Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2017 - 3 BV 16.132

published on 18/08/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2017 - 3 BV 16.132
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid der Technischen Universität München über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen vom 14. Januar 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2014 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung von Berufungs-Leistungsbezügen, die die Klägerin als Universitätsprofessorin für die Zeit vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2013 erhalten hat.

Die Klägerin steht als Universitätsprofessorin im Dienste des Beklagten. Sie wurde mit Wirkung vom 1. April 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zur Universitätsprofessorin (Besoldungsgruppe W 2) für … … an der Technischen Universität München (TUM) ernannt. Vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der TUM, die sich auch auf die Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen bei Annahme des Rufes bezogen. Das diesbezügliche Bezügeangebot durch Schreiben des Präsidenten der TUM vom 9. November 2011 sah neben dem Grundgehalt einen monatlichen Berufungs-Leistungsbezug von 1.500,00 EUR (aufschiebend bedingt unbefristet) und einen weiteren Berufungs-Leistungsbezug von monatlich 600,00 EUR (befristet) vor. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen seien, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolge; diese Rückzahlungsverpflichtung bestehe auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze der Universität. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2012 den Ruf auf die betreffende Professur und das ihr unterbreitete Angebot zur Berufung an.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) zur Universitätsprofessorin an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg ernannt, wo sie seither tätig ist.

Mit Bescheid der TUM vom 14. Januar 2014 wurde gegenüber der Klägerin festgestellt, dass sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht drei Jahre an der TUM tätig gewesen sei, woraus die Rückzahlungspflicht für die seit Dienstantritt gewährten Leistungsbezüge folge. Es sei festzustellen, dass die Klägerin auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der Annahme des Bezügeangebotes verpflichtet sei, die gewährten Berufungs-Leistungsbezüge (befristet sowie unbefristet) zurückzuzahlen. Das Landesamt für Finanzen werde die Berufsleistungsbezüge zurückfordern. Eine entsprechende Zahlungsaufforderung über 42.290,35 € erhielt die Klägerin vom Landesamt unter dem 4. Februar 2014.

Der von der Klägerin hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der TUM vom 4. Juli 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Die Feststellung der Rückzahlungspflicht der Berufungs-Leistungsbezüge sei rechtmäßig. Grundlage für deren Bewilligung seien Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBesG und § 3 Abs. 1 Satz 1 BayHLeistBV. Sinn und Zweck der Berufungs-Leistungsbezüge sei es, einen Anreiz für den Professor oder die Professorin zu schaffen, einen Ruf an die Universität anzunehmen. § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV gebe der Universität zudem die Möglichkeit festzulegen, dass Berufungs-Leistungsbezüge zurückzuzahlen seien, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung der Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechsele. § 8 BayHLeistBV ermächtige die Universitäten insoweit, Grundsätze für die Vergabe von Berufungs-Leistungsbezügen zu erlassen, im Rahmen derer dann auch die Rückzahlungspflicht bei einem Wechsel innerhalb dreijähriger Frist festgelegt werden könne. Diese Vergabegrundsätze habe die TUM erlassen und darin die Möglichkeit zur Festlegung der Rückzahlungspflicht wahrgenommen. Der Erlass der bestrittenen Klausel des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze sei seitens der TUM nicht ermessensfehlerhaft ausgeübt worden. Die Tatsache, dass die Grundsätze der Rückzahlungspflicht nicht konkreter geregelt seien, sei nicht zu beanstanden. Die Vergabegrundsätze würden sich an die wenigen Vorgaben der BayHLeistBV halten und diese Kriterien aufgreifen, weshalb kein Ermessensfehler in der Festlegung der Rückzahlungsverpflichtung vorliege. Die Rückforderung sei auch nicht unverhältnismäßig. Auch liege keine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit vor.

Mit der am 16. Juli 2014 zum Verwaltungsgericht München erhobenen, anschließend an des Verwaltungsgericht Würzburg verwiesenen Anfechtungsklage machte die Klägerin geltend:

Der Bescheid vom 14. Januar 2014 sei rechtswidrig, da er ohne wirksame Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Die Vergabegrundsätze seien ermessensfehlerhaft ergangen, da sie eine pauschale Rückzahlungspflicht ohne Differenzierung zwischen unbefristeten und befristeten Professuren und damit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz enthielten. Dadurch werde die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt. Professoren, die lediglich eine befristete Professur erhalten würden, müssten in der Regel Rufe anderer Universitäten auf eine unbefristete Stelle annehmen, damit eine ununterbrochene Beschäftigung gewährleistet sei. Eine Rückzahlungspflicht im vorliegend streitigen Sinne hindere betroffene Personen jedoch entsprechende Chancen wahrzunehmen, da ansonsten erhebliche Beträge zurückzuzahlen seien. Dies sei vor dem Hintergrund, dass nach Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses eventuell keine Weiterbeschäftigung bzw. kein Ruf an eine andere Universität erfolge, nicht zumutbar. Im Rahmen der Verhandlungen bezüglich des Rufs an die TUM sei die Klägerin zudem explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Weiterbeschäftigung im Rahmen einer unbefristeten Professur an der TUM nach Ablauf der fünfjährigen Befristung nicht garantiert werden könne. Vielmehr sei der Klägerin sogar mitgeteilt worden, dass grundsätzlich geringe Kapazitäten bestünden und nur die hervorragendsten Bewerber eine unbefristete Stelle angeboten bekämen. Vor diesem Hintergrund müsse das Interesse der TUM an der Rückforderung der Berufungs-Leistungsbezüge zurücktreten. Im Übrigen hätte die TUM im Rahmen des Entschließungsermessens auch ein milderes Mittel wählen können, indem sie beispielsweise in ihren Vergabegrundsätzen ein sog. Abschmelzmodell festgesetzt hätte, wonach Berufungsbezüge nur anteilig je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zurückgefordert würden. Hierdurch hätten unbillige Härten verhindert werden können und hätte man dem Einzelfall gerecht werden können.

