Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Mai 2017 - W 6 K 17.166
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
II.
die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Januar 2017 verpflichtet, die Bewerbung des Klägers mit seinem Geschäft „T...s“ zur M. messe 2017 gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt erneut zu bescheiden.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Mai 2017 - W 6 K 17.166 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. November 2016 - 3 K 5859/16 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 6.750 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
- 1
-
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte zu Unrecht die Zulassung mit seinem Autoscooter-Fahrgeschäft zum in der Zeit vom 23. bis 26. Oktober 2008 veranstalteten "Kalten Markt" in O. versagt habe. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- 2
-
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und der Divergenz (2.) liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.
- 3
-
1. Bei der Grundsatzrüge muss der Beschwerdeführer eine abstrakte, von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substantiiert darlegen, warum er diese Rechtsfrage für klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren für klärungsfähig hält; ferner muss er dartun, warum deren Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 und vom 28. Mai 2010 - BVerwG 8 B 121.09 - juris). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gerecht.
- 4
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Auf die Frage,
-
ob es rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich ein Schausteller mit seinem Fahrgeschäft für den gleichen Zeitraum im Zusammenhang zu mehr als einer Veranstaltung bewirbt, und ob im Falle der Absage einer hiergegen gerichteten Fortsetzungsfeststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlt,
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kommt es nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof von einer zulässigen Feststellungsklage ausgegangen ist.
- 5
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Die Frage,
-
ob im Rahmen der Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO bei der Beurteilung der Attraktivität die - unterstellte - Erwartungshaltung des Publikums in den Blick genommen werden kann, die auf die Beibehaltung "bekannt und bewährt" gewordener Fahrgeschäfte gerichtet sein kann,
-
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn die Fragen bezüglich der Grenzen einer Auswahlentscheidung gemäß § 70 Abs. 3 GewO und der zulässigen Verteilungskriterien sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Der Anspruch gemäß § 70 Abs. 1 GewO auf Veranstaltungsteilnahme wird gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter anderem dadurch eingeschränkt, dass der Veranstalter unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung den Interessenten wegen Platzmangels durch Ermessensentscheidung (Auswahlentscheidung) von der Veranstaltung ausschließen darf. Das dem Veranstalter eingeräumte Ermessen ist danach insoweit begrenzt, als eine Ausschließung nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes erlaubt ist. Erfolgt der Ausschluss wegen Platzmangels, muss der zwischen den Bewerbern angelegte Verteilungsmaßstab sachlich gerechtfertigt sein. Was sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur oder vorrangig nach Auswahlkriterien wie Attraktivität, Neuartigkeit, Vielseitigkeit gleichartiger Fahrgeschäfte ausgewählt werden dürfe, besteht nicht, auch wenn derartige Kriterien ebenfalls Gesichtspunkte für eine sachgerechte Auswahlentscheidung darstellen können, wenn dies dem Veranstaltungszweck entspricht. Die "Attraktivität" eines Fahrgeschäfts kann sich vor allem in der Publikumsresonanz niederschlagen. Es kann durchaus dem Veranstaltungszweck entsprechen, auch ältere oder weniger vielseitige Fahrgeschäfte zuzulassen (vgl. Beschluss vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 63.05 - GewArch 2006, 81 f.). Allerdings darf das Auswahlkriterium der Attraktivität nicht verabsolutiert und so ausgelegt und gehandhabt werden, dass Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, praktisch keine Zulassungschance verbleibt. Eine Auswahlentscheidung, der ein System zugrunde liegt, dass solchen Bewerbern weder im Jahre der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, liegt in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO (Urteil vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 26.82 - Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 2). Dieses Urteil erging zu einer Auswahlentscheidung, die sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Erwägung hat leiten lassen, auf unbegrenzte Zeit das Merkmal "bekannt und bewährt" bei der Platzverteilung ausschlaggebend sein zu lassen; es gilt aber für andere Merkmale gleichermaßen, wenn sie denselben Effekt haben.
