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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Der Gebührenbescheid vom 02.03.2011 in Gestalt des zuletzt maßgeblichen und rechtzeitig angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 24.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl in Bezug auf den mit dem Bescheid festgesetzten Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz am 09.07.2010 (dazu unter 1.), als auch die Verwaltungsgebühren (dazu unter 2.). |
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| 1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid hinsichtlich des mit ihm festgesetzten Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 in § 34 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 2. März 2010 (– FwG –). |
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| Nach diesen Vorschriften sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr für Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen, wobei Kostenersatzpflichtig u.a. derjenige ist, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. § 34 Abs. 6 Satz 1 FwG ermächtigt die zuständige Behörde, die Kosten durch Verwaltungsakt festzusetzen. |
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| Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG (dazu unter a)). Im Übrigen sind sämtliche der oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (dazu unter b)). |
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| a) Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Zweifel an der Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG teilt das Gericht nicht. |
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| Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, der u.a. das Eigentum gewährleistet wird, ist offensichtlich nicht eröffnet. Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum so, wie es sich aus der Gesamtheit der verfassungsmäßigen Gesetze bürgerlichen und öffentlichen Rechts ergibt, die den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung besteht nur hinsichtlich der durch die Rechtsordnung anerkannten einzelnen Vermögensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1979 – 1 BvL 9/75 – BVerfGE 51, 193). Das Vermögen selbst, das hier allein durch die im Gesetz verankerte Möglichkeit zur Beitreibung der Kosten für einen Feuerwehreinsatz beeinträchtigt sein könnte, genießt diesen Schutz nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.07.1954 – 1 BvR 459/52 u.a. – BVerfGE 4, 7, Entscheidung vom 09.03.1971 – 2 BvR 326/69 u.a. – BVerfGE 30, 250, Beschluss vom 21.06.1977 – 2 BvR 70/75 und 361/75 – BVerfGE 45, 272 sowie Urteil vom 19.10.1983 – 2 BvR 298/81 – BVerfGE 65, 196). |
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| Der vorliegende Fall der durch Gesetz eröffneten Möglichkeit, Kosten aufzuerlegen, berührt den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 2, Rn. 5 m.w.N.) und greift daher in die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht wird allerdings seinerseits u.a. durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetzen gehören (vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 253/56 – BVerfGE 6, 32 sowie Jarass, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). |
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| Die – erforderliche – gesetzliche Grundlage, mit der die allgemeine Handlungsfreiheit eingeschränkt werden kann, liegt in § 34 Abs. 2 FwG vor. Bedenken gegen die formelle Verfassungskonformität dieser Vorschrift bestehen keine und wurden auch von Seiten der Kläger nicht geltend gemacht. Die Vorschrift greift auch in verhältnismäßiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Grundrecht ein. Die regelmäßige Pflicht zur Kostenerstattung für Feuerwehreinsätze in den Fällen des § 2 Abs. 2 FwG ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, diejenigen, die die Hilfe der Feuerwehr in Anspruch nehmen, zu den von ihnen verursachten Kosten konsequent heranzuziehen (vgl. LT-Drs. 14/5103, S. 26 und 51 f.). Ein gleichwertiges, aber milderes Mittel im Vergleich zur Kostenfestsetzungsmöglichkeit steht nicht zur Verfügung. |
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| Der von § 34 Abs. 2 FwG ausgehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG steht schließlich nicht außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck. Die Kläger haben hierzu in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Kostenfestsetzung könne dazu führen, dass der Einzelne in Notsituationen von den Heranziehung der Feuerwehr absehe aus Sorge, später für die verursachten Kosten herangezogen zu werden. Diesem Umstand trägt das FwG in verfassungskonformer Weise Rechnung. Für den „klassischen“ Aufgabenbereich der Feuerwehr, namentlich der Brandbekämpfung sowie der technischen Hilfe bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 2 Abs. 1 FwG), fordert das Gesetz den Einzelnen auf, dies zu melden (§ 29 Abs. 1 FwG), und fördert dieses Verhalten durch die grundsätzliche Kostenfreiheit (§ 34 Abs. 1 Satz FwG). Lediglich für Einsätze, die auf einer vorwerfbaren Pflichtverletzung beruhen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 und 6 FwG) oder die sich der besonderen Fertigkeiten und Ausstattung der Feuerwehr zunutze machen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 FwG), wird Kostenerstattung angeordnet. Für den hier vorliegenden Fall des Einsatzes der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG fordert das Gesetz ebenfalls von jedem Einzelnen, eine Gefahrmeldung abzusetzen (§ 29 Abs. 1 FwG). Die insoweit angeordnete regelmäßige Kostenerstattungspflicht steht aber nicht außer Verhältnis zur durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährten allgemeinen Handlungsfreiheit. Denn § 34 Abs. 2 FwG belässt dem Träger der Gemeindefeuerwehr u.a. ein Entschließungsermessen dahin, ob er überhaupt Kosten für einen Feuerwehreinsatz erheben will. Rechtstechnisch hat der Gesetzgeber dies mit dem Merkmal „sollen“ zum Ausdruck gebracht, das nach allgemeiner verwaltungsrechtlicher Systematik für den Regelfall eine Kostenerhebung vorsieht, aber in atypischen Ausnahmefällen ein Absehen von der Kostenerhebung zulässt. Darüber hinaus führt die Regelung des § 34 Abs. 4 FwG dazu, dass ebenfalls keine unangemessene Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit erfolgt. Der Gesetzgeber eröffnet mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „unbilligen Härte“ und des „öffentlichen Interesses“ die Möglichkeit, unangemessene Eingriffe in Art. 2 Abs. 1 GG abzumildern. Nach alledem steht die Verfassungskonformität des § 34 Abs. 2 FwG außer Frage. |
