Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Mai 2017 - W 5 S 17.333

published on 02/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. Mai 2017 - W 5 S 17.333
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 29. März 2017 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 wird wiederhergestellt und bezüglich der hierfür geltenden Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Anordnung eines ausnahmslosen Maulkorbzwangs beim Ausführen seines Hundes.

1. Mit Bescheid vom 20. März 2017 verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller, seinen Leonberger Hund „S...“ außerhalb der Grundstücke „M... Straße ... und S...weg ...“ innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile (i. S. § 34 BauGB) an einer höchstens 3 Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband oder ähnlich zuverlässiger Körperbefestigung zu führen, insoweit wurde Leinenzwang angeordnet. Kommt es außerhalb dieser Bereiche zu Begegnungen mit Menschen oder Tieren, ist der Hund so rechtzeitig anzuleinen und darf erst dann wieder von der Leine gelassen werden, wenn ein ungewollter Kontakt mit Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (Ziffer 1). Beim Ausführen des Hundes außerhalb der Grundstücke des Antragstellers ist diesem ein Maulkorb anzulegen, insoweit wurde Maulkorbzwang angeordnet (Ziffer 2). Der Aufenthaltsbereich des Hundes in den Anwesen M... Straße ... und S...weg ... ist so abzusichern, dass der Hund die Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen kann (Ziffer 3). Unter Ziffer 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 - 3 angeordnet. Für den Fall, dass der Antragsteller die in den Ziffern 1 – 3 genannten Pflichten nicht ab sofort erfüllt, wurden in Ziffer 5 Zwangsgelder zur Zahlung fällig erklärt, und zwar jeweils 200,00 EUR für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 (Buchst. a), gegen Ziffer 2 (Buchst. b) und gegen Ziffer 3 (Buchst. c).

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller sei Halter des Leonberger-Hundes „S...“, der auf dem Wohngrundstück M... Straße ... und dem Gartengrundstück bzw. Bau Platz S...weg ... gehalten werde. Es handele sich um einen großen Hund mit mind. 50 cm Schulterhöhe. Am 13. Juli 2016 sei bei der Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit die Kurzmitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 11. Juli 2016 sowie ein Aktenvermerk der Polizeiinspektion Kitzingen vom 21. Juni 2016 eingegangen, aus denen hervorgehe, dass am 18. Juni 2016 gegen 19:30 Uhr der Leonberger-Hund des Antragstellers die Labrador-Hündin des Herrn G... gebissen habe. Der Hund des Antragstellers habe das Grundstück im S...weg verlassen, weil er dort weder durch eine Leine noch durch eine ausbruchssichere Unterbringung gesichert gewesen sei. Nach Art. 6 LStVG habe die Verwaltungsgemeinschaft Marktbreit als Sicherheitsbehörde die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren aufrechtzuerhalten. Nach den gegebenen Tatsachen sei zu befürchten, dass der Hund in naher Zukunft Menschen angreife bzw. ihr Eigentum (z.B. Tiere) beschädige. Von dem Hund gehe also eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG könnten die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zum Halten von Hunden treffen. Diese Befugnis decke auch hundebezogene Anordnungen wie einen Maulkorbzwang und auch eine Kombination von Maulkorbzwang und Leinenzwang ab. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht würden, seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt, so dass der Erlass des Bescheids im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehe. Die Verwaltungsgemeinschaft halte ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Der Vorfall zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass aus seiner ungebändigten Natur heraus zu einer Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen und Tieren werden könne, wenn er nicht angeleint sei oder sich ohne Maulkorb außerhalb des Grundstücks aufhalte. Die Anordnungen entsprächen auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch müsse bei der Interessenabwägung dem stärker gewordenen Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen werden. Die Anordnung des Maulkorbzwangs berücksichtige, dass sich der Vorfall vom 18. Juni 2016 nur habe ereignen können, weil der Hund sich im Garten aufgehalten habe und aufgrund des Verhaltens des Hundehalters, vom Grundstück habe entkommen können. Das Anlegen des Maulkorbs sei geeignet, um Beißvorfälle zu verhindern. Der Leinenzwang allein genüge nicht zur effektiven Gefahrenabwehr, da das bloße Anleinen nicht mit hinreichender Gewissheit die erforderliche Distanz bei der Begegnung mit Menschen oder Hunden schaffe, wenn der Hund sich losreiße. Weiter könne es auch außerhalb der geschlossenen Ortschaft, wenn der Hund frei herumlaufe, zu Kontakt mit Personen oder Hunden kommen. Durch das Anlegen eines Maulkorbes werde einem Schadenseintritt begegnet bzw. die Wahrscheinlichkeit vermindert.

Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 werde angeordnet, da ein öffentliches Interesse bestehe. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft weitere Tiere oder Menschen von dem Hund gebissen und Schäden an Gesundheit und Leben erleiden würden. Dies könne von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG, die Höhe ergebe sich aus der Erforderlichkeit der Maßnahme.

2. Gegen Ziffer 2 diesen Bescheids und gegen Ziffer 5 (richtig statt: Ziffer 4), soweit sich diese auf Ziffer 2 bezieht, ließ der Antragsteller am 29. März 2016 Anfechtungsklage erheben (W 5 K 17.332).

Gleichzeitig ließ er im hiesigen Verfahren beantragen,

„die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Maulkorbzwanges, sowie hierzu der Erlass einer einstweiligen Anordnung ... (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO)“.

Zur Begründung der Klage sowie des Antrags wurde ausgeführt, es werde ausdrücklich nur der Maulkorbzwang angefochten, nicht aber die Leinenpflicht und die Anordnung zur Absicherung des Grundstücks. Von dem Hund des Antragstellers gehe schon keine konkrete Gefahr aus. Der Beißvorfall vom 18. Juni 2016 werde nicht in Abrede gestellt, er sei aber anders abgelaufen, als von Seiten der Antragsgegnerin - im gerichtlichen Verfahren -vorgetragen. So sei es nicht richtig, dass der Antragsteller den Hund ausgeführt und dieser sich losgerissen habe. Vielmehr sei es zu dem Vorfall gekommen, als sich der Antragsteller zusammen mit dem Hund auf dem teilweise eingefriedeten Grundstück aufgehalten habe. Der Hund, der sich in der Nähe des Antragstellers befunden habe und nicht besonders gesichert gewesen sei, sei losgerannt, als er den Hund des Herrn G... wahrgenommen habe. Der Antragsteller sei unverzüglich hinterher gelaufen, die beiden Hunde seien aneinander geraten, warum habe der Antragsteller nicht sehen können. Der Antragsteller habe seinen Hund am Halsband weggezogen und der fremde Hund sei verletzt gewesen. Zu keiner Zeit sei ein Mensch in Gefahr gewesen. Der möglichen Tiergefahr werde aber bereits mit den beiden nicht angefochtenen Ziffern 1 und 3 ausreichend begegnet. Die Tiergefahr habe sich niemals verwirklicht, wenn der Hund des Antragstellers angeleint gewesen sei. Mit Erfüllung dieser Auflagen sei der Maulkorbzwang überflüssig und daher unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe bereits der Polizei zugesichert, seinen Hund künftig anzuleinen oder sonst gegen Entkommen zu sichern. Dies sei dann auch geschehen, ein ähnlicher Vorfall sei nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Das auf Veranlassung des Herrn G... eingeleitete Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Eine solche Maulkorbpflicht wäre im Übrigen der Tiergesundheit des Hundes abträglich, schließlich handele es sich um einen Familienhund. Der Maulkorb verändere das Wesen des Hundes zu seinem Nachteil. Zu den von Antragstellerseite im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten weiteren angeblichen Beißvorfällen sei jedenfalls darauf hinzuweisen, dass an diesen – wie schon die Antragsgegnerseite einräume – nicht der streitgegenständliche Hund beteiligt gewesen sei, sondern ausschließlich andere Hunde. Diese Vorfälle könnten damit nicht dem Leonberger Hund des Antragstellers zugerechnet werden.

