Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung einer Betriebsprämie für den von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Bescheid vom
Der Klägerin war zuvor mit einem Schreiben des AELF K.
II.
Mit ihrer am
den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
hilfsweise die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Klägerin wende sich gegen die Kürzung wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Klägerin habe nicht gegen die Bestimmungen des Düngegesetzes verstoßen und auch nicht gegen die gute fachliche Praxis beim Düngen, wie diese in der Düngeverordnung geregelt sei. Das Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 beziehe sich auf einen Kontrollbericht vom 17. November 2013 und die Meldung einer Ordnungswidrigkeit vom 28. November 2013. Konkret werde der Klägerin vorgehalten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ... v. 28.11.2013 an das Wasserwirtschaftsamt), auf einer wassergesättigten Wiese bis zu 10 cm stark Gärsubstrat ausgebracht zu haben. Außerhalb der Ausbringungsfläche seien zahlreiche grau-schwarze Pfützen entstanden, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hinzögen. An dieser Stelle sei das Wasser noch deutlich verfärbt und habe einen modrigen Geruch. Der Abfluss betrage 0,3 l/s. Am 22. November 2013 sei dort um 12:45 Uhr eine Wasserprobe entnommen und dem Wasserwirtschaftsamt Bad K. zugeleitet worden. Von dem Durchlass aus werde das Oberflächenwasser über ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet. Es müsse untersucht werden, ob es sich hier um eine nachhaltige Gewässerverunreinigung handele, die gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werde.
Die Klägerin habe weder Gärsubstrat auf wassergesättigtem Boden ausgebracht, noch sei sie für einen Eintrag N-haltiger Stoffe in einen Entwässerungsgraben verantwortlich, noch habe sie die in der Düngemittelverordnung vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten. Die Klägerin habe am 14. November 2013 auf der streitgegenständlichen Fläche Düngemittel in Form von Gülle ausgebracht. Die Ausdehnung der ausgebrachten Gülle auf dem Grundstück ergebe sich aus einer blauen Abzeichnung des Lichtbildes in den Behördenakten. Insoweit sei bereits nach den eigenen Ermittlungen der Behörde nachgewiesen, dass sämtliche Abstandsflächen eingehalten worden seien. Die Fläche, auf der Gülle ausgebracht worden sei, ende etwa 100 m zur Böschungsoberkante des nächstgelegenen Gewässers. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Schreibens vom 28. November 2013. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass Oberflächenwasser durch ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet werde. Bei den Vertiefungen handele es sich nicht um ein Grabensystem, sondern auf die Wiesenfläche beschränkte Vertiefungen durch Reifenspuren eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs. Unzutreffend sei insbesondere, dass die Klägerin die Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden ausgebracht habe. Zum Zeitpunkt der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei die Wiese nicht wassergesättigt gewesen. Insoweit werde auf die in der Anlage beigefügten Feststellungen der Niederschlagsmengen der Kläranlage W. im November 2013 Bezug genommen. Im Zeitraum vom 10. bis 14 November 2013 seien verteilt über fünf Tage lediglich 5 mm Niederschlag auf die gegenständliche Fläche gefallen. Nach der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei bis zum 18. November 2013 kein weiterer Niederschlag zu verzeichnen. Allerdings sei in der Zeit vom 19. November 2013 bis zum Feststellungszeitpunkt am 22. November 2013 erheblicher Niederschlag von 19 mm aufgetreten. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Aufbringung der Gülle am 14. November 2013 der Boden aufnahmefähig und nicht wassergesättigt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin kein Biogasgärsubstrat aufgebracht oder N-haltiges Düngemittel eingesetzt. Es sei ausschließlich Gülle verteilt worden. Nähere Erkenntnisse dürfte die von dem Beklagten noch vorzulegende Analyse der Wasserprobe durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erwarten lassen.
Die Kürzung der Prämie wegen angeblichen Cross-Compliance-Verstoßes um 5% komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der Kontrollbericht vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund einer am
Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross-Compliance); vgl. Art. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i. V. m. Nr. 4 der Anlage II der VO (EG) Nr. 73/2009 seien Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen. Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV dürfe das Aufbringen von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Phosphaten nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sei. Dies habe die Klägerin auch in der CC-Broschüre 2013 unter Nr. 4.1.4 nachlesen können.
Bei der am
Gemäß § 3 Abs. 6 DüV sei beim Aufbringen von Düngemitteln etc. mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 3 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden. Außerdem sei auch dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolge. Durch die topographische Lage (Gefälle) des Feldstückes und die nachfolgenden Niederschläge sei ein möglicher Eintrag durch die nicht fachgerechte Aufbringungsmenge und die Aufbringung auf wassergesättigtem Boden in das Oberflächenwasser in Kauf genommen worden. Die am 22. November 2013, also mindestens fünf Tage nach der Aufbringung, gezogene Wasserprobe habe keine erheblichen Werte mehr aufweisen können. Dies beweise jedoch nicht, dass kein Abschwemmen in das oberirdische Gewässer erfolgt sei. Die vorliegenden Fotos zeigten, dass erhebliche Mengen an organischem Dünger ausgebracht worden seien. Die fachkundige Stelle des Landratsamtes habe nach der Ortseinsicht von einer „stellenweise bis zu 10 cm starken“ Ausbringung gesprochen. Von einer guten fachlichen Praxis könne also keinesfalls ausgegangen werden. Des Weiteren sei nach fachlicher Einschätzung das ausgebrachte organische Material entgegen der vorgebrachten Einwendungen keine Gülle, sondern Gärsubstrat.