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| b) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 FwG lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Widerspruchsbescheid vom 24.03.2011, vor. Bei dem Einsatz der Feuerwehr am 09.07.2010 handelte es sich um einen Einsatz der Gemeindefeuer im Sinne von § 2 Abs. 2 FwG (dazu unter bb)). Dagegen lag kein Fall eines unentgeltlichen Einsatzes der Feuerwehr nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 FwG vor (dazu unter aa)). |
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| aa) Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Feuerwehr keine technische Hilfe zur Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FwG geleistet. |
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| Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden. |
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| Der Umstand, dass der Sohn der Kläger mit seinem Fuß zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmt war, stellte demnach weder aus ex ante- noch aus ex post-Sicht einen lebensbedrohlichen Zustand dar. Zwar mag der Sohn geschrien haben und nur schwer wieder zu beruhigen gewesen sein. Die Tatsache, dass keine weitere Hilfe als das kurzzeitige Entfernen des Heizkörpers erforderlich war, um die Gefahrensituation zu klären, belegt, dass das Leben des Sohns der Kläger nicht ernsthaft in Gefahr war. Eine anschließende medizinische Behandlung, die Anhaltspunkte für eine Lebensbedrohlichkeit hätte geben können, ist offensichtlich nicht erfolgt. Den Akten ist ferner weder zu entnehmen, noch wurde dies von Seiten der Beteiligten vorgetragen, dass neben der Feuerwehr auch ein Rettungswagen ausrücken musste. All dies legt den Schluss nahe, dass eine sehr missliche, aber auf keinen Fall lebensbedrohliche Situation eingetreten war. |
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| bb) Im vorliegenden Fall lag ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor. |
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| Nach dieser Vorschrift kann die Feuerwehr durch die Gemeinde mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe (Nr. 1) und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes (Nr. 2) beauftragt werden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG sind erfüllt. |
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| Da die Feuerwehr aufgrund einer Gefahrmeldung nach § 29 FwG, die ihren Einsatz ohne besonderen Auftrag des Bürgermeisters auslöst, gehandelt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich auf eine entsprechende satzungsmäßige Übertragung an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.). |
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| Es lag auch eine andere Notlage für Menschen im Sinne dieser Norm vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sich das Gericht anschließt, stellt zwar nicht jedes Gefahren- oder Schadensereignis unterhalb der Schwelle des öffentlichen Notstands eine andere Notlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG dar. Sie liegt vielmehr nur dann vor, wenn für die Abwehr der jeweiligen Gefahr die speziellen Geräte und Fähigkeiten erforderlich sind, über die die Feuerwehr für ihre Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 1 FwG verfügt. An einer Hilfeleistung zur Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe fehlt es dagegen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese Schutzgüter in irgendeiner Weise gefährdet werden. Für die Beurteilung der Not- bzw. Gefahrenlage kommt es auf die ex ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand der Feuerwehr zum Zeitpunkt ihrer Alarmierung an. Nachträglich getroffene Feststellungen können daher grundsätzlich keine Berücksichtigung finden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.04.2011 – 1 S 2535/10 – VBlBW 2011, 391 m.w.N.; so auch LT-Drs. 14/5103, S. 31). |
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| Im maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr bestand aufgrund der Schilderung der Klägerin zu 2 von ihrem zwischen Heizkörper und Wand eingeklemmten Sohn die begründete Sorge, dieser müsse schnell und unter Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät befreit werden. Die Notfallmeldung ließ den berechtigten Schluss zu, dass die körperliche Gesundheit des Sohns in Gefahr war und dass zumindest die speziellen Geräte der Feuerwehr eingesetzt werden müssen, um weiteren Schaden abzuwenden. Dass sich vor Ort herausstellte, dass der Sohn durch einfaches Abhängen des Heizkörpers befreit werden konnte, ist insoweit unbeachtlich. |
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| c) Liegt – wie dargelegt – ein Einsatz der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG vor, bestimmt § 34 Abs. 2 FwG auf der Rechtsfolgenseite, dass der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz verlangen soll. |
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| Das der Beklagten insoweit eröffnete Ermessen hält einer Überprüfung auf Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO stand. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. |
