Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2015 - W 3 K 14.385

published on 22/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2015 - W 3 K 14.385
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für den Besuch der privaten Realschule mit angeschlossenem Internat in ... für das Jahr 2011/2012.

Der Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung wurde mit Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2011 abgelehnt und der hiergegen erhobene Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen. Aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (Nr. W 1 K 13.67) wurde die Beklagte mit Urteil vom 5. Juli 2013 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 13. März 2014 lehnte die Stadt Schweinfurt den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe der privaten Realschule der ... Privatschulen gGmbH mit angeschlossenem Internat nach erneuter Prüfung ab. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt: Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts habe die Stadt Schweinfurt zu ermitteln gehabt, ob 1. ein migrationsbedingter Förderbedarf bei der Klägerin vorhanden sei, 2. der individuelle migrationsbedingte Förderbedarf der Antragstellerin durch die besuchte Schule gedeckt sei und 3. ob der vorhandene Förderbedarf auch durch eine wohnortnahe Schule hätte gedeckt werden können. Auf der Grundlage der eingeholten Stellungnahmen der bisher besuchten Ausbildungsstätten sei festzustellen, dass ein migrationsbedingter Förderungsbedarf bei der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägerin während der bisherigen Schullaufbahn (Grund- und Hauptschule) nicht festgestellt habe werden können. Die Schülerin wäre mit mehr Fleiß zu besseren Leistungen fähig gewesen. Die Schülerin habe zwar zunächst die Hausaufgabenbetreuung am Nachmittag besucht, sei jedoch nach einiger Zeit wieder ausgeschlossen worden, da sie sich schlecht betragen habe. Die Schülerin sei durchschnittlich begabt und habe die erzielten Leistungen mit geringem Aufwand erbracht. Die Möglichkeit für den Besuch einer Ganztagesklasse mit Hausaufgabenbetreuung sei von den Eltern nicht wahrgenommen worden. Somit habe die Schülerin ohne spezielle Förderung die erzielten Zensuren erreicht. Ein spezieller migrationsbedingter Förderungsbedarf der Klägerin sei nicht anzunehmen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin den Probeunterricht an der ... in Schweinfurt für das Schuljahr 2010/2011 nicht bestanden habe, lasse nicht auf einen migrationsbedingten Förderbedarf schließen, sondern sei allein auf das individuelle Lernverhalten der Klägerin zurückzuführen. Allein die Tatsache, dass die Klägerin ohne bestandenen Probeunterricht und ohne Erreichen des Mindestnotendurchschnitts und ohne Übertrittsempfehlung im maßgeblichen Schuljahr an der ... Privatschulen gGmbH aufgenommen worden sei, lasse nicht auf einen migrationsbedingen Förderbedarf der Klägerin schließen.

II.

Mit ihrer am 16. April 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Jahrgangsstufe in der privaten Realschule der ... Privatschulen gGmbH in ... zu bewilligen.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Bei der Klägerin sei ein besonderer migrationstypischer Förderbedarf gegeben, weil die Eltern der Klägerin aufgrund ihrer Herkunft aus der Türkei nicht in der Lage seien, der Klägerin die notwendige Unterstützung bei der Hausaufgabenbetreuung zu gewährleisten. Dass dieser Förderbedarf gegeben sei, zeige auch die Tatsache, dass die Klägerin den Probeunterricht in Schweinfurt nicht bestanden habe, jedoch den Probeunterricht an der Realschule der ... Privatschulen gGmbH erfolgreich absolviert habe. Aufgrund des migrationstypischen Förderangebotes habe die Klägerin zudem die 5. Jahrgangsstufe erfolgreich abgeschlossen und sei in die nächsthöhere Stufe versetzt worden.

Die private Realschule der ... Privatschulen gGmbH biete den Mädchen weit mehr Ergänzungsunterricht in den Kernfächern als in der Schulordnung vorgesehen sei. Zusätzlich biete die Schule Nachhilfeunterricht und Übungsstunden unter der Aufsicht von Lehrern an. Neben dem Fachunterricht hätten die Schülerinnen im Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht die Möglichkeit, das Erlernte weiter einzuüben. Die Intensivierungs- und Ergänzungsstunden fänden für die Hauptfächer Deutsch, Mathematik und Englisch am Nachmittag statt. Diese würden seitens der Fachlehrer gehalten, wobei die Klassen in der Regel geteilt würden, um stärker auf die Bedürfnisse der einzelnen Schülerinnen eingehen zu können. Hinzu komme die Hausaufgabenbetreuung, die von den Betreuerinnen des Internats übernommen würden. Die Durchführung von Intensivierungsnachmittagen unter der Aufsicht der Fachlehrer und die Gewährleistung einer zusätzlichen Hausaufgabenbetreuung werde an der wohnortnahen Realschule nicht angeboten, so dass die Klägerin auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht verwiesen werden könne. Der bei der Klägerin vorhandene Förderbedarf könne somit nicht durch eine wohnortnahe Schule gedeckt werden.

