Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Zuwendungsbescheides durch den Beklagten (vertreten durch die Regierung von U.), in dem ihm die Zuwendung in Höhe von 11.000,00 EUR aus dem 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ bewilligt worden war.
Der Kläger beantragte mit einem elektronischen Antrag eine Förderung aus dem bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil „EnergieSystemHaus“ für den energieeffizienten Neubau eines Wohngebäudes. Am 15. Juli 2016 wurde eine elektronische Eingangsbestätigung an den Kläger versandt. In dem Antrag machte der Kläger verschiedene Angaben zu den technischen Neben- und Mindestanforderungen. Der Kläger erklärte unter anderem, dass mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei.
Mit Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wurde dem Kläger als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ein Zuschuss in Höhe von 11.000,00 EUR im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt.
Am 23. Oktober 2017 ging der Verwendungsnachweis bei der Regierung von U. ein. Als Datum der Auftragsvergabe war der 12. Juli 2016 angegeben.
Nach Anhörung hob die Regierung von U. mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG könne ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Gemäß Tz. 6.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms dürfe im Programmteil „EnergieSystemHaus“ mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme nicht vor Eingang des elektronischen Förderungsantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Als Maßnahmenbeginn gelte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns mit der Realisierung eines Projekts beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. In einem solchen Fall widerspreche die Gewährung einer Förderung den Vorgaben des Art. 23 BayHO. Der Kläger habe bereits am 12. Juli 2016 ein K-Haus bestellt. Der Förderantrag sei erst am 15. Juli 2016 bei der Regierung von U. eingegangen. Vor Erhalt der Bestätigungs-E-Mail hätte der Kläger den Werkvertrag nicht unterschreiben dürfen. Bei dem dem Werkvertrag beigefügten Kündigungsrecht handele es sich nach der Formulierung nicht um einen Vorbehalt, sondern um ein Rücktrittsrecht. Im Fall des Klägers sei der 12. Juli 2016 relevant. Damit liege eine Vorzeitigkeit vor und das Rücktrittsrecht sei daher nicht relevant. Zusätzlich sei nach einem Telefonat am 30. November 2017 mit dem Ingenieurbüro davon auszugehen, dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen für die Variante Kompressionswärmepumpe (insbesondere den Neigungswinkel der PV-Anlage um 45° bis 90°) nicht erfüllt würden und die Anlage nicht förderfähig sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Auftragserteilung eines Fachbetriebes erst nach Eingang des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsbehörde erfolgen dürfe und dass die technischen Neben- und Mindestanforderungen einzuhalten seien. Der Zuwendungsempfänger habe den Erlass des Zuwendungsbescheides durch die Angabe unrichtiger Angaben erwirkt. Der Zuwendungsbescheid werde unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen zurückgenommen.
II.
1. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 8. Januar 2018, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe in Zusammenarbeit mit seiner K-Beraterin als Privatmann am 12. Juli 2016 den elektronischen Förderantrag zum 10.000-Häuser-Programm gestellt. Nachdem die E-Mail-Adresse des Klägers fehlerhaft auf dem elektronischen Förderung vermerkt und eine Richtigstellung dieser am Folgetag an die IT-Abteilung der Antragsplattform versandt worden sei, habe der Kläger am 15. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) den Aktivierungslink erhalten, um seinen Online-Förderantrag nunmehr bestätigen zu können. Zwischenzeitlich habe der Kläger am 12. Juli „2017“ (richtig wohl: 2016) ein Angebot an die K GmbH abgegeben. Die Annahme des Angebots sei in rechtserheblicher Weise erst mit Schreiben vom 30. September 2016 erfolgt. Ein Rücknahmebescheid hätte nicht nach Art. 48 BayVwVfG ergehen dürfen, da der Zuwendungsbescheid nicht in rechtswidriger Weise erlassen worden sei. Lediglich ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG wäre in Frage gekommen. Der Kläger sei in seinem Vertrauen schutzwürdig.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2018 ließ der Kläger im Wesentlichen noch vorbringen: Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 sei rechtmäßig. Bei dem sogenannten „Sonderkündigungsrecht“ handele es sich um einen Vorbehalt, der letztlich als aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB zu werten sei. Es komme erst dann zum wirksamen Vertrag, sollte die Bedingung, Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung, gesichert sein. Der Bauherr habe einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Der Anspruch entstehe erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Für die rechtliche Einordnung spreche, dass die Firma in ihrem Schreiben vom 30. März 2016 die Rechtskraft des Vertragsschlusses erst mit Ausräumung des Vorbehalts der Finanzierung erklärt habe. Außerdem sei der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am „12.06.2017“ (richtig wohl: 12.7.2016) rein faktisch nicht in der Lage gewesen, Bauarbeiten verbindlich durchführen zu lassen. Er habe den Kaufvertrag erst am 21. Oktober 2016 geschlossen, die Baugenehmigung sei erst am 23. September 2016 erlassen worden. Der Bauvertrag sei erst mit verbindlichem Verzicht auf den Vorbehalt am 26. September 2016 wirksam geworden. Der elektronische Förderantrag stamme vom 15. Juli 2016.