Mit der Rückforderung der Dienstbezüge verstoße der Beklagte gegen seine Fürsorgepflicht. Die Klägerin habe den Dienstherrn nicht gewechselt, sondern sei innerhalb Bayerns geblieben und habe lediglich die Universität gewechselt. § 3 Abs. 1 Satz 3 BayHLeistBV sehe vor, dass Bleibeleistungsbezüge dann gewährt werden dürften, wenn der Ruf an eine andere in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt werde. Der Gesetzgeber habe hier klar eine Entscheidung dahingehend getroffen, dass ein Wettbewerb unter den Hochschulen Bayerns grundsätzlich zu vermeiden sei. Wenn jedoch eine Universität keine Bleibeverhandlungen führen dürfe bei einem bevorstehenden Wechsel innerhalb Bayerns, widerspreche es klar dem Fürsorgegrundsatz, wenn der verbeamtete Professor bei einem Wechsel innerhalb Bayerns die Leistungsbezüge vollständig zurückzugewähren habe. Der Wechsel der Klägerin von München nach Würzburg diene dem beruflichen Fortkommen der Klägerin. Da ihre Stelle in München nur befristet gewesen sei, sei ihr in Würzburg eine unbefristete Stelle angeboten worden und sie von Besoldungsgruppe W 2 auf W 3 gestiegen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten fehle der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin sei auch nicht auf eine Professur mit sog. „Tenure-Track-Option“ berufen worden. Ihr sei im Berufungsschreiben lediglich mitgeteilt worden, dass die Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen könne, nach mündlichem Hinweis habe es keinerlei Garantie auf eine Übernahme gegeben und eine Evaluation sei erstmalig nach drei Jahren als möglich dargestellt worden. Eine Verstetigung nach positiver Evaluierung sei im Ausschreibungstext zwar vorgesehen gewesen, nicht jedoch auch in das Berufungsangebot aufgenommen worden. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt bereits frühzeitig nach München verlegt. Eine Rückkehr nach Würzburg sei zum Dienstantritt nicht abzusehen oder geplant gewesen.

Wenn die Klägerin die Bleibeleistungsbezüge erstatten müsste, würde die ihr dann verbleibende W 2-Grundbesoldung nicht mehr amtsangemessen sein. Das reine Grundgehalt ohne die Bleibeleistungsbezüge würde keine amtsangemessene Besoldung der Klägerin darstellen.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage mit Urteil vom 24. November 2015 abgewiesen. Es folgte den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide. Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV und die von der Hochschulleitung gemäß § 8 Satz 2 BayHLeistBV erlassenen Grundsätze der TUM über die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen (dort § 2 Abs. 3) sähen vor, dass Berufungs-Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen seien, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolge.

Aus Sicht des Gerichts sei Rechtsgrund für die Bewilligung der Berufungs-Leistungszulage eine Zusage des Beklagten. Diese sei auf die (schlicht-hoheitliche) Gewährung der streitigen Berufungs-Leistungsbezüge für den Fall der Berufung gerichtet und mit einer auflösenden Bedingung für die Vergangenheit für den Fall eines Wechsels innerhalb von drei Jahren an eine andere Hochschule verknüpft. Maßgeblich für diese rechtliche Einordnung sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.4.2015 – 7 CE 15.54 – juris), wonach der Ruf auf eine Professur ein rechtlich unselbständiger Schritt innerhalb des Berufungsverfahrens sei, dem keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen zukomme. Die in Berufungsverhandlungen ausgehandelten Vereinbarungen würden in der Regel Inhalt der als Verwaltungsakt ergehenden Berufung auf die Professur. Vor diesem Hintergrund stelle sich das an die Klägerin übermittelte Bezügeangebot als die aufschiebend bedingte Zusage eines bestimmten Verwaltungshandelns dar, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts bestehe. Gleichermaßen liege hierin die Konkretisierung der von Gesetzes wegen vorgesehenen Besoldung, hier in Form einer vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen freiwilligen Nebenleistung, wofür der notwendige Rechtsgrund geschaffen werde. Für eine solche rechtliche Einordnung spreche nachdrücklich bereits der Wortlaut eingangs des betreffenden Bezügeangebotes vom 9. November 2011 „…sage ich Ihnen im Falle Ihrer Ernennung die folgenden persönlichen Bezüge zu:“. Die weiterhin unter Ziffer V. des besagten Bezügeangebotes (Weitere Hinweise) zu findende Formulierung „… Bitte beachten Sie, dass die gewährten Leistungsbezüge in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt…“, könne bei verständiger Würdigung nicht als eigenständig von der Klägerin im Gegenzug übernommene Verpflichtung bewertet werden, sondern sei angesichts der Gesamtumstände integraler Bestandteil des einseitigen Bezügeangebots. Dies entspreche weiterhin dem Wortlaut in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG bzw. § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV, wonach unter den genannten Voraussetzungen die Rückzahlungspflicht „festgelegt“ werden kann, was ein einseitiges Handeln des Dienstherrn nahelege. Vom Rechtscharakter könne darin deshalb eine auflösende Bedingung erblickt werden, die den durch die Zusage geschaffenen Rechtsgrund für die Gewährung der Berufungs-Leistungsbezüge im Falle eines vorzeitigen Wechsels mit Wirkung für die Vergangenheit beseitige und eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen solle.

An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit einer so verstandenen Zusage bestünden aus Sicht des Gerichts im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Zusagen könnten nach allgemeiner Auffassung auch mit Nebenbestimmungen – entsprechend Art. 36 BayVwVfG – versehen werden, weshalb formal ausdrücklich auch (aufschiebende und auflösende) Bedingungen im Sinn des Art. 36 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG als statthaft zu erachten seien.

Dies vorausgesetzt, sei im vorliegenden Fall die Zusage von der nach den Regelungen für das Besoldungsrecht zuständigen Behörde in der gebotenen Schriftform erlassen worden (Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG analog; § 6 Abs. 3 BayHLeistBV) und seien Verfahrensfehler nicht erkennbar. In materieller Hinsicht sei die Zusage einschließlich der Verpflichtung zur Rückzahlung von den zitierten Regeln des Bayerischen Besoldungsrechts gedeckt.

