Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2018 - W 9 K 17.332

published on 27/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Juli 2018 - W 9 K 17.332
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung eines Maulkorbzwangs beim Ausführen seines Hundes.

1. Mit Bescheid vom 20. März 2017 verpflichtete die Beklagte den Kläger, seinen Leonberger Hund „S…“ außerhalb der Grundstücke „… Straße … und …weg ...“ innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (im Sinne des § 34 BauGB) an einer höchstens 3 Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband oder ähnlich zuverlässiger Körperbefestigung zu führen, insoweit werde Leinenzwang angeordnet. Komme es außerhalb dieser Bereiche zu Begegnungen mit Menschen oder Tieren, sei der Hund so rechtzeitig anzuleinen und dürfe erst dann wieder von der Leine gelassen werden, wenn ein ungewollter Kontakt mit Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne (Ziffer 1). Beim Ausführen des Hundes außerhalb der Grundstücke des Klägers sei diesem ein Maulkorb anzulegen, insoweit werde Maulkorbzwang angeordnet (Ziffer 2). Der Aufenthaltsbereich des Hundes in den Anwesen … Straße … und …weg * sei so abzusichern, dass der Hund die Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen könne (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Pflichten nicht ab sofort erfülle, wurden in Ziffer 5 Zwangsgelder zur Zahlung fällig erklärt, und zwar jeweils 200,00 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 (Buchst. a), gegen Ziffer 2 (Buchst. b) und gegen Ziffer 3 (Buchst. c).

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger sei Halter des Leonberger Hundes „S…“, der auf dem Wohngrundstück … Straße … und dem Gartengrundstück bzw. Bauplatz …weg ... gehalten werde. Es handele sich um einen großen Hund mit mind. 50 cm Schulterhöhe. Am 13. Juli 2016 sei bei der Beklagten die Kurzmitteilung des Polizeipräsidiums ... vom 11. Juli 2016 sowie ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion K. vom 21. Juni 2016 eingegangen, aus denen hervorgehe, dass am 18. Juni 2016 gegen 19:30 Uhr der Leonberger Hund des Klägers die Labrador-Hündin des Herrn G* … gebissen habe. Der Hund des Klägers habe das Grundstück im …weg verlassen, weil er dort weder durch eine Leine noch durch eine ausbruchsichere Unterbringung gesichert gewesen sei. Nach Art. 6 LStVG habe die Beklagte als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten. Nach den gegebenen Tatsachen sei zu befürchten, dass der Hund in naher Zukunft Menschen angreife bzw. ihr Eigentum (z.B. Tiere) beschädige. Von dem Hund gehe also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könnten die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zum Halten von Hunden treffen. Diese Befugnis decke auch hundebezogene Anordnungen wie einen Maulkorbzwang und auch eine Kombination von Maulkorbzwang und Leinenzwang ab. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht würden, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so dass der Erlass des Bescheids im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe. Die Beklagte halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Vorfall zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren werden könne, wenn er nicht angeleint sei oder sich ohne Maulkorb außerhalb des Grundstücks aufhalte. Die Anordnungen entsprächen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch müsse bei der Interessenabwägung dem stärker gewordenen Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die Anordnung des Maulkorbzwangs berücksichtige, dass sich der Vorfall vom 18. Juni 2016 nur habe ereignen können, weil der Hund sich im Garten aufgehalten habe und aufgrund des Verhaltens des Hundehalters vom Grundstück habe entkommen können. Das Anlegen des Maulkorbs sei geeignet, um Beißvorfälle zu verhindern. Der Leinenzwang allein genüge nicht zur effektiven Gefahrenabwehr, da das bloße Anleinen nicht mit hinreichender Gewissheit die erforderliche Distanz bei der Begegnung mit Menschen oder Hunden schaffe, wenn der Hund sich losreiße. Weiter könne es auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, wenn der Hund frei herumlaufe, zu Kontakt mit Personen oder Hunden kommen. Durch das Anlegen eines Maulkorbes werde einem Schadenseintritt begegnet bzw. die Wahrscheinlichkeit vermindert. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG; die Höhe ergebe sich aus der Erforderlichkeit der Maßnahme.

