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| 1. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. |
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| Für den Kläger zu 2 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 26.10.2006 nur noch hinsichtlich der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 aufrechterhalten und im Übrigen zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. |
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| 2. Die Klage des Klägers zu 2 ist im Übrigen unzulässig. |
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| Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung seine zunächst auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage umgestellt; er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung. |
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| a) Die Anordnung unter A.2.a) des Bescheides vom 18.08.2004 hat sich mit Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 zum 31.12.2004 erledigt; die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist damit mangels Beschwer unzulässig geworden. |
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| Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; v. 11.03.1992, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 S. 37 f.; Urteil v. 17.12.1980, BVerwGE 61, 246, 247). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteil v. 15.11.1990, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteile v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226 und v. 13.11.1974, BVerwGE 47, 169). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 VwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist"). |
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| So liegt es hier. Die Anordnung, mit der dem Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 aufgegeben wurde, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten, ist mit Ablauf des 31.12.2004 gegenstandslos geworden. Denn sie erfolgte - wie sich auch aus der Überschrift der Anordnungen unter A ergibt - im Hinblick auf den Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 und diente dem Vollzug der Auflage unter Nr. 1 3. Spiegelstrich dieses Bescheides. Die Zulassung vom 24.04.2003 wurde (einschließlich der genannten Auflage) mit Bescheid vom 17.02.2004 lediglich bis zum 31.12.2004 verlängert; eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Mit Ablauf des 31.12.2004 endete somit die Zulassung und damit auch die Wirksamkeit der damit verbundenen Auflagen, die als Nebenbestimmungen mit dem Hauptverwaltungsakt stehen und fallen (strenge Akzessorietät; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 6; Hennecke in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 36 Rn. 7). |
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| b) Die Voraussetzungen für eine Fortführung der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegen nicht vor. Denn insoweit fehlt es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht dann, wenn die begehrte Feststellung im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch von Bedeutung ist, wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt sowie wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.08.1993, NVwZ-RR 1994, 234). Daran fehlt es hier. Insbesondere ist keine Wiederholungsgefahr erkennbar. Denn der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Urteil v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 -; Beschlüsse v. 16.10.1989, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 211, und v. 26.04.1993, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 255; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Die Gleichartigkeit einer Verwaltungsentscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für den angegriffenen Verwaltungsakt zunächst maßgebend waren, seit dessen Erlass nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden oder wenn auch trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde zu erwarten ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat (BVerwG, Urteil vom 25.08.1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 23.01.2007 - 4 S 1379/04 -). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, Urteile v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - und v. 25.11.1986, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 162). |
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| Hieran gemessen muss ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers zu 2 verneint werden. Denn der Erlass einer gleichartigen Anordnung würde vorliegend voraussetzen, dass die Beklagte der Klägerin zu 1 erneut eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG erteilt, dieser Zulassung - wie hier im Bescheid vom 24.04.2003 - eine Auflage beifügt, mit der sichergestellt werden soll, dass sich der Kläger zu 2 der Einflussnahme enthält, und anschließend - wie hier - eine weitere Anordnung zur Einhaltung dieser Auflage erlässt. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem der Kläger zu 2 ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit nachhaltig gegen diese Auflage verstoßen hat. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen. Würde das Gericht der Auffassung der Klägerin zu 1 folgen, dass kein Verstoß gegen die Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 vorliegt, käme im Fall einer auch im Übrigen positiven Zuverlässigkeitsprognose nur eine Verpflichtung zur Erteilung einer auflagenfreien Zulassung in Betracht. Im Fall der Feststellung eines Auflagenverstoßes scheidet eine weitere Zulassung unter entsprechenden Auflagen von vorneherein aus. |
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| Damit kann offen bleiben, ob es darüber hinaus auch an der sowohl für die Anfechtungs- als auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unter dem von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 herangezogenen Gesichtspunkt fehlt, der Kläger zu 2 sei von der angefochtenen Verfügung als Organ der Klägerin zu 1 betroffen und könne Rechtsschutz hiergegen nur über die Gesellschaft suchen. |
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| 3. Die Klage der Klägerin zu 1 ist zulässig, soweit sie auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG sowie auf die Aufhebung von A.1, B und D. des Bescheides vom 18.08.2004 gerichtet ist. Im Übrigen ist ihre Klage unzulässig. |
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| a) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 steht zunächst nicht entgegen, dass sie - ebenso wie ihre Komplementär-GmbH - im Jahr 2005 zunächst aufgelöst und erst am 15.03.2007 fortgesetzt wurde. Zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann ihr ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden. |
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| Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Für die Auflösung der Kommanditgesellschaft gelten dabei § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 HGB (Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 114), für die GmbH § 60 GmbHG. Die Auflösung der Gesellschaft bedeutet in der Regel nicht die Beendigung der Gesellschaft, sondern die bloße Zweckänderung von werbender in abwickelnde Tätigkeit (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32; für die GmbH: Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 9; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6). Bei der lediglich auf Abwicklung gerichteten aufgelösten Gesellschaft wird das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung gerichteten Klage zwar entfallen sein. Die aufgelöste Gesellschaft kann aber - solange sie noch nicht voll beendet ist - grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss fortgesetzt, d.h. wieder zur werbenden Gesellschaft gemacht werden (Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 29; Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 32). Durch den Fortsetzungsbeschluss wird die aufgelöste Gesellschaft ex nunc und identitätswahrend in eine werbende zurückverwandelt; die Firma bleibt erhalten (Lorz in: Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Aufl. 2001, § 131 Rn. 38; Hopt in: Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. Aufl. 2006, § 131 Rn. 32). Für die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH darf dabei keine Überschuldung vorliegen (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss v. 04.02.1998, NJW-RR 1998, 902 f. m.w.N.). Die Fortsetzung der Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen; die Eintragung ist jedoch nicht Wirksamkeitserfordernis, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung (Schulze-Osterloh/Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2006, § 60 Rn. 53; Altmeppen in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 60 Rn. 6). |