Soweit von Klägerseite geltend gemacht werde, die einschlägigen Vergabegrundsätze seien nicht ermessensgerecht, weil hierin ohne Differenzierung die volle Rückzahlungspflicht vorgesehen sei, werde hiermit generell die Vereinbarkeit der Rückzahlungspflicht mit höherrangigem Recht angesprochen. Für die hier streitige Konstellation, die bislang – soweit ersichtlich – nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei, könne die Rechtsprechung zur Frage der Rückzahlung von Anwärterbezügen (vgl. nunmehr § 59 Abs. 5 BBesG; Art. 75 Abs. 2 BayBesG) bzw. Ausbildungs- oder Fortbildungsaufwendungen des Dienstherrn bei Nichteinhaltung einer bestimmten Bleibeverpflichtung von Beamtenanwärtern oder Beamten herangezogen werden. Diese Rechtsprechung gehe ohne Weiteres davon aus, dass entsprechende Rückzahlungspflichten vom Grundsatz her zulässig seien, wobei an den Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren angeknüpft werden könne. Ein derartiger Zeitraum sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht des Grundrechts der freien Berufswahl als zumutbar erachtet worden (vgl. zuletzt etwa BVerwG, U.v. 13.9.2001 – 2 A 9.00 – juris; B.v. 3.7.2009 – 2 B 13.09 - juris) und werde auch im Übrigen für verfassungsrechtlich zulässig gehalten.

Angesichts dessen bestünden gegen die vorliegend inmitten stehende Mindestdienstzeit von drei Jahren ebenso wenig verfassungsrechtliche Bedenken, sondern diese sei in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren von der TUM nachvollziehbar dargestellten Interessenlage des Dienstherrn einerseits und des betroffenen Beamten andererseits als noch verhältnismäßig zu erachten. Es könne aus Sicht des Gerichts weder von einer unzulässigen Beschränkung des Zugangs zu einem (neuen) öffentlichen Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ausgegangen werden, noch von einem Verstoß gegen die Berufsfreiheit in Art. 12 GG, noch gar eine verfassungswidrige Beschränkung der Freiheit von Forschung und Lehre in Art. 5 Abs. 3 GG angenommen werden. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob es sich im jeweiligen Zusammenhang um befristete oder unbefristete Professuren handele und welcher Wertigkeit eine Professur innerhalb der W-Besoldung zugeordnet werde.

Wie allgemein bekannt, zögen sich Bewerbungs- und Berufungsverfahren über einen durchaus längeren Zeitraum hin und könnten Berufungen und Stellenbesetzungen gerade nicht von vorneherein an bestimmte Zeiträume oder Zeitpunkte geknüpft werden. Mit einem Bindungszeitraum von drei Jahren würden planbare Verhältnisse geschaffen, die auch eine gewünschte berufliche Veränderung in absehbarer Zeit zuließen. Auch die von der Klägerin im vorliegenden Fall wahrgenommene Gelegenheit, von einer zeitlich befristeten Professorenstelle auf eine höher besoldete unbefristete Professorenstelle zu wechseln, genieße damit nicht den von Klägerseite geltend gemachten verfassungsrechtlichen Schutz, verbiete also nicht (mittelbare) Sanktionen für den vorzeitigen Wechsel vor Ablauf von drei Jahren.

Nicht zu übersehen sei jedoch, dass das Gesetz und auch die einschlägigen Vergabegrundsätze von der vollen Rückzahlungspflicht ausgingen, also nicht auch berücksichtigten, wie lange der Professor vor seinem Wechsel innerhalb des besagten Dreijahreszeitraumes Dienst geleistet habe. Während in den zitierten Fällen der Rückforderung von Anwärterbezügen zum Teil im Gesetz, wenigstens aber in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften eine nur zeitanteilige Rückzahlung vorgesehen gewesen sei, fänden sich derartige Regelungen – soweit ersichtlich – für die Fälle der hier streitigen Rückzahlung nicht.

Den sich hieraus ergebenden rechtsstaatlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit könne indes durch eine verfassungskonforme Rechtsanwendung im sich anschließenden Verwaltungsverfahren der eigentlichen Rückforderung Rechnung getragen werden. Der vorliegend streitgegenständliche Bescheid beinhalte aus rechtlicher Sicht ausschließlich die Feststellung, dass mit Eintritt der auflösenden Bedingung der Rechtsgrund für die Gewährung der Berufungs-Leistungsbezüge rückwirkend entfallen sei und die Klägerin damit dem Grunde nach der vollen Rückzahlungsverpflichtung unterliege. Über die Rückforderung habe die hierfür zuständige Behörde – also das Landesamt für Finanzen - zu entscheiden. Dies ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 BayBesG. Dabei gälten die Modalitäten des Art. 15 Abs. 2 BayBesG, richte sich die Rückforderung also nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung; von der Rückforderung könne aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. Diese Norm lasse damit neben den sonst in diesem Zusammenhang einschlägigen Gesichtspunkten die Berücksichtigung der von der Klägerin in Diensten der TUM innerhalb des Dreijahreszeitraumes verbrachten Dienstzeit zu. Gleichermaßen könne Bedeutung haben, dass während des fraglichen Zeitraumes (jedenfalls bis zum 31. Dezember 2012) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verfassungskonforme Alimentation der Klägerin alleine durch das gewährte Grundgehalt nicht gewährleistet gewesen sei. Soweit der Beklagte hierzu auf die anderslautende Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH, E.v. 28.07.2008 – Vf. 25-VII-05 – juris) zur Verfassungsmäßigkeit der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Bayerischen Professorenbesoldung verweise, dürfte diese durch die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung in Hessen (BVerfG, U.v.14.02.2012 – 2 BvL 4/10 – juris) angesichts damals in etwa vergleichbarer Gehaltssätze in Bayern nicht mehr haltbar sein. Hiervon gehe erkennbar auch die Gesetzesbegründung zur Neuregelung der Professorenbesoldung in Bayern aus (vgl. den Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Professorenbesoldung – Drs. 16/13863 – S. 8 unter Begründung A) I.).

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Zur formellen Rechtmäßigkeit führte sie aus, die Rückzahlungsverpflichtung im Bezügeangebot sei – ohne dass sie in den Berufungsverhandlungen seitens der TUM thematisiert worden sei – erstmals im Schreiben des Präsidenten vom 9. November 2011 aufgetaucht. Für eine Nebenbestimmung gelte in formeller Hinsicht dasselbe wie für den Verwaltungsakt oder eine Zusage, insbesondere gälten die Anforderungen des § 37 VwVfG. Auffällig sei, dass die Rückforderung der Leistungsbezüge nicht im Zusammenhang mit deren Gewährung Erwähnung finde, sondern am Ende, geradezu versteckt unter einem weiteren Punkt „V. Weitere Hinweise“. Handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, würde man, weil der Adressat mit einer solchen Bestimmung an dieser Stelle nicht zu rechnen brauchte, von einer überraschenden Klausel gemäß § 305c BGB ausgehen, die nicht Vertragsbestandteil würde. Auch wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz keine vergleichbare Regelung kenne, bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel. Man könne darin einen zur Unwirksamkeit führenden Ermessensfehler sehen.