Der Beklagte stütze sich hinsichtlich der Förderungsunwürdigkeit auf eine nebulöse Aussage des Ingenieurbüros, dass die Dachneigung nicht zwischen 45° und 90° liege. Der Rücknahmebescheid leide an einem formellen Fehler. Eine Anhörung zu diesem Punkt sei unterblieben. Wolle die Behörde gemäß Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG von einer Anhörung absehen, müsse sie im Rahmen des Verfahrens unter Abwägung aller dafür bzw. dagegen sprechenden Gesichtspunkte besonders entscheiden und die Entscheidung auch begründen.
Des Weiteren habe der Kläger auf den Bestand des Zuwendungsbescheides vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG). Die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG müsse sich auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts beziehen. Die bloße Kenntnis der Tatsachen oder Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, genüge nicht. Die Vertragsgestaltung mit der Einsetzung eines Sonderkündigungsrechts sei für einen juristischen Laien nicht offensichtlich gewesen. Dass es sich hierbei um ein komplexes rechtliches Gebilde handele, zeige bereits der Umstand, dass der Beklagte und der Kläger völlig unterschiedlicher Meinung im Hinblick auf die Rechtsfolgen des sogenannten „Sonderkündigungsrechts“ seien. Der Kläger habe im vorliegenden streitgegenständlichen Sachverhalt gerade darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte im Rahmen der Subventionsgewährung und aufgrund des erlassenen Zuwendungsbescheides rechtmäßig verhalten habe und der Zuwendungsbescheid rechtsfehlerfrei ergangen sei. Der Kläger habe, nachdem das Haus nunmehr am 31. Mai 2017 fertiggestellt worden sei, auf die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vertraut und entsprechend die zugesicherten 11.000,00 EUR in seine Planung miteinbezogen, folglich eine Vermögensdisposition getroffen.
2. Die Regierung von U. wendete sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 gegen die Klage. Zur Begründung der Klageerwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags und der damit verbundenen Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der zu fördernden Maßnahme begonnen. Gemäß Tz. 6.1 der Richtlinie zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO (Ziffer 1.3) dürfe mit der Maßnahme nicht vor Bestätigung des Eingangs des elektronischen Antrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. Auf dem zum Programmteil zugehörigen Merkblatt werde auf S. 6 unter Tz. 3b des Förderantrags der Maßnahmenbeginn als Erteilung des ersten Auftrags für Bauleistungen definiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Es handele sich um eine freiwillige Maßnahme des Freistaates Bayern. Die Gewährung der Zuwendung stehe im billigen Ermessen und erfolge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch könne sich nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Praxis ergeben. Der Kläger habe im Verwendungsnachweis als Datum der Auftragsvergabe den 12. Juli 2016 angegeben. Dieser entspreche dem Tag der Bestellung des K-Hauses. Der Eingang des elektronischen Förderantrages und die damit verbundene Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn seien erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die Versagung einer Zuwendung bei rechtsverbindlicher Bestellung eines Fertighauses entspreche der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde und dem Sinn und Zweck solcher Förderklauseln. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns lägen im Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie der Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginne, gebe zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren wolle und könne. Zudem solle die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Nach dem Sinn und Zweck derartiger Vorbeginnklauseln werde auch die rechtsverbindliche Bestellung erfasst.
Die Behauptung des Klägers, dass er den Bestätigungs-Link erst verspätet am 15. Juli 2016 aufgrund eines Tippfehlers in seiner E-Mail-Adresse erhalten habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Der Kläger hätte gemäß den eindeutigen Vorgaben in der Richtlinie zunächst die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags abwarten müssen.
