontinuierlichen massiven Einflussnahmen zugleich gegen § 4 Ziffer 1 des in Erfüllung einer entsprechenden Auflage verabschiedeten Redaktionsstatuts der Antragstellerin vom 16.06.2003 verstoßen. Danach gestaltet die Redaktion das Programm selbstständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus ist es nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion, die über das tagesaktuelle Programm entscheidet und diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung vertritt. Dies lässt sich mit dem Begriff der redaktionellen Unabhängigkeit zusammenfassen. Ob sich diese im Sinne einer inneren Pressefreiheit als Anspruch der Redakteure gegen den Veranstalter aus Art. 5 GG herleiten lässt, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls hat die Antragstellerin durch die Verabschiedung des Redaktionsstatuts diesen Grundsatz für sich anerkannt. Damit stand die Bestimmung des Programms nicht mehr im Belieben des Gesellschafters oder des Geschäftsführers. Fehl geht der Hinweis der Antragstellerin, der Alleingesellschafter werde durch das Redaktionsstatut nicht verpflichtet, da dieses nur das Verhältnis der Redaktion zur Geschäftsführung betreffe. Da der Alleingesellschafter sich gemäß der von ihm abgegebenen Erklärung ohnehin einer direkten Einflussnahme zu enthalten hatte, bedurfte es seiner ausdrücklichen Einbeziehung in das Redaktionsstatut nicht. Der Verstoß gegen das Redaktionsstatut ist als besonders gravierend einzustufen. Die redaktionelle Unabhängigkeit hat insbesondere dann, wenn sie - wie hier - im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, einen für die freie Meinungsbildung hohen Stellenwert inne, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Zudem wurde diesem Punkt bereits im Rahmen des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003 besondere Bedeutung beigemessen, was dem Gesellschafter bekannt sein musste. Indem er sich dennoch mehrfach hierüber hinwegsetzte, hat er deutlich gemacht, dass er im Zweifelsfall eigene Ziele und Vorstellungen sowie seine eigenen weltanschaulichen Ansichten in den Vordergrund stellt und sich dadurch über rechtliche Verpflichtungen hinwegsetzt. Soweit der Alleingesellschafter an Eides statt versichert, die Redakteure hätten gegen programmliche Anweisungen nie remonstriert, erscheint dies angesichts der im Sender herrschenden Atmosphäre als Beleg für deren Unabhängigkeit nicht geeignet.
28 
3. Abgesehen von der Einflussnahme auf Programminhalte ist auch das Verhalten des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern insgesamt nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch medienrechtlich relevant und kann rechtsfehlerfrei ebenfalls zur Begründung der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Es liegen eine Reihe von Aussagen von Mitarbeitern vor, die belegen, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, telefonischer Anweisungen und persönlicher Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Die Aussage von Herrn H., er habe nie versucht, die Mitarbeiter auf die weltanschauliche Linie des Alleingesellschafters einzuschwören, schließt keineswegs aus, dass der Alleingesellschafter selbst dies sehr wohl getan hat. Der Alleingesellschafter, der sich selbst als „Lichtgestalt“ und „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat, hat auf Mitarbeiter des Weiteren dadurch Druck ausgeübt, dass er sie als „Personen der Dunkelheit“, die nur aus Eigeninteressen handelten, ausgegrenzt und abgewertet und Konsequenzen für ihre Stellung im Unternehmen in Aussicht gestellt hat. So hat Frau D., damals Moderatorin und Producerin , berichtet, der Alleingesellschafter habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt. Er habe sich als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet und geäußert, sie stehe „auf der dunklen Seite“. Er habe sie auch aufgefordert, Meldungen über einzelne Mitarbeiter zu machen. Herr Schmid, der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Alleingesellschafter habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht. Frau A. und Herr H. berichteten von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Alleingesellschafters, bei dem laut Aussage Herrn H.’s Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Bei dieser Veranstaltung habe sich der Alleingesellschafter positiv über die W. - Gruppe geäußert und erklärt, er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden. Den Ausdruck „Sprachrohr Gottes“ hat auch Herr H. vernommen, dem gegenüber der Alleingesellschafter äußerte, er wolle BTV4U zum „Lichtsender“ machen. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte Verhalten wie auch sein Auftritt in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben den Schluss, dass der Alleingesellschafter zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo - ) religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Medienrechtliche Relevanz erlangt dieses Verhalten deshalb, weil der Alleingesellschafter nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. Er verkennt, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 <197> m.w.N.). Damit verbietet sich das In-Dienst-Stellen der medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke (Hahn/ Festing /Flechsig, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rdnr. 54). Die vorgelegten „Ehrenerklärungen“ von Geschäftspartnern des Alleingesellschafters sind in diesem Zusammenhang ohne jede Aussagekraft. Sie vermögen allenfalls zu belegen, dass der Alleingesellschafter im Geschäftsverkehr zuverlässig ist und seine Rechnungen pünktlich zahlt, sagen aber nichts über seine medienrechtliche Zuverlässigkeit aus.