Zur materiellen Rechtmäßigkeit wies die Klägerin zunächst darauf hin, dass Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG, ebenso wie der auf der Ermächtigung des Art. 74 BayBesG beruhende wortgleiche § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV keine Aussage zu Höhe und Umfang der Rückzahlungsverpflichtung enthalte, sondern allein die auf der Ermächtigung des § 8 BayHLeistBV beruhenden Vergabegrundsätze als Satzungsrecht der Universität in § 2 Abs. 3 Satz 3. Diese Bestimmung sehe eine gebundene Entscheidung vor, die kein Ermessen zulasse und für jedwede Konstellation eines vorzeitigen Wechsels die vollständige Rückzahlung der Leistungsbezüge verlange. Dies sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und damit rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung zur Frage der Rückzahlung von Anwärterbezügen bzw. Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen des Dienstherrn bei Nichteinhaltung einer bestimmten Bleibeverpflichtung sei nicht übertragbar, weil die Fallgestaltungen mit der streitgegenständlichen nicht vergleichbar seien. § 59 Abs. 5 BBesG solle sicherstellen, dass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studierten und nach dem Studienabschluss nicht mehr bereit seien, als Beamte im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangten. Maßgeblich sei ferner für die Rechtfertigung einer solchen Auflage, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses gefördert werde und der Beamte auf Widerruf während des Studiums Anspruch auf Besoldung habe. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdiensts privilegiere die Anwärterstudenten im Vergleich mit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit Studierenden, die während ihrer Ausbildung keine Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhielten. Diese Interessenlage unterscheide sich von der vorliegenden. Während der Anwärter Bezüge erhalte, ohne dem Dienstherrn eine (Dienst-)Leistung zu schulden und daher mit einer Rückforderung belegt werden könne, wenn er nicht für eine gewisse (Amortisations-) Zeit beim Dienstherrn nach Abschluss der Ausbildung verbleibe, habe die Klägerin in den 21 Monaten, während sie an der TUM Forschung und Lehre gepflegt habe, dieser eine echte Gegenleistung erbracht. Wenn die Klägerin die Leistungsbezüge zurückzahlen müsste, so umfasste die Rückforderung rund ein Drittel der von ihr in diesem Zeitraum bezogenen Besoldung. Mit der Situation von studierenden Anwärtern könne dies nicht auf eine Stufe gestellt werden. Die Höhe der Leistungsbezüge, die nach § 2 Abs. 2 der Vergabegrundsätze der TUM nach fünf Stufen differenziert werde, repräsentierten den Leistungsstand des zu Berufenden und dessen Qualifikation. Wenn der Klägerin eine Leistungszulage in Höhe von 1.500 Euro zugesagt worden sei, so deshalb, weil ihr Profil Leistungen ausweise, die die internationale Reputation der Universität entscheidend mitprägten. Die Leistungsbezüge definierten somit den „Marktwert“, der der Klägerin zugemessen worden sei. Auf dessen Grundlage habe sie mit Aufnahme ihres Dienstes Forschungs- und Lehrleistungen als Gegenleistung erbracht, die nicht dadurch an Wert verloren hätten, dass sich die Klägerin entschieden habe, nach einer Laufzeit von 21 Monaten einem W3-Ruf an die Universität Würzburg zu folgen. Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass Anwärterbezüge nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip unterfielen und deshalb dort die Anforderungen an die Zumutbarkeit für eine Rückforderung niedriger lägen. Zum anderen sei die Rückzahlungspflicht dort auf den Teil der Anwärterbezüge begrenzt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 BKGG in der jeweils geltenden Fassung überschreite, und damit der Höhe nach limitiert. Betrachte man die Rückzahlungsverpflichtungen in Bezug auf Anwärtern gewährte Sonderzuschläge (§ 63 Abs. 3 BBesG, Art. 78 Abs. 3 BayBesG), so zeige sich, dass selbst dort, wo der Sonderzuschlag in erster Linie an die schlechte Bewerberlage und nicht an die besondere Qualifikation des Anwärters anknüpfe, ein „Abschmelzverfahren“ für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr vorgesehen sei.

Dass § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei, ergebe sich auch aus einer Vergleichsbetrachtung zu Bindungsverpflichtungen im Bereich der Fortbildungskosten, die – für den Bereich des Arbeitsverhältnisses – arbeitgeberseitig finanziert würden. Im Gegenzug vereinbarten Arbeitgeber für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor Ablauf einer bestimmten Frist das Unternehmen wieder verlasse, eine Rückzahlungsklausel. Seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sei die Wirksamkeit derartiger Verpflichtungen anhand von § 307 BGB zu überprüfen. Zuvor habe die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Art. 12 Abs. 1 GG, teilweise mittelbar über § 242 BGB, als Prüfungsmaßstab herangezogen und insbesondere die Frage aufgeworfen, ob die Ausgestaltung einer Rückzahlungsklausel den Arbeitnehmer in seinem Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtige. Auf diese Überlegungen lasse sich, auch wenn sie heute im Rahmen der Generalklausel des § 307 BGB („unangemessene Benachteiligung“) angestellt würden, nach wie vor zurückgreifen. Da Berufungs-Leistungsbezüge nicht wie vom Arbeitgeber investierte Aus- oder Fortbildungskosten einzustufen seien, und die berufene Professorin hierfür eine echte Gegenleistung erbracht habe, sei eine dreijährige Bindungsdauer, wie sie das BAG etwa für Fortbildungsmaßnahmen von sechs Monaten bis zu einem Jahr bei entsprechenden Kosten ohne Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers für zulässig halte, nicht zu rechtfertigen. Auch die im Widerspruchsbescheid dargestellten Interessen der Universität ließen eine zwingende Rückforderung der Leistungsbezüge in voller Höhe, ohne dass die Hochschule Ermessenserwägungen anzustellen habe, als unverhältnismäßig erscheinen.