Laut Empfangsbekenntnis wurde der Bescheid dem Bevollmächtigen des Klägers am 22. März 2017 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 29. März 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 mit dem Aktenzeichen … in Ziffer 2 und in Ziffer 4 (richtig: 5) aufzuheben, in Ziffer 4 (richtig: 5) jedoch nur soweit sich diese auf Ziffer 2, den Maulkorbzwang beziehe.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt: Es werde ausdrücklich nur der Maulkorbzwang angefochten, nicht aber die Leinenpflicht und die Anordnung zur Absicherung des Grundstücks. Von dem Hund des Klägers gehe schon keine konkrete Gefahr aus. Der Beißvorfall vom 18. Juni 2016 werde nicht in Abrede gestellt. Er sei aber anders abgelaufen, als von Seiten der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. So sei es nicht richtig, dass der Kläger den Hund ausgeführt und dieser sich losgerissen habe. Vielmehr sei es zu dem Vorfall gekommen, als sich der Kläger zusammen mit dem Hund auf dem teilweise eingefriedeten Grundstück aufgehalten habe. Der Hund, der sich in der Nähe des Klägers befunden habe und nicht besonders gesichert gewesen sei, sei losgerannt, als er den Hund des Herrn G… wahrgenommen habe. Der Kläger sei unverzüglich hinterher gelaufen und die beiden Hunde seien aneinander geraten. Den Grund habe der Kläger nicht sehen können. Der Kläger habe seinen Hund am Halsband weggezogen und der fremde Hund sei verletzt gewesen. Zu keiner Zeit sei ein Mensch in Gefahr gewesen. Der möglichen Tiergefahr werde aber bereits mit den beiden nicht angefochtenen Ziffern 1 und 3 ausreichend begegnet. Die Tiergefahr habe sich niemals verwirklicht, wenn der Hund des Klägers angeleint gewesen sei. Mit Erfüllung dieser Auflagen sei der Maulkorbzwang überflüssig und daher unverhältnismäßig. Der Kläger habe bereits der Polizei zugesichert, seinen Hund künftig anzuleinen oder sonst gegen Entkommen zu sichern. Dies sei dann auch geschehen; ein ähnlicher Vorfall sei nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Das auf Veranlassung des Herrn G… ein-geleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Eine solche Maulkorbpflicht wäre im Übrigen der Tiergesundheit des Hundes abträglich, schließlich handele es sich um einen Familienhund. Der Maulkorb verändere das Wesen des Hundes zu seinem Nachteil. Zu den von Beklagtenseite im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten weiteren angeblichen Beißvorfällen sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass an diesen – wie schon die Beklagtenseite einräume – nicht der streitgegenständliche Hund beteiligt gewesen sei, sondern ausschließlich andere ehemalige Hunde des Klägers. Diese Vorfälle könnten damit nicht dem Leonberger Hund des Klägers zugerechnet werden.