- 6
-
Nach den tatsächlichen Feststellungen, die den Senat mangels erhobener Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden, erfolgte die Auswahlentscheidung hinsichtlich des Traditionsmarktes "Kalter Markt" nicht in Anwendung von Maßstäben, die Neubewerbern oder bislang erfolglosen Wiederholungsbewerbern keine Zulassungschance gelassen hätten. Die Marktsatzung des Beklagten sieht in § 5 Abs. 3 hiernach unter anderem neben dem Begriff der Attraktivität von Geschäften gleichberechtigt die weiteren Auswahlkriterien "bekannt und bewährt" und den Gesamteindruck der Anlage sowie ihre Kompatibilität mit dem Marktgeschehen im Übrigen vor. Feststellungen dazu, dass sich der Kläger schon mehrfach erfolglos um Zulassung zum "Kalten Markt" bemüht haben soll, sind der Entscheidung des Berufungsgerichts im Übrigen nicht zu entnehmen.
- 7
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.
- 8
-
Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit der der Verwaltungsgerichtshof einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen der Divergenz nicht (Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
- 9
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Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1984 nicht richtig angewendet habe. Dessen ungeachtet liegt auch keine derart unrichtige Anwendung vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs waren die Auswahlkriterien "alt und bewährt" weder nach der Satzung der Beklagten noch tatsächlich allein ausschlaggebend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom
2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750,00 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum Schützenfest H. -Mitte 2015 mit seinem Autoscooter „Hot Road“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Nach Aktenlage erscheint die von der Antragsgegnerin im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO getroffene Auswahlentscheidung bei summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft.
3Bei der durch § 70 Abs. 3 GewO eröffneten Ausschlussbefugnis ist dem Veranstalter ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum eingeräumt. Sofern dieser Spielraum nicht in der rechtlich gebotenen Weise ausgeübt worden ist, kann der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden, wenn noch genügend Zeit besteht, den Zulassungsantrag erneut zu bescheiden.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2007 – 4 B 1001/07 –, juris, Rn. 3 f.
5Die Kriterien, von denen sich eine Behörde bei Entscheidungen nach § 70 Abs. 3 GewO leiten lässt, müssen transparent und nachvollziehbar sein.
6Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12.8.2013 – 22 CE 13.970 –, juris, Rn. 31 = NVwZ-RR, 2013, 933, m. w. N.
7Dabei kann letztlich auf sich beruhen, ob die mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit auch ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens beseitigt werden kann. Hieran bestehen Zweifel, weil die aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folgende Verpflichtung zur Transparenz grundsätzlich verlangt, dass Auswahlkriterien während des Vergabeverfahrens nicht geändert werden.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.1013 – 4 A 500/10 – unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 18.11.2010 – C-226/09 –, juris, Rn. 59 f.
9Selbst wenn es zulässig gewesen sein sollte, ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens neu erlassene Auswahlrichtlinien auf die bereits vorliegenden Bewerbungen anzuwenden, wäre die an den Richtlinien nach § 70 Abs. 3 der Gewerbeordnung zur Auswahl von Schaustellern für die Schützenfeste und Kirmessen in H. vom 4.4.2015 ausgerichtete Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft.
10An welchen Kriterien die Entscheidung ausgerichtet werden darf, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. Die sachliche Vertretbarkeit der Auswahlkriterien für eine Entscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO muss sich aus der Eigenart des Marktgeschehens ableiten lassen, wobei die durch das Prinzip der Marktfreiheit gezogenen Grenzen zu beachten sind.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 26.82 -, GewArch 1984, 266 (267).
12Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es unzulässig, Merkmale bei der Platzvergabe ausschlaggebend sein zu lassen, die den Effekt haben, dass Neubewerbern oder Wiederholungsbewerbern, die nicht kontinuierlich auf dem Markt vertreten waren, in absehbarer Zeit keine realistische Zulassungschance eingeräumt wird.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2011– 8 B 31. 11 –, juris, Rn. 5 = HGZ 2012, 412.
