Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 23. Aug. 2016 - 3 K 2564/16

published on 23/08/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 23. Aug. 2016 - 3 K 2564/16
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) mit dem Ziel, es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, die Urne mit der Asche des verbrannten Leichnams des am … in … geborenen und am … in … verstorbenen …, zuletzt wohnhaft …, in einem anonymen Urnenmassengrab oder in einem sonstigen Grab auf ihrem Friedhof beizusetzen, hat keinen Erfolg.
Offen bleiben kann, ob ein Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung vorliegt. Allerdings besteht entgegen der Auffassung der Antragstellerin wohl nicht deshalb ein Eilinteresse, weil die Urne nach ihrer Beisetzung in einem anonymen Grab nicht mehr gefunden und deshalb nicht mehr umgebettet werden könnte. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Urnen würden keineswegs in einer solchen Weise bestattet werden. Unter § 13 Nr. 5 der Friedhofs- und Bestattungsgebühren Satzung der Antragsgegnerin sei geregelt, dass Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet würden, wobei die Grabstätten nicht gekennzeichnet seien. Das anonyme Grabfeld sei im Friedhofsprogramm hinterlegt und jede Grabstelle innerhalb des anonymen Grabfeldes sei mit einer Nummer versehen. An der dem Sterbefall zugeteilten Grabstellennummer sei für die Friedhofsbehörde jederzeit erkennbar, wo sich die Urne befinde, sie könne also jederzeit - von der Behörde bzw. auf deren Anweisung vom Bestattungsunternehmer - wiedergefunden und notfalls ausgegraben werden. Zur Illustration hat die Antragsgegnerin eine Kopie aus dem Friedhofsprogramm vorgelegt, auf welchem die jeweiligen Reihen und die Grabstellennummerierungen erkennbar sind. Damit ist sichergestellt, dass die Urne mit der Asche des Vaters der Antragstellerin gegebenenfalls wieder aufgefunden werden kann.
Jedenfalls hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin ist nicht nach - im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden - öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehindert, die Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters der Antragstellerin auf ihrem Friedhof in einem anonymen Urnengrab beizusetzen. Insbesondere hat sie es mit Schreiben vom 27.07.2016 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu Recht unter Hinweis auf die von der Beigeladenen, der Ehegattin des Verstorbenen getroffene Entscheidung zur Beisetzung der Urne auf dem Friedhof der Antragsgegnerin abgelehnt, dem Verlangen der Antragstellerin zu entsprechen, die Urne nicht auf ihrem Friedhof beizusetzen.
An welchem Ort und in welcher Weise der Verstorbene beigesetzt werden oder ob eine bestimmte Person darüber entscheiden soll, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Willen des Verstorbenen. Fehlt es an jeder Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt und kraft ihres Totenfürsorgerechts auch verpflichtet, die letzte Ruhestätte des Verstorbenen und die Einzelheiten der Bestattung zu bestimmen und zu regeln. Die „Totenfürsorge“ obliegt gewohnheitsrechtlich in erster Linie den nächsten Familienangehörigen und nicht den Erben. Recht und Pflicht der Totenfürsorge sind kein von dem Verstorbenen ererbtes Recht, sondern ein Ausfluss des familienrechtlichen Verhältnisses, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Überlebenden verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl. 2010, S. 115; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 681/04 -, VBlBW 2005, 141; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.09.2004 - 8 ME 227/04 -, NJW 2005, 1067). Ist eine entsprechende Willensbekundung des Verstorbenen nicht bekannt, entscheiden die Angehörigen in der jeweils gesetzlich festgelegten Rangfolge (vgl. Gaedke, a.a.O., S. 120 und 235).