3. Demgegenüber ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klage keinen Erfolg haben könne. Der Bescheid vom 20. März 2017 sei vielmehr rechtmäßig. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, gegenüber dem Kläger Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zu treffen. Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn habe vorgelegen. Denn vorliegend habe der Kläger gemäß der Mitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken seinen Hund ausgeführt, wobei es zu einem Beißvorfall gekommen sei. Die Hündin des Klägers habe das Grundstück verlassen können, weil sie weder durch eine Leine, noch durch eine ausbruchssichere Unterbringung gesichert gewesen sei. Der Vorfall zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass zu einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren werden könne. Dem trete der Kläger selbst auch nicht entgegen. Da es sich um einen großen Hund mit mindestens 50 cm Schulterhöhe handele, sei auch nicht gewährleistet, dass die von ihm ausgehende Gefahr nur durch das Anleinen ausgeschlossen werde. Der Kläger habe den Hund bei dem Vorfall vom 18. Juni 2016 nicht mehr rechtzeitig festhalten können. Auf Grund der Größe und Stärke der Hündin und auf Grund der Tatsache, dass die Hündin in solchen Gefahrensituationen nicht auf Kommandos des Hundeführers höre, sei die Anordnung des Tragens eines Beißkorbs gerechtfertigt. Nach den vorgenannten Tatsachen sei damit zu rechnen, dass die Hündin sich von der Leine losreiße, so dass der zusätzliche Maulkorbzwang zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar sei. Die Behauptung, dass es nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, ändere nichts am Vorliegen der konkreten Gefahr. Es komme erschwerend hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Hunden des Klägers gekommen sei. So seien in den Jahren 2010 bis 2015 mehrere Personen durch andere Hunde des Klägers gebissen worden, was zeige, dass dieser als Halter der Hunde nicht in der Lage sei, solche Vorfälle zu vermeiden. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sei durch einen Hund bereits ein Mensch oder Tier verletzt worden, sei ein Einschreiten geboten. Die Beklagte habe auch ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe insbesondere auch den tierschutzrechtlichen Aspekt eines notwendigen freien Auslaufs der Hunde berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt, indem sie den Maulkorb- und Leinenzwang nur außerhalb der Grundstücke des Klägers angeordnet habe; der Leinenzwang sei nur innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile verfügt worden.

4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 2. Mai 2017 (Az. W 5 S 17.333) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten 20. März 2017 wiederhergestellt und bezüglich der hierfür geltenden Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 angeordnet. Zur weiteren Begründung des Beschlusses wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

5. Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2017 wurde die Ziffer 1 des ursprünglichen Bescheides vom 20. März 2017 abgeändert und der Kläger verpflichtet, seinen Hund „S…“ außerhalb des Grundstücks „… Straße ...“ und „…weg ...“ an einer höchstens 3 Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband oder ähnlich zuverlässiger Körperbefestigung zu führen, insoweit werde Leinenzwang angeordnet (Ziffer 1). Zudem wurde unter einer neuen Ziffer 1.2 eine neue Ziffer 2.1 im Ausgangsbescheid eingefügt, wonach abweichend von Nummer 1 (Leinenzwang) und 2 (Maulkorbzwang) „S…“ in dem im beiliegenden Lageplan blau markierten Bereich freier Auslauf ohne Maulkorb gewährt werden dürfe, wenn sie sich unter Aufsicht des Hundehalters befinde und gewährleistet sei, dass sie den Anordnungen des Hundehalters Folge leiste. Komme es innerhalb dieser Bereiche zu Begegnungen mit Menschen oder Tieren, sei der Hund so rechtzeitig anzuleinen und dürfe erst dann wieder von der Leine gelassen werden, wenn ein ungewollter Kontakt mit Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es in der Vergangenheit auch weitere Beißvorfälle mit dem verfahrensgegenständlichen Hund gegeben habe. Bei den Vorfällen in den Jahren 2014 bis 2016 habe der Hund jeweils einen anderen Hund gebissen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2 LStVG seien gegeben. Diese Befugnisnorm decke insbesondere auch die Anordnung eines Maulkorbzwangs ab, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar sei, weil zum Beispiel eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht werde, seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens habe man mit Blick auf die in der Vergangenheit gegebenen Beißvorfälle den Bescheid erlassen können. Konkret werde auf Vorfälle in den Jahren 2014 bis 2016 Bezug genommen. Diese Vorfälle zeigten, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren werden könne, wenn er nicht angeleint sei oder sich ohne Maulkorb außerhalb des Grundstücks aufhalte. Was die Anordnung betreffe, dem Hund einen Maulkorb anzulegen, berücksichtige diese, dass der Vorfall vom 6. Juli 2014 sich nur habe ereignen können, da der Hund aus seinem Halsband geschlüpft sei. Hätte er zusätzlich zu der Leine einen Maulkorb getragen, wäre es nicht zu dem Beißvorfall gekommen. Auch wäre es nicht zu dem Vorfall am 24. April 2015 im Außenbereich gekommen, wenn „S* …“ einen Maulkorb getragen hätte. Der Leinenzwang allein genüge nicht zur effektiven Gefahrenabwehr, da das bloße Anleinen nicht mit hinreichender Gewissheit die erforderliche Distanz bei der Begegnung mit Hunden oder Menschen schaffe, wenn sich der Hund losreiße. Weiterhin könne es auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, wenn der Hund frei umherlaufe, zu Kontakt mit Personen und Hunden kommen. Es sei dann nicht auszuschließen, dass bestimmte Verhaltensweisen eine nicht beabsichtigte Reaktion hervorriefen. Der Leinen- und Maulkorbzwang werde jedoch nicht vollständig angeordnet, sondern nur in den sensiblen Bereichen (innerorts und im Naherholungsbereich des Mainvorlandes mit Anglerseen), in denen sich viele Spaziergänger und Ausflügler aufhielten. Somit werde auch dem tierschutzrechtlichen Aspekt eines ausreichenden Bewegungsbedürfnisses des Hundes Rechnung getragen. In dem im beiliegenden Lageplan blau markierten Bereich werde freier Auslauf ohne Maulkorb gewährt.

