Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

bei uns veröffentlicht am07.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzungen.

1. Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 2. Oktober 1989 im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 2.2.1990; Ernennung zum Berufssoldaten: 25.7.1997; zuletzt Stabsfeldwebel, Besoldungsgruppe A9 M – Stufe 8).

Die am ... 1995 geschlossene Ehe des Klägers wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vom 20. November 2013 (Az. ...) geschieden. Hierbei wurde ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Konkret wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Bundesfinanzdirektion ... zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht i.H.v. EUR 553,57 monatlich (bezogen auf den 30.6.2012) übertragen. Im Gegenzug wurden auch dem Kläger Anrechte der geschiedenen Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Zum 31. Dezember 2016 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis entlassen. Er trat ausweislich der Verwaltungsakte zu seinen Versorgungsbezügen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand.

2. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 9. Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. Januar 2017 seine Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG monatlich um EUR 605,76 gekürzt würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Ehescheidung das Familiengericht mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20. November 2013 Versorgungsanrechte zugunsten der geschiedenen Ehefrau übertragen habe. Hieraus ergebe sich der festgesetzte Kürzungsbetrag. Bezogen auf den 30. Juni 2012 seien monatliche Anrechte i.H.v. EUR 553,57 übertragen worden. Dieser Betrag erhöhe oder vermindere sich um die Vomhundertsätze der bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erfolgten Änderungen der Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt seien. Zur Höhe des Kürzungsbetrags ab Beginn des Ruhestands wurde auf eine beigefügte Anlage 1 verwiesen, die Teil des Bescheids sei.

Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers nach § 35 f. VersAusglG vom 14. Dezember 2016 hin wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 11. Januar 2017 der Kürzungsbetrag aus § 55c SVG um monatlich EUR 142,73 angepasst (vermindert).

3. Mit am 16. Januar 2017 eingegangenem Schreiben stellte der Kläger einen Antrag auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge und erhob zugleich Widerspruch gegen die „aktuelle Besoldungsabrechnung vom 18.12.2016“. Zur Begründung führte er im Kern an, dass die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung aus § 55c SVG rechts- und verfassungswidrig sei. Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dergestalt geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung um den Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der in § 5 BPBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Für die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten werde die Aussetzung der Kürzung hingegen nicht angewendet. Dies stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, zugleich verletze die Beklagte ihre Pflicht zur angemessenen Alimentation pensionierter Soldaten. Der Abzug des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfolge nämlich unabhängig davon, ob und ggf. wann der durch den Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehepartner selbst in den Genuss der Versorgungsleistungen komme, so dass bei den nach den vorbezeichneten Strukturgesetzen zur Ruhe gesetzten Soldaten die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung über einen besonders langen Zeitraum erfolge, in dem der Kürzungsbetrag dem geschiedenen Ehepartner nicht zufließe, jedoch beim Dienstherrn verbleibe. Dies sei weder vom Gesetzgeber gewollt gewesen noch verhältnismäßig.

4. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 30. Januar 2017 wurde der Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Kürzung aus § 55c SVG abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht wegen Überschreitens der für seinen Dienstgrad in § 44 f. SG i.V.m. § 96 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt sei. Die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG zum 1. Juni 2015 für diesen Tatbestand eingeführte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG finde daher auf den Kläger keine Anwendung.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Februar 2017 Widerspruch ein, der mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2017 begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 11. Mai 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung nicht gegeben sei, da keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben seien. Denn Berufssoldaten, die wie der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG freiwillig in den Ruhestand treten, seien nicht mit Berufssoldaten vergleichbar, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze gezwungenermaßen in den Ruhestand treten.

5. Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2017 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem Antrag auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 30. Januar 2017, deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 sowie deren Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand getreten seien, sei verfassungswidrig. Es liege – wie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt – ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, zudem sei ein Verstoß gegen das Gebot zur amtsangemessenen Alimentation pensionierter Soldaten gegeben. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sei daher bei verfassungskonformer Auslegung auch auf den Kläger anzuwenden. Die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen, da der Kläger im Unterschied zu den von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erfassten Sachverhalten freiwillig in den Ruhestand getreten sei, überzeuge nicht. Zwar sei es grundsätzlich zutreffend, dass der Kläger freiwillig und auf eigene Interessensbekundung hin in den Ruhestand getreten ist. Jedoch zeige die Ausgestaltung in § 1 Abs. 1 PersAnpassG deutlich, dass diese Regelung allein dem Interesse des Dienstherrn habe dienen sollen. So sei hiernach die Versetzung in den Ruhestand erst möglich gewesen, soweit Soldaten das 50. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist (2.) und die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen (3.). Nach alledem sei ein Berufen auf die Zustimmung des Klägers zu seiner Versetzung in den Ruhestand rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erst durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz im Jahr 2015 geschaffen worden sei, während das Personalanpassungsgesetz aus dem Jahr 2001 stamme (geändert im Jahr 2007). Wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des Personalanpassungsgesetzes § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bereits vorhanden gewesen, so sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Anwendbarkeit dieser Regelung in § 3 f. PersAnpassG angeordnet hätte. Versäumnisse des Gesetzgebers dürften jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Auch die historische Entwicklung und der Sinn und Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG würden für eine Anwendung auch auf den Kläger sprechen. Die Regelung sei geschaffen worden, um eine systemwidrige Besserstellung des Versorgungsträgers durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsfall zu beseitigen. Gerade bei dieser ungewollten Besserstellung des Versorgungsträgers würde es im Fall des Klägers jedoch verbleiben, soweit man § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unangewendet ließe.

6. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz u.a. günstigere Regelungen zum Versorgungsausgleich für geschiedene Berufssoldaten schaffen wollen. Hintergrund sei gewesen, dass dieser Personenkreis im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen wesentlich früher einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werde, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, die Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Infolgedessen setze die Kürzung der Versorgung im Scheidungsfall erheblich früher ein, was mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die Kürzung der Versorgung zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem sich die soldatenspezifischen besonderen Altersgrenzen nicht mehr auswirken (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, BT-Drs. 18/3697 v. 7.1.2015, S. 61 f.). Der Gesetzgeber sei jedoch auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet gewesen, die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Soldaten wie den Kläger zu erstrecken, die sich freiwillig (vgl. § 2 SKPersStruktAnpG: „…mit ihrer Zustimmung…“) für einen Ruhestand vor Erreichen der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden haben. Grund hierfür sei die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Soldaten, es seien daher keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben. Denn bei § 2 SKPersStruktAnpG handele es sich nicht um eine einseitig durch den Dienstherrn verfügte Zurruhesetzung, sondern um eine frei gewählte Entscheidung im Rahmen der Lebensplanung des jeweiligen Soldaten. Dieser könne vor seiner Entscheidung die Vor- und Nachteile umfassend abwägen, um sodann zu entscheiden, ob er vom Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitieren will und gleichzeitig gewisse Nachteile (etwa die fehlende Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG) in Kauf nimmt oder aber den kraft Gesetzes bei Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgenden Ruhestandseintritt abwartet.

7. Mit Schriftsätzen vom 15. September 2017 bzw. 20. September 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm ersichtlich begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die Kürzungsbescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017. Bei diesen handelt es sich grundsätzlich um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 SVG vorgenommen wird. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 – M 21 K 12.2290 – juris; vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 19).

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zwar zulässig.

Sie ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Insoweit gilt, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 16. Januar 2017 auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge nicht etwa um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.v. § 51 VwVfG hinsichtlich der vorherigen Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 gehandelt hat. Grund hierfür ist, dass die genannten Bescheide zum Zeitpunkt des Antrags auf Neuberechnung noch nicht bestandskräftig waren. Bei Zugang noch innerhalb der Widerspruchsfrist ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG in einen Widerspruch umzudeuten (OVG NW, U.v. 10.5.1984 – 14 A 1822/80 – NVwZ 1984, 655 – juris; VG Regensburg, U.v. 16.7.2003 – RN 3 K 02.2225 – juris Rn. 65; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 15). So liegt der Fall auch hier. Die im Rahmen von § 51 VwVfG streitige Frage, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 53), stellt sich daher vorliegend nicht (vgl. hierzu VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 23 f.).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab dem Antrag auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die gerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind. Der Kläger hat durch seinen Antrag vom 16. Januar 2017 auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge konkludent und fristgerecht Widerspruch gegen die maßgeblichen Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 eingelegt, so dass § 51 VwVfG mangels Bestandskraft der betreffenden Bescheide nicht einschlägig ist.

b) Der klägerseitig geltend gemachte Anspruch besteht gleichwohl nicht. Vielmehr hat die Behörde zutreffend § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht zur Anwendung gebracht (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 31).

aa) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts (1.) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder (2.) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden, werden gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPBG) erreichen, ausgesetzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist nach § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden.

Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich gemäß § 55c Abs. 2 Satz 1 SVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind (§ 55c Abs. 2 Satz 2 SVG). Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

bb) Ausgehend von obigen Vorgaben ist vorliegend die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in den Bescheiden vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVG die Versorgungsbezüge mit Blick auf die durch Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau übertragenen Anrechte gekürzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist tatbestandlich im Fall des Klägers nicht einschlägig, da er nicht wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze aus § 45 Abs. 2 SG i.V.m. § 96 Abs. 2 SG – 54 Jahre und vier Monate – in den Ruhestand versetzt worden ist. Vielmehr war der am ... 1966 geborene Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 31. Dezember 2016 erst 50 Jahre alt. Rechtsgrundlage des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand war beim Kläger § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG. Hiernach können bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).

Auch eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, kommt nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 48).

cc) § 55c SVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257; B.v. 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – DÖV 1996, 247; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48.13 – NVwZ-RR 2016, 467; vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 16 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei unter ausdrücklicher Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der sachliche Grund für die durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand darin bestehe, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, wozu es jedoch ohne die Kürzung kommen könne, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten seien. Zum Ausgleich dieser Belastung diene im Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. zum Ganzen: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 18).

Die genannte Rechtsprechung kann auch auf § 55c SVG übertragen werden.

dd) Die Nichtanwendbarkeit von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164/180; 138, 136/180 – Rn. 121). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412/431; 116, 164/180; 121, 108/119; 126, 400/416; 138, 136/180 – Rn. 121; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274/291; 112, 164/174; 116, 164/180; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295/300; 61, 43/62 f.; 65, 141/148; 71, 39/52 f.; 76, 256/329 f.; 103, 310/320; 117, 330/353; 121, 241/261; 130, 263/294; 139, 64/112 – Rn. 95; 140, 240/279 Rn. 75; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 96).

Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87/96; 124, 199/220; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164/174; 138, 136/180 f. Rn. 122; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73/111; 107, 27/45 f.; 112, 268/279; 126, 400/416; 129, 49/69; 132, 179/188 Rn. 30; 138, 136/180 Rn. 121). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218/244 f.; 131, 239/257 f.; 139, 64/112 f. – Rn. 94 ff.; 140, 240/278 f. – Rn. 73 ff.; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG eingeführte Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gilt und hiernach die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Regelung, auf die sich der Kläger nicht berufen kann. Dem steht Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen, da der Kläger zur Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, während § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Gruppe der Soldaten betrifft, die einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze (vgl. § 44 f. SG, § 96 SG) kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Dass der Kläger freiwillig in den Ruhestand getreten ist, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG. Die genannte Vorschrift verlangt ausdrücklich die Zustimmung des betreffenden Soldaten zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit für die Betroffenen nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 58; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 20; in diesem Sinne auch Bundestag, B.v. 22.9.2016 – Pet 1-18-14-51-022525 – Ablehnung einer Petition zur versorgungsausgleichsbezogenen Gleichstellung von Berufssoldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, mit Berufssoldaten, die durch das Attraktivitätsgesetz begünstigt werden – abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_06/_21/Petition_59498.abschlussbegruendungpdf.pdf).

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124a, § 124 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897 zitiert 26 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Soldatengesetz - SG | § 45 Altersgrenzen


(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze


(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2. eine zumutbare Weiterv

Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats i

Soldatengesetz - SG | § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben: im Jahr Anhebung um Monate Anspruch ab AlterJahrMonat 2013362320

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 1


(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. aus organisatorischen

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 3


(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhe

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Aug. 2017 - 6 K 5039/17.TR

bei uns veröffentlicht am 04.08.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wende

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Neub

Referenzen

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
6.
für Berufsunteroffiziere
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und
3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) § 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind.

(2) Im Falle des § 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat im Falle des § 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des § 1 in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.

(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend, soweit sich nichts Abweichendes aus dem Einigungsvertrag ergibt.

(4) § 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Erhöhungszeit nach Absatz 2 ist in die Frist des § 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einzurechnen.

(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um 1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.

(7) § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes und § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung gelten entsprechend; hierbei ist § 2 Nr. 7 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der einmalige Ausgleich in der Höhe gezahlt wird, wie er bei frühestmöglicher Zurruhesetzung wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden besonderen Altersgrenze zu zahlen gewesen wäre.

(8) § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
6.
für Berufsunteroffiziere
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung
um Monate
Anspruch ab Alter
JahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810


Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
bb)
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
6.
für Berufsunteroffiziere
a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:

im JahrAnhebung
um Monate
Erreichen mit Alter
JahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der 1965 geborene Kläger stand als Berufssoldat, zuletzt im Rang eines Stabsfeldwebels, im Dienst der Beklagten.

