Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332

published on 18/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016 zu erstatten.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Kläger und Beklagter sind Landkreise und örtliche Träger der Jugendhilfe. Als solcher begehrt der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung für Jugendhilfeleistungen für das am … … 2009 geborene Kind L…

Das Kind L… lebte zunächst gemeinsam mit seiner damals allein sorgeberechtigten Mutter und seinem Halbbruder und dessen Vater bis zum 4. November 2013 im M.-T.-K. Der leibliche Vater von L… lebte von Mutter und Tochter bereits seit 2010 getrennt. Er war zunächst in Frankfurt a. Main gemeldet, ist jedoch mittlerweile unbekannten Aufenthaltes.

Der Kläger nahm das Kind L… und dessen Halbbruder am 4. November 2013 gemäß § 42 SGB VIII in Obhut und brachte beide gemeinsam bei einer Bereitschaftspflegefamilie in W…, M.-T.-K., unter. Hier leben die Halbgeschwister bis heute.

Im Rahmen einer Anhörung und eines Vergleiches mit dem Jugendamt des Klägers beim Familiengericht am 22. November 2013 beantragte die Mutter von L… Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, weshalb mit Schreiben vom 10. Januar 2014 ab dem 22. November 2013 die weitere Unterbringung der Halbgeschwister in der Bereitschaftspflegefamilie in W… als Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege vom Kläger bewilligt wurde. Es sollte eine neue Pflegefamilie für die Vollzeitpflege gefunden werden, die Unterbringung in der Bereitschaftspflegefamilie sollte als Kurzzeitpflege erfolgen.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2014 entzog das Amtsgerichts Tauberbischofsheim – Familiengericht – der bisher allein sorgeberechtigten Mutter von L… die elterliche Sorge für beide Kinder und bestellte das Jugendamt des Landratsamtes M.-T.-K. zum Vormund. Der Vormund erklärte mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 sein Einverständnis für die Hilfe zur Erziehung in Form der Kurzzeitunterbringung und beantragte die Weiterführung der vollstationären Unterbringung.

Der Kläger erhielt von der Mutter des Kindes L… die Information, dass sie gemeinsam mit dem Vater von L… Halbbruder seit dem 4. April 2014 in …, Landkreis Neustadt a.d. Aisch, wohne. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 bat der Kläger das Landratsamt Neustadt a.d. Aisch um Fallübernahme und Kostenerstattung ab dem 7. April 2014 für beide Kinder. Weder eine Auskunft aus dem Melderegister noch sonstige Anfragen beim möglichen Vermieter und bei der Kindsmutter konnten im Ergebnis sicher Aufschluss darüber geben, ob die Kindesmutter tatsächlich und wenn ja, wie lange sie in … gewohnt hat. Die Forderung gegen den Landkreis Neustadt a.d. Aisch wurde durch den Kläger daher nicht weiter geltend gemacht.

Die Kindesmutter meldete sodann unstreitig zum 15. Juli 2014 einen Wohnsitz in R…, Landkreis K1, an. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 verlangte der Kläger vom Beklagten die Übernahme der Jugendhilfe für die Halbgeschwister zum nächstmöglichen Zeitpunkt sowie die Anerkennung der Kostentragungspflicht gemäß §§ 86 c, 89 c SGB VIII ab dem 1. Juli 2014.

Nach weiterem Schriftverkehr erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2014, dass er für den Halbbruder von L… seine Zuständigkeit anerkenne und Kostenerstattung ab dem 15. Juli 2014 zusichere. Für das Kind L… könne er jedoch weder seine Zuständigkeit anerkennen, noch Kostenerstattung ab dem 15. Juli 2014 zusichern. Für diesen Fall sei nach der immer noch gültigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes § 86 Abs. 5 SGB VIII anwendbar und die Zuständigkeit verbliebe daher beim Kläger.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 beantragte der Vormund des Kindes L… Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege. Die Bereitschaftspflegefamilie hatte sich vorher dazu bereiterklärt, die beiden Geschwister im Rahmen einer Vollzeitpflege auch dauerhaft zu betreuen.