29 
4. Indem die Antragstellerin zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter Einfluss auf Inhalte und Gestaltung auch von Informationssendungen genommen hat, hat sie gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen gemäß § 3 Abs. 3 LMedienG verstoßen. Dieser Vorschrift kommt im Rahmen der Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit ein hoher Rang zu. Mit ihr hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 <153>). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06.10.1992, a.a.O.). Insbesondere durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 07. bis 09.07.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum wurde das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung außer Acht gelassen. Auch wenn man davon ausgeht, dass allenfalls offenkundig unsachliche Beiträge Anlass für ein rechtsaufsichtliches Einschreiten der Landesanstalt sein können (so Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 3 Rdnr. 11), war diese Grenze jedenfalls mit der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ bei weitem überschritten: In der Sendung vom 07.07.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, wurde als „unabhängiger Experte“ Herr S. eingeführt, ohne dessen Beziehung zum Sender offenzulegen. Herr S. war im Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt und ist inzwischen Redaktionsleiter. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von BTV4U in den Medien gelte. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, unwidersprochen und ohne jede kritische Nachfrage seine Sicht der Dinge insbesondere zur Behandlung von BTV4U in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. Er stellte u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen manipuliert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bild-Berichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender BTV4U nicht lizenziert werde. Der Experte sekundierte, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Des Weiteren bezeichnete er z.B. die Ausführungen einer Anruferin, die behauptete, die anderen Sender seien da, um zu manipulieren und Gehirnwäsche zu betreiben, als „seriös“. Auch der Moderator wurde seiner Aufgabe, das Gespräch neutral zu leiten, nicht gerecht. So wurden Anrufer, die sich kritisch äußerten, zielgerichtet von ihren Fragen weggeführt. Bei zwei Anrufern war, ohne dass auf ihre Fragen geantwortet wurde, plötzlich die Leitung abgebrochen. Ein Teil der Anrufer waren Mitarbeiter von BTV4U, die nach ihren positiven Stellungnahmen ungefragt erklärten, dass sie nicht manipuliert seien.
30 
5. Die Antragstellerin hat schließlich gegen verschiedene weitere, im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflagen verstoßen.
31 
a) Zeitweise ist sie der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 7 Rdnr. 4 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, tatsächlich von seinem Vetorecht Gebrauch machen zu können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Person von Herrn A.H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Durch seine Ausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton sowie die langjährige Tätigkeit im Fernsehbereich verfügte Herr H. zwar über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde. Angesichts der Aussagen von Mitarbeitern der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.07.2004 muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Herr H. seine Funktion nicht in dem erforderlichen Maße ausüben konnte. Denn offensichtlich hatte der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem Herr H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach Mallorca entsandt wurde, von wo aus die notwendige Sichtung und Einflussnahme auf das Programm nicht stattfand. Dass Herr H. Telefonkontakt zu seinem Sender hatte, war für die Ausübung seiner Funktion nicht ausreichend. Nach den Aussagen der Mitarbeiter war in dieser Zeit auch nicht eindeutig geklärt bzw. nicht eindeutig erkennbar, wer Herrn H. in seiner Eigenschaft als Programmverantwortlicher vertritt. Auch im Fehlen einer nach außen transparenten Vertretungsregelung liegt ein Verstoß gegen die Auflage.
32 
b) Die Antragstellerin hat weiter zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Antragstellerin mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Antragsgegnerin Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.
