Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920

bei uns veröffentlicht am14.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen Betrieb mit etwa 120 ha. Er wendet sich gegen die Kürzung der ihm für das Jahr 2012 gewährten Betriebsprämie.

1. Nach einem Vermerk in den Akten des Beklagten führte ein Beamter des Fachzentrums Agrarökologie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsdirektor ...) am 22. Februar 2012 eine Kontrolle u. a. auf vom Kläger bewirtschafteten Grundflächen in der Gemarkung ... (Feldstücke Nrn. ..., ..., ...; insgesamt ca. 9,5 ha) durch. Als Ergebnis wurde handschriftlich festgehalten:

„FS ..., FS ... und FS ... waren begüllt, teils schneebedeckt; Boden gefroren obere 1 - 2 cm aufgetaut und wassergesättigt; Spaten nicht eindringbar

Wetter: sonniges Tauwetter +3o C keine Wassergefährdung, rel. eben“

Aus einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch des genannten Beamten mit dem Kläger am 27. Februar 2012 geht hervor, dass „vermutlich“ in der 7./8. Woche 2012 außer auf den o.g. Feldstücken auch auf dem klägerische Feldstück ... mit einer Fläche von ca. 3,8 ha Gülle auf gefrorene Ackerflächen aufgebracht worden sei. Bei dem Telefongespräch habe der Kläger angegeben, dass der Boden oberflächlich aufgetaut und aufnahmefähig gewesen sei; er wisse aber auch, dass er bis 60 cm tief gefroren gewesen sei.

Wegen der Aufbringung von Gülle erließ das Landesamt für Landwirtschaft gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach mündlicher Verhandlung vom Amtsgericht ... am 23. September 2013 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Nachdem der Kläger für das Jahr 2012 einen Mehrfachantrag gestellt hatte, gewährte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 eine um 1.281,56 € gekürzte Direktzahlung (Betriebsprämie) in Höhe von 41.437,09 €. Die Kürzung erfolgte wegen der Aufbringung von Gülle auf gefrorene bzw. wassergesättigte Böden im Februar 2012, die als Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen bewertet wurde. Als Kürzungssatz wurden 3% (von 42.718,65 €) berücksichtigt.

3. Gegen die Kürzung der Betriebsprämie erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Gewährung von Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Cross-Compliance-Regelungen (u. a. in den Bereichen Umweltschutz, Bodenschutz) geknüpft (Art. 4 ff. VO (EG) Nr. 73/2009). Danach müssten auch die Vorgaben der Nitratrichtlinie (Nr. 91/676/EWG), die in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung (DüV) umgesetzt worden sei, beachtet werden. Nach § 3 Abs. 5 DüV dürften u. a. Düngemittel nicht auf Böden aufgebracht werden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt sind. Bei der Fachrechtskontrolle am „27.02.2012“ (gemeint: 22.2.2012) sei festgestellt worden, dass auf den Feldstücken ..., ..., ... und ... des Klägers Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden (stark wassergesättigt bzw. gefroren) ausgebracht worden sei; dies werde durch bei der Kontrolle angefertigte Fotos belegt. Der Boden sei nur oberflächlich bis zu zwei Zentimeter aufgetaut und darunter gefroren gewesen. Laut den Wetterdaten der nur wenige Kilometer entfernten Wetterstation ... habe in der Woche vor der Ausbringung ganztägig leichter Bodenfrost geherrscht. Die Handlungsweise des Klägers entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis: Das Ausbringen der Gülle habe dazu geführt, dass das Schmelzwasser des noch stellenweise vorhandenen Schnees sich zum Teil als Gemisch mit der Gülle in flachen Mulden der Flächen gesammelt habe. Dadurch habe die Gefahr des konzentrierten Versickerns des Gemischs bestanden.

Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 sei der Gesamtbetrag der Direktzahlung deshalb zu kürzen gewesen. Da es sich um einen fahrlässigen Cross-Compliance-Verstoß gehandelt habe, sei nach den einschlägigen Bestimmungen eine Kürzung um 3% (als Regelkürzungssatz) angemessen.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

4. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid der Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Betriebsprämie um 3% gekürzt wurde und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2012 eine um 1.281,56 € höhere Betriebsprämie zu gewähren.

Der Kläger habe tatsächlich in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2012 ab 1.00 Uhr Gülle auf die benannten Flächen, die keine Hanglage aufwiesen, ausgebracht (bis etwa 10.30 Uhr). Vorliegend sei der Boden weder wassergesättigt (sondern wegen der Schneeschmelze nur feucht) noch gefroren i. S. d. Düngeverordnung gewesen. Ein gefrorener Boden liege dann vor, wenn der Boden durchgängig (d. h. die gesamte Fläche des Schlags) gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. Die Frosteindringtiefe sei unerheblich. Infolge der im Tagesverlauf steigenden Temperaturen und stärkerer Sonneneinstrahlung sei der Boden oberflächlich aufgetaut und die Gülle habe einsickern können; die Ausbringung sei daher zulässig gewesen. Ein Abschwemmen der Gülle sei ebenfalls nicht zu befürchten gewesen.

