Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2005 - 10 K 1312/04

published on 23/11/2005 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2005 - 10 K 1312/04
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Tenor

1. Der Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 werden aufgehoben. Das Studentenwerk Karlsruhe wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium an der Universität Karlsruhe im Studiengang Lehramt Gymnasium (Mathematik/Physik).
Die Klägerin ist im Grundbuch von Süchteln (Amtsgerichtsbezirk Viersen) als Eigentümerin eines 0,59 a großen Hausgrundstücks eingetragen. Das Grundstück wurde ihr im Jahre 1996 von ihrer Großmutter geschenkt. Der Wert des übertragenen Grundbesitzes wird im Notarvertrag vom 27.12.1996 mit 60.000 ,-- DM angegeben. Im Übertragungsvertrag wird der Großmutter ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht eingeräumt, das im Grundbuch eingetragen wurde. Das Grundstück ist ferner mit einer Hypothek i. H. v. 12.600,-- DM zu Gunsten der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen belastet. Nach Angaben der Klägerin handelt es sich bei dem Gebäude um ein vor dem Jahre 1900 erbautes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche unter 65 m² über drei Etagen ohne eigene Zentralheizung und einem etwa 20 m² großen Hof/Garten.
Den am 18.07.2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 lehnte das Studentenwerk Karlsruhe mit Bescheid vom 27.11.2003/22.01.2004 ab, weil der Betrag des anzurechnenden Vermögens den Gesamtbedarf von 530,-- EUR monatlich übersteige.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Haus sei nach der Auskunft von örtlichen Maklern unverkäuflich, insbesondere wegen des lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zu Gunsten ihrer noch rüstigen Großmutter und der Belastung mit einer Hypothek. Auch die Gewährung eines Darlehens mit dem Haus als Sicherheit sei von Banken abgelehnt worden. Da ihre Eltern nicht leistungsfähig seien und der Vater auch nicht leistungsbereit sei, müsse sie bei Anrechnung dieses rein fiktiven Vermögenswertes ihr Studium abbrechen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 wies das Studentenwerk Karlsruhe den Widerspruch zurück. Es führt im Wesentlichen aus, der Zeitwert des Hausgrundstücks belaufe sich nach Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 30.677,51 EUR. Ferner habe sie weitere Vermögenswerte i. H. v. 2.500,-- EUR angegeben. Somit betrage ihr anrechnungsfähiges Vermögen 31.177,51 EUR (gemeint wohl: 33.177,51 EUR). Der Nießbrauch sei mit einem Wert von 14.827,46 EUR (EUR 30.677,51 : 18,6 x 8,990) abzuziehen. Ferner sei die Restschuld i. H. v. 4.380,73 EUR abzuziehen. Es verbleibe somit ein Vermögenswert i. H. v. 13.969,32 EUR, der nach Abzug des Freibetrages gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG i. H. v. 5.200 ,-- EUR auf die 12 Monate des Bewilligungszeitraumes aufzuteilen sei. Somit ergebe sich ein monatlich anzurechnender Betrag von 730,78 EUR. Dieser Betrag übersteige den Gesamtbedarf von 530,-- EUR. Zwar könne nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben. Das der Behörde eingeräumte Ermessen werde aber zu Ungunsten der Klägerin ausgeübt, da ein Ausnahmetatbestand nicht vorliege, ihr die Verwertung des Hauses im Hinblick auf die sparsame Verwendung öffentlicher Mittel zuzumuten sei und es sich nicht um ein „angemessenes Hausgrundstück“ im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a. F. handele. Das Grundstück sei auch nicht aus rechtlichen Gründen unverwertbar.
Am 05.05.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie beantragt,
den Bescheid des Studentenwerks Karlsruhe vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihr die beantragte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, ihr Ehemann sei ebenfalls nicht leistungsfähig und erhalte selber Ausbildungsförderung. Sie habe sich von ihrer Großmutter, dem jetzigen Ehemann ihrer Mutter und dessen Eltern zur Finanzierung ihres bisherigen Studiums Geld geliehen; ihre Schulden beliefen sich nunmehr auf ca. 15.200,-- EUR und hätten längst beglichen werden müssen, zumal ihre Gläubiger dringenden Eigenbedarf hätten. Ihr im Zeitpunkt der Erstantragstellung noch vorhandenes Barvermögen i. H. v. 2.500,-- EUR sei mittlerweile verbraucht.
10 
Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin unter anderem eine eidesstattliche Versicherung, ein Maklerschreiben vom 16.06.2002/15.05.2004, einen Grundbuchauszug und verschiedene Schreiben von Angehörigen vor. Ferner legte sie ein Schreiben der Deutschen Bank, Filiale Viersen-Süchteln, vor, wonach ihr ein Kredit über 6.360,-- EUR aufgrund der vorliegenden Einkommensverhältnisse nicht gewährt werden könne.
