Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728

published on 31/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Juli 2018 - Au 8 K 17.1728
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme der Bescheide über die Gewährung von Betriebsprämien für die Antragsjahre 2011 bis 2013 sowie die teilweise Rückforderung der darauf basierenden Auszahlungen in Höhe von 724,46 €.

Mit Mehrfachanträgen vom 3. Mai 2011, 15. Mai 2012 und 14. Mai 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche. Dabei wurde das Feldstück 2 „Viehweide“ (FS 2) mit einer Fläche von 0,71 ha angegeben.

Mit Bescheiden vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Jahre 2011, 2012 und 2013 Betriebsprämien aus Mitteln der Europäischen Union in Höhe von jeweils 879,42 €, 920,95 € und 1.082,85 €.

Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 8. September 2014 wurde vom Beklagten eine negative Flächenabweichung im Umfang von 0,34 ha bezüglich FS 2 für die Jahre 2011, 2012 und 2013 ermittelt. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig und die Fläche im Südwesten bis Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht seien. Bei der Nachkontrolle am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand verbuscht und die Brombeeren am Waldrand teilweise abgeschnitten worden seien. Die Abweichung von 0,34 ha wurde dabei bestätigt.

Mit Bescheid vom 16. März 2015 wurden die zuvor erteilten Bewilligungsbescheide vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 geändert. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 1.082,85 € auf 790,48 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 292,37 € zurückgefordert wurde (Nr. 1). Der Bescheid vom 12. Dezember 2012 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 879,42 € auf 668,36 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 211,06 € zurückgefordert wurde (Nr. 2). Der Bescheid vom 21. November 2011 wurde dahingehend geändert, dass die bewilligte Betriebsprämie in Höhe von 920,95 € auf 699,92 € herabgesetzt und ein Betrag in Höhe von 221,03 € zurückgefordert wurde (Nr. 3).

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2015 Widerspruch ein. Ergänzt durch Schreiben vom 5. Mai 2015 wurde dieser im Wesentlichen damit begründet, dass die Kürzungen nicht korrekt seien. In der südwestlichen Grundstücksecke seien Flächen nicht anerkannt worden, die bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen seien. Darin würden sich lediglich einzelne Gehölze befinden, die auf die Förderfähigkeit keine Auswirkung hätten. Das Feldgehölz, das sich im nordwestlichen Bereich der Fläche befinde, stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und hätte daher anerkannt werden müssen. Das Biotop oberhalb der ... im nordöstlichen Teil des Grundstücks hätte als landwirtschaftliche Fläche anerkannt werden müssen. Eine Nutzung dieser Flächen habe auch schon ab dem Jahr 2009 stattgefunden, da diese bis in den Herbst hinein von zwei Pferden abgeweidet worden seien.

Am 14. Juli 2015 wurde die streitgegenständliche Fläche vom Beklagten erneut kontrolliert. Auf dem FS 2 wurde eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 bestätigt. Es wurde unter anderem festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald bestehe, das Kronendach jedoch geschlossen sei. Die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks stelle eine Waldfläche dar. Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks sei überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren sowie Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2017 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Bescheide gegeben seien, da diese teilweise rechtswidrig wären. Beihilfefähige Flächen seien nur solche, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt würden. Es sei deutlich zu erkennen, dass die Fläche zur Hälfte mit alten Fichten und zur anderen Hälfte mit vierjährigem Ahorn bewachsen sei. Eine Bewirtschaftung von Waldflächen sei nicht möglich. Daraus, dass die Ahornpflanzen nicht verbissen gewesen wären, ergebe sich insbesondere, dass keine Beweidung stattgefunden habe.

