Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 1 K 14.811

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 1 K 14.811
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.811

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1334

Hauptpunkte:

Universitätsprofessorin;

Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen;

Zusage unter Nebenbestimmungen;

Rückzahlungsverpflichtung bei Wechsel innerhalb von drei Jahren;

Feststellung der Rückzahlungspflicht;

Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch die Regierung von ...

- Beklagter -

wegen Beamtenrechts (Rückforderung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Aboulkacem, den ehrenamtlichen Richter K., den ehrenamtlichen Richter N. ohne mündliche Verhandlung am 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin steht als Universitätsprofessorin im Dienste des Beklagten. Sie wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) für V. an der Technischen Universität M. (TUM) ernannt. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der TUM, die sich auch auf die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen bei Annahme des Rufes bezogen. Das diesbezügliche Bezügeangebot durch Schreiben des Präsidenten der TUM vom 9. November 2011 sah neben dem Grundgehalt einen monatlichen Berufungs-Leistungsbezug von 1.500,00 EUR (aufschiebend bedingt unbefristet) und einen weiteren Berufungs-Leistungsbezug von monatlich 600,00 EUR (befristet) vor. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen seien, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolge; diese Rückzahlungsverpflichtung bestehe auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze der Universität. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Ruf auf die betreffende Professur und das ihr unterbreitete Angebot zur Berufung an.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) zur Universitätsprofessorin an der J.-Universität W. ernannt, wo sie seither tätig ist.

Mit Bescheid der Technischen Universität M. vom 14. Januar 2014 wurde gegenüber der Klägerin festgestellt, dass sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht drei Jahre an der TUM tätig gewesen sei, woraus die Rückzahlungspflicht für die seit Dienstantritt gewährten Leistungsbezüge folge. Es sei festzustellen, dass die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Annahme des Bezügeangebotes verpflichtet sei, die gewährten Berufungsleistungsbezüge (befristet sowie unbefristet) zurückzuzahlen. Das Landesamt für Finanzen werde die Berufsleistungsbezüge zurückfordern.

Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Technischen Universität M. vom 4. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellung der Rückzahlungspflicht der Berufungsleistungsbezüge sei rechtmäßig. Grundlage für deren Bewilligung seien Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und § 3 Abs. 1 Satz 1 BayHLeistBV. Sinn und Zweck der Berufungsleistungsbezüge sei es, einen Anreiz für den Professor oder die Professorin zu schaffen, einen Ruf an die Universität anzunehmen. § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV gebe der Universität zudem die Möglichkeit festzulegen, dass Berufungsleistungsbezüge zurückzuzahlen seien, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung der Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechsele. § 8 BayHLeistBV ermächtige die Universitäten insoweit Grundsätze für die Vergabe von Berufungsleistungsbezügen zu erlassen, im Rahmen derer dann auch die Rückzahlungspflicht bei einem Wechsel innerhalb dreijähriger Frist festgelegt werden könne. Diese Vergabegrundsätze habe die TUM erlassen und darin die Möglichkeit zur Festlegung der Rückzahlungspflicht wahrgenommen. Der Erlass der bestrittenen Klausel des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze sei seitens der TUM nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Rückzahlungspflicht nicht konkreter geregelt seien, sei nicht zu beanstanden. Die Vergabegrundsätze würden sich an die wenigen Vorgaben der BayHLeistBV halten und diese Kriterien aufgreifen, weshalb kein Ermessensfehler in der Festlegung der Rückzahlungsverpflichtung vorliege. Die Rückforderung sei auch nicht unverhältnismäßig. Auch liege keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit vor. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.