Schließlich habe das Verwaltungsgericht dem Gedanken nicht Rechnung getragen, dass der Klägerin der Wechsel von einer zeitlich befristeten Professur ohne konkrete Entfristungsperspektive auf eine höherbesoldete Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit deutlich erschwert worden sei. Die Berufung auf die W2 Professur an der TUM sei nicht im sog. Tenure-track-Verfahren erfolgt, jedenfalls nicht in der Art und Weise, dass sie konkret habe erwarten können, nach Ablauf der fünf Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entfristet zu werden. Das Verwaltungsgericht habe mit seinen Ausführungen („Mit einem Bindungszeitraum von drei Jahren werden planbare Verhältnisse geschaffen, die auch eine gewünschte berufliche Veränderung in absehbarer Zeit zulassen“) zum einen unberücksichtigt gelassen, dass Chancen, einen Ruf auf eine W3 Professur auf Lebenszeit zu erhalten, nicht nach Zeitabschnitten bemessen seien, sondern sich bei entsprechend ausgeschriebenen Stellen ergäben, ohne dass die Gewähr bestehe, dass sich eine solche Chance nach Ablauf eines 3-Jahres-Zeitraums erneut biete. Zum anderen bleibe unberücksichtigt, dass die Rechtsposition einer befristet berufenen Professorin auf Entfristung des Professorenverhältnisses eher schwach ausgeprägt sei, jedenfalls eine Entfristung nur schwer durchsetzbar sei. Die gebundene Entscheidung, die § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze vorgebe, konterkariere auch die Regelungen in Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayBesG sowie § 3 Abs. 1 Satz 3 BayHLeistBV, wonach Bleibe-Leistungsbezüge nur gewährt würden, wenn ein Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorgelegt werde. Es widerstrebe dem Gesetzeszweck allzu deutlich, wenn nach dieser gesetzlichen Vorgabe demnach ein Wissenschaftler, der an eine andere bayerische Hochschule wechsele, keine zusätzlichen Bezüge erhalten solle, aber umgekehrt, wenn es um einen vorzeitigen Wechsel zu einer anderen bayerischen Universität gehe, mit Sanktionen in Form der kompletten Rückzahlung von erhaltenen Berufungs-Leistungsbezügen belegt werden könne.

Der angegriffene Bescheid, der die Leistungsbezüge in voller Höhe für den gesamten Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2013 zurückfordere, verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, weil die Grundalimentation der Klägerin in der Zeit vom 1. April 2012 jedenfalls bis 31. Dezember 2012 nicht verfassungskonform gewesen sei.

Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, dass den rechtsstaatlichen Bedenken im Hinblick auf die durch § 2 Abs. 3 Satz 3 der Vergabegrundsätze vorgegebene volle Rückzahlungspflicht durch eine verfassungskonforme Rechtsanwendung im anschließenden Verwaltungsverfahren der eigentlichen Rückforderung Rechnung getragen werden könne. Dies widerspreche zum einen dem Wortlaut des Bescheids, mit dem der Klägerin klar vermittelt werde, dass die kompletten Leistungsbezüge zurückzuzahlen seien, zum anderen ergebe sich aus dem Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 4. Februar 2014, dass dieses ausschließlich als „Vollzugsstelle“ fungiert habe, ohne eine eigene Entscheidung in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren getroffen zu haben. Dies werde an der Mitteilung des Rückforderungsbetrags vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens deutlich. Das Landesamt für Finanzen könne mangels Kompetenz eine solche Entscheidung, wie sie das Verwaltungsgericht für denkbar halte, gar nicht treffen und habe auch keine eigene Sachentscheidung getroffen, wie aus dem Wortlaut des Schreibens ersichtlich sei, dem auch keine Rechtsmittelbelehrungbeigefügt worden sei. Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Art. 15 Abs. 2 BayBesG bestünden auch deshalb, weil bei der Parallelvorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG angenommen werde, es handele sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Im Rahmen von Billigkeitserwägungen sei nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, vielmehr sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherten abzustellen, wofür die Lage des Schuldners im Zeitpunkt der Rückabwicklung maßgeblich sei. Hierbei handle es sich evident um andere Überlegungen als diejenigen, die das Verwaltungsgericht angestellt wissen wolle. Eine „verfassungskonforme Korrektur“ des Feststellungsbescheids der TUM vom 14. Januar 2014 durch das Schreiben des Landesamts für Finanzen sei daher weder möglich noch habe eine solche tatsächlich stattgefunden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 abzuändern und den Bescheid der Technischen Universität München über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dieses verweise insbesondere zu Recht darauf, dass in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung die rechtliche Konstruktion einer „Auflage“ für Besoldungsbestandteile bereits anerkannt sei. Lege man mit dem Verwaltungsgericht die Rechtsfigur einer Zusage zu Grunde, gehe das Vorbringen der Klägerin, die Rückzahlungsverpflichtung sei vermeintlich „überraschend“ und damit ähnlich einer AGB-Klausel unwirksam, ins Leere, weil eine dem Zivilrecht verwandte Übereinstimmung der Willenserklärungen für eine einseitige Verpflichtung nicht erforderlich sei. Maßgeblich sei allein der objektive Erklärungswert der Zusage. Aus dem Schreiben vom 9. November 2011 gehe unzweideutig hervor, dass entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV für den Fall eines vorzeitigen Wechsels eine Rückzahlungspflicht bestehen solle. Mit dem Weggang der Klägerin vor Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums sei die aufschiebende Bedingung für die Gewährung der Berufungs-Leistungszulage nicht mehr erfüllt. Die an die Klägerin erfolgten Zahlungen seien daher rechtsgrundlos erfolgt und nach Bereicherungsrecht abzuwickeln, vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch den Regelungsgehalt des angegriffenen Bescheids nur in der Feststellung der Rückzahlungspflicht dem Grunde nach gesehen; ein – vollstreckbarer – Leistungsbescheid liege nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG i.V.m. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften verwiesen habe, sei diese vom Streitgegenstand nicht erfasst. Ein auf dieser Grundlage vom Erstgericht unterbreitetes Vergleichsangebot habe die Klägerin ausgeschlagen.

