Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 3 ZB 15.2469

published on 08/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2017 - 3 ZB 15.2469
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.399,84 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ohne Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 Prozent zu Recht abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 in der Fassung vom 4. September 2012 (Teilabhilfebescheid) setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Ansbach, die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. September 2012 auf 3.994,03 Euro brutto monatlich fest. Der Versorgungsabschlag aufgrund der Ruhestandsversetzung des Klägers vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 64 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) a. F. für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG - auf 3,31 Prozent (0,92 Jahre x 3,6 v.H.) berechnet. Diesen Berechnungen wurde ein Zeitraum der Altersteilzeitbeschäftigung vom 1. September 2008 bis 31. August 2012 zugrunde gelegt.

1.2 Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil fälschlicherweise den Teilabhilfebescheid des Landesamtes für Finanzen vom 4. September 2012 mit dem Entwurfsdatum vom 24. August 2012 bezeichnet hat, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Richtigkeit des Urteils. Erkennbar hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Versagungsgegenklage mit dem richtigen Klagegegenstand, dem geltenden gemachten Anspruch auf abschlagsfreie Neufestsetzung der Versorgungsbezüge befasst und in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Bescheide des Landesamtes für Finanzen rechtmäßig sind (vgl. zum Klagegegenstand einer Versagungsgegenklage Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 33). Die falsche Datumsbezeichnung des Teilabhilfebescheids vom 4. September 2012, mit dem im Rahmen des Widerspruchs des Klägers gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 20. Juni 2012 die Höhe des Versorgungsabschlags von ursprünglich 3,6 v. H. auf 3,31 v.H. korrigiert worden war, stellt lediglich einen Schreibfehler ohne inhaltliche Auswirkungen dar, der jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen gemäß § 118 VwGO berichtigt werden könnte.

1.3 Der in der Festsetzung der Versorgungsbezüge berücksichtigte Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 v.H. findet seine Rechtsgrundlage in Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Danach vermindert sich das nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ermittelte Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird.

Der am 5. August 1948 geborene Kläger wäre gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG grundsätzlich regulär zum Schulhalbjahr 2013/2014 in den Ruhestand getreten, d.h. mit Ende des Schulhalbjahrs, in dem 65 Jahre und 2 Monate erreicht werden. Nachdem er sich aber am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG befunden hatte, war gemäß Art. 143 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBG Art. 62 Satz 2 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in Anwendung zu bringen, wonach Altersgrenze für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen das Ende des Schuljahrs ist, das dem Schuljahr vorangeht, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Reguläre Altersgrenze wäre für den Kläger somit Ende des Schuljahrs 2012/2013, also der 31. Juli 2013 gewesen. Für die Bemessung des Versorgungsabschlags ist folglich der Zeitraum zwischen dem Eintritt in den Ruhestand und dem Erreichen der Altersgrenze maßgeblich, also vom 1. September 2012 bis 31. Juli 2013. Hieraus ergibt sich gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ein Versorgungsabschlag von 3,31 v.H. (3,6 x 0,92 Jahre). Die Voraussetzungen für ein Entfallen des Versorgungsabschlags gemäß Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG liegen nicht vor, da der Kläger durch den - von ihm selbst beantragten - Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2012 (Antragsruhestand gemäß Art. 64 BayBG a.F., Art. 56 BayBG bis 31.3.2009) eine Dienstzeit von 45 Jahren nicht erreicht hatte. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten.