Am 16. Juli 2014 ließ die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, die mit Beschluss dieses Gerichts an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen wurde. Zur Klagebegründung lässt die Klägerin geltend machen:

Der Bescheid vom 14. Januar 2014 sei rechtswidrig, da er ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Die Vergabegrundsätze seien ermessensfehlerhaft ergangen, da sie eine pauschale Rückzahlungspflicht ohne Differenzierung zwischen unbefristeten und befristeten Professuren und damit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enthielten. Dadurch werde die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Professoren, die lediglich eine befristete Professur erhalten würden, müssten in der Regel Rufe anderer Universitäten auf eine unbefristete Stelle annehmen, damit eine ununterbrochene Beschäftigung gewährleistet sei. Eine Rückzahlungspflicht im vorliegend streitigen Sinne hindere betroffene Personen jedoch entsprechende Chancen wahrzunehmen, da ansonsten erhebliche Beträge zurückzuzahlen seien. Dies sei vor dem Hintergrund, dass nach Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses eventuell keine Weiterbeschäftigung bzw. kein Ruf an eine andere Universität erfolge, nicht zumutbar. Im Rahmen der Verhandlungen bezüglich des Rufs an die TUM sei die Klägerin zudem explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Weiterbeschäftigung im Rahmen einer unbefristeten Professur an der TUM nach Ablauf der fünfjährigen Befristung nicht garantiert werden könne. Vielmehr sei der Klägerin sogar mitgeteilt worden, dass grundsätzlich geringe Kapazitäten bestünden und nur die hervorragendsten Bewerber eine unbefristete Stelle angeboten bekämen. Vor diesem Hintergrund müsse das Interesse der TUM an der Rückforderung der Berufungsleistungsbezüge zurücktreten. Im Übrigen hätte die TUM im Rahmen des Entschließungsermessens auch ein milderes Mittel wählen können, indem sie beispielsweise in ihren Vergabegrundsätzen ein sog. Abschmelzmodell festgesetzt hätte, wonach Berufungsbezüge nur anteilig je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zurückgefordert würden. Hierdurch hätten unbillige Härten verhindert werden können und hätte man dem Einzelfall gerecht werden können.

Mit der Rückforderung der Dienstbezüge verstoße der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht. Die Klägerin habe den Dienstherrn nicht gewechselt, sondern sei innerhalb Bayerns geblieben und habe lediglich die Universität gewechselt. § 3 Abs. 1 Satz 3 BayHLeistBV sehe vor, dass Bleibeleistungsbezüge dann gewährt werden dürften, wenn der Ruf an eine andere in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt werde. Der Gesetzgeber habe hier klar eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass ein Wettbewerb unter den Hochschulen Bayerns grundsätzlich zu vermeiden sei. Wenn jedoch eine Universität keine Bleibeverhandlungen führen dürfe bei einem bevorstehenden Wechsel innerhalb Bayerns, widerspreche es klar dem Fürsorgegrundsatz, wenn der verbeamtete Professor bei einem Wechsel innerhalb Bayerns die Leistungsbezüge vollständig zurück zu gewähren habe. Der Wechsel der Klägerin von M. nach W. diene dem beruflichen Fortkommen der Klägerin. Da ihre Stelle in M. nur befristet gewesen sei, sei ihr in W. eine unbefristete Stelle angeboten worden und sie von Besoldungsgruppe W 2 auf W 3 gestiegen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten fehle der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Professur mit sog. „Tenjure-Track-Option“ berufen worden. Ihr sei im Berufungsschreiben lediglich mitgeteilt worden, dass die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen könne, nach mündlichem Hinweis habe es keinerlei Garantie auf eine Übernahme gegeben und eine Evalution sei erstmalig nach drei Jahren als möglich dargestellt worden. Eine Verstetigung nach positiver Evaluierung sei im Ausschreibungstext zwar vorgesehen gewesen, nicht jedoch auch in das Berufungsangebot aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt bereits frühzeitig nach M. verlegt. Eine Rückkehr nach W. sei zum Dienstantritt in keinster Weise abzusehen oder geplant gewesen.