3. Demgegenüber ließ die Antragsgegnerin durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet sei, da die Klage keinen Erfolg haben könne, vielmehr der Bescheid vom 20. März 2017 rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, gegenüber dem Antragsteller Einzelanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG zu treffen. Eine konkrete Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinn habe vorgelegen. Denn vorliegend habe der Antragsteller gemäß der Mitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken seinen Hund ausgeführt, wobei es zu einem Beißvorfall gekommen sei. Die Hündin des Antragstellers habe das Grundstück verlassen können, weil sie weder durch eine Leine, noch durch eine ausbruchssichere Unterbringung gesichert gewesen sei. Der Vorfall zeige, dass der Hund ohne vorhersehbaren Anlass zu einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren werden könne. Dem trete der Antragsteller selbst auch nicht entgegen. Da es sich um einen großen Hund mit mindestens 50 cm Schulterhöhe handele, sei auch nicht gewährleistet, dass die von ihm ausgehende Gefahr nur durch das Anleinen ausgeschlossen werde. Der Antragsteller habe den Hund bei dem Vorfall vom 18. Juni 2016 nicht mehr rechtzeitig festhalten können. Auf Grund der Größe und Stärke der Hündin und auf Grund der Tatsache, dass die Hündin in solchen Gefahrensituationen nicht auf Kommandos des Hundeführers höre, sei die Anordnung des Tragens eines Beißkorbs gerechtfertigt. Nach den vorgenannten Tatsachen sei damit zu rechnen, dass die Hündin sich von der Leine losreiße, so dass der zusätzliche Maulkorbzwang zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar sei. Die Behauptung, dass es nicht zu weiteren Vorfällen gekommen sei, ändere nichts am Vorliegen der konkreten Gefahr. Es komme erschwerend hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit zu Vorfällen mit Hunden des Antragstellers gekommen sei. So seien in den Jahren 2010 bis 2015 mehrere Personen durch andere Hunde des Antragstellers gebissen worden, was zeige, dass dieser als Halter der Hunde nicht in der Lage sei, solche Vorfälle zu vermeiden. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sei durch einen Hund bereits ein Mensch oder Tier verletzt worden, sei ein Einschreiten geboten. Die Antragsgegnerin habe auch ihr Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe insbesondere auch den tierschutzrechtlichen Aspekt eines notwendigen freien Auslaufs der Hunde berücksichtigt und in die Interessenabwägung eingestellt, indem sie den Maulkorb- und Leinenzwang nur außerhalb der Grundstücke des Antragstellers angeordnet habe; der Leinenzwang sei nur innerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile verfügt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sei schon unzulässig, da im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft.

4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligen sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren W 5 K 17.332, sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, der sachgerecht dahingehend auszulegen ist, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Hauptsacheverfahren W 5 K 17.332 bezüglich der Verfügungen unter Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 wiederherzustellen und gegen Ziffer 5 Buchst. b) des Bescheids anzuordnen, ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die insoweit von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung entfällt, weil diese in Ziffer 4 des Bescheids die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 5 Buchst. b) des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er ebenfalls zulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Der Antrag ist daher nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachgerecht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sowie hinsichtlich Ziffer 5 Buchst. b) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt.

Demgegenüber kann nach sachgerechter Auslegung nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein eigenständiger Antrag nach § 123 VwGO gestellt worden ist. Trotz anwaltlicher Vertretung und der missverständlichen Angabe der Vorschrift des § 123 VwGO in der Antragsschrift vom 27. März 2017 und hier insbesondere in dem gestellten Antrag selbst, kann nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend zwei Anträge hätten gestellt werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass der Antragsteller die aufschiebende Wirkung seiner Klage herbeiführen möchte, was nur über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Sie hat sich vorliegend knapp, aber ausreichend mit den Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt und dabei dem besonderen öffentlichen Interesse am Wirksamwerden der Maßnahmen vor Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens den Vorrang eingeräumt

2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt vorliegend, dass die Klage gegen die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.

2.2.1.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin vorliegend als zuständige Sicherheitsbehörde gemäß Art. 6 LStVG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) BayVwVfG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO gehandelt. Sie ist vorliegend im übertragenen Wirkungskreis (Art. 8 GO) tätig geworden.

2.2.2.

Die streitgegenständliche Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 18 Abs. 2 LStVG. Danach können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, d.h. einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Hierbei sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (st. Rspr. d. BayVGH, s. U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2806 – juris). Ist es jedoch bereits zu einem Beißvorfall oder einem sonstigen Vorfall gekommen, bei dem ein Hund eine Person oder einen anderen Hund angegriffen hat, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, die Gefährlichkeit des Hundes bedarf dann keiner weiteren Nachprüfung mehr, etwa durch ein Gutachten (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand Sept. 2015, Art. 18 Rn. 40, 42). Eine vollständige Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs eines Vorfalls ist als Voraussetzung für ein sicherheitsbehördliches Einschreiten nicht erforderlich (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 53, m.w.N.).

Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des erkennenden Gerichts nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris, m.w.N.). Sinn der Ermächtigung des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, den Gemeinden die Befugnis zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, unabhängig davon, in welcher Weise diese von Hunden verursacht werden. Die Mehrheit der von Hunden ausgehenden Gefahren beruht nämlich gerade auf hundetypischem Verhalten. Auch wenn ein Schaden durch den Hund dadurch herbeigeführt wird, dass er durch ein „Fehlverhalten“ oder eine „Fehlreaktion“ einer anderen Person entstanden ist, sind nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung solche Vorfälle dennoch dem Hund zuzurechnen, da die Gefahr ausschließlich von diesem ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 und U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 sowie B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688; alle juris). Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt (BayVGH, B.v. 31.7.2014 - 10 ZB 14.688 - juris). Nur das bewusste und gezielte Reizen eines Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten eines Passanten dar, mit dem der Hundehalter jederzeit hätte rechnen und die Reaktion seines Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris).

Bei der Aufklärung des Sachverhalts darf die Sicherheitsbehörde grundsätzlich von der Richtigkeit von Zeugenaussagen ausgehen, insbesondere dann, wenn die Aussage den Vorfall detailliert und nachvollziehbar schildert und wenn mehrere Aussagen verschiedener Zeugen übereinstimmen (Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn.35). Sie darf auch polizeiliche Erkenntnisse heranziehen, ist allerdings an die im Ermittlungsverfahren getroffene Beurteilung nicht gebunden (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 39).

Gemessen an diesen Maßgaben ist die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids im Ergebnis nicht zu beanstanden. Von der streitgegenständlichen Hündin geht eine konkrete Gefahr für das Schutzgut Eigentum (an anderen Hunden) aus. Die Hündin war in einen Beißvorfall mit einem anderen Hund verwickelt, wobei sie den anderen Hund schwer verletzt hat, wie sich den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern entnehmen lässt. Dies allein reicht für die Bejahung einer konkreten Gefahr i.S.d. Art. 18 Abs. 2 LStVG aus.

Es kann dahinstehen, ob bei der erforderlichen Gefahrenprognose allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen ist oder ob es sich bei der sicherheitsbehördlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen gerichtliche Überprüfung auch hinsichtlich der Gefahrenprognose der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (offen gelassen in BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris), denn auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist von einer weiter vom Hund des Antragstellers ausgehenden konkreten Gefahr auszugehen. Die vom streitgegenständlichen Hund ausgehende Gefahr ist nicht bereits deshalb entfallen, weil es seitdem zu keinen weiteren Zwischenfällen mehr gekommen ist. Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris). Solche konkreten Tatsachen sind im vorliegenden Fall aber nicht ersichtlich.

Damit war die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, Einzelfallanordnungen gegenüber dem Antragsteller bzgl. der Haltung der Hündin „S...“ zu erlassen.

2.2.3.

Allerdings erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2017 in Ziffer 2 nach summarischer Prüfung deswegen als rechtswidrig, weil dieser gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) verstößt bzw. Ermessensfehler bei der Auswahl des richtigen Mittels gegeben sind.

Der Erlass von Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Die von dieser zu treffende Entscheidung umfasst sowohl die Frage, ob sie handeln will (Entschließungsermessen) als auch die Frage, wie sie handeln will (Auswahlermessen). Dabei hat sie sowohl ihr Entschließungsermessen als auch ihr Auswahlermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (Art. 40 BayVwVfG). Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich nur anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung des Bescheids ermitteln (Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 14 ff.). Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Bei ihrer Auswahlentscheidung, welche Anordnungen konkret getroffen werden, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen, die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter zu beachten und die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Bejahung der konkreten Gefahr maßgeblich sind (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 61 f.). Weiterhin müssen die getroffenen Anordnungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) genügen, d.h., sie müssen zur Abwehr der festgestellten Gefahr geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne sein, d.h. angemessen und zumutbar (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 63).

Ein Maulkorbzwang zusätzlich zu einem Leinenzwang, also eine Kombination beider Mittel - wie hier - verstößt zwar nicht von vornherein gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (st. Rspr. des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, vgl. statt vieler B.v. 5.2.2014 - 10 ZB 13.1645 - juris). Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann (nur dann) verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil z.B. eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen würde (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706; VG Augsburg, B.v. 26.4.2012 – Au 5 S. 12.316; beide juris; Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 70). Der von der Antragsgegnerin geschilderte Vorfall vom 18. Juni 2016 lässt aber - anders als die Antragsgegnerseite meint - nicht den Rückschluss zu, dass der Hund des Antragstellers, wenn er angeleint ist, sich losreißen würde und andere Hunde oder Menschen beißen würde. Die Kammer geht zwar mit dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, eine konkrete Gefahr ausgehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2806 und B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706 – beide juris). Zur Vermeidung dieser Gefahr ist es aber regelmäßig ausreichend, dass innerhalb bebauter Ortsteile ein Leinenzwang für den jeweiligen Hund verfügt wird (BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706 – juris). Dass ein zusätzlicher Maulkorbzwang im vorliegenden Fall unabdingbar wäre, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Hündin „S...“ des Antragstellers auch angeleint zubeißen würde, kann weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch der Behördenakte noch dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren entnommen werden. Es ist vielmehr nichts dafür ersichtlich bzw. vorgetragen, dass sich die Hündin des Antragstellers von der Leine losgerissen hätte oder dies drohen würde. Dass die Hündin in Gefahrensituationen nicht auf Kommandos des Hundeführers hört - und aus diesem Grund die Anordnung des Beißkorbs gerechtfertigt ist - ist eine reine Mutmaßung und durch keinerlei Fakten belegt.