3

Der Kläger war zwei Mal verheiratet. Die erste Ehe des Klägers wurde mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 geschieden. Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Zu Lasten der Anwartschaften des Klägers auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurden für seine erste Ehefrau auf deren Rentenversicherungskonto Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet. Diese Entscheidung ist seit dem ... 1995 rechtskräftig und wirksam. Die zweite Ehe des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 geschieden. Im Rahmen des gleichzeitig durchgeführten Versorgungsausgleichs wurde unter anderem zu Lasten der Versorgung des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung ... ein Anrecht in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau übertragen. Diese Entscheidung ist seit dem ... 2013 rechtskräftig und wirksam.

4

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 wurde der Kläger nach § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

5

Mit Bescheid vom 03. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge nach dem SVG festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 05. und 06. August 2015 wurden seine Versorgungsbezüge ab dem 01. August 2015 wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der ersten Ehefrau um monatlich 69,75 Euro und wegen des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu Gunsten der zweiten Ehefrau um monatlich 267,46 Euro gemäß § 55c SVG gekürzt. Gegen diese Bescheide wurde in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt.

6

Unter dem 20. Januar 2017 beantragte der Kläger die Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze sowie die Erstattung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen rückwirkend ab dem 01. August 2015 bzw. dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum. Zur Begründung führte er aus, durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG dahingehend geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Soweit die Regelung auf die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten nicht angewendet werde, liege hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung der Verpflichtung des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation.

7

Der Antrag wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 mit der Begründung abgelehnt, § 55c Abs. 1 S. 3 SVG setze voraus, dass der Kläger wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Dies sei bei ihm nicht der Fall.

8

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit im Wesentlichen gleicher Begründung am 22. Februar 2017 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2017 wies die Generalzolldirektion – ... – den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die durch das BwAttraktStG vorgenommene Neuregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG betreffe Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Die Vorschrift finde im Fall des Klägers keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze gemäß § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG), sondern nach dem SKPersStruktAnpG und somit vor dem Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Ein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze sei nicht erkennbar.

10

Der Kläger hat am 11. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sei auch in seinem Fall unmittelbar anwendbar. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich nicht ausdrücklich darauf, dass ausschließlich die in § 45 Abs. 2 SG benannten Altersgrenzen überschritten sein müssten, sondern vielmehr allgemein auf die „festgesetzten besonderen Altersgrenzen“. Durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG sei die besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere für eine Versetzung in den Ruhestand herabgesetzt worden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 Nr. 2 a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Im Übrigen sei § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die wegen der in § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG herabgesetzten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, analog anzuwenden. Seine eigene Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei im Hinblick darauf erfolgt, dass er den Eindruck gehabt habe, eine solche werde von ihm erwartet und weil er auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn vertraut habe, in seiner Versorgung den Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden würden. Jedenfalls müsse eine analoge Auslegung dergestalt erfolgen, dass dem Kläger die Vorschrift bei Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu Gute komme. Sofern sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Fall des Klägers ausscheide, sei die Regelung verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Kläger im Verhältnis zu Soldaten, die nach Erreichen der besonderen Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG aus dem Dienstverhältnis ausschieden, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werde, zumal der Kläger nicht nur bis Erreichen der in § 45 Abs. 2 SG bestimmten Altersgrenze, sondern dauerhaft von der Begünstigung ausgeschlossen werde.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 zu verpflichten, die Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 aufzuheben, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten und ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren,

13

hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung bezieht sie sich vollumfänglich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, durch die Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG sollten die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden. Zwischen den Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenzen zwangsweise in den Ruhestand versetzt würden und denjenigen, bei denen die Zurruhesetzung nach dem PersAnpassG oder dem SKPersStruktAnpG erfolge, bestehe ein Unterschied, weil letztere freiwillig erfolge.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

19

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 05. und 06. August 2015 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge sowie die rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 09. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die mit Rechtsmitteln nicht angegriffenen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015. Bei diesen handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „mit Wirkung vom 01.08.2015“ um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft verbindlich regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diese Kürzungsbescheide wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO sind die Kürzungsbescheide bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, Urteil vom 28. Februar 2014 – M 21 K 12.2290 –, juris).

20

Darüber hinaus ist das Begehren des Klägers gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge erst seit dem 01. August 2015 und nicht wie schriftsätzlich angekündigt seit dem 01. Juni 2015 begehrt wird. Denn der Kläger wurde erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 in den Ruhestand versetzt, sodass ihm ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem SVG erst ab dem 01. August 2015 zusteht.

