Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899

published on 06/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2017 - 7 CS 17.1899
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Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer medienrechtlichen Zulassung.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 wurde dem Antragsteller, der als Einzelunternehmer unter der Geschäftsbezeichnung „I. … Group“ firmierte, später unter der Geschäftsbezeichnung „I. e.K.“, die Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „Das N.“ über das Internet für die Dauer von acht Jahren nach § 20a RStV erteilt. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde das Programm in „b.“ umbenannt.

Ganz überwiegend stellt der Antragsteller die Inhalte für sein Programm „b.“ nicht selbst her. Bei den im Hauptprogramm ausgestrahlten Inhalten handelt es sich in der Regel um lizenzpflichtige Produktionen. Fast ausschließlich werden alte amerikanische und britische Serien gezeigt. Verantwortlich für den Programmeinkauf ist die „I. GmbH, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Antragsteller ist. Diese stellt der „I. e.K.“ auf vertraglicher Grundlage ihrerseits erworbene Lizenzrechte zur Verfügung.

Ab März 2015 gingen bei der Antragsgegnerin verschiedene Beschwerden unterschiedlicher Gesellschaften ein, wonach der Antragsteller ohne entsprechende Berechtigung und unter Verletzung von deren Nutzungsrechten Sendungen in dem von ihm betriebenen Programm ausstrahle. Hierzu wurde dem Antragsteller jeweils die Möglichkeit zur Aufklärung und Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. April 2017 wurde dem Antragsteller der Widerruf der Zulassung angedroht und bis zum 21. April 2017 Zeit zur Stellungnahme, Aufklärung und Abhilfe eingeräumt.

Die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entschied in ihrer Sitzung am 28. Juni 2017, die dem Antragsteller erteilte Zulassung zu widerrufen und die sofortige Vollziehbarkeit anzuordnen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 vollzog die Antragsgegnerin diesen Beschluss, widerrief in Nummer 1 die dem Antragsteller mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ im Internet und ordnete in Nummer 2 des Bescheids die sofortige Vollziehung an.

Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerrufsbescheid hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet worden. Sie entspreche den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Im Rahmen der dem Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obliegenden eigenen Ermessensentscheidung seien die Interessen des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Zulassung Gebrauch zu machen, gegen das öffentliche Interesse daran, dass dies unverzüglich unterbunden werde, abzuwägen. Dabei seien maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage werde die erhobene Anfechtungsklage nicht zum Erfolg führen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017 voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehspartenprogramms „b.“ stütze sich auf § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a und b RStV. Hiernach könne die Zulassung widerrufen werden, weil der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV Rundfunk unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalte. Die rundfunkrechtliche Erlaubnis setze die Zuverlässigkeit des Rundfunkveranstalters voraus. Die hierfür erforderliche Prognoseentscheidung erfolge auf der Grundlage überprüfbarer Geschehnisse in der Vergangenheit und sei, da sie die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG und die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GG berühre, gerichtlich voll überprüfbar. Es bestünden Zweifel an der organisatorisch-technischen und der ökonomisch-finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit rechtfertigten. Nach Erteilung der Zulassung sei es zu einer Vielzahl von Beschwerden von unterschiedlichen Betroffenen gekommen, wonach der Antragsteller ohne Einwilligung der Rechteinhaber verschiedene Filme und Serien ausgestrahlt habe, jedenfalls aber deren Ausstrahlung angekündigt habe, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte innezuhaben (Filme und Serien bzw. beschwerdeführende Firmen werden im Einzelnen aufgeführt). Wenn auch nicht in allen Fällen die urheberrechtlichen Verstöße zweifelsfrei feststünden, habe die Antragsgegnerin alles zur Aufklärung Erforderliche getan. Der Antragsteller habe sich hingegen nur teilweise zu den ihm vorgeworfenen Urheberrechtsverstößen geäußert und auch von ihm angeforderte Sendemitschnitte nicht vorgelegt. Auch bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit eines von ihm vorgelegten Lizenzvertrags mit der „T. LLC“. Zudem seien Gesellschaften im Wege von Unterlassungsklagen und Abmahnungen gegen den Antragsteller vorgegangen und hätten die Verpflichtung zur Zahlung nachträglicher Lizenzgebühren gegen ihn erwirkt. Dem im Rahmen der Antragstellung für ein neues Programm vorgelegten Führungszeugnis des Antragstellers mit Stand 29. März 2017, aus dem sich Verurteilungen wegen Betrugs, Fälschung beweiserheblicher Daten und Urkundenfälschung ergäben, ließen sich Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsteller bereit sei, für seine Zwecke den Rechtsverkehr zu täuschen. Hinzu komme, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, Ausstrahlungen von Sendungen lediglich angekündigt zu haben, um Medienaufmerksamkeit für andere Werke zu erzeugen. Die tatsächliche Ausstrahlung sei nicht geplant gewesen. Auch dies zeige, dass er Täuschungen nutze, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Des Weiteren habe eine stichprobenartige Betrachtung des Programms „b.“ im Zeitraum vom 22. bis 28. Mai 2017 den Verdacht einer Vielzahl jugendschutzrechtlicher Verstöße ergeben. Im Tagesprogramm seien wiederholt Episoden der Serie „Die P.“ ausgestrahlt worden, die von der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH mit der Altersfreigabe „freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet sei. Die Antragsgegnerin habe deshalb bei der Kommission für Jugendmedienschutz ein Verfahren eingeleitet.

Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers bestünden ebenfalls Zweifel. Die Gebühr für den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2013 habe zum Teil im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden müssen, Lizenzgebühren für nacherworbene Lizenzrechte seien nicht entrichtet worden und die im April 2017 eingeholten Schufa-Auskünfte zu den Firmen des Antragstellers „I. e.K.“ und „I. GmbH“ wiesen das erhöhte Risiko weiterer Zahlungsschwierigkeiten aus. Im Rahmen einer Anhörung habe der Antragsteller die betriebswirtschaftliche Auswertung der Jahre 2015 und 2016 für die „I. GmbH“ vorgelegt und erläutert, warum diese auch im Jahr 2016 noch negativ sei. Hinsichtlich der „I. e.K.“ seien weder eine Stellungnahme erfolgt noch ein Jahresabschluss vorgelegt worden.

Der Antragsteller verfolgt sein Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, mit der Beschwerde weiter.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden in der Hauptsache Erfolgsaussichten. Der Antragsteller leiste die Gewähr für die erforderliche Einhaltung der urheberrechtlichen Vorschriften. Bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten, weil fast ausschließlich alte amerikanische und britische Serien gezeigt würden. Das Urheberrechtsgesetz sei auf diese ausländischen Rechtspositionen nicht anwendbar. Die erwähnten Unstimmigkeiten des Antragstellers mit Handelspartnern beträfen nicht das Urheberrecht der Handelspartner, vielmehr vermittle ein Händler Nutzungsrechte, ohne dabei auf das deutsche Urheberrecht Bezug zu nehmen. Ein jugendschutzrechtlicher Verstoß liege nicht vor, weil die entsprechenden Episoden nur der Werbung für das Unternehmen des Antragstellers dienten und selbst keinen Verstoß gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften beinhalteten. Ein Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 und 2 RStV setze voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen mit damaliger Wirkung entfallen seien. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 20a RStV seien nicht unmittelbar anzuwenden. Das Verwaltungsgericht stelle nicht auf das nachträgliche Entfallen der Voraussetzungen ab, sondern darauf, dass die Zulassungsvoraussetzungen heute erst aufgrund des weiteren Verhaltens des Antragstellers nicht mehr gegeben seien. Die Äußerungen von Geschäftspartnern und Konkurrenten seien vom Verwaltungsgericht in die Bewertung des Antragstellers mit einbezogen worden, ohne zu prüfen, ob diese belastbar oder aus Konkurrenzgründen erfolgt seien. Der Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Meinungsvielfalt nach § 25 RStV sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht berücksichtigt worden. Die teilweise Unkenntlichmachung von Teilen der durch den Antragsteller vorgelegten Papiere sei keine Urkundenfälschung. Sie habe ihren Grund darin, dass an die Antragsgegnerin keine Informationen weitergegeben werden sollten, die für deren Entscheidung unmaßgeblich seien. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf den Fortbestand der Zulassung. Bei einem Widerruf seien aufgrund des dem Antragsteller zukommenden Vertrauensschutzes und unter Berücksichtigung des Art. 14 GG Straftaten nur bei einem höheren Gewicht zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, wonach ein Beamter bei Berufung in das Beamtenverhältnis über die allgemeine Befähigung verfügen müsse, bei einer späteren Entlassung aus dem Beamtenverhältnis jedoch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorliegen müsse, um seine Befähigung zu widerlegen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Bewertung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels außerdem übersehen, dass sich der Antragsteller auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen könne. Bei der angegriffenen Entscheidung handele es sich um einen staatlichen Eingriff in dessen Schutzbereich, der nicht durch Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt sei. Die erforderliche Güterabwägung sei nicht vorgenommen worden, auch sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München in den Nummern 1 und 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2017, mit dem die ihm erteilte Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten Fernsehprogramms „b.“ unter der Geschäftsbezeichnung „I.“, nunmehr „I. e.K.“, vom 20. Dezember 2013 widerrufen worden ist, wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und weist u.a. darauf hin, dass der Antragsteller am 28. September und am 5. Oktober 2017 im Programm „b.“ gegen die Kennzeichnungspflicht für Teleshoppingfenster gemäß § 45a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 3 RStV und am 28. September 2017 um 19.20 Uhr durch die ungeschützte Ausstrahlung einer Folge von „Die P.“ mit der Freigabe „FSK ab 16 freigegeben“ gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoße habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben oder abzuändern.

1. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung und bundesweiten Verbreitung des Fernsehspartenprogramms „b.“ über das Internet wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – BVerwGE 65, 1), mithin dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, vor. Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV wird eine Zulassung widerrufen, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 RStV entfällt. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV darf eine Zulassung nur an eine Person erteilt werden, die die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet. Hierbei handelt es sich um eine gerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist, ob aufgrund von Tatsachen in der Vergangenheit eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft anzunehmen ist (vgl. VGH BW, B.v. 12.1.2005 – 1 S 2987/04 – GewArch 2005, 260). Nicht ausdrücklich normiert, aber vor-ausgesetzt wird dabei als persönliche Zulassungsvoraussetzung die hinreichende ökonomisch-finanzielle Leistungsfähigkeit des Veranstalters (vgl. Bumke in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 20a Rn. 13). Bei einer Gesamtschau der vom Antragsteller begangenen Urheberrechtsverstöße, bei Würdigung der in seinem Führungszeugnis enthaltenen Straftatbestände und der Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit ist die Prognose, der Antragsteller biete nicht die Gewähr dafür, dass er in Zukunft seine Pflichten als Veranstalter von Rundfunk ordnungsgemäß erfüllen werde, nicht zu beanstanden.

2. Die Argumente des Antragstellers sind weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die negative Gesamtprognose hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.

a) Der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, tritt dieser im Rahmen der Beschwerdebegründung schon nicht entgegen.

b) Nicht durchdringen kann er mit seinem Vortrag, bei der Zulässigkeit der Verwendung von Filmen gehe es nicht um Streitfragen im deutschen Urheberrecht, sondern um Urheberrecht anderer Staaten. Abgesehen davon, dass auch ausländische Staatsangehörige grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. § 121 UrhG), verfügen über die Exklusivrechte für vom Antragsteller im Internet gesendete Filme zum Teil auch deutsche Firmen, wie z.B. die …- … GmbH und die T. Fernsehen GmbH & Co. Produktionsgesellschaft.

c) Der Vortrag, die im Tagesprogramm ausgestrahlten Episoden aus Filmen, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben waren, seien nur zum Zwecke der Werbung erfolgt, vermag keine Zweifel an der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zu begründen, es bestehe der Verdacht von Verstößen gegen Jugendschutzvorschriften. Unmaßgeblich ist, zu welchem konkreten Zweck die Ausstrahlung erfolgte. Jedenfalls hat es der Antragsteller unterlassen, Jugendschutzvorkehrungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JMStV zu treffen und damit möglicherweise gegen § 5 Abs. 1 JMStV verstoßen. Der Vortrag, die Episoden selbst seien nicht jugendgefährdend gewesen, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht geeignet ist, den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verdacht zu erschüttern.