Mit Schreiben des Klägers vom 11. Februar 2015 wurde die Kurzzeitpflege mit Ablauf des 31. Januar 2015 eingestellt und ab dem 1. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt. Als Pflegefamilie wurde die Familie bestimmt, die zuvor schon für die Kurzzeitpflege zuständig war.

Mit Schreiben des Klägers vom 30. Dezember 2015 wurde die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege in derselben Pflegefamilie auch ab dem 1. Januar 2016 fortgeführt.

II.

Am 31. März 2016 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg.

Das Gericht trennte mit Beschluss vom 8. Mai 2017 das Klagebegehren ab, soweit es den Zeitraum nach dem 31. März 2016 betraf und einen Betrag in Höhe von 33.390,25 EUR überstieg und führte es unter dem neuen Aktenzeichen W 3 K 17.443 fort.

Zuletzt beantragte der Kläger sinngemäß:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Jugendhilfeaufwendungen für das Kind L… …, geb. am …2009, vom 15.7.2014 bis 31.3.2016 in Höhe von 33.390,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis 30. November 2015 gemäß § 86 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sachlich und örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen sei. Daher habe der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Hilfe in der Zuständigkeit nach § 86 c SGB VIII geleistet und habe folglich gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII.

Ab dem 1. Dezember 2015 ergebe sich für die Weiterführung der Hilfe die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 SGB VIII. Er habe jedoch einen Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem Beklagten, da ohne diese Sonderzuständigkeit der Beklagte gemäß § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung der Hilfe in Form der Vollzeitpflege örtlich zuständig wäre.

Die Zuständigkeit des Beklagten begründete der Kläger damit, dass nach dem Umzug der Kindsmutter nach R* … der Landkreis K1 gemäß §§ 86 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständiger Träger der örtlichen Jugendhilfe geworden sei.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei mit der Neufassung der Norm seit dem 1. Januar 2014 überholt. Nach nunmehriger Rechtslage sei die Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII beschränkt auf die Fälle des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, mithin auf die erstmalige Begründung verschiedener Aufenthaltsorte nach Beginn der Leistung. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der Beklagte beantragte,

Die Klage wird abgewiesen.

Er begründete dies damit, dass der Gesetzgeber mit der seit dem 1. Januar 2014 geltenden neuen Gesetzeslage zwar das Ziel einer wandernden Zuständigkeit verfolgt habe, dieser Wille jedoch nicht explizit im Gesetz geregelt worden sei. Eine Gesetzesbegründung an sich habe keinen rechtlich verbindlichen Regelungscharakter.

Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. November 2013 an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass in Fallgestaltungen, in denen keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, weiterhin die Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII Anwendung finden solle.

Diese Fallgestaltung liege im hiesigen Fall vor. Es müsse abgewartet werden, ob das Bundesverwaltungsgericht deutlich mache, dass es dem Willen des Gesetzgebers folge oder bei seiner aktuellen Auffassung bleibe. Bis dahin bleibe die Zuständigkeit des M.-T.-K.es gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch nach dem Umzug der Kindsmutter in den Landkreis K1 bestehen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten ab dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 einen Anspruch auf Erstattung von Jugendhilfekosten für das Kind L… … in Höhe von 33.390,25 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2016.

Für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 30. November 2015 ergibt sich dieser Anspruch aus folgenden Erwägungen:

Nach § 89c Abs. 1 Satz 1 des Achten Sozialgesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) bzw. 28. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1802 – SBG VIII -), sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c Satz 1 SGB VIII bleibt im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach § 86 SGB VIII. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII). Steht die Personensorge keinem Elternteil zu, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird gemäß § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen (§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII).

Zu Beginn der Leistung am 22. November 2013 war der Kläger für die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII unstreitig örtlich zuständig gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht und wohnte im Bereich des Klägers.

