Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2016 - 1 S 294/16

published on 11/07/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Juli 2016 - 1 S 294/16
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Tenor

Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Februar 2016 - 1 K 2993/15 -, soweit dieser das Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.09.2015 - 1 S 1258/15 u.a. - betrifft, wird abgelehnt.

Gründe

 
Der Senat entscheidet unter Mitwirkung der geschäftsplanmäßigen Richter des Senats E. und H. sowie des Richters Dr. Sch. als Vertreter des geschäftsplanmäßigen Richters des Senats P.. Richter P. ist, da von ihm das zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 stammt, nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen. Die Ablehnung der Richter E. und H. als befangen ist hingegen rechtsmissbräuchlich, weil das Schreiben von ihnen weder verfasst noch unterzeichnet wurde und der Kläger sonstige Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hat (vgl. Senat, Beschl. v. 09.03.2016 - 1 S 294/16 -).
Die Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016, mit denen das Verfahren, soweit die Beschwerde des Klägers die Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.09.2015 - AR 26/15 - und vom 18.09.2015 - AR 29/15 - betrifft, abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 1 S 494/16 und 1 S 510/16 fortgeführt wurde, bleiben ohne Erfolg. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat sein Recht auf rechtliches Gehör durch eine Nichtberücksichtigung erheblichen Vortrags oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt hat. Die Gegenvorstellung ist mangels schwerwiegenden Rechtsverstoßes jedenfalls unbegründet. Die weiteren Rechtsbehelfe der Rechtsbeschwerde, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision gegen die Beschlüsse des Senats vom 09.03.2016 sind nicht statthaft. Aus welchen Gründen ein Ergänzungsantrag gegen diese Beschlüsse begründet sein soll, ist in keiner Weise ersichtlich.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im zweiten Rechtszug und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Verfahren von Amts wegen einzustellen sei, weil die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat unter Auswertung der einschlägigen höhergerichtlichen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichte zutreffend ausgeführt, dass, wenn es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt, in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen kann (vgl. LSG Bad.-Württ., Beschl. v. 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 -, Justiz 2016, 40; BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990 - 5 B 89.3542 -, NJW 1990, 2403; vgl. auch BFH, Beschl. v. 27.11.1991 - III B 566/90 -, BFH/NV 1992, 686). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (vgl. BSG, Urt. v. 28.05.1957 - 3 RJ 98.54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2, und Beschl. v. 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B -, juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall bedarf es keiner förmlichen Abweisung oder Verwerfung durch Prozessurteil. Das Ersuchen ist dann von vornherein unbeachtlich; wurde es anfangs unzutreffenderweise als förmlicher Rechtsbehelf behandelt, so ist das Verfahren einzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist. Mit der Eingabe möchte der Kläger erreichen, dass das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof aufgibt, seine Schreiben vom 13.09.2015 förmlich zu bescheiden; mit diesen Schreiben hatte er in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 1 S 1258/15, 1436/15 und 1437/15 erneut um Prozesskostenhilfe nachgesucht. Dieses Rechtsschutzersuchen dient erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Eingabe des Klägers keinerlei Bezug zu den Streitgegenständen der abgeschlossenen Verfahren aufweist, in denen er die erneuten Prozesskostenhilfeanträge gestellt hat. Auch sonst lässt sich den Schriftsätzen des Klägers vom 26.09.2015, 24.10.2015, 09.01.2016 und 10.02.2016 für eine Sinnhaftigkeit der begehrten förmlichen Bescheidung seiner Schreiben vom 13.09.2015 nichts entnehmen. Im Gegenteil verfolgt er ein Rechtsschutzziel, das mit den Mitteln der Verwaltungsgerichtsordnung nach keiner vernünftigen Betrachtungsweise erreichbar sein kann. Denn die Funktion der Prozesskostenhilfe schließt es ausnahmslos aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die - wie hier - erst nach Abschluss der Instanz beantragt worden ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 42 m.w.N.). Der diesbezüglichen Belehrung im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2015 ist der Kläger unzugänglich geblieben, was den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, dass es ihm allein darauf ankommt, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gewissermaßen „aus dem Nichts“ zu kreieren, um die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen (vgl. auch BSG, Beschl. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B -, SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).
Entgegen der Auffassung des Klägers kann das Fehlen eines ernsthaft verfolgten Anspruchs hier nicht dazu führen, dass die „Klage“ noch förmlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre. Es ist hier nicht etwa der Rechtsbehelf der Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ein ungeeignetes Mittel zur Erreichung eines sachlichen Begehrens. Vielmehr kann das vom Kläger angegebene Begehren bei verständiger Betrachtung nicht mehr seiner vermeintlichen Rechtsverfolgung oder dem Schutz eines vermeintlich beeinträchtigenden Rechtes dienen; es kann nur noch scheinbar von einem Rechtsschutzbegehren im prozessrechtlichen Sinn ausgegangen werden. Ersuchen aber, die mit dem Rechtsschutzauftrag der Gerichte überhaupt nicht mehr im Zusammenhang stehen, sondern nur noch - wie hier - primär eine zusätzliche Arbeitsbelastung der Gerichte bezwecken, sind von vornherein nicht als förmliche Rechtsbehelfe zu behandeln. Insofern ist die Sachlage vergleichbar mit der bei der Einreichung von Rechtsmitteln mit vorwiegend beleidigendem Inhalt, die ebenfalls als unbeachtlich angesehen werden. Eine solche Reaktion des Prozessrechts auf seine verfahrensfremde Inanspruchnahme ist, entsprechend der Reichweite des Verbots des Rechtsmissbrauchs, in allen Gerichtszweigen denkbar (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschl. v. 14.03.1990, a.a.O. m.w.N.).
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal
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Tenor Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen
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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.