1.4 Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, er könne im Wege des Schadensersatzanspruchs wegen einer schuldhaften Verletzung der sich aus § 45 BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht im Rahmen der Naturalrestitution so gestellt werden, als ob seine Versorgungsbezüge ohne Abschlag festgesetzt worden wären, kann er nicht durchdringen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht bzw. ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten konnte vom Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens weder substantiiert dargelegt werden noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht, das sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt hat, ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagte weder eine gebotene Belehrung unterlassen noch eine unrichtige Auskunft erteilt oder durch eigenes Verhalten dazu beigetragen hat, dass dem Kläger die mit dem Versorgungsabschlag verbundenen Nachteile unbekannt geblieben sind. Er hat auch nicht den Kläger zur Entscheidung für den Antragsruhestand mit Altersteilzeit im Blockmodell verleitet bzw. einen darauf bezogenen erkennbaren Irrtum des Klägers nicht beseitigt. Vielmehr erfolgte sowohl im Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 26. März 2008 als auch im Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 3. Juni 2008 zur Versorgungsauskunft im Rahmen einer vom Kläger angestrebten Altersteilzeit ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass im Falle der Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand, welcher eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell bereits ab dem 1. September 2008 und den Eintritt in den Ruhestand ab dem 1. September 2012 ermögliche, mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen sei. Eine Kombination von Antragsruhestand und Altersteilzeit im Blockmodell sei ausnahmsweise dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze rechtfertigen würden. Dies sei durch fachärztliche Bestätigungen nachzuweisen. Ohne Antragsruhestand würde eine vom Kläger nachgefragte Altersteilzeit erst ab dem 1. September 2009 und ein Ruhestandseintritt erst zum 1. August 2013 in Betracht kommen.

In der Versorgungsauskunft vom 3. Juni 2008 findet sich zudem ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass laut Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Formulierung „in diesem Fall erfolgt ggf. eine Versorgungsabschlagsregelung“ im Schreiben vom 26. März 2008 bedeute, dass der Kläger einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,31 v.H. in Kauf nehmen müsse, falls er Altersteilzeit in Verbindung mit Antragsruhestand beantrage. Zudem wurde unter Hinweis auf (den im Jahr 2008 heranzuziehenden) § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ausgeführt, dass es keine Ausnahmetatbestände gäbe, die den Versorgungsabschlag ausschließen würden. Beide Auskünfte entsprachen der geltenden Rechtslage im Jahr 2008 und wurden unter dem Vorbehalt ihres Gleichbleibens erteilt. Gleichwohl hat der Kläger Altersteilzeit im Blockmodell in Verbindung mit Antragsruhestand nach Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG, Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG a.F. (ab 1.4.2009 dann Art. 64 Nr. 1 BayBG i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) beantragt, welcher mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 8. Juli 2008 bewilligt wurde, und sich damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Höhe von 3,31 v.H. für einen Beginn der Altersteilzeit zum 1. September 2008 und einen Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2012 entschieden. Aufgrund der Vorlage von ärztlichen Attesten wurden beim Kläger besonders schwerwiegende Gründe im Sinne von Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG a.F. angenommen, die im Rahmen der damals gültigen Rechtslage ausnahmsweise eine Kombination von Altersteilzeit im Blockmodell und Antragsruhestand zuließen.

Erst zum 1. Januar 2011 trat mit dem neuen Dienstrecht auch Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG in Kraft, welcher abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. der Vollendung von 45 Dienstjahren bei Eintritt in den Ruhestand (Nr. 1) ein Entfallen des Versorgungsabschlags bei Antragsruhestand vorsieht.

1.4.1 Mit seiner Rüge, er habe den damaligen Informationen des Beklagten nicht entnehmen können, dass der für ihn mit einem Schaden von ca. 24.000,-- Euro verbundene Versorgungsabschlag lediglich darauf basiere, dass ihm 62 Tage Dienstzeit (zur Vollendung der 45 Dienstjahre) fehlten, kann der Kläger nicht durchdringen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG kann er damit nicht begründen. Inwieweit der Beklagte den Kläger im März/Juni 2008 zu einer Rechtslage hätte beraten sollen, die erst im Februar 2010 in den Landtag eingebracht, im Juli 2010 beschlossen und zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, erschließt sich dem Senat nicht. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte bereits im März/Juni 2008 Kenntnis von den im Rahmen der Dienstrechtsreform geplanten und am 1. Januar 2011 in Abweichung von der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG in Kraft getretenen günstigeren Regelung des Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG hatte.