Mit Entzug des Sorgerechts am 26. Februar 2014 änderte sich die örtliche Zuständigkeit nicht. Unabhängig davon, ob sich die örtliche Zuständigkeit nun nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII oder § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII richtete, war der Kläger weiter zuständig. Die Kindesmutter wohnte weiterhin in seinem Bereich und er war auch der bisher zuständige örtliche Träger der Kinder- und Jugendhilfe.

Eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ergab sich nach Ansicht des Gerichts jedoch am 15. Juli 2014 aus dem Umstand, dass die Kindesmutter in den Bereich des Beklagten verzog. Da die Eltern bereits zu Beginn der Hilfeleistung im Jahr 2013 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, kommt es vorliegend – unter Anwendung der Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2014 – zur Geltung des § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII greift in diesen Fällen nicht mehr, er muss der neuen Rechtslage entsprechend ausgelegt werden.

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mit Wirkung zum 1. Januar 2014 drei Worte eingefügt und die Norm nunmehr wie folgt gefasst: „Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“

§ 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII in der Fassung vor der Änderung durch Gesetz vom 29. August 2013 (a.F.) lautete dagegen: „Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.“

Das Gericht ist der Auffassung, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII nunmehr dahingehend zu verstehen ist, dass die bisherige Zuständigkeit nur dann bestehen bleibt, wenn die Elternteile nach § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII verschiedene gewöhnliche Aufenthalte erstmals nach Beginn der Leistung begründen; § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bezieht sich demnach nur noch auf Fälle, in denen auch § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII tatbestandlich gegeben ist; die bisher hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aufgrund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht mehr anwendbar.

Durch die Gesetzesänderung regelt § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII daher nicht mehr alle Fälle, in denen die Eltern keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben und keinem Elternteil das Sorgerecht zusteht, unabhängig davon, wann die unterschiedlichen gewöhnlichen Aufenthalte begründet wurden. Vielmehr greift bei einem Wohnortwechsel eines Elternteils, wenn schon zu Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern vorlagen, § 86 Abs. 3 SGB VIII und sorgt mit seiner Verweisung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dafür, dass die Zuständigkeit grundsätzlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils gebunden ist, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII zunächst insgesamt weit verstanden worden. Die Norm sollte sämtliche Fallgestaltungen erfassen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt erstmals verschiedene Aufenthalte begründet wurden. Die zeitliche Abfolge der zuständigkeitsrelevanten Kriterien hatte nach dieser Rechtsprechung keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 5 SGB VIII (BVerwG, U.v. 9.12.2010 – 5 C 17/09 – BVerwGE 139, 378/381; BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 25/10 – BVerwGE 141, 77/85; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.1.2013 – 12 BV 12.2585 – juris).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil aus dem Jahr 2013 teilweise geändert. Danach soll sich § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII nunmehr lediglich auf solche Fallgestaltungen beziehen, in denen die Eltern nach Leistungsbeginn erstmals verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen und in der Folge beibehalten (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 5 C 34/12 – BverwGE 148, 242/246). Auch § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII a.F. galt nach dieser Rechtsprechung nur in Bezug auf § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, sollte also nur bei erstmaligem Begründen verschiedener Aufenthalte nach Beginn der Leistung gelten (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/250).

Dagegen sollte sich § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII a.F. weiterhin auf alle Fallkonstellationen verschiedener Aufenthalte der Eltern beziehen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Gedanken, dass es einer räumlichen Nähe des Jugendamtes zu den Eltern regelmäßig nicht bedarf, wenn die Eltern gar nicht sorgeberechtigt für den Hilfeempfänger sind. In diesen Fällen bestehe auch keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit weiter an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/248 f.; eine Darstellung der Rechtsprechung findet sich bei Bohnert in Hauck/Noftz, SGB VIII 05/16, § 86 Rn. 68 ff.).