Des Weiteren gehörten nach Art. 4 i. V. m. Nr. 2 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG (Grundwasserrichtlinie) zu den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen. Diese Richtlinie sei in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden. Nach § 48 WHG bedürfe das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie das Ablagern bzw. das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen könne, einer behördlichen Erlaubnis. Eine Zulassung dürfe von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft durch Stoffe nicht zu besorgen sei. „Nicht zu besorgen“ i. S. v. § 48 WHG sei eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nur dann, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit bestehe, eine schädliche Verunreinigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sei. Die Besorgnis der Grundwasserverunreinigung ergebe sich im vorliegenden Fall zunächst daraus, dass im Falle der Wirtschaftsdünger (Gülle bzw. Gärsubstrat) Nitrat auch aus der Umwandlung von Ammonium entstehe. Nitrat könne die Güte des Grundwassers nachteilig verändern und seine Verwendung als Trinkwasser einschränken oder ausschließen. Mit Gülle oder Jauche könnten auch Keime und Krankheitserreger sowie Tierarzneimittel in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Das Gefährdungspotenzial zeige sich auch daran, dass Gülle und Gärsubstrat vom Gesetzgeber in den Regelungsbereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen worden seien. Die gezogene Wasserprobe habe im vorliegenden Fall zwar keine erheblichen Werte mehr nachweisen können, entscheidend sei aber letztlich nicht, ob eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich eingetreten sei oder nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung bestanden habe.
Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung sei von der Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen worden. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 6 DüV betrage 5%, d. h. die Kürzung um 5% sei in der Regel die nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts verhältnismäßige Sanktion. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV betrage 3%. Eine Abweichung von den Regelsätzen nach unten bzw. oben sei in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Wenn innerhalb eines Rechtsakts (hier der Nitratrichtlinie) unterschiedliche Bewertungssätze für unterschiedliche Verstöße festgelegt seien, gelte als Kürzungssatz für den Rechtsakt die jeweils höchste Bewertung, so dass vorliegend eine Kürzung von 5% erfolgt sei.
Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 WHG betrage 3%, d. h. die Kürzung um 3% sei i.d.R. die nach dem Willen des Gemeinschaftsrecht verhältnismäßige Sanktion. Die Rechtsakte Nitratrichtlinie und Grundwasserrichtlinie gehörten zum Bereich Umwelt. Mehrere fahrlässige Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Wenn innerhalb eines Bereichs in unterschiedlichen Rechtsakten unterschiedliche Kürzungssätze verhängt würden, gelte als Kürzungssatz für den gesamten Bereich jeweils der höchste Wert. Somit errechne sich im vorliegenden Fall eine Kürzung in Höhe von 5%. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr für die einzelnen Rechtsakte und Standards Bewertungsmatrizen beschlossen. In diesen sei jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebenen Fallkonstellationen stellten also antizipiert diejenigen dar, die nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führen sollten. Damit seien diese Kriterien bereits durch die Definition des Regelfalles berücksichtigt und somit vom Ermessen Gebrauch gemacht. Die Einwendung der Klägerin, dass keine Anhörung erfolgt sei, sei nicht richtig. Mit Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 sei die Klägerin informiert worden, dass sie mit der Gärsubstratausbringung auf dem Feldstück ...3 gegen die Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen habe und dies mit einer Kürzung von Direktzahlungen verbunden sei.
Die Klägerseite bot Zeugenbeweis dafür an, dass sie kein Gärsubstrat, sondern Gülle ausgebracht habe. Außerdem legte sie eine Bestätigung des Deutschen Wetterdienstes über die Niederschlagsmengen in der Zeit vom 10. November 2013 bis 22. November 2013 vor. Daraus sei zu entnehmen, dass vor der Gülleausbringung vom 14. November 2013 überhaupt nur geringer Niederschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Witterungslage in der 46. Kalenderwoche 2013, also vom 11. November 2013 bis 15. November 2013 habe im Übrigen die „Güllegemeinschaft R.“ veranlasst, ebenfalls in dieser Zeit Gülle auszubringen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Vorsitzenden der Güllegemeinschaft. Erst nach der Gülleausbringung sei es in der Zeit vom 19. bis zum 22. November 2013 zu erheblichem Niederschlag gekommen. Die Witterungsverhältnisse und der Bodenzustand zum Feststellungszeitpunkt, dem 22. November 2013 würden damit auch nicht ansatzweise der Bodensituation am 14. November 2013 entsprechen. Es sei auch kein Ergebnis der Wasserproben von der Beklagten vorgelegt worden. Auch habe der auf den Vorwurf der Ausbringung von Biogasgärsubstrat und N-haltigem Düngemittel beschränkte Kontrollbericht vom 17. November 2013 keine Feststellungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse getroffen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Schweinfurt das entsprechende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beklagte legte auf Anforderung des Gerichts das Analyseergebnis des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom
Die Klägerin führte hierzu aus, es sei nicht bekannt, welche tatsächlichen Feststellungen durch das Wasserwirtschaftsamt bezüglich der topographischen Verhältnisse des Geländes getroffen worden seien. Die Beurteilung, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer i. S. des WHG handele, gründe sich offensichtlich auf eine Auswertung von zwei Fotografien, die eine wasserführende Vertiefung und einen Rohrlauf abbildeten. Demgegenüber habe der Markt O. am 24. Juli 2014 mitgeteilt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinde sich weder ein Bach noch ein Graben. Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen im Schreiben vom 3. Januar 2014 seien deshalb gleich mehrfach fehlerhaft. Bei der auf den offensichtlich in Bezug genommenen Lichtbildern handele es sich demgegenüber nicht um einen Graben, sondern lediglich um einen Durchlass unter einer Straße. Das dort verlegte Rohr ende nach der Straße in der Wiese und nicht in einem Gewässer. Im Umkreis vom 2 km befinde sich im Übrigen kein Gewässer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung ihrer Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR durch Bescheid vom
Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig, wie sich aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009) ergibt (sog. Cross-Compliance-Regelung). Es sind dies die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ nach Maßgabe der im Anhang II der VO (EG) 73/2009 aufgeführten Rechtsvorschriften.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Anhang II Buchstabe A Nr. 4 gehört zu den einzuhaltenden Umweltstandards insbesondere die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
Wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen (Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).
Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, dass sich dem Bescheid des AELF Bad N.
Erst aufgrund der Klageerwiderung ist zu erkennen, dass der Klägerin konkret Verstöße gegen § 3 Abs. 5 DüV und § 3 Abs. 6 DüV angelastet werden, die wegen der Besorgnis einer Grundwassergefährdung auch einen Verstoß gegen die Grundwasserrichtlinie und § 48 WHG darstellen würden. Die Sanktion sei sowohl für Verstöße gegen die DüV als auch wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 WHG verhängt worden.
Diese vom Beklagten zum Anlass für die streitige Sanktion angenommenen Verstöße der Klägerin gegen die Düngeverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz durch die Ausbringung von Düngemittel auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U. sind jedoch nicht erwiesen.
In der mündlichen Verhandlung ist streitig geblieben, ob Jauche oder Gärsubstrat ausgebracht wurden. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da beides Wirtschaftsdünger und somit Düngemittel im Sinne der DüV sind (vgl. hierzu: Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“). Jedenfalls ist aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht belegt, dass die Klägerin die ihr angelasteten Verstöße gegen § 3 der Düngeverordnung begangen hat. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausbringung der Düngemittel durch die Klägerin am 14. November 2013 der Boden wassergesättigt war. Die von der Klägerseite vorgelegten Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. belegen den Vortrag der Klägerseite, dass am 14. November 2013 der Boden nicht wassergesättigt war, weil es zuvor keine nennenswerte Niederschläge gegeben hat. Erst danach zwischen dem 19. und 22. November 2013 ist es zu erheblichen Niederschlägen gekommen. Die Vorortkontrolle durch die fachkundige Stelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld war erst am 22. November 2013 und somit nach den Regenfällen. Das Gericht hält die Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. für aussagekräftig, um den Vortrag der Klägerseite zu belegen. Nach dem Routenplaner (Internet) befindet sich der Ort W. ca. 10 km von U. und der Ort F. ca. 13 km von U. entfernt.
Im Übrigen räumt selbst der Prüfdienst des AELF K. in einem Schreiben vom
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht fest, dass es aufgrund einer behaupteten nicht fachgerechten Ausbringung von Düngemittel zu einem Abschwemmen des Düngemittels in ein Gewässer gekommen ist und dadurch die Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestanden hat.
Unstreitig befinden sich direkt angrenzend an das klägerische Grundstück kein Gewässer und kein Grabensystem. Die Klägerseite hat hierzu auch eine Bestätigung des Marktes U. vom 24. Juli 2014
Schließlich hat auch die am
Somit stellt sich hinsichtlich der behaupteten Verstöße seitens der Klägerin die Frage der Beweislast. Gemäß § 11 Marktordnungsgesetz (MOG) trägt der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung, soweit sich nicht aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG etwas anderes ergibt.
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie erfüllt. Für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen ist jedoch der Beklagte beweispflichtig. Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien - im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 52.56
Somit trägt die Beklagte die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Kürzung der der Klägerin zustehenden Betriebsprämie vorliegen (so auch VG Leipzig, U. v. 11.7.2013 - 5 K 64/12 - juris; VG Göttingen, U. v. 22.1.2014 - 2 A 476/12 - juris; VG Stuttgart, U. v. 23.5.2012 - 11 K 2308/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin im
Ob die Klägerin möglicherweise wegen der Art und Weise der Ausbringung der Düngemittel gegen die gute fachliche Praxis und/oder andere Vorschriften der Düngeverordnung verstoßen hat, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, da die Kürzung der Direktzahlung nicht auf solche Verstöße der Klägerin gestützt wurde.
Nachdem somit Verstöße der Klägerin gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nicht feststehen, erweist sich die Kürzung der Betriebsprämie als rechtswidrig, so dass die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung der ungekürzten Betriebsprämie hat. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, und die Beklagte war entsprechend zur Gewährung der vollen Betriebsprämie zu verpflichten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
- 1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und - 2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
- 1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind, - 2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder - 3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
- 1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen, - 2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder - 2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages, - 2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die - a)
auf Grund des EG-Vertrages oder - b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
- 3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge, - 4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
- 1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder - 2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages, - 2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die - a)
auf Grund des EG-Vertrages oder - b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
- 3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge, - 4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Tenor
Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Extensivierungsprämie (ohne Kürzung wegen Verstoßes gegen CC-Vorschriften) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden sowie einem weiteren (die Betriebsprämie betreffenden) Verfahren gegen eine Kürzung eines Beihilfeanspruchs, welche auf dem Hintergrund eines vom Beklagten angenommenen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Regelungen erfolgt ist.