Gemessen hieran ist die Antragsgegnerin an die Entscheidung der Beigeladenen gebunden. Denn diese Entscheidung geht der der Antragstellerin vor. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 BestattG müssen für die Bestattung die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) sorgen. Für die Reihenfolge der Verpflichtung gilt § 21 Abs. 3 BestattG entsprechend (§ 31 Abs. 1 S. 2 BestattG) mit der Folge, dass eine Bestattungspflicht nur besteht, wenn eine in der Reihenfolge zuvor genannte Person nicht vorhanden oder verhindert ist. Damit ist die Beigeladene als in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG erstgenannte vorrangig berechtigt, über Art und Ort der Bestattung zu entscheiden. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die von ihr veranlasste Feuerbestattung. Die Bestattung kann als Erd-, Feuer- oder Seebestattung vorgenommen werden. Die Art der Bestattung richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) die Bestattungsart. Werden von den Angehörigen Einwendungen gegen die Feuerbestattung erhoben, so ist nur die Erdbestattung zulässig, sofern ein Gericht nichts anderes entscheidet (§ 32 Abs. 1 BestattG). Auf die Frage, ob die Einäscherung des Verstorbenen nach Maßgabe dieser Vorschrift zulässig war, kommt es aber nicht mehr an, da sie bereits am 13.07.2016 durchgeführt wurde. Vielmehr geht es nur noch um die Frage, in welcher Weise und wo die Urne mit der Asche des Verstorbenen beigesetzt werden soll. Auf diese Frage bezieht sich § 32 Abs. 1 S. 4 BestattG, wonach im Falle von Einwendungen gegen die Feuerbestattung grundsätzlich nur die Erdbestattung zulässig ist, nicht. Erdbestattung ist die Bestattung des Verstorbenen in einem Sarg in einer Grabstätte (§ 32 Abs. 2 S. 1 BestattG), aber nicht - wie hier - die Beisetzung einer Urne mit der Asche des Verstorbenen. Im Übrigen soll § 31 Abs. 1 Satz 4 BestattG die Schaffung eines nicht mehr änderbaren Zustandes verhindern und eine vorherige gerichtliche Entscheidung darüber ermöglichen, ob eine - bereits erdbestattete - Leiche nachträglich noch feuerbestattet wird (vgl. Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Aufl. 1971, § 32 Rn. 5; Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2012, § 32, zu Abs. 2). Eine vergleichbare Fallkonstellation liegt aber hier nicht vor, da - wie bereits ausgeführt - die Urne auch nach Beisetzung in dem anonymen Urnengrab auf dem Friedhof der Antragsgegnerin auffindbar ist. Auch aus § 32 Abs. 2 S. 2 BestattG folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift umfasst die Feuerbestattung die Einäscherung Verstorbener in einem Sarg und die Beisetzung der Asche. Diese Formulierung soll zwar deutlich machen, dass die Feuerbestattung erst mit der Beisetzung der Urne beendet ist. Dass sie aber gerade deshalb in das Bestattungsgesetz aufgenommen wurde, um in Fällen der vorliegenden Art die Regelung eines Interimszustandes aufgrund der Einwendungen von Angehörigen anzuordnen, kann weder den Gesetzgebungsunterlagen noch der Vorschrift entnommen werden. Hätte der Gesetzgeber entsprechendes beabsichtigt, hätte es einer Regelung bedurft, wie nach der Einäscherung im Falle von Einwendungen mit der Asche des Verstorbenen zu verfahren ist. Mit § 32 Abs. 2 S. 2 BestattG sollte lediglich klargestellt werden, dass die Feuerbestattung erst mit der Beisetzung der Urne beendet ist (Landtagsdrucksache 14/3847, Seite 19).
Findet § 32 Abs. 1 BestattG keine Anwendung mehr, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob - wie die Antragstellerin meint - aus dem Umstand, dass diese Vorschrift - anders als § 31 Abs. 1 S. 2 BestattG - nicht auf § 21 Abs. 3 BestattG und die dort geregelte Reihenfolge verweist, der Rückschluss zu ziehen ist, dass die Angehörigen einvernehmlich entscheiden müssen. Allerdings ist davon wohl nicht auszugehen. Auch wenn es in § 32 BestattG nicht geregelt ist, ergibt sich die Reihenfolge der entscheidungsberechtigten Angehörigen wohl aus der entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 3 BestattG (vgl. Faiß/Ruf, a.a.O., § 32, zu Abs. 1).
Soweit die Antragstellerin geltend macht, es lägen Umstände vor, aus denen zu schließen sei, dass ihr Vater keine Beisetzung auf dem Friedhof der Antragsgegnerin beabsichtigt habe, ist sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Denn Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung sind privatrechtlicher Natur und daher vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (vgl. Gaedke, S. 120 und 122; Faiß/Ruf, a.a.O., § 32, zu Abs. 1). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, inzwischen eine Entscheidung eines Zivilgerichts erwirkt zu haben, die einer Beisetzung der Urne auf dem Friedhof der Antragsgegnerin entgegenstünde. Abgesehen davon vermag die Kammer keine Indizien zu erkennen, die auf einen eindeutigen Willen des Verstorbenen hinsichtlich Art und Ort der Bestattung schließen lassen könnten. Dass er - wie die Antragstellerin vorträgt - bis zu seinem Tode die Nutzungsgebühren für ein Familiengrab auf dem Friedhof der Stadt P. gezahlt hat, in dem seine erste Ehefrau und deren Eltern beigesetzt sind und ein weiterer Platz für eine Erdbestattung vorhanden ist, lässt wohl keinen entsprechenden Rückschluss zu. Selbst wenn er zunächst die Absicht gehabt haben mag, ebenfalls in P. beigesetzt zu werden, so ist zu berücksichtigen, dass seit dem Tode seiner ersten Ehefrau 1989 bis zu seinem Tode ca. 27 Jahre vergangen sind und er eine weitere Ehe eingegangen ist, so dass ein Motiv- und Meinungswandel ohne weiteres denkbar erscheint. Zum anderen trägt die Antragstellerin vor, ihr Vater habe nicht nur Nutzungsgebühren für das Familiengrab in P. bezahlt, sondern es sei außerdem die Ruhezeit für das Familiengrab in F., in dem seine Eltern beigesetzt worden seien, noch nicht abgelaufen. Mit Schreiben vom 19.07.2016 forderte sie die Antragsgegnerin zur Umbettung des Verstorbenen in das vorhandene Familiengrab in F. auf. Damit ist auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin offen, wo ihr Vater beigesetzt werden wollte.