An der Bewertung ändere das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ nichts. Eine Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung müsse, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerlaufe, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermitteln vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht sei nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern darauf bezogen, dass die Finanzierung des Bauvorhabens nicht gesichert sei. Das Kündigungsrecht sei vielmehr in dem Fall einschlägig, dass eine bereits gesicherte Finanzierung nachträglich wegfalle.
Darüber hinaus erfülle die seitens des Klägers errichtete Photovoltaikanlage nicht die der Förderung zugrundeliegenden Mindestanforderungen in der vom Kläger gewählten Technikvariante. In Kombination mit einer Photovoltaikanlage müsse die PV-Anlage einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° aufweisen. Gemäß dem Telefonat mit dem Energieberater werde diese Anforderung von der seitens des Klägers errichteten Anlage nicht erfüllt.
Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG könne sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger habe bestätigt, dass er mit der Maßnahme noch nicht begonnen habe. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung und vor der rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Er habe durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt im groben Maße verletzt. Der Kläger sei bereits im Antragsformular sowie auf S. 3 des Merkblatts auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante hingewiesen worden. Die Rücknahme des Zuwendungsbescheides entspreche der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Zudem sei nach „Art. 48 Abs. 3 Satz 4 BayVwVfG“ (richtig wohl: … Abs. 2 …) in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel zurückzunehmen.
3. In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Regierung von U. vom 5. Dezember 2017 aufzuheben.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung: Er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt. Der Beklagtenvertreter erläuterte: Der Neigungswinkel betreffe nur den Technikbonus von 2.000,00 EUR. Allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt beantragt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017, mit dem die Regierung von U. ihren Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 in voller Höhe aufhob, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Regierung von U. hat in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2017 die Sach- und Rechtslage zutreffend dargestellt und die maßgeblichen Umstände im Wesentlichen berücksichtigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2017, die die Regierung von U. in ihrer Klageerwiderung vom 7. Februar 2018 noch ergänzt und vertieft hat, Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen:
Der streitgegenständliche Bescheid vom 5. Dezember 2017 ist formell rechtmäßig.
Insbesondere liegt kein durchgreifender Anhörungsmangel gemäß Art. 28 BayVwVfG betreffend den Neigungswinkel der Photovoltaikanlage vor. Zwar ist insofern die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben. Weiter kann offenbleiben, ob von einer Anhörung ermessensfehlerfrei gemäß Art. 28 Abs. 2 VwGO abgesehen werden konnte. Jedenfalls ist eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG eingetreten. Danach kann eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Wenn auch für eine funktionsgerechte Anhörung allein der Austausch von Schriftsätzen nicht ausreicht, hat die Regierung von U. jedenfalls in der mündlichen Verhandlung klar zu erkennen gegeben, dass sie sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite zum Neigungswinkel nicht zu einer Änderung der Entscheidung veranlasst sieht. Der Kläger hat insoweit vorgebracht, der Neigungswinkel sei nicht eingehalten worden, er habe die Wärmeanlage anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Daraufhin hat die Regierung von U. plausibel klargestellt, dass sie nur über eine Förderung entscheiden könne, die auch beantragt sei, und dass es nicht gehe, dass der Betreffende irgendeine Maßnahme verwirkliche und dann nachher erst geprüft und entschieden werde, ob diese gefördert werden könne. Die Richtlinien sähen konkrete Verfahren zur Förderung vor, die eingehalten werden müssten.
Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung explizit eingeräumt hat, den förderrechtlich notwendigen Neigungswinkel nicht eingehalten zu haben, kommt es nicht darauf an, dass die betreffende Feststellung der Regierung von U. bislang nur auf einen Aktenvermerk zu einem Telefonat mit dem Energieberater beruhte. Weiteres substanzielles Vorbringen zum Neigungswinkel, das von der Regierung von U. im Rahmen der Anhörung zu würdigen gewesen wäre, erfolgte nicht.
Der Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist auch materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid vom 5. Dezember 2017 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, weil der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 – ausgehend vom Zeitpunkt seines Erlasses – rechtswidrig war (vorzeitiger Maßnahmenbeginn, falscher Neigungswinkel). Der Kläger durfte auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der eine einmalige Geldleistung gewährte, vertrauen (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG).
Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern es sich – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, ist bei der Rücknahme die Vertrauensschutzregelung des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 bis 4 BayVwVfG zu berücksichtigen. Ein Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Das Vertrauen ist dabei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht und eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Betroffene nicht berufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG vorliegen, insbesondere wenn der begünstigte Verwaltungsakt durch im Wesentlichen unrichtige Angaben erwirkt wurde (Nr. 2) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG).
Die Rücknahmevorschrift des Art. 48 BayVwVfG ist die korrekte einschlägige Rechtsgrundlage, da der aufzuhebende Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 wegen Verstoßes gegen Art. 23 und 44 BayHO i.V.m. den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig war. Denn der Kläger hatte und hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem 10.000-Häuser-Programm in Höhe von 11.000,00 EUR.
Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Freistaates Bayern. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien.
Vorliegend sind insbesondere einschlägig: Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 29. Juli 2015, insbesondere Tz. 6.1 (RL), die Verwaltungsvorschrift zu Art. 44 BayHO, insbesondere 1.3 (VV), das Merkblatt A zu EnergieBonusBayern vom 29. Juli 2015, Programmteil EnergieSystemHaus sowie das Merkblatt T1 zu Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe vom 29. Juli 2015.
Der Förderbescheid vom 13. März 2017 war schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen der Vorgabe nach Tz. 6.1 RL vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der zuständigen Bewilligungsstelle und vor der Bestätigung des Eingangs der Bewilligungsstelle mit der Maßnahme begonnen hat. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (vgl. ebenso Nr. 1.3 VV zur Art. 44 BayHO), konkret hier die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrags (vgl. Merkblatt A sowie Tz. 3 des Onlineantrages).
Der Kläger hat insoweit eingeräumt, dass die elektronische Antragstellung auf der Antragsplattform am 12. Juli 2016 erfolgte. Wegen einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse sei der Aktivierungslink zur Bestätigung des Onlineantrages sowie eine E-Mail mit der Bestätigung der Antragstellung, mit der der Antrag als eingegangen und gestellt gilt und die die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn enthält, erst am 15. Juli 2016 erfolgt. Die verbindliche Auftragserteilung an die K GmbH datiert aber auf den 12. Juli 2016 und war daher vorher.
In der – hier aber noch nicht anwendbaren – Neufassung der Förderrichtlinien vom 24. Januar 2018 ist mittlerweile ausdrücklich festgelegt, dass mit der Maßnahme nicht vor dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags begonnen werden darf und dass der maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist (vgl. hier Tz. 6.1 Satz 3 und 5 RL n.F.). Die nunmehr ausdrücklich in den Richtlinien verschriftlichten Voraussetzungen galten indes schon vorher und entsprachen wie von der Beklagtenseite unbestritten ausgeführt der schon zuvor geübten Verwaltungspraxis, sodass die Neufassung der Richtlinien insoweit als deklaratorische Klarstellung anzusehen ist.
Außerdem erklärte die Klägerseite selbst, aufgrund einer fehlerhaften Eingabe der E-Mail-Adresse auf der Antragsplattform erst am 15. Juli 2016 den Aktivierungslink erhalten zu haben, um den Onlineförderantrag bestätigen zu können. Auch im Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 ist ausdrücklich auf den elektronisch am 15. Juli 2016 eingegangenen Förderantrag Bezug genommen sowie weiter auf die betreffenden Richtlinien und Merkblätter konkret verwiesen.
Der Kläger hat auch schon am 12. Juli 2016 vorzeitig mit der Maßnahme begonnen, weil er der Firma K GmbH zu diesem Zeitpunkt einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.
Maßgeblich für den Maßnahmenbeginn ist die Erteilung/Unterzeichnung des ersten Auftrages, wie sich aus Merkblatt A sowie aus dem Onlineantrag unter Nr. 3.b. ergibt. Im Onlineantrag hat der Kläger ausdrücklich erklärt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. es sei bis dahin noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden.
Nach dem Sinn und Zweck der Vorbeginnklausel wird schon die rechtsverbindliche Bestellung (Auftragsvergabe) erfasst, die der Betreffende nicht mehr einseitig rückgängig machen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Die entspricht nach unbestrittener Aussage der Regierung von U. auch der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Sinn und Zweck des Verbots des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist zum einen der Schutz des Antragstellers vor finanziellen Nachteilen sowie die Sicherung einer Einwirkungsmöglichkeit der Bewilligungsbehörde. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheides mit der Realisierung beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Zudem soll die Bewilligungsbehörde nicht bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden (vgl. auch Tz. 6.1 Satz 5 RL n.F., wonach nun ausdrücklich verschriftlicht ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers zum Vertragsschluss ist).