6. Am 23. August 2017 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten auch gegen den Änderungsbescheid vom 3. August 2017 Klage erheben und beantragen,

den Änderungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2017 mit dem Aktenzeichen … aufzuheben, soweit nach wie vor der Maulkorbzwang aufrechterhalten werde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den bisherigen Vortrag verwiesen. Die Beklagte meine wohl, mit diesem Änderungsbescheid und der Festlegung einer Zone freien Auslaufes ohne Maulkorbzwang die Verhältnismäßigkeit ihres ursprünglichen Bescheides hergestellt zu haben. Dieses markierte Gebiet sei denkbar ungeeignet, einen Hund dort frei und ohne Maulkorb laufen zu lassen. Das Gebiet grenze unmittelbar an ein Naturschutzgebiet und einen Wald. In diesem Gebiet sei ein erhöhtes Wildaufkommen zu verzeichnen. Wegen des Jagdtriebes von Hunden und fehlender natürlicher Wasservorkommen sei dieses Gebiet denkbar ungeeignet, dort einen Hund auszuführen. Da die Beklagte auch mit dem Änderungsbescheid die Maulkorbpflicht in allen anderen Regionen aufrechterhalte, bleibe der Ausgangsbescheid auch in Verbindung mit dem Änderungsbescheid unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Hund des Klägers niemals Aggressionen gegen Menschen gezeigt habe. Der Kläger akzeptiere den Leinenzwang und habe auch bereits auf ein schlupfsicheres Halsband umgestellt. Nach menschlichem Ermessen könne daher ein Angriff des klägerischen Hundes auf fremde Hunde nicht mehr vorkommen.

7. Der Bevollmächtigte der Beklagten ist dem entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen, dass auch beim freien Auslauf eines Hundes durch den Halter zu gewährleisten sei, dass der Hund den Anordnungen des Hundehalters Folge leiste und nicht Wild verfolge. Auf dem Gebiet, wo der Hund ohne Leine und Maulkorb sich bewegen könne, könne durch eine entsprechende Routenwahl gewährleistet werden, dass dem Hund eine Trinkmöglichkeit gewährt werde. Durch die gegebenen Beißvorfälle sei dargetan, dass von der Hündin des Klägers eine konkrete Gefahr ausgehe, die die Beklagte berechtige, eine entsprechende sicherheitsrechtliche Anordnung zu erlassen.

