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| Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die innerhalb der vom Senatsvorsitzenden verlängerten Begründungsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte Berufungsbegründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, Anführung von Berufungsgründen; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO). |
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| Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die – zulässige – Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 22.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Beklagten ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG in der bei Erlass des Kostenbescheids vom 22.12.2010 geltenden Fassung der Neubekanntmachung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl. S. 333). Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), durch welches unter anderem die Regelungen zum Kostenersatz in § 36 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 10.02.1987 (GBl. S.105), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 01.07.2004 (GBl. S. 469, 492) - FwG a.F. -, geändert wurden (jetzt § 34 FwG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 02.03.2010), ist nach seinem Artikel 3 am Tag nach seiner Verkündung, d.h. am 19.11.2009, in Kraft getreten. Übergangsbestimmungen, die eine Rechtsgrundlage dafür böten, weiterhin die alte Fassung des Feuerwehrgesetzes anzuwenden, wenn der Feuerwehreinsatz vor Inkrafttreten der Neufassung stattfand, enthielt dieses Gesetz nicht. Maßgeblich ist deshalb, welches Gesetz bei Erlass des Kostenbescheides bzw. eines etwaigen Widerspruchsbescheides galt (vgl. Senatsurteile vom 16.11.2010 - 1 S 2402/09 - BWGZ 2010, 985 und vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391). Zu Unrecht sind danach die Beklagte und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Rechtslage sich nach dem Feuerwehrgesetz in der vor dem 19.11.2009 geltenden Fassung beurteilt. Dies ist jedoch unschädlich, weil sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zum Kostenersatz, soweit sie hier einschlägig sind, nicht geändert haben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG entsprechen denen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG a.F.. |
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| 2. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 FwG für die Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz sind erfüllt. |
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| a) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem der streitgegenständlichen Kostenforderung zu Grunde liegenden Einsatz hat es sich um einen solchen nach § 2 Abs. 1 FwG gehandelt, nämlich um einen Einsatz zur Bekämpfung eines sog. Schadenfeuers (Brand) im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FwG. |
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| b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG muss der Träger der Gemeindefeuerwehr für einen solchen Einsatz abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde nach Kostenersatz verlangen, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (vgl. Surwald/Ernst, FwG BW, 8. Aufl., § 34 Rn. 4). Kostenersatzpflichtig ist in diesem Fall der Verursacher; andere in § 34 Abs. 3 FwG genannte kostenersatzpflichtige Personen können im Rahmen des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG nicht herangezogen werden (Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - VBlBW 2013, 343). |
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| Hier ist der Schaden (zum Begriff unten aa) von der Klägerin (mit-)verursacht worden (unten bb). Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar (unten cc). |
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| aa) Der Begriff des Schadens in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG bezieht sich auf § 2 Abs. 1 FwG, wonach die Feuerwehr u.a. bei Schadenfeuern (Bränden) Hilfe zu leisten hat (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 4). |
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| Ein „Schadenfeuer“ wird definiert als ein selbstständig fortschreitendes, unkontrolliertes Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet (Surwald/Ernst, a.a.O., § 2 Rn. 8 m.w.N.). Ein Schadenfeuer in diesem Sinn war hier spätestens mit dem Übergreifen des Feuers auf die Halle mit der Wertstoffsortieranlage gegeben. |
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| Der Begriff des Schadens umfasst den durch das Schadenfeuer im konkreten Fall eingetretenen Schaden, nicht aber die Aufwendungen zur Bekämpfung des Schadens wie etwa die Kosten der Feuerwehr. Dies ist jedoch für die Heranziehung zum Kostenersatz auch nicht erforderlich. |
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| bb) Der Begriff des Verursachers entspricht dem des Verhaltens- oder Handlungsstörers im Sinne des Polizeirechts (Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 35). Es kann daher auf die zum Polizeirecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden: |