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| Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass sowohl die Klägerin zu 1 als auch ihre Komplementär-GmbH fortgesetzt wurden. In der mündlichen Verhandlung wurden für beide Gesellschaften Kopien der notariell beglaubigte Abschriften der Gesellschafterbeschlüsse über die Weiterführung der Gesellschaften vom 15.03.2007 und der Handelsregisteranmeldung vom 20.03.2007 vorgelegt. Danach wurde mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter jeweils noch nicht begonnen. Anhaltspunkte für eine Überschuldung sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Fortsetzung der Gesellschaft erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung beschlossen wurde, führt noch nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs; die Klägerin zu 1 hat insofern lediglich die ihr rechtlich zustehenden Gestaltungsspielräume genutzt. |
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| Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die fortgesetzte Gesellschaft nicht zum weiteren Betrieb eines Fernsehsenders in der Lage wäre. Insbesondere hat die Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung einen Dienstleistungsvertrag vom 15.03.2007 vorgelegt, durch den sich die ebenfalls vom Kläger zu 2 gehaltene B. GmbH & Co. KG gegenüber der Klägerin zu 1 verpflichtet, nach vorheriger schriftlicher Mitteilung mit einer Mindestfrist von vier Wochen am Standort L. die personellen und technischen Voraussetzungen für die Produktion und den Vertrieb eines Nachfolgeprogramms zu B. bereitzustellen. |
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| b) Gegen die Zulässigkeit der auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsklage bestehen (auch nach Auffassung der Beteiligten) keine Bedenken. |
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| Dabei steht nach wie vor die Verlängerung der Zulassung vom 24.04.2003, zuletzt verlängert mit Bescheid vom 17.02.2004 bis zum 31.12.2004, im Raum. Denn die Klägerin zu 1 hat mit ihrem Antrag vom 19.12.2003 eine Verlängerung der Zulassung entsprechend dem Regelzeitraum gemäß § 12 Abs. 2 LMedienG beantragt, mithin für acht Jahre. Der begehrte Zulassungszeitraum ist derzeit noch nicht abgelaufen; die Versagung der Verlängerung mit Bescheid vom 18.08.2004 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die begehrte Verlängerung der Zulassung hat sich damit noch nicht erledigt. Würde man - wie von der Beklagten vorgebracht - dagegen nach Ablauf des 31.12.2004 von einem neuen Zulassungsantrag ausgehen, würde es insofern an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren fehlen. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich der Versagung der begehrten Verlängerung unter B. des Bescheides vom 18.08.2004 noch keine Erledigung eingetreten. Dass die Klägerin zu 1 im Schriftsatz vom 26.10.2006 die Klage insoweit bereits auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt hatte, steht dem nicht entgegen. Denn der Übergang vom Feststellungsantrag zurück auf den (hier von dem auf Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsbegehren miterfassten) Antrag auf Aufhebung des Versagungsbescheides ist jederzeit möglich (vgl. BVerwG, Urteil v. 02.07.1982, BVerwGE 66, 75). |
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| c) Soweit sich die Klägerin zu 1 mit ihrer Anfechtungsklage gegen die unter A.1 des Bescheids vom 18.08.2004 getroffene Feststellung wendet, dass sie gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe (A.1.a) und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle (A.1.b), ist ihre Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis mit Ablauf ihrer Zulassung am 31.12.2004 nicht entfallen. Wie unter 2. dargelegt ist das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt, was stets der Fall ist, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt durch Wegfall seiner beschwerenden Regelung erledigt hat. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen. Vorliegend handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Die hierin getroffene Feststellung des Verstoßes gegen Auflagen im Zulassungsbescheid erfolgte zwar im Hinblick auf die Androhung des Widerrufs der Zulassung in A.3 des angefochtenen Bescheides und hat in diesem Zusammenhang mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004, die auch die Androhung des Widerrufs gegenstandslos werden ließ (s.u. 3.d), ihre Bedeutung verloren. Die Feststellung des Auflagenverstoßes beschwert die Klägerin zu 1 aber insofern weiter, als diese Feststellung auch Grundlage für die Versagung der Verlängerung der Zulassung durch die Beklagte war und im Rahmen der Prognose über die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach wie vor Bedeutung hat. Aufgrund dieser möglichen negativen Auswirkung lässt sich der Klägerin zu 1 ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Anfechtungsklage insoweit nicht absprechen (vgl. etwa zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses einer Anfechtungsklage gegen einen negativen Prüfungsbescheid nach Bestehen einer Wiederholungsprüfung, weil dadurch die negative Bewertung der ersten Prüfung nicht beseitigt wird und sich bei künftigen Bewerbungen sowie auch bei einer Eignungsbeurteilung noch negativ auswirken kann, BVerwG, Urteil v. 12.04.1991, NVwZ 1992, 56 m.w.N.). |
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| Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen die Gebührenentscheidung unter D. des Bescheides vom 18.08.2004 bestehen keine Bedenken. |
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| d) Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmungen unter A.2 und A.3 gerichtete Klage ist hingegen unzulässig. |
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| Hinsichtlich der genannten Regelungen ist - wovon auch die Beteiligten ausgehen - Erledigung eingetreten. Die Beklagte hat die Anordnungen unter A.2 des angefochtenen Bescheides erlassen, um die Einhaltung der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere eines ordnungsgemäßen Sendebetriebs sowie die Einhaltung der Auflagen der Zulassung sicherzustellen. Mit Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 sind diese Anordnungen - und damit auch der damit verbundenen Auflagen - gegenstandslos geworden. Eine darüber hinaus gehende Beschwer ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3. |
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| Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage insoweit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch – wie unter 2. dargelegt – ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Daran fehlt es hier. Insbesondere liegt nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Wiederholungsgefahr vor. Denn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die angegriffenen Anordnungen maßgeblich waren, haben sich mit Ablauf der Zulassung vom 31.12.2004 grundlegend verändert. Die beanstandeten Anordnungen unter A.2 dienten ausschließlich dem Vollzug der inzwischen abgelaufenen Zulassung. Dafür, dass auch nach Ablauf der Zulassung – etwa im Hinblick auf eine weitere Zulassung – entsprechende Anordnungen getroffen werden könnten, ist derzeit nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Androhung des Widerrufs unter A.3 des angefochtenen Bescheides. |
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| e) Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003, auf die der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, ist unzulässig. |
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| Auch bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage kann das Rechtsschutzbedürfnis wegen Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts entfallen, etwa weil der als nichtig behauptete Verwaltungsakt für sich keine Geltungsdauer mehr in Anspruch nimmt; denn es wäre nicht verständlich, in dieser Hinsicht die Nichtigkeitsfeststellungsklage an geringere Zulässigkeitsvoraussetzungen als die Anfechtungsklage zu knüpfen (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324). So liegt es hier. Die Beteiligten gehen insoweit zutreffend davon aus, dass sich die Auflagen mit dem Ablauf der Zulassung am 31.12.2004 erledigt haben. Denn als Nebenbestimmungen zum Zulassungsbescheid endet ihre Wirksamkeit - wie unter 2. dargelegt - mit dem Hauptverwaltungsakt. |
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| Die Fortsetzung des Rechtsstreits setzt in diesem Fall ein berechtigtes Interesse voraus (BVerwG, Beschluss v. 13.10.1999, NVwZ-RR 2000, 324), das hier nicht erkennbar ist. Es sind weder rechtliche noch wirtschaftliche Interessen ausreichend dargetan, die ein solches Feststellungsinteresse begründen könnten. Insbesondere kann sich die Klägerin zu 1 nicht auf eine Wiederholungsgefahr berufen. Mit dem erneuten Erlass vergleichbarer Auflagen ist nämlich - wie oben dargelegt - nicht zu rechnen Die Beklagte hat vielmehr die Erteilung einer weiteren Zulassung abgelehnt und zieht auch keine Zulassung unter Beifügung von Auflagen mehr in Betracht, nachdem ihrer Auffassung nach in der Vergangenheit gegen diese Auflage nachhaltig verstoßen wurde. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens dürfte unabhängig von dessen Ausgang eine vergleichbare Situation kaum mehr entstehen (s.o. 2.). |
