Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Aug. 2017 - W 1 K 17.246

published on 29/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Aug. 2017 - W 1 K 17.246
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamts für Finanzen vom 7. Februar 2017 verpflichtet, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit des Klägers im Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2016 zugrunde zu legen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … in D. geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Januar 2016 im Dienst des Beklagten, zuletzt als Gewerbedirektor bei der Regierung von Unterfranken. Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach Art. 20 BayBeamtVG.

Der Kläger studierte an der TU … vom 1. September 1973 bis 4. Oktober 1977 Bauingenieurwesen. Danach war er vom 5. Oktober 1977 bis 30. Januar 1978 als Diplom-Ingenieur bei der V. hauptberuflich angestellt. Im Anschluss hieran war er bei der Firma N. GmbH … vom 1. Mai 1978 bis zum 30. September 1985 ebenfalls als Diplom-Ingenieur hauptberuflich tätig. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes als technischer Angestellter beim G. … (1.10.1985 bis 30.9.1986) sowie als Gewerbereferendar (1.10.1986 bis 30.9.1987) war er ab dem 1. Oktober 1987 als Gewerberat z.A. beim G. … als Beamter tätig.

Mit Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2016 auf 3.833,97 EUR festgesetzt, wobei die Beschäftigungszeit bei der Firma N. GmbH … als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Umfang von zwei Jahren und 246 Tagen (1.5.1978 bis 1.1.1981) als ruhegehaltsfähig angerechnet wurde.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2016 Widerspruch einlegen, welcher mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 7. Februar 2017 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Gegen den am 8. Februar 2017 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 8. März 2017 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren bei der Firma N. in vollem Umfang abgeleistet worden sei, sodass die Beschränkung auf einen Zeitraum von nur zwei Jahren und 246 Tagen nicht rechtmäßig sei. Bei korrekter Anrechnung ergebe sich ein monatlich um 34,03 EUR höherer Versorgungsbezug.

Der Kläger beantragt,

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Finanzen vom 17. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes in Höhe von 65,16 v.H. festzusetzen.

Zudem wurde beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammenfassend erläutert, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma V. im Umfang von 119 Tagen (5.10.1977 bis 31.1.1978) um eine vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) handele, welche allerdings aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG vorliegend individuell nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könne, da diese Tätigkeit vor dem 3. Oktober 1990 in einem der in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete abgeleistet worden sei. Nachdem der Kläger somit bereits 119 Tage vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit zurückgelegt habe, könnten unabhängig davon, dass diese Zeit nicht als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sei, nur noch zwei Jahre und 246 Tage als vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit bei der Firma N. als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Nach Ziffer 20.1.2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Bayer. Beamtenversorgungsgesetz seien vorgeschriebene Mindestzeiten einer Beschäftigung jeweils von ihrem tatsächlichen Beginn an zu rechnen. Für den Kläger, der einen Teil der vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren in der DDR und einen Teil in der BRD abgeleistet habe, könne nichts anderes gelten als für einen Beamten, der ausschließlich in der DDR seine Vordienstzeit abgeleistet und dann in der BRD verbeamtet worden sei. In letzterem Fall sei nämlich gar keine ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die gesamte Zeit der beruflichen Tätigkeit bei den Firmen V.und N. GmbH … bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden seien. Die Vorschrift des Art. 21 BayBeamtVG sei nach ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß und es bedürfe für Beamte, die bereits vor der Einigung in das Gebiet der BRD übergesiedelt seien und deshalb sowohl berücksichtigungsfähige als auch nicht berücksichtigungsfähige Dienstzeiten vorzuweisen hätten, keiner Übergangsvorschrift.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Kläger hat unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2017 einen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit im Umfang von drei Jahren – und damit weitere 119 Tage – als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und der Berechnung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Februar 2016 zugrunde zu legen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG. Danach kann die Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Vorliegend war nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den technischen Gewerbeaufsicht Dienst in Bayern vom 2. Dezember 1983 für die Einstellung in die Laufbahn des höheren technischen Gewerbeaufsichtsdienstes – zwischen den Beteiligten insoweit unstreitig – eine dreijährige fachbezogene praktische Tätigkeit nach der Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung regelmäßig notwendig. Somit beträgt die nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG hier anrechenbare vorgeschriebene Mindestzeit drei Jahre; gleichzeitig stellt dieser Zeitraum auch die zeitliche Obergrenze für eine Anerkennung als ruhegehaltsfähig dar. Der Kläger war bei der Firma N.in … vom 1. Mai 1978 bis zum 30. September 1985 als Bauingenieur und damit in einer für den Gewerbeaufsichtsdienst geeigneten Fachrichtung beschäftigt. Angesichts der bei der Firma N. absolvierten Anstellungszeit von sieben Jahren und fünf Monaten hat der Kläger bei weitem auch die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit dort abgeleistet.