Tatsächlich hätte hier die streitgegenständliche Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 den Beißvorfall vom 18. Juni 2016 nicht verhindern können. Denn die Hündin des Antragstellers wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt gerade nicht ausgeführt, sondern sie hat das Grundstück S...weg ... unbeaufsichtigt verlassen, weil sie dort - wie die Antragsgegnerin selbst vorbringt - weder durch eine Leine noch durch eine ausbruchssicher Unterbringung gesichert war. Einem unbeaufsichtigten Verlassen des fraglichen Grundstücks und damit einem vergleichbaren Vorfall wird nun aber mit der bestandskräftigen Anordnung unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet. Darüber hinaus ist eine Maulkorbpflicht auf den Grundstücken des Antragstellers gerade nicht verfügt worden und wäre wohl auch unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 13.2.2009 – 10 ZB 08.3232 – juris). Nach allem stellt der angeordnete (zusätzliche) Maulkorbzwang schon kein geeignetes Mittel dar, um dieser Gefahrenlage zu begegnen. Eine Anordnung, den Hund nur mit angelegtem Maulkorb auszuführen, trägt nicht dazu bei, das unkontrollierte Entweichen des Hundes aus eingefriedeten Grundstücken zu verhindern (BayVGH, B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706 – juris).

Insgesamt verstößt die Anordnung des Maulkorbzwangs beim Ausführen der Hündin des Antragstellers sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich nach summarischer Prüfung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn es handelt sich insoweit schon um kein geeignetes Mittel zur Abwendung dieser konkreten Gefahr. Jedenfalls ist der vollständige Maulkorbzwang (im Innen- und Außenbereich) zusätzlich zur Anordnung der Leinenpflicht im Innenbereich und teilweise im Außenbereich (vgl. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids) und der Anordnung der ausbruchssicheren Haltung auf den Grundstücken des Antragstellers (vgl. Ziffer 3 des Bescheids) nicht erforderlich i.S.v. Art. 8 LStVG.

Die Antragsgegnerin hat insoweit ihr Ermessen bei der Auswahl fehlerhaft ausgeübt, so schon deshalb, weil sie in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids darauf abstellt, dass bei der Anordnung des Maulkorbzwangs zu berücksichtigen sei, dass sich der Vorfall vom 18. Juni 2016 nur habe ereignen können, „weil der Hund sich im Garten aufgehalten hat und aufgrund des Verhaltens des Hundehalters, sein Entweichen zu verhindern, vom Grundstück entkommen konnte. Das Anlegen des Maulkorbes ist geeignet, um Beißvorfälle zu verhindern“. Wie bereits dargelegt, ist das Anlegen eines Beißkorbes beim Ausführen des Hundes, wie in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügt, gerade nicht geeignet, einen Beißvorfall wie den vom 18. Juni 2016 zu verhindern. Darüber hinaus erweist sich die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gesundheit bzw. des Lebens von Personen nicht als zutreffend. Denn es wurden keine Anhaltspunkte von Seiten der Antragsgegnerin dafür vorgetragen, dass durch ein Verhalten der Hündin „S...“ die körperliche Unversehrtheit bzw. das Leben von Menschen bedroht wäre.

Nach allem war dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 20. März 2017 stattzugeben.

2.3. Dementsprechend war auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 Buchst. b) des streitgegenständlichen Bescheids die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

3. Nach alledem war dem Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Der danach für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu le-gende Streitwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 2.500,00 EUR zu reduzieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic
published on 31/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro fes
published on 05/02/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juni 2013 wird zugelassen, soweit damit die Klage gegen die Anordnung der Beklagten in Nr. 2. des Bescheids vom 6. September 2011 abgewiesen wur
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.