Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 S 1663/16

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Nov. 2016 - 1 S 1663/16
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 3 K 2564/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beisetzung der Asche ihres verstorbenen Vaters auf einem Gemeindefriedhof der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist die Tochter des am ...2016 in ... verstorbenen Herrn ... ... und seiner ersten, ... verstorbenen Ehefrau.
Die Beigeladene ist die zweite Ehefrau des Verstorbenen. Sie veranlasste nach dessen Tod die Einäscherung seines Leichnams und beabsichtigt, die Urne in einem anonymen Urnengrab auf einem der Friedhöfe der Antragsgegnerin, in deren Gemeindegebiet die Eheleute früher zeitweise gemeinsam gewohnt hatten, beisetzen zu lassen. Vor diesem Hintergrund unterzeichnete am ...2016 Frau ... ..., eine Tochter der Beigeladenen aus deren erster Ehe, in ihrer Anwesenheit einen „Antrag auf Grabkauf“, in dem diese Tochter als Nutzungsberechtigte des Grabes genannt wird. Am ...2016 fand auf dem Friedhof eine Trauerfeier statt. Im Anschluss daran übergab der von der Beigeladenen beauftragte Bestatter die Urne dem Friedhofsträger für die anonyme, in Abwesenheit der Angehörigen vorgesehene Beisetzung.
Die Antragstellerin wurde von der Beigeladenen nicht von dem Todesfall unterrichtet und war an den zuvor genannten Vorgängen nicht beteiligt.
Nach am ...2016 erlangter Kenntnis vom Tod ihres Vaters hat die Antragstellerin am 01.08.2016 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die Urne mit der Asche ihres Vaters „in einem anonymen Urnenmassengrab oder in einem sonstigen Grab auf ihrem Friedhof“ beizusetzen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2016 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die sie näher begründet und der die Antragsgegnerin und die Beigeladene entgegengetreten sind.
Die Urne mit der Asche des Verstorbenen befindet sich gegenwärtig bei der Antragsgegnerin. Eine Beisetzung hat mit Blick auf das vorliegende Eilrechtsverfahren bisher nicht stattgefunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte „Grabkauf“ der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
10 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
11 
Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Beschluss von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen. Es habe sich auf das privatrechtliche Totenfürsorgerecht berufen. Auf die gewohnheitsrechtliche Totenfürsorge komme es im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Verfahren aber nicht an. Diese komme nur dann zur Anwendung, wenn es keine gesetzliche Regelung gebe. Eine solche liege hier aber vor, weil der Gesetzgeber in § 32 BestattG und § 33 BestattG differenzierende Regelungen zur Bestattungsart und zum Bestattungsort getroffen habe.
12 
Dieser Einwand rechtfertigt unabhängig davon, wie der Verweis des Verwaltungsgerichts auf das Gewohnheitsrecht zur Totenfürsorge einzuordnen ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO obliegt es, wie gezeigt, der Antragstellerin, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Eine Rechtsgrundlage, die der Antragstellerin einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Trägerin eines Gemeindefriedhofs auf Unterlassung der Beisetzung der Urne mit der Asche des Verstorbenen vermitteln würde, ist jedoch weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch weder auf § 32 BestattG (a) noch auf § 33 BestattG (b), § 31 BestattG (c), § 26 BestattVO (d), die ungeschriebenen Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruch (e) oder Gewohnheitsrecht (f) stützen.
13 
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet in dem die „Bestattungsart“ regelnden § 32 Abs. 1 BestattG keine Grundlage.
14 
Nach dieser Vorschrift kann die Bestattung als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden (Satz 1). Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person (Satz 2). Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) die Bestattungsart (Satz 3). Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet (Satz 4).
15 
aa) Satz 1 des § 32 Abs. 1 BestattG kommt schon nach seinem Regelungsgehalt nicht als Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch - zumal des hier geltend gemachten Inhalts - gegen eine Gemeinde in Betracht. Denn diese Norm bestimmt lediglich den Kreis der in Baden-Württemberg zulässigen und zugleich mittelbar den der unzulässigen Bestattungsarten (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 26.01.1970, LT-Drs. V/2085, S. 25).