Der Kläger hat mit Datum vom 12. Juli 2016 ausdrücklich „die Bestellung eine K-Hauses“ ebenso unterschrieben wie die Vertreterin der Firma K GmbH (vgl. Bl. 45 und 46 der Behördenakte). Diese Bestellung ist verbindlich und für den Kläger – ebenso wie für die Firma – ab 12. Juli 2016 verpflichtend gewesen. Lediglich die Ausführungsmodalitäten waren besonders geregelt.
An der rechtlichen Bindung des Klägers ändern auch das eingeräumte „Sonderkündigungsrecht Finanzierung“ in der Anlage 4 zu der Bestellung vom 12. Juli 2016 sowie das „Sonderkündigungsrecht Baugenehmigung“ (Anlage 5 zur Bestellung vom 12. Juli 2016) nichts. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite handelt es sich dabei nicht um eine aufschiebende Bedingung in Form eines Vorbehalts, wonach ein wirksamer Vertragsschluss erst dann zustande komme, wenn die Finanzierbarkeit der angestrebten Bauleistung gesichert sei, da der Bauherr einen Anspruch auf Bearbeitung des Bauvorhabens erst dann habe, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen sei. Vielmehr hat sich der Kläger schon zweifelsfrei gebunden und kann sich – außer bei finanziellen oder baurechtlichen Problemen (unter ganz bestimmten, hier nicht gegebenen Voraussetzungen) – nicht mehr einseitig lösen. Die Nichtgewährung der hier gegenständlichen Förderung ist kein Grund im Sinne des Sonderkündigungsrechts.
Für die Verbindlichkeit der Bestellung spricht schon die Formulierung im Sonderkündigungsrecht, wonach der Bauherr das Recht erhält, den „aufgrund obiger Bestellung zustande gekommenen Bauvertrag“ bis längstens zum 12. Dezember 2016 unter bestimmten Voraussetzungen zu kündigen. In dem von beiden Seiten unterschriebenen Sonderkündigungsrecht wird ausdrücklich die Formulierung des schon zustande gekommenen Bauvertrages gewählt. Dem Gericht erschließt sich nicht, wie aus der Sicht der Firma K GmbH bzw. eines objektiven Empfängers daraus geschlossen werden sollte, dass trotz der – ebenso wie bei der zugrunde liegenden “Bestellung“ – von beiden Seiten unterzeichneten Sonderkündigungsrechts eine rechtliche Verbindlichkeit nicht entstanden sein sollte. Vielmehr haben sich beide Seiten gebunden. Allerdings war die K GmbH zunächst nicht verpflichtet, schon mit der Bearbeitung des Bauvorhabens zu beginnen. Dem Kläger eröffnete das Sonderkündigungsrecht Finanzierung die Möglichkeit, sich nachträglich wieder vom Vertrag zu lösen, und zwar (nur) unter der konkreten Voraussetzung, dass die Finanzierung aus kaufmännischen und vom Bauherr nicht verschuldeten Gründen scheitert und zusätzlich der Kündigungserklärung ein Finanzierungsplan einer renommierten Bank beigefügt wird, aus dem hervorgeht, dass das Bauvorhaben unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht finanzierbar ist. Des Weiteren stand das Kündigungsrecht kumulativ unter der Bedingung, dass die Firma K GmbH nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kündigung eine anderweitige Finanzierung unter angemessenen und hinnehmbaren Konditionen sicherstellt.