- 2
Unter dem 11.05.2007 stellte der Kläger – in Vorgriff auf eine vorgesehene Richtlinie –einen ‚Antrag zur Förderung der Einführung bzw. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung in Mecklenburg-Vorpommern (Extensivierungsrichtlinie 2007)’. Er erklärte (u. a.) mit seiner Unterschrift, ihm sei bekannt, dass bei Verstößen gegen „Cross Compliance – Vorschriften“ der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde gekürzt werde; das Maß der Kürzung und die Möglichkeit dessen Korrektur durch die Zahlstelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 66 und 67 sind in dem Antragsformular dargestellt.
- 3
Nachdem die ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) ergangen war – diese enthält die Verpflichtung des Betriebsleiters zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) in Nr. 8.6, die bei Verstößen anzuwendenden Sanktionen in Nr. 7.7 -, erließ der Beklagte unter dem 29.04.2008 einen Bewilligungsbescheid, wonach dem Kläger insgesamt für die Dauer von fünf Jahren eine Zuwendung von 177.292,70 € bewilligt wurde. Unter „Auflagen und Bedingungen ist (u. a.) ausgeführt, dass der Kläger gemäß Art. 51 der VO (EG) Nr. 1698/2005 verpflichtet ist, die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Erhalt des guten landwirtschaftliche und ökologischen Zustandes der Flächen) im gesamten Betrieb zu erfüllen. Diese Regelung findet sich auch im Erweiterungsbescheid des Beklagten vom 08.03.2010.
- 4
Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 legte der Kläger mit seinem ‚Sammelantrag im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen für das Antragsjahr 2010’ im Mai 2010 auch die Anlage „Flächen“ vor, in denen (unter der laufenden Nummer 5 und 6) zwei Feldblöcke (in einer Größe von 0,76 ha und 2,46 ha) aufgelistet waren mit der Kennzeichnung 07-3DA4-0008 und 07-3DA4-0130. Diese waren vom Kläger klassifiziert als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“.
- 5
Der Feldblock 07-3DA4-0130 war Gegenstand eines Antrages eines konkurrierenden Landwirtschaftsunternehmens; der Kläger zog den auf diesen Feldblock sich beziehenden Antrag – nach einem Hinweis des Beklagten auf die vorliegende Doppelbeantragung – unter dem 17.08.2010 zurück.
- 6
Am 07.09.2010 führten Mitarbeiter des Beklagten eine Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebes durch. Ausweislich seines hierüber gefertigten Berichts stellte er hinsichtlich der aus der Produktion genommenen Ackerflächen fest, sie seien „weder jährlich gemulcht noch alle 2 Jahre gemäht und abgefahren“ worden. In der ‚Gesamtbewertung’ wurde ein „Verstoß 3 %“ vermerkt. Diese Feststellung führt im Ergebnis zur Kürzungen des Beihilfeanspruchs von jeweils 3 %.
- 7
Mit Bescheid vom 26.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung nach der Extensivierungsrichtlinie in Höhe von 33.737,13 €. Aus der Berechnung in diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass ‚Abzüge CC’ in Höhe von 3 % im Umfang von 1043,42 € vorgenommen worden waren.
- 8
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.11.2010 und machte geltend, weder ginge aus den vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks hervor, noch sei auf diesen ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot zu erkennen. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen.
- 9
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2010, zugestellt am 15.12.2010, zurück. Bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass diese fraglichen Flächen offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei. Die Nichteinhaltung des Instandhaltungsgebotes stelle einen mittleren Verstoß dar und habe eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge.
- 10
Der Kläger hat am 12.01.2011 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte greife in die Ansprüche des Klägers ein, er sei sowohl vortrags- als auch beweisverpflichtet für sämtliche Tatsachen, die eine Maßnahmen rechtfertigen. Eine Begründung für die erfolgte Kürzung enthalte der Bescheid nicht. Soweit im Widerspruchsbescheid festgestellt werde, dass die Fläche offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei, sei eine solche Pflege der Fläche keine CC-Verpflichtung. Die Gründe, aufgrund deren der Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, hätten zwingend positiv dargestellt werden müssen. Sofern der Beklagte sich auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung beziehe, so finde sich eine derartigen Regelung nicht im EU-Recht. Das EU-Recht gebe die Rechtsgrundlage zur Ahndung von CC-Verstößen; Verschärfungen des nationalen Umsetzungsrechts im Verhältnis zum EU-Recht könnten kein Maßstab für die Anwendung der EU-CC-Regelungen sein.
- 11
Weiterhin finde sich in der Akte keinerlei Begründung, weshalb es sich bei dem angeblichen Verstoß des Klägers um einen „mittleren Verstoß“ handeln solle. Der eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge habe. Da es unterschiedliche Einstufungen gebe, sei der Beklagte gezwungen, seine Entscheidung zu begründen, eine solche Begründung existiere nicht. Die Einstufung des Verstoßes stelle eine Ermessensentscheidung dar, eine Ermessensausübung finde sich weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid.
- 12
Soweit das Gericht die Auffassung geäußert habe, der Kläger sei vortrags- und beweispflichtig für die Vorraussetzungen der Gewährung der Prämien, sei dies unverständlich und überzeuge nicht. Zunächst sei einmal darauf hin zu weisen, dass wegen des Amts-ermittlungsgrundsatzes eine Beweislastverteilung wie im Zivilprozessrecht nicht gegeben sei. Selbst bei einer Verpflichtungsklage ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass der Antragsteller grundsätzlich vollständig beweispflichtig wäre. Aber selbst dann, wenn das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht herausbekommen sollte, was denn der Kläger an Pflegeleistungen unterlassen haben sollte, wäre nicht der Kläger, sondern der Beklagte beweispflichtig. Denn bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe handele es sich um eine Sanktion, die der Beklagte aus einer eigenen Rechtsgrundlage vornehme. Eine Entscheidung über die Beweislastverteilung sei bisher durch das Oberverwaltungsgericht nicht gefällt werden, die Frage, wer beweispflichtig sei, sei von rechtsgrundsätzlicher Natur, deshalb – bei gegenteiliger Auffassung – die Berufung zuzulassen sei.
