Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899

bei uns veröffentlicht am06.11.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer medienrechtlichen Zulassung.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller, der als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung „I. … Group“ firmierte, später unter der Geschäftsbezeichnung „I. e.K.“, die Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „Das N.“ über das Internet für die Dauer von acht Jahren nach § 20a RStV erteilt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde das Programm in „b.“ umbenannt.

Ganz überwiegend stellt der Antragsteller die Inhalte für sein Programm „b.“ nicht selbst her. Bei den im Hauptprogramm ausgestrahlten Inhalten handelt es sich in der Regel um lizenzpflichtige Produktionen. Fast ausschließlich werden alte amerikanische und britische Serien gezeigt. Verantwortlich für den Programmeinkauf ist die „I. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragsteller ist. Diese stellt der „I. e.K.“ auf vertraglicher Grundlage ihrerseits erworbene Lizenzrechte zur Verfügung.

Ab März 2015 gingen bei der Antragsgegnerin verschiedene Beschwerden unterschiedlicher Gesellschaften ein, wonach der Antragsteller ohne entsprechende Berechtigung und unter Verletzung von deren Nutzungsrechten Sendungen in dem von ihm betriebenen Programm ausstrahle. Hierzu wurde dem Antragsteller jeweils die Möglichkeit zur Aufklärung und Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2017 wurde dem Antragsteller der Widerruf der Zulassung angedroht und bis zum 21. April 2017 Zeit zur Stellungnahme, Aufklärung und Abhilfe eingeräumt.

Die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entschied in ihrer Sitzung am 28. Juni 2017, die dem Antragsteller erteilte Zulassung zu widerrufen und die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 vollzog die Antragsgegnerin diesen Beschluss, widerrief in Nummer 1 die dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ im Internet und ordnete in Nummer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung an.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet worden. Sie entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der dem Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obliegenden eigenen Ermessensentscheidung seien die Interessen des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Zulassung Gebrauch zu machen, gegen das öffentliche Interesse daran, dass dies unverzüglich unterbunden werde, abzuwägen. Dabei seien maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage werde die erhobene Anfechtungsklage nicht zum Erfolg führen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017 voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ stütze sich auf § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b RStV. Hiernach könne die Zulassung widerrufen werden, weil der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV Rundfunk unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalte. Die rundfunkrechtliche Erlaubnis setze die Zuverlässigkeit des Rundfunkveranstalters voraus. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung erfolge auf der Grundlage überprüfbarer Geschehnisse in der Vergangenheit und sei, da sie die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG berühre, gerichtlich voll überprüfbar. Es bestünden Zweifel an der organisatorisch-technischen und der ökonomisch-finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit rechtfertigten. Nach Erteilung der Zulassung sei es zu einer Vielzahl von Beschwerden von unterschiedlichen Betroffenen gekommen, wonach der Antragsteller ohne Einwilligung der Rechteinhaber verschiedene Filme und Serien ausgestrahlt habe, jedenfalls aber deren Ausstrahlung angekündigt habe, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte innezuhaben (Filme und Serien bzw. beschwerdeführende Firmen werden im Einzelnen aufgeführt). Wenn auch nicht in allen Fällen die urheberrechtlichen Verstöße zweifelsfrei feststünden, habe die Antragsgegnerin alles zur Aufklärung Erforderliche getan. Der Antragsteller habe sich hingegen nur teilweise zu den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstößen geäußert und auch von ihm angeforderte Sendemitschnitte nicht vorgelegt. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit eines von ihm vorgelegten Lizenzvertrags mit der „T. LLC“. Zudem seien Gesellschaften im Wege von Unterlassungsklagen und Abmahnungen gegen den Antragsteller vorgegangen und hätten die Verpflichtung zur Zahlung nachträglicher Lizenzgebühren gegen ihn erwirkt. Dem im Rahmen der Antragstellung für ein neues Programm vorgelegten Führungszeugnis des Antragstellers mit Stand 29. März 2017, aus dem sich Verurteilungen wegen Betrugs, Fälschung beweiserheblicher Daten und Urkundenfälschung ergäben, ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller bereit sei, für seine Zwecke den Rechtsverkehr zu täuschen. Hinzu komme, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, Ausstrahlungen von Sendungen lediglich angekündigt zu haben, um Medienaufmerksamkeit für andere Werke zu erzeugen. Die tatsächliche Ausstrahlung sei nicht geplant gewesen. Auch dies zeige, dass er Täuschungen nutze, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Des Weiteren habe eine stichprobenartige Betrachtung des Programms „b.“ im Zeitraum vom 22. bis 28. Mai 2017 den Verdacht einer Vielzahl jugendschutzrechtlicher Verstöße ergeben. Im Tagesprogramm seien wiederholt Episoden der Serie „Die P.“ ausgestrahlt worden, die von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH mit der Altersfreigabe „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet sei. Die Antragsgegnerin habe deshalb bei der Kommission für Jugendmedienschutz ein Verfahren eingeleitet.

