Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.439

published on 15/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Apr. 2019 - W 8 K 16.439
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Tenor

I. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Ernährung Schweinfurt vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2013 die Betriebsprämie in Höhe von 22.656,83 EUR zu gewähren.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, eine Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen für das Jahr 2013 zu bewilligen.

1. Die Klägerin übernahm nach eigenen Angaben am 15. Mai 2013 den Betrieb von ihrem Sohn. Mit Mehrfachantrag vom 15. Mai 2013 beantragte die Klägerin erstmalig eine Betriebsprämie und eine Ausgleichszulage (vgl. W 8 K 16.438). Zuvor waren vom Sohn der Klägerin mit Mehrfachanträgen der Jahre 2009 bis 2011 noch Anträge auf die Gewährung von Betriebsprämien für den Betrieb in H. gestellt worden. Die beantragten Betriebsprämien wurden dem Sohn der Klägerin zunächst gewährt. Mit Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 wurden die für die Jahre 2009 bis 2011 ausgezahlten Förderungen vom Sohn der Klägerin zurückgefordert und Mehrjahressanktionen angeordnet (vgl. Verfahren des Sohnes der Klägerin: W 8 K 16.367).

2. Mit Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2014 lehnte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: AELF) Schweinfurt den Antrag der Klägerin auf die Bewilligung der Betriebsprämie 2013 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zum Stichtag am 15. Mai 2013 nicht Betriebsinhaberin eines landwirtschaftlichen Unternehmens nach Art. 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 73/2009 gewesen.

3. Mit Schreiben vom 19. August 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Das AELF Schweinfurt half dem Widerspruch nicht ab und legte den Widerspruch der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: FüAk) zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2016 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, Grundvoraussetzung für die Gewährung der Betriebsprämie sei die Betriebsinhabereigenschaft. Zum Nachweis der Betriebsinhaberschaft hätte die Klägerin das Formblatt „Prüfung der Antragsberechtigung i.S.v. InVeKoS (Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem)“ ausfüllen und entsprechende Nachweise (zum Beispiel Berufsgenossenschaftsbescheid, Nachweis der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.) vorlegen müssen. Hierzu habe das AELF Schweinfurt die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2014 aufgefordert. Das entsprechende Formblatt sei dem Schreiben beigefügt gewesen. Die Klägerin habe entgegen ihrer Ankündigung das ausgefüllte Formblatt und die entsprechenden Nachweise auch nicht im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Somit habe sie ihre Betriebsinhabereigenschaft und damit ihre Antragsberechtigung nicht nachgewiesen. Die Nichtbeweisbarkeit dieser Tatsache gehe zu ihren Lasten, da ein Antragsteller das Vorliegen der Beihilfevoraussetzungen nachweisen müsse.

4. Mit Schreiben vom 20. April 2016 ließ die Klägerin Klage erheben und die Klage im Wesentlichen damit begründen, dass der Klägerin die Betriebsprämie zu gewähren sei. Die Betriebsinhabereigenschaft als wesentliche Voraussetzung der Förderung sei erfüllt. Die Betriebsinhabereigenschaft und somit auch die Antragsberechtigung seien nunmehr durch das der Klagebegründung beigefügte Formular zur Prüfung der Antragsberechtigung und durch den Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Höhe des Unfallversicherungsbeitrags für das Unternehmen in H. vom 10. November 2014 nachgewiesen.

Mit Schreiben vom 1. März 2018, 3. August 2018, 28. November 2018 und 31. Januar 2019 machte die Klägerbevollmächtigte weitere Ausführungen und legte Unterlagen zur Selbstbewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen durch den klägerischen Betrieb in Abgrenzung zu einer Bewirtschaftung durch den Betrieb M. vor. Die Klägerbevollmächtigte machte auch Ausführungen zum Erhalt der mit Bäumen bepflanzten Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

