Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384

published on 22/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt als Oberstleutnant (A 14), und wurde mit Ablauf des 30. September 2013 gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 15. September 1994, rechtskräftig seit 22. Oktober 1994, wurde der Kläger geschieden.

Mit Bescheid vom 30. September 2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Mit Bescheid vom 29. September 2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs ab dem 1. Oktober 2013 nach § 55c Soldatenversorgungsgesetz (SVG) monatlich um zunächst 433,33 EUR gekürzt.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Polizeibeamtengesetzes (BPBG) bestimmten Altersgrenze sowie die rückwirkende Zahlung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen ab dem 1. Juni 2015 bzw. ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung. Den Antrag lehnte die Generalszolldirektion Service-Center S. mit Bescheid vom 12. Januar 2017 ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2017 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 12. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger anwendbar sei. Der Begriff der besonderen Altersgrenze werde in § 55c SVG nicht legaldefiniert. § 45 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) enthalte Regelungen für die besondere Altersgrenze, die jedoch nicht abschließend seien. Vielmehr sei der Begriff als Gegensatz zu der in § 45 Abs. 1 SG geregelten allgemeinen Altersgrenze zu sehen. So sei durch das Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte (SKPersStruktAnpG) eine weitere besondere Altersgrenze auf das 50. bzw. 52. Lebensjahr festgesetzt worden, worauf auch die Gesetzesbegründung Bezug nehme. Dies lasse sich zudem den §§ 6 Abs. 2 Nr. 2.a) sowie 7 Abs. 2 Nr. 2.a) SKPersStruktAnpG entnehmen, wonach für die Anwendung des § 26a SVG klargestellt werde, dass die Versetzung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze anzusehen sei. Der Kläger sei mit 54 Jahren und damit nach Überschreiten dieser für ihn bestimmten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

Falls § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht für unmittelbar anwendbar gehalten werde, sei die Vorschrift zumindest analog auf Ruhestandsversetzungen nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG anzuwenden, da insoweit von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen sei. Das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) solle die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Bundeswehr als Arbeitgeber steigern und diesbezüglich u.a. für die bessere soziale Absicherung der Soldaten sorgen. Aufgrund der Tatsache, dass Soldaten vermehrt von Scheidungen betroffen seien, und aufgrund ihrer im Verhältnis zu Beamten deutlich kürzeren Dienstzeit seien sie schon frühzeitig mit der Kürzung ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs belastet. Diesem Missstand solle § 55c SVG entgegenwirken. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn die Vorschrift auch für Soldaten gelte, die nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt würden. Beschränke man dagegen die Vorschrift nur auf die Soldaten, die nach Erreichen der in § 45 Abs. 2 SGB normierten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten seien, so sei eine planwidrige Regelungslücke gegeben, da auf diese Weise eine Vielzahl von Soldaten entgegen dem gesetzgeberischen Ziel nicht entlastet würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst Soldaten, die nach dem SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden seien, von der Begünstigung habe ausnehmen wollen, seien der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen; auch entsprechend dem Gesetzeswortlaut sei eine Ausnahme für Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG nicht vorgesehen, was zu erwarten gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber dies tatsächlich gewollt hätte. Die Interessenlage des Klägers sei mit derjenigen von Soldaten, die nach § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand getreten seien, vergleichbar. Jedenfalls müsse eine analoge Anwendung der Vorschrift ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Kläger die besondere Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG erreiche.

Falls eine direkte oder analoge Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG nicht in Betracht komme, so sei die getroffene Entscheidung verfassungswidrig, weshalb das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen sei. Denn der Kläger werde im Vergleich zu Soldaten, die nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Der Kläger werde ebenso wie Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzt würden, durch die überdurchschnittlich frühe Zurruhesetzung in besonderer Weise aus einem durchgeführten Versorgungsausgleichs belastet. Eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht mehr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger die Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG überschritten habe, zumal er nach Überschreiten der Altersgrenze von 61,2 Jahren bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten wieder so behandelt werde wie alle anderen Soldaten und er eine Dienstzeit von 35 Jahren und sechs Monaten geleistet habe, die in vielen Fällen bei Zurruhesetzung nach § 45 Abs. 2 SG nicht erreicht werde.