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| Auch die von der Klägerin zu 1 hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflagen ist unzulässig. Die Klägerin zu 1 geht zwar zu Recht davon aus, dass nach Eintritt der Erledigung insoweit allenfalls eine Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch die zuvor erhobene Anfechtungsklage zulässig war, insbesondere fristgerecht erhoben wurde; die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes schließt ein Feststellungsbegehren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aus (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. § 113 Rn. 69 m.w.N.). Die Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003, auf die auch der Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004 Bezug nimmt, sind von der Klägerin zu 1 nicht fristgerecht angefochten worden. Die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit kann deshalb auch nicht im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage erreicht werden. |
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| 4. Soweit die Klage der Klägerin zu 1 zulässig ist, ist sie nicht begründet. |
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| Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG. |
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| Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LMedienG bedürfen private Veranstalter von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen einer Zulassung. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach dem Landesmediengesetz erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht somit ein Anspruch auf Zulassung, ohne dass der Landesanstalt für Kommunikation insoweit ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 12 Rn. 1). |
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| a) Ein Zulassungsanspruch ergibt sich zunächst nicht auf der Grundlage der Bescheide der Beklagten vom 24.04.2003 und vom 17.02.2004 unter dem Gesichtspunkt einer Zusicherung im Sinne des § 38 LVwVfG. Zwar hat die Beklagte in Nr. 5 ihres Bescheides vom 24.04.2003 für den Fall der Einhaltung der in diesem Bescheid bestimmten Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften eine Verlängerung der bis zum 30.04.2004 befristeten Zulassung „in Aussicht gestellt“. Ob darin bereits eine verbindliche Zusage i.S.v. § 38 LVwVfG gesehen werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Denn ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Klägerin zu 1 die in Nr. 5 des Bescheides vom 24.04.2003 genannten Voraussetzungen hierfür - die Einhaltung der mit der Zulassung verbundenen Auflagen und kein Verstoß gegen medienrechtliche Vorschriften - nicht erfüllt hat. Soweit eine im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zusicherung (inzident) in dem Bescheid vom 17.02.2004 fortgeschrieben wurde, ist sie ebenfalls nach wie vor mit diesen Bedingungen verknüpft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04). Die Klägerin zu 1 hat die mit der Zulassung verbundenen Auflagen nicht eingehalten (aa) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen (bb). |
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| aa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LMedienG darf die Zulassung nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt werden. Die hier zu diesem Zweck erlassenen Auflagen im Bescheid vom 24.04.2003 waren gegenüber der Klägerin zu 1 bestandskräftig geworden und damit von ihr zu befolgen. Von einer Nichtigkeit der Auflagen kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Insbesondere kommt eine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG wegen Widersprüchlichkeit oder völliger Unverständlichkeit nicht in Betracht. Dem Vorbringen der Klägerseite, die Auflagen stellten einen erheblichen Eingriff in seine unternehmerische Freiheit dar, so dass ein Unternehmer gegen sie nur verstoßen könne, kann nicht gefolgt werden. Denn dem Kläger zu 2 blieb durchaus die Möglichkeit, von seiner „Richtlinienkompetenz“ Gebrauch zu machen und seine Vorstellungen insoweit über die Geschäftsführung in den Sendebetrieb einzubringen. Lediglich die direkte Einflussnahme auf die Mitarbeiter - etwa durch Einzelweisungen - sollte dem Kläger zu 2 versagt bleiben. Dass ein wirtschaftlicher Sendebetrieb so nicht möglich gewesen wäre, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. |
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| (1) Der Kläger zu 2 hat zur Überzeugung des Gerichts unter Verstoß gegen die von der Beklagten in Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Klägerin zu 1. |
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| In Nr. 1 des Bescheides vom 24.04.2003 wird als Auflage eine schriftliche Erklärung des Gesellschafters - also des Klägers zu 2 - verlangt, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Eine entsprechende Erklärung des Klägers zu 2 wurde dem entsprechend zwar mit Schreiben der Klägerin zu 1 vom 25.06.2003 vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Klägerin zu 1 die Auflage entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht erfüllt; vielmehr ergibt die Auslegung dieser Regelung, dass sie auch dafür Sorge zu tragen hatte, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Maßgebend für die Auslegung der Auflage ist entsprechend der Regel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.11.2005, NJW 2006, 791; Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 11.01.2000, NVwZ 2000, 553). Auch für die Auslegung eines Verwaltungsaktes sind nur solche Umstände indiziell zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (BVerwG, Urteil v. 04.12.2001, BVerwGE 115, 274; Beschluss v. 13.09.1999, NVwZ-RR 2000, 135 ). Vorliegend war es für die Klägerin zu 1 erkennbar, dass ihre Zulassung nicht lediglich von der Vorlage einer schriftlichen Erklärung des Klägers zu 2, sondern auch von deren tatsächlicher Umsetzung abhing. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 24.04.2003 nachdrücklich dargelegt, dass es aufgrund ihrer Zweifel an der Eignung des Klägers zu 2 für eine Zulassung maßgeblich auf seinen Rückzug aus der operativen Verantwortung für die Programmgestaltung und die tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die im Vorfeld der Zulassung eingezogene Kompetenzebene ankam. |
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| Die Klägerin zu 1 ist dieser Auflage nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Kläger zu 2 wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den protokollierten Aussagen der im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des früheren Geschäftsführers M. H., die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. |
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| Das Gericht kann die im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten gefertigten Anhörungsprotokolle auch im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung ist dies auch mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO vereinbar. |
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| Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, u.a. durch Vernehmung von Zeugen und Herbeiziehung von Urkunden. Den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ohne bei der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig, so dass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will. Es darf seine Entscheidung daher grundsätzlich auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; v. 14.12.1987 - BVerwG 3 CB 7.85 - und v. 10.09.1979, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182). Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 -; v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -; v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVWZ 1989, 67). Unter solchen Umständen kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nur abgelehnt werden, wenn das Tatsachengericht die Zeugenvernehmung überhaupt hätte ablehnen können (BVerwG, Beschluss v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -). Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Beschluss v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; Beschluss v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186). Von diesen Grundsätzen weicht auch der von der Klägerseite angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.1979 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182) nicht ab, in dem unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt wird, dass das Gericht einen möglichen Zeugenbeweis nicht durch einen Urkundenbeweis ersetzen darf; daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht aber nur, dass ein Antrag auf Vernehmung deshalb nur aus den allgemeinen Gründen, welche die Beweiserhebung insgesamt erübrigen, abgelehnt werden darf. Ein nur allgemein gehaltener Widerspruch der Kläger hindert die Verwertung der Protokolle im Wege des Urkundenbeweises nicht. |
