Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.367

published on 15/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.367
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Tenor

I. Nr. 1 des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit die Rückforderung der im Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 19. November 2010 gewährten Direktzahlung (28.030,35 EUR) einen Betrag in Höhe von 27.355,31 EUR übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Sch. vom 21. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016, in dem die Bewilligungen der Betriebsprämien für die Jahre 2009 bis 2011 aufgehoben, die bereits ausgezahlten Förderungen in Höhe von insgesamt 84.584,20 EUR zurückgefordert und Mehrjahressanktionen verhängt wurden.

1. Für die Jahre 2009 bis 2011 beantragte der Kläger jeweils mit Mehrfachantrag die Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen durch die Aktivierung der Zahlungsansprüche.

Mit Bescheid vom 23. November 2009 wurden dem Kläger Direktzahlungen in Höhe von 27.765,37 EUR, mit Bescheid vom 19. November 2010 Direktzahlungen in Höhe von 28.030,35 EUR und mit Bescheid vom 21. November 2011 Direktzahlungen in Höhe von 28.788,48 EUR bewilligt.

Am 30. Juli 2012 fand auf dem Betrieb des Klägers eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Prüfdienst des AELF K. statt.

Am 14. August 2012 hörte das AELF Sch. den Kläger zu der Differenz zwischen den festgestellten Flächen und den einer Aktivierung zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen an. Der Kläger erklärte, dass die in Streit stehenden Flächen mit dem Ziel der Gesundung des Bodens sowie der Schaffung von Ruhezonen für das Wild bepflanzt worden seien. Die Nutzung für Baumschulzwecke sei nicht beabsichtigt gewesen. Bislang seien von den Flächen auch keine Bäume verkauft worden. Es seien keine Kiefern, Buchen, Tannen und Eschen gepflanzt worden. Daher handle es sich nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes. Bei der ersten Antragstellung im Jahr 2000 sei der Kläger über Stilllegungsauflagen informiert worden und daraufhin davon ausgegangen, dass auf den mit NC 511 (einfache Stilllegung ohne nachwachsende Rohstoffe) beantragten Flächen keine Marktfrüchte angebaut werden dürften und der Aufwuchs nicht genutzt werden dürfte. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Stilllegungsauflagen trotz der Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern eingehalten werde und auch dass es sich bei den Flächen trotz Bepflanzung aufgrund der von ihm gewählten Baum- und Straucharten nicht um Wald im Sinne des Waldgesetzes handle.

2. Mit Bescheid des AELF Sch. vom 21. Juli 2014, zur Post am 21. Juli 2014, wurden die Bescheide vom 23. November 2009, 19. November 2010 und 21. November 2011 über die Gewährung von Direktzahlungen zurückgenommen (Nr. 1). Die Erstattung der für die Jahre 2009, 2010, 2011 zu viel ausbezahlten Direktzahlungen in Höhe von 84.584,20 EUR wurde angeordnet (Nr. 2). Für das Jahr 2009 wurde eine zusätzliche Sanktion in Höhe von 12.496,52 EUR, für 2010 in Höhe von 28.047,42 EUR und für 2011 in Höhe von 29.006,68 EUR verhängt und deren Verrechnung mit Auszahlungen in den folgenden drei Jahren, welche nach VO (EG) Nr. 73/2009 sowie gem. VO (EG) Nr. 1698/2005 gewährt werden, angeordnet (Nr. 3). Die Verzinsung des Rückforderungsbetrags für den Zeitraum zwischen dem 25. August 2014 und der Rückzahlung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wurde angeordnet (Nr. 4). Weiter wurden Gebühren in Höhe von 2.080,00 EUR erhoben und Auslagen in Höhe von 5,00 EUR.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 seien Abweichungen festgestellt worden, die sich in die Vergangenheit auswirkten. Auf den Feldstücken seien zum Teil nicht förderfähige Flächen mit baumschulähnlichem Bewuchs und teils eine Bewirtschaftung durch den Nachbar festgestellt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei die selbstständige Bewirtschaftung der nicht stillgelegten Flächen des Betriebes angezweifelt worden. Der Kläger sei mehrfach aufgefordert worden, entsprechende Unterlagen zur Eigenbewirtschaftung vorzulegen. Als Nachweise könnten Bewirtschaftungsverträge, Belege, Rechnungen, Kontoauszüge bzw. Aufzeichnungen dienen. Da der Kläger keinerlei Belege vorgelegt habe, sei davon auszugehen, dass die Flächen nicht selbst bewirtschaftet würden. Der Kläger sei verpflichtet, die eigenständige Bewirtschaftung und Förderfähigkeit bis zum vierten Jahr nach der Gewährung der Prämie nachzuweisen. Dieser Zeitraum beginne mit dem Mehrfachantrag 2010. Dieser Nachweis sei nicht vom Kläger geführt worden. Die nicht stillgelegten Flächen seien deshalb für die Jahre 2010 und 2011 abzuerkennen. Für 2009 ergebe sich der Abweichungssatz nur aus der Vor-Ort-Kontrolle 2012. Die Fläche würde um 73,59% abweichen. Für 2010 ergebe sich die Abweichung aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der nicht nachgewiesenen Eigenbewirtschaftung. Die Fläche würde um 100% abweichen. Für 2011 ergebe sich die Abweichung aus dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und der nicht nachgewiesenen Eigenbewirtschaftung. Die Fläche würde um 100% abweichen. Bei einer Abweichung über 20% werde keine Auszahlung im betreffenden Antragsjahr gewährt. Der Auszahlungsbetrag werde damit für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils auf 0,00 EUR festgesetzt. Ausgezahlte Beträge seien zurückzufordern. Bei einer Abweichung über 50% werde der Abweichungsbetrag nochmals als Mehrjahressanktion festgesetzt und mit den Auszahlungen der drei darauffolgenden Kalenderjahre verrechnet.

3. Mit Schreiben vom 19. August 2014, eingegangen beim AELF Sch. am 21. August 2014, legte der Kläger Widerspruch ein. Das AELF Sch. half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016, zugestellt am 11. März 2016, wies die FüAk den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung der nicht aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen hätten sich bei der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund der Entfernung von 75 Kilometern von Wohnsitz und Betriebssitz begründete Zweifel ergeben. Der vorgelegte Nährstoffvergleich habe sich auf den Betrieb der M. GbR bezogen und beinhalte neben den Flächen der M. GbR auch die fraglichen Flächen des klägerischen Betriebes. Ein eigener Nährstoffvergleich für den klägerischen Betrieb liege nicht vor. Herr M. habe bei der Kontrolle mündlich bestätigt, die klägerischen Flächen mit zu bewirtschaften. Belege für eine Eigenbewirtschaftung seien bis heute nicht vorgelegt worden. Für die fraglichen Flächen habe der Kläger keine Berufsgenossenschaftsbeiträge entrichtet. Die Nichtbeweisbarkeit dieser Tatsache gehe zu Lasten des Klägers, der aus dieser Tatsache einen Vorteil ziehen wolle. Nach § 11 MOG trage der Kläger die Beweislast für die Voraussetzungen der Förderung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folge. Da der Rückforderungsbescheid am 21. Juli 2014 übermittelt worden sei, entfalle für 2009 sowie vorherige Jahre für den Kläger die Beweislast. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei ein waldähnlicher Bestand festgestellt worden auf denjenigen Flächen, die als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ angegeben worden seien. Die vorgefundenen Bäume und zum Teil auch Sträucher seien reihenweise angepflanzt gewesen. Eine Bewirtschaftung der angebauten Kultur unter gleichen Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Flächen sei nicht mehr möglich. Eine landwirtschaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen bis zum Baumstamm sei daher nicht erfolgt. Bei den angepflanzten Flächen handle es sich um Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes. Auf die Art der bepflanzten Gehölze komme es nicht an. Das AELF sei nicht stets über die Anpflanzung informiert gewesen. Der Kläger habe den Umfang der Anpflanzungen und die Dichte der Pflanzung nicht mitgeteilt. Eine Einstufung der streitgegenständlichen Flächen als aus der Erzeugung genommenes Ackerland sei daher nicht möglich. Die Flächen seien kein Ackerland und auch keine landwirtschaftlich genutzten Flächen mehr. Ein klägerisches Verschulden liege vor, da der Kläger bei der Durchsicht seiner Flächenangaben nicht in dem erforderlichen Umfang sorgfältig gehandelt habe. In den Anleitungen zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises sei der Kläger auf seine Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben und der Folgen bei falschen Angaben und der Pflicht zur gewissenhaften Überprüfung der Flächendaten hingewiesen worden.

4. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben gegen den Bescheid vom 21. Juli 2014 und zur Begründung ließ er im Schreiben vom 27. September 2016 und 29. April 2017 zunächst dieselben Ausführungen wie in der Anhörung vom 14. August 2012 vortragen. Vertieft wurde vorgetragen, die Pflanzung zur Gesundung des Bodens sei erfolgt aufgrund der Vornutzung durch die Firma S. und der dementsprechenden Kontaminierung mit Pflanzenschutzmittelrückständen, die massive Wuchsdepressionen bei Gehölzen und sonstigen Bewuchs verursacht hätten, sodass ein baumschulüblicher Gehölzumtrieb nicht möglich gewesen sei. Unzutreffend sei, dass der Kläger geäußert haben solle, dass keine Kiefern, Buchen, Tannen und Eschen gepflanzt worden seien.

Die streitgegenständlichen Flächen seien kein Wald im Sinne des Waldgesetzes für Bayern. Es sei anzumerken, dass die Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle zunächst von einer Baumschule bzw. von einem baumschulähnlichen Bestand ausgegangen seien. Erst später hätten die Prüfer ihre Meinung geändert. Dies könne Herr M. bezeugen. Bei den Anpflanzungen des Klägers handle es sich nicht um Wald, da die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 des Waldgesetzes gegeben seien. Vielmehr habe der Kläger die Flächen mit Bäumen bepflanzt, um die erheblich belasteten und nährstoffarmen Böden durch diese Pflanzung wieder für die Zukunft ertragreich zu gestalten und somit der Landwirtschaft nachhaltig zu erhalten. Diese Flächen stünden weiterhin der Landwirtschaft zur Verfügung und würden auch vom Kläger weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.

Vorliegend gehe es um eine Baumschule und nicht um einen Garten- und Landschaftsbau, insbesondere kein Forstunternehmen. Das eingesetzte Personal habe keine fachliche Qualifikation für die Prüfung von Baumschulen gehabt. Laut Schreiben vom 20. Oktober 2016 sei bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden, dass es sich nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen handeln würde. Dies sei jedoch falsch. Es werde vom Prüfdienst bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht ausgeführt, wann die Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Da es sich streitgegenständlich um die Jahre 2009 bis 2012 handle, könne bei einer späteren Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr beurteilt werden, ob in den streitgegenständlichen Jahren eine Landwirtschaft betrieben worden sei bzw. eine Baumschule. Die Vor-Ort-Kontrolle habe am 11. Februar 2016 stattgefunden und somit nicht in den streitgegenständlichen Jahren 2009 bis 2011. Daher könne die Beurteilung nicht herangezogen werden. Die Stellungnahme des AELF Sch. beantworte nicht die Frage, ob Wald im Sinne des Waldgesetzes vorliege. Es werde lediglich der Gesetzestext zitiert und es erfolge keinerlei Subsumtion. Bereits der verwendete Begriff der Aufforstung sei unzutreffend. Vorliegend sei die streitgegenständliche Fläche insgesamt als Baumschule genutzt worden. Mit dieser Intention habe der Kläger die gegenständlichen Flächen genutzt. Von daher sei die Zweckbestimmung der Flächen baumschulerischer bzw. landwirtschaftlicher Art. Eine Aufforstungsgenehmigung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger nie beabsichtigt habe, Wald anzulegen. Dies zeige sich insbesondere an der Baumartenvielfalt und der Sortenwahl, wie Blutpflaumen, Platane, Baumhasel, Buche etc. sowie in der Art der Anpflanzung. Insbesondere die Kulturvielfalt und die Kultur einer Baumschule seien auch auf den von dem Beklagten vorgelegten Lichtbildern zu erkennen. Des Weiteren sei eine Vielfalt in der Altersstruktur gegeben. Insbesondere würden sich bei den Flächen unterschiedliche Größen und unterschiedliche Verschulungsarten zeigen. So befänden sich auf den Flächen Anpflanzungen von Sträuchern, Heister in allen Altersklassen. All diese Punkte sprächen für eine Baumschule und nicht für die Anlage eines Waldes. Die Einschätzung der Fachleute aus dem Bereich Garten und Landschaftsbau sei vorliegend nicht einschlägig, sondern Baumschule. Hier sei die Besonderheit des Betriebes des Klägers zu vermerken. Dieser habe sich darauf spezialisiert, große Solitärbäume, die gerade auf Widerstandskraft gezüchtet würden, zu liefern und einzubauen. Eine Änderung der Zweckbestimmung habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Des Weiteren wurden die zuvor getätigten Aussagen in Bezug zu den einzelnen Flächen gesetzt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 29. April 2017 verwiesen.

Eine Bewirtschaftung der Flächen durch den Betrieb M. GbR sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe die angegebenen Flächen eigenverantwortlich und selbstständig bewirtschaftet, zudem habe er auch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Verfügungsgewalt über die Produktionseinheiten in seinem Betriebsvermögen. Die M. GbR sei nur teilweise im Auftrag des Klägers tätig und stelle diesem ihre Betriebsmittel zur Verfügung. Dem Kläger liege auch ein getrennter Nährstoffvergleich vor, wobei sich ein Teil spezifisch auf den Betrieb des Klägers beziehe. Diesen werde er im Rahmen des Verfahrens in Vorlage bringen. Es liege ebenfalls eine Nährstoffbilanz für den Zuund Abgang für die organischen Stoffe (Gülle) für den Betrieb des Klägers vor. Der Kläger habe Beiträge an die Berufsgenossenschaft für die fraglichen Flächen entrichtet. Der Kläger habe an die LSVG Kassel bis in das Jahr 2012 hinein Beiträge zur Berufsgenossenschaft abgeführt. Die spezifischen Flächen für die Anmeldung der unbestrittenen Zugehörigkeit zur Gartenbauberufsgenossenschaft in Kassel seien nicht relevant gewesen, da von der Berufsgenossenschaft bei der Berechnung der Beiträge auf die Bruttolohnsummen abgestellt worden sei. Erst ab 1. Januar 2014 sei das System der Berufsgenossenschaft umgestellt und auf die Flächen abgestellt worden. Die Flächen würden noch landwirtschaftlich genutzt und die Nachweise für eine Selbstbewirtschaftung lägen vor. Ab 2013 sei für die streitgegenständlichen Flächen ein Mehrfachantrag durch die Mutter des Klägers gestellt worden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämien lägen weiterhin vor, so dass der Bescheid vom 21. Juli 2014 zu Unrecht ergangen sei.

