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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 10.12.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG in der seit 19.11.2009 gültigen und demnach bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2009 anwendbaren Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Danach sollen für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen. Aus der bislang in § 36 Abs. 2 FwG a.F. enthaltenen - und auch von den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht noch zugrunde gelegten - „Kann-Vorschrift“ wurde nunmehr eine „Soll-Vorschrift“. Damit können die Gemeinden nur noch in Ausnahmefällen von der Erhebung des Kostenersatzes absehen. Eines besonderen Entschließungsermessens, den Kostenersatz überhaupt anzufordern, bedarf es folglich nicht mehr (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 15.09.2009, LT-Drs. 14/5103). Nach wie vor steht dem Träger der Gemeindefeuerwehr jedoch Ermessen zu, von wem er Kostenersatz fordert (Auswahlermessen) und in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. auch Ruf, BWGZ 17/2010, S. 680 f.). Die Kosten werden gemäß § 34 Abs. 6 FwG durch Verwaltungsakt festgesetzt. |
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| Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 FwG sind gegeben. |
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| Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, sind nicht im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 FwG). Denn - unstreitig - wurde durch das Sinken der Motoryacht des Klägers weder ein öffentlicher Notstand ausgelöst noch eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 FwG n.F. lebensbedrohliche Lage für Menschen oder Tiere begründet (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 ff.). Die Feuerwehr erbrachte vielmehr einen Einsatz im Bereich der Kann-Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde beauftragt werden mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe. Der gegenüber der Vorläuferfassung des § 2 Abs. 2 FwG neu formulierte Absatz 2 erweitert den Kreis der sog. „Kann-Aufgaben“ nicht. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Handlungsvoraussetzungen der Feuerwehr im Sinne des § 2 Abs. 2 FwG nicht neu ausrichten wollte. Vielmehr dient die geänderte Fassung der Übersichtlichkeit (vgl. LT-Drs. 14/5103, vgl. auch Ruf, BWGZ, a.a.O.). Daher kann zur Auslegung dieser Regelung auf die in diesem Zusammenhang zur Vorläuferfassung ergangene Rechtsprechung des erkennenden Senats zurückgegriffen werden. |
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| Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. liegen vor. |
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| Einer Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG auf die Feuerwehr durch Satzung oder Einzelanordnung des Bürgermeisters als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Einsatzes bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Feuerwehr handelte aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG n.F, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst (vgl. Senatsurt. v. 16.11.1992 - 1 S 2727/91 -, BWGZ 1997, 818 zu der entsprechenden Regelung in § 31 FwG a.F.). |
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| Der Feuerwehreinsatz diente entgegen der Auffassung des Klägers der Abwehr von Gefahren bei einer anderen Notlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG. |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage i.S. von § 2 Abs. 2 FwG a.F., nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F., dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind (wie hier etwa Wasserpumpen und Ölsperren), über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden (vgl. Senatsurt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, NJW 1999, 2329 m.w.N.; v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 f.; v. 30.11.2010 - 1 S 1120/10 -, juris; v. 17.05.2010 - 1 S 2441/09 -, VBlBW 2010, 474 f.; v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Die ausdrückliche Beschränkung auf die "Hilfeleistung für Schiffe" lässt es dabei als ausgeschlossen erscheinen, dass der Wille des Landesgesetzgebers dahin ging, auch Fallgruppen einzubeziehen, die lediglich mit einer Beeinträchtigung oder Gefährdung sonstiger privater Sachwerte einhergehen (Senatsurt. v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris). Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an (vgl. Senatsurt. v. 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 und v. 20.03.2003 - 1 S 397/01 -, juris; v. 15.03.2005 - 1 S 1943/04 -). Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. |
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| An diesem Maßstab gemessen ist der Einsatz der Feuerwehr am 12.12.2008 als technische Hilfeleistung bei einer anderen Notlage für ein Schiff (1.) und für Tiere (2.) zu bewerten. |