Das Berufungsvorbringen biete Anlass, den Gesetzeszweck des Art. 70 BayBesG nochmals hervorzuheben: Die Hochschule solle nach dem Willen des Gesetzgebers vor einem unlauteren Abwerbeverhalten anderer Hochschulen geschützt werden. Durch die Möglichkeit der Rückforderung der Berufungs-Leistungsbezüge sollten neu berufene Professorinnen und Professoren für drei Jahre an die Universität gebunden werden. Der 3-Jahres-Zeitraum gebe dabei die Erfahrung wieder, dass die Etablierung einer Professur im vollen Leistungsspektrum diesen Zeitfaktor benötige. Deshalb würden auch Evaluierungen erst nach Ablauf dieses Zeitraums angesetzt. Dagegen käme dieser Gesetzeszweck nicht zum Tragen, wollte man der klägerischen Argumentation folgen. Denn dann käme eine Rückforderung regelhaft nicht mehr in Betracht. Eine Staffelung bei der Rückforderung o.ä. sei weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen, gerade weil es – anders als bei vorangegangener aufwändiger jahrelanger Ausbildung – kaum möglich sei, „Werteverluste“ beim Weggang eines Professors/einer Professorin vernünftig zu staffeln. Mit dem angegriffenen Urteil werde keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit gesehen, die Rückforderungen zu staffeln.

Die Klägerin habe neben den Berufungs-Leistungsbezügen ihre reguläre Besoldung erhalten. Gegen die vermeintlich verfassungswidrige Höhe der W-Besoldung habe sie keine Einwände erhoben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum eine vermeintlich bestehende Unteralimentierung gerade auf dem Umweg einer nur anteiligen Rückforderung aufzubessern wäre. Es hätte der Klägerin vielmehr oblegen, eine ihr vermeintlich zustehende höhere Besoldung auf dem Rechtsweg gegenüber dem Dienstherrn durchzusetzen.

Abschließend werde auf die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 BayUKG hingewiesen. Auch hier sei eine Rückzahlung der Umzugskostenvergütung vorgesehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem vom Beamten zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs ende. Eine Staffelung/Abschmelzung o.ä. sehe auch das Bayerische Umzugskostengesetz nicht vor. Die Interessenlage des Dienstherrn sei mit der streitgegenständlichen Konstellation vergleichbar. Wie bei der Vergabe von Berufungs-Leistungsbezügen habe der Dienstherr ein dienstliches Interesse an einem Bewerber und „investiere“ entsprechend durch die Zusagen von Umzugskosten respektive Berufungs-Leistungsbezügen, für die er dann entgegen seiner Erwartung keine längerfristige Leistung erhalte.

Nach Auffassung der Klägerin blendet der Beklagte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen aus. Ein Vergleich zu Art. 5 Abs. 2 BayUKG lasse sich nicht ziehen. Gewähre der Dienstherr Umzugskostenvergütung, so stelle dies eine einseitige und zusätzliche Leistung dar, der kein Leistungsäquivalent des Leistungsempfängers gegenüberstehe. Ganz anders verhalte es sich bei Leistungszulagen. Diesen stünden erbrachte Leistungen der Klägerin gegenüber, so dass mitnichten von einer Vergleichbarkeit der Interessenlage gesprochen werden könne. Die Regelung des Umzugskostenrechts folge somit einer anderen ratio. Dass dort keine Staffelung bzw. Abschmelzung vorgesehen sei, erscheine konsequent.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Technischen Universität München über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen vom 14. Januar 2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide kommt nur Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG in Betracht. Berufungs-Leistungsbezüge, die aus Anlass von Berufungsverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 1 BayBesG), können ebenso wie Bleibe-Leistungsbezüge, die den Hochschullehrer zum Verbleiben an der Hochschule bewegen sollen, als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden. Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden (vgl. Art. 70 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBesG). Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden (Art. 70 Abs. 3 Satz 1 BayBesG). Es kann ferner festgelegt werden, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt (Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG).

a) Diese Regelung erfüllt – soweit sie in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage darstellt (dazu unten b) und d)) – das Erfordernis doppelter Ermächtigung, also die Befugnis zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (vgl. dazu allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35 Rn. 23; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 25 ff.). Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich beim Schreiben des Präsidenten der TUM vom 9. November 2011, mit dem die Hochschulleistungsbezüge zugesagt wurden, um eine Zusage analog Art. 38 BayVwVfG handelt und nicht um ein Angebot auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, so dass eine Inhaltskontrolle des Hinweises auf die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 307 BGB ausscheidet. Auch wenn man der Zusage der Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen Verwaltungsaktcharakter zumessen wollte, kann die Frage, ob diese mit einer Nebenbestimmung für den Fall des vorzeitigen Wechsels der Hochschule versehen war oder nur einen Hinweis auf die Rechtslage enthielt, offen bleiben. Denn gegen die Geltendmachung der Rückzahlung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen durch Bescheid bestehen keinesfalls Bedenken (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – Rn.15).

Auch die Frage, ob Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG zu einem entsprechenden Normerlass oder zu einer entsprechenden Einzelfallregelung ermächtigt, ist anhand der Gesetzgebungsgeschichte in letzterem Sinne zu beantworten. In den Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drs. 16/3200 S. 418) wird ausgeführt: „Nach Satz 2 kann im Rahmen der Berufungs- und Bleibeverhandlungen zudem festgelegt werden, dass Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge im Falle des vorzeitigen Verlassens der Hochschule zurückzuzahlen sind; dies dient dem Schutz der Hochschule vor einem unlauteren Abwerbeverhalten anderer Hochschulen.“ Dies zeigt, dass der Gesetzgeber keine Notwendigkeit für einen weiteren Normerlass gesehen hat. Dass der auf Art. 74 BayBesG beruhende § 3 Abs. 4 Satz 2 BayHLeistBV die Regelung des Gesetzes nur wortgleich wiederholt und die Satzung der TUM über das Vergabeverfahren von Leistungsbezügen sich zu dieser Regelung nicht verhält, schließt deshalb die Rückforderung nicht aus. § 2 Abs. 3 Satz 2 der Grundsätze über die Vergabe, der entgegen der Berufungsbegründung nicht als Satzungsrecht anzusehen ist, sondern nur eine Selbstbindung der Verwaltung zum Ausdruck bringt, ordnet an, dass die Bezüge in voller Höhe zurückzuzahlen sind, wenn innerhalb von drei Jahren seit Gewährung ein Wechsel an eine andere Hochschule erfolgt.

b) Nach Auffassung des Senats kann die Ermächtigungsgrundlage des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG indes bei systematischer Binnenauslegung des ganzen Gesetzesabsatzes nur unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfassen. „Es kann ferner festgelegt werden“ knüpft an Satz 1 an, in dem nur von unbefristeten Leistungsbezügen die Rede ist. Andernfalls wäre ein eigenständiger Absatz 4 ebenso in Betracht gekommen. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 16/3200 S. 417) sieht sich zwar in der Tradition des Art. 22 BayBesG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Dezember 2004 (GVBl S. 491). Damals bestand jedoch für die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge keine Regelung zur Rückforderung und zudem die Erwartung, dass die Vergabe der Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen im Regelfall unbefristet erfolgt (LT-Drs. 15/1666 S. 12). Vor diesem Hintergrund ist für den Senat ein Wille des Gesetzgebers, auch befristet bewilligte Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge mit der Rückforderungsbestimmung des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG zu erfassen, nicht rechtssicher erkennbar zum Ausdruck gekommen.