21

I. Die in diesem Sinne verstandene Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet.

22

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

23

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht die Kammer zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 20. Januar 2017 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens handelt. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 09. Februar 2017 konkludent abgelehnt. Zwar ist insoweit streitig, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 53). Für die Zulässigkeit einer Klage unmittelbar auf die erstrebte Sachentscheidung spricht hier aber jedenfalls die Prozessökonomie, da es sich bei der Kürzungsregelung des § 55c Abs. 1 SVG um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 54).

24

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

25

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft.

26

2. Die Klage ist im Hauptantrag jedoch nicht begründet.

27

Der Bescheid der Generalzolldirektion – ... – vom 09. Februar 2017 in Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 17. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide der Bundesfinanzdirektion ... über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 05. und 06. August 2015 noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze oder auf Erstattung der nach § 55c SVG einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 zu.

28

a. Einem Anspruch auf Aufhebung der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 steht bereits deren Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

29

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Der Kläger kann sich nicht auf den hier allenfalls in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist jedoch nicht nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Denn nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist die vorbenannte Änderung der Vorschrift bereits am 01. Juni 2015 und damit vor Erlass der Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 in Kraft getreten.

30

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen – grundsätzlich im Ermessen der Behörde – auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG setzt aber voraus, dass sich das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen auf Null reduziert. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann der Fall, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, NVwZ 2007, 709 (710) und juris).

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Kürzungsbescheide schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

32

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

33

Nach dem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... 1995 sind zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 97,19 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994, begründet worden. Die Entscheidung ist am ... 1995 rechtskräftig geworden und ist seitdem wirksam. Zudem sind durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2013 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 252,29 Euro, bezogen auf den 31. Januar 2013, begründet worden. Diese Entscheidung ist am ... 2013 rechtskräftig geworden und ist damit seitdem wirksam. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

34

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art 6 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art 6 Abs. 1 GG und Art 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 u. a. –, BVerfGE 53, 257, und Beschluss vom 09. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, DÖV 1996, 247; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 48/13 –, NVwZ-RR 2016, 467).

35

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01. Juni 2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

36

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01. Juni 2015 in Kraft getreten.

37

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar.

38

Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

39

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a). Hier heißt es:

40

„Berufssoldatinnen und Berufssoldaten werden im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen nach § 45 Absatz 2 und § 96 des Soldatengesetzes wesentlich früher in den Ruhestand versetzt.“

41

(BT-Drucks. 18/3697, S. 61).

42

Im Folgenden wird dahingehend weiter ausgeführt:

43

„Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Nach § 44 Absatz 2 des Soldatengesetzes kann der Dienstherr eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze.“

44

(BT-Drucks. 18/3697, S. 62).

45

Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der vorstehend zitierten Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

46

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

47

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

48

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

49

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

50

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

51

b. Soweit der Kläger mit seinen weiteren Klageanträgen die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Versorgungsbezüge zukünftig ohne Kürzung nach § 55c SVG bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu gewähren, sowie die Verurteilung der Beklagten, seit dem 01. August 2015 nach § 55c SVG einbehaltene Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage unbegründet, weil den Begehren von vornherein die bestandskräftigen Kürzungsbescheide vom 05. und 06. August 2015 entgegenstehen.

52

II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

53

1. Die Klage ist im Hilfsantrag zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang der Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO greift nicht, da keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden können, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit der insoweit maßgeblichen Rechtslage in Frage gestellt wird. In einem solchen Fall ist Klage auf Feststellung zu erheben (VG München, Urteil vom 20. Februar 2017 – M 21 K 15.5707 –, juris).

54

2. Die Klage ist jedoch auch insoweit nicht begründet.

55

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da ihm ein Anspruch auf künftige Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze nicht zusteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

56

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht kein Anlass. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist verfassungsgemäß. Insbesondere vermag die Kammer keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu erkennen.

57

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

58

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZivilprozessordnungZPO –.

61

Die Berufung ist zuzulassen, da der Frage, ob § 55c Abs. 1 S. 3 SVG gegen die Verfassung verstößt und gleichheitswidrig ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.123,84 € festgesetzt.

Gründe

Der nach § 63 Abs. 2 GKG festzusetzende Streitwert setzt sich zusammen aus einem Betrag von 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Verpflichtung zur künftigen Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Ziff. 40.1 und 10.4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58) sowie weiteren 7561,92 € im Hinblick auf die beantragte Rückerstattung einbehaltener Versorgungsbezüge seit dem 01. August 2015 (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Werte zu addieren sind (Ziff. 1.1.1 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, NVwZ-Beilage 2013, S. 58).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.