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| Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung von insgesamt 18 im Protokoll im Einzelnen aufgeführten Personen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) als Zeugen beantragt. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil das Beweisthema zu unbestimmt und zu unsubstantiiert ist; es enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (BVerwG, Urteil v. 26.04.1988, NJW 1988, 2814 m.w.N.; Beschluss v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21). Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881). Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881 m.w.N.). Dort, wo es möglich ist, wird der Richter die gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln haben. Bei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird (z.B. die Behauptung, dass anlässlich eines bestimmten Telefonats eine konkrete Aussage nicht gemacht wurde, vgl. ThürOLG, Beschluss v. 06.09.2004, StV 2005, 11 f.). Geht es indes um Sachverhalte, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der Folgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881). |
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| Nach diesen Grundsätzen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Er lässt die Angabe vermissen, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der insgesamt 18 benannten Zeugen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) sein soll. Mit der Behauptung, es sei „nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003“ verstoßen worden, ist vielmehr nur das Beweisziel benannt worden, dessen Erreichung die Klägerin zu 1 erhofft. Es hätte insofern der Behauptung von Tatsachen bedurft, die die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben und aus denen das Gericht hätte schließen können, dass kein Auflagenverstoß stattgefunden hat. Konkrete Vorfälle mit Namen, Ort und Zeit wurden von der Klägerin zu 1 aber nicht angeführt. Für das Gericht war damit nicht erkennbar, welche konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten gewesen sein sollten. |
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| Eine erneute Vernehmung hat sich dem Gericht auch sonst nicht aufgedrängt. Die ausführlich protokollierten Aussagen ergeben vielmehr ein schlüssiges und detailreiches Bild; Widersprüche, die nur durch eine erneute persönliche Vernehmung auszuräumen wären, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des lediglich pauschal gehaltenen Widerspruchs der Kläger sieht das Gericht keinen Anlass, von einer Verwertung der Protokolle abzusehen. Es fehlt insbesondere an substantiierten Anhaltspunkten, die Bedenken gegen eine solche Verwertung begründen könnten. Die Klägerseite beruft sich zwar darauf, dass zwischen dem Kläger zu 2 und den Mitarbeitern der Klägerin zu 1 ein gespanntes Verhältnis bestehe. Es ist jedoch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Aussagen der Mitarbeiter deshalb zweifelhaft sein sollten. Hinzu kommt, dass die im Verwaltungsverfahren angehörten Mitarbeiter durch ihre Aussagen erhebliche persönliche Nachteile in Kauf genommen haben, vor allem den drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes. Weshalb vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen sollten, ist nicht ansatzweise dargelegt. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass nicht alle Fragestellungen in den Protokollen aufgeführt sind, steht der Verwertbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben. Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass auch dem Fragerecht der Beteiligten Rechnung zu tragen sei, ist es ihr im Übrigen unbenommen geblieben, in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Vernehmungsantrag zu einer konkreten Beweistatsache zu stellen. Angesichts der detaillierten Schilderungen der Mitarbeiter bei ihrer Anhörung, bei denen auch konkrete Vorfälle benannt wurden, ist auch nicht ersichtlich, dass dies nicht möglich wäre. |
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| Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Protokollen über die Aussagen des früheren Geschäftsführers und der Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind, geht das Gericht von Folgendem aus: |
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| Der damalige Redaktions-Obmann H. L. berichtet von der Anweisung, einen Bericht über einen Heilungsabend positiv zu gestalten und nicht - wie von der Redaktion beabsichtigt - auch einen Schulmediziner zu Wort kommen zu lassen (vgl. AS 1341 f. der Verwaltungsakten). Ein Bericht über einen „Spionageladen“ in S. sei vom Kläger zu 2 abgelehnt worden, weil er negativ - nach dessen Wortwahl „dunkel“ - gewesen sei (AS 1341). Um bestimmte Berichte „durchzudrücken“, habe der Kläger zu 2 entweder die Redaktionsleiterin Frau A. per Telefon instruiert oder sich per Videokonferenz aus P. zu den Redaktionssitzungen zuschalten lassen. So sei Frau A. etwa eine Woche vor der Anhörung nach der Besprechung der abendlichen Nachrichten vom Kläger zu 2 telefonisch angewiesen worden, dass es an diesem Abend keine Nachrichten geben solle, sondern ein anderes Thema im „B.-Forum“; wer nicht mitziehe, habe kurzfristig „Urlaub“ (AS 1340). Der Kläger zu 2 habe ausdrücklich versucht, die Mitarbeiter „in die Spur zu kriegen“ (AS 1332 f.). |
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| Die frühere Redaktionsleiterin, später redaktionelle Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragte A. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 bereits während der Spiele-Sendungen bei den Producern angerufen und Anweisung gegeben habe, wie sie jetzt reagieren müssten, damit die „Calls“ steigen. In der letzten Zeit vor der Anhörung hätten sie auch Kirchenformate ins Programm nehmen müssen. Er habe veranlasst, dass Berichte vom „G.-Forum“ in die „News“ eingestellt werden sollten. Außerdem habe er eine Sendung des „B.-Forum“ selbst moderieren wollen, um den Mitarbeitern zu beweisen, dass es viel besser gehe. Die Themen für das abendliche „B.-Forum“ seien zum Teil mit ihm abzustimmen gewesen (AS 1306). Bei den Nachrichten habe er sich im Großen und Ganzen herausgehalten, zuletzt jedoch angewiesen, dass verstärkt „Kirchengeschichten“, also Berichte über Heilungs- und Wunderfälle, aufgenommen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe sich stets in die Programmgestaltung eingemischt, zuletzt allerdings forciert. Er habe verlangt, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien. Im ersten Jahr habe er mit ihr jede Woche mindestens ein Telefonat von eineinhalb Stunden Länge geführt, später eigentlich täglich bis zu drei Telefonate von einer Dauer von über einer Stunde, teilweise auch nachts (AS 1305). Sie habe seine programmlichen Forderungen erfüllt, zumal sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit fristloser Kündigung gedroht worden sei. Eine sehr große Rolle hätten die Einzelgespräche gespielt, die der Kläger zu 2 - auf seine Initiative hin - mit Mitarbeitern in seiner Privatwohnung in P. geführt habe (AS 1304). Dabei sei es häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe. Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei (AS 1302, 1303). Der Kläger zu 2 habe sich auch an Herrn H. vorbei eingemischt; dieser habe immer nur reagieren und nicht agieren können. Er habe sie auch angewiesen, ein gemeinsames Singen durchzuführen, damit ein Gemeinschaftssinn entstehe. Am Anfang seien dabei Listen darüber geführt worden, welche Mitarbeiter mitgesungen hätten und welche nicht. Der Kläger zu 2 habe sich diese Listen geben lassen und habe sich beim ersten Mal auch per Telefon dazugeschaltet (AS 1301). Er habe von heute auf morgen die Leute, die er nicht mehr haben wollte, nach M. geschickt, mit der Vorgabe, ein M.-Magazin zu produzieren. Das M.-Magazin sei vorher überhaupt nicht geplant gewesen. Er habe damit erreichen wollen, dass die Leute selbst kündigten (AS 1300). Sie sei vom Kläger zu 2 auch angewiesen worden, die Sondersendung „...“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt (AS 1298). Am Dienstag, den 06.07.2004 habe er ihr morgens mitgeteilt, dass er ein Zeichen setzen und beweisen wolle, dass die Beklagte lüge und instrumentalisiert sei von den eigentlichen Machtmenschen; dazu habe er ein Schwarzbild senden wollen. Jeden Redakteur, der sich dem widersetzt habe, habe sie in den Urlaub schicken müssen (AS 1297). Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen (AS 1296). |