5. Das AELF Schweinfurt führte zur Begründung der Klageerwiderung im Schreiben vom 31. Januar 2017 aus: Die Vorlage des Formblattes sei nicht fristgerecht im Entscheidungsverfahren und auch nicht im Widerspruchsverfahren erfolgt. Sowohl die Klägerin als auch ihr Sohn als Bevollmächtigter seien mehrfach auf die erforderlichen Unterlagen hingewiesen worden, zuletzt im Schreiben vom 29. Januar 2014 mit einer Fristsetzung bis zum 28. Februar 2014. Die Klägerin habe weder das Formblatt noch sonstige Nachweise vorgelegt. Daher hätten die Angaben nicht geprüft werden können. Trotz Vorlage im Rahmen der Klagebegründung sei eine abschließende Beurteilung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes, der auch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko bewirtschaftet werde, nicht möglich. Wer letztlich die Bewirtschaftung durchführe, bleibe unklar. Laut Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayreuth habe die Klägerin nicht selbst die Anmeldung der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens durchgeführt. Die Anmeldung sei über den automatisierten Abgleich mit den Antragsdaten des AELF Schweinfurt erfolgt. Damit ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die Eigenbewirtschaftung durch die Anmeldung dokumentiert werden könne. Die Angaben zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) und Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) im Formblatt seien unzutreffend, da keine Mitgliedspflicht entstanden sei. Zudem habe die Klägerin im Formblatt eine Fremdbewirtschaftung des Betriebes angegeben. Daher müsse geprüft werden, auf welche Rechnung die Bewirtschaftung erfolgt sei. Für diese Prüfung seien entsprechende Abrechnungsbelege erforderlich, insbesondere Nachweise, inwieweit Leistungen bezahlt und Produkte von der Klägerin vermarktet worden seien. Daraus könne entnommen werden, wer das unternehmerische Risiko tatsächlich getragen habe. Die Klägerin habe solche Belege noch nicht vorgelegt. Zudem werde die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Betriebsführung bezweifelt. Denn bereits nach zwei Jahren sei der Betrieb wieder in eine andere Gesellschaft ohne Beteiligung der Klägerin überführt worden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2018, 24. Januar 2018, 23. Mai 2018, 27. September 2018 und 6. Dezember 2018 machte die FüAk weitere Ausführungen zur Sache, insbesondere zu den klägerseits vorgelegten Unterlagen zur Frage der Selbstbewirtschaftung durch den klägerischen Betrieb oder dem Betrieb M. und zur Frage des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Gehölzpflanzung.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 (in Verbindung mit der Stellungnahme des AELF Schweinfurt vom 4. Februar 2019) ergänzte die FüAk, bis auf zwei Flächenzugänge mit insgesamt 5,29 ha sei an der Antragstellung in 2013 nichts geändert worden. Dadurch wären mit den beantragten Nicht-Landwirtschaftlichen Flächen 43,26 ha (entsprechend der Feststellung der VOK 2012) zu Unrecht beantragt worden. Die Beantragung sei unter Vorbehalt der Förderfähigkeit der 591-Flächen im Hinblick auf das anhängige Verfahren W 8 K 16.367 erfolgt. Es müssten im Falle, dass diese Flächen nicht gefördert werden könnten, diese sanktionsfrei herausgenommen werden. Die übrigen Flächen (62,77 ha) müssten ausbezahlt werden, wenn die Eigenbewirtschaftung unterstellt würde. Es käme ein Betrag von 22.656,83 EUR zur Auszahlung.

6. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2018 beantragte die Klägerbevollmächtigte,

Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die beantragte Betriebsprämie in der von Rechts wegen vorgesehenen Höhe zu gewähren.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zum Beweis der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Feldstücke für das Förderjahr 2011 von dem Sohn der Klägerin als Betriebsinhaber auf eigenes Risiko selbst bewirtschaftet wurden und insbesondere keine Fremdbewirtschaftung durch die M. GbR auf deren Risiko erfolgte, wurde Herr C. M. als Zeuge einvernommen. Das Gericht hielt die Vorlage der vom Zeugen C. M. erwähnten Unterlagen für erforderlich. Die mündliche Verhandlung wurde vertagt. Das Gericht forderte mit Schreiben vom 17. Januar 2018 den Zeugen M. auf, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Der Zeuge M. übersandte dem Gericht per Fax Auszüge der Untersuchungsbefunde vom 9. November 2005 und vom 5. Juni 2009. Die weitere mündliche Verhandlung am 3. Dezember 2018 wurde vertagt und die Beteiligten zu weiteren Stellungnahmen aufgefordert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Verfahren W 8 K 16.439 und W 8 K 16.367, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen am 15. Januar 2018, 3. Dezember 2018 und 15. April 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des AELF Schweinfurt vom 21. Juli 2014 und der Widerspruchsbescheid der FüAk vom 3. März 2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat für das Förderjahr 2013 einen Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie in Höhe von 22.656,83 EUR (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die begehrte Betriebsprämie für das Förderjahr 2013 ist Art. 34 Abs. 1, Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Art. 74 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Danach wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Nach Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen und diese Parzellen müssen außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Ein „Zurverfügungstehen“ ist dann anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber an dem Stichtag das wirtschaftliche Risiko für die Antragsflächen trägt, so dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen für ihn erfolgt und keinem anderen Landwirt oder Dritten zugerechnet wird. Dies ist anzunehmen, wenn der Betriebsinhaber in der Lage ist, bei der Nutzung der Fläche eine gewisse Entscheidungsbefugnis auszuüben und die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in seinen Namen und für seine Rechnung erfolgt. Soweit der Betriebsinhaber Dritte mit der Erledigung einzelner Aufgaben beauftragt, muss er diesen gegenüber weisungsbefugt sein. Ist dies nicht der Fall, ist eine Zuordnung dieser Flächen zum Betrieb eines Landwirts nicht möglich (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - juris; OVG Lüneburg, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 138/10 -juris; VG München, U.v. 16.7.2015 - M 12 K 14.483 - juris). Dabei kommt es auf die rechtliche Grundlage für die Nutzung nicht an. Art. 35 VO (EG) Nr. 73/2009 wie auch andere Regelungen dieser Verordnung verlangen keine bestimmte Form der rechtlichen Beziehung des Betriebsinhabers zu den Flächen. Er kann Eigentümer, Pächter oder aus sonstigen Gründen nutzungsberechtigt sein. Bei mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die Fläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ hat (vgl. EuGH, U.v. 14.10.2010 - C-61/09 - EuZW 2011, 58 und juris; VG Oldenburg, U.v. 21.9.2017 - 12 A 3046/15- juris Rn. 31- 34 m.w.N.; VG Regensburg, U.v. 5.10.2017 - RO 5 K 16.1862 - juris Rn. 23).

Im vorliegenden Fall war letztlich nur streitig, ob die Klägerin im Förderjahr 2013 die beantragten Flächen tatsächlich selbst bewirtschaftete. Nachdem die Klägerin im Klageverfahren das von der Beklagtenseite geforderte Formular „Prüfung der Antragsberechtigung i.S.v. InVeKoS“ mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte) vorlegt hat, sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen bestanden nach der Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Entscheidung keine konkreten Anhaltspunkte mehr, die gegen eine Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin sprechen könnten.

Das im Klageverfahren vorgelegte ausgefüllte Formular war bei der Entscheidung des Gerichts zu berücksichtigen, da bei der im vorliegenden Fall statthaften Versagungsgegenklage die Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen ist (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57).

In der Begründung des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids hat sich die Beklagtenseite zwar beanstandungsfrei darauf gestützt, dass der Nachweis der Inhaberschaft des landwirtschaftlichen Betriebs mangels Vorlage des Formulars „Prüfung der Antragsberechtigung i.S.v. InVeKoS“ nicht erbracht wurde. Dem Gericht erschließt sich auch nicht, warum die Klägerin das Formular nicht bereits im Verwaltungsverfahren der Beklagtenseite vorlegte. Aus der verspäteten Vorlage kann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine fehlende Selbstbewirtschaftung gezogen werden. Zudem dürfen an den Nachweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da es sich insbesondere nicht um einen Fall der Doppelbeantragung handelt.

Mit den Angaben der Klägerin in dem vorgelegten Formular konnte die Klägerin die Betriebsinhaberschaft bzw. Selbstbewirtschaftung nachweisen. Dem Formular ist zu entnehmen, dass die bewirtschafteten Flächen Eigentumsflächen sind, die Klägerin berufliche Erfahrung als Landwirtin/Baumschule hat und die Bewirtschaftung des Betriebs auf eigenes unternehmerisches Risiko erfolgte. Zudem wurde die Steueranmeldung mit Steuernummer angegeben und erklärt, dass ein Bescheid über die Mitgliedschaft bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie ein Bescheid über die Mitgliedschaft LAK und/oder LKK als Nachweise dem Betrieb vorliegen. Weiter wurde auch die Ausrichtung der Betriebsführung auf Nachhaltigkeit und Dauer bestätigt.

Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Angaben der Klägerin nicht zutreffen, sind nicht gegeben.