33 
c) Schließlich wurde die im Bescheid vom 24.04.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten. Seit Beginn der Zulassung wurden lediglich zwei Jugendschutzberichte vorgelegt, die nur einen Teil des Zulassungszeitraums abdeckten. Unter dem 18.09.2003 und dem 18.06.2004 hat die Antragstellerin jeweils Berichte der Geschäftsführung vorgelegt. Der erste Quartalsbericht der Geschäftsführung und des Jugendschutzbeauftragten aus dem Jahr 2004 ging erst auf mehrfache Mahnung bei der Antragsgegnerin ein. Ein Bericht der Redaktionsvertretung wurde der Antragsgegnerin erst am 01.10.2004 übermittelt. Ein zuvor unter dem 27.07.2004 eingereichtes Schreiben genügte inhaltlich den Anforderungen an eine substantielle Berichterstattung in keiner Weise.
34 
Bei einer Gesamtschau der aufgezeigten Verstöße erweist sich die Prognose, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird, folglich als gerechtfertigt. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, ob auch ein Widerruf der Zulassung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG zulässig wäre. Beim Widerruf der Zulassung handelt es sich um die schärfste Aufsichtsmaßnahme, die der Landesanstalt zur Verfügung steht. Der Widerruf ist nur dann möglich, wenn gegenüber dem Begünstigten zuvor eine nach § 32 Abs. 1 LMedienG zu erlassende Anordnung ergangen ist und diese auch unanfechtbar geworden oder die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist. Diese strengen Voraussetzungen erklären sich daraus, dass beim Widerruf in eine bestehende Zulassung eingegriffen wird. Die Hürden für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sind daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes besonders hoch. Anders verhält es sich hier. Die Antragstellerin ist mit Ablauf des 31.12.2004 nicht mehr im Besitz einer Zulassung. Die Versagung der Zulassung für den Zeitraum ab 01.01.2005 greift daher nicht in bestehende Rechte ein. Die Antragsgegnerin hat auch keinen Vertrauensschutztatbestand geschaffen. Sie hat vielmehr stets deutlich gemacht, dass die Erteilung einer regulären achtjährigen Zulassung nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht kommt. Die Funktion des „Warnschusses“, die im Verhältnis zum Widerruf der zuvor zu erlassenden Anordnung nach § 32 LMedienG zukommt, ist hier durch die der befristeten Zulassung beigefügten Auflagen erfüllt worden. Dass es der Antragstellerin während des Zeitraums der befristeten Zulassung nicht gelungen ist, die ursprünglich bestehenden Bedenken auszuräumen, sie vielmehr nunmehr Anlass zu der Prognose der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit gibt, liegt in ihrem eigenen Verhalten begründet. Unerheblich ist, nachdem die entsprechende Verfügung bestandskräftig geworden ist, ob die ursprünglich ausgesprochene Befristung rechtmäßig war.
35 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen etwa durch Beifügung von Nebenbestimmungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat sich die Antragstellerin in der Vergangenheit gerade hinweggesetzt.
36 
Die vom Alleingesellschafter in der Erklärung vom 13.10.2004 angebotene Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall weiterer Verstöße ist nicht geeignet, die negative Prognose in Frage zu stellen, nachdem selbst die den Alleingesellschafter wesentlich stärker treffende drohende Lizenzversagung ihn nicht davon abgehalten hat, weiterhin unmittelbar auf die Mitarbeiter Einfluss zu nehmen und gegen medienrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
37 
Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 dargestellten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen keine positive Prognose, da die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von der Person des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Soweit nunmehr eidesstattliche Versicherungen aller derzeitigen redaktionellen Mitarbeiter des Senders vorgelegt worden sind, wonach der Alleingesellschafter seit Bestellung des jetzigen Geschäftsführers keine die Berichterstattung betreffenden inhaltlichen Weisungen erteilt, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer positiven Prognose. Zum einen ist der Zeitraum viel zu kurz, um daran angesichts der Vorgeschichte eine verlässliche Prognose knüpfen zu können. Zum anderen spricht vieles dafür, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt prozesstaktisch motiviert ist.