Dagegen ließ der Kläger am 20. November 2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19. Oktober 2017, aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fläche des FS 2 mit 0,71 ha korrekt angegeben worden sei. Das Biotop, das sich oberhalb der ... befinde, dürfe auf Grund gesetzlicher Vorgaben nicht beseitigt werden. Von Beklagtenseite sei mehrfach bestätigt worden, dass das Biotop anzuerkennen sei. Die Grünlandwiese werde von Pferden abgeweidet. Die Flächen im südlichen und östlichen Bereich des Grundstücks seien bis zur Grundstücksgrenze komplett mit Grünland bewachsen. Darauf befänden sich lediglich Einzelgehölze, die auf die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche keine einschränkende Wirkung hätten. Es liege in der Natur der Sache, dass sich entlang von Waldrändern einzelne Gehölze befänden. Die Grünlandfläche am südlichen Waldrand im Südwesten werde bereitet und weise nur einen geringen Deckungsgrad des Bewuchses auf. Eine Einschränkung der Förderung wegen eines geringen Deckungsgrades sei nur für Ackerflächen möglich. Die vorgelagerte kleine Baumgruppe zeige keinen Kronenschluss mit dem nahe liegenden Wald auf. Das Feldgehölz samt umgebenden Grünlandflächen in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks stehe nicht mit dem auf dem Nachbargrundstück befindlichen Wald in Verbindung und werde komplett beweidet. Die Behauptung, dass bereits seit dem Jahr 2009 keine Nutzung mehr stattgefunden habe, sei falsch. Tatsächlich sei die Viehweide im Jahr 2009 ab dem Hochsommer bis in den Herbst hinein von zwei Pferden komplett abgeweidet worden. Zwar gäbe es auch vereinzelt Brennnessel und Disteln. Diese seien jedoch in die Gräser integriert und würden ebenfalls mit abgeweidet oder später abgemäht. Insbesondere der Esel bevorzuge diese Disteln, selbst dann, wenn sie abgemäht würden. Disteln und Brennnesseln seien für die übrige Tierwelt extrem wertvoll. Die Hauptbeweidung im Jahr 2014 sei primär im Herbst und bis in den Dezember erfolgt. Gem. Art. 34 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebs beihilfefähig, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werde, wobei für die Beurteilung als landwirtschaftliche Fläche eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich sei. Darüber hinaus sei der Kläger entreichert, da sich die zurückgeforderten Beträge in Höhe von insgesamt 724,46 € nicht mehr in dessen Vermögen befänden.

Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Mai 2018 entgegen. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die tatsächlich vorgefundene landwirtschaftlich genutzte Fläche für die Förderung maßgeblich sei. Jeder Antragsteller habe jährlich die Flächen an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Katasterfläche spiele hierbei keine Rolle. Das Biotop entlang der ... habe nur an einem kleinen Punkt im Südosten Berührung mit der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Wie sich aus Nr. 5.4 der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises ergebe, könne das Biotop daher nicht als Landschaftselement anerkannt werden. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Biotop und landwirtschaftlich genutzter Fläche sei nicht gegeben. Eine Förderfähigkeit des Biotops sei niemals bestätigt worden. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der an das Biotop angrenzenden Fläche liege nicht vor. Im Jahr 2014 sei der Viehbesatz für ein ordnungsgemäßes Beweiden der Fläche zu gering gewesen und das Vieh viel zu spät im Jahr aufgetrieben worden. Dies habe zu altem, verschimmeltem oder verholztem Futter geführt, das von den Tieren nur ungern aufgenommen worden sei. Dass der Aufwuchs erst nach der Vor-Ort-Kontrolle gemäht worden sei, zeige, dass das Futter zumindest vorläufig auf der Fläche belassen worden sei und dort zu verderben begonnen habe. Es entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis, überständigen Aufwuchs abzumähen und liegen zu lassen. Vielmehr hätte das Mähgut abtransportiert oder flächig zerkleinert (gemulcht) werden müssen. Zudem hätte der Kläger innerhalb von zehn Arbeitstagen dem Beklagten anzeigen müssen, dass wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine beantragte Fläche nicht bestimmungsgemäß bewirtschaftet werden könne. Das vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil befasse sich lediglich mit der Frage, ob eine Fläche, auf der sich ein Solarpark befinde, eine landwirtschaftliche Fläche mit einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung darstelle. Zum südwestlichen Waldrand sei zu bemerken, dass Wald und Waldränder keine förderfähigen Flächen darstellen würden. Das Feldgehölz im Nordwesten sei Bestandteil des angrenzenden Waldes. Ein Landschaftselement könne von einem Wald nur dann abgetrennt werden, wenn es durch einen Weg oder Graben vom Wald abgetrennt sei und eine Größe von 2.000 m² nicht überschreite. Eine Entreicherung werde bestritten. Selbst wenn der Kläger entreichert wäre, könne er mit diesem Einwand dem Anspruch der Europäischen Union auf Rückerstattung zu Unrecht bezahlter Fördergelder nicht entgegentreten.