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestünden ebenfalls Zweifel. Die Gebühr für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 habe zum Teil im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen, Lizenzgebühren für nacherworbene Lizenzrechte seien nicht entrichtet worden und die im April 2017 eingeholten Schufa-Auskünfte zu den Firmen des Antragstellers „I. e.K.“ und „I. GmbH“ wiesen das erhöhte Risiko weiterer Zahlungsschwierigkeiten aus. Im Rahmen einer Anhörung habe der Antragsteller die betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2015 und 2016 für die „I. GmbH“ vorgelegt und erläutert, warum diese auch im Jahr 2016 noch negativ sei. Hinsichtlich der „I. e.K.“ seien weder eine Stellungnahme erfolgt noch ein Jahresabschluss vorgelegt worden.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit der Beschwerde weiter.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in der Hauptsache Erfolgsaussichten. Der Antragsteller leiste die Gewähr für die erforderliche Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. Bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten, weil fast ausschließlich alte amerikanische und britische Serien gezeigt würden. Das Urheberrechtsgesetz sei auf diese ausländischen Rechtspositionen nicht anwendbar. Die erwähnten Unstimmigkeiten des Antragstellers mit Handelspartnern beträfen nicht das Urheberrecht der Handelspartner, vielmehr vermittle ein Händler Nutzungsrechte, ohne dabei auf das deutsche Urheberrecht Bezug zu nehmen. Ein jugendschutzrechtlicher Verstoß liege nicht vor, weil die entsprechenden Episoden nur der Werbung für das Unternehmen des Antragstellers dienten und selbst keinen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften beinhalteten. Ein Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV setze voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit damaliger Wirkung entfallen seien. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 20a RStV seien nicht unmittelbar anzuwenden. Das Verwaltungsgericht stelle nicht auf das nachträgliche Entfallen der Voraussetzungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen heute erst aufgrund des weiteren Verhaltens des Antragstellers nicht mehr gegeben seien. Die Äußerungen von Geschäftspartnern und Konkurrenten seien vom Verwaltungsgericht in die Bewertung des Antragstellers mit einbezogen worden, ohne zu prüfen, ob diese belastbar oder aus Konkurrenzgründen erfolgt seien. Der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Meinungsvielfalt nach § 25 RStV sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht berücksichtigt worden. Die teilweise Unkenntlichmachung von Teilen der durch den Antragsteller vorgelegten Papiere sei keine Urkundenfälschung. Sie habe ihren Grund darin, dass an die Antragsgegnerin keine Informationen weitergegeben werden sollten, die für deren Entscheidung unmaßgeblich seien. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf den Fortbestand der Zulassung. Bei einem Widerruf seien aufgrund des dem Antragsteller zukommenden Vertrauensschutzes und unter Berücksichtigung des Art. 14 GG Straftaten nur bei einem höheren Gewicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach ein Beamter bei Berufung in das Beamtenverhältnis über die allgemeine Befähigung verfügen müsse, bei einer späteren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis jedoch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen müsse, um seine Befähigung zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels außerdem übersehen, dass sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich um einen staatlichen Eingriff in dessen Schutzbereich, der nicht durch Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt sei. Die erforderliche Güterabwägung sei nicht vorgenommen worden, auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München in den Nummern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017, mit dem die ihm erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms „b.“ unter der Geschäftsbezeichnung „I.“, nunmehr „I. e.K.“, vom 20. Dezember 2013 widerrufen worden ist, wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist u.a. darauf hin, dass der Antragsteller am 28. September und am 5. Oktober 2017 im Programm „b.“ gegen die Kennzeichnungspflicht für Teleshoppingfenster gemäß § 45a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 3 RStV und am 28. September 2017 um 19.20 Uhr durch die ungeschützte Ausstrahlung einer Folge von „Die P.“ mit der Freigabe „FSK ab 16 freigegeben“ gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoße habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern.

1. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „b.“ über das Internet wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1), mithin dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, vor. Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV wird eine Zulassung widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 RStV entfällt. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV darf eine Zulassung nur an eine Person erteilt werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist, ob aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft anzunehmen ist (vgl. VGH BW, B.v. 12.1.2005 – 1 S 2987/04 – GewArch 2005, 260). Nicht ausdrücklich normiert, aber vor-ausgesetzt wird dabei als persönliche Zulassungsvoraussetzung die hinreichende ökonomisch-finanzielle Leistungsfähigkeit des Veranstalters (vgl. Bumke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 20a Rn. 13). Bei einer Gesamtschau der vom Antragsteller begangenen Urheberrechtsverstöße, bei Würdigung der in seinem Führungszeugnis enthaltenen Straftatbestände und der Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Prognose, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine Pflichten als Veranstalter von Rundfunk ordnungsgemäß erfüllen werde, nicht zu beanstanden.

2. Die Argumente des Antragstellers sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die negative Gesamtprognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.

a) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, tritt dieser im Rahmen der Beschwerdebegründung schon nicht entgegen.

b) Nicht durchdringen kann er mit seinem Vortrag, bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten. Abgesehen davon, dass auch ausländische Staatsangehörige grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. § 121 UrhG), verfügen über die Exklusivrechte für vom Antragsteller im Internet gesendete Filme zum Teil auch deutsche Firmen, wie z.B. die …- … GmbH und die T. Fernsehen GmbH & Co. Produktionsgesellschaft.

c) Der Vortrag, die im Tagesprogramm ausgestrahlten Episoden aus Filmen, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben waren, seien nur zum Zwecke der Werbung erfolgt, vermag keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zu begründen, es bestehe der Verdacht von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften. Unmaßgeblich ist, zu welchem konkreten Zweck die Ausstrahlung erfolgte. Jedenfalls hat es der Antragsteller unterlassen, Jugendschutzvorkehrungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JMStV zu treffen und damit möglicherweise gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen. Der Vortrag, die Episoden selbst seien nicht jugendgefährdend gewesen, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verdacht zu erschüttern.

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich § 38 Abs. 4 RStV nur auf ursprünglich rechtmäßige Entscheidungen über eine Zulassung bezieht. Die Prognose, dass durch die zwischenzeitlichen Geschehnisse die im Rahmen des § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV bei Zulassung des Antragstellers bestehende Voraussetzung seiner Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat rechtlich zwingend den Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 RStV zur Folge.

e) Anders, als der Antragsteller meint, waren Ansichten von Geschäftspartnern und Konkurrenten weder Gegenstand des angegriffenen Bescheids noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr wurden Beschwerden der Rechteinhaber über Lizenzverletzungen des Antragstellers im Rahmen der Gesamtprognose gewürdigt. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG obliegt es den Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl ihm die Antragsgegnerin bei jeder Beschwerde eines Rechteinhabers die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Antragsgegnerin konnte deshalb insoweit – ebenso wie das Verwaltungsgericht – davon ausgehen, dass die Beschwerden der Rechteinhaber berechtigt sind, zumindest aber der dringende Verdacht einer Rechteverletzung durch den Antragsteller begründet wird.

f) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers begründete die Antragsgegnerin den Verdacht, dass er Straftaten, unter anderem Urkundenfälschung, begangen habe, mit den im Einzelnen dargelegten Zweifeln an der Echtheit des von ihm vorgelegten Vertrages mit der T. LLC. Die von ihm vorgenommene Schwärzung einiger Passagen war nicht Gegenstand dieser Bewertung. Der Vortrag des Antragstellers, bei einem Widerruf der Zulassung aufgrund von Straftaten sei ein ähnlicher Maßstab anzulegen wie bei einem Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, geht schon deswegen fehl, weil der angegriffene Widerrufsbescheid nicht isoliert auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten abstellt, sondern auf die im Rahmen einer Gesamtwürdigung erstellte negative Prognose.

g) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin greift nicht unzulässigerweise in das Grundrecht des Antragstellers auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Das Grundrecht ist schon nicht schrankenlos gewährleistet; Inhalt und Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Gesetzen, vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein solches allgemeines Gesetz stellt § 38 RStV dar, der in seinem Abs. 4 einen Widerruf der Zulassung vorsieht, wenn die Person, der die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet, vgl. § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV. Da es sich beim Widerruf der Veranstalterzulassung um einen intensiven Eingriff in die Rechtsposition des Veranstalters handelt, müssen die Gründe hierfür gewichtig sein. Die Antragsgegnerin hat die Vielzahl der angezeigten Urheberrechtsverstöße, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers sowie die Hinweise auf dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten als Grundlage ihrer Prognose genommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, sein Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu veranstalten. In der Gesamtschau handelt es sich um Gründe von ausreichendem Gewicht, um einen Widerruf der Veranstalterzulassung zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da mildere Mittel keinen Erfolg erzielt haben. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Widerrufsbescheids mehrfach schriftlich aufgefordert, die jeweils angezeigten Urheberrechtsverstöße aufzuklären, bzw. diese zu unterlassen, ohne dass diese Aufforderungen entsprechende Wirkung gezeigt hätten. Hingewiesen wurde er ebenfalls auf die Möglichkeit, dass die wiederholten Urheberrechtsverstöße bzw. die finanzielle Solidität zu einem Widerruf der Zulassung führen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 121 Ausländische Staatsangehörige