38 
Fehlt es nach alledem an der Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 14 LMedienG erfüllt sind.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 getroffenen Maßnahmen anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung war - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die der Antragstellerin (einer GmbH) am 10.09.2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb zweier Gaststätten widerrufen (Ziff. 1) und der weitere Betrieb der Gaststätten untersagt (Ziff. 2) sowie die Einstellung beider Betriebe (Ziff. 3), die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Ziff. 4) und die Anzeige der Betriebsaufgabe (Ziff. 5) spätestens bis zum 30.07.2003 angeordnet und im Falle der Nichterfüllung die Schließung der Betriebe angedroht (Ziff. 7) worden. Der Senat sieht, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, den hiergegen eingelegten Widerspruch als voraussichtlich erfolglos an, und geht auch davon aus, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe der Antragstellerin in der gegenwärtigen Form - unter maßgeblicher Einflussnahme ihres Alleingesellschafters auf die Betriebsführung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel öffentliche Interessen gefährdet würden.
Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 angeordneten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis sind §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (in der Änderungsfassung vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412), wonach eine erteilte Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die - bei früherer Kenntnis - eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten. Ausgehend hiervon sind die Widerrufsvoraussetzungen im Fall der Antragstellerin voraussichtlich insoweit erfüllt, als auf Grund nachträglich eingetretener Umstände die Antragstellerin derzeit wohl als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Die Einstufung der Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig ist in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der umfangreichen Verwaltungsakten darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin - einer   GmbH - seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestellten Geschäftsführer, auf deren Zuverlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang abzustellen sei, sich nachträglich insoweit selbst als unzuverlässig erwiesen hätten, als sie eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung nicht verhindert hätten, ihnen damit die notwendige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit bei der Durchsetzung erforderlich gewordener Anordnungen gefehlt habe und sie deshalb außer Stande gewesen seien, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Als lediglich erschwerend wird noch gewertet, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, dem Einfluss auf die Geschäftsführer gewährt worden sei, selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine den Widerruf rechtfertigende nachträgliche Änderung der Sachlage liege damit voraussichtlich insoweit vor, als wegen des Verhaltens ihrer Geschäftsführer auch die Antragstellerin selbst nachträglich als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Die hiergegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nach aller Voraussicht im Ergebnis nicht durch. Der Senat sieht deshalb auch unter Würdigung dieser Einwendungen keine Veranlassung zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 15 Abs. 2 GastG vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Sachlage liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegnerin die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen seien, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl.
Selbst wenn man davon absieht, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (am 10.09.2002) das Bestehen von Steuerschulden des Alleingesellschafters der Antragstellerin auch beim Finanzamt Heilbronn in Höhe von 476.951,-- EUR (Stand 15.01.2004) nicht bekannt war - noch im angefochtenen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 ist nur von Steuerforderungen des Finanzamts Mosbach in Höhe von 73.943,-- EUR die Rede -, ist der Antragstellerin nur darin beizupflichten, dass eine Vielzahl gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin sprechender Umstände - u.a. die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts, Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderer Delikte, der bereits früher angeordnete Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (durch Verf. der Antragsgegnerin vom 09.05.1995 und der Stadt Mosbach vom 23.02.1995) und die Eröffnung einer Gaststätte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis - der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt waren (vgl. Verwaltungsakte Band 1, S. 78, 106 f., 112). Wenn die Antragstellerin hieraus folgert, die Gründe für die Rücknahme seien mithin keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG, wird jedoch verkannt, dass die den Gegenstand des Widerrufs bildende gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht etwa ihrem - gewerberechtlich unzuverlässigen - Alleingesellschafter erteilt worden war. Dieser Unterschied wäre nur dann ohne Bewandtnis, wenn die Antragstellerin ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsam nur als Strohmann ihres Alleingesellschafters einzustufen wäre. Von einem „Strohmann“ (zur Eigenschaft einer GmbH  als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B   103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.). Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71). Gegen ein bestehendes Strohmannverhältnis im Fall der Antragstellerin sprechen deshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispielsfälle, in denen die - im streitigen Zeitraum bestellten - Geschäftsführer der GmbH auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Vertreter der Antragstellerin in Erscheinung getreten waren. Im angefochtenen Beschluss war deshalb auch bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen - oder hatte dies zumindest zugunsten der Antragstellerin unterstellt -, dass im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter nicht von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden könne.
