Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2015 - W 1 K 13.366
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses vom
Der Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten und versieht seinen Dienst als Kriminalhauptkommissar bei der Kriminalpolizei A.
Am
Um auf sich aufmerksam zu machen, schlug der Kläger mit seiner rechten Hand gegen die hintere linke Seitenwand des Pkw. Hierbei entstand eine deutlich sichtbare Eindellung. Der Pkw fuhr daraufhin wieder weiter nach rechts, so dass der Kläger den Pkw überholen konnte. Nach ca. 60 m, auf Höhe der B.-Straße legte der Kläger dann sein Fahrrad auf der linken Fahrbahnseite ab und ging auf das Fahrzeug zu, um dieses anzuhalten. Der Pkw hielt daraufhin an, der Kläger ging zur Fahrertür und öffnete diese. Der Fahrer des Pkw stieg aus seinem Fahrzeug aus, fasste den Kläger am Kragen, schob ihn quer über den Weg bis zu einer Hecke und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt durch den Schlag eine HWS-Distorsion, eine Schädelprellung und eine Prellung des Kehlkopfgerüstes.
Mit Dienstunfallmeldung vom
Mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Die Kriminalpolizeiinspektion A. nahm unter dem
Mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Mit am
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid vom
Hierzu nahm der Kläger mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom
1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG. Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Im vorliegenden Falle fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“.
Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Geschehens auf dem Nachhauseweg von der Dienststelle zu seiner Privatwohnung und somit nicht im Dienst, was sich aus einem Rückschluss aus der für Wegeunfälle maßgeblichen Anspruchsgrundlage des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ergibt. Entgegen seiner Auffassung hat sich der Kläger auch nicht wirksam in den Dienst versetzt. Dienstunfallrechtliche Ansprüche vermag nur ein rechtlich anzuerkennendes, d. h. wirksames Sich-In-Den-Dienst-Versetzen auszulösen, denn sonst hätte es der konkret handelnde Beamte in der Hand, ein ausschließlich oder zumindest überwiegend privat motiviertes Verhalten in den unfallrechtlichen Schutzbereich einzubeziehen und auf diese Weise die mit seinem Handeln verbundenen Risiken auf den Dienstherrn abzuwälzen. Ein wirksames Sich-In-Den-Dienst-Versetzen setzt deshalb voraus, dass das Verhalten im Rahmen des Amtes oder des dienstlichen Auftrags des Beamten liegt, d. h. dass es nach objektiver Betrachtungsweise maßgeblich durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt und in diesem Sinne „in den Bann des Dienstes einbezogen“ ist (BVerwG, U. v. 12.2.1971 - VI C 36.66
Das Anhalten des Kraftfahrzeugführers W. lag im dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers. Es kann offen bleiben, ob das Anhalten von Kraftfahrzeugführern zur Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Straßenverkehr zu den dem Dienstposten des Klägers bei der Kriminalpolizeiinspektion A. zuzurechnenden Aufgaben gehörte bzw. ob der Kläger im Sinne der Stellungnahme der KPI A. vom 3. Januar 2013 im „ersten Angriff“ tätig geworden ist (Bl. 52/53 der Behördenakte). Denn diese auf den konkret wahrgenommenen Dienstposten abstellende Betrachtungsweise erweist sich bei im Vollzugsdienst tätigen Polizeibeamten als zu eng und ist auch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefordert. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt nicht, dass die konkret vorgenommene Handlung zum dienstlichen Aufgabenbereich im Sinne des konkret-funktionellen Amtes gehört, sondern dass sie „durch die Erfordernisse des für diesen Beamten typischen Dienstes geprägt“ ist (BVerwG, U. v. 12.2.1971 a. a. O.). Für Polizeibeamte im Vollzugsdienst i. S. d. Art. 124 Abs. 2 BayBG (vgl. dazu Honnacker/Beinhofer/Hauser, PAG, 20. A. 2014, Art. 1 Rn. 5) wie den Kläger ist aber typisch, dass sie gemäß Art. 3 Abs. 1 POG zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei nach Art. 2 PAG im gesamten Staatsgebiet befugt sind. Art. 3 Abs. 1 POG normiert eine örtliche, sachliche und funktionelle Allgemeinzuständigkeit jedes Polizeibeamten im gesamten Staatsgebiet Bayerns (BayObLG, U. v. 19.11.2002 - 2 St RR 103/02 u. a. - BayVBl. 