14Es spricht darüber hinaus Vieles dafür, dass das Kriterium der „Ortsansässigkeit“ im Rahmen der gewerberechtlichen Marktfreiheit grundsätzlich kein zulässiges Vergabekriterium ist.
15Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.3.2004 – 22 B 03.1362 –, juris, Rn. 44; VG Münster, Beschluss vom 23.9.2014 – 9 L 617/14 –, juris, Rn. 34 f. = GewArch 2015, 271, m. w. N.; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 70 Rn. 14.
16Ob dieses Kriterium im Zusammenhang mit der Vergabe von Fahrgeschäften im Zusammenhang mit einer nach § 70 GewO zu beurteilenden Veranstaltung gänzlich unzulässig ist, bedarf keiner Vertiefung. Jedenfalls liegt den Richtlinien der Antragsgegnerin ein unsachgemäßes Vergabesystem zu Grunde, das ortsfremden Neubewerbern keine realistische Zulassungschance einräumt. Durch die Richtlinien wird nicht wie erforderlich sichergestellt, dass ein ortsfremder Neubewerber neben einem ortsansässigen bekannten und bewährten Anbieter eines Fahrgeschäfts bei gleicher Attraktivität in absehbarer Zeit Aussicht auf eine Marktzulassung hat. Für das Kriterium „Ortsansässigkeit“ sind bis zu 4 Punkte, für die Bekanntheit und Bewährtheit des Schaustellers bis zu 5 Punkte vorgesehen. Sofern ein Fahrgeschäft nicht einzigartig (15 Punkte) oder außergewöhnlich (7 Punkte) ist, kann es unter dem Gesichtspunkt der Anziehungskraft für verschiedene Einzelaspekte jeweils bis zu 5 Punkten erhalten. Bei gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Attraktivität und vergleichbarem Platzbedarf kann sich nach diesen Kriterien dauerhaft kein ortsfremder Neubewerber gegenüber einem ortsansässigen bekannten und bewährten Bewerber durchsetzen. Die Richtlinien räumen solchen Bewerbern Zulassungschancen nur dann ein, wenn sie sich mit deutlich attraktiveren Angeboten bewerben. Insbesondere fehlt es an einer Regelung, die für ortsfremde Neubewerber bei im Übrigen gleichartigem Angebot zumindest eine turnusmäßige Berücksichtigung vorsieht.
17Vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 27.2.2006 – 6 S 1508/04 –, juris, Rn. 26 f. = ESVGH 56, 169.
18Unter Berücksichtigung der sonstigen herangezogenen Vergabekriterien, insbesondere des Punktevorsprungs des Antragstellers in der Rubrik „Anziehungskraft des Geschäfts auf die Besucher“ gegenüber dem Beigeladenen kommt bei einer neuen ermessensgerechten Auswahlentscheidung nach Korrektur des Auswahlsystems eine Auswahl des Antragstellers ernsthaft in Betracht.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, der der Antragsteller nicht entgegen getreten ist. Der Senat bewertet sein wirtschaftliches Interesse an einer allein streitgegenständlichen Neubescheidung des Zulassungsantrags in Anlehnung an Nr. 1.4, 1.5 und 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, S. 57 ff., mit 750,00 Euro, also der Hälfte des für einen Zulassungsanspruch anzunehmenden Streitwerts. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs im Wesentlichen vorweggenommen wird, sieht der Senat von einer weiteren Reduzierung ab.
21Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 , 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. November 2016 - 3 K 5859/16 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen auf 6.750 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Für die Veranstaltung eines anderen Spieles ist die Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 Satz 1 oder § 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung nicht erforderlich, wenn das Spiel die Anforderungen der Anlage erfüllt und der Gewinn in Waren besteht. In Zweifelsfällen stellt das Bundeskriminalamt oder das zuständige Landeskriminalamt fest, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Tenor
I.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 120.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.