Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 28. Juli 2015 - W 1 K 13.385
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Aktenzeichen: W 1 K 13.385
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 28. Juli 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1334
Hauptpunkte:
Versorgungsabschlag;
Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand;
Versorgungsauskunft;
Fürsorgepflichtverletzung (verneint);
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ...
- Beklagter -
wegen Beamtenrechts (Versorgung),
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths, die Richterin am Verwaltungsgericht Betz, die ehrenamtliche Richterin W., den ehrenamtlichen Richter Z. ohne mündliche Verhandlung am 28. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für den Zeitraum der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Der am ... 1948 geborene Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. August 2013 im Dienste des Beklagten, zuletzt als Direktor einer Realschule (Besoldungsgruppe A 15).
Aufgrund seines Antrags auf Altersteilzeit im Blockmodell, beginnend ab 1. September 2008, erteilte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, dem Kläger unter dem 3. Juni 2008 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage eine Versorgungsauskunft. Danach würden seine Versorgungsbezüge bei einem unterstellten Eintritt des Versorgungsfalles ab 1. September 2012 nach derzeit geltendem Recht 3.722,49 EUR brutto betragen. Darin enthalten war, wie in den „Hinweisen und Bemerkungen“ zum Schreiben ausgeführt wird (Blatt 3 der Versorgungsakte), ein Versorgungsabschlag für den Fall der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: BayBG a. F. -, ausgehend von einer Freistellungsphase der Altersteilzeit vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013, in Höhe von 3,31 v. H. (Blatt 4 der Behördenakte). Die Altersteilzeit im Blockmodell in Verbindung mit Antragsruhestand wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2008 antragsgemäß bewilligt.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. September 2012 auf 3.982,05 EUR brutto fest. Darin eingerechnet war ein Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 3,6 v. H. für den Zeitraum der Freistellungsphase vom 1. September 2012 bis 31. August 2013 (Blatt 31 der Versorgungsakte).
Hiergegen erhob der Kläger am 23. Juli 2012 Widerspruch.
Mit Wirkung vom 1. September 2012 wurde der Kläger gemäß Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. mit Ablauf des 31. August 2012 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 24. August 2012 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. September 2012 auf 3.994,03 EUR brutto monatlich fest. Aus den „Hinweisen und Bemerkungen“ zum Bescheid geht hervor, dass der Versorgungsabschlag manuell zu berechnen sei, da Beamte, bei denen aufgrund von Art. 143 Abs. 1 Satz 3 BayBG wegen Altersteilzeit die bis 31. Dezember 2010 geltende Altersgrenze anzuwenden sei, nicht durch das einschlägige Programm abgedeckt seien. Im Falle des Klägers berechne sich der Versorgungsabschlag für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 in Höhe von (0,92 Jahre x 3,6 v. H. =) 3,31 v. H. (Blatt 47 ff. der Behördenakte). Aus den beigefügten Berechnungen geht hervor, dass die Behörde von einem Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung vom 1. September 2008 bis 31. August 2012 ausgegangen ist.
Hiergegen erhob der Kläger erneut mit Telefax vom 27. September 2012 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Ansbach, vom 22. März 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers per Einschreiben mit Rückschein zugestellt; auf dem Rückschein wurde als Zustelldatum durch den Postbediensteten der 2. März 2013 eingetragen, die Empfangsbestätigung der Klägerbevollmächtigten trägt das Datum 2. April 2013.
II.