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| Verhaltenshaftung im Sinne von § 6 Abs. 1 PolG bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten. Handlungsstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, dessen Verhalten die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr bzw. des Schadens lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr oder der Störung und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.07.2002 - 10 S 2153/01 - juris Rn. 108 m.w.N.). Bei der wertenden Betrachtung ist die im Verwaltungsrecht anerkannte Legalisierungswirkung einer Genehmigung (Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung o.ä.) zu berücksichtigen. Handlungsstörer kann daher grundsätzlich nicht sein, wer von einem ihm ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch macht, auch wenn hierdurch in der Folge ein polizeiwidriger Zustand eintritt (Senatsurteil vom 25.03.2003 - 1 S 190/03 - NJW 2003, 2550 ). |
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| Rechtlich unerheblich ist, ob der Verursacher zugleich auch Geschädigter ist. Die Stellung als Verursacher und als Geschädigter schließen sich nicht gegenseitig aus. |
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| Die Klägerin muss sich eine etwaige Verursachung des Schadens durch das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen. Ihre Eigenschaft als Kommanditgesellschaft steht dem nicht entgegen. Der Polizeipflicht unterliegen nämlich nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen oder die körperschaftlich organisierten Gesamthandsgemeinschaften wie die Kommanditgesellschaft oder die offene Handelsgesellschaft (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.1995 - 10 S 1389/95 - VBlBW 1996, 221 ). |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist hier eine Verursachung des Schadens durch die Klägerin zu bejahen. Bei wertender Betrachtung hat die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt. |
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| (1) Das Lagern von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle mit der Wertstoffsortieranlage war - ebenso wie das Wegwerfen der Zigarettenkippe durch eine letzten Endes nicht zu ermittelnde Person - kausal für die Entstehung des Brandes. Es kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Schadenfeuer - entfiele. Wäre der Betriebshof im fraglichen Bereich als Verkehrsfläche freigehalten worden, so hätte die glühende Zigarettenkippe keine Nahrung gefunden und es wäre nicht zu dem Brand gekommen. |
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| Das Lagern von Abfall an der Nordwand der Halle war mitursächlich für die Ausbreitung des Feuers und für die Verzögerungen bei der Brandbekämpfung, die dadurch eintraten, dass eine Nordumfahrung der Halle nicht möglich war und die Feuerwehr deshalb nicht auf kurzem Wege direkt zum Brandherd auch innerhalb der Halle vordringen konnte. Hierdurch vergrößerte sich der der Klägerin durch den Brand entstandene Sachschaden. |
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| (2) Mit dem Lagern der Abfälle an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle hat die Klägerin zwar nicht die zeitlich letzte Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, dies ist jedoch für die Bejahung der Verursachung auch nicht erforderlich. Bei der Beteiligung mehrerer Verursacher kommt es nicht darauf an, wer zeitlich die letzte Bedingung für den Gefahr- oder Schadenseintritt gesetzt hat (vgl. Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., D 77). Vielmehr ist durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob die Klägerin eine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt hat. Dies ist hier zu bejahen. Zwar verstieß die Abfalllagerung an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle nicht gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zu den der Klägerin erteilten Genehmigungen (a), sie war jedoch auch nicht von diesen Genehmigungen gedeckt (b) und verstieß - unabhängig von der Genehmigungslage - gegen von der Klägerin zu beachtende öffentlich-rechtliche Vorschriften zum Brandschutz (c). |
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| (a) Gegen Nebenbestimmungen oder Auflagen zum Brandschutz hat die Klägerin nicht verstoßen. In den 1993 genehmigten Feuerwehrplänen waren keine Feuerwehrzufahrten oder freizuhaltende Flächen festgesetzt worden. Man hielt ausdrückliche Festsetzungen insoweit wohl für entbehrlich, weil nach den vorgelegten Plänen eine nördliche Umfahrung der Halle zur Westseite und weiter auf den oberen Betriebshof als möglich erschien. Entsprechend ließ sich auch der Kreisbrandmeister W. im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung im gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Ermittlungsverfahren am 23.11.2006 ein. Er gab an, eine Festlegung von Rettungswegen für die Feuerwehr sei nicht erforderlich gewesen, weil das Gebäude eine Umfahrung von allen Seiten besitze und an der Ost- und Westseite mit verschiedenen Hallentoren ausgerüstet sei. |