Wenn die Klägerin die Bleibeleistungsbezüge erstatten müsste, würde die ihr dann verbleibende W 2-Grundbesoldung nicht mehr amtsangemessen sein. Das reine Grundgehalt ohne die Bleibeleistungsbezüge würde keine amtsangemessene Besoldung der Klägerin darstellen.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Bescheid der Technischen Universität M. über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungsleistungsbezügen vom 14. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Technischen Universität M. vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage dürfte bereits unzulässig sein, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn die Klägerin habe das ihr unterbreitete Angebot zur Berufung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rückzahlungsverpflichtung der Leistungsbezüge ohne Einschränkungen angenommen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, wie sich aus den ergangenen behördlichen Entscheidungen mit den dort genannten Rechtsgrundlagen ergebe. Zu verweisen sei auf den Inhalt der Stellungnahmen der Technischen Universität M..

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Technischen Universität M. vom 14. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid der Technischen Universität M. vom 4. Juli 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Technischen Universität M. getroffene Feststellung, dass die Klägerin die ihr gewährten Berufungsleistungsbezüge für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis einschließlich 31.12.2013 zurückzuzahlen habe, erweist sich als rechtens.

Das Gericht folgt zunächst den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Behördenbescheide und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Wie dort im einzelnen dargestellt, können Beamte der Besoldungsordnung W als gesetzliche Besoldung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 BayBesG) neben dem Grundgehalt unter anderem auch Hochschulleistungsbezüge in Form von Berufungs-Leistungsbezügen erhalten (Art. 69, Art. 70 Abs. 1 und 2 BayBesG; § 2 Satz 1 Nr. 1 und § 3 BayHLeistBV), wobei nähere Einzelheiten durch die von der Hochschulleitung gem. § 8 S. 2 BayHLeistBV erlassenen Grundsätze der Technischen Universität M. über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen geregelt sind. Gleichermaßen sehen Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV und die genannten Vergabegrundsätze (dort in § 2 Abs. 3) vor, dass Berufungsleistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt.

Auf diesem rechtlichen Hintergrund ist die Gewährung von Berufungsleistungsbezügen an die Klägerin, verbunden mit einer Rückzahlungspflicht für den Fall eines Wechsels innerhalb von drei Jahren an eine andere Hochschule, in rechtlich (noch) tragfähiger Form erfolgt.

Festzuhalten ist, dass der Klägerin im Rahmen der Berufungsverhandlungen durch das Schreiben des Präsidenten der TU M. vom 9. November 2011 ein entsprechendes Bezügeangebot einschließlich eines Hinweises auf die ggf. eintretende Rückzahlungsverpflichtung gemacht worden ist. Weiterhin steht fest, dass die Klägerin mit dem Schreiben vom 30. Januar 2012 den mit Schreiben des Präsidenten der TU M. unter dem 25. Januar 2012 erfolgten Ruf auf die betreffende Professur und das ihr unterbreitete Angebot zur Berufung schriftlich angenommen hat.

Die Rechtsnatur solcher Berufungsvereinbarungen wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl. hierzu OVG Thüringen, U. v.09.06.2010 - 2 KO 60/09 - juris Rn. 26 ff. m. w. N.; Sächsisches OVG, U. v.21.01.2010 - 2 A 156/09 - juris). Die Kommentarliteratur zu Art. 70 BayBesG geht von einer Zusicherung aus, die erfüllt werde durch den Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes, der mit der Ernennung zusammen wirksam werde (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 70 BayBesG Rdn. 4 m. w. N.).

Für den vorliegenden Fall ist aus Sicht des Gerichtes verwaltungsverfahrensrechtlich als Rechtsgrund für die Bewilligung der Berufungs-Leistungszulage weder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag noch eine Zusicherung noch ein Verwaltungsakt, sondern eine Zusage des Beklagten anzunehmen. Diese ist inhaltlich gerichtet auf die (schlicht-hoheitliche) Gewährung der streitigen Berufungsleistungsbezüge für den Fall der Berufung und verknüpft mit einer auflösenden Bedingung für die Vergangenheit für den Fall eines Wechsels innerhalb von drei Jahren an eine andere Hochschule.