Mit am 2. Mai 2013 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Der Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 v. H. bedeute für ihn einen monatlichen Abzug von 141,66 EUR. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2008 mitgeteilt, dass ausgehend von einem gesetzlichen Ruhestandsbeginn am 1. August 2013 eine Altersteilzeit für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2013 bewilligt werden könnte. Hiernach hätte der Kläger bis zum 31. Juli 2011 (Ende der Arbeitsphase) arbeiten müssen. Das Ministerium habe weiter darauf hingewiesen, dass eine Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zum 31. August 2012, im Wege der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand in Betracht käme. Hiervon ausgehend könnte die Altersteilzeit bereits am 1. September 2008 beginnen. Die Arbeitsphase würde dann am 31. August 2010 enden. Zum 31. August 2012 würde der Kläger in den Ruhestand versetzt werden. Diese Variante sei mit Bescheid vom 8. Juli 2008 schließlich genehmigt worden. Der Versorgungsabschlag von 3,31 v. H. sei jedoch rechtswidrig. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus habe dem Kläger die Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand empfohlen. Anstatt einer klaren Aussage habe das Schreiben vom 26. März 2008 in Bezug auf den Versorgungsabschlag nur einen kryptischen Hinweis enthalten („erfolgt ggf. eine Versorgungsabschlagsregelung“). Deutlicher sei erst der Hinweis in der Versorgungsauskunft vom 3. Juni 2008 gewesen. Der Anlage zum ursprünglichen Festsetzungsbescheid vom 20. Juni 2012 sei zu entnehmen, dass der Versorgungsabschlag bei Erreichen einer Dienstzeit von 45 Jahren nicht vorzunehmen wäre. Nach der Berechnung des Landesamtes für Finanzen habe der Kläger diese Grenze mit 44 Jahren und 303 Tagen denkbar knapp verfehlt. Das Landesamt für Finanzen stelle ersichtlich auf Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ab. Die dort in Bezug genommene Vorschrift des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG stelle ihrerseits auf Fälle ab, in denen der Beamte nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werde. Die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach dieser Vorschrift lägen beim Kläger jedoch gar nicht vor, weil dafür neben dem Vollenden des 64. Lebensjahres auch erforderlich sei, dass der Beamte Altersteilzeit im Blockmodell nicht in Anspruch nehme. Letzteres sei beim Kläger gerade nicht der Fall. Unabhängig hiervon hätte das Landesamt für Finanzen den Kläger aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auf die Dienstzeit von 45 Jahren hinweisen müssen. Der Abschlag ergebe für den Kläger - hochgerechnet auf 15 Jahre - einen Fehlbetrag von mindestens 25.000,00 EUR. Wäre der Kläger darauf hingewiesen worden, dass ihm für den Wegfall des Abschlags lediglich zwei Monate fehlten, hätte er sich dafür entschieden, das Ende seiner Dienstzeit entsprechend zu verschieben. Der Beginn der Altersteilzeit hätte lediglich auf den 1. März 2009 und die Versetzung in den Ruhestand auf das Ende des ersten Schulhalbjahres 2013, d. h. auf den 28. Februar 2013 verschoben werden müssen (d. h. Arbeitsphase vom 1. März 2009 bis 28. Februar 2011, Freistellungsphase vom 1. März 2011 bis 28. Februar 2013), um eine Dienstzeit von 45 Jahren zu erreichen. Nach Kenntnis des Klägers sei eine Versetzung in den Ruhestand zum Ende des ersten Schulhalbjahres beispielsweise im Falle der Direktorin der M.-Realschule in A. ohne weiteres möglich gewesen.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Versorgungsbezüge des Klägers ohne einen Versorgungsabschlag von 3,31% des erdienten Ruhegehaltes neu festzusetzen und den Bescheid vom 4. September 2012 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In der Versorgungsauskunft, die ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erteilt worden sei, sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass bei Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG ein Versorgungsabschlag in Kauf genommen werden müsse. Durch den Bescheid vom 4. September 2012 sei der Bescheid vom 20. Juni 2012 aufgehoben und nunmehr als für den Versorgungsabschlag maßgeblich der Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 berücksichtigt worden, wodurch sich der Versorgungsabschlag auf 3,31 v. H. reduziert habe. Da der Kläger mit Ablauf des 31. August 2012 in den Ruhestand versetzt worden sei, richteten sich seine Versorgungsbezüge nach dem am 1. September 2012 gültigen Recht. Für die Höhe des Ruhegehaltes sei daher Art. 26 