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bb) Satz 4 des § 32 Abs. 1 BestattG kann seiner Normstruktur nach zwar im Einzelfall als Anspruchsgrundlage dienen. Die Norm vermag der Antragstellerin jedoch ihrem Inhalt nach nicht den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu vermitteln.
17 
Die Vorschrift begründet für die einzelnen Angehörigen eines Verstorbenen (darunter ggf. die Ehegatten und Kinder, vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Unterlassung einer Feuerbestattung. Dem liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich nach dem Zivilrecht richtet - und ggf. auf dem Zivilrechtsweg zu klären ist -, wem von mehreren Angehörigen das privatrechtliche, gewohnheitsrechtlich ausgestaltete Recht der Totenfürsorge zusteht, das u.a. das Recht zur Bestimmung der Bestattungsart umfasst. Da durch eine Feuerbestattung - anders als durch eine Erdbestattung - ein „irreparabler Zustand“ (LT-Drs. V/2085, S. 25) geschaffen wird, während eine zunächst erdbestattete Leiche später noch feuerbestattet werden kann, haben Angehörige nach § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG das (subjektiv-öffentliche) Recht, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, um eine spätere zivilgerichtliche Entscheidung zur endgültigen Ausübung der Totenfürsorge noch durchsetzen zu können (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, § 30, S. 94; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Aufl., § 23 BestattVO Rn. 4).
18 
Hiervon ausgehend kann die Antragstellerin ihr Begehren nicht auf § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG stützen. Denn der von ihr geltend gemacht Unterlassungsanspruch zielt nicht (mehr) auf die Unterlassung einer Feuerbestattung, da der Leichnam ihres Vaters am 13.07.2016 - ob zu Recht oder zu Unrecht - bereits eingeäschert wurde.
19 
Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG umfasse die „Feuerbestattung“ nicht nur die „Einäscherung Verstorbener in einem Sarg“, sondern auch noch „die Beisetzung der Asche“. Letzteres trifft zu, ist aber für das Bestehen des Unterlassungsanspruchs aus § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG rechtlich ohne Belang. Denn der „irreparable Zustand“, auf dessen Verhinderung § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG allein gerichtet ist, ist bereits eingetreten, wenn der erste Teil der Legaldefinition des § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG erfüllt, die Einäscherung also vollzogen ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dieser zum 28.03.2009 eingeführten Legaldefinition im Vergleich zu der vorherigen Rechtslage weitergehende öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche begründen wollte. Die Aufnahme der Legaldefinition in das Bestattungsgesetz diente, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, lediglich der „Klarstellung“ des „selbstverständlichen“ Sachverhalts, dass eine Feuerbestattung erst mit der Beisetzung der Urne beendet ist (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 13.01.2009, LT-Drs. 14/3847, S. 19). Der Sinn und Zweck des hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG wurde damit folglich nicht geändert.
20 
cc) Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht auf Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 1 BestattG stützen.
21 
Diese Vorschriften, wonach sich die Art der Bestattung nach dem Willen der verstorbenen Person und bei unbekanntem Willen nach der Bestimmung der Angehörigen richtet, wurden ebenfalls mit der Novelle vom 28.03.2009 in das Bestattungsgesetz eingefügt. Sie sollen „deutlich [machen], dass der zu Lebzeiten geäußerte Wille der oder des Verstorbenen zur Bestattungsart dem Willen der Angehörigen vorgeht“ (LT-Drs. 14/3847, S. 19). Wie sich aus dieser Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschriften ergibt, enthalten Satz 2 und 3 des § 32 Abs. 1 BestattG ebenfalls lediglich Vorgaben für die Wahl der „Bestattungsart“, d.h. für die Wahl zwischen Erd-, Feuer- oder Seebestattung (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 BestattG). Damit ist die Vorschrift für den vorliegenden Fall nicht (mehr) maßgeblich. Denn der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch ist nicht (mehr) darauf gerichtet, die Umsetzung einer der drei genannten, allein zulässigen Bestattungsarten zu verhindern. Da der Leichnam ihres Vaters bereits eingeäschert wurde, kann nur noch die damit bereits begonnene Bestattungsart „Feuerbestattung“ durch die Beisetzung der Urne zu Ende gebracht werden. Die Unterlassung dieser Bestattungsart ist hingegen nicht mehr möglich (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 BestattG). Dementsprechend ist auch der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch nicht auf das Unterlassen der Beisetzung der Urne, sondern der Sache nach allein auf die Wahl des Beisetzungsortes gerichtet. Für diesbezügliche Unterlassungsansprüche bietet auch § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG keine Rechtsgrundlage.