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| Es stellt dabei insbesondere keinen Ermessensausfall dar, dass die Beklagte weder im Ausgangs-, noch im Widerspruchsbescheid Ausführung zu der Frage angestellt hat, ob im konkreten Fall der Kostenersatz von den Klägern verlangt werden soll oder nicht. Nach dem Gesetz stellt die Einforderung der Kosten den Regelfall dar; nur bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts wäre sie gehalten gewesen, ihre Ermessensentscheidung für oder gegen den Kostenersatz zu begründen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.06.1975 – VIII C 77.74 – BVerwGE 49, 16, vom 17.08.1978 – V C 33.77 – und vom 14.01.1982 – 5 C 70/80 – BVerwGE 64, 318). Für die Annahme eines atypischen Falles liegen aber keine Anhaltspunkte vor. |
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| d) Die Heranziehung der Kläger als Kostenschuldner für den durch Bescheid festgesetzten Kostenersatz ist nicht zu beanstanden. |
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| § 34 Abs. 3 FwG ermöglicht es der Beklagten, zwischen verschiedenen Kostenersatzpflichtigen zu wählen. Insbesondere lässt es § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG zu, auf denjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, zurückzugreifen. |
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| Diese Ziffer lehnt sich an das Rechtsprinzip des Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung ohne Auftrag an (vgl. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34, Rn. 34). § 1626 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 BGB weist die Personensorge den Eltern zu. Indem die Feuerwehr den Sohn der Kläger befreite, hat sie insoweit die Personensorge und damit eine rechtlich den Eltern zugeordnete Aufgabe wahrgenommen. Das Befreien wurde demnach allein im Interesse der Eltern erbracht, so dass diese für die Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogen werden durften. |
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| Das von der Beklagten – zumindest im Widerspruchsbescheid – insoweit ausgeübte Auswahlermessen lässt Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO nicht erkennen. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte nicht den gemeinsamen Sohn nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1 FwG herangezogen hat, da ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass die Eltern leistungsfähiger sein dürften als der damals dreijährige Sohn. |
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| e) Der Kostenersatzverpflichtung steht schließlich weder eine unbillige Härte entgegen, noch liegt ein öffentliches Interesse vor, das gegen die Ersetzung der Kosten spricht (vgl. § 34 Abs. 4 FwG). Derartiges haben die Kläger auch nicht geltend gemacht. |
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| f) Die Höhe des mit Bescheid festgesetzten Kostenersatzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. § 34 Abs. 5 Satz 5 FwG erlaubt – wie es hier erfolgt ist – die Festlegung von Pauschalsätzen durch Satzung. Die angesetzten Mannstunden entsprechen Ziffer I. 1. a) und b) des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr durfte – ausgehend von der Notfallmeldung der Klägerin zu 2 – zu dem streitgegenständlichen Einsatz auch mit insgesamt drei Feuerwehrmännern ausrücken. Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erläutert hat, entsprach diese Vorgehensweise dem gemeldeten Notfallsachverhalt. Nach der Schilderung der Klägerin zu 2 stand der Einsatz von hydraulischem Rettungsgerät im Raum, der neben dem Beweissicherungsinteresse ein Ausrücken von drei Feuerwehrmännern erforderlich machte. |
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| Dass die Beklagte im Übrigen anstelle des „Rüstwagens 2“ nur einen „Rüstwagen 1“ mit 65,00 EUR/Stunde abgerechnet hat, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO). Wie der Vertreter der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, hätte jedenfalls kein Einsatzleitwagen – wie von den Klägern geltend gemacht – zum Einsatz kommen können. Dieser verfügt über keinerlei technisches Gerät. Dessen Einsatz stand aber angesichts der Notfallmeldung durchaus im Raum. |
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| 2. Der angefochtene Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, als er eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,-- EUR festsetzt. Darüber hinaus ist auch die Festsetzung einer Gebühr von 40,-- EUR im Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden. |
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| Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Verwaltungsgebühren liegen vor (vgl. §§ 3 Nr. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 18 LGebG i.V.m. der Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006). Die Kläger haben hierzu auch nichts erinnert. |
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| Die Höhe der Gebühr im Ausgangsbescheid entspricht den in der Satzung bestimmten Sätzen (vgl. dazu Ziffer VIII des Kostenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr der Beklagten). Soweit die Widerspruchsgebühr auf Nr. 16a der Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Beklagten vom 01.01.2002 gestützt wurde, war diese Satzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht mehr in Kraft. Allerdings sah die zu diesem Zeitpunkt geltende Satzung der Beklagten über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 23. Oktober 2006 in Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses für öffentliche Leistungen der Beklagten (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung) für Rechtsbehelfe, also Widersprüche, die im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen werden, einen Gebührenrahmen von 20,-- bis 200,-- EUR vor. Eine Rechtsgrundlage für diese Gebühr lag demnach vor. Den von der Satzung bestimmten Gebührenrahmen wahrt die konkret getroffene Gebührenentscheidung. Anhaltspunkte, dass insbesondere die Vorgaben der §§ 7, 12 Abs. 4 LGebG nicht beachtet wurden, bestehen keine und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen. |
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