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG maßgeblich, wonach eine Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu einem Versorgungsabschlag führe. Demgemäß sei das Ruhegehalt um 3,31 v. H. zu mindern gewesen, da der Kläger 0,92 Jahre vor Erreichen der für ihn mit Ablauf des 31. Juli 2013 eintretenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine entsprechende Auskunft sei ihm unter dem 3. Juni 2008 und damit vor Bewilligung der Altersteilzeit mit Bescheid vom 8. Juli 2008 erteilt worden. Insoweit sei zwischenzeitlich keine inhaltliche Rechtsänderung eingetreten. Während nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Auskunft gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG im Falle des Klägers kein Ausnahmetatbestand für ein Absehen von einem Versorgungsabschlag in Betracht gekommen sei, wäre nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ein Absehen dann möglich gewesen, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht hätte. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Soweit der Kläger bezweifle, dass Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG für ihn nicht einschlägig sei, weil er vor der Ruhestandsversetzung Altersteilzeit im Blockmodell geleistet habe, verkenne er den Inhalt der Regelung des Art. 64 Nr. 1 BayBG bzw. die für ihn maßgebliche inhaltsgleiche Regelung des Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBG a. F. Zwar habe der Gesetzgeber mit dieser Regelung grundsätzlich die Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und vorzeitigem Ruhestand ausschließen wollen. Sie sei nach dem zweiten Halbsatz der jeweiligen Vorschrift weiterhin möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorlägen. Nachdem eine entsprechende Ruhestandsversetzung des Klägers erfolgt sei, sei vom Vorliegen derartiger Gründe auszugehen. Selbst wenn man Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hier als nicht einschlägig betrachten wollte, fehle es an den Voraussetzungen der übrigen Ausnahmetatbestände. Die Fürsorgepflicht gebiete es nicht, Beamte und Versorgungsempfänger auf jede Rechtsänderung aufmerksam zu machen. Ein entsprechender Hinweis hätte auch keine Auswirkungen gehabt, denn es fehle an einer rechtlichen Grundlage für eine Verlängerung der Dienstzeit, wie sie sich der Kläger vorstelle. Eine Abänderung der Altersteilzeit wäre nur in den in Art. 91 Abs. 1 Satz 2 BayBG sowie den insoweit wortgleichen früheren Regelungen genannten, abschließend aufgezählten Fällen möglich gewesen. Keiner dieser sogenannten Störfälle sei für den Kläger einschlägig gewesen. Da ihm der Versorgungsabschlag bekannt gewesen sei, könne sich aus der Regelung des Art 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBG insbesondere keine unzumutbare Härte ergeben. Der vom Kläger angesprochene Bezugsfall sei schon deshalb nicht vergleichbar, da dort die Versorgungsbezüge noch unter dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht festgesetzt worden seien.
In der Erwiderung vom 8. Juli 2013 ließ der Kläger ergänzend auf die sozialrechtliche Pflicht der Behörde zur Spontanberatung sowie auf Ziffer 2.2.31 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht hinweisen.
Der Beklage erwiderte hierauf unter dem 5. August 2013, selbst wenn eine entsprechende Hinweis- und Beratungspflicht bestünde, hätte dem Kläger vor Antritt der Altersteilzeit keine entsprechende Auskunft erteilt werden können, da sich der Versorgungsabschlag zu diesem Zeitpunkt noch nach § 14 Abs. 3 BeamtVG gerichtet habe, der den Wegfall des Versorgungsabschlags bei einer Dienstzeit von 45 Jahren nicht vorgesehen habe. Entsprechend sei dem Kläger die damals zutreffende Auskunft erteilt worden, dass er bei Eintritt in den Ruhestand mit einem Versorgungsabschlag rechnen müsse. Diese Rechtslage habe ebenso im Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase gegolten. Der Hinweis auf Abschnitt 10 Ziffer 2.2.31 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, wonach der Beamte an seine Verpflichtung erinnert werden solle, Änderungen der für den Ruhestandstermin maßgeblichen Sachlage zeitnah vor dem Freistellungstermin mitzuteilen, führe daher nicht weiter. Unabhängig davon würden von der Verwaltungsvorschrift nur sachliche, nicht aber rechtliche Änderungen erfasst. Die Regelung des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG sei erst zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch an einem rechtlichen Grund gefehlt, der eine Anpassung der bewilligten und bereits in Anspruch genommenen Altersteilzeit an die geänderte Rechtslage ermöglicht hätte.
III.