Mit Schreiben vom 1. März 2018 legte die Klägerbevollmächtigte für die Jahre 2009 bis 2013 Nährstoffvergleiche, Pflanzenschutzaufzeichnungen, Bescheinigung über die Hagelversicherung und Dokumente zur Bodenuntersuchung vor. Die Dokumentation des Aufwands werde nachgereicht. Die weiteren von dem Beklagten angeforderten Unterlagen, insbesondere für das Jahr 2014 seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Zeuge M. habe die Vorgehensweise bezüglich der Anweisungen und Abrechnungen plausibel dargelegt, so dass kein Raum bestehe, die weiter von dem Beklagten angeforderten Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Mit Schreiben vom 3. August 2018 ließ der Kläger unter anderem die Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. April 2018, die Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 4. April 2018, die gutachterliche Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen in der Gemeinde M* … Bayern der B. Bodenkunde vom 5. März 2018, die gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzpflanzungen des Diplomforstingenieurs S. vom 26. Januar 2018 und die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“ vorlegen und ausführen: Die vorgelegten Unterlagen seien geeignet, die Beziehung zwischen dem Betrieb des Klägers und dem Betrieb M. zu belegen. Die vom Beklagten angeforderten Unterlagen für die Förderfähigkeit des Klägers seien nicht einschlägig. Derartige Belege seien innerbetriebliche Interna, die für die Förderung von Direktzahlungen unerheblich seien, weil die Förderrichtlinien der EU und deren nationale Umsetzung derartige Nachweise, insbesondere die, die den sogenannten aktiven Landwirt kennzeichneten, nicht vorsehe, vgl. die Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland“. Die landwirtschaftliche Tätigkeit des Klägers sei uneingeschränkt gegeben gewesen und gegeben. Als Beweis hierfür werde die Zuständigkeitsbescheinigung für den Kläger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als auch der landwirtschaftlichen Alterskasse in Vorlage gebracht. Auch unter den nicht einschlägigen Bedingungen der Negativliste, vgl. GHP PKT 4.1.3 Nummer 22, sei die Voraussetzung durch die Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 38 ha und landwirtschaftliche Tätigkeit als Hauptgeschäftszweck für den Anspruch auf Direktzahlungen erfüllt. Üblicherweise erfolge der Nachweis über die Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bzw. Alterskasse. Hierdurch werde die Unternehmereigenschaft nachgewiesen, vgl. GAP Pkt. 4.1.3 Nummer 22 unter dem Stichwort „Nachweise“. Die jeweilige Organisation und Disposition der Bewirtschaftung sei deshalb für den Nachweis der landwirtschaftlichen Tätigkeit ohne Relevanz. Die von dem Beklagten geforderten weiteren Unterlagen wie die Auftragserteilung, Wiegeschein, Lieferscheine etc. entbehrten daher jeglicher Anspruchs- und Prüfungsgrundlage. Hinsichtlich der Hagelversicherung sei festzuhalten, dass diese weder für die Beurteilung der Fördergrundlagen noch für die Cross Compliance Verpflichtungen von Relevanz seien. Die angestellten Überlegungen zur Üblichkeit des Beklagten seien nicht nachvollziehbar bzw. nicht einschlägig. Das unternehmerische Risiko und die Verfügungsgewalt des Klägers seien hiervon gänzlich unberührt. Ebenso würden die Ausführungen hinsichtlich der Nährstoffbilanzen bestritten. Die Behauptung einer verspäteten Erstellung und damit die fehlende Grundlage für eine sinnvolle Düngeplanung stünden zudem im Widerspruch zu den angestellten Überlegungen des Beklagten über den Verbleib von erheblichen Erntemengen und den Ergebnissen der Standard-Bodenuntersuchung sowie der betrieblichen Wirklichkeit, wie sie von dem Kläger und dem Zeugen M. gelebt würden. Bestritten werde zudem, dass die Nährstoffbilanz ursprünglich nicht vorgelegen habe und nachträglich angefertigt worden sei. Die Behauptung des Beklagten, dass die Nährstoffbilanz erst am 30. Juli 2012 im Nachhinein erstellt worden sei, entbehre jeglicher Grundlage. Die vorliegende Nährstoffbilanz weise lediglich das Druckdatum auf den 30. Juli 2012, dem Tag der Vor-Ort-Kontrolle, auf. Zu den Ausführungen zu der Schlagkartei sei festzuhalten, dass die geforderten Pflichtangaben über Pflanzenschutzmittel und Düngemittel in der Schlagkartei enthalten seien. Weitere Angaben in einer Schlagkartei seien jedoch fakultativ und nicht zwingend notwendig. Zu den Divergenzen der Nährstoffwerte der Schlagkartei und der Nährstoffbilanz sei auf den vorgenannten Unterschied zwischen den angenommenen Standardwerten und den tatsächlichen Werten zu verweisen. Die seitens des Beklagten aufgeworfene Frage hinsichtlich der Düngekriterien sei unter Zugrundelegung fachlicher Aspekte nicht nachvollziehbar. Eine Beantwortung dieser Frage sei im Übrigen durch die tatsächliche Beerntung und die Standardbodenuntersuchung bereits hinlänglich beantwortet worden und könne für die Forderung nicht relevant sein. Höchst vorsorglich werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass der vorgenannte Unterschied zwischen angenommenen Standardwerten und tatsächlichen Erntewerten bei den Angaben in der Nährstoffbilanz und der Schlagkartei zu beachten sei. Die weitere Überlegung, ob die Schlagkartei auf Basis eines Einheitspreisformblattes bzw. als Kalkulationsgrundlage verwendet werden könne, sei jedenfalls für die Feststellung der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers und der Einhaltung der CC-Richtlinien ohne Relevanz. Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse des Labors Doktor N., Bad Kissingen, zeigten, dass die turnusgemäß zu erstellende Bodenuntersuchung zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei der Vor-Ort-Kontrolle hinsichtlich der im Boden vorhandenen Nährstoffe für die jeweiligen Flurstücke vorhanden gewesen sei. Eine Zuordnung der Untersuchungsergebnisse zu den jeweiligen Flur- und Feldstücken sei eindeutig gegeben und nachvollziehbar. Die jeweiligen Werte seien im Toleranzbereich und die Art und Form der Auflistung der Flur- und Feldstücke in der Laborliste sei zudem ohne Bedeutung. Für die im Förderantrag genannten Flächen seien zu keinem Zeitpunkt durch den Betrieb M. Fördermittel beantragt worden bzw. die gegenständlichen Flächen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über den Betrieb M. gemeldet worden. Weiterhin seien die Ausführungen des Beklagten unzutreffend, dass ein Nachweis der Arbeiten zwischen dem Betrieb M. und im Betrieb des Klägers nie geplant gewesen sei. Die Förderungsberechtigung im Sinne von INVEKOS bzw. auf dessen Grundlage sei mit dem Nachweis der Zugehörigkeit der Kläger zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung bereits gegeben. Die weiteren vorgelegten Unterlagen wie Standardbodenuntersuchung, Nährstoffbilanz, Schlagkartei belegten lediglich die Einhaltung der CC-Bestimmungen. Die aus der Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2015 unzutreffend resultierenden Ergebnisse seien in der Folge die fachlich unzutreffende Zuordnung der Gehölzbestandflächen als Wald. Es sei verwunderlich, wenn trotz Beratungsverpflichtung im Nachhinein die Nichteinhaltung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand seitens des Beklagten angeführt werde, wenn er selbst hierzu geraten und beraten habe. Ebenso seien die Berechnungsgrundlagen des Beklagten im Bescheid vom 21. Juli 2014 unzutreffend bzw. nicht einschlägig. Auch die weiter thematisierte Frage, ob bei den bepflanzten Flächen ein guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand gemäß der EU-VO-Richtlinie erhalten werden könne, sei in einer gutachterlichen Stellungnahme untersucht worden. Diese habe der Kläger in Auftrag gegeben und diese ende damit, dass die Ziele, die mit der EU-Verordnung erreicht werden sollten, umgesetzt werden könnten und umgesetzt worden seien. Die Behauptung des Beklagten, dass durch die vorliegende Bepflanzung der landwirtschaftlichen Flächen die Vorgaben der EU-VO-Richtlinien nicht erfüllt würden, sei durch diese gutachterliche Stellungnahme widerlegt worden. Zum Vortrag des Beklagten, dass es sich bei den gegenständlichen Gehölzflächen nicht um landwirtschaftliche Flächen, sondern um Wald handle, habe der Kläger eine weitere gutachterliche Stellungnahme eingeholt, die aufzeige, dass die Gehölzflächen derzeit keine Waldeigenschaft erfüllten und kein Wald im Sinne des Waldgesetzes darstellten. Insoweit werde auf die gutachterliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzbepflanzung vom 5. März 2018 verwiesen.

Mit Schreiben vom 28. November 2018, 21. Januar 2019 und 31. Januar 2019 ließ der Kläger ergänzende Ausführungen machen und weitere Unterlagen vorlegen. Vorgelegt wurden unter anderem eine gutachterliche Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen vom 29. Mai 2018 und eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Waldeigenschaft von Gehölzpflanzungen vom 5. März 2018. Im Schreiben vom 21. Januar 2019 wurde insbesondere noch ausgeführt, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich der Mehrjahressanktion in Nr. 3 des Bescheids bestehe darin, dass der Kläger einen Antrag nach § 48 VwVfG stellen könne, sollte sich herausstellen, dass die Annahmen der Beklagten unzutreffend seien. Dem Kläger würde dann nach § 48 Abs. 3 VwVfG ein Anspruch auf Ausgleich des Vermögensnachteils zustehen. Für diesen Fall könne die Beklagte mit den Mehrjahressanktionen gemäß Nr. 3 in dem Bescheid vom 21. Juli 2014 aufrechnen.