Als maßgeblich für diese rechtliche Einordnung ist die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v.29.04.2015 - 7 CE 15.54 - juris) zugrunde zu legen, wonach der Ruf auf eine Professur gegenüber einem Lehrstuhlbewerber keine unmittelbar rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung hat, sondern einen rechtlich unselbstständigen Schritt innerhalb des Berufungsverfahrens darstellt, dem keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukommt und der deshalb kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG ist (s.a. BVerwG, U. v.19.02.1998 - 2 C 14/97 - juris Rn. 23 ff.). Der Ruf ist weder ein Berufungsangebot, das von dem Bewerber angenommen werden könnte, noch dienen die mit dem Ruf eingeleiteten Berufungsverhandlungen einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertragsabschluss, so dass dort unterbreitete Vorschläge keine Angebote im Sinne der §§ 145 ff. BGB sind und deshalb auch nicht angenommen werden können. Die in Berufungsverhandlungen ausgehandelten Vereinbarungen werden nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in der Regel Inhalt der als Verwaltungsakt ergehenden Berufung auf die Professur.

Diese Rechtsauffassung vorausgesetzt, kann der Gewährung der streitigen Berufungs-Leistungsbezüge nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der Art. 54 ff. BayVwVfG zugrunde liegen. Weiterhin fehlt es bei verständiger Würdigung aber auch an einem Verwaltungsakt als „Inhalt“ der Berufung der Klägerin auf die Professur in Erfüllung einer vorhergehenden Zusicherung. Formal lässt hierzu sich weder der in diesem Zusammenhang unter dem 23. Februar 2012 erstellten Ernennungsurkunde noch dem beigefügten Ernennungsschreiben des Präsidenten der TU M. vom 23. Februar 2012 ein Anhaltspunkt entnehmen. Die Konstruktion eines wenigstens konkludenten Verwaltungsaktes zu den Modalitäten der Berufungsleistungsbezüge verbietet sich aus Sicht des Gerichtes allein schon aus rechtsstaatlichen Gründen wegen fehlender inhaltlicher Bestimmtheit bzw. wenigstens Bestimmbarkeit für den Adressaten. Ein Verwaltungsakt, der die Bewilligung der streitigen Leistungsbezüge dezidiert regelt, findet sich ebensowenig in den vorgelegten Besoldungsakten der Klägerin.

Der letztere Befund ist indes ohne Weiteres mit den ansonsten für das Besoldungsrecht geltenden Verfahrensgrundsätzen und Handlungsformen in Übereinstimmung zu bringen. Besoldungsleistungen werden nach herkömmlicher Ansicht grundsätzlich abschließend durch das Gesetz selbst geregelt. Den beim Vollzug des Besoldungsrechts anfallenden Verwaltungsvorgängen wird in der Regel der Charakter als Verwaltungsakt abgesprochen, was vor allem auch für die zugrundeliegende Kassenanweisung und die dem Beamten bekannt gegebene Besoldungs-/Bezügemitteilung gilt. Die Auszahlung gesetzlich zustehender Bezüge erfolgt vielmehr unmittelbar an den Beamten im Wege schlichten Verwaltungshandelns (vgl. etwa OVG Saarland, U. v.27.04.2007 - 1 R 22/06 - juris Rn. 50 ff. m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; Schwegmann /Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder , § 12 BBesG Rn. 10 ff.).