2. Einer Anrechnung der Mindestzeit im Umfang von drei Jahren als ruhegehaltsfähig steht Art. 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BayBeamtVG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Ausbildungszeiten i.S.d. Art. 20 BayBeamtVG, welche der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, nicht ruhegehaltsfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Da der Kläger die Mindestzeit der ihm vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ab dem 1. Mai 1978 (auch) bei der Firma N. … in … und damit gerade nicht im Beitrittsgebiet erfüllt hat, steht der Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG einer Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig nicht entgegen.

3. Darüber hinaus verfängt die Argumentation des Beklagten nicht, dass die Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit bereits beginnend mit einer Tätigkeit bei der V. in … ab dem 5. Oktober 1977 (bis zum 30. Januar 1978) berechnet werden müsse, sodass bereits 119 Tage der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit „verbraucht“ seien, welche jedoch aufgrund der Ableistung im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht als ruhegehaltsfähig anerkannt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Anspruchsnorm des Art. 20 BayBeamtVG den relevanten Zeitpunkt des Beginns der Mindestzeit (und damit mittelbar auch deren Ende) nicht gesetzlich festgelegt, sodass die Rechtsauffassung des Beklagten schon aus diesem Grunde jedenfalls nicht als zwingend anzusehen ist. Der Beklagte stützt sich vielmehr lediglich auf Ziffer 20.1.2.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz, wonach vorgeschriebene Mindestzeiten von deren tatsächlichem Beginn an zu rechnen seien, welche jedoch für das Gericht nicht bindend ist, Art. 20 Abs. 3 GG. Ob diese Verwaltungspraxis grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen ist, kann hier dahinstehen, da jedenfalls in der vorliegenden Konstellation Vordienstzeiten, die gemäß Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet wurden, bei der Anwendung des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG bereits dem Grunde nach und in jeder Hinsicht außer Betracht zu bleiben haben. Denn Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG legt insoweit fest, dass Ausbildungszeiten nach Art. 20 BayBeamtVG (zumindest sofern wie vorliegend die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist) nicht ruhegehaltsfähig sind. Bereits dem Wortlaut der fehlenden Ruhegehaltsfähigkeit entsprechend hat die Vorschrift nicht nur zur Folge, dass die im Beitrittsgebiet absolvierten Zeiträume nicht zu Gunsten des Klägers auf die vorgeschriebene Mindestzeit angerechnet werden können, sondern darüber hinaus auch, dass die entsprechenden Zeiten für jegliche Fragen und Gesichtspunkte im Zusammenhang und mit Auswirkung auf die Ruhegehaltsfähigkeit nicht berücksichtigt werden können. Sie sind hierbei vielmehr vollumfänglich auszublenden, was auch bei der vorliegenden Frage des Zeitpunkts des Beginns der – ruhegehaltsfähigen – Mindestzeit nach Art. 20 BayBeamtVG zu gelten hat. Denn Zeiträume, die gemäß Art. 21 BayBeamtVG nicht zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden können, dürfen umgekehrt auch nicht zu seinen Lasten auf den Zeitraum der Mindestzeit einer vorgeschriebenen Tätigkeit angerechnet werden (vgl. VG Dresden, U.v. 4.4.2006 – 11 K 18/03 – juris, zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 67 BeamtVG). Eine – wenn auch nur mittelbare oder faktische – Rechtswirkung des Art. 21 BayBeamtVG außerhalb des zeitlichen und räumlichen Anwendungsbereichs der Norm, wie sie durch die Berücksichtigung der Zeiten im Beitrittsgebiet bei der Berechnung der Mindestzeit erreicht wird, entspricht überdies auch nicht deren Zweck. Dieser besteht nämlich darin, eine Doppelversorgung allein hinsichtlich der in Art. 21 Abs. 1 BayBeamtVG genannten Zeiträume durch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine zusätzliche Beamtenversorgung auszuschließen. Zudem soll durch den Vorrang des Rentenrechts sichergestellt werden, dass vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten, die im Alterssicherungssystem der früheren DDR bis zum 3. Oktober 1990 bei dort fehlender Beamtenversorgung zu Rentenansprüchen führten, grundsätzlich einheitlich behandelt werden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 28.4.1999 – 2 L 620/97 – juris; VG Dresden, a.a.O.). Durch die Nichtanerkennung der Tätigkeit bei der V. in … als ruhegehaltsfähig wird dieser gesetzlich intendierte Zweck bereits vollständig erreicht. Für Zeiten dagegen, die vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsgebiets oder nach dem 3. Oktober 1990 abgeleistet wurden, hat es nach der gesetzlichen Systematik auch für ehemalige DDR-Bedienstete bei den allgemeinen Regelungen zur Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu verbleiben. Es wäre mit der Intention des Gesetzgebers und dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar, wenn die Anwendung des Art. 21 BayBeamtVG sich negativ auch auf die Bestimmung von ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten i.S.d. Art. 20 BayBeamtVG auswirken würde, die der Beamte außerhalb des Beitrittsgebiets oder nach dem 3. Oktober 1990 und damit außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 21 BayBeamtVG geleistet hat (vgl. VG Dresden, a.a.O., i.E. auch VGH Kassel, U.v. 13.11.2007 – 1 UE 438/07 – juris). Damit ist die Argumentation des Beklagten als nicht gesetzeskonform abzulehnen.