5. Der Beklagte verwies zur Begründung der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 zunächst auf den Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016. Mit Schreiben vom 29. November 2016 wurde zusätzlich und vertieft ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Flächen keine förderfähigen Flächen darstellten. Es wurde Bezug auf die Stellungnahme des AELF Sch. vom 27. Oktober 2016 genommen. Das AELF Sch. führte darin aus, die zu beurteilenden Flächen seien mit Gehölzen bepflanzt. Es handle sich hierbei sowohl um Waldbäume nach Art. 2 Abs. 1 BayWaldG als auch um Ziergehölze, die reihen- bis blockweise gemischt seien. Wald im Sinne des BayWaldG seien alle Flächen, die mit Waldbäumen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 BayWaldG bestockt seien. Nach Art. 2 Abs. 4 BayWaldG handle es sich nicht um Wald, wenn die Fläche als Baumschule genutzt werde. Es sei von besonderer Bedeutung, mit welcher Zweckbestimmung die Begrünung der zu beurteilenden Flächen stattgefunden habe. Grundsätzlich sei zu klären, ob der Eigentümer bei der Anlage der Pflanzung das Ziel gehabt habe, Wald im Sinne des Art. 2 BayWaldG sowie Art. 2 BWaldG zu begründen oder eine andere Zweckbestimmung, wie beispielsweise die Anlage und Nutzung als Baumschule. Nach Einschätzung der Fachleute aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau seien nur auf Teilflächen Anzeichen einer Verschulung bzw. eine Entnahme von Pflanzen zum Zwecke der Vermarktung bzw. der Umsetzung erkennbar. Darüber hinaus seien auf dem Großteil der Flächen viele Pflanzen, in der Regel Waldbäume, bereits über 10 Meter hoch gewesen. Bei einem Reihenabstand von teilweise unter 1 Meter und einem Abstand der einzelnen Pflanzen in der Reihe von wenigen Dezimetern, könnten nach Aussage der Spezialisten aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau auf diesen Teilflächen gar keine verkaufsfähigen Pflanzensortimente mit entsprechenden Wurzelballen mehr erzeugt werden. Partiell sei aufgrund natürlicher Substitution bereits eine Verjüngung von Waldbäumen, wie zum Beispiel Fichte, Kiefer, Ahorn, Weide etc. vorhanden (Anlage 2, Bild 5 und 6). Auch seien zum Teil extreme Schäden durch Mäusefraß an den Pflanzen vorhanden (Anlage 2, Bild 8 und 9). Ebenso fänden sich Bereiche, die einer forstlichen Nutzung wie beispielsweise der Gewinnung von Energieholz und einer Pflege des jungen Waldes durch die Entnahme von vorwüchsigen Pflanzen mit der Motorsäge entsprächen (Anlage 2, Bild 13 und 12). Aus forstfachlicher Sicht hätten zum jetzigen Zeitpunkt einige Flächen Waldcharakter entwickelt. Auch Baumschulen könnten durch eine Änderung der Zweckbestimmung jederzeit zu Wald werden. Es sei festzustellen, dass offensichtlich ein Wechsel der Zweckbestimmung auf einem erheblichen Teil der Flächen stattgefunden habe. Das sei bei dem Ortstermin am 28. Januar 2016 auf den in der Anlage 1 markierten Teilflächen festgestellt und entsprechend festgehalten worden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 11. Januar 2018, unter Vorlage eines Prüfberichts des Ing. -/Sachverständigenbüros R. D. vom 21. Juli 2010 und der Stellungnahme des Bereichs Gartenbau AELF K. vom 13. Mai 2011 wurde ergänzt, die Klagevertretung spreche in dem Schreiben vom 29. April 2017 erstmalig vom Vorliegen einer Baumschule. Zuvor sei der Betrieb einer Baumschule in allen bisherigen Schreiben und Äußerungen des Klägers ausdrücklich verneint worden. Zur Frage einer Baumschule seien in der fraglichen Zeit für die Finanzverwaltung Gutachten, Büro R. D. vom 21. Juli 2010 und AELF K. vom 13. Mai 2011, angefertigt worden, die die Behauptung, dass es sich um eine Baumschule handle, widerlegen würden. Die Vor-Ort-Kontrolle, die zu den streitgegenständlichen Rückforderungen geführt habe, habe am 30. Juli 2012 stattgefunden. Die neuerlichen Vor-Ort-Kontrollen am 10. Dezember 2015 und 11. Februar 2016 auf denselben Flächen wie 2012 würden das Ergebnis der Feststellungen 2012 bestätigen. Für die Einstufung der Fläche als Nicht-LF sei das eingesetzte Personal geeignet gewesen.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 22. Januar 2018 wurde eine Auflistung der aus Sicht der Beklagtenseite für die Bestimmung der Selbstbewirtschaftung möglichen Unterlagen vorgenommen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 unter Bezugnahme auf das Schreiben des AELF Sch. vom 23. April 2018 und einer Auswertung der Schlagkartei des Betriebes M. vom 23. April 2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht des AELF Sch. und der FüAk keine Selbstbewirtschaftung des Klägers vorliege. Im Schreiben vom 23. April 2018 setzte sich das AELF Sch. im Einzelnen mit den vorgelegten Unterlagen auseinander und führte zusammenfassend aus, die eingereichten Unterlagen gäben keinen Hinweis, inwieweit ein Auftragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Betrieb M. GbR in den Jahren 2012/2013 und früher bestanden habe. Alle Unterlagen seien durch Herrn M. erstellt oder in Auftrag gegeben worden und hätten ihm als Planungsunterlagen gedient. Vom Betrieb des Klägers seien auch jetzt keine Unterlagen vorgelegt geworden. Die Unterlagen seien nach Auffassung des AELF Sch. zum Teil nachträglich erstellt worden und würden eine Qualität aufweisen, die nicht auf eine gewissenhafte Auftragsvergabe und Abrechnung hinweise. Es bestünden erhebliche Differenzen in den Angaben unter den einzelnen zur Verfügung gestellten Dokumenten. Eine Beteiligung des Klägers am Betriebsgeschehen für die fraglichen Flächen sei in den Unterlagen nicht erkennbar. Der Verbleib erheblicher Erntemengen (z.B. 2012: 175,5 t Winterweizen; 33,6 t Wintertriticale; 34,3 t Winterraps) und die Herkunft von erheblichen Betriebsmitteln werde nicht belegt. Genau das sei aber erforderlich, um die getrennte Bewirtschaftung und auch die Risikoverteilung beurteilen zu können. Aufgrund der jetzt vorgelegten Unterlagen müsse vielmehr verstärkt davon ausgegangen werden, dass die Bewirtschaftung der ca. 50 ha von Herrn M. selbstständig und auf eigene Rechnung und Risiko durchgeführt wurde. Offensichtlich habe so wenig Information zwischen den Betrieben bestanden, dass weder die Flächen noch die angebaute Kultur gegenseitig genau bekannt gewesen seien. Nur so seien die Diskrepanzen bei Flächen und Kulturangaben zwischen dem Mehrfachantrag, Hagelversicherung und Schlagkartei zu erklären. Herr M. und der Kläger hätten lediglich behauptet, dass Absprachen und Abrechnungen erfolgt seien. Die vom AELF geforderten Unterlagen wären geeignet gewesen, diese Behauptungen zu belegen. Für das AELF erhärte sich der Verdacht, dass hier ein „spezielles Pachtverhältnis“ vorliege, bei dem die beantragten Prämien als Pachtentgelt für den Betrieb des Klägers angesehen werden könnten und ansonsten die Bewirtschaftung von Herrn M. im Zeitraum 2009 bis 2013 eigenständig auf dessen Risiko und Rechnung durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 27. September 2018 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des AELF Sch. vom 25. September 2018 führte die Beklagtenseite aus, die gegnerische Stellungnahme vom 3. August 2018 könne wiederum keinen Nachweis dahingehend erbringen, dass eine eigenständige Auftragsbewirtschaftung auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Klägers für die fraglichen Flächen im Anbau von Herrn M. erfolge. Das AELF Sch. führte in seinem Schreiben vom 25. September 2018 aus, Direktzahlungen könnten nur an den Bewirtschafter von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgezahlt werden. Dabei sei entscheidend, wer wie die Aufträge erteile und wer das Ertrags- und Kostenrisiko trage. Insofern sei die Organisation und Disposition der Bewirtschaftung sehr wohl von Relevanz. Da aber keine Aufträge, Abrechnungen etc. vorgelegt worden seien, sei versucht worden, zu analysieren, ob so eine Auftragsbewirtschaftung mit anschließender Abrechnung aufgrund der vorgelegten Unterlagen überhaupt plausibel wäre. Die Ausführung des Klägers, dass die Werte in Schlagkartei und Nährstoffbilanz „fakultativ“ oder „angenommene Standardwerte“ wären, würde belegen, dass hier nie eine Abrechnungsgrundlage geschaffen werden und nur die Mindestanforderungen erfüllt werden sollten. Dies bestätige nochmals die Bewertung vom 24. August 2018. Die erwähnte Broschüre „Umsetzung der EU Agrarreform in Deutschland“ sei zu dem fraglichen Zeitraum der Rückforderung weder einschlägig noch vorhanden gewesen. Auch der Begriff „aktiver Betriebsinhaber“ sei erst mit der Agrarreform 2015 zusätzlich zur Prüfung der Betriebseigenschaft nach INVEKOS zum Gegenstand der Antragstellung mit allen Vorgaben, auf die der Kläger ausführlich Bezug nehme, gemacht. 2009 bis 2011 habe diese Anforderung nicht gegolten. Alle Ausführungen des Klägers zu diesem Thema seien deshalb nicht zielführend. Die Ausführung des Klägers bezüglich des Erstell- bzw. Druckdatums der Nährstoffbilanz seien falsch. Jede zertifizierte Software - und eine solche sei verwendet worden - weise das Erstelldatum und nicht das Druckdatum auf der ersten Seite aus. Dies sei schon deshalb erforderlich, weil dies auch prüfungsrelevant sei. Die vorgelegte Bescheinigung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sei insoweit auch ohne Belang, weil vom Betrieb des Klägers keinerlei Angaben zu den bewirtschafteten Flächen bei der LSV gemacht würden. Dies sei bereits im Schreiben der LSV vom 16. April 2014 bestätigt und sei in der Gerichtsakte, Blatt 248, abgelegt. Definitiv könnten die Flächen in H. die Beitragspflicht in den Jahren 2013 bis heute nicht ausgelöst haben, weil diese 2013 und 2014 von der Mutter des Klägers und ab 2015 von der F. GmbH & Co. KG bewirtschaftet worden seien. Welche Tätigkeit mit welchen Flächen im fraglichen Zeitraum 2009-2011 die Beitragszahlung ausgelöst habe, bleibe im Dunkeln, weil auch die Arbeitswerte des Klägers nicht an die LSV gemeldet worden seien. Es liege also auch damit kein Nachweis vor, dass die Flächen, die von Herrn M. bebaut worden seien, unter der Bewirtschaftung des Klägers gestanden hätten. Dass der Kläger bei der Alterskasse beitragspflichtig sei, sei nie bestritten worden, sei aber insofern für die Beantragung ohne Belang. Auch, ob der Kläger grundsätzlich antragsberechtigt sei, sei nie die Frage gewesen. Zu klären sei lediglich, ob die beantragten Flächen selbst bewirtschaftet worden seien und ob die Flächen aufgrund der Nutzung förderfähig gewesen seien. Die Cross Compliance Verpflichtung zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sei insofern relevant als Flächen nur dann als förderfähig eingestuft werden könnten, wenn sie stillgelegt seien und gleichzeitig durch Mahd und Abfuhr oder regelmäßiges Mulchen gepflegt würden. Dass eine Beratung zum Anpflanzen von Waldbäumen stattgefunden haben solle, habe Herr R. E. in einer Stellungnahme klar verneint (Gerichtsakte Blatt 227). Die Frage des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Gehölzpflanzung sei in dem jetzt vorgelegten Gutachten nicht thematisiert worden und sei auch nicht von Belang, weil definitiv die geforderte Mindestpflege nicht durchgeführt worden sei und auch aufgrund der Bepflanzung nicht habe durchgeführt werden können. Insofern sei diese als Stilllegung beantragte Fläche auch zu Recht aberkannt worden. Zu der gelieferten gutachterlichen Stellungnahme von Herrn S. werde keine weitere Stellungnahme geliefert, weil sie im Wesentlichen die Sichtweise des Klägers widerspiegle. Mit der Vor-Ort-Kontrolle 2015 sei ein Gutachten der Abteilung Forst an den Kläger geliefert worden (Schreiben vom 14.3.2016 AELF Sch.). Dem sei nichts hinzuzufügen. Des Weiteren lägen Gutachtliche Stellungnahmen vom Büro D. vom 21. Juli 2010 und vom Bereich Gartenbau des AELF K. vom 13. Mai 2011 vor, die auch vom Kläger in Auftrag gegeben worden seien und genau das neue Gutachten widerlegten.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 und 4. März 2019 ließ die FüAk in Verbindung mit den Schreiben des AELF Sch. vom 4. Februar 2019 und 25. Februar 2019 ausführen, die Rückforderung für das Jahr 2009 und die Festsetzung der Mehrjahressanktion seien ausschließlich aufgrund der Einstufung von Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen erfolgt. Hinsichtlich der Rückforderung für das Jahr 2010 ergäbe sich ein Abweichungsprozentsatz von 64,21 Prozent, würde nur die als nicht-landwirtschaftliche Fläche eingestuften Flächen als Flächenabweichung berücksichtigt. Dadurch würde sich die Rückforderung auf 27.355,31 EUR (Abweichung x 1,5 als Sanktion) ändern. 675,04 EUR könnten belassen werden. Die Mehrjahressanktion entfalle. Hinsichtlich der Rückforderung für das Jahr 2011 würde sich an der Rückforderung nichts ändern (Abweichung x 1,5 Sanktion), da auch nur die als nicht-landwirtschaftliche Flächen zu bezeichnenden Flächen in 2011 einen Abweichungsprozentsatz von 71,51 Prozent ergeben würden. Lediglich die Mehrjahressanktion würde sich auf 1.317,91 EUR reduzieren. Die Mehrjahressanktion habe durch den Betriebsinhaberwechsel keine Bedeutung mehr, weil sie nur mit den in den nächsten drei Jahren an den Antragsteller gewährten Prämien verrechnet werden könnten und nicht auf den Betriebsnachfolger übertragbar seien.

6. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018 beantragte die Klägerbevollmächtigte:

Die Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nummer 3 des Bescheids des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2016 rechtswidrig war.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zum Beweis der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Feldstücke für das Förderjahr 2011 von dem Kläger als Betriebsinhaber auf eigenes Risiko selbst bewirtschaftet wurden und insbesondere keine Fremdbewirtschaftung durch die M. GbR auf deren Risiko erfolgte, wurde Herr C. M. als Zeuge einvernommen. Das Gericht hielt die Vorlage der vom Zeugen C. M. erwähnten Unterlagen für erforderlich. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt. Das Gericht forderte mit Schreiben vom 17. Januar 2018 den Zeugen C. M. auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Zeuge C. M. übersandte dem Gericht per Fax Auszüge der Untersuchungsbefunde vom 9. November 2005 und vom 5. Juni 2009. Auch die weitere mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2018 wurde vertagt und die Beteiligten zu weiteren Stellungnahmen aufgefordert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 15. Januar 2018, 3. Dezember 2018 und 15. April 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise zulässig und teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1.

Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger im Rahmen der nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaften Anfechtungsklage, die Aufhebung der Nummern 1, 2, 4 und 5 des Bescheids des AELF vom 21. Juli 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 3. März 2016 begehrt.

Unzulässig ist die Klage jedoch, soweit der Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage bzgl. Nr. 3 des Bescheids vom 21. Juli 2014 (Verhängung von Sanktionen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 und Verrechnung mit Auszahlungen in den folgenden drei Jahren) die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt. Die verhängten Mehrjahressanktionen haben sich erledigt. Die Mehrjahrsanktionen entfalten keine Wirkungen mehr, da es im Jahr 2013 zu einem Wechsel des Betriebsinhabers kam. Infolgedessen konnten die Mehrjahressanktionen nicht mit möglichen Zuwendungen des Klägers in den Folgejahren verrechnet werden. Auch die Mehrjahressanktion, die im Bescheid vom 22. August 2013 berücksichtigt wurde, entfaltet keine Wirkungen mehr, da dieser Bescheid inzwischen bestandskräftig wurde.

Das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist jedoch nicht gegeben. Ein besonderes Feststellungsinteresse ist dann anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Verwaltungsaktes noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt ursprünglich rechtmäßig war. Das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern. Ein solch besonderes Feststellungsinteresse kann grundsätzlich im Falle der konkreten Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, der Klärung der Rechtswidrigkeit beim beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess oder des tiefgreifenden Grundrechtseingriffes bestehen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 268 f.). Soweit der Kläger vorträgt, das besondere Feststellungsinteresse liege in der Möglichkeit einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 22. August 2013 nach Art. 48 BayVwVfG zu stellen, erfüllt dies keine der vorgenannten Fallgruppen und stellt auch unabhängig davon kein besonderes Interesse dar. Würde allein die Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses ausreichen, würde dies dazu führen, dass fast immer ein besonderes Feststellungsinteresse vorliegen würde. Das besondere Feststellungsinteresse hätte dann entgegen des gesetzgeberischen Willens keine Bedeutung mehr.