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich § 38 Abs. 4 RStV nur auf ursprünglich rechtmäßige Entscheidungen über eine Zulassung bezieht. Die Prognose, dass durch die zwischenzeitlichen Geschehnisse die im Rahmen des § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV bei Zulassung des Antragstellers bestehende Voraussetzung seiner Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt, hat rechtlich zwingend den Widerruf der Zulassung nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 RStV zur Folge.

e) Anders, als der Antragsteller meint, waren Ansichten von Geschäftspartnern und Konkurrenten weder Gegenstand des angegriffenen Bescheids noch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vielmehr wurden Beschwerden der Rechteinhaber über Lizenzverletzungen des Antragstellers im Rahmen der Gesamtprognose gewürdigt. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG obliegt es den Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dieser Obliegenheit ist der Antragsteller nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, obwohl ihm die Antragsgegnerin bei jeder Beschwerde eines Rechteinhabers die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Antragsgegnerin konnte deshalb insoweit – ebenso wie das Verwaltungsgericht – davon ausgehen, dass die Beschwerden der Rechteinhaber berechtigt sind, zumindest aber der dringende Verdacht einer Rechteverletzung durch den Antragsteller begründet wird.

f) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers begründete die Antragsgegnerin den Verdacht, dass er Straftaten, unter anderem Urkundenfälschung, begangen habe, mit den im Einzelnen dargelegten Zweifeln an der Echtheit des von ihm vorgelegten Vertrages mit der T. LLC. Die von ihm vorgenommene Schwärzung einiger Passagen war nicht Gegenstand dieser Bewertung. Der Vortrag des Antragstellers, bei einem Widerruf der Zulassung aufgrund von Straftaten sei ein ähnlicher Maßstab anzulegen wie bei einem Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, geht schon deswegen fehl, weil der angegriffene Widerrufsbescheid nicht isoliert auf die vom Antragsteller begangenen Straftaten abstellt, sondern auf die im Rahmen einer Gesamtwürdigung erstellte negative Prognose.

g) Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin greift nicht unzulässigerweise in das Grundrecht des Antragstellers auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Das Grundrecht ist schon nicht schrankenlos gewährleistet; Inhalt und Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Gesetzen, vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein solches allgemeines Gesetz stellt § 38 RStV dar, der in seinem Abs. 4 einen Widerruf der Zulassung vorsieht, wenn die Person, der die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Rundfunk veranstaltet, vgl. § 20a Abs. 1 Nr. 6 RStV. Da es sich beim Widerruf der Veranstalterzulassung um einen intensiven Eingriff in die Rechtsposition des Veranstalters handelt, müssen die Gründe hierfür gewichtig sein. Die Antragsgegnerin hat die Vielzahl der angezeigten Urheberrechtsverstöße, die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers sowie die Hinweise auf dessen wirtschaftliche Schwierigkeiten als Grundlage ihrer Prognose genommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr bietet, sein Programm in Zukunft entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu veranstalten. In der Gesamtschau handelt es sich um Gründe von ausreichendem Gewicht, um einen Widerruf der Veranstalterzulassung zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da mildere Mittel keinen Erfolg erzielt haben. Der Antragsteller wurde vor Erlass des Widerrufsbescheids mehrfach schriftlich aufgefordert, die jeweils angezeigten Urheberrechtsverstöße aufzuklären, bzw. diese zu unterlassen, ohne dass diese Aufforderungen entsprechende Wirkung gezeigt hätten. Hingewiesen wurde er ebenfalls auf die Möglichkeit, dass die wiederholten Urheberrechtsverstöße bzw. die finanzielle Solidität zu einem Widerruf der Zulassung führen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/01/2005 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2004 - 1 K 4276/04 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ausländische Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werke, es sei denn, daß das Werk oder eine Übersetzung des Werkes früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist. Mit der gleichen Einschränkung genießen ausländische Staatsangehörige den Schutz auch für solche Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Übersetzung erschienen sind.

(2) Den im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Werken im Sinne des Absatzes 1 werden die Werke der bildenden Künste gleichgestellt, die mit einem Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes fest verbunden sind.

(3) Der Schutz nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz für ausländische Staatsangehörige beschränkt werden, die keinem Mitgliedstaat der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst angehören und zur Zeit des Erscheinens des Werkes weder im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch in einem anderen Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, wenn der Staat, dem sie angehören, deutschen Staatsangehörigen für ihre Werke keinen genügenden Schutz gewährt.

(4) Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige den urheberrechtlichen Schutz nach Inhalt der Staatsverträge. Bestehen keine Staatsverträge, so besteht für solche Werke urheberrechtlicher Schutz, soweit in dem Staat, dem der Urheber angehört, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutsche Staatsangehörige für ihre Werke einen entsprechenden Schutz genießen.

(5) Das Folgerecht (§ 26) steht ausländischen Staatsangehörigen nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt.

(6) Den Schutz nach den §§ 12 bis 14 genießen ausländische Staatsangehörige für alle ihre Werke, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 nicht vorliegen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.