2003, 284, juris Rn. 21; Schmidbauer/Steiner/Roese, Bayer. Polizeiaufgabengesetz und Bayer. Polizeiorganisationsgesetz, Art. 3 POG Rn. 2, 3). Dazu gehört nach Art. 2 Abs. 4 PAG, § 163 StPO und § 53 OWiG auch, als „verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft“ alle keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zur Erforschung und Verhinderung der Verdunkelung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten zu treffen (vgl. § 1 Nr. 3 und 5 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der „Polizeibehörden“ durch die Polizei v. 20.1.2010 - PolAufgV, BayRS 2012-1-1-1-I; Meyer-Goßner, StPO, 52. A. 2009, § 163 Rn. 1; KK-StPO/Griesbaum § 163 Rn. 1). Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben durfte der Kläger sich daher grundsätzlich selbst in den Dienst versetzen (vgl. VG Wiesbaden, U. v. 19.1.2005 - 8 E 499/03 - juris Rn. 30; VG Lüneburg, U. v. 22.10.2003 - 1 A 39/03 - juris; Honnacker/Beinhofer/Hauser, PAG, 20. A. 2014, Art. 1 Rn. 6), weil aufgrund des vorausgegangenen Geschehens zumindest nicht auszuschließen war, dass der Fahrzeugführer W. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hatte, indem sein Fahrzeug während des Überholvorgangs nach links kam und den Bewegungsspielraum des Klägers einengte.
Der Kläger hat sich jedoch nicht wirksam selbst in den Dienst versetzt, weil er nach der erforderlichen objektiven Betrachtungsweise überwiegend im privaten Interesse gehandelt hat. Eine Dienstpflicht des Klägers zum Einschreiten nach § 163 StPO bzw. § 53 Abs. 1 OWiG bestand nicht. Denn zum einen war im Zeitpunkt des Öffnens der Fahrzeugtür keine Gefahr in Verzug, weil der Fahrzeugführer wegen des quer auf der Fahrbahn liegenden Fahrrads des Klägers bereits aus eigenem Entschluss angehalten hatte und aufgrund der Beschädigung seines Pkws auch ein Eigeninteresse an der Aufklärung des Vorgangs hatte. Für den Kläger bestand daher die Möglichkeit, nicht selbst einzuschreiten, sondern die zuständige Polizeistelle herbeizurufen (vgl. OVG Saarland, U. v. 2.2.2012 - 1 A 457/11 - juris Rn. 33; VG Darmstadt, U. v. 6.5.2004 - 1 E 1111/02 - juris). Es spricht auch einiges dafür, dass der Kläger aufgrund seiner eigenen Beteiligung an dem Unfallgeschehen nach Art. 20 BayVwVfG von einem dienstlichen Tätigwerden ausgeschlossen war (vgl. OVG Saarland, U. v. 2.2.2012 - 1 A 457/11 - juris Rn. 33). Zum anderen war der Kläger aufgrund seines eigenen Verhaltens während des Überholvorgangs Unfallbeteiligter i. S. d. § 142 StGB und damit selbst in seinem wohlverstandenen privaten Interesse zum Anhalten verpflichtet. Denn er hatte während des Überholvorgangs den Pkw des Herrn W. beschädigt, indem er mit der rechten Hand gegen die Verkleidung der linken hinteren Seitenwand des Pkw geschlagen hatte. Aufgrund dieser (fahrlässigen) Beschädigung des fremden Pkw, die nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen als tatsächliches Geschehen feststeht und von den Beteiligten auch nicht bestritten wird, war der Kläger zum Unfallbeteiligten i. S. d. § 142 StGB geworden (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, § 142 Rn. 6 ff., 20 ff.). Unerheblich ist insoweit, ob den Unfallbeteiligten ein Schuldvorwurf trifft. Damit bestand für den Kläger die strafbewehrte private Rechtspflicht, anzuhalten und die Feststellung seiner eigenen Personalien zu ermöglichen, um sich nicht dem Vorwurf strafbaren Verhaltens auszusetzen. Aufgrund der gesetzlichen Strafandrohung war die Beachtung dieser Rechtspflicht für den Kläger auch objektiv so gewichtig, dass es in seinem überwiegenden Eigeninteresse lag, anzuhalten, mit dem Fahrzeugführer W. die Personalien auszutauschen und ggf. auch die Polizei herbeizurufen. Diesem privaten Interesse des Klägers stand somit keine zumindest annähernd gleichwertige dienstliche Pflicht gegenüber, weshalb er sich nicht wirksam in den Dienst versetzen konnte.