Die Bodenverhältnisse könnten auch von den Zeugen ... und ..., die beide auch Landwirte seien, bestätigt werden.

Das Verhalten des Klägers habe daher weder gegen die gute fachliche Praxis noch gegen Cross-Compliance-Regeln verstoßen. Dies gehe auch aus einem „Merkblatt zur Düngeverordnung“ des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg vom Oktober 2011 sowie einem Fachartikel aus der „top agrar“ 6/2012 hervor. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht ... auch eingestellt worden.

Wegen der weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 verwiesen.

5. Für den Beklagten beantragt die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014.

6. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Landwirtschaftsdirektor ... sowie zwei vom Kläger benannte Landwirte, die im fraglichen Zeitraum ebenfalls Gülle auf ihre Grundstücke aufgebracht haben, als Zeugen einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

7. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die als (Teil-) Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine ungekürzte Betriebsprämie für das Jahr 2012 nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Betriebsprämie ist Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 1 der (bis zum31.12.2013 gültigen) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009). Danach wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der einem Betriebsinhaber auf dessen Antrag in einem bestimmten Betriebsjahr zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 der Verordnung gekürzt oder gestrichen, wenn Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß dem Betriebsinhaber, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, anzulasten ist.

1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ist jeder Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, verpflichtet, auch „anderweitige Verpflichtungen“ zu erfüllen (sog. Cross-Compliance), die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung betreffen. Art. 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 bestimmt, dass Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ von der Gemeinschaft festgelegt werden. Erfolgt die Festlegung durch Richtlinien, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die nationalen Vorschriften, durch die die jeweilige Richtlinie umgesetzt wird, zu beachten. In Anhang II Buchstabe A (Umwelt) Nr. 4 der VO (EG) 73/2009 ist die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (sog. Nitratrichtlinie) aufgeführt. Diese wurde durch die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV), die vorliegend in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zur Anwendung kommt, umgesetzt.

1.2 Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. § 2 Nr. 12 DüV enthält eine Legaldefinition des Begriffs „gefrorener Boden“; danach ist Voraussetzung, dass der Boden durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut.

Mit dem in § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV normierten Verbot soll ersichtlich verhindert werden, dass die dort genannten Stoffe, zu denen auch Gärsubstrat aus Biogasanlagen gehört (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.2.1015 - W 3 K 14.29 - juris, unter Verweis auf die Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“), nicht sogleich vom Boden aufgenommen werden können und die Gefahr des oberflächlichen Abschwemmens, der Konzentration auf bestimmten Grundstücksteilen und des mehr oder weniger punktuellen Versickerns besteht.

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) - Institut für Agrarökologie, Ökologischen Landbau und Bodenschutz -, die nach Auffassung des Gerichts insoweit über eine besondere Fachkunde verfügt, hat mit dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite vorgelegten Schreiben vom 12. Februar 2009, Geschäftszeichen IAB 2a-0225-274We/pl, das auch verlesen wurde, Hinweise zum Vollzug der Regelungen in § 3 Abs. 5, § 2 Nr. 12 DüV gegeben. Darin wird festgestellt, dass die Aufnahmefähigkeit des Bodens ausschlaggebend für die Zulässigkeit des Ausbringens der Stoffe ist. In diesem Schreiben wird u. a. ausgeführt:

„Böden, die über eine längere Zeit zumindest im unteren Bereich der Krume gefroren und nur zeitweilig aufgetaut waren, haben in der Zeit des Frostes gefallenen und nicht abgelaufenen Niederschläge aufgenommen, ohne diese nach unten abgeben zu können. Diese Böden sind deshalb oft wassergesättigt. Erkennbar sind solche Böden z. B. daran, dass sich beim Auftauen Lachen bilden oder der oberflächig aufgetaute Boden beim Verschieben mit dem Fuß verschmiert. Eine Ausbringung der oben genannten Stoffe auf solche Flächen entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 5.

Sollte ein aufgetauter Boden nicht wassergesättigt sein, so muss aufgetautes Krumenmaterial in einer von der Ausbringungsmenge abhängigen Mächtigkeit vorliegen, um eine hinreichende Aufnahmefähigkeit zu gewährleisten.“

Für die Kammer besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ausführungen und an der Geeignetheit der Vollzugshinweise der Landesanstalt zu zweifeln. Etwas anderes sagen auch das „Merkblatt zur Düngeverordnung“ des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg sowie der Artikel in der Zeitschrift „top agrar“ 6/2012 - beides vom Kläger vorgelegt - nicht aus.