Die Nachteile der Kürzung würden auch nicht durch den Vorteil, vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden zu sein, kompensiert. Zudem könne dem Kläger nicht entgegenhalten werden, dass er die Ruhestandsversetzung durch seine eigene Entscheidung herbeigeführt habe. Die Entscheidung über die Zurruhesetzung habe nämlich nicht der Kläger, sondern der Dienstherr durch Verwaltungsakt getroffen. Die Interessensbekundung hierzu sei auch nicht im eigentlichen Sinne freiwillig gewesen; vielmehr habe diese dem Interesse des Dienstherrn zur Verringerung des militärischen Personalkörpers gedient, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Darüber hinaus habe der Kläger zum einen den Eindruck gewonnen, dass eine Interessensbekundung von ihm erwartet worden sei, zum anderen sei durch die Strukturreform seine Dienststelle aufgelöst worden, sodass ihm ein geeigneter Dienstposten mit Planstelle nicht mehr habe angeboten werden können. Die Interessensbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusage des Dienstherrn abgegeben worden, in der Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Dass eine Regelung wie § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG eingeführt würde, sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, sodass er nicht in der Lage gewesen sei, die eingetretenen Nachteile vorab umfassend abzuwägen, wie der Beklagte behaupte. Wenn er die Entwicklung vorausgeahnt hätte, wäre er nicht nach § 2 SKPersStruktAnpG aus dem Dienst ausgeschieden. Es sei darüber hinaus auch nicht korrekt, dass Soldaten regelmäßig bei Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG festgesetzten Altersgrenze einseitig aus dem Dienst entlassen würden, was sich bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergebe („kann“). § 44 Abs. 2 SG sehe überdies eine Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus vor, wenn dies im dienstlichen Interesse liege, was derzeit vielfach praktiziert werde. Es sei daher nicht so, dass in den Fällen des § 45 Abs. 2 SG Soldaten gegen ihren Willen durch einseitigen Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werden könnten, wie auch das VG Köln im Urteil vom 29. Juli 2015 entschieden habe.

Der Kläger hat daher beantragt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Generalszolldirektion, Service-Center S., vom 12. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalszolldirektion, Service-Center S., vom 14. März 2017 verpflichtet, seit dem 1. Juni 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und dem Kläger Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

Darüber hinaus wurde beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge beruhe auf § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG. Satz 3 der Vorschrift sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er nicht zu dem Personenkreis gehöre, der aufgrund des Überschreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 SG in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG ohne eine Überschreitung der besonderen Altersgrenze. Mit dem SKPersStruktAnpG habe die besondere Altersgrenze nach § 45 SG auch nicht auf die Vollendung des 50. Lebensjahrs herabgesetzt werden sollen. Hierfür ergäben sich aus der Gesetzesbegründung keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergebe sich durch die dortige Bezugnahme auf die geltenden höheren besonderen Altersgrenzen, dass diese bestehen bleiben sollten. Auch aus der Fortgeltung der besonderen Altersgrenzen nach den §§ 44, 45 und 96 SG lasse sich ersehen, dass der Gesetzgeber diese habe bestehen lassen wollen, da er sie ansonsten entsprechend angepasst hätte. Zudem sei in der Überschrift des § 2 SKPersStruktAnpG von „vor Erreichen der Altersgrenze“ die Rede, sodass auch daraus deutlich werde, dass der Gesetzgeber die besondere Altersgrenze habe bestehen lassen und nur für den Zeitraum vor Erreichen dieser Grenze eine Sonderregelung haben treffen wollen. In § 2 SKPersStruktAnpG sei überdies an keiner Stelle von „besonderen Altersgrenzen“ die Rede.

Für eine Aussetzung der Kürzung auch bei Ruhestandsversetzung vor Erreichen der besonderen Altersgrenze bestehe kein Raum. Mit der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden, die dadurch entstehen, dass ein Soldat wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, ohne dass dieser hierbei die Möglichkeit habe, seine Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Die Versetzung in den Ruhestand nach dem SKPersStruktAnpG könne dagegen nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die insoweit betroffenen Soldaten könnten zuvor im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien. Sie könnten die Vor- und Nachteile einer früheren Ruhestandsversetzung frei abwägen. Insofern sei diese Gruppe nicht in gleichem Maße schutzbedürftig; eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Die klägerische Argumentation, mit dem BwAttraktStG sollten alle pensionierten Soldaten entlastet werden, sei nicht korrekt, da etwa bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Soldaten die Kürzung weiterhin mit Versetzung in den Ruhestand einsetze. Einer analogen Anwendung stehe auch bereits der in § 1a Abs. 1 SVG geregelte Gesetzesvorbehalt entgegen, wonach die Versorgung der Soldaten nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erfolgen dürfe.

Schließlich bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG im Hinblick auf Art. 3 GG, wie bereits mehrfach gerichtlich entschieden worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Differenzierungskriteriums der Freiwilligkeit der Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG. In diesem Zusammenhang sei auch die Ausgleichszahlung des § 6 SKPersStruktAnpG in den Blick zu nehmen, wonach betroffene Soldaten so gestellt würden, als wenn sie bis zur geltenden besonderen Altersgrenze Dienst geleistet hätten. Tatsächlich hätten sie jedoch in dieser Zwischenzeit die Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch den zusätzlichen Erwerb von Einkommen deutlich zu verbessern.

