Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920

published on 14/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen Betrieb mit etwa 120 ha. Er wendet sich gegen die Kürzung der ihm für das Jahr 2012 gewährten Betriebsprämie.

1. Nach einem Vermerk in den Akten des Beklagten führte ein Beamter des Fachzentrums Agrarökologie des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsdirektor ...) am 22. Februar 2012 eine Kontrolle u. a. auf vom Kläger bewirtschafteten Grundflächen in der Gemarkung ... (Feldstücke Nrn. ..., ..., ...; insgesamt ca. 9,5 ha) durch. Als Ergebnis wurde handschriftlich festgehalten:

„FS ..., FS ... und FS ... waren begüllt, teils schneebedeckt; Boden gefroren obere 1 - 2 cm aufgetaut und wassergesättigt; Spaten nicht eindringbar

Wetter: sonniges Tauwetter +3o C keine Wassergefährdung, rel. eben“

Aus einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch des genannten Beamten mit dem Kläger am 27. Februar 2012 geht hervor, dass „vermutlich“ in der 7./8. Woche 2012 außer auf den o.g. Feldstücken auch auf dem klägerische Feldstück ... mit einer Fläche von ca. 3,8 ha Gülle auf gefrorene Ackerflächen aufgebracht worden sei. Bei dem Telefongespräch habe der Kläger angegeben, dass der Boden oberflächlich aufgetaut und aufnahmefähig gewesen sei; er wisse aber auch, dass er bis 60 cm tief gefroren gewesen sei.

Wegen der Aufbringung von Gülle erließ das Landesamt für Landwirtschaft gegen den Kläger einen Bußgeldbescheid. Auf den Einspruch des Klägers wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach mündlicher Verhandlung vom Amtsgericht ... am 23. September 2013 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

2. Nachdem der Kläger für das Jahr 2012 einen Mehrfachantrag gestellt hatte, gewährte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 eine um 1.281,56 € gekürzte Direktzahlung (Betriebsprämie) in Höhe von 41.437,09 €. Die Kürzung erfolgte wegen der Aufbringung von Gülle auf gefrorene bzw. wassergesättigte Böden im Februar 2012, die als Verstoß gegen Cross-Compliance-Bestimmungen bewertet wurde. Als Kürzungssatz wurden 3% (von 42.718,65 €) berücksichtigt.

3. Gegen die Kürzung der Betriebsprämie erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Mai 2014 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Gewährung von Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Cross-Compliance-Regelungen (u. a. in den Bereichen Umweltschutz, Bodenschutz) geknüpft (Art. 4 ff. VO (EG) Nr. 73/2009). Danach müssten auch die Vorgaben der Nitratrichtlinie (Nr. 91/676/EWG), die in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung (DüV) umgesetzt worden sei, beachtet werden. Nach § 3 Abs. 5 DüV dürften u. a. Düngemittel nicht auf Böden aufgebracht werden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt sind. Bei der Fachrechtskontrolle am „27.02.2012“ (gemeint: 22.2.2012) sei festgestellt worden, dass auf den Feldstücken ..., ..., ... und ... des Klägers Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden (stark wassergesättigt bzw. gefroren) ausgebracht worden sei; dies werde durch bei der Kontrolle angefertigte Fotos belegt. Der Boden sei nur oberflächlich bis zu zwei Zentimeter aufgetaut und darunter gefroren gewesen. Laut den Wetterdaten der nur wenige Kilometer entfernten Wetterstation ... habe in der Woche vor der Ausbringung ganztägig leichter Bodenfrost geherrscht. Die Handlungsweise des Klägers entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis: Das Ausbringen der Gülle habe dazu geführt, dass das Schmelzwasser des noch stellenweise vorhandenen Schnees sich zum Teil als Gemisch mit der Gülle in flachen Mulden der Flächen gesammelt habe. Dadurch habe die Gefahr des konzentrierten Versickerns des Gemischs bestanden.

Nach Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 sei der Gesamtbetrag der Direktzahlung deshalb zu kürzen gewesen. Da es sich um einen fahrlässigen Cross-Compliance-Verstoß gehandelt habe, sei nach den einschlägigen Bestimmungen eine Kürzung um 3% (als Regelkürzungssatz) angemessen.

Auf die weiteren Ausführungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.

4. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... vom 12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid der Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Betriebsprämie um 3% gekürzt wurde und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2012 eine um 1.281,56 € höhere Betriebsprämie zu gewähren.

Der Kläger habe tatsächlich in der Nacht vom 20. auf den 21. Februar 2012 ab 1.00 Uhr Gülle auf die benannten Flächen, die keine Hanglage aufwiesen, ausgebracht (bis etwa 10.30 Uhr). Vorliegend sei der Boden weder wassergesättigt (sondern wegen der Schneeschmelze nur feucht) noch gefroren i. S. d. Düngeverordnung gewesen. Ein gefrorener Boden liege dann vor, wenn der Boden durchgängig (d. h. die gesamte Fläche des Schlags) gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. Die Frosteindringtiefe sei unerheblich. Infolge der im Tagesverlauf steigenden Temperaturen und stärkerer Sonneneinstrahlung sei der Boden oberflächlich aufgetaut und die Gülle habe einsickern können; die Ausbringung sei daher zulässig gewesen. Ein Abschwemmen der Gülle sei ebenfalls nicht zu befürchten gewesen.

Die Bodenverhältnisse könnten auch von den Zeugen ... und ..., die beide auch Landwirte seien, bestätigt werden.

Das Verhalten des Klägers habe daher weder gegen die gute fachliche Praxis noch gegen Cross-Compliance-Regeln verstoßen. Dies gehe auch aus einem „Merkblatt zur Düngeverordnung“ des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg vom Oktober 2011 sowie einem Fachartikel aus der „top agrar“ 6/2012 hervor. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Bußgeldverfahren sei vom Amtsgericht ... auch eingestellt worden.

Wegen der weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird auf den Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 13. Juni 2014 verwiesen.

5. Für den Beklagten beantragt die Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2014.

6. In der mündlichen Verhandlung am 14. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Landwirtschaftsdirektor ... sowie zwei vom Kläger benannte Landwirte, die im fraglichen Zeitraum ebenfalls Gülle auf ihre Grundstücke aufgebracht haben, als Zeugen einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

7. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Gründe

Die als (Teil-) Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine ungekürzte Betriebsprämie für das Jahr 2012 nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Kürzung der Betriebsprämie ist Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 1 der (bis zum31.12.2013 gültigen) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009). Danach wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der einem Betriebsinhaber auf dessen Antrag in einem bestimmten Betriebsjahr zu gewähren ist, nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 der Verordnung gekürzt oder gestrichen, wenn Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß dem Betriebsinhaber, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, anzulasten ist.

1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ist jeder Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, verpflichtet, auch „anderweitige Verpflichtungen“ zu erfüllen (sog. Cross-Compliance), die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung betreffen. Art. 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 bestimmt, dass Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ von der Gemeinschaft festgelegt werden. Erfolgt die Festlegung durch Richtlinien, ist der Betriebsinhaber verpflichtet, die nationalen Vorschriften, durch die die jeweilige Richtlinie umgesetzt wird, zu beachten. In Anhang II Buchstabe A (Umwelt) Nr. 4 der VO (EG) 73/2009 ist die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (sog. Nitratrichtlinie) aufgeführt. Diese wurde durch die Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV), die vorliegend in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zur Anwendung kommt, umgesetzt.

1.2 Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV dürfen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. § 2 Nr. 12 DüV enthält eine Legaldefinition des Begriffs „gefrorener Boden“; danach ist Voraussetzung, dass der Boden durchgängig gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut.

Mit dem in § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV normierten Verbot soll ersichtlich verhindert werden, dass die dort genannten Stoffe, zu denen auch Gärsubstrat aus Biogasanlagen gehört (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.2.1015 - W 3 K 14.29 - juris, unter Verweis auf die Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“), nicht sogleich vom Boden aufgenommen werden können und die Gefahr des oberflächlichen Abschwemmens, der Konzentration auf bestimmten Grundstücksteilen und des mehr oder weniger punktuellen Versickerns besteht.