- 13
Dass die Beweislast bei der Behörde liegen müsse, liege auf der Hand. Die gesetzliche Konstruktion sehe vor, dass es einen Anspruch des Landwirts auf Auskehrung der jeweiligen Prämien gebe, und zwar ohne dass dieser - außerhalb eines Antrages – irgendetwas nachweisen müsste. Sofern ein Verstoß festgestellt worden sei, müsse die Behörde zunächst ermitteln, dass ein Verstoß vorliege, dann wie schwer er wiege und wie er zu ahnden sei. Eine Sanktion setze eine aktive Handlung einer Verwaltungsbehörde und eine vorangegangenen Erkenntnisprozess voraus. Die Sanktionierung sei die Ausnahme, nicht die Regel. Da die Verwaltungsbehörde von der Regel abweichen wolle, handle sie aufgrund von Rechtsvorschriften, die zugunsten der Behörde etwas regele; den allgemeinen Beweislastgrundsätzen nach sei damit die Behörde beweispflichtig. Im Übrigen sei der Landwirt gar nicht in der Lage, den geforderten Beweis zu erbringen; er sitze allein auf dem Traktor, eine Verpflichtung, das Mulchen und Verteilen oder das Mähen und Abfahren zu dokumentieren, gäbe es nicht. Bei überschaubar großen Flächen wisse der Landwirt im Zweifel gar nicht mehr, wann er gemulcht oder gemäht habe, das eine jährlich, das andere alle zwei Jahre. Diese Tätigkeiten seien nebensächlicher Natur und würden nebenbei erledigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, über den bereits mit Extensivierungsrichtlinienbescheid vom 26.10.2010 zugesprochenen Betrag in Höhe von 33.737,13 € einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
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hilfsweise,
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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 zu verpflichten, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 20
Soweit der Kläger eine fehlende Begründung der strittigen Kürzung rüge, sei darauf hin zu weisen, dass sowohl der Grundbescheid, als auch der Widerspruchsbescheid den Kürzungsgrund nenne und Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Kontrollen zum Beihilfeantrag des Klägers nehme. Grund der streitigen Kürzung sei die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2010 festgestellte nicht erfolgte Pflege und Instandhaltung der Flächen der fraglichen Feldblöcke. Diese Feststellung sei durch fachlich versierte Mitarbeiter anhand des während der Kontrolle vorgefundenen Flächenzustandes ermittelt und dokumentiert worden. Die betreffenden Flächen seien unter anderem mit Schilf und Weiden bewachsen gewesen, bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Pflege dieser Flächen sei ein solcher Bewuchs nicht möglich. Die Feststellungen, die Bewertungen der selben und die beihilferechtlichen Konsequenzen seien dem Kläger mitgeteilt und erläutert worden, die diesbezüglichen Unterlagen befänden sich in den Verwaltungsvorgängen. Die den betreffenden mit Kürzungen behafteten Bescheiden beigefügten Begründungen seien insbesondere durch die Tatsache, dass die kürzungsrelevanten Feststellungen des Verwaltungs- und Kontrollverfahrens den Antragstellern gesondert mitgeteilt würden, für das Verständnis der Bescheide hinreichend. Zum Vortrag hinsichtlich der Bewertung des festgestellten Verstoßes und der vermeintlich fehlenden Ermessensausübung sei festzustellen, dass nach dem im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten und fachlich beurteilten Flächenbewuchses sich der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung der betreffenden Flächen über mehrere Jahre erstrecke. In Verbindung mit der Größe der betroffenen Flächen sei der Verstoß als mittlerer Verstoß bewertet worden. Gründe im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von dieser 3 %-igen Regelwertung abzuweichen, hätten nicht vorgelegen. Damit sei die Bewertung des ermittelten Verstoßes nach Schwere, Ausmaß und Dauer und das Nichtabweichen vom 3 %-igen Regelkürzungssatz nicht zu beanstanden. Zwar stoße zugegebenermaßen die Ausübung von Ermessensentscheidungen im Rahmen einer automatisierten Antragsbearbeitung und der ebenso automatisierten Erstellung von Verwaltungsakten auf Bedenken, werde aber so lange grundsätzlich als zulässig erachtet, wie der Gesetzesvorrang garantiert bleibe und Einzelfallentscheidungen zur manuellen Entscheidungsfindung aussortiert würden. Im vorliegenden Verfahren zur automatisierten Bearbeitung von EU-Agrarbeihilfen sei technisch ausgeschlossen, dass das Bearbeitungsprogramm beim Vorliegen eines CC-Verstoßes allein über die abschließende Bewertung eines Verstoßes, über die Höhe des Kürzungssatzes und ein eventuelles Absehen von einer Sanktion „entscheide“. Vielmehr sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide.