2.

Die Klage ist zum geringen Teil begründet, soweit die Rücknahme der Gewährung von Direktzahlungen in Nr. 1 des Bescheids vom 21. Juli 2014 teilweise rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1

Nr. 1 des Bescheides des AELF Sch. vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der FüAk vom 3. März 2016 war aufzuheben, soweit die Rücknahme der Gewährung der Zuwendungen für die Jahre 2010 und 2011 auf der Annahme der Fremdbewirtschaftung durch die M. GbR beruht.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von Betriebsprämien ist § 10 Abs. 1 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), da Betriebsprämien gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen (vgl. VG Hannover, U.v. 24.8.2011 - 11 A 3274/09 - juris; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - juris Rn. 19). Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in bestimmten Fällen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen.

Voraussetzung der Rücknahme ist zunächst das Vorhandensein eines rechtswidrigen Bescheids. Die von der Beklagtenseite zurückgenommenen Bescheide sind aber nicht in vollem Umfang rechtswidrig, da der Kläger teilweise einen Anspruch auf die Gewährung von Direktzahlungen hat.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Direktzahlungen für die streitgegenständlichen Jahre 2009, 2010 und 2011 ist Art. 34 Abs. 1, Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Geltungszeitraum: 1.1.2009 bis 31.12.2014; im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009) i.V.m. Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates. Danach wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Nach Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Diese Parzellen müssen außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Ein „Zurverfügungstehen“ (auch Selbstbewirtschaftung genannt) ist dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 - juris; VG München, U.v. 16.7.2015 - M 12 K 14.483 - juris; BayVGH, U.v. 16.4.2013 - 21B 12.1307 - juris Rn. 24 f.). Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für die Nutzung nicht an. Art. 35 VO (EG) Nr. 73/2009 wie auch andere Regelungen dieser Verordnung verlangen keine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigt sein. Bei mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ hat (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - EuZW 2011, 58 und juris; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 - 12 A 3046/15- juris Rn. 31- 34 m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der oben aufgezeigten Vorgaben kommt das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Zeugeneinvernahme im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 108 VwGO) zu der Überzeugung, dass der Kläger in den Förderjahren 2010 und 2011 als Betriebsinhaber die Feldstücke selbst bewirtschaftete und nicht die M. GbR. Die Angaben des Klägers und des Zeugen M. stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Die Angaben sind stimmig und in sich schlüssig und ergeben ein widerspruchsfreies Gesamtbild, auch wenn die Angaben nicht durch aussagekräftige Unterlagen belegt werden konnten. Der Zeuge M. hat in der Verhandlung nach Überzeugung des Gerichts einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und glaubhafte Aussagen getätigt. Der Zeuge räumte ehrlich ein, wenn er sich an manche Tatsachen nicht mehr (im Detail) erinnern konnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aus „Gefälligkeit“ mit dem Kläger abgesprochene Aussagen getätigt hätte, konnte das Gericht nicht erkennen.

Demnach standen dem Kläger als Betriebsinhaber die entsprechenden streitgegenständlichen Flächen zur Verfügung und nicht der M. GbR. Obwohl der Zeuge M. einen Großteil der zu erledigenden Aufgaben übernommen hatte, lag der Schwerpunkt der Selbstbewirtschaftung bei dem Kläger. Aus keinen der vom Zeugen M. getätigten Aussagen ließ sich entnehmen, dass der Zeuge M. davon ausging, dass er unabhängig vom Kläger mit den streitgegenständlichen Flächen nach seinem eigenen Willen hätte verfahren können. Der Zeuge vermittelte den Eindruck, dass die Weisungsbefugnis und auch das unternehmerische Risiko auch aus seiner Sicht stets bei dem Kläger lagen. Insbesondere sprechen für eine Selbstbewirtschaftung durch den Kläger bzw. für ein Zurverfügungstehen die Aussagen des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018, wonach unter anderem zu Beginn des Jahres mit dem Kläger besprochen werde, was angebaut werde und in welchem Umfang. Die entsprechenden Arbeiten würden vom Kläger in Auftrag gegeben. M. bekomme die Weisung vom Kläger, was angebaut werde, da es ja seines sei. Ein Teil der Ernte werde als Saatgut verwendet. Das werde am Ende insgesamt abgerechnet. Die Menge, die auf den Feldern ausgebracht werde, werde aufgeschrieben. Die Belege könne er dem Gericht vorlegen. Den Belegen sei zu entnehmen, was auf die Flächen des Klägers falle. Zum Beispiel betrage auf einer Fläche die Ernte 60 Doppelzentner Weizen. Davon nehme M. seinen Aufwand weg, etwa 56 Doppelzentner. Den Rest bekomme der Kläger. Das werde nach dem aktuellen Marktpreis abgerechnet. Er halte auch fest, welche Geräte er wie lange einsetze. Bei dem Aufwand sei sein eigener Stundenlohn sowie der Stundenlohn seiner Leute dabei. Für die Flächen werde ein separater Nährstoffvergleich im Auftrag vom Kläger erstellt. Der Nährstoffvergleich sei bei ihm dokumentiert. Das Risiko liege beim Kläger. Das müsse ausgeglichen werden, etwa dass im nächsten Jahr mehr davon genommen werde. Den Nährstoffvergleich von 2012 für das Jahr 2011 gebe es. Auch Pflanzenschutzaufzeichnungen habe er seit Beginn. Es gebe eine Besprechung mit dem Kläger vor der Ernte. Denn M. müsse wissen, was nachher mit der Fläche geschehen solle und ob der Kläger Stroh brauche. Der Dünger erscheine bei ihm als Aufwand. Lohnarbeit und Maschinenmiete würden ebenso bei M. als Aufwand erscheinen. Einen weiteren Rechnungsposten bezogen auf den Kläger habe er nicht.

Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sind zwar nicht für sich geeignet, überzeugend die Aussagen des Klägers und des Zeugen M. zu belegen, jedoch können den Unterlagen auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Aussagen des Klägers und des Zeugen M. nicht der Wahrheit entsprechen.

Den vorgelegten Schlagkarten können keine Anhaltspunkte weder für noch gegen eine Selbstbewirtschaftung entnommen werden, da abgesehen von der Bezeichnung des Feldstücks keine Angaben enthalten sind, die geeignet wären einen Bezug zum Kläger herzustellen etwa wie dessen Namensnennung. Genauso verhält es sich mit den vorgelegten Nährstoffvergleichen, die weder einen Adressaten benennen, noch eine genaue Bezeichnung der Flächen enthalten. Auch der Bodenuntersuchungsbefund und die Hagelversicherung aus dem Jahr 2013 sind nicht an den Kläger, sondern an G. M., den Vater des Zeugen C. M., adressiert. Diesbezüglich hat der Zeuge C. M. jedoch nicht vorgetragen, dass die vorhandenen Unterlagen auf den Kläger ausgestellt worden seien, nur, dass es separate Unterlagen gebe. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 zur Hagelversicherung glaubhaft ausgeführt, dass diese ein Teil der Bezahlung gewesen sei.

Auch wenn - wie beklagtenseits vorgetragen - die Angaben in den Nährstoffvergleichen nicht mit den Schlagkarteien korrespondieren und bei der Hagelversicherung eine Differenzierung und Abrechnung, welcher Teil der Versicherungssumme auf die Feldstücke entfalle, nicht möglich ist, kann hieraus allenfalls der Schluss einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Dokumentation gezogen werden, aber keine eindeutigen Schlüsse auf das wirtschaftliche Risiko oder die Weisungsbefugnis. Der Kläger ist auch frei darin, im Wege einer überschlägigen Schätzung zu bestimmen, welche Gegenleistung in welcher Art der Zeuge C. M. für seine Tätigkeiten vom Kläger erhält. Denn die Prüfung der Selbstbewirtschaftung umfasst nicht zugleich die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäße Geschäftsführung durch einen Betriebsinhaber.

Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht mehr die Verfügungsgewalt über die Flächen innehatte. Vielmehr hätte er nach dem Gesamteindruck aus seinem Vortrag und dem des Klägers, jederzeit die Möglichkeit gehabt, dem Zeugen den Auftrag zu entziehen und selbst für die weitere Verwertung zu sorgen.