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| (b) Die (Zwischen-)Lagerung von Abfällen an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle war jedoch zu keinem Zeitpunkt von einer Genehmigung gedeckt: |
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| Nach der der Klägerin am 05.08.1991 erteilten abfallrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wertstoffsortieranlage einschließlich Hallenum- und -neubau war die Zwischenlagerung von Wertstoffen und Restmüll nur in der dafür vorgesehenen Halle erlaubt. Dies ergibt sich aus Nr. 1.7 des Erläuterungsberichts zum Bauantrag vom 06.11.1990, der Bestandteil der Genehmigung wurde. Nichts anderes folgt aus der Nebenbestimmung Nr. II 2.9. Soweit nach dieser Nebenbestimmung die Zwischenlagerung gepresster Ballen „wasserdicht abgedeckt“ gestattet sein sollte, ging diese Bestimmung ins Leere, weil eine solche Lagerung außerhalb der Halle nicht beantragt war und daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung sein konnte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde daraus nicht folgen, dass - ohne Beachtung brandschutzrechtlicher Anforderungen - eine planlose Abfalllagerung auf dem gesamten Betriebsgelände gestattet gewesen wäre. |
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| Die konkret zulässigen (Zwischen-)Lagerorte außerhalb der Halle wurden jedenfalls mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 08.09.1997 ausdrücklich und unmissverständlich festgelegt. Nach dieser Genehmigung war die Zwischenlagerung von Wertstoffen nur in dem im Gesamtbetriebsplan Nutzungen mit „Umladung von Wertstoffen“ gekennzeichneten Bereich östlich der Halle, nicht jedoch an der West- und der Nordseite der Halle gestattet. |
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| Am 18.05.2004 hat die Klägerin gemäß § 15 BImSchG unter Vorlage eines Gesamtübersichtsplans Änderungen der Lagerorte angezeigt. Dieser Lageplan, auf dessen Grundlage das Landratsamt Alb-Donau-Kreis am 20.10.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit der angezeigten Änderungen bestätigt hat, weist an der nördlichen Westseite und der Nordseite der Halle ebenfalls keine Flächen für die Zwischenlagerung von Abfällen aus. Die Klägerin war nicht berechtigt, ohne erneute Änderungsanzeige oder Genehmigung die damit verbindlich festgelegten Lagerorte eigenmächtig zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Entscheidung vom 20.10.2004 auf die konkret angezeigten Änderungen und hat nicht zum Inhalt, dass jede Änderung der Lagerorte genehmigungsfrei ist. |
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| Die Lagerung von Abfall an der nördlichen Westseite und an der Nordseite der Halle war somit unabhängig vom Umfang der Abfallmenge nicht von einer Genehmigung gedeckt. |
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| (c) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht des weiteren angenommen, dass die Lagerung der Abfälle gegen die damals geltenden allgemeinen Brandschutzanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 LBO (Fassung 1995) verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift waren bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. |
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| Die Freiflächen neben der Halle, auf denen die Abfälle gelagert wurden, waren zwar keine baulichen Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es handelte sich aber um den baulichen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LBO gleichgestellte Anlagen, nämlich um Lagerplätze im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LBO. Eine permanente Nutzung oder gar eine Genehmigung der Nutzung als Lagerplatz ist für die Qualifizierung als solcher nicht erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die betreffende Fläche tatsächlich als Lagerplatz genutzt wird (Sauter, LBO BW [F. 1995], 3. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). Dies war hier der Fall, weil die betreffenden Flächen zumindest von März 2006 bis zum Ausbruch des Brandes im Oktober 2006, also über mehrere Monate, entsprechend genutzt wurden. Unerheblich ist insoweit, ob durchgehend die selben Abfälle und Wertstoffe gelagert wurden oder ob ein Austausch stattfand, weil die Wertstoffe regelmäßig abgeholt und durch neu angefallene Wertstoffe ersetzt wurden. Auch immissionsschutzrechtlich fällt das Zwischenlagern unter den Begriff des Lagerns. Unter Lagern von Abfällen ist in Abgrenzung zum Ablagern (Endlagerung) gerade das Zwischenlagern der Abfälle vor ihrer Verwertung oder Endlagerung zu verstehen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl., § 4 Rn. 8 m.w.N.). |