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| Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. hat erläutert, er habe über die Sendung „B.-Forum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Kläger zu 2 habe über die Themen entschieden (AS 1280). Während er von diesem nach M. geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag vom G.-forum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Als Begründung für seine Entsendung nach M. habe der Kläger zu 2 ihm gegenüber angegeben, dass er - Herr B. - Raucher sei und als solcher einen negativen Einfluss auf die Belegschaft habe und er - der Kläger zu 2 - deswegen nicht in der Lage sei, das umzusetzen, was er gerne umsetzen wolle (AS 1283 f.). Er sehe als Grund für seine Entsendung den Umstand, dass er sich teilweise geweigert habe, Sachen in die Nachrichten aufzunehmen, die der Kläger zu 2 gerne senden wollte. So habe er sich etwa geweigert, einen Bericht über einen Heilungsgottesdienst vom G.-Forum in S. zu senden, ohne auch den Verbraucherschutz, die Kirche und Mediziner zu Wort kommen zu lassen; ein Bericht über die nächste Veranstaltung dort sei dann allerdings gesendet worden. Da es das Ziel des Klägers zu 2 gewesen sei, einen Lichtsender zu schaffen, sollten in den Nachrichten nur positive Dinge berichtet werden. So sollte etwa der Polizeireport abgesetzt werden, weil der Kläger zu 2 Berichte über Unfälle als „negative Energie“ eingestuft habe. Aus demselben Grund habe der Kläger zu 2 einen süffisant gestalteten Beitrag über einen Laden abgesetzt, der Überwachungsgeräte aller Art herstelle (AS 1282). Diese Einflussnahmen seien am Geschäftsführer vorbei direkt an ihn gerichtet gewesen, zumeist telefonisch (AS 1281). Im Übrigen habe Frau A. „ungefiltert“ die Wünsche des Klägers zu 2 umgesetzt. Der Kläger zu 2 habe immer wieder den direkten Kontakt zu den Mitarbeitern gesucht und diese zu Besprechungen nach P. eingeladen (AS 1277). |
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| Der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 anwesend gewesen sei, wenn ein sog. „Pilot“ für eine neue Sendung gemacht worden sei, und gesagt habe, wie die Sendung auszusehen habe (AS 1294). Er sei von ihm auch völlig überraschend nach M. zur Produktion eines „M.-Magazins“ entsandt worden, ohne dass dieses vorher entwickelt und geplant worden sei. Vielmehr sei mittwochs der Anruf vom Kläger zu 2 gekommen, dass sie gehen sollten, und zwar besser morgen als übermorgen; letztlich seien sie dann samstags geflogen und hätten sich während des Flugs überlegt, wie sie das Ganze machen könnten (AS 1293). Vor seiner Versendung habe ihn der Kläger zu 2 häufig angerufen, zum Teil auch nachts um 1.00 oder 2.00 Uhr, zeitweise mehrmals in der Woche. Dabei sei es darum gegangen, dass sie jetzt zum „Lichtsender“ würden, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen sollten und alles andere eigentlich gar nicht bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte. Es sollten jeden Tag 1.500 Leute ins Studio kommen, um dort geheilt zu werden; er habe die besten Heiler an der Hand (AS 1290). Auf Wunsch des Klägers zu 2 habe das Team auch drei Tage lang (von Donnerstag bis Samstag) Heilungsgottesdienste vom „G.-Forum“ in Stuttgart mit einem Wunderheiler aus W. aufgezeichnet (AS 1289). |
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| M. H., früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, hat anschaulich dargelegt, dass die Mitarbeiter in Führungsposition montags im Rahmen eines Leiter-Meetings vom Kläger zu 2 per Telefonkonferenz zwei Stunden ins Gespräch gezogen worden seien (AS 1271 f.). Er - Herr H. - habe aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Fernsehbereich unzählige Defizite festgestellt, doch die Mitarbeiter seien gar nicht dazu gekommen, das aufzuarbeiten, weil sie der Kläger zu 2 so sehr ins Gebet nehme (AS 1270). Die Leute könnten gar nicht richtig arbeiten aufgrund der Einflussnahme durch ständiges Anrufen, Telefonate, bei denen Leute teilweise in Einzelgesprächen total fertig gemacht und erniedrigt würden. Er unterbinde, dass über Vorfälle in Baden-Württemberg in der Form redaktionell berichtet werde, weil man das Schlechte auf der Welt nicht zeigen, sondern die Wahrheit und die Klarheit ans Licht bringen müsse (AS 1268). |
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| B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat ebenfalls dargelegt, dass auf direkte Weisung des Klägers zu 2 Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „R. Festival“ in Baden-Baden, das für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „G.-Forum“ in S.. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Klägers zu 2 weitergegeben. Dabei habe es sich auch um eine rein positive Berichterstattung ohne kritische Beleuchtung gehandelt, von Neutralität könne dabei keine Rede sein (AS 1262). Einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ habe der Kläger zu 2 verhindert, weil sie ein Lichtsender seien und so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe. Die 23.00 Uhr-Nachrichten seien oft auf Weisung des Klägers zu 2 ausgefallen; statt dessen seien Sondersendungen etwa über das G.-Forum, ein Klavierkonzert oder auch Heilungsabende gelaufen (AS 1262). |
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| Der Redakteur und Chef vom Dienst K. hat erläutert, dass Frau A. vor kurzem in einer Sendung wohl auf Weisung des Klägers zu 2 ohne jede Vorankündigung in der vorangegangenen Redaktionssitzung, bei der alle Themen besprochen worden seien, eine Meldung in eigener Sache verlesen habe. Über Frau A. seien auch verschiedene Beiträge von Seiten des G.-Forums, einer Freikirche, gegen den Widerstand der Redaktion gesendet worden, die keinen Nachrichtenwert gehabt hätten (AS 1256). Im Unterschied zu anderen Mitarbeitern sei er selbst nie nach P. zitiert worden und habe, was vielleicht untypisch sei, lediglich zwei, drei oberflächliche Gespräche mit dem Kläger zu 2 gehabt (AS 1254). |
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| Der Redakteur S. berichtet, wie er von Frau A. und dem Kläger zu 2 dazu gebracht worden sei, in einer Nachrichtensendung eine Stellungnahme in eigener Sache zu verlesen, die zum Inhalt gehabt habe, dass gewisse Kreise in Politik und Wirtschaft Baden-Württembergs versuchten, die Entscheidung über die Lizenz zu boykottieren (AS 1252). Der Kläger zu 2 habe dabei den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht (AS 1252 f.). |
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| Die Assistentin der Produktionsleitung S. M. hat ausgesagt, dass sie im Juni 2004 zu einem drei bis dreieinhalbstündigen Gespräch nach P. einbestellt worden sei. Dabei habe der Kläger zu 2 ihr die Produktionsleitung angeboten, was aber nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe. Im Übrigen habe er über ideologische Themen gesprochen und ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien, und wenn dies so bliebe, würde ihr nichts passieren und er sie immer halten (AS 1245). Der Kläger zu 2 sei immer wieder in Sendungen gekommen, gerade bei den Esoterik-Sendungen, bei den Call-in-Formaten und habe teilweise auch Anweisungen an die Producer gegeben, z.B. dass Warteschleifen geschlossen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe teilweise selbst in der Regie gesessen oder aber von P. aus telefonischen Kontakt gehabt (AS 1241). Auf seine direkte Weisung und ohne Einschaltung des Geschäftsführers hätten die Producer auch von heute auf morgen die Esoterik-Formate umstellen müssen auf zwei Modi, nämlich „Kurze Frage, kurze Antwort“ und „Intensivberatungen“. Nach der Versendung von Herrn H. nach M. habe es eigentlich keine Regelungen darüber gegeben, wer eigentlich nun die Aufgabe ihres Vorgesetzten wahrnehme. |
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| Die Moderatorin I. D. berichtet ebenfalls davon, von Anfang an mindestens drei bis vier Mal in der Woche telefonischen Kontakt mit dem Kläger zu 2 gehabt zu haben (AS 1318). Er habe ihr u.a. erklärt, dass er das „Sprachrohr Gottes“ sei (AS 1322) und bei einem weiteren Gespräch, bei dem sie ihm vorgehalten habe, er benehme sich „wie Adolf Hitler“, geantwortete habe, dass dies stimme, er sei ja auch ihr Führer, sie müssten ihm ja auch folgen (AS 1324). |
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| Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Es habe auch Einladungen des Klägers zu 2 an einzelne Belegschaftsmitglieder gegeben; dabei sei es um die Frage der Ausrichtung des Senders, der personellen Strukturen im Sender und die Zuständigkeiten und Kompetenzen gegangen. An diesen Gesprächen habe er nicht teilgenommen, obwohl er die Personalverantwortung gehabt habe (AS 1375 f.). Der Kläger zu 2 habe als Hauptziel des Senders die Wahrhaftigkeit angestrebt und diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert (AS 1373). Auch auf die Entwicklung neuer Formate habe der Kläger zu 2 Einfluss genommen (AS 1365) und eine bestimmte Form von Nachrichten gewünscht, die wahrhaftig seien (AS 1357). Er habe den Eindruck, dass die Belegschaft zum Kläger zu 2 stehe, wenn er sie nur machen lassen würde (AS 1366). |