- 21
Weiterhin sei dem Vortrag des Klägers nicht zu folgen, dass die Pflege von Antragsflächen nicht Bestandteil der anderweitigen bzw. der CC-Verpflichtungen im Sinne der europarechtlichen Regelungen sei. Es sei unzutreffend, dass die Pflegeverpflichtung lediglich aus der nationalen Norm der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung resultiere. Die Regelung des Paragraphen 4 dieser Vorschrift sei die nationale Umsetzung der Regelung des Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73 2009 und damit CC relevant. Verstöße gegen diese Verpflichtung führten grundsätzlich zu Kürzungen der Beihilfeansprüche im Sinne der genannten Norm.
- 22
Soweit das Gericht die Frage aufwerfe, ob die „Zahlstelle“ mit CC-Verfahren befasst werde, sei in den vorliegenden Verfahren eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe im Ergebnis erfolgt. Durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich.
- 23
Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 22.07.2013 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 24
Auf die am 30.07.2013 erfolgte mündliche Verhandlung haben die Beteiligten erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.
- 25
In den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden wie des parallel gelagerten Verfahrens 3 A 356/11 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
- 26
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 27
Die Klage hat lediglich hinsichtlich eines Neubescheidungsbegehrens Erfolg.
- 28
A. Hinsichtlich des Hauptantrages, einer Leistungsklage auf Zahlung einer weitergehenden Extensivierungsprämie, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Rechtsgrund für einen solchen Anspruch nicht ersichtlich ist. Entsprechende Zuwendungen werden nicht qua Gesetz, sondern aufgrund entsprechender Zuwendungsbescheide gewährt – ein solcher ist vorliegend hinsichtlich der begehrten weiteren Zuwendung nicht gegeben.
- 29
B. 1. Soweit der Kläger hilfsweise einen Verpflichtungsantrag stellt, ist dieser statthaft – anders als es ein bloßer Anfechtungsantrag wäre. Insoweit folgt der Einzelrichter der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass bei aufgrund von Feststellungen in Vor-Ort-Terminen im Raum stehenden CC-Verstößen der Landwirt (und Antragsteller) darlegungs- und nachweispflichtig ist, dass es zu solchen nicht gekommen ist. Dem Landwirt steht kein uneingeschränkter „Förderungshöchstanspruch“ zu, bei dessen Kürzung die Behörde diese Pflichten träfen. Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Anspruch ist auch das Nichtvorliegen anspruchsvernichtender CC-Verstöße.
- 30
Der Einzelrichter hat den Vortrag des Klägers zum Anlass einer umfassenden Recherche genommen, ob die Frage der Darlegungslast von irgendeinem Gericht anders als von der Kammer (und deren Berichterstatter) entschieden worden wäre – eine solche Entscheidung vermochte er nicht aufzufinden. Auch der Kläger hat eine solche nicht benannt; die von ihm zitierte Anlage K 4 (anscheinend Unterlagen eines Vortrages von RA Wagner „CC-Regelungen in der Praxis“) behandelt eine andere als die vorliegende Konstellation: „Bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe …“ Dort handelt es sich demnach um deren (Teil-Rücknahme); wird eine solche (im Wege einer Anfechtungsklage) angegriffen, ist die Behörde für die Tatbestandsmerkmale der Rücknahme, wie etwa die (Teil-)Rechts-widrigkeit ihrer Bewilligung, beweispflichtig. Um einen Fall nachträglicher Kürzung handelt es sich auch um den vom OVG Lüneburg, Urteil vom 20.08.2013 – 10 LC 113/11 –, entschiedenen.
- 31
Bei der Recherche hat der Einzelrichter indessen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte aufgefunden, die – ohne dies näher zu begründen – von der Zulässigkeit allein einer Verpflichtungsklage ausgehen (vgl. etwa, unveröffentlicht bzw. jeweils zitiert nach juris: VG Greifswald, Urteil vom 12.11.2013 – 4 A 587/09 – und vom 14.05.2013 – 4 A 989/09 u.a. –, VG Berlin, Urteil vom 05.04.2011 – 20 A 308.07 –, VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2011 – Au 3 K 10.1782 –, VG Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2011 – 7 A 159/09 –, VG Arnsberg, Urteile vom 07.09.2010 – 8 K 3125/08 und 8 K 824/09 –, VG München, Urteil vom 20.01.2010 – M 18 K 09.669 –, VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2009 2 A 22/09 –, VG Stade, Urteil vom 21.08.2009 – 6 A 101/07–, VG Hannover, Urteile vom 11.07.2008 – 11 A 4000/06 - und vom 08.02.2008 – 11 A 338/07 –).
- 32
Zweitinstanzliche Entscheidungen scheinen insoweit nicht dokumentiert zu sein. Angesichts dessen aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 3 B 5.11, juris,) in den Gründen formuliert, „der Kläger beansprucht die volle Betriebsprämie …“, geht auch dieses erkennbar von einem Verpflichtungsbegehren als zutreffende Klageart aus.
- 33
Dass der Kläger – und nicht die Behörde - darlegungs- und beweisbelastet ist hinsichtlich der Umstände, die einer Gewährung entgegenstehen können, folgt aus dem System der Gewährung einer Zuwendung. Mit der entsprechenden Regelung erfolgt ein Rechtskreiserweiterung des Begünstigten unter genau festgelegten Voraussetzungen. Diese können positiver Art sein – wie etwa das Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen -, aber auch im Unterlassen schädlicher Verhaltensweisen – wie etwa der Nutzung nicht zugelassener Schädlingsbekämpfungsmittel. Dem Grundsatz nach ist der Antragsteller für alle Umstände nachweispflichtig, die Voraussetzung einer entsprechenden Gewährung der Zuwendung sind.