11 
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Es hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und trägt ergänzend vor, eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Maklerschreiben. Eine unbillige Härte könne nur angenommen werden, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angemessenen Hausgrundstücks führe. Dies sei jedoch vorliegend eindeutig nicht der Fall.
14 
Dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Gericht mit Beschluss vom 22.12.2004 (10 K 3503/04) stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des beklagten Studentenwerks wurde zurückgenommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (drei Hefte) sowie die Gerichtsakten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 K 3503/04) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Studentenwerk in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 - juris).
19 
Das vom Beklagten berücksichtigte Grundeigentum ist Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Rechtliche Verwertungshindernisse sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Wert des Grundbesitzes ist somit grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Hiervon bleibt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei.
20 
Auch entscheidungserhebliche Bewertungsfehler liegen nicht vor. Das beklagte Studentenwerk hat das Nießbrauchsrecht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vom Wert des Grundbesitzes abgezogen. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f.). Der Rechenfehler im Widerspruchsbescheid wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus.
21 
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann jedoch nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor; das dem Beklagte eingeräumte Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts auf Null reduziert.
22 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a.a.O.). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
23 
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht die im Sozialhilferecht enthaltene Abstufung enthält zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 BSHG, jetzt § 90 Abs. 2 SGB XII), dem Vermögen, dessen Einsatz oder Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu einer Härte führen würde (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG, jetzt: § 90 Abs. 3 SGB XII), und dem Vermögen, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (§ 89 BSHG a.F.). Auch dies spricht dafür, dass alle diese Sachverhalte im Rahmen der einheitlichen Härteregelung des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden können, zumal Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben (§ 60 Abs. 1 BSHG, jetzt § 22 Abs. 1 SGB XII). Deshalb ist eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein einzusetzendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht die Kriterien des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt, sondern kann auch dann vorliegen kann, wenn es aufgrund einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG/ § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII oder § 89 BSHG unbillig erscheint, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, weil dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder schlechthin unwirtschaftlich wäre (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - u. Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -).
24 
Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.). Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).
25 
Im vorliegenden Fall besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung, den von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Auskünften, der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 sowie weiteren, vom Gericht in Parallelverfahren eingeholten Bankauskünften keine realistische Chance zur Vermögensverwertung:
26 
Eine Beleihung des Grundstückseigentums der Klägerin erscheint ausgeschlossen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, weil sie kein laufendes Einkommen bezieht. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit Not leidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
27 
Dementsprechend wird durch das der Kammer am 21.12.2004 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben der Deutschen Bank bestätigt, dass die Klägerin mit ihren gegenwärtigen Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Bedingungen bekommen kann. Darüber hinaus hat die Kammer inhaltsgleiche Auskünfte auf gerichtliche Anfragen zu Bankdarlehen an Studenten ohne andere Einkünfte bereits in mehreren früheren Verfahren erhalten (vgl. z.B. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -). Auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im einem Parallelverfahren (- 7 S 2970/04 -) eingeholte und in die mündliche Verhandlung eingeführte Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 bestätigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Kreditinstitut bei einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Beleihung näher treten würde. Zwar käme aufgrund der Eigentumsverhältnisse theoretisch die Eintragung einer Grundschuld als Sicherheit in Betracht. Kreditgewährungen, die von vornherein auf eine Verwertung hinauslaufen, entsprechen aber nach den vorliegenden Auskünften nicht der Geschäftspolitik der Banken und sind daher als wirtschaftlich unsinnig zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
28 
Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass diese einen günstigen Bildungskredit der KFW Förderbank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.). Denn diese Möglichkeit der Kreditaufnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung und würde, - da sie allen Auszubildenden offen steht - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für alle betroffenen Auszubildenden ausschließen. Eine solche Schlussfolgerung kann den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnommen werden.
29 
Damit könnte die Realisierung des Wertes des Grundeigentums der Klägerin nur dadurch erfolgen, dass das Grundeigentum veräußert wird. Zutreffend geht der Beklagte insoweit davon aus, dass das Grundeigentum kein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist und daher nicht der Verlust der Wohnstatt droht. Gleichwohl stellt auch die Verweisung der Klägerin auf die Veräußerung des Grundeigentums eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BSHG dar, weil keine realistische Verwertungschance besteht. Aus dem im vorläufigen Rechtsschutz vorgelegten Maklerschreiben, der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin sowie dem Notarvertrag ergibt sich, dass es sich um ein sehr schmales, altes Haus mit nur 65 qm Wohnfläche auf 3 Etagen ohne eigene Therme und mit nur 20 qm Hof-/Gartenfläche handelt. Darüber hinaus ist das Haus mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch belastet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorgelegten Auskünften erscheint es ausgeschlossen, dass es derzeit einen Markt für ein derartiges Haus gibt, das zudem nicht selbst genutzt werden kann und aus dem keine Mieteinnahmen erzielt werden können. Zumindest so lange das Nießbrauchsrecht besteht, erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung daher nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, S. 3202, 3203). Die mit der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung verbundene Härte erscheint auch unbillig, da es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Aufnahme ihres Studiums bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zu verschieben.