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| 1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Meldung durch die Wasserschutzpolizei „Schiffsunfall, Ursache unbekannt, ...-...“ die begründete Gefahr, dass ein Schiff in eine Notlage geraten war. Vor Ort stellte sich dies nicht anders dar. Die 8 m lange Yacht war an der Anlegestelle ... ... aus - zu diesem Zeitpunkt - ungeklärter Ursache gesunken, sie war bis zur Reling im Wasser und leicht zur Seite geneigt. An der Wasseroberfläche wurden leichte Ölschlieren festgestellt. Es bestand die Gefahr, dass weiterer Schaden für die Yacht droht, sofern diese sich noch mehr neigt und dann völlig absinkt. Das Auspumpen des Wassers diente der Hebung und Aufrichtung der Motoryacht des Klägers, um diese wieder schwimmfähig zu machen. Der Einsatz hatte damit den Erhalt des Wertes der Yacht zum Ziel, den die Feuerwehr auf 40.000,- EUR geschätzt und der Kläger gegenüber der Versicherung mit 65.000,- EUR beziffert hat. Für die Feuerwehr bestanden zum Zeitpunkt ihres Einsatzes keine Anhaltspunkte für die Reparaturunfähigkeit der Yacht, insbesondere waren die gewaltsame Öffnung der Yacht und die Bohrlöcher in deren Rumpf, die später Gegenstand eines Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Versicherungsbetrugs waren, zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar. Die Feuerwehr durfte daher nach den auch im Feuerwehrrecht anwendbaren polizeirechtlichen Grundsätzen der Anscheinsgefahr davon ausgehen, dass die Yacht wieder schwimmfähig gemacht und damit eine Hilfe für ein Schiff er-bracht werden konnte. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Motoryacht um ein Schiff i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. |
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| Das Feuerwehrgesetz enthält keine gesetzliche Definition des Begriffes „Schiff“. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich jedoch anhand der einschlägigen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Rechtsprechung mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten. |
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| Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift geben keine Hinweise auf die Begriffsbestimmung. Es ist daher maßgeblich auf Sinn und Zweck der Regelung und den Regelungszusammenhang abzustellen. |
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| Die Aufgabe der Feuerwehr nach § 2 FwG ist die Gefahrenabwehr im Sinne des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 PolG). Die Regelung des § 2 FwG dient der Abgrenzung der grundsätzlich kostenfrei zu leistenden Pflichtaufgaben nach Absatz 1 von den kostenpflichtigen Kann-Aufgaben nach Absatz 2. Die Erfüllung beider Aufgaben setzt neben besonderen Fähigkeiten, über die die Angehörigen der Feuerwehr verfügen, technisches Gerät voraus, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört. Bei der Hilfeleistung für ein Schiff muss es sich daher um eine feuerwehrtypische Aufgabe handeln (vgl. LT-Drs. 14/5103), die im Interesse der Gefahrenabwehr den Einsatz der speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich macht, über die die Feuerwehr für ihre Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. Darauf, um welchen Schiffstypus es sich handelt, welche Größe das Schiff hat, ob es motorbetrieben ist oder nicht und welchem Zweck es dient, kommt es hingegen grundsätzlich nicht an. Denn eine Hilfeleistung mittels feuerwehrtypischer Gerätschaften - etwa durch das Auspumpen von Wasser mittels Wasserpumpen - kann gegenüber jeder Art von Schiff erbracht werden. In dem Bereich des hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrechts ist demnach allein entscheidend, ob im konkreten Einsatzfall zur Gefahrenabwehr für das „Schiff“ die technischen Mittel der Feuerwehr notwendig sind. Aus der Gleichstellung des Schutzgutes „Schiff“ mit den weiteren dort genannten Schutzgütern „Mensch“ und „Tier“ lässt sich jedoch entnehmen, dass das Schiff nach dem Kenntnisstand der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt keinen ganz unbedeutenden wirtschaftlichen oder ideellen Wert haben darf. Danach erfüllt nicht bereits „alles, was schwimmt“ den Schiffsbegriff. Vielmehr müssen mit Blick auf die Größe und zur Wiedererlangung der Schwimmfähigkeit und des Werterhalts des Schiffes die speziellen Geräte und Fähigkeiten der Feuerwehr zur Abwehr der Notlage erforderlich sein. Dies war bei der 8 m langen Motoryacht des Klägers schon aufgrund ihrer Größe und auch nach dem von der Feuerwehr zum Einsatzzeitpunkt zugrundegelegten Schätzwert von 40.000,- EUR der Fall. |
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| Dieses weite Verständnis des Schiffsbegriffes wird bestätigt durch § 31 FwG n.F. (§ 33 FwG a.F.), der u.a. den Eigentümern und Besitzern von Schiffen Duldungspflichten bei der Bekämpfung von Bränden und öffentlichen Notständen durch die Feuerwehr auferlegt. Soweit in dieser Regelung der Feuerwehr gestattet ist, nicht nur das brennende Schiff, sondern auch benachbarte Schiffe, deren Liegeplatz neben dem des brennenden Schiffes liegt, zu betreten und zu befahren, um das Löschen ggfs. von dort aus vorzunehmen, wenn es feuerwehrtaktisch geboten ist (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage, § 33 RdNr. 6), kommt es ebenfalls nicht auf die Art und Größe des Schiffes an, sondern ob der Zutritt zu dem Schiff in der konkreten Einsatzsituation zur Bekämpfung des Schadensereignisses notwendig und geeignet erscheint (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 33 RdNr. 4). |