Vor diesem Hintergrund stellt sich das an die Klägerin übermittelte Bezügeangebot als die aufschiebend bedingte Zusage eines bestimmten Verwaltungshandelns dar, das nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes besteht. Gleichermaßen liegt hierin die Konkretisierung der von Gesetzes wegen vorgesehenen Besoldung, hier in Form einer vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen freiwilligen Nebenleistung, wofür der notwendige Rechtsgrund geschaffen wird. Für eine solche rechtliche Einordnung spricht nachdrücklich bereits der Wortlaut eingangs des betreffenden Bezügeangebotes vom 9. November 2011 „….sage ich Ihnen im Falle Ihrer Ernennung die folgenden persönlichen Bezüge zu:“. Die weiterhin unter Ziffer V. des besagten Bezügeangebotes (Weitere Hinweise) zu findende Formulierung „..Bitte beachten Sie, dass die gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt…“, kann bei verständiger Würdigung nicht als eigenständig von der Klägerin im Gegenzug übernommene Verpflichtung bewertet werden, sondern ist angesichts der Gesamtumstände integraler Bestandteil des einseitigen Bezügeangebotes. Dies entspricht weiterhin dem Wortlaut in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG bzw. § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen die Rückzahlungspflicht „festgelegt“ werden kann, was ein einseitiges Handeln des Dienstherrn nahelegt. Vom Rechtscharakter kann darin deshalb eine auflösende Bedingung erblickt werden, die den durch die Zusage geschaffenen Rechtsgrund für die Gewährung der Berufungsleistungsbezüge im Falle eines vorzeitigen Wechsels mit Wirkung für die Vergangenheit beseitigt und eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen soll.

Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch die Annahme einer „Auflage“ dahingehend führen, dass mit der Gewährung der Berufungsleistungsbezüge seitens des Dienstherrn ein bestimmter Zweck - nämlich ein Verbleib an der Hochschule von wenigstens drei Jahren - im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB verknüpft worden ist und sich auch die Klägerin mit dieser Zweckbestimmung ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Zweckbestimmung tritt hier nach dem bürgerlichen Recht neben den Rechtsgrund der Leistung und führt, wenn sie verfehlt wird, trotz fortbestehenden Rechsgrundes zur Rückforderung. Diese rechtliche Konstruktion ist in der Vergangenheit seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung in den Fällen angenommen worden, in denen die Gewährung von Anwärterbezügen bzw. Anwärtersonderzuschlägen von der Auflage einer bestimmten Mindestdienstzeit nach Beendigung der Ausbildung abhängig gemacht worden ist (vgl. hierzu BVerfG, B. v.03.07.2007 - 2 BvR 733/06 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v.27.02.1992 - 2 C 28/91 - juris Rn.32; BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 - juris Rn. 12 ff.).

An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit einer so verstandenen Zusage bestehen aus Sicht des Gerichtes im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass sich die Verwaltung im Wege einer einseitigen Selbstverpflichtung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger verpflichten kann und dies mit dem Oberbegriff „Zusage“ umschrieben wird. Auch wenn sich nur für die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (Zusicherung), eine eigenständige Regelung im BayVwVfG (hier Art. 38) findet, sind nach wohl überwiegender Ansicht die dortigen Grundsätze für eine Rechtmäßigkeitsprüfung in analoger Anwendung heranzuziehen (Stelkens /Bonk /Sachs,, VwVfG <8.Aufl. 2014> § 38 VwVfG Rn. 44 ff.). Zusagen können nach allgemeiner Auffassung auch mit Nebenbestimmungen - entsprechend Art. 36 BayVwVfG - versehen werden, weshalb formal ausdrücklich auch (aufschiebende und auflösende) Bedingungen im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG als statthaft zu erachten sind (Stelkens /Bonk /Sachs,, VwVfG <8.Aufl. 2014> § 38 VwVfG Rn. 26 ff.).

Dies vorausgesetzt, ist im vorliegenden Fall die Zusage von der nach den o.a. Regelungen für das Besoldungsrecht zuständigen Behörde in der gebotenen Schriftform erlassen worden (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG analog; § 6 Abs. 3 BayHLeistBV) und sind Verfahrensfehler nicht erkennbar. In materieller Hinsicht ist die Zusage einschließlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von den o.a. zitierten Regeln des Bayerischen Besoldungsrechts gedeckt.