Die Angaben der Klägerin werden unter anderem durch die vorgelegte Abrechnung des Unfallversicherungsbeitrags für das Jahr 2013 der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 10. November 2014 bestätigt. Diese ist eindeutig für das Unternehmen in H. ausgestellt und an die Klägerin, nicht an ihren Sohn, adressiert. Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin Schuldnerin des Unfallversicherungsbeitrags im Jahr 2013 war. Daraus folgt wiederum, dass sie das unternehmerische Risiko trug, da sie persönlich für wesentliche Verpflichtungen des Unternehmens in H. haftete. Die Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayreuth vom 24. Januar 2017, die Anmeldung sei nicht von der Klägerin durchgeführt worden, sondern über den automatisierten Abgleich mit den Antragsdaten des AELF, spricht weder für eine Selbstbewirtschaftung noch dagegen. Auch aus der Angabe, dieser Bescheid sei noch Gegenstand eines bei der Berufsgenossenschaft anhängigen Verfahrens, können keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden.

Der Einwand der Beklagtenseite in Übereinstimmung mit der Auskunft der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Bayreuth vom 24. Januar 2017, die Angaben zur LAK oder LKK im Formblatt seien unzutreffend, weil keine Mitgliedspflicht entstanden sei, kann ebenfalls weder für noch gegen die Annahme der Selbstbewirtschaftung herangezogen werden. Denn die fehlende Mitgliedspflicht basiert nicht darauf, dass die Klägerin nicht die Betriebsinhaberin war, sondern dass sie eine gewisse Altersgrenze erreicht hatte.

Soweit die Klägerin in dem Formular die Frage Nr. 6, ob die Bewirtschaftung des Betriebes/der Flächen selbst durchgeführt wurde, verneinte, steht auch dies nicht der Selbstbewirtschaftung entgegen. Die Klägerbevollmächtigte führte hierzu in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2018 nachvollziehbar aus, dass die Klägerin diese Frage falsch verstanden habe, da ihr Sohn beauftragt gewesen sei. Eine solche Beauftragung des Sohnes quasi als eine Art Geschäftsführer steht dem unternehmerischen Risiko der Klägerin nicht entgegen, da eine Geschäftsführung nicht zur Übertragung des unternehmerischen Risikos führt. Vertragspartner der unternehmerischen Rechtsgeschäfte bleibt der Betriebsinhaber und wird nicht der Geschäftsführer. Die Klägerin würde als Betriebsinhaberin auch etwa im Falle einer Insolvenz zuerst haften und nicht ihr Sohn als Geschäftsführer. Selbst wenn der Sohn der Klägerin infolge seiner Beauftragung auch einen Teil des unternehmerischen Risikos trug, lag dennoch der Schwerpunkt des unternehmerischen Risikos bei der Klägerin.

Auch spricht nicht gegen eine Selbstbewirtschaftung durch die Klägerin, dass die Klägerin nur zeitweise Inhaberin des Betriebs war. Der in diesem Zusammenhang stehende Einwand der Beklagtenseite, die Angaben zur Nachhaltigkeit und Dauer seien zu bezweifeln, da der Betrieb bereits zwei Jahre später wieder in eine andere Gesellschaft ohne Beteiligung der Klägerin überführt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Frage im Formblatt bezieht sich allein auf die Betriebsführung an sich und nicht ob die Betriebsführung durch einen bestimmten Betriebsinhaber nachhaltig und dauerhaft beabsichtigt war.

Als weiteres Indiz für das unternehmerische Risiko kann auch die Eigentümerstellung der bewirtschafteten Flächen herangezogen werden. Eigentümerin der Flächen war die Klägerin. Dies wurde auch im Schreiben des AELF Schweinfurt vom 31. Januar 2017 bestätigt.

Nach alldem hat die Klägerin ihre Selbstbewirtschaftung in ausreichendem Maße nachgewiesen, so dass sie einen Anspruch auf die Gewährung der Betriebsprämie hat.

Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens des Sohnes der Klägerin (VG Würzburg, U.v. 15.4.2019 - W 8 K 16.367) ergibt sich hinsichtlich der Betriebsprämie für das Jahr 2013 ein auszuzahlender Betrag in Höhe von 22.656,83 EUR (vgl. Schreiben des AELF Schweinfurt vom 4. Februar 2019).

Wegen der unrichtigen Sachbehandlung waren auch die in Nr. 2 und Nr. 3 des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids festgesetzten Kosten nach § 16 Abs. 5 KG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 05/10/2017 00:00

Tenor I. Die Bescheide des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 16.11.2015 (Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten), 07.12.2015 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen) und 10.12.2015 (Direktzahlungen für das Jahr 2
published on 15/04/2019 00:00

Tenor I. Nr. 1 des Bescheides des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt vom 21. Juli 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Staatlichen Führungsakademie vom 3. März 2016 wird aufgehoben, soweit die Rüc
published on 16/07/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.