22 
Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Vertiefung der Frage, ob § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 BestattG in Fällen, in denen die Bestattungsart - anders als hier - noch ausgewählt werden kann, überhaupt als Rechtsgrundlagen für Ansprüche gerade im Verhältnis eines Angehörigen zu einer Gemeinde als Trägerin eines Friedhofs und/oder in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde in Betracht kommt. Das ist allerdings zweifelhaft. Der Landesgesetzgeber ging bei der Schaffung des Bestattungsgesetzes ausdrücklich davon aus, dass die Frage der Wahl der Bestattungsart dem - allein das Binnenverhältnis der Angehörigen regelnden - bürgerlichen (und bundesrechtlichen) Totenfürsorgerecht zuzuordnen ist (vgl. LT-Drs. V/2085, S. 25). Er hat in der Gesetzesbegründung zu der 2009 erfolgten Novelle nicht erläutert, weshalb und für welche Adressaten er nun im landesrechtlichen Bestattungsgesetz dennoch zusätzlich „deutlich machen“ wollte, nach wessen Willen sich die Bestattungsart richtet (vgl. LT-Drs. 14/3847, S. 19). Dass mit dieser Klarstellung neue Anspruchsgrundlagen gerade im Verhältnis der Angehörigen zu den Rechtsträgern der Behörden geschaffen werden sollten, drängt sich jedenfalls nicht auf (vgl. zu ähnlichen Zweifeln zum Inhalt von Parallelvorschriften des nordrhein-westfälischen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007 - 19 B 675/07 - FamRZ 2008, 515, dort eine Anspruchsgrundlage verneinend).
23 
Auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Gesetzgeber mit dem Verweis in § 32 Abs. 1 Satz 3 BestattG auf „die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [BestattG])“ ein Bestimmungsrecht desjenigen Angehörigen normieren wollte, der im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 BestattG den ersten Rang genießt, oder ob - wie die Antragstellerin meint - ein nur gemeinsam und einvernehmlich auszuübendes Bestimmungsrecht aller Angehörigen geregelt werden sollte, kommt es im vorliegenden Fall nach dem zuvor Gesagten ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Denn es geht hier nicht (mehr) um die Wahl der Bestattungsart. Der Senat teilt allerdings die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass wenig für die Rechtsauffassung der Antragstellerin spricht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in dem vornehmlich gefahrenabwehrrechtlichen und auf zeitnahe Entscheidungen ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Bestattung und Beisetzung von Toten (vgl. § 27 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 1 BestattG und dazu Senat, Urt.v. 19.10.2004 - 1 S 681/04 - VBlBW 2005, 141) eine regelmäßig zeitaufwändige einvernehmliche Entscheidungsfindung sämtlicher - von den Ortspolizeibehörden in der Kürze der Zeit vielfach ohnehin nicht vollständig ermittelbarer - Angehörigen für die Wahl der Bestattungsart vorsehen wollte (im Ergebnis ebenso Faiß/Ruf, a.a.O., § 32, S. 100).
24 
Ebenfalls ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Beschwerde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Wille des Verstorbenen zur Art und zum Ort seiner Bestattung hinreichend erkennbar ist. Die diesbezüglichen, auf § 32 Abs. 1 BestattG bezogenen Rügen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da diese Vorschrift, wie gezeigt, schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.
25 
b) Auch in § 33 BestattG, der ausweislich der amtlichen Überschrift Regelungen zum „Bestattungs- und Beisetzungsort trifft“, findet der geltend gemachte Unterlassungsanspruch keine Rechtsgrundlage.