Am 16. Mai 2018 fand auf der streitgegenständlichen Fläche ein Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen.

Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 ergänzend vorgetragen, dass die beim Ortstermin am 16. Mai 2018 erhobenen Messdaten nicht mit der Begehung übereinstimmen würden. Es hätte bei dem Ortstermin nicht beobachtet werden können, dass der Beklagte all die Punkte gemessen habe, die sich nun im Messprotokoll wiederfänden. Es seien mehrere im Plan markierte Punkte dabei, die im Rahmen des Ortstermins nicht aufgesucht worden seien. Maximal drei Punkte seien in Abstimmung mit den übrigen Anwesenden aufgenommen worden. Die bachbegleitende Hecke sei als Landschaftselement vollumfänglich anzuerkennen, da sie für die Weidetiere nicht nur zum Fressen, sondern auch zur Beschattung und zum Schutz vor Regen zugänglich sei. Auch das Feldgehölz erfülle die Voraussetzungen eines Landschaftselements, da kein Bestandsschluss mit dem Wald zu erkennen sei. Bei den im südwestlichen Bereich des Grundstücks befindlichen freistehenden Fichten würde es sich nicht um Wald handeln. Die im Katasterblatt als Hutung eingetragene Fläche sei zwischenzeitlich als Vertragsnaturschutzfläche anerkannt und werde dementsprechend gefördert. Der Verzicht auf Dünger sowie die Extensivierung hätten zu einer höheren Artenvielfalt geführt. Die Brombeeren würden die Darmgesundheit der Tiere fördern. Die Rückforderung von 724,46 € sei inhaltlich unrichtig. Es seien insgesamt 2.804,95 € zurückgefordert worden. Der Beklagte habe bereits 2.919,27 € einbehalten und hätte nun nochmals 724,46 € gefordert.

In der Sache wurde am 31. Juli 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 31. Juli 2018 wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die auf Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2015, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei war der Bescheid vom 16. März 2015, soweit er hinsichtlich der Änderung der Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 und der jeweils damit verbundenen Rückforderung von Teilbeträgen eine Verwechslung der jeweiligen Beträge enthielt, gemäß Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG dahingehend umzudeuten, dass die Bescheide aus den Jahren 2011 und 2012 hinsichtlich der jeweils darin tatsächlich genannten Beträge geändert wurden und eine dementsprechende Rückforderung erfolgen sollte.

1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz; MOG) vom 31. August 1986, neugefasst am 24. Juni 2005 (BGBl I 2005,1847). Da das Europarecht für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennt, ist – sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen – grundsätzlich nationales Recht anwendbar. Im Regelfall sind daher – soweit bayerische Landesbehörden tätig werden – Art. 48, 49 BayVwVfG maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen. Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG anzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 19 B 08.2522 – juris Rn. 23; VG Lüneburg, U.v. 18.1.2018 – 1 A 131/15 – juris Rn. 23 m.w.N.).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG liegen vor. Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien vom 21. November 2011, 12. Dezember 2012 und 9. Dezember 2013 sind teilweise rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG. Auf Vertrauensschutz gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG kann sich der Kläger nicht berufen.

a) Die Betriebsprämie ist eine besondere Vergünstigung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g MOG in der Fassung vom 2. Dezember 2014, da es sich bei der Betriebsprämie um eine flächenbezogene Beihilfe handelt.

b) Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämien für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sind insoweit rechtswidrig, als sie die Gewährung der beantragten Beihilfe über eine Fläche von 0,37 ha hinaus betreffen.

Die gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Gewährung der Betriebsprämie in den Jahren 2011 bis 2013 sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 – jeweils mit späteren Änderungen. Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz – BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetriebsprämiendurchführungsverordnungBetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204) – mit späteren Änderungen – erfolgt. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194) – mit späteren Änderungen.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 oder im Rahmen der VO (EG) Nr. 73/2009 unter anderem durch Übertragung oder aus der nationalen Reserve erhalten haben. Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähiger Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit oder hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, wenn sie auch für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist nach Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 73/2009 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 dieser Verordnung. Gemäß Art. 2 Buchst. h dieser Verordnung ist landwirtschaftliche Fläche jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die Begriffe „Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen“ werden in Art. 2 VO (EG) Nr. 1120/2009 bestimmt. Demnach sind „Dauergrünland” Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind „Gras oder andere Grünfutterpflanzen” alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden (Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009).

