Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Feb. 2016 - 1 K 2993/15

published on 02/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Feb. 2016 - 1 K 2993/15
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Gericht

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

 
I.
Der Kläger möchte erreichen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben als förmliche Klagen oder Anträge behandelt und sachlich bescheidet.
In einem Schreiben vom 17.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Kläger formlos mit, eine Eingabe vom 20.08.2015 könne nicht als Rechtsmittel in Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung behandelt werden, da sich ihr nicht entnehmen lasse, gegen welche erstinstanzliche Entscheidung eines Verwaltungsgericht sich die „Beschwerde“ richten solle. Der Verwaltungsgerichtshof sehe daher keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen und werde weitere Schreiben in dieser Sache, die kein hinreichend bezeichnetes Rechtsmittel enthielten, nicht mehr beantworten.
In zwei weiteren Schreiben vom 18.09.2015 teilte der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg dem Kläger - ebenfalls formlos - mit, dass alle von ihm in einer Eingabe vom 13.09.2015 aufgeführten Verfahren abgeschlossen seien. Kosten würden in diesen Verfahren nicht erhoben. Über die Prozesskostenhilfeanträge des Klägers sei entschieden worden; daher sei für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kein Raum. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Verfahren komme nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 30.09.2015 wandte sich der Kläger an das Oberlandesgericht Karlsruhe (dortiger Eingang am 30.09.2015). In diesem Schreiben führte er aus, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine Eingaben sachlich bescheiden müsse, zumal der Amtsermittlungsgrundsatz gelte. Ferner stellte er folgenden Antrag:
„Gemäß §§ 23 ff. EGGVG wird beantragt die beigefügten Schreiben aufzuheben und den VGH BW zur sachlichen Bescheidung der Eingaben zu verpflichten.“
Nach Anhörung des Klägers stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.12.2015 - 6 VA 15/15 - fest, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei. Der Rechtsstreit werde gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass in den angegriffenen Mitteilungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zu sehen sei. Zuständiges Gericht nach § 52 Abs. 3 S. 2 VwGO sei das Verwaltungsgericht Freiburg.
Mit Verfügung vom 28.12.2015 wies der Vorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass für das Begehren des Klägers wohl kein auch nur ansatzweise statthafter Rechtsbehelf zur Verfügung stehe und daher möglicherweise eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - Austragung des Verfahrens im Beschlusswege denkbar sei.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2016 führte der Kläger aus, dass er den Vorsitzenden als befangen ablehne. Es könne dahinstehen, ob man die Klage für statthaft halte oder diese an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen sei.
Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 27.01.2016 mit, dass kein Anlass gesehen werde, gegen die angekündigte Handhabung der vorliegenden Rechtssache Bedenken zu erheben. Für den Fall, dass das Rechtsschutzbegehren als Klage auszulegen sei, werde beantragt, diese als unzulässig abzuweisen. Sie beziehe sich auf keinen Verwaltungsakt und sei auch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Für eine allgemeine Leistungs- oder Feststellungsklage fehle es am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn in der Sache ziele das Anliegen des Rechtsmittelführers offenkundig darauf, sich gegen unanfechtbare Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg neue Verfahrenszüge und Rechtsmittel zu erschließen, die im Verwaltungsprozessrecht nicht vorgesehen seien.
II.
10 
1. Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist offensichtlich missbräuchlich. Einen - nachvollziehbaren - möglichen Ablehnungsgrund hat der Kläger nicht genannt. Insbesondere sind bloße richterliche Hinweise auf eine bestimmte Rechtsauffassung keine Befangenheitsgründe, sofern sie - wie hier - erkennbar nur eine vorläufige Einschätzung enthalten. Das Gericht kann das Ablehnungsgesuch daher unberücksichtigt lassen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 54 Rnrn. 11 und 11a sowie Rn. 16 m.w.N).
11 
2. Das Verfahren ist von Amts wegen einzustellen, da die Eingabe des Klägers nicht als wirksam erhobene und damit nach der Prozessordnung zu bearbeitende Klage zu werten ist.
12 
a) Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren, kann in Ausnahmefällen eine bloße Nichtbearbeitung in Betracht kommen (vgl. hierzu und zum Folgenden: LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 10.08.2015 - L 12 AS 2359/15 WA -; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.1996 - 11 L 6989/95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 14.03.1990 - 5 B 89.3542 - juris). Ein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtsschutzbegehren kann beispielsweise bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen fehlen oder wenn das „Rechtsmittel“ unter Anlegung eines strengen Maßstabs offensichtlich haltlos ist (BSG, Urteil vom 28.05.1957 - 3 RJ 98/54 - BSGE 5, 176), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R - SozR 4-1500 § 72 Nr. 2; BSG, Beschluss vom 25.09.2014 - B 8 SO 50/14 B - juris). Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient. In einem solchen Fall ist ein Ersuchen von vornherein unbeachtlich.
13 
b) So liegt der Fall hier. Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, dass das Verwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof dazu verpflichtet, zwei seiner Eingaben als förmliche Rechtsmittel zu behandeln. Für dieses Begehren gibt es keinerlei Rückhalt im Gesetz. Die Rechtsordnung stellt dafür nach jeder denkbaren Betrachtungsweise keinen auch nur ansatzweise statthaften Rechtsbehelf zur Verfügung. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichts Freiburg (oder irgendeines anderen Gerichts), außerhalb seiner sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit ein anderes Gericht zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, besteht offenkundig nicht. Anders als der Kläger zu meinen scheint, ist auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht offenkundig nicht statthaft. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Gerichte keine allgemeinen Beschwerdestellen, die sich nach eigenem Gutdünken in jedes beliebige Verfahren einmischen oder gar außerhalb ihrer gesetzlich normierten Zuständigkeit anderen Gerichten Vorgaben machen können, wie diese ihre Verfahren zu behandeln haben. Ein darauf gerichtetes Begehren kann daher offensichtlich nicht als Rechtsmittel ausgelegt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2015 - 10 S 2041/15 -).
14 
c) Das Verhalten des Klägers in diesem und zahlreichen anderen Verfahren - allein zur Zahl der bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemachten Verfahren vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 1 - belegt im Übrigen, dass er die Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes in vielen Fällen nur zu dem Zweck einsetzt, die Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats „auszutesten“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 35/12 R - BSGE 111, 234), weil es ihm - in den Worten des Bundessozialgerichts - „Freude [bereitet], die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahmzulegen“ (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris-Rn. 10).
15 
Für diesen Zweck stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten der VwGO jedoch nicht zur Verfügung. Der Zugang zu den Gerichten wird vom Grundgesetz nicht lediglich als formelles Recht, die Gerichte anzurufen, garantiert, sondern zielt auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Der Kläger nutzt jedenfalls den vorliegenden Rechtsbehelf jedoch nicht um Rechtsschutz zu erlangen, sondern in zweckwidriger, rechtsmissbräuchlicher Weise (vgl. hierzu allg. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18.11 - BVerfGE 133, 1, juris-Rn. 72). Daher ist das Gericht auch unter Berücksichtigung der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Garantie effektiven Rechtschutzes nicht gehalten, das vorgebrachte Begehren nach Maßgabe der Prozessordnung zu prüfen, zumal im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt.
16 
3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da kein gerichtliches Verfahren vorliegt, das eine Kostenfolge auslösen könnte.
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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder
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Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Gründe I. 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte zur Vornahme einer Zwangsräumung am 23. August 1990 nicht berechtigt war. 2 Die Kläger wohnten bis zum 23. August 1990 in
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Tenor Die Rechtsbehelfe des Klägers gegen die Beschlüsse des Senats vom 9. März 2016 - 1 S 294/16 - werden abgelehnt.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für die Beschwerde gegen
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Annotations

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.