Soweit von Klägerseite geltend gemacht wird, die einschlägigen Vergabegrundsätze seien nicht ermessensgerecht, weil hierin ohne Differenzierung die volle Rückzahlungspflicht vorgesehen sei, wird hiermit generell die Vereinbarkeit der Rückzahlungspflicht mit höherrangigem Recht angesprochen. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass die hier streitige Konstellation - nämlich die Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen bei vorzeitigem Wechsel eines Hochschullehrers an eine andere Hochschule - bereits in der Vergangenheit Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen geworden ist. Als vergleichbar herangezogen werden kann aber die o.a. bereits zitierte obergerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, B. v.03.07.2007 - 2 BvR 733/06 - juris; BVerwG, U. v.27.02.1992 - 2 C 28/91 - juris; BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 - juris) zur Frage der Rückzahlung von Anwärterbezügen (vgl. nunmehr § 59 Abs. 5 BBesG; Art. 75 Abs. 2 BayBesG) bzw. Ausbildungs- oder Fortbildungsaufwendungen des Dienstherrn bei Nichteinhaltung einer bestimmten Bleibeverpflichtung von Beamtenanwärtern oder Beamten. Diese Rechtsprechung geht ohne Weiteres davon aus, dass entsprechende Rückzahlungspflichten vom Grundsatz her zulässig sind, wobei an den Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren angeknüpft werden kann (vgl. Plog/Wiedow , § 59 BBesG Rn. 64 ff m. w. N.). Ein derartiger Zeitraum ist auch vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des in Art. 12 Abs. 1 GG statuierten Grundrechts der freien Berufswahl als zumutbar erachtet worden (vgl. zuletzt etwa BVerwG, U. v. 13.09.2001 - 2 A 9.00 - juris; B. v.3.7.2009 - 2 B 13.09 - juris) und wird auch im Übrigen für verfassungsrechtlich zulässig gehalten.

Angesichts dessen bestehen gegen die vorliegend inmitten stehende Mindestdienstzeit von drei Jahren ebensowenig verfassungsrechtliche Bedenken, sondern ist diese in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren von der TU M. nachvollziehbar dargestellten Interessenlage des Dienstherrn einerseits und des betroffenen Beamten andererseits als noch verhältnismäßig zu erachten. Es kann aus Sicht des Gerichtes weder von einer unzulässigen Beschränkung des Zugangs zu einem (neuen) öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen werden, noch von einem Verstoß gegen die Berufsfreiheit in Art. 12 GG, noch gar eine verfassungswidrige Beschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG angenommen werden. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich im jeweiligen Zusammenhang um befristete oder unbefristete Professuren handelt und welcher Wertigkeit eine Professur innerhalb der W-Besoldung zugeordnet wird.

Wie allgemein bekannt, ziehen sich Bewerbungs- und Berufungsverfahren über einen durchaus längeren Zeitraum hin und können Berufungen und Stellenbesetzungen gerade nicht von vorneherein an bestimmte Zeiträume oder Zeitpunkte geknüpft werden. Mit einem Bindungszeitraum von drei Jahren werden planbare Verhältnisse geschaffen, die auch eine gewünschte berufliche Veränderung in absehbarer Zeit zulassen. Auch die von der Klägerin im vorliegenden Fall wahrgenommene Gelegenheit, von einer zeitlich befristeten Professorenstelle auf eine höher besoldete unbefristete Professorenstelle zu wechseln, genießt damit nicht den von Klägerseite geltend gemachten verfassungsrechtlichen Schutz, verbietet also nicht (mittelbare) Sanktionen für den vorzeitigen Wechsel vor Ablauf von drei Jahren.

Nicht zu übersehen ist jedoch, dass das Gesetz und auch die einschlägigen Vergabegrundsätze von der vollen Rückzahlungspflicht ausgehen, also nicht auch berücksichtigen, wie lange die Professorin /der Professor vor seinem Wechsel innerhalb des besagten Dreijahreszeitraumes Dienst geleistet hat. Während in den o.a. zitierten Fällen der Rückforderung von Anwärterbezügen zum Teil im Gesetz, wenigstens aber in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine nur zeitanteilige Rückzahlung vorgesehen war, finden sich derartige Regelungen - soweit ersichtlich - für die Fälle der hier streitigen Rückzahlung nicht.