8. In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2018 stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag,

Ziffern 2, 2.1, letztere soweit sich diese auf den Maulkorbzwang bezieht, und Ziffer 5 b des Bescheids der Beklagten vom 20. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Verfahrensakte W 5 S 17.333, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 ist – soweit er durch den Kläger angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger konnte den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 in zulässiger Weise zum Gegenstand seiner Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO machen. Die mit Schriftsatz vom 22. August 2017 erfolgte Klageänderung nach § 91 VwGO in der Form einer Klageerweiterung war zulässig, da sie als sachdienlich zu bewerten war. Zudem hat sich die Beklagte im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO auf sie rügelos eingelassen.

2. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil sich der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2017, soweit er durch den Kläger bezüglich der darin enthaltenen Regelungen zum Maulkorbzwang angefochten wird, als rechtmäßig erweist.

2.1 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht und wurden durch den Kläger auch nicht geltend gemacht. Insbesondere hat die Beklagte vorliegend als zuständige Sicherheitsbehörde gemäß Art. 6 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO gehandelt. Sie ist vorliegend im übertragenen Wirkungskreis (Art. 8 GO) tätig geworden.

2.2 Auch in materieller Hinsicht erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. August 2017, soweit er angefochten ist, als rechtmäßig. Gegen die in Ziffern 2, 2.1 und 5 b getroffenen Regelungen zum Maulkorbzwang bestehen keine rechtlichen Bedenken.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Ziffern 2 und 2.1 ist Art. 18 Abs. 2 LStVG. Nach dieser Vorschrift können auch unter Bezugnahme auf den rechtlichen Maßstab im Beschluss vom 2. Mai 2017, W 5 S 17.333, die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, d.h. einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (st. Rspr. d. BayVGH, s. U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2806 – juris). Ist es jedoch bereits zu einem Beißvorfall oder einem sonstigen Vorfall gekommen, bei dem ein Hund eine Person oder einen anderen Hund angegriffen hat, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf dann keiner weiteren Nachprüfung mehr, etwa durch ein Gutachten (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Sept. 2015, Art. 18 Rn. 40, 42). Eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls ist als Voraussetzung für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten nicht erforderlich (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 53, m.w.N.).

Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris, m.w.N.). Sinn der Ermächtigung des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Gemeinden die Befugnis zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, unabhängig davon, in welcher Weise diese von Hunden verursacht werden. Die Mehrheit der von Hunden ausgehenden Gefahren beruht nämlich gerade auf hundetypischem Verhalten. Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein „Fehlverhalten“ oder eine „Fehlreaktion“ einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688; alle juris). Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris). Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris).

Bei der Aufklärung des Sachverhalts darf die Sicherheitsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit von Zeugenaussagen ausgehen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert und wenn mehrere Aussagen verschiedener Zeugen übereinstimmen (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn.35). Sie darf auch polizeiliche Erkenntnisse heranziehen, ist allerdings an die im Ermittlungsverfahren getroffene Beurteilung nicht gebunden (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 39).

Gemessen an diesen Maßgaben ist die Gefahrenprognose der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids sowie des Änderungsbescheids im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von der streitgegenständlichen Hündin geht eine konkrete Gefahr für das Schutzgut Eigentum (an anderen Hunden) aus. Die Hündin war jedenfalls in einen Beißvorfall am 18. Juni 2016 mit einem anderen Hund verwickelt, wobei sie den anderen Hund schwer verletzt hat, wie sich den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern entnehmen lässt. Dies reicht für die Bejahung einer konkreten Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG aus.

Es kann dahinstehen, ob bei der erforderlichen Gefahrenprognose allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist oder ob es sich bei der sicherheitsbehördlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (offen gelassen in BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris), denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist von einer weiter vom Hund des Klägers ausgehenden konkreten Gefahr auszugehen. Die vom streitgegenständlichen Hund ausgehende Gefahr ist nicht bereits deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Fall aber nicht er-sichtlich.