1.3 Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit dem Ausbingen der Gülle bzw. das Gärsubstrats auf seine Feldstücke Nrn. ..., ..., ... und ... am 22. Februar 2012 gegen das Verbot nach § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV als anderweitige Verpflichtung i. S. d. Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 verstoßen hat. Insoweit trifft das Verwaltungsgericht eine selbstständige Beurteilung und ist durch den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23. September 2013, mit dem das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden.

Unstreitig ist, dass der Kläger bzw. sein Sohn jedenfalls am 21. Februar 2012 (Faschingsdienstag) auf von ihm bewirtschaftete Feldstücke in der Gemarkung ... Gülle oder Gärsubstrat aus seiner Biogasanlage ausgebracht hat. Entgegen der klägerischen Angaben erfolgte die Ausbringung jedoch zumindest teilweise auf Boden, der gefroren oder wassergesättigt war.

Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Beamte der Landwirtschaftsverwaltung (Landwirtschaftsdirektor ...), an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat ausgesagt, dass er am Nachmittag des 22. Februar 2015 die besagten Feldstücke des Klägers kontrolliert habe. Die Tage zuvor habe starker Frost geherrscht. Am Kontrolltag habe die Sonne geschienen und die Luft sei relativ warm gewesen. Der Boden sei 1 bis 2 cm aufgetaut gewesen, was er mit dem „Spatentest“ auch geprüft habe. Er sei dabei auf den am Boden aufgesetzten Spaten gestiegen und habe diesen mit seinem gesamten Körpergewicht belastet. Der Spaten habe aber nur 1 bis 2 cm in das Erdreich eindringen können. Auf den Feldstücken des Klägers habe sich ein Gemisch („Suppe“) aus Schnee, Wasser, Bodenbestandteilen und Gülle befunden.

Die Aussagen des Zeugen werden bestätigt durch die von ihm gefertigten Lichtbilder, die sich in den Akten befinden und den Datumsaufdruck „22/02/2012“ aufweisen. Die Authentizität der Aufnahmen ist nicht zweifelhaft und wird auch klägerseits nicht in Frage gestellt. Die Bilder zeigen insbesondere in weiten Bereichen der aufgenommenen Feldstücke Flüssigkeitsansammlungen („Lachen“); die Bodenoberfläche, soweit nicht flüssigkeits- oder schneebedeckt, erscheint „schmierig“. Die Feststellung der Auftautiefe durch den „Spatentest“ ist hinsichtlich des „Verfahrens“ als auch des ermittelten Ergebnisses ebenfalls plausibel; letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge - durchaus von stattlicher Statur - den aufgesetzten Spaten mit vollem Körpergewicht belastet hat.

Klägerseits wird eingeräumt bzw. nicht in Abrede gestellt, dass am 21. Februar 2012 der Boden aufgrund der Sonneneinstrahlung erst im Lauf des Tages, allerdings nur oberflächlich („die ersten Zentimeter an Bodenschicht“) auftaute, die unteren Schichten aber durchgehend gefroren waren und die Sonneneinstrahlung auch zur Schneeschmelze führte. Letzteres habe bewirkt, dass der Boden „feucht, aber eben in keinster Weise wassergesättigt“ gewesen sei. Nachdem nach den Aussagen des klägerseits benannten und in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ... bis zum Faschingswochenende (18./19. Februar 2012) der Boden noch schneebedeckt und „richtig gefroren“ gewesen und das Wetter dann zunehmend besser geworden sei, ist davon auszugehen, dass am Tag des Ausbringens der Gülle bzw. des Gärsubstrats (21.2.2012) der Boden allenfalls vorübergehend, doch jedenfalls nicht tiefer auftaute, als am darauffolgenden Tag, an dem der Zeuge ... die Kontrolle durchführte. Dass der tagsüber oberflächlich aufgetaute Boden nachts wieder gefroren ist, ist ebenfalls unstreitig und wird auch durch die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Daten der nächstgelegenen Wetterstation ... für die Tage 21. und 22. Februar 2015 bestätigt.

Aus den beschriebenen Tatsachen kann nur der Schluss gezogen werden, dass am Tag des Ausbringens der Düngestoffe (21.2.2012) der Boden diese allenfalls teilweise aufnehmen konnte. Ansonsten hätte der Zeuge ... am darauffolgenden Tag der Kontrolle auf den nicht schneebedeckten Bereichen der Feldstücke nicht noch die von ihm so bezeichnete „Suppe“ vorfinden können. Der Boden muss daher entweder noch gefroren oder - was wegen der einsetzenden Schneeschmelze als naheliegend erscheint - in der obersten, nur etwa 1 bis 2 cm starken Schicht wassergesättigt gewesen sein. Hieraus ergibt sich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV und damit gegen die Verpflichtung zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen i. S. d. Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73/2009.

Die vom Kläger mit der Klagebegründung als Farbkopien und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Lichtbilder können die gewonnen Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Diese Lichtbilder sind erst später aufgenommen worden, teilweise am 23. Februar 2012, teilweise erst im März 2012. Aus den Abbildungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Bodenverhältnisse (gefroren bzw. wassergesättigt oder nicht) am Tattag gezogen werden. Es ist auf ihnen nicht erkennbar, wie die Bodenverhältnisse am Aufnahmetag, geschweige denn am Tag des Ausbringens der Stoffe waren.