Diese systematische Binnenauslegung wird durch eine systematische Vergleichsbetrachtung mit Art. 71 BayBesG bestätigt; dort sieht Absatz 2 Satz 3 ebenfalls nur bei unbefristeter Vergabe von besonderen Leistungsbezügen für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls eine Widerrufsmöglichkeit vor.

Nach dieser Auslegung der Ermächtigungsgrundlage kommt eine Rückforderung hier nicht in Betracht, da sowohl der im Schreiben des Präsidenten der TUM vom 9. November 2011 zugesagte Berufungs-Leistungsbezug von 600 Euro pro Monat, der ausdrücklich als befristet für die Dauer der befristeten Professur zugesagt wurde, als auch der Berufungs-Leistungsbezug in Höhe von 1500 Euro, für den – trotz aufschiebend bedingter unbefristeter Gewährung – bis zum Tag der Entfristung der Professur die Regelungen für befristete Leistungsbezüge galten, als befristete Berufungs-Leistungsbezüge einzustufen sind.

c) Ob darüber hinaus eine Rückforderung in entsprechender Anwendung der Erwägung des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayBesG zu den Bleibe-Leistungsbezügen – diese dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor oder die Professorin einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt – nur in Betracht kommt, wenn der Wechsel an eine andere Hochschule mit einem Dienstherrnwechsel verbunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Gesetzgeber hat die Rückforderungsmöglichkeit des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG damit begründet, dass sie dem Schutz der Hochschule vor einem unlauteren Abwerbeverhalten anderer Hochschulen dienen solle (LT-Drs. 16/3200 S. 418). Dass der Gesetzgeber damit einen Stellenwechsel ohne Dienstherrnwechsel sanktionieren wollte, versteht sich nicht von selbst. Denn eine Abwägung zwischen der Planungssicherheit der einzelnen Universität des Freistaats mit dem Interesse anderer Universitäten des Freistaats an der Gewinnung qualifizierten Personals unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Bestenauslese sowie dem Interesse des jeweiligen Professors an seinem beruflichen Fortkommen gemäß dem Leistungsprinzip ist nicht ersichtlich. Da vorliegend eine Rückforderung schon aus anderen Gründen (vgl. b) sowie unten d)) nicht in Betracht kommt, bedarf es auch keiner Vertiefung, ob es diesbezüglich in Bezug auf den Gesichtspunkt der „Einheit des öffentlichen Dienstes“ einer ausdrücklichen Ermessensentscheidung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1972 – VI C 38.70 – BVerwGE 40, 237 ; a.A. BAG, U.v. 15.5.1985 – 5 AZR 161/84 – juris).

d) Die vom Beklagten befürwortete Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG auf alle Fälle, in denen der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung der Berufungs-Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt, wäre auch mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Vielmehr bedarf die Bestimmung der verfassungskonformen Auslegung. Werden die Berufungs-Leistungsbezüge für eine nach Ernennung im Dienstverhältnis erbrachte Leistung gezahlt, besteht für Rückzahlungspflichten von Berufungs-Leistungsbezügen bei einem Verlassen der Hochschule kein Raum (Preißler in Reich/Preißler BBesG, 1. Aufl. 2014, § 33 Rn. 6). Das ergibt sich aus folgendem:

Art. 12 GG ist neben dem speziellen Gleichheitsgrundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG anwendbar (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 33 Rn. 8). Die Berufsfreiheit gewährleistet das Grundrecht, einen gewählten Beruf frei zu beenden, stellt aber denjenigen, der seinen Beruf wechselt, nicht von der Erfüllung der Pflichten frei, die durch die Beendigung des bisherigen beruflichen Rechtsverhältnisses aufgrund eines verfassungsmäßigen Gesetzes entstehen und seiner geordneten Abwicklung dienen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für Ausbildungskosten von Berufssoldaten bereits entschieden (B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 – BVerfGE 39, 128/141). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann indes die Rechtsprechung zu Ausbildungs- und Fortbildungsaufwendungen des Dienstherrn (dazu zuletzt BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16) nicht weitergehend übertragen werden. Denn die TUM hat nicht in die Person der Klägerin investiert, sondern hielt diese nach der gewährten fünften Stufe der Berufungs-Leistungsbezüge (§ 2 der Vergabegrundsätze) schon bei ihrer Berufung für imstande, Leistungen zu erbringen, die die internationale Reputation der Universität entscheidend mitprägen. Ohne das Korrelat von Ausbildungs- oder Fortbildungskosten, die bei der Enttäuschung der Erwartung des Dienstherrn, dass der Beamte die erworbenen Spezialkenntnisse und –fähigkeiten für eine angemessene Dauer oder im ganzen weiteren Berufsleben zur Verfügung stellen wird, einen billigen Ausgleich erfordern, besteht kein Vorrang der Belange der Universität vor dem Interesse des befristet beschäftigten Hochschullehrers, Karrierechancen auf eine unbefristete Professur wahrnehmen zu können. Dies wäre gerade im Hinblick auf die lange Ausbildung zum Hochschullehrer sowie den Umstand, dass in dieser Zeit regelmäßig keine Möglichkeit besteht, eine unbefristete Anstellung im wissenschaftlichen Mittelbau zu erlangen (BayVerfGH, E.v. 28.9.2016 – Vf. 20-VII-15 – NVwZ-RR 2016, 962; BayVGH, B.v. 25.11.2016 – 3 ZB 15.1921 – juris), unzumutbar. Insoweit stellen die Belange der Universität, Planungssicherheit zu erhalten und den Aufwand von Berufungsverfahren in einem angemessenen Rahmen zu halten, zwar dem Grunde nach sachgerechte und vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dar; diese lassen jedoch die Einschränkung der Berufsfreiheit von befristet beschäftigten Hochschullehrern nicht als verhältnismäßig erscheinen.