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| Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gegenüberstellung mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG n.F enthaltenen Begriff „Wasserfahrzeug“ ( § 36 Abs. 1 Nr. 2 FwG a.F. „Wasserkraftfahrzeug“). Soweit der Kläger hierin den Oberbegriff für Schiffe und Motorboote/Motoryachten sieht und daraus folgert, dass nur Wasserfahrzeuge, die Schiffe sind, von § 2 Abs. 2 FwG erfasst werden, nicht aber Motorboote und Motoryachten, lässt die Systematik des Feuerwehrgesetzes diesen Schluss nicht zu. § 34 Abs. 1 FwG regelt, welche Einsätze der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG unentgeltlich sind und welche Ausnahmen es hiervon gibt. Zu den Ausnahmen, bei denen die Feuerwehr Kostenersatz erheben muss (die Erhebungspflicht ersetzt insoweit die bisherige Sollvorschrift), gehört, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei dem Unglücksfall durch den Betrieb von Wasserfahrzeugen verursacht wurde. Neu ist insoweit nur der Kostenersatzanspruch bei Unfällen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängerfahrzeugen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 52). Dass nunmehr der Begriff Wasserfahrzeug verwendet wird statt wie bisher Wasserkraftfahrzeug bedeutet lediglich, dass auch unselbständige, nicht motorisierte Teile (wie etwa bei Schubverbänden) von der Regelung umfasst sein sollen. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Die Kostenersatzpflicht setzt dabei kein Verschulden voraus, es reicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Wasserfahrzeugs und der Gefahr oder dem Schaden. Die Vorschrift greift damit den Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung der Halter der dort genannten Fahrzeuge auf (vgl. Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 36 RdNr. 10). Eine für die Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. relevante Differenzierung nach Schiffen und sonstigen Wasserfahrzeugen lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen. |
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| Dem im hier maßgeblichen Gefahrenabwehrrecht zugrundezulegenden weiten Verständnis des Schiffsbegriffes stehen schließlich nicht die in der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen (vgl. § 1.01 Buchst. m RheinSchPV i.d.F. v. 10.07.2007) oder die Regelungen im Binnenschifffahrts- oder Binnenschifffahrtsaufgabengesetz entgegen, auf die der Kläger verweist. |
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| Das Binnenschifffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 (RGBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.07.1986 (BGBl. I S. 1120), regelt den Schiffsbegriff nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit den Schiffsbegriff durch die sog. Hohlkörperdefinition näher bestimmt. Danach ist unter einem Schiff ein schwimmfähiges, mit einem Hohlkörper versehenes Fahrzeug von nicht ganz unbedeutender Größe zu verstehen, dessen Zweckbestimmung es mit sich bringt, auf oder unter Wasser fortbewegt zu werden und dabei Personen und Sachen zu tragen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 - I ZR 84/51 -, juris; Vortisch/Bemm, Binnenschifffahrtsrecht, 4. Auflage, § 1 RdNrn. 6 ff. mit weiteren Nachw. aus der Rspr.; vgl. ferner Hille, Schröder, Dettmer, Visser, VersR 2010, 585). Unter den Schiffsbegriff im Sinne des Binnenschifffahrtsgesetzes fallen regelmäßig nicht Fahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden, wie Nachen, Gondeln, Ruder-, Paddel- und Sportsegelboote (Bemm/von Waldstein, Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, 3. Auflage § 1.01 RdNrn. 2 und 3 m.w.N). Selbst wenn man - ungeachtet der abweichenden Zielrichtung des Gesetzes - sich an diesen Maßstäben orientieren wollte, so spricht nichts dagegen, die Motoryacht des Klägers als Schiff einzustufen; denn weder weist sie eine unbedeutende Größe im dargelegten Sinne auf, noch wird sie mit Muskelkraft fortbewegt. |
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| Entgegen dem Berufungsvorbringen lässt sich auch aus den Begriffsbestimmungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung nichts für die Auslegung des Begriffes „Schiff“ in § 2 Abs. 2 FwG gewinnen, insbesondere wird auch dort nicht definiert, wann ein Wasserfahrzeug ein Schiff ist. Vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Unterscheidungsmerkmale zurückgegriffen (vgl. Bemm/von Waldstein, a.a.O. § 1.01 RdNr. 3), die, wie dargelegt, die Einstufung der Motoryacht des Klägers als Schiff nicht in Frage stellen. |
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| Ebenso wenig lässt sich aus dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz etwas zugunsten des Klägers ableiten. Vielmehr wird auch dort ein umfassender Schiffsbegriff, von dem auch Sportboote erfasst werden, zugrundegelegt (vgl. Hofmann, Die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen, 1996, S. 129). |