(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungs

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Jan. 2005 - 1 S 2987/04

bei uns veröffentlicht am 12.01.2005

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 175.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem 1.1.2005 vorläufig gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zuzulassen, abgelehnt.
Die Antragstellerin, eine GmbH u. Co. KG, betrieb bis zum 31.12.2004 in Ludwigsburg den privaten Fernsehsender b... Alleiniger Kommanditist der Antragstellerin ist Herr T. H. Alleiniger Gesellschafter der Komplementärin der Antragstellerin ist ebenfalls Herr H. - im Folgenden: der Alleingesellschafter -.
Die Antragstellerin möchte durch die beantragte einstweilige Anordnung bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erreichen, dass sie nach Ablauf ihrer bis zum 31.12.2004 befristeten Zulassung weiter zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zugelassen wird. Damit verfolgt sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachlich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren. Daran ändert es nichts, dass die Antragstellerin lediglich eine vorläufige Zulassung begehrt. Grundsätzlich bestehen gegen die Erteilung von vorläufigen Genehmigungen im Wege der einstweiligen Anordnung - wie hier der begehrten vorläufigen Zulassung - Bedenken unter dem Gesichtspunkt des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Ausnahme ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies setzt voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unter Berücksichtigung der Bedeutung und Dringlichkeit des Anspruchs, der Größe und eventuellen Irreparabilität des drohenden Schadens für den Antragsteller unzumutbar wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren spricht. Jedenfalls müssen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung deutlich übersteigenden Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.9.1994, DVBl. 1995, 160).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann zwar der Antragstellerin ein Anordnungsgrund im dargelegten Sinne nicht abgesprochen werden, weil durch eine längerfristige Einstellung des Sendebetriebs bis zur Hauptsacheentscheidung existenzielle Belange der Antragstellerin betroffen wären und eine Vielzahl von Arbeitnehmern entlassen werden müsste.
Jedoch hat die Antragstellerin einen diesen Anforderungen gerecht werdenden Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, so dass der Senat hierauf verweisen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.
1. Ein durch einstweilige Anordnung zu sichernder Anspruch ergibt sich weder aus dem Zulassungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 - trotz einer darin in Aussicht gestellten Verlängerung - noch aus ihrem Bescheid vom 17.2.2004, mit dem die zunächst auf ein Jahr befristete Zulassung bis 31.12.2004 verlängert wurde.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24.4.2003 war die Antragstellerin auf ihren Antrag vom 10.1.2003 gem. § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms (vgl. § 2 Nr. 5 LMedienG) unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.4.2004 zugelassen worden. Unter anderem war der Antragstellerin (auf ein Angebot des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hin) die Abgabe einer schriftlichen Erklärung des Alleingesellschafters auferlegt worden, dass dieser seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Antragstellerin die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Antragstellerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Hintergrund dieser Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Antragsgegnerin die medienrechtliche Zuverlässigkeit gem. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Alleingesellschafters - u.a. wegen seiner Nähe zur W-Gruppe, der vormaligen Produktion von „Erotikclips“ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma Telekontor, durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde -als fraglich einzustufen war. Außerdem wurden die Bedenken ausdrücklich darauf gestützt, dass der Alleingesellschafter im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.
Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde der Antragstellerin jedoch im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt.
10 
Darin könnte eine verbindliche Zusage im Sinne des § 38 LVwVfG auf eine regelmäßig auf acht Jahre zu befristende (vgl. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG) Zulassung für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften zu sehen sein; gleichwohl kann die Antragstellerin hieraus einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zulassung schon deshalb nicht herleiten, weil sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und auch nachstehend noch darzustellen sein wird - den Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften gerade nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Da die Auflagen gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden sind, waren sie von ihr auch zu befolgen. Mit dem nach Eintritt der Bestandskraft nunmehr geltend gemachten Einwand der Rechtswidrigkeit der Auflagen kann die Antragstellerin folglich nicht gehört werden. Von einer Nichtigkeit der Auflagen, wie noch im Antragsschreiben vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. § 44 LVwVfG) ausgegangen werden. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung.
11 