30 
Allerdings steht es nach § 29 Abs. 3 BAföG im Ermessen der Behörde, einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das Grundeigentum der Antragstellerin anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (Hess. VGH, Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, S. 2625; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl das beklagte Studentenwerk in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27.11.2003/22.01.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 VwGO).
18 
Nach § 26 Abs. 1 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 ff. BAföG auf den Bedarf angerechnet. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit sie der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 - juris).
19 
Das vom Beklagten berücksichtigte Grundeigentum ist Vermögen im Sinne dieser Vorschrift. Rechtliche Verwertungshindernisse sind nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Wert des Grundbesitzes ist somit grundsätzlich dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen. Hiervon bleibt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei.
20 
Auch entscheidungserhebliche Bewertungsfehler liegen nicht vor. Das beklagte Studentenwerk hat das Nießbrauchsrecht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 3 BAföG vom Wert des Grundbesitzes abgezogen. Dass für die Berechnung des Nießbrauchs die steuerrechtlichen Vorschriften und insbesondere diejenigen des Bewertungsgesetzes maßgebend sind, entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 11.10.1984, FamRZ 1985, S. 542 f.). Der Rechenfehler im Widerspruchsbescheid wirkt sich nicht zu Lasten der Klägerin aus.
21 
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann jedoch nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor; das dem Beklagte eingeräumte Ermessen ist nach Auffassung des Gerichts auf Null reduziert.
22 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986 - 5 C 65.84 -, BVerwGE 74, 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 - 5 C 33.87 -, BVerwGE 88, 303). Eine unbillige Härte ist insbesondere gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde, etwa wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; Hess.VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, 502). Aber auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse können die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen (BVerwG, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005 - 7 S 2970/04 -). Denn § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a.a.O.). Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob ein Hausgrundstück im sozialhilferechtlichen Sinne als angemessen anzusehen ist oder nicht, sondern allein darauf, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Verwertungschance besteht. Denn nur wenn das vorhandene einsatzpflichtige Vermögen tatsächlich verwertet werden kann, steht es zur Bedarfsdeckung zur Verfügung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
23 
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht die im Sozialhilferecht enthaltene Abstufung enthält zwischen dem nicht zu berücksichtigenden Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 BSHG, jetzt § 90 Abs. 2 SGB XII), dem Vermögen, dessen Einsatz oder Verwertung für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu einer Härte führen würde (§ 88 Abs. 3 S. 1 BSHG, jetzt: § 90 Abs. 3 SGB XII), und dem Vermögen, dessen sofortiger Verbrauch oder sofortige Verwertung nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde (§ 89 BSHG a.F.). Auch dies spricht dafür, dass alle diese Sachverhalte im Rahmen der einheitlichen Härteregelung des § 29 Abs. 3 BAföG Berücksichtigung finden können, zumal Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben (§ 60 Abs. 1 BSHG, jetzt § 22 Abs. 1 SGB XII). Deshalb ist eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein einzusetzendes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung nicht die Kriterien des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG/ § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt, sondern kann auch dann vorliegen kann, wenn es aufgrund einer Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG/ § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII oder § 89 BSHG unbillig erscheint, den Auszubildenden auf sein nicht als Schonvermögen zu bewertendes Eigentum zu verweisen, weil dessen Verwertung zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führen würde oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder schlechthin unwirtschaftlich wäre (VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - u. Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -).
24 
Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.). Daher liegt eine unbillige Härte nicht vor, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 a.a.O.; Urt. v. 12.06.1986 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 a.a.O., u. Urt. v. 26.08.1980 a.a.O.).