Gemessen hieran steht dem Kläger eine über die Fläche von 0,37 ha hinausgehende Bewilligung der Betriebsprämien in den Jahren 2011 bis 2013 nicht zu. Die vom Beklagten beanstandeten Flächen sind nicht anerkennungsfähig.

In Bezug auf die Feststellungen, ob es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine beihilfefähige Fläche im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt oder nicht, kommt der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist nämlich zu beachten, dass angesichts des unvermeidlichen Zeitablaufs zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und der mündlichen Verhandlung vor Gericht durch die ständige natürliche und agrartechnisch herbeigeführte Weiterentwicklung der Vegetation der konkrete Zustand im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht – auch nicht beispielsweise durch sachverständige Hilfe oder durch Einnahme eines Augenscheins – rekonstruiert werden kann. Für die Annahme eines Beurteilungsspielraums spielt es keine Rolle, dass unmittelbar europäisches Recht vollzogen wird. Den Mitgliedstaaten wird ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die zu kategorisierenden Flächen eingeräumt, solange der durch das Gemeinschaftsrecht vorgegebene Kriterienkatalog beachtet wird. Erscheint danach eine Entscheidung fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2003 – 4 B 37.03 – juris Rn. 10). Wegen der Annahme eines Beurteilungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der behördlichen (Tatsachen) Entscheidung, ob es sich bei den konkret bezeichneten Flächen um beihilfefähige Flächen handelt oder nicht, nur noch eingeschränkt möglich. Ein Rechtsverstoß liegt nur vor, wenn die Behörde Verfahrensfehler begangen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, anzuwendendes Recht verkannt, bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließ (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 29; VG Karlsruhe, U.v. 20.1.2011 – 2 K 11.10 – juris Rn. 55 m. w. N.).

Entsprechende Rechtsverstöße sind hier nicht ersichtlich. Weder ist erkennbar, dass der Beklagte von einem nicht zutreffenden Begriff der „beihilfefähigen Fläche“ ausgegangen wäre, noch dass er im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Der Beklagte hat anzuwendendes Recht insoweit nicht verkannt, als er die Anerkennung als „landwirtschaftliche Fläche“ von der Nutzung als Dauergrünland abhängig gemacht und die Anerkennung als landwirtschaftliche Nutzfläche verneint hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 2 Buchst. C VO (EG) Nr. 1120/2009 kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine Nutzung der Flächen als Viehweiden an.

Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 8. September 2014 beziehungsweise am 19. November 2014 wurde unter anderem festgestellt, dass die Fläche im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks, die entlang der ... verläuft, aufgrund von Brombeerbewuchs vollständig verbuscht ist (Bl. 130 der Behördenakten). Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Fläche im Südwesten bis Nordwesten und die Flächen im Osten am Bach und im Westen am Waldrand des FS 2 ebenfalls verbuscht sind (Bl. 116, 130 der Behördenakten).

Im Rahmen der Kontrolle am 14. Juli 2015 wurde auf dem FS 2 eine im Vergleich zum Jahr 2014 noch weiter verringerte förderfähige Fläche festgestellt, im Übrigen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen aus dem Jahr 2014 aber bestätigt (Bl. 242 der Behördenakten). Im Einzelnen wurde festgestellt, dass hinter der Reihe alter Fichten im Südwesten der streitgegenständlichen Fläche ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald besteht, das Kronendach jedoch geschlossen ist (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Westen des FS 2 stellt eine Waldfläche dar (Bl. 242 der Behördenakten). Die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks ist überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen (Bl. 242 der Behördenakten).

Dieser Zustand wurde im Rahmen des gerichtlichen Augenscheintermins am 16. Mai 2018 sowie durch die Einlassungen des Beklagten (Seite 2 der Niederschrift) in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2018 bestätigt.

Auf Grund dieser Feststellungen hat der Beklagte anzuwendendes Recht nicht verkannt. Vielmehr tragen diese Feststellung die Folgerung, dass das FS 2 hinsichtlich der beanstandeten Fläche mit einer Größe von 0,34 ha nicht förderfähig ist.

Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks aufgrund von Brombeerbewuchs zum maßgeblichen Zeitpunkt verbuscht war, handelt es sich nicht um Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009. Brombeeren stellen keine Grünfutterpflanzen i.S.d Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Grünfutter ist die Bezeichnung für Pflanzen, die vor Abschluss ihres Wachstums gemäht und in frischem Zustand an landwirtschaftliche Nutztiere verfüttert werden; die Pflanzen des Grünlandes umfassen die drei Hauptgruppen Futtergräser, Kleearten (und andere Leguminosen) sowie Kräuter. Hierbei handelt es sich um sog. krautige Pflanzen. Hierunter sind Pflanzen zu verstehen, die im Unterschied zu den Gehölzen nicht oder nur schwach verholzen und gegen Ende der Vegetationsperiode gänzlich oder bis auf die bodennahen, unterirdisch oder im Wasser untergetauchten Sprossteile zugrunde gehen (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7; VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 37). Brombeersträucher stellen ähnlich wie das Heidekraut als Zwergstrauch (vgl. NdsOVG, B.v. 13.8.2012 – 10 LA 93.11 – juris Rn. 7) nach diesem Maßstab keine Grünfutterpflanze dar. Doch selbst wenn man eine solche Eigenschaft annähme, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn nur das vereinzelte Vorkommen von Brombeersträuchern hindert die Einordnung einer Fläche als Dauergrünland grundsätzlich nicht. Der Anerkennung einer Fläche als Dauergrünland steht es jedoch entgegen, wenn – wie hier – die Brombeeren den Charakter der Fläche prägen, weil sie diese (vollständig) beherrschen (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 30. Juli 2018. Darin wird auf Seite 2 ausgeführt, dass „vereinzelte Himbeer-, Brombeer- und Springkrautpflanzen den Charakter des Bestandes“ nicht ändern, solange „Gras den Bestand dominier[t]“. Wie bei den Vor-Ort-Kontrollen aber festgestellt, waren die beanstandeten Flächen weitgehend verbuscht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dort Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschten.

Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks überwiegend von Mädesüß, Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei, Dost und anderen Hochstauden bewachsen ist, beherrschen die genannten Pflanzen diese Fläche und prägen sie maßgeblich (vgl. VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 – 12 A 3046.15 – juris Rn. 37). Aus diesem Grund stellt die Fläche im Norden und Nordosten kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Mädesüß in nur geringen Anteilen und Springkraut, Brom- und Himbeeren, Salbei sowie Dost nicht Bestandteil der Ansaatmischungen für Wirtschaftsgrünland sind (vgl. Bayerische Qualitätssaatgutmischungen für Wiesen und Weiden, abrufbar im Internet unter folgendem Link: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/ipz/dateien/bqsm_merkblatt_2018.pdf), so dass diese Pflanzen zudem nicht normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen sind.

Auf der Fläche im Südwesten des FS 2 hinter der Reihe alter Fichten besteht ein Abstand von etwa zehn Metern zum Wald, wobei das Kronendach geschlossen ist. Auch dies trägt die Folgerung, dass insoweit kein Dauergrünland vorliegt. Aufgrund der mit dem Kronenschluss verbundenen Beschattung des Bodens handelt es sich nicht um eine Fläche, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird.

Da die Fläche im Westen des streitgegenständlichen Grundstücks verbuscht beziehungsweise von Wald bewachsen ist, stellt sie ebenfalls kein Dauergrünland dar. Insoweit sind die oben im Einzelnen dargelegten Gründe, auf die der Beklagte die Nicht-Anerkennung der einzelnen Flächen gestützt hat, in gleicher Weise anzuwenden.

Auch die vom Kläger als Landschaftselemente geltend gemachten Flächen „Feldgehölz im Nordwesten“ sowie „bachbegleitende Hecke/Biotop an der ...“ sind nicht förderfähig.

Gemäß § 8a Abs. 1 InVeKoSV – in den Fassungen vom 7. Mai 2010, 15. April 2011 und 15. Dezember 2012 – sind unter anderem Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV – in den Fassungen vom 21. April 2011 und 15. Dezember 2011 – definieren Landschaftselemente Hecken oder Knicks als lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 10 Metern aufweisen (Nr. 1), als Feldgehölze überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 50 Quadratmetern bis höchstens 2 000 Quadratmetern, wobei Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, nicht als Feldgehölze gelten (Nr. 3) sowie als Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern Biotope, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind (Nr. 4a).

Dies zugrunde gelegt stellen weder das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke noch das Feldgehölz förderfähige Landschaftselemente i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV, § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV dar.