Auch aus dem gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 17.2.2004 ergibt sich ein zu sichernder Verlängerungsanspruch nicht. Mit diesem Bescheid wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung aufgefordert, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan vorzulegen (Ziff. 1 des Bescheides) und es wurde, „um dieses Verfahren zu ermöglichen und eine sachgerechten Prüfung durch die LFK sicher zu stellen“, die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis 31.12.2004 verlängert (Ziff. 2). Gleichzeitig behielt sich die Antragsgegnerin den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist ausweislich der Akten noch nicht abgeschlossen) bei den Programmverantwortlichen ein medienrechtlich relevanten Verhalten festgestellt würde (Ziff. 3).
12 
Soweit - inzident - in Ziff. 2 des Bescheides auch die mit Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Zusicherung fortgeschrieben wurde, so war diese ebenfalls nach wie vor mit der Bedingung verknüpft, dass die zur Sicherung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erteilten Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
13 
Zutreffend dürfte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.8.2004 auf der Grundlage der zuvor am 12. und 16.7.2004 nach Maßgabe der §§ 22 RStV, 26 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG erfolgten Anhörung des Alleingesellschafters, des Geschäftsführers und einiger Mitarbeiter der Antragstellerin festgestellt haben, dass die Antragstellerin und deren Alleingesellschafter während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen die im Zulassungsbescheid vom 24.4.2003 genannten Auflagen (1.1) sowie gegen medienrechtliche Vorschriften (1.2) verstoßen haben.
14 
So hat der Alleingesellschafter, wie das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, unter Verstoß gegen die von der Antragsgegnerin als Auflage vorgesehene und von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung vom 20.5.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt. Darin liegt zugleich ein Auflagenverstoß durch die Antragstellerin. Der Alleingesellschafter hat unter Bezugnahme auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.4.2003 für die Dauer der Bestandskraft der entsprechenden Auflage die Erklärung abgegeben, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Diese Erklärung wurde zwar mit Schreiben der Antragstellerin vom 25.6.2003 der Auflage entsprechend der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit deren Vorlage allein hat die Antragstellerin die Auflage jedoch nicht erfüllt; vielmehr hatte sie - wie für sie aus dem Bescheid vom 24.4.2003 erkennbar - dafür Sorge zu tragen, dass diese Selbstverpflichtungserklärung ihres Gesellschafters auch beachtet wird und nicht nur auf dem Papier steht. Dem ist sie nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen. Vielmehr hat sie hingenommen, dass der Alleingesellschafter wiederholt und kontinuierlich an der Geschäftsführung vorbei unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter ausgeübt hat und ihnen gegenüber in zunehmendem Maße wie ein faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der befragten Mitarbeiter und in Teilen auch aus den Aussagen des - früheren - Geschäftsführers, Herrn H.. Nach den detaillierten Bekundungen der Mitarbeiter führte der Alleingesellschafter mit diesen regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche. Diese erfolgten entgegen der Behauptung des Alleingesellschafters in der Anhörung auf seine Initiative hin und waren verbunden mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen. Wie das Verwaltungsgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung der Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin davon überzeugt, dass der Alleingesellschafter gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt hat und auch die Themen der „Bürgerforum“-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt hat. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Aus den Äußerungen von Frau A., der früheren Redaktionsleiterin, späteren redaktionellen Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragten, ergibt sich, dass sie des öfteren die Vorstellungen des Alleingesellschafters gegenüber den Mitarbeitern habe vertreten und umsetzen müssen. Auch sei sie vom Alleingesellschafter angewiesen worden, die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt. Er benutze alle Menschen „wie Marionetten“, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen. Er habe auch Leute nach Mallorca abgeschoben, um, wie es offiziell geheißen habe, ein Mallorca-Magazin zu machen. Sie habe auf Grund ihrer existenziellen Abhängigkeit Anweisungen des Alleingesellschafters an Mitarbeiter weitergegeben. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei. Diese Darstellungen bestätigte in wesentlichen Teilen auch Herr B., damals stellvertretender Redaktionsleiter. Er habe über die Sendung „Bürgerforum“ täglich Bericht erstatten müssen und der Alleingesellschafter habe über die Themen entschieden. Während er vom Alleingesellschafter nach Mallorca geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag über ein Gospelforum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Frau P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, bestätigte ebenfalls, dass auf direkte Weisung des Alleingesellschafters Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das „Rainbow Spirit Festival“ in Baden-Baden, was für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das „Gospel-Forum“ in Stuttgart. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Alleingesellschafters weitergegeben. Herr H., ehemals freier Mitarbeiter des Senders brachte ebenfalls deutlich zum Ausdruck, dass und in welcher Weise der Alleingesellschafter auf seine Mitarbeiter Einfluss genommen hat.