4. Schließlich steht die Ruhegehaltsfähigkeit der Mindestzeit der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit im Umfang von drei Jahren auch mit dem Normzweck des Art. 20 BayBeamtV in Einklang. Denn dieser ist darauf gerichtet, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 – juris; U.v. 11.12.2008 – 2 C 9/08 – juris; st. Rspr.). Hätte der Kläger die hier vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Beamtenverhältnis ableisten können, so wären ihm nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG drei Jahre als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt worden. Vorliegend jedoch wurden vom Beklagten nur zwei Jahre und 246 Tage als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, obwohl der Kläger die ihm vorgeschriebene praktische Tätigkeit im Umfang von drei Jahren (außerhalb des Beitrittsgebietes) erfüllt hat. Der Kläger wird damit gegenüber einem sog. Nur-Beamten schlechter gestellt, was Art. 20 BayBeamtVG gerade verhindern soll. Vielmehr entspricht es dem Normzweck, durch die Anerkennung von drei Jahren eine Gleichstellung mit einem Nur-Beamten herzustellen; eine (nicht gerechtfertigte) Besserstellung ist für den Kläger mit einer solchen Entscheidung ersichtlich nicht verbunden.

5. Liegen nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG vor, so ist dem Beklagten hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung der Vordienstzeiten grundsätzlich Ermessen eingeräumt, wobei die benannten Zeiten in der Regel als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen sind, da es sich bei der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 20 BayBeamtVG bereits ihren Voraussetzungen nach um sachlich eng begrenzte Ausnahmetatbestände handelt; die „Kann-Regelung“ ist wie eine „Soll-Regelung“ zu verstehen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband I, § 12 Rn. 48; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Bd. 2, § 12 Rn. 141). Darüber hinaus ist vorliegend eine Ermessensreduzierung auf null einschlägig, da keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, wonach ein atypischer Fall vorliegen würde, der ein Abweichen vom Regelfall der Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit weiterer 119 Tage rechtfertigen würde. Der Beklagte hat insoweit in den streitgegenständlichen Bescheiden nichts Entgegenstehendes vorgetragen, sondern hat vielmehr den Zeitraum von zwei Jahren und 246 Tagen unproblematisch als ruhegehaltsfähig anerkannt, während er die Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen 119 Tage allein auf Art. 21 BayBeamtVG sowie die Verwaltungsvorschrift zu Art. 20 BayBeamtVG (betreffend die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Mindestzeit und deren Beginn) und damit auf für den Beklagten zwingende Regelungen und nicht auf Ermessenserwägungen gestützt hat. Soweit in der Klageerwiderung auf den Gesichtspunkt verwiesen wurde, dass die gesamte Zeit der praktischen Tätigkeit bei der Firma V. und bei der Firma N. bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt worden seien, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen, da eine Besserstellung eines Beamten, der gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, bereits durch die Anrechnungsvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG vermieden wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 22/14 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 11.12.2008 – 2 C 9/08 – juris Rn. 19). Darüber hinaus würde sich der Beklagte mit dieser Argumentation in Widerspruch zu seiner eigenen Entscheidung setzen, zumindest für zwei Jahre und 246 Tage die Ruhegehaltsfähigkeit anzuerkennen, für die ausweislich des Versicherungsverlaufs ebenfalls Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden.

Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. 2
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assistenten liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c des Hochschulrahmengesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Bei der Einstellung eines in Absatz 1 genannten Beamten in den Dienst des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob

1.
ruhegehaltfähige Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 erster Halbsatz sowie nach § 10 vorliegen und
2.
Zeiten auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 und 4 zweiter Halbsatz sowie der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können.
Satz 1 gilt für die Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.

(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.