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| Wenngleich die allgemeinen Anforderungen des vorbeugenden baurechtlichen Brandschutzes gemäß § 15 LBO ausdrücklich nur dem Schutz von Menschen und Tieren, nicht hingegen dem Schutz von Sachwerten dienen (Sauter, a.a.O., § 15 Rn. 6), ist ein Verstoß gegen diese Vorschrift hier zu bejahen. Die Lagerung von Abfallballen an der nördlichen Westseite der Halle hat maßgeblich zur Entstehung eines Brandes beigetragen. Der an der Nordwand der Halle aufgestapelte Abfall hat eine wirksame Löschung des Brandes verhindert und zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beigetragen. Auch wenn durch den Brand am 16.10.2006 nur ein beträchtlicher Sachschaden entstanden ist und keine Menschen zu Schaden gekommen sind, bestand infolge der die Entstehung und Ausbreitung des Brandes begünstigenden und die Brandbekämpfung erschwerenden Abfalllagerung zumindest eine erhöhte abstrakte Gefahr auch für die Gesundheit von Menschen insbesondere wegen der zu befürchtenden Rauchentwicklung. Bei anderen äußeren Bedingungen (Windverhältnisse o.ä.) hätte diese Gefahr sich durchaus realisieren können. |
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| Auch für den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 LBO ist es unerheblich, ob das Landratsamt Alb-Donau-Kreis und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Menge des gelagerten Abfalls mit „mehr als 1.000 Tonnen“ zutreffend geschätzt hat oder ob es sich - wie von der Klägerin geltend gemacht - nur um ca. 150 Tonnen Abfall zur Verwertung sowie um Kunststoffe gehandelt hat. |
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| cc) Das der Klägerin zuzurechnende Verhalten ihres Geschäftsführers stellt sich als grob fahrlässig dar. |
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| Der Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten. Er enthält einen subjektiven Vorwurf. Es muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 14 f. m.w.N.; Senatsurteil vom 21.11.2008 - 1 S 656/08 - VBlBW 2009, 218 ). |
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| Daran gemessen hat hier der Geschäftsführer der Klägerin, dessen Verhalten diese sich zurechnen lassen muss, grob fahrlässig gehandelt. Spätestens mit Erhalt des Schreibens des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 29.03.2006 war dem Geschäftsführer bekannt, dass die vorgefundene Zwischenlagerung von Abfall nicht von den erteilten Genehmigungen gedeckt ist, und dass sie nicht genehmigungsfähig ist, weil sie nicht den technischen Anforderungen im Hinblick auf den Brandschutz entspricht. Gleichwohl hat die Klägerin bis zum Ausbruch des Brandes nichts unternommen, um die festgestellten Missstände zu beheben. Auch wenn das Landratsamt davon abgesehen hat, die sofortige Vollziehung der getroffenen Beseitigungsanordnung anzuordnen, musste sich der Klägerin doch ohne weiteres aufdrängen, dass die von ihr praktizierte Abfalllagerung die Brandentstehung und -ausbreitung begünstigt und wirksame Löscharbeiten erschwert. Zwar war sie, nachdem sie Widerspruch eingelegt hatte, nicht verpflichtet, die Anordnung unmittelbar zu befolgen, doch ändert dies nichts daran, dass sie Verhaltenspflichten, auf die sie ausdrücklich hingewiesen wurde und die jedem hätten einleuchten müssen, grob missachtet hat. |
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| 3. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Erstattungsanspruch zum Nachteil der Klägerin falsch berechnet wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). |
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| 4. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht verjährt ist. Insoweit wird ebenfalls auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 130 b Satz 2 VwGO). Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es unerheblich, dass die Beklagte bei der Besprechung am 09.11.2006 eine Heranziehung des Gabelstaplerfahrers zu den Feuerwehrkosten überhaupt nicht erwogen hat. Die erforderliche Tatsachenkenntnis im Sinn des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmt sich objektiv und nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Bediensteten einer Behörde. Kommen - wie hier - zunächst mehrere Personen als (Mit-)Verursacher in Frage, liegt daher die erforderliche Tatsachenkenntnis erst dann vor, wenn hinreichend sicher feststeht, gegen welchen von mehreren Verursachern die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in Betracht kommen kann und welche Gesichtspunkte ggf. bei der Ausübung des Auswahlermessens zu berücksichtigen sind. Dies war hier erst nach Einstellung des gegen den Gabelstaplerfahrer geführten Ermittlungsverfahrens im Mai 2007 der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stand hinreichend sicher fest, dass diesem eine (Mit-)Verursachung nicht nachgewiesen werden kann und damit seine Heranziehung zu den Feuerwehrkosten ausscheidet. Hätte sich hingegen der Verdacht gegen den Gabelstaplerfahrer in der Weise erhärtet, dass ihm eine - vorsätzliche oder grob fahrlässige - Brandstiftung hätte nachgewiesen werden können, so hätte die Beklagte erwägen müssen, ob und ggf. in welcher Höhe sie (auch) ihn zu den Kosten heranzieht. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist der Antrag, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären, gegenstandslos und muss nicht beschieden werden. |
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| Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 7. Oktober 2014 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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