26 
Nach § 33 Abs. 1 BestattG dürfen Verstorbene nur auf Bestattungsplätzen erdbestattet werden (Satz 1), wobei die zuständige Behörde Erdbestattungen an anderen Orten nach Maßgabe weiterer Bestimmungen (§§ 2, 4, 6, 9 Abs. 2 und § 11 BestattG) zulassen kann (Satz 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BestattG dürfen Verstorbene ferner nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb behördlich genehmigt ist. § 33 Abs. 3 BestattG schließlich bestimmt, dass für die Beisetzung von Aschen Verstorbener Abs. 1 entsprechend gilt, wobei § 4 BestattG (Bodenbeschaffenheit und Lage der Friedhöfe und Gräberfelder) nicht anzuwenden ist.
27 
Diese Vorschriften des § 33 BestattG sind ihrem Inhalt nach nicht dazu geeignet, den von der Antragstellerin verfolgten Unterlassungsanspruch zu tragen. Denn die zitierten Bestimmungen regeln nur, welche Orte ihrer Art nach für die Beisetzung eines Verstorbenen bzw. seiner Asche in Betracht kommen. Der Kreis der möglichen Orte wird grundsätzlich auf „Bestattungsplätze“, d.h. auf gemeindliche und kirchliche Friedhöfe (vgl. § 1 BestattG) sowie genehmigte private Bestattungsplätze (vgl. § 9 BestattG) eingeschränkt. Die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung für die Frage, welcher von mehreren ihrer Art nach in Betracht kommenden Bestattungsplätzen für die Bestattung eines Verstorbenen bzw. die Beisetzung seiner Asche im jeweiligen Einzelfall auszuwählen ist. Nur auf Letzteres ist jedoch der Anspruch gerichtet, den die Antragstellerin mit der begehrten einstweiligen Anordnung sichern möchte.
28 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, aus § 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG ergebe sich in Verbindung mit § 36 Abs. 3 BestattVO, dass die Ortspolizeibehörde des Sterbeortes - und damit hier die Stadt... - für die Bestattung zuständig sei und nur ausnahmsweise an anderen Orten Bestattungen zugelassen werden könnten. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil ihm ein unzutreffendes Verständnis vom Regelungsgehalt des § 33 Abs. 1 Satz 2 BestattG zugrunde liegt. Die Vorschrift regelt lediglich die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Bestattung bzw. Beisetzung auf (ihrer Art nach geeigneten) Bestattungsplätzen. Darum geht es hier nicht. Der verstorbene Vater der Antragstellerin soll auch nach dem Willen der übrigen Beteiligten nicht an einer Stelle außerhalb eines Bestattungsplatzes, sondern an einem seiner Art nach tauglichen Bestattungsplatz - einem gemeindlichen Friedhof (vgl. § 1 Abs. 1 BestattG) - beigesetzt werden.
29 
c) Auf § 31 BestattG hat die Antragstellerin den gegen die Antragsgegnerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu Recht nicht gestützt. Die Vorschrift begründet in Abs. 1 eine öffentlich-rechtliche Pflicht der Angehörigen, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Sie bietet darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für die zuständige Behörde (vgl. § 36 BestattVO), Bestattungsanordnungen gegenüber den Angehörigen zu treffen oder die Bestattung selbst zu veranlassen (Abs. 2). § 31 BestattG enthält jedoch keine Rechtsgrundlage für Ansprüche in dem umgekehrten Verhältnis der Angehörigen gegenüber dem Träger der „zuständigen Behörde“ (oder gar gegenüber dem - wie hier - Träger eines Gemeindefriedhofs).
30 
d) Aus dem von der Antragstellerin angeführten § 26 Abs. 2 BestattVO kann sie den behaupteten Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht herleiten.
31 
Die Vorschrift konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben zur Urnenbestattung auf Friedhöfen. Danach können die Aschen Verstorbener auf Bestattungsplätzen in Erdgrabstätten, Urnengrabstätten und sonstigen Urnenstätten sowie auf reinen Urnenfriedhöfen und Friedhöfen für Naturbestattungen beigesetzt werden (Abs. 1). Für jede Urne ist eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann (Abs. 2). Ob diese Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach dazu geeignet sind, überhaupt Ansprüche eines Angehörigen gegenüber dem Träger eines Gemeindefriedhofs zu begründen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die zitierten Vorschriften von der Antragsgegnerin verletzt wurden oder bei der beabsichtigten Beisetzung auf dem Friedhof missachtet würden.