Damit war die Beklagte grundsätzlich berechtigt, Einzelfallanordnungen gegenüber dem Kläger bzgl. der Haltung der Hündin „S…“ zu erlassen.

2.2.2

Der Bescheid der Beklagten vom 20. März 2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 3. August 2017 erweist sich in den Ziffern 2 und 2.1 zudem als ermessensfehlerfrei.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie sowohl ihr Entschließungsermessen als auch ihr Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei ihrer Auswahlentscheidung, welche Anordnungen konkret getroffen werden, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen, die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter zu beachten und die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Bejahung der konkreten Gefahr maßgeblich sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 61 f.). Weiterhin müssen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) genügen, d.h. sie müssen zur Abwehr der festgestellten Gefahr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, d.h. angemessen und zumutbar (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 63).

Ein Maulkorbzwang zusätzlich zu einem Leinenzwang, also eine Kombination beider Mittel ist vorliegend auch verhältnismäßig. Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 – Au 5 S 12.316; beide juris; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 70). Die von der Beklagten in ihrem Änderungsbescheid vom 3. August 2017 (erstmals) in Bezug genommenen weiteren Vorfälle mit dem klägerischen Hund „S…“ begründen eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des auch durch den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigten Vorfalls mit dem Hund des Herrn H* … vom Juli 2014, bei dem der Hund des Klägers aus dem Halsband geschlupft ist. Die Beklagte hat diesen Vorfall im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen ausdrücklich zum Anlass genommen, zusätzlich zum Leinenzwang auch einen Maulkorbzwang anzuordnen. Ob es dabei, wie die Beklagte vorgetragen hat, zu einem Beißvorfall gekommen ist oder dies entsprechend den Ausführungen des Klägers unterblieb, kann dahinstehen, weil durch diesen Vorfall jedenfalls belegt ist, dass der klägerische Hund schon einmal aus einem Halsband geschlupft ist und dieses daher allein nicht zur Gefahrenabwehr ausreichend ist. Dass sich dieser Vorfall bereits vor mehreren Jahren zugetragen hat, steht einer Berufung hierauf durch die Beklagte nicht entgegen. Allein durch Zeitablauf ist eine andere Bewertung mit Blick auf den Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter nicht veranlasst (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 57). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in der Folgezeit weitere Vorfälle mit dem klägerischen Hund gegeben waren.

Durch die Regelung in Ziffer 2.1, welche eine Ausnahme zum grundsätzlichen Leinen- und Maulkorbzwang für einen bestimmten Bereich vorsieht, ist die Anordnung auch insgesamt verhältnismäßig, weil hierdurch dem Wohl des Tieres entsprochen wird. Der festgelegte Bereich, in dem der Hund sich grundsätzlich ohne Leine und Maulkorb bewegen kann, erscheint der Kammer für diesen Zweck im Allgemeinen zudem nicht als schlechterdings ungeeignet; insbesondere kann ein Hundehalter in der freien Natur nicht erwarten, für seinen Hund ein (ausreichend) natürliches Wasservorkommen vorzufinden. Vielmehr ist es ihm zumutbar, bei größeren Spaziergängen Wasser für die Versorgung seines Tieres mitzunehmen. Eine Ungeeignetheit der ausgewiesenen Fläche aufgrund des Vorkommens von Wild ist nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden und ergibt sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung durch die Parteien gegebenen Erläuterungen.

2.2.3

Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 b erweist sich als rechtmäßig, da die Voraussetzungen nach Art. 19, 29 Abs. 1 u. 2, 30, 31, 36 VwZVG gegeben waren. Bedenken hiergegen wurden durch die Klägerseite auch nicht geltend gemacht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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published on 02/05/2017 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. März 2017 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 wird wiederhergestellt und bezüglich der hierfür geltenden Zwangsgeldandrohung unter
published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic
published on 31/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.