Vielmehr sind hier die arbeitsrechtlichen Grundsätze zu übertragen, wonach Regelungen unzumutbar sind, die in unzulässiger Weise die freie Arbeitsplatzwahl beschränken, die auch das Recht des Beamten einschließt, den einmal gewählten Arbeitsplatz beizubehalten, aufzugeben oder zu wechseln, und die den gleichen Schutz genießt, wie die Freiheit der Berufswahl (vgl. ebenfalls zu Ausbildungskosten: BAG, U.v. 18.8.1976 - 5 AZR 399/75 - BAGE 28, 159 ; BAG, U.v. 16.03.1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155/177). Dabei entspricht es gesicherter arbeitsrechtlicher Dogmatik, dass für Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter Rückzahlungsvorbehalte unzulässig sind, wenn Gegenstand der Zahlung Entgelt für bereits geleistete Arbeit ist (BAG, U.v. 13.9.1974 – 5 AZR 48/74 – NJW 1975, 278; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 15. Aufl. 2013, § 78 Rn. 62). Denn eine Rückzahlungspflicht ist bei Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer bereits diese ausschließlich von der Arbeitsleistung abhängige Sonderzuwendung durch seine bereits erbrachte Arbeitsleistung verdient hat und durch den Entzug eines bereits verdienten Lohnanteils bestraft würde (ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, § 611 BGB Rn. 548 m.w.N.).

So liegt es auch im Fall der Klägerin. Die Universität hielt es aufgrund der von der Klägerin erwarteten Leistungen von Anfang an für gerechtfertigt, die Skala der Entlohnungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Die variablen leistungsorientierten Gehaltsbestandteile, die nach der gesetzgeberischen Intention das Grundgehalt in beträchtlichem Umfang ergänzen sollen, wurden vor dem Hintergrund einer Stärkung des Leistungsgedankens eingeführt und sollen eine von der individuell erbrachten Leistung abhängige Bezahlstruktur ermöglichen (LT-Drs. 15/1666 S. 1). Dass diese erwartete Leistung von der Klägerin nicht gezeigt worden wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich insbesondere nicht aus der enttäuschten Erwartung der Universität, die Klägerin werde länger an der TUM verbleiben.

Diese verfassungsrechtlich fundierten Einschränkungen von Rückzahlungsklauseln oder Rückforderungsregelungen hat der Beklagte bei der Auslegung des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG zu beachten. Trotz dieser und der oben b) dargestellten systematischen Einwände gegen eine Ausdehnung der Rückforderungsregelung des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG auf Fälle der befristeten Gewährung von Berufungs-Leistungsbezügen, hält der Senat jedoch rechtlich unbedenkliche Anwendungsfälle der Ermächtigungsgrundlage des Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG für möglich. So kann etwa die Rückforderung von unbefristeten Bleibe-Leistungsbezügen in Betracht kommen, weil diese nicht ohne weiteres als Gegenleistung für geleistete Dienste anzusehen sein werden, sondern auch allein deshalb erbracht werden können, um den (möglicherweise) abwanderungswilligen Hochschullehrer davon abzuhalten, dem Ruf einer anderen Universität zu folgen.

2. Weder die eben geschilderten verfassungsrechtlich fundierten Einwände des Senats, noch die Bedenken des Verwaltungsgerichts, dass weder das Gesetz noch die Vergabegrundsätze der Universität eine Berücksichtigung des tatsächlich abgeleisteten Anteils des Dreijahreszeitraums vorsehen, können – wie das Verwaltungsgericht meint – in einem sich anschließenden Verwaltungsverfahren nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG ausgeräumt werden. Dass es sich insoweit – wie von der Klägerin zutreffend eingewandt – nur um einen Rechtsfolgenverweis handelt, bestätigt sich anhand der Kommentarliteratur (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Art. 15 BayBesG Rn. 47). Die Frage, ob ein Rückforderungsbetrag gegebenenfalls zeitanteilig abzuschmelzen wäre, mag sich dem Normgeber oder der Verwaltung bei der Niederlegung ihrer Verwaltungspraxis im Wege der Selbstbindung stellen, für die gerichtliche Überprüfung einer vollständigen Rückforderung stellt sich diese Frage schon mangels eines anwendbaren Maßstabs nicht.

3. Da sich der angefochtene Rückforderungsbescheid aus den dargestellten Gründen als rechtswidrig erweist, bedarf auch die Frage keiner Vertiefung, ob die W 2-Besoldung im Jahr 2012 vor dem Alimentationsgrundsatz bestehen kann oder unzureichend war. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 28.7.2008 – Vf. 25-VII-05 – VerfGHE 61, 187 ) können für die Beurteilung der Amtsangemessenheit der Besoldung nur die Grundgehälter der Professoren herangezogen werden. Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen sind insoweit nicht maßgeblich. Zudem hätten solche Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedurft (BVerfG, B.v. 22.3.1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <384 f.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27). Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG erfüllt sind. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Welche Fälle der Rückforderung von Berufungs-Leistungsbezügen von Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG erfasst werden, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf € 65.214,11 festgesetzt.
published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
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Annotations

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

(3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend der Auslandsbesoldung. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1, der Anwärtererhöhungsbetrag und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Anwärtergrundbetrag, dem Anwärtererhöhungsbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 55 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

(5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Besteht ein Mangel an qualifizierten Bewerbern, kann die oberste Dienstbehörde Anwärtersonderzuschläge gewähren. Sofern das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn durch die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge nicht erreicht wird, können Anwärtersonderzuschläge von bis zu 90 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden. Anwärtern, denen ein Anwärtererhöhungsbetrag nach § 62 zusteht, können Anwärtersonderzuschläge unter der Voraussetzung, dass das Anfangsgrundgehalt des Eingangsamtes der Laufbahn nicht erreicht wird, von bis zu 80 Prozent des Anwärtergrundbetrages gewährt werden.

(2) Anspruch auf Anwärtersonderzuschläge besteht nur, wenn der Anwärter

1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
2.
unmittelbar im Anschluss an das Bestehen der Laufbahnprüfung für mindestens fünf Jahre als Beamter des Bundes oder als Soldat tätig ist.

(3) Werden die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder frühere Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. § 12 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.