32 
Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin hierzu ein, aus § 26 Abs. 2 BestattVO ergebe sich, dass die Asche eines Verstorbenen jederzeit wieder auffindbar sein müsse, was bei einer anonymen Bestattung nicht gewährleistet sei. Die Antragsgegnerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass sie in der Lage ist, eine zunächst in einem anonymen Urnengrab - bei dem es sich entgegen dem wiederholten Vortrag der Antragstellerin nicht um ein „Massengrab“ handelt - beigesetzte Urne erforderlichenfalls wieder aufzufinden und zu bergen. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie mit der Beschwerde geltend macht, der Vortrag der Antragsgegnerin müsse unzutreffend sein, weil sie sonst mit ihrer Bezeichnung „anonym“ die Friedhofsbenutzer täusche, greift dieser Einwand nicht durch. Die Antragstellerin übersieht, dass die Grabstelle nur insoweit „anonym“ ist, als der Grabstellenplan nicht öffentlich zugänglich ist, dass dieser Plan aber dessen ungeachtet vorliegt und von der Antragsgegnerin bei Bedarf auch für die Ausgrabung einer Urne herangezogen werden kann. Der der Antragsgegnerin sinngemäß vorgehaltene Widerspruch besteht daher nicht.
33 
e) Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen wohlwollend entnommen wird, dass die Antragstellerin auch das Bestehen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsanspruchs geltend machen will, rechtfertigt das keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
34 
Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung kommt in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist, der noch andauert. Dieser Anspruch ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Abwehr- bzw. Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns, der die begründete Besorgnis voraussetzt, der Anspruchsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Rechtsinhabers eingreifen. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541, vom 22.10.2014 - 6 C 7.13 - NVwZ 2015, 906 und vom 30.10.1997 - 3 C 35.96 - BVerwGE 105, 288, jeweils m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.07.2016 - 10 S 579/16 - juris). Dass die Voraussetzungen dieser Ansprüche hier erfüllt sind, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
35 
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, weil die „Verbrennung in ...“ rechtswidrig gewesen sei, müsse auch eine Bestattung dort unterbleiben. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin bei der Einäscherung in subjektiv-öffentliche Rechte der Antragstellerin eingegriffen hat. Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß auf § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG beruft, wonach nur die Erdbestattung zulässig ist, wenn von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben werden, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in Rechte der Antragstellerin eingegriffen haben könnte. Denn die Einäscherung des Verstorbenen wurde nach Lage der dem Senat vorliegenden Akten nicht bei der Antragsgegnerin, sondern in einem Krematorium in ...-... durchgeführt. Aber selbst wenn die Einäscherung der Antragsgegnerin zuzurechnen sein sollte, hätte sie dabei § 32 Abs. 1 Satz 4 BestattG nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift ist die Antragsgegnerin nur beim Vorliegen von Einwendungen der Angehörigen daran gehindert, einen Leichnam einzuäschern. Solche Einwendungen wurde hier aber vor der Einäscherung des Verstorbenen nicht - auch nicht von der Antragstellerin - erhoben. Dass die Antragstellerin zur Erhebung von Einwendungen faktisch nicht in der Lage war, weil sie von der Beigeladenen zuvor nicht vom Tod und der Absicht zur Einäscherung unterrichtet worden war, ändert daran nichts. Dieser Umstand ist in dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ohne Belang, sondern allenfalls - was hier nicht zu prüfen ist - in dem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen von Bedeutung.
36 
Soweit die Antragstellerin darüber hinaus durch die noch ausstehende Beisetzung der Urne - d.h. durch den Abschluss der bereits begonnenen und, wie gezeigt, unumkehrbaren Feuerbestattung - einen drohenden Eingriff in ihre Rechte durch die Antragsgegnerin geltend macht, vermag sie auch damit keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft zu machen. Denn die im Verhältnis zur Antragsgegnerin behaupteten, auf §§ 32 f. BestattG, § 26 BestattVO gestützten Rechte bestehen, wie gezeigt, tatsächlich nicht.