- 34
Zutreffend ist zwar, dass in der Praxis der Landwirt als Antragsteller nicht jeden anspruchsbegründenden Umstand im Verwaltungsverfahren nachweisen muss; ihm wird – auch aus verwaltungsökonomischen Gründen – ein Vertrauensvorschuss entgegen gebracht. (Damit korrespondiert, dass er bei einem ‚Missbrauch’ dieses Vertrauens Sanktionen zu gewärtigen hat.) Wenn dann aber aufgrund von Feststellungen etwa in einem Vor-Ort-Termin eine Verletzung von Verpflichtungen im Raum steht, und hieraus Kürzungen oder Ausschlüsse von Zuwendungen in Rede stehen, dann obliegt es dem Antragsteller nachzuweisen, dass ein Zuwendungsanspruch ungekürzt besteht.
- 35
Soweit der Kläger auf tatsächliche Probleme der Beweisführung hinweist, mögen solche zwar bestehen, können aber nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Da vorliegend zudem der Vorwurf eines Unterlassens einer gebotenen Maßnahme im Raum steht, ist allein der Kläger in der Lage vorzutragen und ggf. zu beweisen, wann er die geforderte Maßnahme durchgeführt hat.
- 36
2. Die danach allein zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch hinsichtlich einer Extensivierungsprämie für das Jahr 2010 zu, wohl aber ein Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.
- 37
2.1 Nach der einschlägigen ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) hat der Betriebsleiter die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im gesamten Betrieb zu gewährleisten (so in Nr. 8.6). Auf diese Regelungen wird auch ausdrücklich in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 29.04.2008 und 08.03.2010 (jeweils unter ‚II. Auflagen und Bedingungen’) hingewiesen.
- 38
Einschlägig ist demgemäß vorliegend noch die in den Bescheiden genannte ‚Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001’ (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270 S. 1). Inhaltlich entsprechen die vorliegend einschlägigen Vorschriften denen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 (ABl. L 30, S. 16).
- 39
Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten.
- 40
Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 Sätze 1 und 2) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.
- 41
Diesem Auftrag ist der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das ‚Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen’ (als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004, BGBl I S. 1763) nachgekommen, wie sich aus dessen § 1 ergibt. Dessen § 5 Abs. 1 Nr. 2 spricht die Ermächtigung aus, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu bestimmen.
- 42
Die ‚Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Direktzahlungen-Verpflichtungen-verordnung – (sowohl in der Fassung vom 26.05.2006, BGBl I. S. 1252, als auch in der Fassung vom 29.07.2009, BGBl I. S. 2542) trifft in § 4 Abs. 2 folgende Regelung:
- 43
„Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. …. „
- 44
Hieraus ist abzuleiten, dass die klägerische Auffassung unzutreffend ist, die Pflege der fraglichen Flächen sei keine CC-Verpflichtung gewesen.
- 45
2.2 Dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Pflege der fraglichen Flächen nachgekommen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen; Derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet. In seiner Widerspruchsbegründung beanstandet er, dass aus den ihm vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks nicht hervorgehe, und dass auf diesen Fotos ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot nicht zu erkennen sei. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen. Damit macht er eine Ungeeignetheit der Beweisführung geltend, nicht aber behauptet er, seinen Verpflichtungen nach § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nachgekommen zu sein. Die Ausführungen im Klageverfahren befassen sich weitestgehend mit Rechtsfragen – wie etwa der Frage der Beweisbelastung. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der das Gericht seine Auffassung deutlich gemacht hat, dass der Kläger beweisbelastet sei, hat der Kläger daraufhin angekündigt, er werde ein Beweisanerbieten (Zeugenbenennung) vorlegen. Solches ist nicht geschehen; es folgte kein entsprechender Vortrag in tatsächlicher Hinsicht; vielmehr wurde auf die Schwierigkeit einer Beweisführung hingewiesen. Angesichts dessen sieht das Gericht – auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes – eine Notwendigkeit, gleichwohl den Kläger (wie auch die Mitarbeiter des Beklagten, welche den Vor-Ort-Termin durchgeführt haben) zu hören, nicht.
- 46
2.3 Allerdings erweist sich das bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.
- 47
Die einschlägige Richtlinie trifft in Nr. 7.7 die folgenden Regelungen:
- 48
„Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:
- 49
- ein Prozent bei leichtem Verstoß,
- drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
- fünf Prozent bei schwerem Verstoß.
- 50
Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die von den einzelnen Fachbehörden festgesetzten Verstöße korrigieren. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (…) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.“
- 51
Die letztgenannte Regelung entspricht inhaltlich der des Art. 66 Abs. 1 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 796/2004; auch dort ist der Zahlstelle ein Ermessen eingeräumt. Gleiches gilt bezüglich der „Nachfolgenorm“, Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009.
- 52
Zu dieser Regelung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 07.03.2014 (Az. 3 A 1161/11) in einem Verfahren, in denen gleichfalls das Maß der Sanktion nach einem CC-Verstoß zu überprüfen war, Folgendes ausgeführt:
- 53
„2. Allerdings erweist sich das vom Beklagten bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.
- 54
Nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 sind Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüsse zu erlassen, dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Die fraglichen Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird nach Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags, Satz 2 der Norm. Dieses Maß wurde vorliegend (vom Beklagten) in Ansatz gebracht.