Die Beteiligten haben sich schriftlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand der Klage ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. September 2012 durch den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 24. August 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2013.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 24. August 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22. März 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.
Die Festsetzung der Versorgungsbezüge durch Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 20. Juni 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2012 ist rechtmäßig. Der darin berücksichtigte Versorgungsabschlag findet seine Rechtsgrundlage in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Danach vermindert sich das nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ermittelte Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.
1.1
Die gesetzliche Altersgrenze bestimmt sich im Falle des Klägers nach Art. 62 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, weil sich der Kläger als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG befand (Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG). Der Kläger wäre somit gemäß Art. 62 Satz 2 BayBG regulär mit dem Ende des Schuljahres, das der Vollendung seines 65. Lebensjahres vorausging, in den Ruhestand getreten, d. h. im Falle des am 5. August 1948 geborenen Klägers mit dem Ende des Schuljahres 2013, mithin mit Ablauf des 31. Juli 2013.
1.2
Der Kläger ist jedoch aufgrund der von ihm gewählten Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand bereits mit Ablauf des 31. August 2012 in den Ruhestand getreten. Bei Altersteilzeit im Blockmodell nach Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG gilt als Beginn des Ruhestandes grundsätzlich der Zeitpunkt, der für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze oder nach Art. 64 Nr. 2 BayBG maßgebend ist, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe i. S. d. Art. 64 Nr. 1 BayBO vorliegen (Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG in der nach der Bestandsschutzregelung des Art. 142a BayBG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2009). Im Falle des Klägers wurde jedoch Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand aus „besonders schwerwiegenden Gründen“ nach Art. 64 Nr. 1 BayBG bewilligt. Danach kann ein Beamter auf Lebenszeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 64. Lebensjahr vollendet hat und nicht Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt, soweit nicht besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen. Der Kläger missversteht diese Regelung, wenn er davon ausgeht, die Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 1 BayBG setze neben dem Vollenden des 64. Lebensjahres voraus, dass der Beamte Altersteilzeit im Blockmodell nicht in Anspruch nehme. Denn aus der Formulierung „soweit nicht“ ergibt sich bereits bei einer Auslegung anhand des Gesetzeswortlauts, dass das Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe eine Ausnahme von der Regelung darstellt, dass der Ruhestandseintritt mit Vollendung des 64. Lebensjahres voraussetzt, dass keine Altersteilzeit im Blockmodell genommen wird. Denn die genannte Formulierung bezieht sich gerade auf den vorausgehenden Satzteil „und nicht Altersteilzeit im Blockmodell … in Anspruch nimmt“. Nichts anderes folgt aus dem Regelungszusammenhang mit den o.g. Vorschriften über die gesetzliche Altersgrenze sowie Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG, weil Art. 64 Nr. 1 Halbsatz 2 BayBG so, wie ihn der Kläger offenbar versteht, keinen Sinn ergäbe. Denn der Ruhestandseintritt mit Vollendung des 64. Lebensjahres nach Art. 64 Nr. 1 BayBG stellt bereits eine Ausnahme von der in Art. 62 Satz 2 BayBG (in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG geregelten Altersgrenze (siehe oben 1.1) dar. Durch die Formulierung „soweit nicht …“ werden deshalb die Fälle des Antragsruhestandes wegen Vorliegens besonders schwerwiegender Gründe gleichgestellt mit den Fällen des Antragsruhestandes ohne Altersteilzeit im Blockmodell (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Art. 64 BayBG Rn. 2), weil anderenfalls, d. h. bei der Kombination des Antragsruhestandes aus besonders schwerwiegenden Gründen mit Altersteilzeit im Blockmodell, der Ruhestand gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG erst mit dem Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (d. h. im Falle des Klägers mit dem Ende des Schuljahres, das der Vollendung seines 65. Lebensjahres vorangeht, siehe oben 1.1) einträte, was erkennbar der Geltendmachung besonders schwerwiegender Gründe widerspräche. Dass beim Kläger solche besonders schwerwiegenden Gründe vorliegen, steht aufgrund der Feststellungswirkung der Altersteilzeitbewilligung auch für das Gericht verbindlich fest. Demzufolge war er gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG i. V. m. Art. 91 Abs. 1 Satz 3, Art. 142a BayBG mit Ablauf des Monats, in dem er 64. Lebensjahr vollendet hat, d. h. mit Ablauf des 31. August 2012, in den Ruhestand zu versetzen. Aus der Bewilligung der Altersteilzeit ergibt sich eine Aufteilung der Altersteilzeit in die Ansparphase vom 1. September 2008 bis 31. August 2012, mithin vier Kalenderjahre, sowie die Freistellungsphase vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013, mithin elf Monate. Aus dem genannten Zeitraum der Freistellungsphase ergibt sich der Versorgungsabschlag in Höhe von (3,6 x 0,92 Jahre) 3,31 v. H. nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG.