Ausgehend hiervon ist danach auch bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG nicht auf die Kenntnis der Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters, sondern auf ihren Wissensstand in Bezug auf die Antragstellerin selbst abzustellen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person (in Form einer GmbH) handelt, ist in diesem Zusammenhang auf den Wissensstand über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Personen abzustellen, die auf die Geschäftsführung bestimmenden Einfluss ausüben (Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 4 Randnr. 34). Insoweit ging jedoch die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - wenngleich auch schon damals gegenteilige Verdachtsmomente bestanden (vgl. AV der Antragsgegnerin vom 01.10.2001, Verwaltungsakte Band 1, S. 147) - im Vertrauen auf eine entsprechende Zusicherung des Alleingesellschafters ersichtlich noch davon aus, dass die betrieblichen Belange in Zukunft allein von der vom Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin wahrgenommen würden. Der Umstand, dass dies bei ihr und ihren Nachfolgern in der Geschäftsführung nicht der Fall war und der Alleingesellschafter der Antragstellerin in der Folgezeit deren Geschäftsabläufe wesentlich mitgestaltet hat, stellt sich deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin als nachträgliche Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG dar.  
Fehl geht im Ergebnis auch der weitere Einwand, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die bestellten Geschäftsführer dem Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt hätten und damit die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Geschäftsführer nicht gewahrt gewesen sei; da der Alleingesellschafter das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Gaststättenbetriebs trage, müsse ihm auch ein Mitspracherecht bei allen geschäftlichen Entscheidungen zustehen, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben. Bei diesem Einwand wird indessen bereits der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt.  
Im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es in diesem Zusammenhang zutreffend, die Antragstellerin habe nach derzeitiger Einschätzung über Jahre hinweg einer im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in den von ihr geführten Gewerbebetrieben maßgeblichen Einfluss auszuüben (BA S. 5).  Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982  (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen  und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da es sich vorliegend um eine GmbH handelt, bestimmen sich die Befugnisse ihres Geschäftsführers, auf den bei der Frage der Zuverlässigkeit einer juristischen Person typischerweise abzustellen ist, nach dem GmbH-Gesetz (i.d.F. vom 22.06.1998, BGBl I 1474). Hiernach vertritt der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1) diese zwar gerichtlich und außergerichtlich, seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Fall einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Randnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1, § 37 Randnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen aao. § 37 Randnr. 1, § 45 Randnr. 5,  § 6 Randnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen aaO. § 35 Randnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/     Altmeppen a.a.O., § 37 Randnr.4). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines - ansonsten beanstandungsfrei tätigen - Geschäftsführers kann deshalb nicht schon daraus hergeleitet werden, dass dieser - wozu er gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage ist - eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf wesentliche Teilbereiche der Geschäftsführung nicht zu unterbinden vermochte. Vielmehr wird gewerbliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers erst bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden können, etwa derart, dass er sich mit der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters inhaltlich identifiziert hat.
Indessen kommt es im vorliegenden Falle auf die Frage der Unzuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsführer jedenfalls im Ergebnis nicht an. Denn der rechtliche Grundsatz, dass bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Personen abzustellen, ist, die auf die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl Michel/Kienzle, aaO. § 4 Randnr. 34), bedeutet im Fall einer GmbH, dass diese rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an. Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
10 
Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich danach voraussichtlich daraus, dass sie seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis den hiernach gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der sehr umfangreichen Verwaltungsakten zutreffend dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne, in der Beschwerdebegründung beispielhaft aufgeführte Tätigkeiten von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen worden waren. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen der Beteiligten ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass der Geschäftsablauf der Antragstellerin jedenfalls in erheblichem Umfang durch den gewerberechtlich unzuverlässigen Alleingesellschafter der Antragstellerin gesteuert wurde. Dies beruhte zum einen darauf, dass die bestellten Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung u.ä. zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage waren, teils auch darauf, dass der Alleingesellschafter Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzte oder sich einzelne Aufgabenbereiche, wie etwa den gesamten Zahlungsverkehr, von vornherein vorbehalten hatte. Der Vorwurf einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen der Eingriffe des (unzuverlässigen) Alleingesellschafters in die Geschäftsführung ist deshalb voraussichtlich begründet. Das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis eingelegte Rechtsmittel dürfte deshalb nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.
11 
Eine näheren Eingehens auf sonstige, in der Entscheidung der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen bedarf es nicht, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Einwendungen erhoben hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 01.07.2004 maßgeblichen Fassung).
13 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.