Ebenso wenig ist weder die von der Klägerseite vorgelegte Zuständigkeitsbescheinigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 4. April 2018 noch die Bescheinigung der landwirtschaftlichen Alterskasse vom 4. April 2018 geeignet, den Nachweis für oder gegen eine Selbstbewirtschaftung zu erbringen. Denn diese Bescheinigungen enthalten keine Angaben, welche konkreten Flächen erfasst sind. Auch der sinngemäße Vortrag der Klägerbevollmächtigten, der Nachweis der Selbstbewirtschaftung sei erbracht, da der Kläger die beantragten Flächen bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft versichert habe, überzeugt nicht, da der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 angab, dass die Angabe der Flächen bis 2012 für die Versicherung der Berufsgenossenschaft nicht relevant gewesen sei. Wenn die Flächen nicht anzugeben waren, kann aus der bloßen Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kein Rückschluss auf die Selbstbewirtschaftung gezogen werden, denn es kommt nicht darauf an, dass der Kläger irgendwelche Flächen bewirtschaftet hat, sondern die konkret beantragten Flächen.

Auch der von der Klägerseite vorgelegten Broschüre - Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland Ausgabe 2015 - können keine für den konkreten Fall verwertbare Aussagen entnommen werde. Zum einen betrifft die Broschüre nicht die streitgegenständlichen Jahre und zum anderen enthält sie keine Aussagen, welche bestimmten Nachweise möglich oder nicht möglich sind.

Nachdem, wie bereits erwähnt, die Unterlagen weder für noch gegen eine Selbstbewirtschaftung für den Kläger sprechen, war maßgeblich als Nachweis auf die insgesamt glaubhafte Zeugeneinvernahme, aus der sich die Selbstbewirtschaftung des Klägers ergibt, abzustellen. Hinzukommt als wesentliches Indiz für eine Selbstbewirtschaftung schließlich, dass allein der Kläger und nicht der Zeuge M. die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. Wäre der Zeuge M. davon ausgegangen, dass er allein die Feldstücke bewirtschaftete, hätte er die Direktzahlungen selbst beantragt. Zudem dürfen die Anforderungen an den Nachweis auch nicht zu hoch sein, wenn kein Fall der Doppelbeantragung vorliegt.

2.2 Dagegen ist die Rücknahme der gewährten Direktzahlungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011, soweit sie auf der Beantragung von nicht-landwirtschaftlichen Flächen beruht, nicht zu beanstanden.

Nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck „beihilfefähige Hektarfläche” jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009). Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen Hektarflächen den Beihilfebedingungen jederzeit während des Kalenderjahres entsprechen (Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009). Landwirtschaftliche Fläche ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 73/2009). Landwirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Art. 6 (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009).

Die Anforderungen, die dabei konkret an „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ zu stellen sind, ergeben sich aus Art. 2 Buchst. c, h VO (EG) Nr. 73/2009, Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz i.V.m. § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (sowohl in der Fassung vom 20.6.2009 bis 16.4.2010 als auch in der Fassung vom 18.4.2010 bis 31.12.2014) hat ein Betriebsinhaber sein von ihm unbefristet oder befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenes Ackerland oder Dauergrünland nach Maßgabe einer Rechtsverordnung durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökologische Zustand nicht beeinträchtigt wird. Nach § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (gültig vom 1.1.2012 bis 31.12.2014) ist eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen. Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist mindestens einmal jährlich der Aufwuchs zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder der Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren. Ähnliche Vorgaben enthalten auch die vorausgehenden Fassungen des § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, mit der Ausnahme, dass es genügt, wenn der Aufwuchs alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird.

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben und von den nachvollziehbaren Feststellungen der Vertreter des Beklagten bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012, ist das Gericht der Auffassung, dass die vom Kläger als „Ackerland aus der Erzeugung genommen“ (NC 591) beantragten Flächen nicht als beihilfefähige Flächen anzusehen sind. Diese Beurteilung konnte auch nicht durch die Ausführungen des Klägers, der grundsätzlich nach § 11 MOG auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung trägt, und den von ihm vorgelegten Gutachten erschüttert bzw. widerlegt werden.

Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob eine beihilfefähige Fläche vorliegt, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen-)Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt hat, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (VG Karlsruhe, U. v. 20.1.2011 - 2 K 11/10 - juris Rn. 54 m.w.N.; VG Meiningen, U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29). Solche Fehler sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere hat das Gericht keine Zweifel, dass das eingesetzte Personal für diese Beurteilung geeignet war. Eine positive Feststellung des Vorliegens der Waldeigenschaft oder einer Baumschule durch den Bereich Forsten bzw. Gartenbau war nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich.

Folglich sind die Feststellungen der Beklagtenvertreter bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 maßgebend. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagtenseite wurde auf den Feldstücken Nr. 1, 3, 4, 5, 7, 8, 10 am 27. Juli 2012 im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ein baumschulähnlicher Bestand, mit gruppenweise zum Teil schon höheren Bäumen, 10 - 15 Meter hoch, verschiedene Baumsorten in Reihen gepflanzt mit Freistellen, vorgefunden, die den Gesamteindruck eines waldähnlichen Erscheinungsbildes ergaben (Bl. 74 der Behördenakte). Dieser Gesamteindruck bestätigt sich auch durch die in der Behördenakte vorhandenen Lichtbilder.

Aufgrund dieser Feststellungen hat die Beklagtenseite die vom Kläger beantragten Feldstücke zutreffend als nicht-landwirtschaftliche Flächen und somit als nicht beihilfefähige Flächen eingeordnet. Denn ein landwirtschaftlicher Bezug, der auch für aus der Erzeugung genommenes Ackerland gefordert wird, war bei den Flächen aufgrund der beanstandungsfreien Feststellungen der Behördenvertreter nicht mehr erkennbar. Insbesondere spricht auch gegen einen landwirtschaftlichen Charakter der betroffenen Flächen, dass eine Rücküberführung in die landwirtschaftliche Nutzung nicht ohne Weiteres erfolgen könnte. Allein die Entfernung der Bäume wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Zudem fordert § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (gültig vom 1.1.2012 bis 31.12.2014) als Maßnahmen zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters für eine Ackerfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, diese der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch eine gezielte Ansaat zu begrünen und den Aufwuchs entweder zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen oder den Aufwuchs zu mähen und das Mähgut abzufahren. Bäume, die vorliegend den prägenden Charakter der Flächen ausmachten und noch machen, sind jedoch nicht das Ergebnis einer Selbstbegrünung, wie ihre enge Anordnung zeigt, noch das Ergebnis einer Ansaat von Pflanzen, deren Aufwuchs geeignet wäre, gemäht oder zerkleinert zu werden.

Außerdem wurde von der Beklagtenseite festgestellt, dass die bei aus der Erzeugung genommenen landwirtschaftlichen Flächen erforderliche Mindestpflege zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 nicht vorgenommen worden war, da die Flächen über Jahre nicht gepflegt, weder jährlich gemulcht noch gemäht und abgefahren worden waren (vgl. Bl. 29 der Behördenakte). Dies bestätigt auch der von der Klägerseite in Auftrag gegebene Prüfbericht über die Flächennutzung durch das Sachverständigenbüro D. vom 21. Juli 2010, wonach eine Flächenpflege nicht festgestellt werden konnte.

Aufgrund dieser Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben war letztlich irrelevant, ob ein Wald oder eine Baumschule vorlag. Für die Beklagtenvertreter war bei ihren Feststellungen bei der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 auch nicht die Einordnung als Wald oder Baumschule maßgeblich, vielmehr verwendete sie die Umschreibungen von wald- bzw. baumschulähnlich, um zu verdeutlichen, dass kein landwirtschaftlicher Bezug der Flächen mehr bestand. Daher waren die Ausführungen in den Klageerwiderungen zur Waldeigenschaft nicht entscheidend.