Die Antragstellerin hat auch keine Umstände vorgetragen, die als eindeutige Hinweise auf einen Willen des Verstorbenen hinsichtlich der Art der Bestattung verstanden werden könnten. Allein der Umstand, dass Grabstätten in P. und F. vorhanden sind, ist schon deshalb kein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Verstorbene erdbestattet werden wollte, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass in den Grabstätten nur eine Erdbestattung möglich ist. Soweit sie darauf verweist, Freunde und Bekannte ihres Vaters könnten sich unter keinen Umständen vorstellen, dass er verbrannt und in einem anonymen „Massengrab“ in B. bestattet werden wolle, und sie sei davon überzeugt, dass er eine normale Erdbestattung in einem Friedhofsgrab gewollt habe, an dem sich seine Angehörigen und Freunde auch an ihn erinnern und dort trauern könnten, handelt es sich lediglich um Vermutungen.
Auf die Frage, welche Bedeutung der von der Beigeladenen vorgelegten Erklärung der weiteren Tochter des Verstorbenen (…) vom 22.07.2016 beizumessen ist, wonach ihr Vater im letzten Jahr ihr gegenüber ausdrücklich bekundet habe, er wünsche eine anonyme Feuerbestattung in B., und ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit ihrer Schwester und der Authentizität sowie Glaubhaftigkeit der Erklärung durchgreifen, kann damit wohl offen bleiben.
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Soweit die Antragstellerin Zweifel dahingehend äußert, ob ihr Vater eines natürlichen Todes gestorben ist, ob eine ordnungsgemäße Leichenschau im Sinne von § 7 Abs. 1 BestattVO durchgeführt wurde und ob die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Feuerbestattung nach § 16 BestattVO vorgelegen haben, hat dies für die Frage, ob und in welcher Weise die Urne mit der Asche des Verstorbenen auf dem Friedhof der Antragsgegnerin beigesetzt werden darf, keine Bedeutung (mehr). Die Antragstellerin geht auch zu Unrecht davon aus, dass sich hinsichtlich der Frage, ob die Beisetzung der Urne mit der Asche des Verstorbenen auf dem Friedhof der Antragsgegnerin zulässig ist, Einschränkungen aus § 33 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BestattG ergeben. Denn die Vorschrift des § 33 Abs. 1 S. 2 BestattG, die für die Beisetzung von Aschen Verstorbener entsprechend gilt (§ 33 Abs. 3 S. 1 BestattG), regelt den Fall, dass eine (Erd-)Bestattung nicht - wie dies nach § 33 Abs. 1 S. 1 BestattG grundsätzlich vorgeschrieben ist - auf einem Bestattungsplatz, sondern an einem anderen Ort zugelassen werden soll. Die Möglichkeit, außerhalb von Bestattungsplätzen zu bestatten, wurde zugelassen, weil hierfür in besonderen Fällen ein Bedürfnis bestehen kann, z.B. bei der Bestattung eines hohen kirchlichen Würdenträgers in einer Kirche. Eine Ausnahmegenehmigung ist auch erforderlich, wenn in Grüften und Grabgebäuden außerhalb von Bestattungsplätzen bestattet werden soll (vgl. Faiß/Ruf, a.a.O., § 33 zu Abs. 1). Aus § 33 BestattG ergeben sich mithin hinsichtlich des jedem Menschen zustehenden Rechts, Anordnungen über den Ort der Bestattung zu treffen (vgl. Gaedke, a.a.O., Seite 119), d. h. einen Bestattungsplatz auszuwählen, keine Einschränkungen.
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Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 BestattVO vor. Nach dieser Vorschrift ist für jede Urne eine Einzelbeisetzungsstelle zur Verfügung zu stellen. Werden Aschen mehrerer Verstorbener in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt, so muss der Träger des Bestattungsplatzes Vorsorge treffen, dass die Asche einer verstorbenen Person jederzeit aufgefunden werden kann. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin soll die Urne mit der Asche des Vaters der Antragstellerin wohl nicht in einer gemeinsamen Urnenstätte beigesetzt werden. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin aber Vorsorge dafür getroffen, dass die Urne jederzeit wieder aufgefunden werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese einen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 S. 1 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 19/10/2004 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2003 - 3 K 1991/03 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta
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published on 10/11/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. August 2016 - 3 K 2564/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.