1.4 Dieser Verstoß ist dem Kläger als Betriebsinhaber auch i. S. d. § 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 anzulasten. Dass möglicherweise nicht er, sondern sein Sohn die Gülle bzw. das Gärsubstrat ausgebracht hat, wie einer der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, ändert daran offensichtlich nichts. Darüber hinaus hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt hat (vgl. § 276 BGB). Als gut ausgebildeter Landwirt hätte er erkennen können, dass der Boden am Tattag (21.2.2012) noch nicht derart aufgetaut bzw. abgetrocknet war, um die ausgebrachte Gülle bzw. das Gärsubstrat in ausreichendem Umfang aufnehmen zu können.

1.5 Zwingende Rechtsfolge des im Jahr 2012 erfolgten Verstoßes war die Kürzung der dem Kläger für dieses Jahr zu gewährende Direktzahlung nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 der VO (EG) 73/2009. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2012 dem Grunde nach rechtmäßig ist.

2. Der Umfang der vorgenommenen Kürzung der Betriebsprämie begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit - wie hier - höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%. Der vom Landwirtschaftsamt angewendete Kürzungsprozentsatz von 3% (als „Regelkürzungssatz“) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zur Begründung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920 zitiert 12 §§.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

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(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

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(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung einer Betriebsprämie für den von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bad N. wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 9. Mai 2013 für das Jahr 2013 eine Prämie aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 75.895,49 EUR gewährt. Bei der Berechnung der Beihilfe wurde u. a. eine Kürzung in Höhe von 3.994,50 EUR (5% der Gesamtprämie) wegen eines Verstoßes gegen Cross-Compliance vorgenommen. Zur Begründung führt der Bescheid an, die Kürzung erfolge gemäß Art. 70, 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

Der Klägerin war zuvor mit einem Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 mitgeteilt worden, mit der Ausbringung von Gärsubstrat auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U., die am 17. November 2013 festgestellt worden sei, habe die Klägerin gegen Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen. Sie habe N-haltige Düngemittel (Gärsubstrat) auf nicht aufnahmefähigen Boden aufgebracht und dadurch einen Eintrag N-haltiger Stoffe in den Entwässerungsgraben verursacht. Diese Ordnungswidrigkeit sei an die zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden. Im Bereich der Auflagen zu Cross-Compliance handele es sich ferner um einen Verstoß gegen die Nitratrichtlinie. Dies sei mit einer Kürzung der Direktzahlungen verbunden.

II.

Mit ihrer am 14. Januar 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen,

den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, über die Gewährung einer Betriebsprämie über den Betrag von 75.895,49 EUR hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Klägerin wende sich gegen die Kürzung wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Klägerin habe nicht gegen die Bestimmungen des Düngegesetzes verstoßen und auch nicht gegen die gute fachliche Praxis beim Düngen, wie diese in der Düngeverordnung geregelt sei. Das Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 beziehe sich auf einen Kontrollbericht vom 17. November 2013 und die Meldung einer Ordnungswidrigkeit vom 28. November 2013. Konkret werde der Klägerin vorgehalten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ... v. 28.11.2013 an das Wasserwirtschaftsamt), auf einer wassergesättigten Wiese bis zu 10 cm stark Gärsubstrat ausgebracht zu haben. Außerhalb der Ausbringungsfläche seien zahlreiche grau-schwarze Pfützen entstanden, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hinzögen. An dieser Stelle sei das Wasser noch deutlich verfärbt und habe einen modrigen Geruch. Der Abfluss betrage 0,3 l/s. Am 22. November 2013 sei dort um 12:45 Uhr eine Wasserprobe entnommen und dem Wasserwirtschaftsamt Bad K. zugeleitet worden. Von dem Durchlass aus werde das Oberflächenwasser über ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet. Es müsse untersucht werden, ob es sich hier um eine nachhaltige Gewässerverunreinigung handele, die gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werde.