25 
Im vorliegenden Fall besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung, den von der Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten Auskünften, der in die mündliche Verhandlung eingeführten Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 sowie weiteren, vom Gericht in Parallelverfahren eingeholten Bankauskünften keine realistische Chance zur Vermögensverwertung:
26 
Eine Beleihung des Grundstückseigentums der Klägerin erscheint ausgeschlossen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Klägerin von Kreditinstituten zum momentanen Zeitpunkt nicht als materiell kreditwürdig eingeschätzt wird, weil sie kein laufendes Einkommen bezieht. Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Kredits ist durchweg die Fähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts - in welcher Form auch immer - dient dabei zunächst der Sicherung der Darlehensforderung, nicht deren Erfüllung. Eine Verwertung der Sicherheit kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn der begebene Kredit Not leidend geworden ist, weil der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht erbracht hat. Ein Auszubildender, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt, ist in aller Regel nicht in der Lage, solche Zins- und/oder Tilgungszahlungen zu leisten (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
27 
Dementsprechend wird durch das der Kammer am 21.12.2004 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben der Deutschen Bank bestätigt, dass die Klägerin mit ihren gegenwärtigen Vermögensverhältnissen kein Bankdarlehen zu marktüblichen Bedingungen bekommen kann. Darüber hinaus hat die Kammer inhaltsgleiche Auskünfte auf gerichtliche Anfragen zu Bankdarlehen an Studenten ohne andere Einkünfte bereits in mehreren früheren Verfahren erhalten (vgl. z.B. VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4643/03 -). Auch die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im einem Parallelverfahren (- 7 S 2970/04 -) eingeholte und in die mündliche Verhandlung eingeführte Auskunft der Landesbank Baden-Württemberg vom 25.07.2005 bestätigt, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass ein Kreditinstitut bei einer vergleichbaren Fallkonstellation einer Beleihung näher treten würde. Zwar käme aufgrund der Eigentumsverhältnisse theoretisch die Eintragung einer Grundschuld als Sicherheit in Betracht. Kreditgewährungen, die von vornherein auf eine Verwertung hinauslaufen, entsprechen aber nach den vorliegenden Auskünften nicht der Geschäftspolitik der Banken und sind daher als wirtschaftlich unsinnig zu bewerten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.).
28 
Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht darauf verweisen, dass diese einen günstigen Bildungskredit der KFW Förderbank oder einen Studienkredit der Deutschen Bank in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2005, a.a.O.). Denn diese Möglichkeit der Kreditaufnahme steht in keinem Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit der Vermögensverwertung und würde, - da sie allen Auszubildenden offen steht - die Bewilligung von Ausbildungsförderung für alle betroffenen Auszubildenden ausschließen. Eine solche Schlussfolgerung kann den gesetzlichen Regelungen jedoch nicht entnommen werden.
29 
Damit könnte die Realisierung des Wertes des Grundeigentums der Klägerin nur dadurch erfolgen, dass das Grundeigentum veräußert wird. Zutreffend geht der Beklagte insoweit davon aus, dass das Grundeigentum kein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist und daher nicht der Verlust der Wohnstatt droht. Gleichwohl stellt auch die Verweisung der Klägerin auf die Veräußerung des Grundeigentums eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BSHG dar, weil keine realistische Verwertungschance besteht. Aus dem im vorläufigen Rechtsschutz vorgelegten Maklerschreiben, der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin sowie dem Notarvertrag ergibt sich, dass es sich um ein sehr schmales, altes Haus mit nur 65 qm Wohnfläche auf 3 Etagen ohne eigene Therme und mit nur 20 qm Hof-/Gartenfläche handelt. Darüber hinaus ist das Haus mit einem lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch belastet. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorgelegten Auskünften erscheint es ausgeschlossen, dass es derzeit einen Markt für ein derartiges Haus gibt, das zudem nicht selbst genutzt werden kann und aus dem keine Mieteinnahmen erzielt werden können. Zumindest so lange das Nießbrauchsrecht besteht, erscheint eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung daher nicht möglich (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 -, OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - 12 L 2513/94 -, NJW 1995, S. 3202, 3203). Die mit der Unmöglichkeit einer sofortigen Verwertung verbundene Härte erscheint auch unbillig, da es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, die Aufnahme ihres Studiums bis zu einem ungewissen Zeitpunkt zu verschieben.
30 
Allerdings steht es nach § 29 Abs. 3 BAföG im Ermessen der Behörde, einen weiteren Teil des Vermögens anrechnungsfrei zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Ermessensspielraum der Behörde jedoch dahingehend reduziert, dass nur noch die Entscheidung, das Grundeigentum der Antragstellerin anrechnungsfrei zu lassen, rechtmäßig ist. Da bei der Prüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „unbillige Härte“ bereits alle in Betracht kommenden Aspekte einzubeziehen und zu gewichten sind, bleibt im Regelfall kein weiterer Spielraum mehr für eine abweichende Entscheidung (Hess. VGH, Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502; VG Darmstadt, Urt. v. 29.01.2003, NJW 2003, S. 2625; VG Karlsruhe, Urt. v. 18.05.2004 - 10 K 1993/03 -). Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Abwägung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
32 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
33 
Rechtsmittelbelehrung:
34 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
35 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
36 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
37 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
38 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
39 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
40 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
41 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
42 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
43 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
44 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
45 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
46 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verpflichtung
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(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.

(2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.

(2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.