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) - Institut für Agrarökologie, Ökologischen Landbau und Bodenschutz -, die nach Auffassung des Gerichts insoweit über eine besondere Fachkunde verfügt, hat mit dem in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite vorgelegten Schreiben vom 12. Februar 2009, Geschäftszeichen IAB 2a-0225-274We/pl, das auch verlesen wurde, Hinweise zum Vollzug der Regelungen in § 3 Abs. 5, § 2 Nr. 12 DüV gegeben. Darin wird festgestellt, dass die Aufnahmefähigkeit des Bodens ausschlaggebend für die Zulässigkeit des Ausbringens der Stoffe ist. In diesem Schreiben wird u. a. ausgeführt:

„Böden, die über eine längere Zeit zumindest im unteren Bereich der Krume gefroren und nur zeitweilig aufgetaut waren, haben in der Zeit des Frostes gefallenen und nicht abgelaufenen Niederschläge aufgenommen, ohne diese nach unten abgeben zu können. Diese Böden sind deshalb oft wassergesättigt. Erkennbar sind solche Böden z. B. daran, dass sich beim Auftauen Lachen bilden oder der oberflächig aufgetaute Boden beim Verschieben mit dem Fuß verschmiert. Eine Ausbringung der oben genannten Stoffe auf solche Flächen entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 5.

Sollte ein aufgetauter Boden nicht wassergesättigt sein, so muss aufgetautes Krumenmaterial in einer von der Ausbringungsmenge abhängigen Mächtigkeit vorliegen, um eine hinreichende Aufnahmefähigkeit zu gewährleisten.“

Für die Kammer besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Ausführungen und an der Geeignetheit der Vollzugshinweise der Landesanstalt zu zweifeln. Etwas anderes sagen auch das „Merkblatt zur Düngeverordnung“ des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg sowie der Artikel in der Zeitschrift „top agrar“ 6/2012 - beides vom Kläger vorgelegt - nicht aus.

1.3 Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), insbesondere der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, ist die Kammer zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger mit dem Ausbingen der Gülle bzw. das Gärsubstrats auf seine Feldstücke Nrn. ..., ..., ... und ... am 22. Februar 2012 gegen das Verbot nach § 3 Abs. 5 Satz 1 DüV als anderweitige Verpflichtung i. S. d. Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73/2009 verstoßen hat. Insoweit trifft das Verwaltungsgericht eine selbstständige Beurteilung und ist durch den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 23. September 2013, mit dem das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden.

Unstreitig ist, dass der Kläger bzw. sein Sohn jedenfalls am 21. Februar 2012 (Faschingsdienstag) auf von ihm bewirtschaftete Feldstücke in der Gemarkung ... Gülle oder Gärsubstrat aus seiner Biogasanlage ausgebracht hat. Entgegen der klägerischen Angaben erfolgte die Ausbringung jedoch zumindest teilweise auf Boden, der gefroren oder wassergesättigt war.

Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene Beamte der Landwirtschaftsverwaltung (Landwirtschaftsdirektor ...), an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, hat ausgesagt, dass er am Nachmittag des 22. Februar 2015 die besagten Feldstücke des Klägers kontrolliert habe. Die Tage zuvor habe starker Frost geherrscht. Am Kontrolltag habe die Sonne geschienen und die Luft sei relativ warm gewesen. Der Boden sei 1 bis 2 cm aufgetaut gewesen, was er mit dem „Spatentest“ auch geprüft habe. Er sei dabei auf den am Boden aufgesetzten Spaten gestiegen und habe diesen mit seinem gesamten Körpergewicht belastet. Der Spaten habe aber nur 1 bis 2 cm in das Erdreich eindringen können. Auf den Feldstücken des Klägers habe sich ein Gemisch („Suppe“) aus Schnee, Wasser, Bodenbestandteilen und Gülle befunden.

Die Aussagen des Zeugen werden bestätigt durch die von ihm gefertigten Lichtbilder, die sich in den Akten befinden und den Datumsaufdruck „22/02/2012“ aufweisen. Die Authentizität der Aufnahmen ist nicht zweifelhaft und wird auch klägerseits nicht in Frage gestellt. Die Bilder zeigen insbesondere in weiten Bereichen der aufgenommenen Feldstücke Flüssigkeitsansammlungen („Lachen“); die Bodenoberfläche, soweit nicht flüssigkeits- oder schneebedeckt, erscheint „schmierig“. Die Feststellung der Auftautiefe durch den „Spatentest“ ist hinsichtlich des „Verfahrens“ als auch des ermittelten Ergebnisses ebenfalls plausibel; letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge - durchaus von stattlicher Statur - den aufgesetzten Spaten mit vollem Körpergewicht belastet hat.