Bei der Auslegung der Vereinbarung zum Sonderkündigungsrecht ist die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (objektiver Empfängerhorizont) maßgeblich. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, wobei insbesondere der Wortlaut, der mit Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen sind (vgl. §§ 133, 157 BGB und BGH, U.v. 16.10.2012 – X ZR 37/12 – BGHZ 195, 126 sowie BVerwG, B.v. 22.5.2017 – 8 B 57/16 – Buchholz 428.43 DDR-EErfG Nr. 8 m.w.N). Davon ausgehend sprechen sowohl der Wortlaut des Sonderkündigungsrechts als auch – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Zweck, eine bestimmte Ausführung der Baumaßnahme zu einem festgelegten Preis verbindlich zu vereinbaren, für eine rechtlich verpflichtende Bindung für beide Seiten.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass das Sonderkündigungsrecht Finanzierung überhaupt den Fall der Nichtgewährung der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR erfasst, gerade bei einem Gesamtvolumen des Vorhabens von 340.186,85 EUR (davon Eigenmittel: 314.186,85 EUR einschließlich Darlehen in Höhe von 100.000,00 EUR). Die im Sonderkündigungsrecht kumulativ aufgeführten Konditionen (Finanzierungsplan der Bank sowie fehlende anderweitige Finanzierung über die K GmbH und Fehlen des Verschuldens des Kläger) sprechen gegen einen hier relevanten Vorbehalt bzw. eine aufschiebende Bedingung der Art, dass der Kläger für den Fall der Versagung der beantragten Förderung gegenüber der K GmbH rechtlich nicht gebunden wäre, sondern berechtigt wäre, das Vorhaben nicht auszuführen. Das eingeräumte Sonderkündigungsrecht ist nicht auf die Nichtgewährung der Förderung, sondern auf die fehlende bzw. wegfallende Sicherstellung der Finanzierung des Bauvorhabens insgesamt bezogen. Dem Sonderkündigungsrecht sowie den vorliegenden Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Bestellung und/oder der Vertragsschluss in Abhängigkeit von der Gewährung der Förderung geschlossen sein sollte (vgl. SächsOVG, B.v. 12.12.2016 – 1 A 311/15 – juris). Eine auch die Förderung erfassende Einschränkung der verbindlichen Willenserklärung muss, damit das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht praktisch leerläuft, ausdrücklich und eindeutig für den Fall der Nichtgewährung von Fördermittel vereinbart werden und in der Bestellung bereits enthalten sein (NdsOVG, U.v. 13.9.2012 – 8 LB 58/12 – BauR 2013, 640). Daran fehlt es hier.
Das Sonderkündigungsrecht erfasst auch deshalb nicht die möglicherweise unterbleibende Förderung, da die Voraussetzungen dafür von vornherein nicht vorlagen und nicht eintreten konnten, weil der Kläger selbst eingeräumt hat, zum einen aus Versehen – also aus einem ihm zuzurechnenden Fehlverhalten – die falsche E-Mail-Adresse angegeben zu haben, sodass der Onlineantrag samt Bestätigung erst am 15. Juli 2016 als gestellt betrachtet werden kann. Zum anderen hat er auch durch die Nichteinhaltung des beantragten Neigungswinkels – wie noch auszuführen sein wird – die Nichterteilung der Förderung bzw. deren Rücknahme verschuldet. Schon bei der Bestellung (Bl. 45 der Behördenakte) ist von einer Dachneigung von 25° die Rede, während der Onlineantrag ausdrücklich einen Neigungswinkel zwischen 45° und 90° als technische Anforderung enthält.
Des Weiteren ist unerheblich, dass der Bauantrag erst am 30. August 2016 gestellt und die Baugenehmigung am 23. September 2016 erlassen sowie der notarielle Kaufvertrag über das betreffende Grundstück erst am 21. Oktober 2016 geschlossen wurde. Nach den förderrechtlichen Vorgaben ist maßgeblich auf die für den Kläger verbindliche Auftragsvergabe an die K GmbH abzustellen.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen und für sich selbst tragend ist der Zuwendungsbescheid auch deshalb wegen Verstoßes gegen die einschlägigen förderrechtlichen Vorgaben rechtswidrig, weil der Kläger – wie bereits angedeutet – ein anderes Vorhaben verwirklicht hat, als er beantragt hat. Der Kläger hat insbesondere die technischen Neben- und Mindestanforderungen nicht eingehalten, wonach die „PV-Anlage … mit einem Neigungswinkel zwischen 45° und 90° montiert sein (optimaler Winterbetrieb)“ müsse, wie im Förderantrag unter Tz. 2b sowie im Merkblatt T 1.4, S. 3 ausdrücklich verlangt ist. In der verbindlichen Bestellung bei der Firma vom 12. Juli 2016 ist demgegenüber eine Dachneigung von 25° aufgeführt (vgl. Bl. 41 und 45 der Behördenakte). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe die Wärmeanlagen anders gebaut, als beantragt, und zwar mit einer besseren Wärmepumpe. Infolgedessen sei auch der Neigungswinkel nicht eingehalten. Er habe das im Antrag falsch angekreuzt.