Diese Rechtsprechung ist jedoch aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr anzuwenden. Eine Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII ergibt nunmehr, dass er sich vollständig auf den Tatbestand des § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII bezieht, mithin auch dessen Voraussetzungen vorliegen müssen.

Dieses Ergebnis ergibt sich zum einen aus dem seit dem 1. Januar 2014 geltenden Wortlaut des Gesetzes. In § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII heißt es nun ausdrücklich, dass „in diesen Fällen“ die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. Hierdurch wird nunmehr deutlich, dass sich Satz 2 tatbestandlich auf die Fälle des Satzes 1 beziehen soll. Satz 1 regelt ausdrücklich – auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s.o.) – die Fälle, bei denen die Elternteile erstmals nach Beginn der Leistung gewöhnliche Aufenthalte begründen. Daher wird schon im Rahmen der grammatikalischen Auslegung deutlich, dass die statische Zuständigkeit in § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII auch nur im Rahmen des erstmaligen Begründens verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte gelten soll. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die Einfügung der Worte „in diesen Fällen“ nicht sinnvollerweise auf etwas anderes beziehen kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat erkannt, dass bereits die systematische Stellung des Satzes 2 innerhalb des Absatzes 5 in gewichtiger Weise dafür spricht, dass sich dieser nachfolgende Satz 2 auf sämtliche Tatbestandsmerkmale des vorangegangen Satzes 1 bezieht. Es legte jedoch größeres Gewicht auf eine Auslegung anhand des Zwecks der Norm und kam nach alter Rechtslage in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis, Satz 2 beziehe nicht immer alle Tatbestandsmerkmale des vorangehenden Satzes 1 mit ein (BVerwG, U.v. 14.11.2013, – 5 C 34/12 – BVerwGE 148, 242/248 f.). Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des Satzes 2 nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch durch den geänderten Wortlaut den Bezug von Satz 2 zu Satz 1 verstärkt (vgl. VG Hannover, U.v. 3.2.2016 – 3 A 5991/13 – juris Rn. 39). Aus dem Wortlaut wird nun deutlich, dass der Gesetzgeber nicht weiterhin nur die Fälle der gemeinsamen Personensorge auf § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII beziehen und somit im Rahmen des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zwischen den beiden Alternativen unterscheiden wollte. Es sollte vielmehr eine umfassende Bezugnahme erfolgen (im Ergebnis auch Häußler, DVBl 2013, 1001/1007; a.A. zu Änderungen durch den neuen Wortlaut wohl Eschelbach, JAmt 2013, 439/440 f.).

Dieses Ergebnis wird im Rahmen der historischen Auslegung durch den geäußerten Willen des Gesetzgebers verstärkt. Nach dessen Ansicht führte das Verständnis der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht zu unbefriedigenden Ergebnissen (BT-Drs. 17/13531, S. 8). Er legt in seinen Erwägungen selbst dar: „Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 SGB VIII verfolgt hat.“ (BT-Drs. 17/13531, S. 8).

Gleichzeitig beschreibt der Gesetzgeber, welche Auswirkungen die Änderung von § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII haben sollte:

„Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: die Anwendung ist beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden.“ (BT-Drs. 17/13531, S. 8).

Der Gesetzgeber erklärt somit, dass die Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auch in den Fällen, in denen keinem Elternteil die Personensorge zugestanden hat, darauf beschränkt ist, dass unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte erstmals nach Beginn der Leistung begründet wurden. Es war daher Wille des Gesetzgebers, der bisherigen Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht insgesamt entgegenzutreten und eine Änderung des Anwendungsbereiches der Norm zu erreichen (vgl. Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 29a; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 6. Auflage 2016, § 86 Rn. 38). Die historische Auslegung führt daher in Verbindung mit der grammatikalischen Auslegung zu einem neuen Verständnis des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII.