15 
Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Veranlassung, die protokollierten Aussagen der Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen. Insbesondere wird deren Beweiswert nicht dadurch geschmälert, dass nicht alle entsprechenden Fragestellungen durch die Antragsgegnerin in den Protokollen aufgeführt sind; denn diese erschließen sich aus den Antworten. Die Aussagen sind auch keineswegs lediglich fragmentarisch, sondern weitestgehend vollständig erfasst. Sie ergeben ein im wesentlichen einheitliches Bild über den Alleingesellschafter und sind durchaus geeignet, die maßgebliche Einflussnahme durch den Alleingesellschafter unter Umgehung des Geschäftsführers zu belegen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht insbesondere, dass sie von den Mitarbeitern in Kenntnis einer möglichen Kündigung und eines eventuellen Lizenzentzugs und damit unter Zurückstellung eigener Interessen abgegeben wurden und inhaltlich in allen wesentlichen Punkten übereinstimmen. Angesichts der Tatsache, dass es offenkundig zwischen einem Teil der Befragten persönliche und berufliche Differenzen gab, kann auch nicht von einem abgestimmten Aussageverhalten der angehörten Mitarbeiter ausgegangen werden.
16 
Die dargestellten Aussagen belegen zugleich, dass die Antragstellerin durch den Alleingesellschafter nachhaltig gegen § 4 Ziff. 1 des für sich anerkannten Redaktionsstatuts vom 16.6.2003 verstoßen hat. Nach § 4 Abs. 1 des Statuts gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Darüber hinaus entscheidet nach den Vorgaben des Redaktionsstatuts die Chefredaktion über das tagesaktuelle Programm und vertritt diese redaktionellen Entscheidungen gegenüber der Geschäftsführung. Dieses seinerzeit auch vom Alleingesellschafter akzeptierte Redaktionsstatut bezieht sich nicht nur auf bei der Antragstellerin angestellte Redakteure, sondern auch auf die als Freie Mitarbeiter tätigen Beschäftigten, die mit redaktionellen Aufgaben betraut sind (vgl. § 3 Abs. 3). Diese Erweiterung war insofern bedeutsam, weil es darum ging, nicht nur gegenüber den fest angestellten Mitarbeitern die sog. „innere“ Rundfunkfreiheit zu wahren, sondern auch gegenüber der großen Zahl von freien Mitarbeitern, welche auch redaktionell und Programm gestaltend arbeiteten. Hierdurch werden nicht nur die vertraglichen Rechte des redaktionellen Mitarbeiters geregelt. Vielmehr fällt diesem auch die Aufgabe zu, im Rahmen seiner vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken und seine professionelle Kompetenz in den Dienst der Gewährleistung einer freien und umfassenden Meinungsbildung durch den Rundfunk zu stellen. Das Redaktionsstatut ist die geeignete organisatorische Maßnahme, dies zu ermöglichen, um damit Weisungs- und Direktionsrechte der Geschäftsführung zu beschränken. Der redaktionellen Unabhängigkeit kommt daher, insbesondere dann, wenn sie wie hier im Redaktionsstatut festgeschrieben ist, ein hoher Stellenwert zu, der nicht ohne weiteres disponibel ist. Dabei wird dem Alleingesellschafter bzw. der Geschäftsführung keinesfalls die Richtlinienkompetenz hinsichtlich der Programmgestaltung abgesprochen; der Alleingesellschafter war jedoch auf Grund des Redaktionsstatuts nicht berechtigt, auch über Einzelheiten des Programms Weisungen zu erteilen. Die Einhaltung des Redaktionsstatuts hatte sowohl die Antragstellerin als auch der Alleingesellschafter zu beachten. Da der Alleingesellschafter sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.7.2003 niedergelegt hat, kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass er durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat.
17 
Soweit die Beschwerde geltend macht, dass es sich hierbei allenfalls um punktuelle Verstöße gehandelt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn nicht nur die Sendungen „Stunde der Wahrheit“ sowie die Berichterstattungen in eigener Sache sind hier als Beleg des Bruchs des Redaktionsstatutes heranzuziehen. Vielmehr ergibt sich aus der Anhörung der beschäftigten Redakteure, dass der Alleingesellschafter sich auch mit der Gestaltung und Umsetzung der Sendeformate befasste und seine Anweisungen mehr als nur vereinzelt bis in das tagesaktuelle Programm hineinreichten.
18 
Die Antragstellerin dürfte außerdem gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen haben.
19 
So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist in Anlehnung an die im Presserecht herrschende sog. Stellungstheorie entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen. Es kann angesichts der insoweit übereinstimmenden Aussagen der Mitarbeiter der Antragstellerin in der Anhörung vom 12. und 16.7.2004 nicht davon ausgegangen werden, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.1.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion in dem dargestellten Sinne ausüben konnte. Denn offensichtlich hat der Alleingesellschafter alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen.
20 
Die Antragstellerin hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG in Verb. mit § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Schließlich dürfte die im Bescheid vom 24.4.2003 enthaltene Auflage, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und der Jugendschutzbeauftragten vorzulegen, ebenfalls nicht eingehalten worden sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 17 ff.) verwiesen.
21 
1.2 Die Antragstellerin hat auch gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen verstoßen (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 41 Abs. 3 S. 2, 2. Alternative RStV).