Die Klägerin habe weder Gärsubstrat auf wassergesättigtem Boden ausgebracht, noch sei sie für einen Eintrag N-haltiger Stoffe in einen Entwässerungsgraben verantwortlich, noch habe sie die in der Düngemittelverordnung vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten. Die Klägerin habe am 14. November 2013 auf der streitgegenständlichen Fläche Düngemittel in Form von Gülle ausgebracht. Die Ausdehnung der ausgebrachten Gülle auf dem Grundstück ergebe sich aus einer blauen Abzeichnung des Lichtbildes in den Behördenakten. Insoweit sei bereits nach den eigenen Ermittlungen der Behörde nachgewiesen, dass sämtliche Abstandsflächen eingehalten worden seien. Die Fläche, auf der Gülle ausgebracht worden sei, ende etwa 100 m zur Böschungsoberkante des nächstgelegenen Gewässers. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Schreibens vom 28. November 2013. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass Oberflächenwasser durch ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet werde. Bei den Vertiefungen handele es sich nicht um ein Grabensystem, sondern auf die Wiesenfläche beschränkte Vertiefungen durch Reifenspuren eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs. Unzutreffend sei insbesondere, dass die Klägerin die Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden ausgebracht habe. Zum Zeitpunkt der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei die Wiese nicht wassergesättigt gewesen. Insoweit werde auf die in der Anlage beigefügten Feststellungen der Niederschlagsmengen der Kläranlage W. im November 2013 Bezug genommen. Im Zeitraum vom 10. bis 14 November 2013 seien verteilt über fünf Tage lediglich 5 mm Niederschlag auf die gegenständliche Fläche gefallen. Nach der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei bis zum 18. November 2013 kein weiterer Niederschlag zu verzeichnen. Allerdings sei in der Zeit vom 19. November 2013 bis zum Feststellungszeitpunkt am 22. November 2013 erheblicher Niederschlag von 19 mm aufgetreten. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Aufbringung der Gülle am 14. November 2013 der Boden aufnahmefähig und nicht wassergesättigt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin kein Biogasgärsubstrat aufgebracht oder N-haltiges Düngemittel eingesetzt. Es sei ausschließlich Gülle verteilt worden. Nähere Erkenntnisse dürfte die von dem Beklagten noch vorzulegende Analyse der Wasserprobe durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erwarten lassen.

Die Kürzung der Prämie wegen angeblichen Cross-Compliance-Verstoßes um 5% komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der Kontrollbericht vom 17. November 2013 schließe vorsätzliches Handeln des angenommenen Rechtsverstoßes ausdrücklich aus. Wenn der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, belaufe sich nach Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Kürzung im Allgemeinen ab 3% des Gesamtbetrages. Abweichungen nach oben und nach unten seien nach entsprechender Bewertung auf 1% zu vermindern oder auf 5% zu erhöhen. Von dem durch die Verordnung eröffneten Beurteilungsspielraum habe der Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr sei, ohne dass eine Ermessensausübung überhaupt erkennbar wäre, der Höchstbetrag in Ansatz gebracht worden. Schließlich leide der angegriffene Verwaltungsakt auch an einem seinem Bestand aufhebenden Rechtsfehler. Die Klägerin sei nämlich vor Erlass des Verwaltungsverfahrens weder angehört noch in das Ermittlungsverfahren eingebunden worden. Ein Ausnahmefall vom zwingenden Anhörungserfordernis sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund einer am 17. November 2013 beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eingegangenen anonymen Anzeige mit Fotos habe das Landratsamt am 22. November 2013 vor Ort festgestellt, dass die Klägerin auf dem Feldstück 123 nitrathaltige Düngemittel auf nicht aufnahmefähigem Boden ausgebracht und dadurch einen Eintrag nitrathaltiger Stoffe in den Entwässerungsgraben in Kauf genommen habe. Aufgrund dieses Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance - CC) habe das AELF Bad N. an der Saale die Betriebsprämie um 5% gekürzt.

Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross-Compliance); vgl. Art. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i. V. m. Nr. 4 der Anlage II der VO (EG) Nr. 73/2009 seien Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen. Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV dürfe das Aufbringen von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Phosphaten nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sei. Dies habe die Klägerin auch in der CC-Broschüre 2013 unter Nr. 4.1.4 nachlesen können.

Bei der am 22. November 2013 durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass teilweise bis zu 10 cm stark Gärsubstrat auf das Feldstück ...3 ausgebracht worden sei. Außerhalb der Ausbringungsfläche hätten sich zahlreiche grau-schwarze Pfützen gebildet gehabt, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hingezogen hätten. Auf den vorliegenden Fotos sei deutlich zu erkennen, dass der Boden wassergesättigt gewesen sei. Die benachbarte Wetterstation sei ca. 25 km vom betroffenen Feldstück entfernt, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass aufgrund der dort gemessenen Niederschlagsmengen die Wiese nicht wassergesättigt gewesen sei. Die Fotos bewiesen das Gegenteil.

Gemäß § 3 Abs. 6 DüV sei beim Aufbringen von Düngemitteln etc. mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 3 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden. Außerdem sei auch dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolge. Durch die topographische Lage (Gefälle) des Feldstückes und die nachfolgenden Niederschläge sei ein möglicher Eintrag durch die nicht fachgerechte Aufbringungsmenge und die Aufbringung auf wassergesättigtem Boden in das Oberflächenwasser in Kauf genommen worden. Die am 22. November 2013, also mindestens fünf Tage nach der Aufbringung, gezogene Wasserprobe habe keine erheblichen Werte mehr aufweisen können. Dies beweise jedoch nicht, dass kein Abschwemmen in das oberirdische Gewässer erfolgt sei. Die vorliegenden Fotos zeigten, dass erhebliche Mengen an organischem Dünger ausgebracht worden seien. Die fachkundige Stelle des Landratsamtes habe nach der Ortseinsicht von einer „stellenweise bis zu 10 cm starken“ Ausbringung gesprochen. Von einer guten fachlichen Praxis könne also keinesfalls ausgegangen werden. Des Weiteren sei nach fachlicher Einschätzung das ausgebrachte organische Material entgegen der vorgebrachten Einwendungen keine Gülle, sondern Gärsubstrat.