Klägerseits wird eingeräumt bzw. nicht in Abrede gestellt, dass am 21. Februar 2012 der Boden aufgrund der Sonneneinstrahlung erst im Lauf des Tages, allerdings nur oberflächlich („die ersten Zentimeter an Bodenschicht“) auftaute, die unteren Schichten aber durchgehend gefroren waren und die Sonneneinstrahlung auch zur Schneeschmelze führte. Letzteres habe bewirkt, dass der Boden „feucht, aber eben in keinster Weise wassergesättigt“ gewesen sei. Nachdem nach den Aussagen des klägerseits benannten und in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen ... bis zum Faschingswochenende (18./19. Februar 2012) der Boden noch schneebedeckt und „richtig gefroren“ gewesen und das Wetter dann zunehmend besser geworden sei, ist davon auszugehen, dass am Tag des Ausbringens der Gülle bzw. des Gärsubstrats (21.2.2012) der Boden allenfalls vorübergehend, doch jedenfalls nicht tiefer auftaute, als am darauffolgenden Tag, an dem der Zeuge ... die Kontrolle durchführte. Dass der tagsüber oberflächlich aufgetaute Boden nachts wieder gefroren ist, ist ebenfalls unstreitig und wird auch durch die beklagtenseits in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Daten der nächstgelegenen Wetterstation ... für die Tage 21. und 22. Februar 2015 bestätigt.

Aus den beschriebenen Tatsachen kann nur der Schluss gezogen werden, dass am Tag des Ausbringens der Düngestoffe (21.2.2012) der Boden diese allenfalls teilweise aufnehmen konnte. Ansonsten hätte der Zeuge ... am darauffolgenden Tag der Kontrolle auf den nicht schneebedeckten Bereichen der Feldstücke nicht noch die von ihm so bezeichnete „Suppe“ vorfinden können. Der Boden muss daher entweder noch gefroren oder - was wegen der einsetzenden Schneeschmelze als naheliegend erscheint - in der obersten, nur etwa 1 bis 2 cm starken Schicht wassergesättigt gewesen sein. Hieraus ergibt sich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV und damit gegen die Verpflichtung zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen i. S. d. Art. 4 und 5 der VO (EG) Nr. 73/2009.

Die vom Kläger mit der Klagebegründung als Farbkopien und in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Lichtbilder können die gewonnen Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Diese Lichtbilder sind erst später aufgenommen worden, teilweise am 23. Februar 2012, teilweise erst im März 2012. Aus den Abbildungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Bodenverhältnisse (gefroren bzw. wassergesättigt oder nicht) am Tattag gezogen werden. Es ist auf ihnen nicht erkennbar, wie die Bodenverhältnisse am Aufnahmetag, geschweige denn am Tag des Ausbringens der Stoffe waren.

1.4 Dieser Verstoß ist dem Kläger als Betriebsinhaber auch i. S. d. § 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 anzulasten. Dass möglicherweise nicht er, sondern sein Sohn die Gülle bzw. das Gärsubstrat ausgebracht hat, wie einer der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, ändert daran offensichtlich nichts. Darüber hinaus hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der Kläger jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt hat (vgl. § 276 BGB). Als gut ausgebildeter Landwirt hätte er erkennen können, dass der Boden am Tattag (21.2.2012) noch nicht derart aufgetaut bzw. abgetrocknet war, um die ausgebrachte Gülle bzw. das Gärsubstrat in ausreichendem Umfang aufnehmen zu können.

1.5 Zwingende Rechtsfolge des im Jahr 2012 erfolgten Verstoßes war die Kürzung der dem Kläger für dieses Jahr zu gewährende Direktzahlung nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 der VO (EG) 73/2009. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Kürzung der Betriebsprämie für das Jahr 2012 dem Grunde nach rechtmäßig ist.

2. Der Umfang der vorgenommenen Kürzung der Betriebsprämie begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Nach Art. 24 Abs. 1 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit - wie hier - höchstens 5%, bei wiederholten Verstößen höchstens 15%. Der vom Landwirtschaftsamt angewendete Kürzungsprozentsatz von 3% (als „Regelkürzungssatz“) begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zur Begründung auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren. II. Der
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Annotations

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.