Den sich hieraus ergebenden rechtsstaatlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit kann indes durch eine verfassungskonforme Rechtsanwendung im sich anschließenden Verwaltungsverfahren der eigentlichen Rückforderung Rechnung getragen werden. Der vorliegend streitgegenständliche Bescheid beinhaltet aus rechtlicher Sicht ausschließlich die Feststellung, dass mit Eintritt der auflösenden Bedingung der Rechtsgrund für die Gewährung der Berufungs-Leistungsbezüge rückwirkend entfallen ist und die Klägerin damit dem Grunde nach der vollen Rückzahlungsverpflichtung unterliegt. Über die Rückforderung als solche hat die hierfür zuständige Behörde - also das Landesamt für Finanzen - zu entscheiden. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 BayBesG. Dabei gelten die Modalitäten des Art. 15 Abs. 2 BayBesG, richtet sich die Rückforderung also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BesG). Diese Norm lässt damit neben den sonst in diesem Zusammenhang einschlägigen Gesichtspunkten die Berücksichtigung der von der Klägerin in Diensten der TU M. innerhalb des Dreijahreszeitraumes verbrachten Dienstzeit zu. Gleichermaßen kann Bedeutung haben, dass während des fraglichen Zeitraumes (jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verfassungskonforme Alimentation der Klägerin alleine durch das gewährte Grundgehalt nicht gewährleistet war. Soweit der Beklagte hierzu auf die anderslautende Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH, U. v. 28.07.2008 - Vf. 25-VII-05 - juris) zur Verfassungsmäßigkeit der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Bayerischen Professorenbesoldung verweist, dürfte diese durch die zeitliche nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung in Hessen (BVerfG, U. v.14.02.2012 - 2 BvL 4/10 - juris) angesichts damals in etwa vergleichbarer Gehaltssätze in Bayern nicht mehr haltbar sein. Hiervon geht erkennbar auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Professorenbesoldung in Bayern aus (vgl. den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Professorenbesoldung - Drs. 16/13863 - S. 8 unter Begründung A) I.).

Das Gericht vermag schließlich auch keinen Rechtsfehler darin zu erblicken, dass die TU M. die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber isoliert durch Verwaltungsakt festgestellt hat. Die sogenannte VA-Befugnis als Ausprägung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird innerhalb eines Beamtenverhältnisses, das von seinem Wesen her durch das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten geprägt wird, allgemein bejaht. Dieses subordinationsrechtliche Verhältnis gilt gerade auch für das gesetzlich normierte Besoldungsrecht, selbst wenn vorliegend nur eine vom Gesetz vorgesehene freiwillige und im Ermessen des Dienstherrn liegende Nebenleistung geregelt wird. Als grundsätzlich zulässig erachtet wird im Beamtenverhältnis die Geltendmachung von Geldleistungsansprüchen durch Leistungsbescheid (BVerwG, U. v. 12.07.1972 - VI C 38.70 - juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 13.06.1985 - 2 C 56/82 - juris Rn. 17; Schwegmann/Summer , Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG Rn. 41 ff.); dies gilt sonach auch für die in Art. 15 BayBesG geregelte Rückforderung von überzahlter Besoldung. Mit eingeschlossen ist aus Sicht des Gerichtes damit auch die Befugnis des Dienstherrn zur verfahrensrechtlich vorgelagerten Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Überzahlung vorliegen.

Damit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich unter Bezeichnung des angefochtenen Urteils einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 42.290,35 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.811 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1334 Hauptpunkte: Universitätsprofessorin; G
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
published on 27/04/2007 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 354/05 - und unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Bescheid vom 18.
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published on 24/11/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.811 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. November 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1334 Hauptpunkte: Universitätsprofessorin; G
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.