Ein Fehlverhalten des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vor Beginn der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit am 1. September 2010 nicht auf die anstehende Gesetzesänderung im Rahmen der Dienstrechtsreform aufmerksam gemacht worden ist. Abgesehen davon, dass sich aus der Fürsorgepflicht weder eine allgemeine Belehrungspflicht über den Inhalt der Vorschriften ergibt, die für die Rechte eines Beamten bedeutsam sind (BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 5 m.w.N., BVerwG, U.v. 30.1.1997 - 2 C 10/96 - juris Rn. 16; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, Beamtenrecht in Bayern, § 45 BeamtStG Rn. 180 f. m.w.N.), noch eine weitergehende Beratungspflicht aus den allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BeamtR; Az. 21 - P 1003/1-023-19952/09; FMBl. 2009, 190) zu entnehmen ist, übersieht der Kläger vorliegend, dass die zukünftige Änderung der rechtlichen Verhältnisse auf die von ihm bereits beantragte, bewilligte und begonnene Altersteilzeit keine Auswirkungen haben kann. Der vom Kläger vorgebrachte Verweis auf die im Bereich der sozialen Fürsorge entwickelte Rechtsfigur der „Spontanberatung“ ist deshalb - abgesehen davon, dass diese auf den Bereich des Beamtenrechts nicht ohne weiteres übertragbar ist (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2011 - 12 E 970/10 - juris Rn. 34 ff.) - mangels Gestaltungsmöglichkeit unbehelflich. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen.

Zwar trägt der Kläger vor, dass er bei Kenntnis der neuen Rechtslage vor Beginn der Freistellungsphase am 1. September 2010 nicht an einem Ruhestandseintritt zum 31. August 2012 festgehalten hätte, er übersieht hierbei jedoch, dass eine Änderung der mit Bescheid vom 8. Juli 2008 bewilligten Altersteilzeit (Beginn der Ansparphase am 1. September 2008, Beginn der Freistellungsphase am 1. September 2010, Ruhestandseintritt zum 1. September 2012) auch bei einem entsprechenden Hinweis des Beklagten auf eine anstehende Rechtsänderung nachträglich nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte sich im Jahr 2008 mit seinem Antrag für Altersteilzeit in Kombination mit Antragsruhestand entschieden, was damals im Hinblick auf Art. 56 Abs. 5 Nr. 1 BayBG bzw. später im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayBG (in der nach der Bestandssschutzregelung des Art. 142a BayBG anzuwendenden Fassung vom 31.12.2009) nur ausnahmsweise möglich war. An diese Entscheidung ist der Beamte grundsätzlich auch gebunden (vgl. Weiss/Niedermayer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand November 2015, Art. 64 BayBG, Rn. 2a unter Hinweis auf Abschnitt 11, Ziffer 2.3.1 VV-BeamtRR - Teil IV/2030 (1)).

Auf besondere, während des Bewilligungszeitraums der Altersteilzeit im Blockmodell eingetretene Umstände, welche die Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich gemacht und zu einer Widerrufsmöglichkeit abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit geführt hätten, konnte sich der Kläger gemäß Art. 91 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 - 4 BayBG nicht berufen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich der Beamte nur dann an dem einmal gewählten Modell nicht mehr festhalten lassen müssen, wenn ihm in der Ansparphase eine Weiterbeschäftigung bis zum geplanten Beginn der Freistellungsphase aufgrund einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr zuzumuten ist (Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 - 4 BayBG). Dies hat der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geltend gemacht. Der Senat sieht hierfür auch keine Anhaltspunkte. Allein die ab Januar 2011 gültige neue Rechtslage, die bei einem Antragsruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahr den Versorgungsabschlag entfallen lässt, wenn eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird, führt zu keiner Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ist deshalb nicht geeignet, einen besonderen Härtefall im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BayBG zu begründen. Eine Änderung der vom Kläger gewählten Modalitäten zu Altersteilzeit und Ruhestandseintritt, insbesondere deren Beginn, war deshalb nachträglich nicht möglich. Die Frage, ob der Kläger überhaupt zum Schulhalbjahr 2012/2013 - also kurz nach Vollendung von 45 Dienstjahren - in den Ruhestand hätte treten können, stellt sich deshalb nicht.

Abgesehen vom Fehlen einer Pflichtverletzung und der notwendigen Kausalität vermag der Senat im vorliegenden Fall auch keinen Schaden erkennen, den der Kläger geltend machen könnte. Der Versorgungsabschlag dient als Ausgleich der wegen der längeren Bezugsdauer anfallenden höheren Versorgungskosten. Der Kläger hat aber über einen Zeitraum von 11 Monaten bereits Versorgungsbezüge und damit eine adäquate „Gegenleistung“ in Form eines früheren Ruhestandsbeginns erhalten.

2. Aus den dargestellten Gründen bestehen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.