Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 K 873/11

published on 08/12/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 K 873/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden.
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in .... Am 09.07.2010 befand sich die Klägerin zu 2 zusammen mit dem damals knapp dreijährigen gemeinsamen Sohn allein in der Wohnung. In einem unbeobachteten Moment verhakte sich der Sohn mit seinem Bein zwischen Heizung und Wand derart, dass der Fuß und Unterschenkel zwischen Heizung und Wand und das Knie unter der Fensterbank eingeklemmt waren. Der Sohn war weder in der Lage, sich selbst zu befreien, noch konnte er ohne weiteres befreit werden. Die Klägerin zu 2 rief daraufhin bei der Feuerwehr an und schilderte die Situation. Im Anschluss daran rückten zwei ehrenamtliche sowie ein hauptamtlicher Feuerwehrmann mit einem Einsatzfahrzeug des Typs „RW2“ aus, da für den gemeldeten Fall die Notwendigkeit von hydraulischem Rettungsgerät Seitens der Feuerwehr angenommen worden war. Vor Ort konnte der Sohn der Kläger dadurch befreit werden, indem der Heizkörper ohne Einsatz technischen Geräts von der Wand abgehängt wurde.
Mit Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 setzte diese folgende Gebühren für den Einsatz am 09.07.2010 fest:
Menge 
Bezeichnung der Leistung
Einzelbetrag
Gesamtbetrag
1       
Std. Löschfahrzeug
(LF8/6, RW1, GWT, GW-All., SW. o. ä.)
65,00 
65,00 
2       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
ehrenamtlich
20,00 
40,00 
1       
FEUERWEHRMANNSTUNDE(n)
hauptamtlich
28,00 
28,00 
1       
Verwaltungsgebühr
15,00 
15,00 
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 14.03.2011 Widerspruch, den die Beklagte zunächst mit Widerspruchbescheid vom 24.03.2011, am 02.04.2011 zugestellt, zurückwies.
Am 04.04.2011 haben die Kläger Klage erhoben. Mit ihr machen sie geltend, ein Schadensereignis im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 6 FwG habe ohne weiteres bestanden. Lebensbedrohlichkeit gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 2 FwG sei dafür nicht erforderlich. Jedenfalls fehle es am Tatbestand des Alarmierens, da die Klägerin zu 2 die Feuerwehr lediglich von der Situation in Kenntnis gesetzt habe. Den Entschluss auszurücken sei von den Verantwortlichen der Feuerwehr eigenständig gefasst worden. Schließlich sei auch die „Bedrohung oder Störung“ nicht durch sie verursacht worden. Die Leistung selbst sei allein im Interesse des minderjährigen Sohns erbracht worden. Im Übrigen sei der Einsatz auch unverhältnismäßig, da bereits ein Einsatzleiterwagen genügt hätte genauso wie der Einsatz eines einzigen Feuerwehrmannes.
Mit Bescheid vom 24.03.2011 erließ die Beklagte einen weiteren Widerspruchsbescheid, in dem sie den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2010 aufhob und den Widerspruch der Kläger erneut zurückwies. Die Kläger änderten daraufhin ihren bis dahin angekündigten Klageantrag auf die Aufhebung des Ausgangsbescheids in Gestalt des am 24.03.2011 ergangenen Widerspruchsbescheids mit am 21.04.2011 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz ab.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie macht geltend, für die Befreiung des Sohns der Kläger hätte auch ein Handwerksbetrieb beauftragt werden können. Da entgegen der Annahme beim Ausrücken kein Einsatzfahrzeug mit hydraulischen Rettungsgerät benötigt worden sei, habe sie lediglich ein Kleineinsatzfahrzeug mit 65,-- EUR berechnet. Ein Einsatzleiterwagen könne für den in Rede stehenden Einsatz nicht herangezogen werden, da ein solches Fahrzeug über keinerlei Werkzeug verfüge. Im Übrigen sei aus Beweisbegründen mehr als ein Feuerwehrmann vor Ort von Nöten.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, Anlagen und Protokolle sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
15 
Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.).
16 
1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –).
17 
Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen.
18 
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)).
19 
a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht.
20 
Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196).
21 
Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.).
22 
Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung.
23 
Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage.
24 
b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)).
25 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet.
26 
Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden.
27 
Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war.
28 
bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor.
29 
Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt.
30 
Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.).
31 
Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31).
32 
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich.
33 
c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll.
34 
Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
35 
Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor.
36 
d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden.
37 
§ 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen.
38 
Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften.
39 
Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn.
40 
e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte.
42 
Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum.
43 
2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
44 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert.
45 
Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 188,00 EUR festgesetzt.
49 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/04/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2010 - 3 K 137/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De
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published on 16/12/2015 00:00

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 werden aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feue
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.