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| 2. Die Feuerwehr der Beklagten ist auch zur Abwehr von Gefahren für die im und am Wasser lebenden Tiere im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG n.F. tätig geworden. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, wurden auf einer Länge von 10 m und einer Breite von 5 m Ölschlieren festgestellt, die auf eine Gewässerverunreinigung durch Motoren- und Schmieröl schließen ließen. Außerdem bestand die Gefahr, dass die nicht unerhebliche Menge an Dieselkraftstoff im Tank der Motoryacht (300 bis 400 Liter) ausläuft, wenn sich die Yacht noch weiter neigen und vollständig absinken sollte. Dass dies insbesondere für Fische und Wasservögel eine Gefahr dargestellt hätte, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Beseitigung der Gefahr erforderte den technischen Einsatz der Feuerwehr, da diese über die notwendigen Gerätschaften zur Eingrenzung und Beseitigung von ausgelaufenem Öl, insbesondere Ölsperren, verfügt. Dementsprechend hat die Feuerwehr der Beklagten mit 6 Einmalölschlängen den Liegeplatz eingeschlängelt, um bereits ausgelaufenes Öl und Schmierstoffe zu fixieren, und die Yacht ausgepumpt, um ein weiteres Absinken und ein Austreten von Kraftstoff zu verhindern. |
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| Der Kostenersatzanspruch der Feuerwehr der Beklagten scheidet auch nicht deshalb aus, weil sie im Rahmen der Amtshilfe für eine ersuchende Behörde tätig geworden ist. Amtshilfe liegt gemäß § 4 Abs. 2 LVwVfG u.a. dann nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen (Nr. 2). Dies ist hier der Fall. Zu den originären Aufgaben der Feuerwehr gehören auch die „Kann-Aufgaben“ nach § 2 Abs. 2 FwG („Aufgaben der Feuerwehr“). Die Feuerwehr hat hier in Erfüllung einer solchen Kann-Aufgabe nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG eine Hilfeleistung erbracht und damit eine die Amtshilfe verdrängende eigene Aufgabe erfüllt. Dass daneben mit Hilfe des Kranes des Hafenschleppers Karlsruhe die Yacht aufgerichtet und diese an den Rand des Hafenbeckens geschleppt wurde, ist dafür rechtlich unerheblich. Ebenso wenig wird durch die Zuständigkeit der Wasserbehörden für die Gewässerreinhaltung (vgl. § 82 WG) die Zuständigkeit der Feuerwehr verdrängt. |
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| Die Beklagte hat schließlich das ihr auch nach der Neufassung des Gesetzes eingeräumte Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt. Da ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte, ist die Inanspruchnahme des Klägers als Zustandsstörer im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG n.F. rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger war Eigentümer des gesunkenen Schiffes und hat als solcher die von der Feuerwehr bekämpfte Gefahr für die im und am Wasser lebenden Tiere durch austretendes Schmier- und Motoröl und den zu erwartenden weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu verantworten. Ebenso hat er die Anscheinsgefahr, die darauf zurück zu führen ist, dass seine Motoryacht zu sinken drohte und den technischen Einsatz der Feuerwehr erforderlich machte, auch bei rückschauender Betrachtung zu verantworten. |
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| Für eine unbillige Härte, bei deren Vorliegen gemäß § 34 Abs. 4 FwG n.F. Ersatz der Kosten nicht verlangt werden soll, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat sich hierauf im Verwaltungsverfahren auch nicht berufen, noch weniger substantiiert dazu vorgetragen, so dass eine Prüfung im Verwaltungsverfahren auch nicht veranlasst war. |
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| Schließlich hat die Beklagte auch das ihr im Hinblick auf die Höhe des Kostenersatzes eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Sie hat sich dabei an § 4 der Städtischen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Gemeindefeuerwehr in Verbindung mit dem Verzeichnis für Kostensätze orientiert und, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, nur die tatsächlich eingesetzten Kräfte in Rechnung gestellt sowie zugunsten des Klägers Zeitabzüge gemacht. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, den Kostenersatz weiter zu reduzieren, waren im vorliegenden Fall nicht erkennbar, so dass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung in den angegriffenen Entscheidungen bedurfte. Die Anforderungen an die Darlegung der Ermessenserwägungen dürfen jedenfalls dann, wenn die Fallgestaltung nicht von Besonderheiten geprägt ist, die ein Absehen von der Heranziehung des Kostenpflichtigen gebieten, nicht überspannt werden. Allein der Umstand, dass bei einer ex post-Betrachtung die Yacht des Klägers nach seinem Vorbringen wegen der festgestellten Zerstörungen einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies und damit eine technische Hilfeleistung für ein Schiff nicht mehr erbracht werden konnte, führt für sich allein nicht zu der Annahme besonderer Umstände. Bedenken gegen die Höhe des Kostenansatzes sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. |
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