22 
Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. auch Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, Kommentar zum Rundfunkstaatsvertrag, § 41 Rdnr. 27 sowie Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 3 Rdnr. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfGE 73, 118 [153]). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.).
23 
Gegen dieses Gebot hat die Antragstellerin verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein Gospelforum das genannte Gebot außer Acht gelassen. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Dem Zuschauer wurde, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll; außerdem wurde er zum Anrufen aufgefordert, um seine Meinung zu äußern. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, als „unabhängiger Experte“ Herr U. S. eingeführt, ohne offen zu legen, dass dieser seit Juli 2004 als Praktikant im Sender beschäftigt war (später wurde er Redaktionsleiter). In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von b.. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Alleingesellschafters aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Photo gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Alleingesellschafter umfassend Raum gegeben, ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von b.. in der Presse und durch die Antragsgegnerin zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender b.. nicht lizenziert werde. Der „Experte“ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Alleingesellschafters immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln. Entgegen der Beschwerde wurde dem Zuschauer gerade nicht klar gemacht, dass der Sender „in eigener Sache“ Position bezieht. Vielmehr wurde bereits durch den Titel der Sendung und die einleitende Moderation der Eindruck vermittelt, die Sendung wolle sich mit der „Wahrheit“ bzw. den Medien auseinandersetzen. Tatsächlich benutzte der Alleingesellschafter der Antragstellerin jedoch die Sendung zu einer Selbstdarstellung und missbrauchte unter dem Deckmantel der Sachlichkeit den Sender für seine eigenen, persönlichen Zwecke.
24 
Die Antragstellerin dürfte schließlich gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze verstoßen haben, indem sie zugelassen hat, dass der Alleingesellschafter in Verkennung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat. Etliche Aussagen von Mitarbeitern legen die Annahme nahe, dass der Alleingesellschafter durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen hat, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung verschiedener Aussagen von Mitarbeitern (Frau D., Herrn S., Frau A. und Herrn H.) im Einzelnen ausgeführt, so dass der Senat, der diese Einschätzung auf Grund der Auswertung der Anhörungsprotokolle teilt, hierauf verweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Darstellung von Herrn H., der auch über ein Treffen zusammen mit Frau A. im Privathaus des Alleingesellschafters berichtete. Dort habe er eine Stimmung erlebt, die ihm das Gefühl vermittelt habe, „im falschen Film“ zu sein. Man habe auf einem Perserteppich unter einem Kronleuchter gestanden und habe sich an den Händen fassen müssen wie bei einem Gebetskreis. Frau A. sei in der Mitte dieses Kreises stehend als „Lichtkrieger“ bezeichnet worden. Anschließend habe der Alleingesellschafter über das Thema „Lichtkrieger und Lichtsender“ kommuniziert und sich dahingehend geäußert, in zwei Jahren sei er das Licht, er sei jetzt schon ein „Lichtsender“ und in zwei Jahren beherrsche er die gesamte Fernsehwelt und werde seine Botschaft als Gottesgesandter auf die ganze Welt hinaustragen. Dass diese Zeremonie, wie die Beschwerde darlegt, ironisch gemeint gewesen sei, kann den diesbezüglichen Äußerungen der Mitarbeiter nicht entnommen werden. Vielmehr vermitteln deren Darlegungen den Eindruck, dass sie durchaus zwischen Ernst und Ironie unterscheiden können. Dieses gegenüber den Mitarbeitern an den Tag gelegte medienrechtlich relevante Verhalten wie auch der Auftritt des Alleingesellschafters in der Sondersendung „Stunde der Wahrheit“ erlauben auch nach Auffassung des Senats den Schluss, dass dieser seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Er verkennt damit, dass es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht handelt, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums“ und „Faktors“ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und dem gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt. Dies geschieht in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 87, 181 ff.; BVerfGE 73, 118 ff.; BVerfGE 57, 295 [319], st.Rspr.). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll, was die Hörer nicht zu interessieren braucht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann, und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung eines Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfGE 95, 220 [234]). Die sich daraus ergebenden Grenzen der Programmgestaltungsbefugnis dürften der Alleingesellschafter und damit auch die Antragstellerin überschritten haben.
25 
Die Antragsgegnerin hat damit mit Bescheid vom 18.8.2004 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin gegen die der Zulassungsentscheidung vom 24.4.2003 beigefügten Auflagen und gegen die gesetzlich verankerten Programmgrundsätze verstoßen hat und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfüllt, und im Hinblick hierauf eine Verlängerung der zum Jahresende 2004 ablaufenden Zulassung versagt.
26 