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| Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren. Er hat dabei gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Der Kläger zu 2 hat damit zum einen nicht nur die Richtlinien vorgegeben, sondern sich in zahlreichen Fällen in Einzelfragen eingemischt; zum anderen erfolgte die Einflussnahme zu einem großen Teil auch unmittelbar auf die einzelnen Mitarbeiter unter Umgehung des Geschäftsführers. Auch der Programmchef und Produktionsleiter hat ausführlich dargelegt, dass er seinen Verantwortungsbereich nicht unabhängig und selbständig wahrnehmen konnte. Die Klägerin zu 1 hat dadurch gegen die Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 verstoßen, dass sie dies nicht verhindert hat. |
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| (2) Das Gericht geht weiter von einem nachhaltigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 aus. |
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| In Nr. 1 des Bescheids vom 24.04.2003 ist als Auflage die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung vorgesehen. Damit sollte nach der Begründung des Bescheids sichergestellt werden, dass die journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und mögliche Versuche von unzulässigen Einflussnahmen im Sinne der weltanschaulichen Beeinflussung oder hinsichtlich der redaktionellen Berichterstattung unterbleiben. Vor diesem Hintergrund wurde das Redaktionsstatut vom 16.07.2003 verabschiedet und der Beklagten vorgelegt. Auch hier ergibt die an dem Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Auflage, dass die Klägerin zu 1 auch für die Einhaltung des Redaktionsstatuts Sorge zu tragen hatte. |
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| § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts enthält folgende Regelung: |
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| „Im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Themen und Inhalte der einzelnen Sendungen werden auf der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert und festgelegt. Die Chefredaktion entscheidet über das tagesaktuelle Programm und vertritt die redaktionellen Entscheidungen auch innerhalb der Geschäftsführung.“ |
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| Durch die oben im Einzelnen dargelegten zahlreichen Einflussnahmen des Klägers zu 2 kann nicht mehr von einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Programms durch die Redaktion ausgegangen werden. Wie oben gezeigt ging diese Einflussnahme auch deutlich über die Vorgabe von Richtlinien durch den Gesellschafter hinaus; er hat vielmehr - entweder über die Redaktionsleiterin Frau A. oder direkt - unter Umgehung der Geschäftsführung in zahlreichen Einzelfällen auf die Programmgestaltung eingewirkt. Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre. Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Auch insofern hat die Klägerin zu 1 die im Einzelnen geschilderten Vorfälle nicht substantiiert bestritten. Soweit sie im Übrigen geltend macht, es handle sich lediglich um punktuelle Verstöße, kann dem angesichts der zahlreichen Einzelweisungen in programmlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. |
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| Soweit die Klägerseite geltend macht, dass § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts nur im Rahmen der „statuierten Ziele“ und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gelte, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger zu 2 Einzelweisungen in dem von ihm vorgenommenen Umfang gestattet wären. Dabei wird ihm sein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner unternehmerischen Ziele als Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 und damit verbunden eine grundsätzliche „Richtlinienkompetenz“ gerade nicht abgesprochen. Entsprechende Vorgaben waren dem Kläger zu 2 nicht verwehrt. |
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| Ob dem Vorbringen der Klägerseite, das Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde, gefolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Zwar wird die „innere Rundfunkfreiheit“, also der Grundrechtsschutz der Redakteure im Verhältnis zum (hier: privaten) Veranstalter als Arbeitgeber, teilweise insbesondere dann als problematisch angesehen, wenn sich der Gesetzgeber für das Modell des Außenpluralismus entschieden hat (vgl. ausführlich Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. B Rn. 157 ff.), bei dem die notwendige Vielfalt und die das Mindestmaß von Ausgewogenheit durch die Vielzahl der Veranstalter und ihre unterschiedlich pointierten Programme hergestellt wird (vgl. Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. C Rn. 20). Denn die Klägerin zu 1 hat die Verabschiedung eines Redaktionsstatuts nicht nur im Vorfeld der Zulassung angeboten, nachdem von Seiten der Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2 bestanden. Sie hat auch die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 nicht angefochten; diese ist vielmehr bestandskräftig und damit zu befolgen. Dass die Auflage, mit der der Klägerin zu 1 die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts aufgegeben wurde, und das daraufhin von der Klägerin zu 1 vorgelegte Regelungswerk nichtig wären, ist nicht ersichtlich. Ein gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit führender besonderes schwerwiegender Fehler, der deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht (BVerwG, Urteil v. 22.02.1985, NJW 1985, 2658 m.w.N.), ist jedenfalls nicht erkennbar. |
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| (3) Die Klägerin zu 1 hat außerdem - ohne dass es hierauf angesichts der oben dargestellten Verstöße im Einzelnen noch ankäme - gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen. |
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| So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 RdNr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Nach dem oben dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion nicht in dem dargestellten Sinne ausüben konnte, nachdem die wesentlichen Programmentscheidungen vom Kläger zu 2 getroffen wurden. |
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| Die Klägerin zu 1 hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Klägerin zu 1 mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von T. B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Beklagten Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.’s fand zudem erst am 22.09.2004 statt. |
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| bb) Die Klägerin zu 1 hat auch gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen. |
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| (1) Zum einen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 10 Abs. 1 S. 2 RStV). |
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| Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 153). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 319, st.Rspr.). Im Hinblick auf fließende Übergänge bei verschiedenen Sendeformen („Infotainment“) und die Meinungsfreiheit, die (sachliche) Kritik umschließt, dürfen aus dieser Vorschrift allerdings keine zu strengen Anforderungen abgeleitet werden (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11). |
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| Gegen dieses Gebot hat die Klägerin zu 1 verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „...“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein G.-forum das genannte Gebot außer Acht gelassen. Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Selbst wenn man - wie die Klägerseite vorbringt - davon ausgeht, dass der Zuschauer im Folgenden erkennen konnte, dass die Sendung auf das Verwaltungsverfahren vor der Beklagten und dem daraus resultierenden Streit zwischen den Beteiligten abzielte, so wurde dem Zuschauer jedenfalls suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, ein seit Juli 2004 beim Sender tätiger Praktikant (später Redaktionsleiter) als „unabhängiger Experte“ eingeführt, ohne seine Beschäftigung beim Sender offen zu legen. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von B. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Klägers zu 2 aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Foto gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Kläger zu 2 umfassend Raum gegeben, um ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von B. in der Presse und durch die Beklagte zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender B. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Klägers zu 2 immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. |
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| Auch soweit vorgebracht wird, dass es bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten jahrzehntelange Übung sei, dass bei der Berichterstattung z.B. über Rundfunkgebührenerhöhung nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant im Folgenden auch einen Kommentar spreche, ändert dies nichts an der Beurteilung im vorliegenden Fall. Denn Kommentare, für die das Gebot der Sachlichkeit nicht gilt, sind - entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG von der Berichterstattung deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Möglichkeit, dass andere Programmveranstalter den Kläger zu 2 ebenfalls interviewen, stellt die Klägerin zu 1 nicht vom Gebot der Sachlichkeit frei, weil dieses - wie gezeigt - auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk gilt. |