- 55
Allerdings kann nach Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichtes beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in bestimmten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. „Zahlstelle“ im Sinne der genannten Norm (Art. 2 Nr. 30 VO (EG) Nr. 1122/2009 verweist insoweit auf die VO (EG) Nr. 1290/2005) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V, wie etwa die Dienstanweisung „Für die allgemeine Verfahrensbeschreibung der Zahlstelle für ELER-finanzierte Maßnahmen ….“ ausweist.
- 56
Diese landesrechtlich vorgenommene (europarechtlich nicht geforderte) Trennung zwischen Bewilligungsbehörde und Zahlstelle hat die Konsequenz, dass eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde weder gefordert noch überhaupt rechtlich möglich ist. Vielmehr hat die Bewilligungsbehörde in den Fällen einer (beabsichtigten) Kürzung wegen CC-Verstöße (behördenintern) eine Ermessensentscheidung der Zahlstelle einzuholen. Insoweit mag es angehen, dass dieser Verfahrensschritt nicht bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides durchgeführt wird; insbesondere stellt die Bearbeitung landwirtschaftsrechtlicher Anträge ein Massenverfahren dar, bei dem auch Gesichtspunkten einer Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden kann. Wenn jedoch gegen den Erstbescheid wegen einer dort erfolgten Kürzung Widerspruch eingelegt worden ist, hat eine individualisierte Überprüfung und eine Befassung der Zahlstelle zu erfolgen; solches sieht im Übrigen auch das vom Beklagten vorgelegte ‚Ergebnisprotokoll des Zahlstellenkoordinierungsreferates’ des Ministeriums (unter 2. 2. Spiegelstrich) vor. Ohne eine solche Befassung erweist sich die Bearbeitung als verfahrensfehlerhaft – mit der zwingenden Konsequenz, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (nach § 114 Satz 2 VwGO) kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um die Erwägungen des Beklagten – der Bewilligungsbehörde – handeln kann. Auch eine Einführung einer Stellungnahme der Zahlstelle durch den jeweiligen Beklagten im gerichtlichen Verfahren, welche seine Rechtsauffassung bestätigt, kann den Verfahrensfehler nicht heilen, sondern signalisiert allenfalls die Einschätzung der Zahlstelle für ein Folgeverfahren.
- 57
Der Verfahrensfehler führt indessen nicht zur Klagestattgabe; es fehlt an einer Spruchreife. Zwar ist die Zahlstelle in ihrer Ermessensentscheidung nicht frei, diese ist vielmehr „auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c“ der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu treffen. Diese Norm erfasst den „bewertenden Teil“ des Kontrollberichts, in dem die Bedeutung der festgestellten Verstöße nach den Kriterien ‚Schwere’, ‚Ausmaß’, ‚Dauer’ und ‚Häufigkeit’ zu beurteilen und alle Faktoren aufzuführen sind, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Diese Bewertung der einzelnen Kriterien wie auch der ‚Gesamteinschätzung’ hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen; das Gericht kann deren Bewertung zwar nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfen, nicht aber selbständig vornehmen. Demgemäß ist der Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich der vorgenommenen CC-Kürzung zu verpflichten. Verwaltungsintern wird dieser eine Entscheidung der Zahlstelle herbeiführen, bevor er die Klägerin erneut bescheidet.“
- 58
Der Einzelrichter, der an der zitierten Entscheidung als Berichterstatter mitgewirkt hat, folgt dieser Rechtsprechung.
- 59
Soweit der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 20.03.2014 geltend macht, eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe sei im Ergebnis erfolgt, durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. In Zweifel zu ziehen ist bereits, ob die geschilderte Verfahrensweise bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2011 erfolgt ist. Denn die in Bezug genommene Anlage 2, das ‚Arbeitspapier zur Kontrolle und zur Festsetzung der Kürzungen oder Ausschlüsse bei Cross Compliance’ vom 12.12.2013, verweist auf eine „Sitzung der UAG ‚Verfahrensabläufe’ am 07./08.2013“, anlässlich deren Bund und Länder den Entwurf eines Arbeitspapiers zur Frage der Ermessensausübung bei der Durchführung von Kontrolle und der Festsetzung von Kürzungen im Rahmen von CC vereinbart haben. Maßgeblich sind indessen inhaltliche Bedenken an der gewählten Praxis, die – so versteht sie der Einzelrichter – in Form einer antizipierten Ermessensregelung (durch Schaffung von Bewertungsmatritzen) dazu führt, dass die eigentlich für die Ermessensbetätigung zuständige Behörde ein Ermessen gar nicht mehr ausübt, ja sie mit dem konkreten Einzelfall gar nicht mehr befasst wird. Unbedenklich erscheint die Verwendung von solchen Bewertungsmatritzen durch die zur Ermessensentscheidung aufgerufene Behörde selbst, die etwa zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung von Fällen auch sachgerecht ist. Für die Zulässigkeit einer Delegation der Ermessensausübung an eine andere Stelle, an die Bewilligungsbehörde, sieht das Gericht aber keinen Raum.
- 60
Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung geltend macht, es sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide, bezieht sich diese Aussage nach den Darstellungen im Schriftsatz vom 20.03.2014 anscheinend auf Verstöße, welche nicht als Regelfälle eingestuft sind, und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Demgemäß mag offen bleiben, ob bei einer fehlenden Dokumentation einer Ermessensentscheidung (allein) aus der Zahlungsfreigabe auf eine solche zuverlässig rückgeschlossen werden könnte.
- 61
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 62
Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht das Gericht ab.
- 63
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Angesichts der (dargestellten) einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der zutreffenden Klageart ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht gegeben.
- 64
Beschluss
- 65
Der Streitwert wird auf 1.043,42 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.