Mit Schriftsätzen vom 26. Januar 2018 sowie 8. Februar 2018 haben die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Durch Beschluss des Gerichts vom 19. März 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm gegenüber mit Bescheid vom 29. September 2013 gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG festgesetzte Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2015 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 Bundespolizeibeamtengesetz) erreicht, nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausgesetzt wird. Ebenso hat er keinen Anspruch auf die Erstattung der seit dem 1. Juni 2015 einbehaltenen Kürzungsbeträge. Vielmehr erweist sich der den Antrag auf Aussetzung der Kürzung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2017 als rechtmäßig (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist im Hauptantrag nach § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines (rückwirkenden) die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge verfügenden Verwaltungsakts nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 begehrt sowie die Erstattung der nach Erlass eines solchen Bescheides – dann ohne Rechtsgrund – einbehaltenen Kürzungsbeträge. Dieser Klageantrag ist zulässig; es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids vom 29. September 2013, da die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut – Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung – spricht (anders hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufhebung des Kürzungsbescheides etwa: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60; im Ergebnis wie hier: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 - juris).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 15. September 1994 ist zulasten der Soldatenversorgung des Klägers bei der BfA eine Rentenanwartschaft von monatlich 637,83 DM bezogen auf den 31.1.1994 begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG liegen somit vor. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.; B.v. 09.11.1995 – 2 BvR 1762/92; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 alle bei juris).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a) (vgl. hierzu auch: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60 – juris; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17 TR - juris). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern. Auch die Entscheidung des VG Köln (U.v. 29.7.2015 – 23 K 4714/14 – juris) steht der Annahme einer einseitigen Zurruhesetzungsmöglichkeit des Dienstherrn durch Verwaltungsakt nicht entgegen, da darin lediglich auf das Erfordernis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in diesem Zusammenhang verwiesen wird (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris). Der Verlängerungsantrag nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SG ist hierbei auf einen Zeitraum von maximal zwei Jahren begrenzt und setzt voraus, dass die Verlängerung im dienstlichen Interesse liegt, wofür dem Dienstherrn ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zusteht. Überdies lässt sich bereits dem Wortlaut des § 2 SKPersStruktAnpG nichts dafür entnehmen, dass mit dieser Norm eine weitere besondere Altersgrenze eingeführt werden sollte.

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPers-StruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris).

Ungeachtet der Motive des Klägers zur Abgabe der Zustimmung für eine Ruhestandsversetzung wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPers-StruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass eine Zustimmung von ihm erwartet worden sei bzw. aufgrund der Strukturreform seine Dienststelle aufgelöst worden sei und er keinen geeigneten Dienstposten mehr angeboten bekommen habe. Denn auch bei Wahrunterstellung dieser Angaben bedurfte es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der ausdrücklichen Zustimmung des Klägers; einer etwaigen nicht amtsangemessenen Verwendung oder nicht rechtmäßigen Versetzung hätte der Kläger anderweitig mit den hiergegen gegebenen Rechtsbehelfen entgegentreten können. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die Erwägung, die Zustimmung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in der Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die – amtsangemessene – Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris).

Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, ob-wohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2004 – 2 BvL16/02 – juris; B.v. 16.3.2009 – 2 BvR 1003/08 – juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern (vgl. oben). Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Un-verhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind.

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts im Hinblick darauf, dass der Kläger nach Überschreiten der Altersgrenze bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten wieder mit allen anderen Soldaten gleichgestellt werde. Denn dieses Argument vermag die vorstehend benannten sachlichen Gründe für eine Differenzierung, nämlich das Fehlen der Möglichkeit längeren Dienens bei einer Ruhestandsversetzung infolge Überschreitens der besonderen Altersgrenze sowie der Freiwilligkeit bei einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG, nicht zu beseitigen, zumal der Kläger bereits in der Phase bis zu dem von ihm in den Blick genommenen Zeitpunkt von entsprechenden Vorteilen im Hinblick auf seine Hinzuverdienstmöglichkeiten profitieren konnte. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich hierbei auch nicht für den Teilzeitraum ab dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze; vielmehr hält sich die Aussparung der Fälle von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (im Ergebnis ebenso: OVG NRW B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris; VG Trier, a.a.O.; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 –, juris; VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60 – juris; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 - juris).

Nach alledem war auch dem Antrag des Klägers auf Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht nicht nachzugehen. Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Wie vorstehend ausgeführt, geht das Gericht jedoch davon aus, dass § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht und auch im Übrigen verfassungsgemäß ist.

Da eine Verfassungswidrigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG entsprechend obiger Ausführungen nicht vorliegt, war auch der hilfsweise gestellte Klageantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, abzulehnen.

Die Klage war nach alledem insgesamt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
published on 01/11/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be
published on 13/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
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Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
6.
für Berufsunteroffiziere
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen wird auf Grund eines Gesetzes gewährt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10 000 Euro gewährt.

(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:

1.
§ 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
2.
§ 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a)
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze
b)
Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
3.
§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und
3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) (weggefallen)

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 6) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt nach § 26 Absatz 10 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehaltes nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Soldat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 55c ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) Auf Empfänger von Übergangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebührnisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.