Es kann dahinstehen, ob das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchst. a DirektZahlVerpflV ein Landschaftselement ist. Da die Fläche entlang der ... im Osten und Nordosten des streitgegenständlichen Grundstücks – wie oben dargestellt – keine landwirtschaftliche Fläche darstellt, steht das Biotop mit der bachbegleitenden Hecke nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass keine Förderfähigkeit gegeben ist (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV). Dem steht auch nicht entgegen, dass das Biotop gegebenenfalls gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht beseitigt werden darf. Im zu entscheidenden Fall geht es nicht um die Beseitigung des Biotops, sondern um dessen Förderung als landwirtschaftliche Fläche.

Auch die schriftsätzlich als „Feldgehölz“ bezeichnete Fläche im Nordwesten des streitgegenständlichen Grundstücks ist kein förderfähiges Landschaftselement i.S.d. § 8a Abs. 1 InVeKoSV i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DirektZahlVerpflV. Da die Fläche im Norden und Nordosten des klägerischen Grundstücks – wie oben dargestellt – nicht anerkennungsfähig ist, steht das „Feldgehölz“ nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Parzelle, so dass eine Förderfähigkeit ausscheidet (§ 8a Abs. 1 InVeKoSV).

Ebenso ist nicht erkennbar, dass der Beklagte im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle die Flächendifferenzen messtechnisch fehlerhaft festgestellt hätte.

Aufgrund des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums des Beklagten muss der Betriebsinhaber zeitnah zu den von der Behörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle getroffenen Feststellungen eine andere Auffassung zu den tatsächlichen Verhältnissen in geeigneter Weise dokumentieren, um diese später den behördlichen Feststellungen entgegenhalten zu können (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 47). Es war damit erforderlich spätestens im Widerspruchsverfahren mögliche Fehler bei der Durchführung der Vermessung konkret zu beanstanden (vgl. VG Meiningen, U.v. 14.7.2016 – 2 K 515.12 – juris Rn. 48). Diesen Anforderungen ist der Kläger im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden, da in der Widerspruchsbegründung vom 5. Mai 2015 (Bl. 216 der Behördenakten) Fehler bei der Durchführung der Vermessung zumindest nicht konkret beanstandet wurden. Auf die Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 18. Juni 2018 hinsichtlich der Messdaten des Ortstermins vom 16. Mai 2018 kommt es somit nicht an.

c) Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG).

Im hier vorliegenden Fall des indirekten Vollzugs von Unionsrechts (siehe dazu ausführlich oben unter 1.) können berechtigtes Vertrauen und Rechtssicherheit ohne Widerspruch zum Unionsrecht geschützt werden, da die Rechtsordnung der Union selbst die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit anerkennt. Allerdings muss im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vertrauen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme auch dem Interesse der Union in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 277).

Nach diesen Maßstäben kann sich der Kläger – trotz vorgetragenen Verbrauchs der Leistungen – nicht auf den Vertrauensschutztatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Zum einen liegt ein Widerspruch zum Unionsrecht vor, da die streitgegenständliche Fläche kein Dauergrünland i.S.d. Art. 2 Buchst. c VO (EG) Nr. 1120/2009 darstellt. Zum anderen regelt Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 in der jeweils gültigen Fassung, dass der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet ist. Um diesem Unionsinteresse vollumfänglich Rechnung tragen zu können, muss im Rahmen der oben genannten Abwägung das Vertrauen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen.

3. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der auf den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2011 bis 2013 basierenden Auszahlungen in Höhe von insgesamt 724,46 € ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, da die teilweise Rücknahme der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 bis 2013 zu Recht erfolgt ist (siehe dazu oben). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Alt. 2 MOG i.V.m. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt es nicht an. Die anspruchsbegründenden Merkmale sind schon in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG abschließend erfasst. § 49a Abs. 2 VwVfG stellt insofern nur eine Rechtsfolgenverweisung dar (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 49a Rn. 42).

Auch mit dem Einwand, der hier streitgegenständliche Betrag von 724,46 € sei vom Beklagten schon einbehalten worden, vermag der Kläger nicht durchzudringen. Im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungsklage prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids vom 16. März 2015. Wie die konkrete Abwicklung des Bescheids erfolgt, ist dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Nach alledem war die Klage mit den Kosten aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/04/2019 00:00

Tenor I. Nr. 1 des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit die Rüc
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.