2. Auch mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretenen personellen Änderungen ergibt sich kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Zulassung nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG.
27 
Bei einer Gesamtschau der oben aufgezeigten Verstöße in Bezug auf medienrechtliche Bestimmungen und der dabei zutage getretenen fehlenden Bereitschaft des Alleingesellschafters zur Rechtstreue ist die Prognose der Antragsgegnerin, die Antragstellerin biete nicht die Gewähr dafür, dass sie das Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG), rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfGE 84, 34 [49 ff.]). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (vgl. hierzu allgemein VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1993 - 10 S 675/92 -, ZUM 1994, 195 ff.; vgl. ferner Bamberger, VerwArch 2002, 217, 245 ff.). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rdnr. 48). Dies ist hier nicht der Fall.
28 
Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss (vgl. Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 20 RStV, Rdnr. 10 m.w.N.). Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, a.a.O., § 13 Rdnr. 4).
29 
Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtlich relevanten Verstöße ihres Alleingesellschafters liegen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass sie auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen wird. Da eine sich wiederholende kurzfristige Zulassung mit Blick auf die Planungssicherheit der Veranstalters nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann und der Widerruf einer einmal gewährten Zulassung nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist, hat sich die Prognose auf den Zeitraum der Regel-Befristung von 8 Jahren (vgl. § 12 Abs. 2 LMedienG) zu erstrecken. Auch die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers und die im Quartalsbericht der Geschäftsführung vom 13.11.2004 erwähnten weiteren personellen Veränderungen rechtfertigen angesichts der dargestellten Verstöße durch den Alleingesellschafter keine positive Prognose. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zu kurz ist, um, wie es die Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, offenkundig zu einer der Antragstellerin günstigeren Beurteilung zu gelangen, ist auch nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, dass eine mögliche Zurückhaltung des Alleingesellschafters zum jetzigen Zeitpunkt allein prozesstaktisch motiviert ist.
30 
Entgegen der Beschwerde ist dabei hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Antragstellerin abzustellen. Vielmehr müssen nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein, die maßgeblichen Einfluss auf die Antragstellerin ausüben. Dies hat das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht zutreffend und unter Heranziehung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschluss vom 8.11.2004 - 6 S 593/04) ausgeführt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an und verweist auf die in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründe (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesmediengesetz den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts übernimmt. In seinem Beschluss vom 20.2.1998 (BVerfGE 97, 298 [310]) hat das Gericht festgestellt, dass als Veranstalter anzusehen ist, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm. Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rdnr. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Die Letztverantwortung über das verbreitete Programm trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Im vorliegenden Fall nimmt der Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Dies wird nicht zuletzt durch die Anhörung des seinerzeitigen Geschäftsführers, M. H., bestätigt. Es ist nicht zu erwarten, dass hier in Zukunft unter der neuen Geschäftsführung eine maßgebliche Änderung eintritt. Es ist vielmehr aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit davon auszugehen, dass der medienrechtlich unzuverlässige Alleingesellschafter nach wie vor maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung im einzelnen nehmen wird und damit wiederum Verstöße gegen Auflagen und medienrechtliche Grundsätze zu befürchten sind.
31 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch Beifügung von Nebenbestimmungen gem. § 12 Abs. 2 S. 2 LMedienG gesichert werden könnte. Denn über derartige Nebenbestimmungen hat die Antragstellerin sich während des Zeitraums der befristeten Zulassung gerade hinweggesetzt. Die Antragsgegnerin hat damit die ihr zur Sicherung prognostischer Unsicherheiten gesetzlich gegebenen Mittel bereits ausgeschöpft. Im Übrigen darf für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auch nicht außer Acht gelassen werden, dass bereits vor der Erteilung der Zulassung vom 24.4.2003 Bedenken gegen die medienrechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Antragstellerin bestanden, die Anlass zu den oben aufgeführten Auflagen und damit gewissermaßen der Erteilung eines „Medienführerscheins“ auf Probe waren. Den in sie seinerzeit gesetzten Erwartungen sind, wie dargelegt, weder die Antragstellerin noch der Alleingesellschafter gerecht geworden.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verb. mit Nr. 1.5 und 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 7./8.7.2004.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.

(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.

(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.

(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.