Der vorliegende Sachverhalt ist im Übrigen nicht vergleichbar mit dem vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall (U. v. 11.1.1972 - V OVG A 40/69 - ZBR 1972, 120). Denn dort war im Zeitpunkt des Eintreffens des Polizeibeamten am Unfallort Gefahr in Verzug, der Beamte war aber nicht am vorausgegangenen Unfallgeschehen beteiligt gewesen.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Vergeltungsangriff gem. Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienstunfall auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf den Beamten oder die Beamtin außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsnorm liegen nicht vor, weil der Kläger nicht wegen pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens bzw. wegen seiner Beamteneigenschaft angegriffen wurde. Zum einen hat der Kläger, wie bereits dargelegt wurde, nicht dienstlich gehandelt, als er das Fahrzeug des Herrn W. anhielt und diesen auf das vorausgegangene Geschehen ansprach. Offenbleiben kann auch, ob der Kläger sich vor dem Angriff des Herrn W. diesem gegenüber überhaupt als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hat. Insoweit widersprechen sich die Aussagen der Beteiligten des Ermittlungsverfahrens. Die Anerkennung eines Angriffs als Vergeltungsangriff setzt aber voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Beamteneigenschaft bzw. der rechtmäßigen Dienstausübung und dem Angriff besteht (BVerwG, U. v. 25.10.2012 - 2 C 41/11 - juris Rn. 16; Plog/Widow, BeamtVG, § 31 Rn. 202). Zu der damit vorausgesetzten Zielgerichtetheit der Verletzungshandlung gehört auch, dass der Angreifer gerade die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will (BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 2 C 17/98 - juris Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall gewesen, da nach objektiver Betrachtungsweise die Motivation für den Faustschlag in das Gesicht des Klägers in der vorausgegangenen Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch diesen und der damit einhergehenden Erregung des Herrn W. zu sehen ist. Dafür sprechen zum einen die durch die Zeugenaussage der Zeugin H. im Ermittlungsverfahren belegte verbale Reaktion des Fahrzeugführers W. auf das Verhalten des Klägers während des Überholvorgangs, zum anderen auch die durch Zeugenaussagen der Frau H. sowie der Frau A. im Ermittlungsverfahren bestätigte emotionale Erregtheit des Herrn W. Dem gegenüber steht nicht fest, dass Herr W. im Zeitpunkt seines Angriffs auf den Kläger überhaupt wahrgenommen hatte, dass dieser Polizeibeamter ist. Mit dem Angriff des Herrn W. auf den Kläger hat sich somit ein Risiko verwirklicht, das dem vorhergegangenen Verkehrsverhalten des Klägers und damit seiner privaten Sphäre zuzurechnen ist, nicht aber seiner Beamteneigenschaft (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2009 - 2 C 134/07 - juris Rn. 27).
1.3 Der Kläger kann schließlich auch nicht die Anerkennung des Ereignisses als Wegeunfall nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift gilt als Dienst im dienstunfallrechtlichen Sinne auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Die Gleichstellung des Weges zwischen Dienststelle und Privatwohnung mit dem Dienst im unfallrechtlichen Sinne beruht auf dem Gedanken, dass sich bei einem Wegeunfall Gefahren verwirklichen, die sich außerhalb des privaten Lebensbereichs des Beamten, aber auch außerhalb der Einflusssphäre des Dienstherren befinden. Nach der gesetzlichen Risikoverteilung soll das Risiko für derartige Gefahren des allgemeinen Verkehrs auf dem Weg zwischen der Dienststelle und der Privatwohnung des Beamten der Dienstherr tragen. Erforderlich hierfür ist jedoch ein Zusammenhang des Weges mit dem Dienst, der sich nach der Handlungsintention bzw. -tendenz des Beamten bestimmt, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert. Wird der dienstunfallrechtliche Nachhauseweg für eigenwirtschaftliche Verrichtungen bzw. zur Verfolgung privater Ansprüche unterbrochen, so ist auch der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen, so dass die betreffende Verrichtung vom Dienstunfallschutz ausgenommen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 27.5.2004 - 2 C 29/03 - juris Rn. 16;
Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (U. v. 29.1.1976 - II C 47.73
2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei der Verfolgung von Straftaten. Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft.
(2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes), können nach den für sie geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen anordnen.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Strafgesetzbuch - StGB | § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.