1.3
Eine Ausnahme nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG kann der Kläger nicht beanspruchen. Nach dieser Vorschrift entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, mithin auch im Falle der abweichenden Regelung der Altersgrenze nach Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayBG i. V. m. Art. 62 Satz 1 BayBG in der Fassung vom 31. Dezember 2010, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird. Der Kläger hat jedoch, wie er selbst zutreffend vorträgt, diese Grenze einer Dienstzeit von 45 Jahren mit der erreichten Dienstzeit von 44 Jahren und 303 Tagen verfehlt.
Auch eine nachträgliche Abänderung der bestandskräftig gewordenen Altersteilzeitbewilligung nach Art. 91 Abs. 2 Satz 3 BayBG kommt nicht in Betracht, da keiner der genannten „Störfälle“ tatbestandlich einschlägig ist. Eine besondere Härte liegt nicht darin, dass den Kläger die finanziellen Rechtsfolgen seiner persönlichen und autonomen Entscheidung für die Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand in der Form des Versorgungsabschlags treffen. Vielmehr ist der Versorgungsabschlag die vom Gesetzgeber gewollte Rechtsfolge dieses Altersteilzeitmodells. Der Kläger wurde über diese Rechtsfolge auch ausreichend belehrt (siehe unten 2.). Im Übrigen kommt eine Änderung der Ruhestandsversetzung als Voraussetzung der begehrten Neufestsetzung der Versorgungsbezüge nach Ruhestandseintritt nicht mehr in Betracht (BVerwG, U. v. 25.10.2007 - 2 C 22/06 - juris Rn. 13). Die beschriebenen Rechtsfolgen der auf Antrag des Klägers bewilligten Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand, mithin auch der Versorgungsabschlag, ergeben sich zwingend aus den gesetzlichen Regelungen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (BVerfG, U. v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - juris), wobei die Entscheidung zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ergangen ist, der im Unterschied zu Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG nicht einmal eine Ausnahmeregelung enthält. Ist daher bereits die Regelung eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ohne Ausnahmeregelung verfassungskonform, so bestehen erst recht keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Art. 26 BayBeamtVG, der in Abs. 3 sogar eine Ausnahmeregelung vorsieht, die allerdings tatbestandlich im Fall des Klägers nicht einschlägig ist.
2.
Der Kläger kann auch nicht beanspruchen, im Wege des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG so gestellt zu werden, als ob seine Versorgungsbezüge ohne den streitgegenständlichen Versorgungsabschlag festgesetzt worden wären.
2.1
Es liegt bereits keine Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 45 BeamtStG wegen unterlassener Belehrung oder unrichtiger Auskunftserteilung durch den Beklagten vor. Aus der Fürsorgepflicht folgt jedoch keine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind, zumal nicht im - auch hier einschlägigen - Bereich des ureigensten Interesses des Beamten (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - juris, BayVGH, B. v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 5 m.w.Nachw; VG Bayreuth, U. v. 28.4.2015 - B 5 K 13.452 - juris Rn. 20; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 180 f. m.w.Nachw.). Eine weitergehende Beratungspflicht ergibt sich mangels Änderung der tatsächlichen Umstände auch nicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR). Erst recht bestand - unabhängig von der Übertragbarkeit dieses im Recht der sozialen Fürsorge entwickelten Rechtsgedankens auf das Beamtenrecht - für den Beklagten kein Anlass zu einer sog. Spontanberatung ohne Beratungsbegehren des Klägers, weil dieser selbst um Auskunft über die verschiedenen Altersteilzeitmodelle sowie die voraussichtlichen Versorgungsansprüche gebeten hatte (vgl. zur Spontanberatung OVG NRW, B. v. 17.1.2011 - 12 E 970/10 - juris Rn. 34 ff.).