Des Weiteren gehörten nach Art. 4 i. V. m. Nr. 2 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG (Grundwasserrichtlinie) zu den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen. Diese Richtlinie sei in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden. Nach § 48 WHG bedürfe das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie das Ablagern bzw. das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen könne, einer behördlichen Erlaubnis. Eine Zulassung dürfe von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft durch Stoffe nicht zu besorgen sei. „Nicht zu besorgen“ i. S. v. § 48 WHG sei eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nur dann, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit bestehe, eine schädliche Verunreinigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sei. Die Besorgnis der Grundwasserverunreinigung ergebe sich im vorliegenden Fall zunächst daraus, dass im Falle der Wirtschaftsdünger (Gülle bzw. Gärsubstrat) Nitrat auch aus der Umwandlung von Ammonium entstehe. Nitrat könne die Güte des Grundwassers nachteilig verändern und seine Verwendung als Trinkwasser einschränken oder ausschließen. Mit Gülle oder Jauche könnten auch Keime und Krankheitserreger sowie Tierarzneimittel in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Das Gefährdungspotenzial zeige sich auch daran, dass Gülle und Gärsubstrat vom Gesetzgeber in den Regelungsbereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen worden seien. Die gezogene Wasserprobe habe im vorliegenden Fall zwar keine erheblichen Werte mehr nachweisen können, entscheidend sei aber letztlich nicht, ob eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich eingetreten sei oder nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung bestanden habe.

Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung sei von der Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen worden. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 6 DüV betrage 5%, d. h. die Kürzung um 5% sei in der Regel die nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts verhältnismäßige Sanktion. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV betrage 3%. Eine Abweichung von den Regelsätzen nach unten bzw. oben sei in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Wenn innerhalb eines Rechtsakts (hier der Nitratrichtlinie) unterschiedliche Bewertungssätze für unterschiedliche Verstöße festgelegt seien, gelte als Kürzungssatz für den Rechtsakt die jeweils höchste Bewertung, so dass vorliegend eine Kürzung von 5% erfolgt sei.

Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 WHG betrage 3%, d. h. die Kürzung um 3% sei i.d.R. die nach dem Willen des Gemeinschaftsrecht verhältnismäßige Sanktion. Die Rechtsakte Nitratrichtlinie und Grundwasserrichtlinie gehörten zum Bereich Umwelt. Mehrere fahrlässige Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Wenn innerhalb eines Bereichs in unterschiedlichen Rechtsakten unterschiedliche Kürzungssätze verhängt würden, gelte als Kürzungssatz für den gesamten Bereich jeweils der höchste Wert. Somit errechne sich im vorliegenden Fall eine Kürzung in Höhe von 5%. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr für die einzelnen Rechtsakte und Standards Bewertungsmatrizen beschlossen. In diesen sei jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebenen Fallkonstellationen stellten also antizipiert diejenigen dar, die nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führen sollten. Damit seien diese Kriterien bereits durch die Definition des Regelfalles berücksichtigt und somit vom Ermessen Gebrauch gemacht. Die Einwendung der Klägerin, dass keine Anhörung erfolgt sei, sei nicht richtig. Mit Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 sei die Klägerin informiert worden, dass sie mit der Gärsubstratausbringung auf dem Feldstück ...3 gegen die Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen habe und dies mit einer Kürzung von Direktzahlungen verbunden sei.