Der Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 bezieht sich indes ausdrücklich auf den am 15. Juli 2016 eingegangenen elektronischen Förderantrag sowie auf die einschlägigen Richtlinien zur Durchführung des 10.000-Häuser-Programms und die dazu anliegenden Merkblätter als maßgebend für den Zuwendungsbescheid. Die vom Kläger bei der Firma bestellte und konkret verwirklichte Baumaßnahme ist in der von ihm ausgeführten Form nicht Gegenstand der Förderung gewesen.
Die Ausführung der baulichen Maßnahme mit dem falschen Neigungswinkel macht den Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 nicht nur teilweise, sondern vollständig rechtswidrig. Der Beklagtenvertreter hat dazu in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Neigungswinkel zwar nur den Technikbonus in Höhe von 2.000,00 EUR betrifft, allerdings hingen der Energieeffizienzbonus und der Technikbonus zusammen. Beides könne nicht getrennt voneinander beantragt werden. Vielmehr ist die beantragte Maßnahme als Einheit anzusehen und werde in der beantragten Form bewilligt. Der Beklagtenvertreter hat verdeutlicht, dass vom Antrag abweichende Ausführungen gerade nicht beantragt seien. Für diese anderen Ausführungen hätte vielmehr ein eigener Förderantrag gestellt werden müssen.
Der rechtswidrige Zuwendungsbescheid vom 13. März 2017 konnte auch ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG) von der Regierung von U. zurückgenommen werden.
Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG). Der Kläger hat ausgehend von der bestätigten Antragstellung am 15. Juli 2016 erklärt, dass noch keine verbindliche Auftragserteilung vorliege, obwohl er am 12. Juli 2016 – wie oben ausgeführt – die rechtlich bindende Bestellung bei der Firma K GmbH aufgegeben hat. Des Weiteren hat der Kläger den Antrag für eine Anlage mit einem Neigungswinkel der Photovoltaikanlage zwischen 45° und 90° gestellt, obwohl er tatsächlich eine Dachkonstruktion mit einer Neigung von 25° beauftragt hat. Der Kläger hat die Unrichtigkeit des angegebenen Neigungswinkels auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, wie sich der Kläger, obwohl er ausdrücklich eine Wärmeanlage mit einem anderen Neigungswinkel bestellt und gebaut hat, als er in seinem Förderantrag angegeben hatte, auf Vertrauensschutz berufen können will.
Der Kläger hat bei seiner Antragstellung zudem ausdrücklich bestätigt, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag erteilt worden sei und dass er die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter zur Kenntnis genommen hat.
Vor diesem Hintergrund greift auch Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Danach kann sich der Begünstigte auf ein schutzwürdiges Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hat bei der Antragstellung ausdrücklich bestätigt, dass er mit der Maßnahme (= verbindliche Auftragserteilung) noch nicht begonnen hat. Der Kläger hat die Kenntnisnahme der einschlägigen Richtlinien usw. ausdrücklich erklärt. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn fällt in den Verantwortungsbereich des Klägers und begründet kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – VPR 2017, 23). Selbst wenn der Kläger die einschlägigen Richtlinien und Nebenbestimmungen in ihren Einzelheiten nicht gelesen haben sollte, wäre ihm dies als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Bei Zweifeln hätte es dem Kläger oblegen, sich vor Unterzeichnung des Vertrages und der damit verbundenen rechtsverbindlichen Bestellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen. Der Kläger hat so durch sein Verhalten die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße verletzt. Auch bezüglich des Sonderkündigungsrechts hätte es für den Kläger als Laien offensichtlich sein müssen, dass er – wie oben ausgeführt – jedenfalls sich selbst, auch im eigenen Interesse, rechtlich gebunden hatte und sich nicht mehr einseitig von der Verpflichtung lösen konnte. Der Kläger wurde des Weiteren bereits im Antragsformular sowie unter T1.4 auf Seite 3 des Merkblatts T1 (Programmteil EnergieSystemHaus, TechnikBonus – Wärmepumpe) auf die technischen Anforderungen zum Vollzug auf die gewählte Technikvariante, einschließlich des dafür erforderlichen Neigungswinkels der Photovoltaikanlage, hingewiesen, sodass er sich auch eine Abweichung davon als mindestens grob fahrlässig vorhalten lassen muss.