2.2
Es liegt im vorliegenden Falle auch kein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten vor, das einen Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründen könnte (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 3, 5). Denn der Beklagte hat weder durch eigenes Verhalten dazu beigetragen, dass dem Kläger die mit dem Versorgungsabschlag verbundenen Nachteile unbekannt geblieben sind, noch den Kläger zur Entscheidung für den Antragsruhestand mit Altersteilzeit im Blockmodell verleitet bzw. einen darauf bezogenen erkennbaren Irrtum des Klägers nicht beseitigt. Dies ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden schriftlichen Auskünften des Beklagten.
Im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. März 2008 wurde der Kläger aufgrund seines Antrags vom 22. Februar 2008 auf Altersteilzeitbeschäftigung in Blockform ab dem 1. August 2008 darauf hingewiesen, dass die Altersteilzeit nach Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a. F. bei unveränderter Rechtslage frühestens ab dem 1. August 2009 mit Beginn der Freistellungsphase am 1. August 2011 möglich gewesen wäre. Er wurde des Weiteren auf die Möglichkeit der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG a. F. mit Vollendung des 64. Lebensjahres mit Ablauf des 31. August 2012 gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG hingewiesen. Es erfolgte in diesem Zusammenhang auch ein ausdrücklicher Hinweis auf den Versorgungsabschlag.
Die dem Kläger auf seinen Antrag erteilte Versorgungsauskunft des Landesamtes für Finanzen vom 3. Juni 2008 enthält ebenfalls einen ausdrücklichen Hinweis auf den Versorgungsabschlag im Falle der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand.
Beide Auskünfte standen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage. Im Übrigen enthielt die damals auch für Landesbeamte geltende Vorschrift des § 14 Abs. 3 BeamtVG insoweit keine Ausnahmen vom Versorgungsabschlag und war damit sogar ungünstiger als die nun herangezogene landesrechtliche Vorschrift des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG. Dass die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme nach der letztgenannten Vorschrift, insbesondere das Erreichen von 45 Dienstjahren nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, in der Person des Klägers nicht vorliegen, ergibt sich aus dem von ihm nach fehlerfreier und vollständiger Belehrung erfolgten Wahl des Antragsruhestandes in Verbindung mit Altersteilzeit. Der Kläger ist damit zwar bereits vor Vollendung des 45. Dienstjahres in den Ruhestand getreten und musste deshalb den Versorgungsabschlag in Kauf nehmen. Er hat dafür jedoch den Vorteil erhalten, die Altersteilzeit früher beginnen zu können, nämlich bereits am 1. September 2008 anstatt erst elf Monate später, d. h. am 1. August 2009. Infolgedessen konnte der Kläger auch bereits mit Vollendung des 64. Lebensjahres, mithin zum 1. September 2012 und nicht erst elf Monate später, d. h. zum 1. August 2013 in den Ruhestand treten. Der Vortrag des Klägers, er hätte im Falle einer „korrekten“ Information durch den Beklagten den Beginn seiner Altersteilzeit auf den 1. März 2009 verschoben, ist unbehelflich, weil eine solche Möglichkeit nicht gegeben war. Ein Ruhestandseintritt zum Ende des Schulhalbjahres, in welchem er ein Lebensalter von 65 Jahren und zwei Monaten vollendet hätte, gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG wäre aufgrund der Regelung des Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG im Falle der Altersteilzeit im Blockmodell nicht möglich gewesen. Aus dem Verweis des Klägers auf einen ihm angeblich bekannten Bezugsfall, in welchem entgegen der genannten gesetzlichen Regelung ein Ruhestandseintritt zum Ende des Schulhalbjahres genehmigt worden wäre, folgt nichts anderes, weil der Kläger für sich daraus keinen Rechtsanspruch ableiten kann. Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist im Rechtsstaat nicht gegeben.
3.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 3.399,84 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.