37 
f) Die Antragstellerin hat ihren Anspruch schließlich zu Recht auch nicht auf Gewohnheitsrecht gestützt. Denn ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, der die Ortspolizeibehörde oder den von ihr verschiedenen Friedhofsträger verpflichten würde, bei einem Streit zwischen zwei oder mehreren Hinterbliebenen über das Recht, Art und Ort der Bestattung zu bestimmen, zu einem bestimmten Verwaltungshandeln, etwa zur Aufbewahrung oder Herausgabe einer Urne, zu einem Unterlassen, etwa hinsichtlich der Herausgabe einer Urne an einen nachrangigen Hinterbliebenen, oder zur Entscheidung über die konkrete Rangfolge der Totenfürsorgeberechtigten ermächtigt oder verpflichtet, besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.06.2007, a.a.O.; Marotzke, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 1922 Rn. 129; vgl. auch Dietz/Arnold, a.a.O., § 23 BestattVO Rn. 4).
38 
Die bei der Bestattung ihres Vaters zunächst übergangene Antragstellerin ist dadurch auch nicht etwa rechtlos gestellt. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes über die Bestattung Verstorbener und die Beisetzung ihrer Aschen dienen, wie gezeigt, vornehmlich der Gefahrenabwehr und der Wahrung der Totenwürde. Sie sind deshalb auf zeitnahe Entscheidung auf der Grundlage von objektiven, für die Behörde leicht und schnell prüfbaren Maßstäben angelegt (vgl. dazu auch Senat, Urt. v. 19.10.a.a.O.; OVG Saarland, Urt. v. 27.12.2007 - 1 A 40/07 - juris). Hiervon unabhängig ist jedoch die zivilrechtliche Rechtsstellung, die Angehörige eines Verstorbenen haben und ggf. durchsetzen können (allg. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Beschl. v. 19.08.1994 - 1 B 149/94 - NVwZ-RR 1995, 283). Es ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn und soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattung nicht vorliegt, grundsätzlich das Recht und die Pflicht trifft, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2011 - IV ZR 132/11 - NJW 2012, 1651 m.w.N.; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 32 Anm. 2). Der Streit der Hinterbliebenen über die Rangfolge dieses privatrechtlichen Rechts der Totenfürsorge (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992 - XII ZR 58/91 - FamRZ 1992, 657; Lieder, in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 1922 Rn. 34 m.w.N.) ist vor dem zuständigen Zivilgericht auszutragen, vor dem ein Angehöriger einen anderen auch auf Zustimmung zur Umbettung des Verstorbenen in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.1992, a.a.O., und grdl. Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 - FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2001 - 9 U 198/00 - NJW 2001, 2980; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., S. 122 m.w.N.; Kurze/Goertz, Bestattungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., § 5 Rn. 35, 44 f.; Lieder, a.a.O., § 1922 Rn. 35). Obsiegt der Angehörige in einem solchen Fall, ist für die Ausgrabung des Verstorbenen ggf. eine Erlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. § 41 BestattG, § 35 BestattVO). Diese hat hierbei zwar zu prüfen, ob wichtige Gründe die Störung der Totenruhe rechtfertigen. Einen Antrag auf Ausgrabung des Leichnams oder (erst recht) einer Urne wird aber jedenfalls dann in der Regel stattzugeben sein, wenn ein Gericht bei einem Streit über den Bestattungsort feststellt, dass der (zunächst) gewählte Bestattungsort - wie die Antragstellerin im vorliegenden Fall sinngemäß meint - nicht der vom Verstorbenen gewollte ist (Faiß/Ruf, a.a.O., § 30, S. 112; s. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 - juris, und v. 29.04.2008 - 19 A 2896/07 - NWVBl 2008, 471; SächsOVG, Urt. v. 05.06.2014 - 3 A 585/13 - LKV 2014, 551). Entspricht die Behörde einem solchen Antrag nicht, kann der Betroffene dagegen nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlichenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.
39 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 14/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/11 vom 14. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 670, 677, 683, 1968 Ein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach den Grundsätzen der G
published on 23/08/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe  1 De
published on 27/12/2007 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Februar 2007 - 11 K 50/06 - wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil is
published on 19/10/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.