Soweit die Beklagte in ihrer ablehnenden Entscheidung anmerke, dass die Klägerin den Schulbesuch an der ... Privatschulen gGmbH bereits zum 17. Dezember 2013 wieder abgebrochen habe und zurück auf die Volksschule in Schweinfurt gewechselt sei, müsse klargestellt werden, dass die Klägerin diesen Wechsel nicht freiwillig vorgenommen habe. Hintergrund sei vielmehr, dass die Beklagte hier die beantragte Ausbildungsförderung nicht gewährt habe und die Eltern der Klägerin nicht über entsprechende finanzielle Mittel verfügten, um die Kosten für die Privatschule monatlich aufwenden zu können. Die Eltern der Klägerin würden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles der Klägerin und den eingeholten Stellungnahmen der bisher besuchten Ausbildungsstätten (Grund- und Hauptschule) habe ein spezieller migrationsbedingter Förderungsbedarf der in Deutschland geborenen und in Schweinfurt aufgewachsenen Klägerin nicht festgestellt werden können. Auf die Gründe des Bescheides werde Bezug genommen. Unabhängig davon sei die als reine Mädchenschule geführte private Realschule der ... Privatschulen gGmbH unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (StMUK) nicht auf den speziellen migrationsbedingten Förderungsbedarf der überwiegend muslimischen Schülerinnen ausgerichtet. Die von der Klägerin wahrgenommenen Zusatzangebote (Nachhilfestunden und Hausaufgabenbetreuung) würden im angegliederten Wohnheim der ... Privatschulen gGmbH angeboten. Maßgeblicher Bezugspunkt bei der Unterscheidung der besuchten Ausbildungsstätte und einer entsprechenden wohnortnahen Ausbildungsstätte bilde bei der Betrachtung jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit dieser verbundene Einrichtungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss der Kammer vom 16. Juli 2015 wurde der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerbevollmächtigten teilten nach Ladung zur mündlichen Verhandlung mit, dass sie das Mandat gekündigt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Oktober 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Realschule mit angeschlossenem Internat in ... für das Jahr 2011/2012. Sie wird deshalb durch den Bescheid vom 13. März 2014 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG) wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Realschulen gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entsprechend. Gemäß § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Eine der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; B. v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris Rn. 4). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Ausbildungsstätte entgegenstehen. Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten werden von der Rechtsprechung etwa dann bejaht, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (BVerwG, U. v. 14.12.1978 - V C 49.77 - BverwGE 57, 198).

Darüber hinaus kann auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.592 - juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris Rn. 3; B. v. 16.12.2012 - 12 A 1628/12 - juris Rn. 7 und 12). Bietet die wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, beispielsweise eine Sprachförderung oder eine Hilfestellung bei den Hausaufgaben, die migrationstypische Defizite ausgleicht nicht an, so kann je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte abgelehnt werden.

Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen wie beispielsweise externe Wohnheime (BVerwG, U. v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 - juris Rn. 21).

Von einem wesentlichen Unterschied zwischen der gewählten und der wohnortnahen Ausbildungsstätte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn das prägende Profil der gewählten Bildungseinrichtung dem individuellen Förderbedarf des Auszubildenden - im Gegensatz zur wohnortnahen Ausbildungsstätte - im konkreten Fall entspricht. Decken sich Förderbedarf auf der einen und spezielle Schulstruktur und Bildungsgang der auswärtigen Bildungsstätte auf der anderen Seite und trifft dies auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte nicht zu, so kann der Auszubildende auf die wohnortnahe Ausbildungsstätte als entsprechende zumutbare i. S. v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht verwiesen werden. Anders verhält es sich hingegen dann, wenn eine auswärtige Schule eine spezielle Sprach- und Studienförderung für Schüler mit Migrationshintergrund zwar anbietet, beim Auszubildenden jedoch ein entsprechendes Defizit nicht besteht (BayVGH, B. v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris Rn. 22; B. v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris Rn. 15).

Bei der Klägerin besteht kein migrationsbedingter Förderbedarf.

Die beklagte Stadt Schweinfurt hat vor Erlass des Bescheides vom 13. März 2014 Auskünfte der von der Klägerin bis dahin besuchten Schulen eingeholt und eine persönliche Anhörung der Klägerin vorgenommen, um festzustellen, ob bei dieser ein spezieller migrationstypischer Förderbedarf besteht. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen ist die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin ein migrationstypischer Förderbedarf nicht besteht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die aufgrund der vorgelegten Bestätigungen der Schulen und der persönlichen Anhörung der Klägerin gewonnene Einschätzung der Beklagten wurde von der Klägerin nicht substantiiert widerlegt.