Die Klägerseite bot Zeugenbeweis dafür an, dass sie kein Gärsubstrat, sondern Gülle ausgebracht habe. Außerdem legte sie eine Bestätigung des Deutschen Wetterdienstes über die Niederschlagsmengen in der Zeit vom 10. November 2013 bis 22. November 2013 vor. Daraus sei zu entnehmen, dass vor der Gülleausbringung vom 14. November 2013 überhaupt nur geringer Niederschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Witterungslage in der 46. Kalenderwoche 2013, also vom 11. November 2013 bis 15. November 2013 habe im Übrigen die „Güllegemeinschaft R.“ veranlasst, ebenfalls in dieser Zeit Gülle auszubringen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Vorsitzenden der Güllegemeinschaft. Erst nach der Gülleausbringung sei es in der Zeit vom 19. bis zum 22. November 2013 zu erheblichem Niederschlag gekommen. Die Witterungsverhältnisse und der Bodenzustand zum Feststellungszeitpunkt, dem 22. November 2013 würden damit auch nicht ansatzweise der Bodensituation am 14. November 2013 entsprechen. Es sei auch kein Ergebnis der Wasserproben von der Beklagten vorgelegt worden. Auch habe der auf den Vorwurf der Ausbringung von Biogasgärsubstrat und N-haltigem Düngemittel beschränkte Kontrollbericht vom 17. November 2013 keine Feststellungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse getroffen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Schweinfurt das entsprechende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte legte auf Anforderung des Gerichts das Analyseergebnis des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 3. Januar 2014 vor. Darin heißt es: „Die Analyse der Wasserprobe aus dem wasserführenden Graben hat eine Belastung mit organischen sauerstoffzehrenden Stoffen sowie den Pflanzennährstoffen Ammonium und Phosphor ergeben. Die Belastung zum Zeitpunkt der Probeentnahme stufen wir als nicht erheblich ein. Es besteht allerdings die Gefahr der weiteren Abschwemmung bei stärkeren Regenfällen. Da der Graben Wasser führt und in ein Gewässer mündet, ist er als Gewässer i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes zu betrachten. Der Eintrag in den Graben hätte vermieden werden müssen“.

Die Klägerin führte hierzu aus, es sei nicht bekannt, welche tatsächlichen Feststellungen durch das Wasserwirtschaftsamt bezüglich der topographischen Verhältnisse des Geländes getroffen worden seien. Die Beurteilung, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer i. S. des WHG handele, gründe sich offensichtlich auf eine Auswertung von zwei Fotografien, die eine wasserführende Vertiefung und einen Rohrlauf abbildeten. Demgegenüber habe der Markt O. am 24. Juli 2014 mitgeteilt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinde sich weder ein Bach noch ein Graben. Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen im Schreiben vom 3. Januar 2014 seien deshalb gleich mehrfach fehlerhaft. Bei der auf den offensichtlich in Bezug genommenen Lichtbildern handele es sich demgegenüber nicht um einen Graben, sondern lediglich um einen Durchlass unter einer Straße. Das dort verlegte Rohr ende nach der Straße in der Wiese und nicht in einem Gewässer. Im Umkreis vom 2 km befinde sich im Übrigen kein Gewässer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung ihrer Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR durch Bescheid vom 9. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig, wie sich aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009) ergibt (sog. Cross-Compliance-Regelung). Es sind dies die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ nach Maßgabe der im Anhang II der VO (EG) 73/2009 aufgeführten Rechtsvorschriften.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Anhang II Buchstabe A Nr. 4 gehört zu den einzuhaltenden Umweltstandards insbesondere die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nitratrichtlinie -. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) umgesetzt. Außerdem ist nach Anhang II Buchstabe A Nr. 2 die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 7. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe zu beachten; diese Richtlinie wurde im Wesentlichen durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in nationales Recht umgesetzt.

Wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen (Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).

Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, dass sich dem Bescheid des AELF Bad N. vom 9. Dezember 2013 weder entnehmen lässt, welche konkreten Verstöße gegen welche zu beachtenden Vorschriften der Klägerin zur Last gelegt werden, noch wie sich die Höhe der Sanktion berechnet. Dies wirft - insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften der Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 BayVwVfG - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auf. Vorliegend kommt es aber darauf nicht entscheidungserheblich an, weil der Bescheid sich aus anderen Gründen als teilweise rechtswidrig erweist.

Erst aufgrund der Klageerwiderung ist zu erkennen, dass der Klägerin konkret Verstöße gegen § 3 Abs. 5 DüV und § 3 Abs. 6 DüV angelastet werden, die wegen der Besorgnis einer Grundwassergefährdung auch einen Verstoß gegen die Grundwasserrichtlinie und § 48 WHG darstellen würden. Die Sanktion sei sowohl für Verstöße gegen die DüV als auch wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 WHG verhängt worden.

Diese vom Beklagten zum Anlass für die streitige Sanktion angenommenen Verstöße der Klägerin gegen die Düngeverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz durch die Ausbringung von Düngemittel auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U. sind jedoch nicht erwiesen.

In der mündlichen Verhandlung ist streitig geblieben, ob Jauche oder Gärsubstrat ausgebracht wurden. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da beides Wirtschaftsdünger und somit Düngemittel im Sinne der DüV sind (vgl. hierzu: Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“). Jedenfalls ist aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht belegt, dass die Klägerin die ihr angelasteten Verstöße gegen § 3 der Düngeverordnung begangen hat. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausbringung der Düngemittel durch die Klägerin am 14. November 2013 der Boden wassergesättigt war. Die von der Klägerseite vorgelegten Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. belegen den Vortrag der Klägerseite, dass am 14. November 2013 der Boden nicht wassergesättigt war, weil es zuvor keine nennenswerte Niederschläge gegeben hat. Erst danach zwischen dem 19. und 22. November 2013 ist es zu erheblichen Niederschlägen gekommen. Die Vorortkontrolle durch die fachkundige Stelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld war erst am 22. November 2013 und somit nach den Regenfällen. Das Gericht hält die Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. für aussagekräftig, um den Vortrag der Klägerseite zu belegen. Nach dem Routenplaner (Internet) befindet sich der Ort W. ca. 10 km von U. und der Ort F. ca. 13 km von U. entfernt.