Der Hinweis der Klägerseite, dass die bloße Kenntnis der Tatsache und Vorgänge, die die Rechtswidrigkeit begründeten, nicht reichten, sondern dass der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsaktes haben müsse, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger sich vorwerfen lassen muss, einerseits sehenden Auges eine Bestellung mit einem Dach von 25° Neigung unterschrieben zu haben und sich insoweit gegen über der K GmbH verpflichtet zu haben, und andererseits gleichwohl einen Förderantrag bezogen auf eine Neigung der Photovoltaikanlage von 45° bis 90° gestellt zu haben. Auch hinsichtlich des Sonderkündigungsrechts sieht es das Gericht als Schutzbehauptung an, dass sich der Kläger persönlich angeblich nicht verpflichtet gefühlt habe. Denn dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Lebenswirklichkeit. Dem Kläger musste klar sein, dass er sich rechtlich gebunden hat und unter nur ganz engen Voraussetzungen bei einem Fehlschlag der Finanzierung insgesamt (sowie hier nicht relevanten baurechtlichen Problemen) – und nicht schon beim Ausfall eines relativ kleinen Nebenpostens wie der Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR – hätte lösen können. So gesehen drängt es sich vielmehr auf, dass bei einem alleinigen Wegfall einer Förderung in Höhe von 11.000,00 EUR bei dem gegebenen Gesamtvolumen des Vorhabens eine Loslösung von der vertraglichen Bindung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Die Regierung von U. hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Regierung von U. konnte die Ermessenserwägung auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Regierung von U. sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis der Regierung von U.. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
Zudem ist nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Demnach entfällt nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es erfolgt zudem eine Ermessensreduzierung. Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall (vgl. Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 48 Rn. 127b und 127c). Für einen solchen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Regierung von U. plausibel darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit der Haushaltsführung für die Rücknahme spricht. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt zudem eine restriktiv zu handhabende Ausnahme dar, sodass auch bei einem Versehen aufgrund eines Fehlers (Angabe einer unkorrekten E-Mail-Adresse für Rückbestätigung, aber verbindliche Bestellung ohne vorherige Antragsbestätigung des Klägers) und einem nur kurzzeitig vorherigen Maßnahmenbeginn die Rücknahme ermessensfehlerfrei erfolgen konnte. Diese Ermessensausübung entspricht der geübten Verwaltungspraxis der Regierung von U..
Darüber hinaus bleibt die Ausführung der Maßnahme mit einer anderen Wärmeanlage und mit einem falschen Neigungswinkel, sodass letztlich eine nichtbeantragte Maßnahme verwirklicht wurde. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse des Klägers zurücktreten. Sein Vertrauen ist nicht schutzwürdig, selbst wenn er die Fördermittel bei seiner Vermögensdispositionen miteinbezogen hat (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn wenn er sehenden Auges eine verbindliche Bestellung unterschreibt, bevor sein Onlineantrag rückbestätigt ist, und dabei zudem und vor allem eine andere Ausführungsvariante wählt, die von den von ihm ausdrücklich beantragten und bestätigten technischen Anforderungen abweicht, kann der Kläger nicht darauf vertrauen, gleichwohl eine Förderung zu erhalten und behalten zu dürfen. Die Regierung von U. hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht verdeutlicht, dass die vom Kläger verwirklichte Maßnahme so nicht beantragt und auch nicht bewilligt wurde. Sie hat zu Recht klargestellt, dass nicht irgendwas beantragt und dann etwas anderes gebaut werden kann und dann im Nachhinein beurteilt werden kann, ob nicht doch – selbst wenn die Maßnahme, wie vom Kläger behauptet, wirksamer sein sollte als ursprünglich geplant – die Förderung oder ein Teil davon behalten werden könnte. Dies widerspricht jeglichen förderrechtlichen Gepflogenheiten. Vor diesem Hintergrund wäre unter Gesamtwürdigung aller Umstände sogar zu erwägen, ob nicht eine Ermessensreduzierung auf Null in Hinsicht auf eine Rücknahme vorliegt. Der letztgenannte Aspekt kann aber dahingestellt bleiben, weil jedenfalls eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Regierung von U. vorliegt.
Da auch sonst keine Mängel des streitgegenständlichen Bescheides ersichtlich sind, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.