Ebenso wenig ist auch das klägerische Vorbringen bezüglich der Einordnung der vorgefundenen Bepflanzung als Baumschule geeignet das Vorhandensein einer aus der Erzeugung genommene Ackerfläche positiv oder negativ zu begründen. Unabhängig hiervon können die Angaben des Klägers zur Baumschule aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht überzeugen. Zunächst hat der Kläger noch ausdrücklich das Vorliegen einer Baumschule verneint (vgl. Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 29. April 2017), wohingegen er dann im späteren Verlauf des Klageverfahrens sich doch auf das Vorhandensein einer Baumschule berufen hat. Außerdem wurde im Prüfbericht des Sachverständigenbüros R. D. vom 21. Juli 2010 zur Frage der baumschulerischen Nutzung, in Auftrag gegeben von der Mutter des Klägers, im Ergebnis festgestellt, dass die Flächen derzeit einen waldähnlichen Bestand hatten und auf keiner der Flächen ein Baumschulbetrieb stattfand. Dies wurde auch insoweit durch die an das Finanzamt adressierte Stellungnahme des Bereichs Gartenbau AELF K. vom 13. Mai 2011 bestätigt, wonach aus fachlicher Sicht keine Baumschulnutzung vorlag.

Auch die vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 26. Januar 2018 führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Flächen mit den Anpflanzungen laut Waldgesetzen Gehölzanpflanzungen sonstiger Art in der freien Landschaft sind und die Anpflanzungen aus komplexen ökologischen Gründen sowie der nicht gegebenen forstwirtschaftlichen Nachhaltigkeit nicht als Wald deklariert werden können. Hiermit wird jedoch nur eine negative Aussage dazu getroffen, dass die Gehölzanpflanzungen kein Wald sind, aber eine positive Aussage dahingehend, dass es sich bei den Flächen um aus der Erzeugung genommene Ackerflächen handelt, die noch einen landwirtschaftlichen Charakter haben, und die Mindestpflegeanforderungen in dem Jahr 2012 und den Jahren davor eingehalten wurden, kann dieser Stellungnahme nicht entnommenen werden.

Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 im Falle des Klägers nicht vor. Nach dieser Regelung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind. Laut den nachvollziehbaren Angaben der Beklagtenseite konnte aber keine landwirtschaftliche Nutzung zwischen bzw. unter den Bäumen vorgenommen worden. Dies bestätigt sich auch durch die bei der Kontrolle im Juli 2012 gemachten Lichtbilder. Auf diesen Lichtbildern kann auch ein Laie eine derart dichte Bepflanzung erkennen, infolge derer eine landwirtschaftliche Nutzung in den Lücken kaum vorstellbar ist.

Der weitere Einwand des Klägers, er habe mit der Bepflanzung der Bäume den guten ökologischen Zustand erhalten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn von Art. 2 Buchst. c Alt. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 wird für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gefordert, sondern über die Verweisungen auf § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung ohne Ausnahme die Einhaltung von Mindestpflegeanforderungen in Form eines regelmäßigen Mulchens oder Abmähens. Dass letztlich der langjährige Gehölzanbau der Bodenverbesserung dient, wird auch von der Beklagtenseite nicht beanstandet, jedoch gewähren die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des „Ob“s der Vornahme der Mindestpflegeanforderungen dem Kläger keinen Beurteilungsspielraum. Auch soweit in der Gutachterlichen Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen der B. Bodenkunde vom 29. Mai 2018 ausgeführt wird, dass durch differierende Bestandsstruktur der in Reihen stehenden Gehölze und die daraus resultierende Wuchsdynamik zusätzlich eine Vielzahl von Lebensräumen geschaffen wurden und der Erhalt dieser neuen Lebensräume sowie die landschaftspflegerische Instandhaltung der Flächen auch ohne eine Mulchung gewährleistet sein dürfte, befreit auch dies den Kläger nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass aufgrund des großen zeitlichen Abstands von mehr als fünf Jahren zur Vor-Ort-Kontrolle am 30. Juli 2012 weder der Gutachterlichen Stellungnahme zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Gehölzanpflanzungen der B. Bodenkunde vom 29. Mai 2018 noch der Gutachtlichen Stellungnahme des Sachverständigen S. vom 26. Januar 2018 Aussagen zu dem damals vorgefundenen Zustand entnommen werden können. Denn durch die ständige natürliche Weiterentwicklung der Vegetation kann der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht - auch nicht durch mehr als 5 Jahre später erstellte sachverständige Stellungnahmen oder durch Einnahme eines Augenscheins - rekonstruiert werden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 20.01.2011, 2 K 11/10, juris, Rn. 54; VG Meiningen U. v. 14.7.2016 - 2 K 515/12 Me - juris Rn. 29; VG Augsburg, U.v. 31.7.2018 - Au 8 K 17.1728 - juris Rn. 45).

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht in Bezug auf die nicht-landwirtschaftlichen Flächen auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Der Vertrauensschutz bestimmt sich abschließend nach Gemeinschaftsrecht, insb. Art. 73 ff. VO (EG) Nr. 1122/2009. Mögliche Irrtümer, die dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzurechnen sind (vgl. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009; so auch Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004), wie etwa eine Falschberatung wurden vom Kläger nicht überzeugend dargelegt. Unabhängig davon, ob die Beklagtenvertreter tatsächlich gegenüber dem Kläger im Rahmen der Stilllegung mitteilten, dass keine Marktfrüchte angebaut werden dürften und der Aufwuchs nicht genutzt werden dürfe, kann diese einen Irrtum der Behörde nicht begründen. Denn diese vermeintlichen Aussagen sind inhaltlich nicht mit den behördlichen Beanstandungen identisch noch vergleichbar. Aus der Aussage, dass Marktfrüchte nicht angebaut werden, konnte der Kläger nicht darauf schließen, dass die dann von ihm gewählten Anpflanzungen nicht zum Verlust des landwirtschaftlichen Charakters der Flächen führen. Auch, dass der Aufwuchs nicht genutzt werden durfte, bedeutet nicht, dass der Kläger von der Einhaltung der Mindestpflegeanforderungen wie Mähen oder Mulchen befreit gewesen wäre.

Nach alldem hat die Beklagtenseite die Flächen zutreffend als nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen eingeordnet und die Direktzahlungen entsprechend gekürzt.

2.3

Soweit die Klage hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung begründet, aber hinsichtlich der Einstufung eines Teils der beantragten Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen unbegründet ist, führt dies bei der Berechnung der Höhe der Rückforderung dazu, dass vom Kläger ein Betrag in Höhe von 675,04 EUR nicht zurückgefordert werden darf. Zugrunde liegen diesem Betrag die nachvollziehbaren Ausführungen und Berechnungen in den Schreiben des AELF vom 4. Februar 2019 und vom 25. Februar 2019. Hiernach bleibt die Rückforderung für das Jahr 2009 in voller Höhe bestehen, da diese ausschließlich wegen der Einstufung der Flächen als nicht-landwirtschaftliche Flächen erfolgte. Ebenso bleibt die Rückforderung für das Jahr 2011 in voller Höhe bestehen, da allein die als nicht-landwirtschaftliche Flächen eingestuften Flächen im Jahr 2011 einen Abweichungsprozentsatz von 71,51 Prozent ergeben. Nur für die Rückforderung für das Jahr 2010 kommt es infolge der Annahme der Selbstbewirtschaftung zu einer Änderung der Höhe des Rückforderungsbetrages. Die Rückforderung für das Jahr 2010 ist infolge der vom Gericht angenommenen Selbstbewirtschaftung um einen Betrag in Höhe von 675,04 EUR bzw. soweit die Rückforderung der im Bescheid des AELF Sch. vom 19. November 2010 gewährten Direktzahlung (28.030,35 EUR) einen Betrag in Höhe von 27.355,31 EUR übersteigt, zu hoch.

2.4

Die grundsätzlich angeordnete Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge sowie deren Verzinsung in Nr. 2 und Nr. 4 des Bescheids vom 21. Juli 2014 sind nicht zu beanstanden.

Einwände gegen die Anordnung der Kostentragung sowie gegen die Gebühren- und Auslagenhöhe in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Juli 2014 und in Nr. 2 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids wurden von der Klägerseite nicht vorgebracht. Auch waren die Kosten für den Verwaltungsaufwand dem Kläger trotz der teilweisen unrichtigen Sachbehandlung hinsichtlich der Selbstbewirtschaftung aufzuerlegen. Nach Art. 16 Abs. 5 KG sind unter anderem die Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Vorliegend sind Anhaltspunkte, dass die Kosten bei vollständig richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Denn gemessen an den ursprünglich zurückgeforderten Geldbeträgen, nimmt der infolge der vermeintlich fehlenden Selbstbewirtschaftung zurückgeforderte Geldbetrag nur eine untergeordnete Rolle ein.

3.

Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 31/07/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl
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Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
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Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung Schweinfurt vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kläge
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Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Ja
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Annotations

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.