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| Offen bleiben kann, ob der hier festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit für sich allein genommen bereits eine Versagung der medienrechtlichen Zulassung rechtfertigen würde. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass daneben erhebliche Auflagenverstöße vorliegen, zu denen der Verstoß gegen medienrechtliche Bestimmungen hinzukommt und somit keinesfalls eine lediglich einmalige Verfehlung anzunehmen ist. Auch ist der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Umstand, dass Programmverstöße - wie etwa Verstöße gegen Werbevorschriften - in der Branche gang und gäbe seien, insoweit nicht relevant, weil es sich hier um kontinuierliche und schwer wiegende Verstöße handelt, die darüber hinaus in der Zeit einer befristeten Zulassung „auf Probe“ erfolgt sind. |
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| (2) Darin, dass die Klägerin zu 1 zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat, liegt zudem ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze. |
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| Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 197 m.w.N.). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.1997, BVerfGE 95, 220, 234; vgl. hierzu auch Flechsig in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rn. 54). Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen haben der Kläger zu 2 und damit auch die Klägerin zu 1 überschritten. |
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| So haben die Moderatorin und Producerin I. D. (AS 1322) und der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. (AS 1290) berichtet, dass sich der Kläger zu 2 als „Sprachrohr Gottes“ bezeichnet hat. Frau D. gab an, er habe ihr erklärt, dass sie „auf der dunklen Seite“ stehe (AS 1321). Herr H. hat erläutert, dass der Kläger zu 2 den Sender zum „Lichtsender“ machen wolle und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte (AS 1290). Auch B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat dargelegt, dass der Kläger zu 2 mit der Begründung, dass sie ein „Lichtsender“ seien, einen amüsant gestalteten Bericht über einen „Spion-Laden“ abgelehnt habe, weil dort so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe (AS 1262). Dies hat auch der damalige Redaktions-Obmann H. L. bestätigt (AS 1341). Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. (AS 1283 f.) und M. H. (AS 1268), früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, haben geschildert, dass mit dieser Begründung über bestimmte Vorfälle - wie etwa Unfälle aufgrund ihrer „negativen Energie“ - nicht berichtet werden durfte. Frau A. (AS 1298 f.) und Herr H. (AS 1272 f.) haben von einem Gebetskreis „mit Segnerei und Handauflegen“ im Privathaus des Klägers zu 2 berichtet, bei dem nach Aussage von Herr H. Frau A. geläutert und zum „Lichtkrieger“ erklärt wurde. Frau A. hat angegeben, dass ihr nicht mehr wohl in ihrer Haut gewesen sei. Der Kläger zu 2 habe erklärt, dass er die Macht wolle, um die Menschheit von den Mächten der Finsternis zu befreien und sie ans Licht zu führen (AS 1298). Herr H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 geäußert habe, dass er in zwei Jahren die gesamte Fernsehwelt beherrschen und seine Botschaft als Gottesgesandter in die ganze Welt hinaustragen werde. Bei dieser Veranstaltung habe der Kläger zu 2 weiter geäußert, dass es schade sei, dass er wegen der Beklagten keine Personen beschäftigen dürfe, die der W.-Gruppe angehören, aber er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden (AS 1272). |
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| Weiter hat der damalige Redaktions-Obmann H. L. (AS 1332 f.) berichtet, dass der Kläger zu 2 ausdrücklich versucht habe, die Mitarbeiter „in die Spur“ zu kriegen. Nach Angaben von Frau A. (AS 1302 f.) ist es auch bei den Einzelgesprächen in der Privatwohnung der Klägers zu 2 häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die „eigenen Mängel“, die man auszumerzen habe; Ziel dieser Gespräche sei insofern „Therapie“ gewesen. Dies wird auch aus dem Bericht der Assistentin der Produktionsleitung S. M. deutlich, wonach bei ihrem Einzelgespräch beim Kläger zu 2 in P. das Angebot der Produktionsleitung nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe und er im Übrigen über ideologische Themen gesprochen habe; er habe ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien und dass ihr, wenn dies so bliebe, nichts passieren und er sie immer halten würde (AS 1245). Auch der Redakteur S. hat berichtet, dass der Kläger zu 2 den Begriff der „Gehirnwäsche“ positiv zu deuten versucht habe, als er ihn - Herrn S. - davon überzeugen wollte, eine Stellungnahme in eigener Sache in einer Nachrichtensendung zu verlesen (AS 1252 f.). Frau D., damals Moderatorin und Producerin, hat berichtet, der Kläger zu 2 habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt (AS 1322). Frau A. hat dargelegt, dass er verlangt habe, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien; häufig habe sie auch nachts Anrufe von ihm erhalten (AS 1305). Entsprechendes hat auch Herr H. geäußert (AS 1290). Frau A. hat geschildert, dass sie die programmlichen Forderungen des Klägers zu 2 erfüllt habe, weil sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit Kündigung gedroht worden sei (AS 1304). Der Kläger zu 2 benutze Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu erreichen (AS 1296). Auch der frühere Geschäftsführer M. H. hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass der Kläger zu 2, der mit dem Sender die „Wahrhaftigkeit“ anstrebe, diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert habe (AS 1373). Herr S., der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Kläger zu 2 habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht (AS 1314 ff). |
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| Diese Schilderungen werden von der Klägerseite auch im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert bestritten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat sich eine erneute Vernehmung der Mitarbeiter und des damaligen Geschäftsführers für das Gericht auch nicht aufgedrängt; die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhörungsprotokolle können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Sie ergeben für das Gericht ein schlüssiges Bild. Wie bereits im Eilverfahren angenommen kommt in ihnen zum Ausdruck, dass der Kläger zu 2 zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo-)religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Die Kläger haben im Klageverfahren vorgebracht, dass die von Frau A. und Herrn H. geschilderte Zeremonie zwar in der Tat merkwürdig klinge, aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Auswirkung auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe. Sie macht jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Schilderungen der Mitarbeiter deutlich, wie der Kläger zu 2 seine weltanschauliche Überzeugung durchzusetzen versucht. Die medienrechtliche Relevanz folgt dabei aus dem Umstand, dass er nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke. |
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| b) Die Klägerin zu 1 erfüllt im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG nicht. |
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| Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG). |
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| Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, 49 ff.). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -; vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rn. 48 ff., 51). Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss. Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4). Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4). |
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| aa) Hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1 abzustellen. Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben. Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren fest. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis beim Geschäftsführer liegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist Veranstalter, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rn. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Vorliegend nimmt der Kläger zu 2 als Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen. |
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| Der Hinweis der Kläger auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, die darauf abstelle, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn auch nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auf die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten an. |