In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII geregelt hat, dass sich die örtliche Zuständigkeit erst dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson richtet, wenn das Kind seit zwei Jahren bei dieser Pflegeperson lebt und der Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Aus dem Umstand, dass es selbst bei der Vollzeitpflege eines Kindes erst nach einer gewissen Dauer auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson ankommen soll, lassen sich zumindest Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber das Näheverhältnis zwischen Jugendamt und Eltern selbst dann für wichtig erachtet, wenn ein Kind tatsächlich nicht mehr in Vollzeit von den Eltern oder einem Elternteil betreut wird.

Trotz der vom Bundesverwaltungsgericht zur früheren Rechtslage dargestellten, für das Gericht nachvollziehbaren Argumentation, dass die Nähe zwischen Jugendhilfeträgern und Eltern nicht mehr nötig ist, wenn den Eltern ohnehin keine Personensorge mehr zusteht (BVerwG, U.v. 14.11.2013 – 5 C 34/12 – BVerwGE 148, 242/249), führt die Gesamtschau der oben genannten Argumente nach Ansicht des Gerichts zu einer Änderung der Rechtslage. Diese Änderung wird durch den Wortlaut des Gesetzes sowie den klaren Willen des Gesetzgebers deutlich.

Dabei übersieht das Gericht nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 in Kenntnis der kommenden Gesetzesänderung an seiner Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII festgehalten hat. Zum einen stellte das Bundesverwaltungsgericht selbst klar, dass das seinerzeitige Urteil auf Basis der alten Rechtslage erfolgt (BVerwG, U.v. 14.11.2013, a.a.O., 242/244 f.), zum anderen ist aufgrund der oben beschriebenen Gründe eine geänderte Auslegung nunmehr angezeigt.

In Anwendung dieser neuen Rechtslage ist ab dem 15. Juli 2014 im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Klägers nun nach § 86 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu beurteilen (vgl. Loos in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 86 Rn. 22.). Da die Eltern zu diesem Zeitpunkt verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und keinem Elternteil die Personensorge zustand, war der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter maßgeblich. Dieser befand sich im Bereich des Beklagten. Der Beklagte weigerte sich jedoch, den Fall zu übernehmen. Da der Kläger somit die Leistungen aus einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbracht hat, hat er gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII diesbezüglich einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 15. Juli 2014 bis zum 30. November 2015.

Für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch dagegen aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat,von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII richtet sich die örtliche Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Pflegeperson, wenn das Kind zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.

Ab dem 1. Dezember 2015 lebte das Kind zwei Jahre bei seinen Pflegeeltern, welche wiederum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Klägers haben. Daher ist ab diesem Zeitpunkt der Kläger erneut örtlich zuständig. Da jedoch nach den obigen Ausführungen ab dem 15. Juli 2014 der Beklagte zuständig gewesen ist und diese Zuständigkeit auch noch vor Ablauf der zwei Jahre nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII bestand, ist er nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verpflichtet, dem Kläger auch für diesen Zeitraum die Jugendhilfekosten zu erstatten.

Über den Zeitraum nach dem 31. März 2016 hatte das Gericht aufgrund des Klageantrags nicht zu entscheiden. Die Höhe der Kosten für die Jugendhilfeleistungen wurde seitens des Beklagten nicht infrage gestellt; sie wurde im Übrigen vom Kläger im Klagevervahren schlüssig dargelegt.

Der Anspruch des Klägers ist in analoger Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Sein Antrag aus dem Schriftsatz vom 24. April 2017 wurde dahingehend ausgelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 14/11/2013 00:00

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Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 25 387,40 €, die er vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2007 für die Vollz
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published on 20/12/2018 00:00

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C.   A.      , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass
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Annotations

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder
2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und
a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder
b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder
2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so kann

1.
für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe von 60 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 420 Euro, und
2.
für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von 24 Euro gezahlt werden, je Kalendermonat jedoch höchstens 168 Euro.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.

(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.

(3) Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 örtlich zuständig geworden wäre.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.