Im Übrigen räumt selbst der Prüfdienst des AELF K. in einem Schreiben vom 20. Februar 2014 an das AELF Bad N. ein, dass die Wassersättigung des betroffenen Feldes nach den Daten der benachbarten Wetterstation nicht belegbar sei, da erst nach dem Ausbringungsdatum nennenswerte Niederschläge aufgezeichnet worden seien und die Vorortkontrolle erst nach dem Zeitpunkt der Niederschläge stattgefunden habe.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht fest, dass es aufgrund einer behaupteten nicht fachgerechten Ausbringung von Düngemittel zu einem Abschwemmen des Düngemittels in ein Gewässer gekommen ist und dadurch die Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestanden hat.

Unstreitig befinden sich direkt angrenzend an das klägerische Grundstück kein Gewässer und kein Grabensystem. Die Klägerseite hat hierzu auch eine Bestätigung des Marktes U. vom 24. Juli 2014 vorgelegt. Dass im Bereich angrenzend an das klägerische Grundstück keinerlei Oberflächengewässer oder Gräben vorhanden sind, ergibt sich auch aus einem VOK-Flächenausdruck in den Behördenakten bzw. Bl. 69 der Gerichtsakte. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem westlich daran anschließenden Flurweg befinden sich weitere Grundstücke, bei einem davon soll es sich nach Angaben der Klägerseite um eine nasse Wiese handeln. Ob und inwieweit nach dem Durchlass unter dem Flurweg ein Grabensystem Wasser in ein Gewässer abführt, konnte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen. Die Mitarbeiterin der Beklagtenseite hat vielmehr eingeräumt, dass sie bei einer Besichtigung vor Ort keine Gräben wahrgenommen hat. Auf den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern lassen sich in dem Bereich jenseits des Flurwegs, in den der Durchlass entwässert, ebenfalls keine Gräben erkennen.

Schließlich hat auch die am 22. November 2013 von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft genommene Wasserprobe nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Bad K. vom 3. Januar 2014 keine erhebliche Belastung ergeben, die möglicherweise einen Eintrag von Düngemittel vom Grundstück der Klägerin in ein Gewässer belegen würde.

Somit stellt sich hinsichtlich der behaupteten Verstöße seitens der Klägerin die Frage der Beweislast. Gemäß § 11 Marktordnungsgesetz (MOG) trägt der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung, soweit sich nicht aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG etwas anderes ergibt.

Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie erfüllt. Für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen ist jedoch der Beklagte beweispflichtig. Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien - im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 52.56 - juris Rn. 12 m. w. N. = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67). Darüber hinaus ergibt sich dies aber auch aus der Formulierung des Art. 23 Abs. 1 UA 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, wonach Voraussetzung der Kürzung ist, dass „der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist“. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des § 11 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG, die etwas anderes vorsieht.

Somit trägt die Beklagte die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Kürzung der der Klägerin zustehenden Betriebsprämie vorliegen (so auch VG Leipzig, U. v. 11.7.2013 - 5 K 64/12 - juris; VG Göttingen, U. v. 22.1.2014 - 2 A 476/12 - juris; VG Stuttgart, U. v. 23.5.2012 - 11 K 2308/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom 26. März 2014 (3 A 54/11 - juris) die Auffassung vertritt, es komme darauf an, ob es sich um eine Verpflichtungsklage oder eine Anfechtungsklage handele und im Falle der Verpflichtungsklage auf volle Zahlung der Betriebsprämie müsse der Begünstigte nachweisen, dass alle Voraussetzungen, also auch für eine Nichtkürzung vorliegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dann hinge die Beweislast von purem Zufall ab, je nachdem ob bereits vor Auszahlung der Betriebsprämie der Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften bekannt wird und deshalb die Direktzahlung von vornherein gekürzt wird oder ob dieser Verstoß erst im nach hinein festgestellt wird und deshalb eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betriebsprämie oder eine Verrechnung mit der darauf folgenden Prämie erfolgt.

Ob die Klägerin möglicherweise wegen der Art und Weise der Ausbringung der Düngemittel gegen die gute fachliche Praxis und/oder andere Vorschriften der Düngeverordnung verstoßen hat, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, da die Kürzung der Direktzahlung nicht auf solche Verstöße der Klägerin gestützt wurde.

Nachdem somit Verstöße der Klägerin gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nicht feststehen, erweist sich die Kürzung der Betriebsprämie als rechtswidrig, so dass die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung der ungekürzten Betriebsprämie hat. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, und die Beklagte war entsprechend zur Gewährung der vollen Betriebsprämie zu verpflichten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.