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| Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 in erheblichem Umfang Einfluss auf die Klägerin zu 1 und ihre Beschäftigten ausgeübt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Damit kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG die Person des Klägers zu 2 nicht außer Betracht bleiben. |
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| bb) Nach diesen Grundsätzen ist von der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG auszugehen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass sie (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird. |
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| (1) Die Klägerin zu 1 hat während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Diese Verstöße wiegen so schwer, dass sie die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin zu 1 auch in Zukunft nicht die Gewähr bieten wird, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstaltet und verbreitet wird. Von besonderem Gewicht ist die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Klägers zu 2 auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut zu sehen ist, der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen. Da diese Verstöße im Wesentlichen mit der kontinuierlichen Einflussnahme des Klägers zu 2 zusammenhängen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der kurzfristig vorgenommene Wechsel der Geschäftsführung insofern zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine „Verhaltenskontrolle“ durch die Beklagte geht fehl; einem unzuverlässigen Veranstalter steht vielmehr nach den ausdrücklichen Regelungen in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG von vorneherein kein Zulassungsanspruch zu. |
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| (2) Auch die von der Klägerseite angeführte Entwicklung in jüngerer Zeit rechtfertigt noch keine günstigere Prognose. |
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| Eine positive Prognose kann zum einen nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 2 mit der Firma T. in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das Programm G. (inzwischen „V.“) täglich mehrere Programmstunden geliefert hat. Denn die Produktion einzelner Programmstunden kann nicht der Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen gleichgesetzt werden kann. Bei der Lieferung einzelner Programmbeiträge ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verantwortung hierfür nicht allein beim Kläger zu 2 bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften liegt, sondern dass die Entscheidung über die Sendung eines Beitrags oder seine Verhinderung beim Veranstalter bzw. bei dem verantwortlichen Redakteur gemäß § 7 LMedienG liegt. Dieser verfügt insoweit über ein Veto-Recht (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 7 Rn. 4). Das in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite angeführte Argument, dass die Sendungen live geschaltet würden und der Veranstalter nicht eingreife, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser jederzeit die Möglichkeit hat, nach einem etwaigen Verstoß keine weiteren Beiträge mehr zu senden. Die Situation ist damit keinesfalls mit der Ausstrahlung von Programmen bei einem Veranstalter vergleichbar, auf den der Kläger zu 2 maßgeblichen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die gelieferten Beiträge ausschließlich Beratungsprogramme unter dem Namen „F.“ waren. Wie der Internetseite der „F. Beratungsservices“ zu entnehmen ist, beziehen sich diese Dienste auf die Kategorien Kartenlegen, Astrologie und Lebensberatung. Auch soweit das Engagement des Klägers zu 2 in dieser Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben sollte, kann daraus allein noch nicht auf seine Zuverlässigkeit hinsichtlich der Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms geschlossen werden, das gemäß § 2 Nr. 5 LMedienG ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten darstellt, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden. |
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| Auch bei dem von der Klägerseite angeführten Sender „P.“ (seinem Internetauftritt zufolge eine „Marke der T. GmbH & Co. KG“, deren persönlich haftende Gesellschafterin die vom Kläger zu 2 gehaltene b.-VerwaltungsGmbH ist) handelt sich um einen „Teleshopping-Sender für Beratungsdienste“, der „Lebensberatung durch diplomierte Psychologen oder durch geprüfte Kartenleger und Astrologen“ anbietet. Ein solches auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm ist nicht mit einem Vollprogramm vergleichbar, das daneben – wie dies bei B. der Fall war – auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthält. |
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| Weiter führt auch die von der Klägerseite angeführte Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 20 Abs. 2 RStV für das Angebot „P.“ zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Unterschied zu Rundfunkprogrammen bedürfen Mediendienste gerade keiner rundfunkrechtlichen Zulassung. Anbieter von Mediendiensten können vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Mit der Unbedenklichkeitserklärung stellt die Landesmedienanstalt klar, dass sie den Dienst nicht als Rundfunk einstuft. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolgt dabei gerade nicht. Dem entsprechend wird in dem von der Klägerseite vorgelegten Bescheid der ULR vom 13.09.2006 (AS 505 ff. der Gerichtsakten) lediglich festgestellt, dass das Angebot „P.“ rundfunkrechtlich unbedenklich ist. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV handle, sondern um einen Mediendienst, weil es an dem für die Einordnung als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot erforderlichen Merkmal der Darbietung fehle. Dies bemesse sich nach der Meinungsbildungsrelevanz. Bei dem Programm „P.“ habe das Programm in der zwischenzeitlich aktualisierten Fassung lediglich die Funktion, dem Zuschauer ein Beratungsangebot nahezubringen, Experten vorzustellen und ihn zu animieren, selbst ein individuelles Beratungsgespräch zu beginnen. Das Angebot sei vornehmlich auf den Waren- und Dienstleistungsmarkt, nicht aber auf den Meinungsmarkt ausgerichtet. Daraus wird deutlich, dass sich die Beurteilung im Bescheid der ULR vom 13.09.2006 auf die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendiensten beschränkt; über die medienrechtliche Zuverlässigkeit einer vom Kläger zu 2 gehaltenen Gesellschaft ist damit keine Aussage getroffen. Daran ändert auch der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Unterlagen vorzulegen gewesen seien, die den Anforderungen für die Beantragung einer medienrechtlichen Zulassung entsprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Prüfungsmaßstab in dem oben dargelegten Sinne maßgeblich unterscheidet. |
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| Schließlich führt auch die Erteilung einer Sendelizenz der P. Privatrundfunk GmbH in Österreich für die Dauer von zehn Jahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen handelt es sich dabei inhaltlich bislang um ein reines Teleshopping-Programm, auch wenn es nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Unterschied zu einem Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags auf der Grundlage der Zulassung grundsätzlich auch meinungsbildende Elemente aufweisen darf. Zudem ist eine Einschätzung der für die Erteilung einer Zulassung in Österreich zuständigen Stellen nach den dort geltenden Maßstäben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG jedenfalls nicht bindend. Dass für die Beklagte insoweit die in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten erheblichen Verstöße gegen Auflagen der Zulassung und medienrechtlichen Vorschriften schwerer wiegen, ist nicht zu beanstanden. |
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| c) Die Klage der Klägerin zu 1 ist darüber hinaus auch hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Feststellung unter A.1 des Bescheides vom 18.08.2004 unbegründet, nach der sie gegen Auflagen aus dem Zulassungsbescheid verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellung ist nach den Ausführungen unter 4.a rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| d) Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid vom 18.08.2004 erhobene Verwaltungsgebühr (D) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. |
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| Für die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Raum, weil die Kläger mit ihrer Klage erfolglos geblieben sind und Kostenerstattung nicht verlangen können. |
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| Beschluss vom 27. April 2007 |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf |
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