Soweit die Klägerin vorbringt, ihre Eltern könnten sie nicht bei den Hausaufgaben unterstützen, führt dies nicht zur Annahme des Vorliegens eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfs der Klägerin. Denn insoweit unterscheidet sich die Situation der Familie der Klägerin nicht wesentlich von einer Vielzahl anderer familiärer Situationen, in denen die Eltern aus Zeitgründen oder weil sie z. B. selbst nicht über eine entsprechende Bildung verfügen, ihren Kindern nicht selbst bei den Hausaufgaben helfen können, sondern hierfür externe Nachhilfe in Anspruch nehmen.

Ein migrationsbedingtes Defizit ist auch nicht deshalb nachgewiesen, weil die Klägerin den Probeunterricht und die Aufnahmeprüfung bei der ... Privatschulen gGmbH für das Schuljahr 2011/2012 bestanden hat, während sie im Vorjahr bei dem Probeunterricht an der ... in Schweinfurt nicht den erforderlichen Notendurchschnitt erreicht hat.

Zwischen den beiden Probeunterrichten lag nahezu ein ganzes Schuljahr. Möglicherweise hat die Klägerin sich auf den Probeunterricht der ... Privatschulen gGmbH besser vorbereitet und sich mehr angestrengt. Denkbar ist auch, dass die Klägerin deshalb bessere Leistungen erzielt hat als bei dem Probeunterricht an der öffentlichen Realschule, weil die Vergleichsgruppe der Schülerinnen bei dem Probeunterricht in ... anders zusammengesetzt war. Ein bestandener Probeunterricht, der nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Realschulordnung (RSO v. 18.7.2007, GVBl 2007, S. 458) drei Tage dauert, sagt weder etwas über einen migrationsbedingten Förderbedarf noch etwas über ein spezielles Förderprofil der Schule aus.

Ebenso wenig sagen die von der Klägerin vor dem Wechsel auf die private Realschule erzielten Schulnoten etwas über einen migrationsbedingten Förderbedarf aus. Nach den vorgelegten Stellungnahmen der befragten Schulen (Bl. 106, 107 Behördenakte) hat die Klägerin die Noten ohne großen Aufwand erzielt und wäre mit mehr Fleiß zu besseren Leistungen in der Lage gewesen. Die festgestellten Leistungsdefizite sind deshalb auf das individuelle Lernverhalten der Klägerin und nicht auf einen migrationsbedingten Förderbedarf zurück zu führen.

Nachdem schon die Voraussetzung eines migrationsbedingten Förderbedarfes nicht vorliegt, kam es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die von der Klägerin besuchte Privatschule der ... Privatschulen gGmbH auf die Befriedigung eines spezifischen migrationsbedingten Förderbedarfes ausgerichtet ist. Hiergegen sprechen allerdings die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse.

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden (U. v. 8.11.2012 - M 15 K 12.980 - juris), dass die Realschule der ... Privatschulen gGmbH in ... kein besonderes Förderkonzept zur Behebung migrationsbedingter Defizite verfolgt. Dies lasse sich auch der Landtags-Drucksache 16/7957 (Seite 10) entnehmen.

Diese Drucksache beinhaltet Anfragen zum Plenum vom 14. März 2011 mit den dazu ergangenen Antworten der Staatsregierung und führt die von der Klägerin besuchte Schule als Neugründung (Errichtungsjahr 2009) im Bereich der privaten Realschulen an. Zugleich wird festgestellt, dass keiner der dort genannten Realschulen besondere pädagogische Konzepte zugrunde liegen. Eine vom Gericht in diesem Verfahren eingeholte Stellungnahme der ... Privatschulen gGmbH vom 29. Oktober 2012 habe ergeben, dass die zusätzlichen Förderangebote nicht unmittelbar mit der Ausbildung verbunden seien, sondern nur neben dem Unterricht angeboten würden und prägten die Schule deshalb nicht (VG München, a. a. O., Rn. 32).

Die Kammer konnte auch in einem gleichgelagerten Fall, der das Gymnasium der ... Privatschulen gGmbH betraf (W 3 K 14.343), nicht feststellen, dass ein eventuell bestehender individueller migrationsbedingter Förderbedarf durch die Schule selbst gedeckt wird. Vielmehr hat sich gezeigt, dass zwar - gegenüber öffentlichen Schulen - zusätzliche Angebote existieren. Diese Angebote werden aber teilweise im Internat oder durch Erzieherinnen des Internats (Hausaufgabenbetreuung) oder durch von der Privatschule gesondert vergütete Nachhilfestunden (teilweise durch Lehrer der Schule) erbracht. Die zusätzlichen Angebote prägen aber nicht den reinen Schulbetrieb. Somit unterscheidet sich die streitgegenständliche Privatschule insgesamt nicht von anderen Privatschulen, die mit kleineren Klassen und dadurch bedingter intensiverer Betreuung werben und deren Angebote sich generell an „schwächere“ Schüler richten (so auch VG München, U. v. 29.1.2015 - M 15 K 14.1523 - juris Rn.39).

Somit konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin da
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Geri
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.