Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - W 1 K 13.1212

published on 22/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - W 1 K 13.1212
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie) im Dienste des Beklagten. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.

Nach ihrer Übernahme von einem anderen Dienstherrn in den staatlichen Schuldienst zum 1. September 2009 wurde sie zunächst am A-Gymnasium K. eingesetzt und dann zum Schuljahr 2011/2012 an das S-Gymnasium W. versetzt. Sie war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2012 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Die Klägerin leide nach vorgelegten ärztlichen Attesten und nach amtsärztlicher Feststellung an einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebemitteln, die üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz könne sie nur in einer Schulumgebung arbeiten, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden hätten noch aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Eine Einsatzmöglichkeit in Würzburger Gymnasien bzw. Gymnasien in der Umgebung von Würzburg bzw. an Gymnasien in Schweinfurt und Bamberg, bei denen auch Bedarf für eine Vollzeittätigkeit in Biologie bestehe, habe sich nicht ermitteln lassen. Insoweit bestehe derzeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit im Sinne ihrer Einsetzbarkeit an einer räumlich geeigneten Schule. Es liege die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit vor, weshalb die Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 ließ die Klägerin durch die DGB Rechtsschutz GmbH Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Klägerin sodann gem. Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält unter den Ziffern 3 bis 5 weitere Entscheidungen zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos der Klägerin in Form einer Neufestsetzung der für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Der Bescheid enthält weiterhin unter Ziffer 6 die Zurückweisung eines von der Klägerin am 30. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die ihr für das Schuljahr 2011/2012 bewilligte Teilzeitbeschäftigung. In der Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 verwiesen. Die erhobenen Einwendungen seien geprüft worden, würden aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit sei nicht pauschal auf Baumaßnahmen vorgenommen worden, sondern auf die ärztlich attestierte erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es sei auch nicht das Klassenraumprinzip außer Acht gelassen worden; auch bei dessen Umsetzung müsse sich die Klägerin im restlichen Schulgebäude aufhalten. So habe der Dienstantritt am S-Gymnasium W. bereits nach 30 Minuten eine heftige Allgemeinreaktion ausgelöst. Ein Vollzeiteinsatz nur in Mathematik sei wegen fehlender Lehrbefähigung dauerhaft nicht möglich sowie im laufenden Schuljahr in V. wegen fehlenden Bedarfs nicht möglich gewesen. Die Prüfung aller strukturellen Bedarfsanforderungen für das laufende Schuljahr im Bereich „Biologie“ für insgesamt 13 Gymnasien in erreichbarer Umgebung vom aktuellen Wohnort habe keinen geeigneten Einsatzort erbracht. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. E. vom 8. Januar 2013 sei berücksichtigt worden, enthalte aber Einschränkungen, die einen Einsatz nicht möglich machen würden. Ein Einsatz am S-Landschulheim W. scheide aus, da der Freistaat Bayern nicht Träger dieser Schule sei. Die Personalvertretung sei beteiligt worden, einer vorherigen Zustimmung oder Beteiligung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung; ein solches habe indes stattgefunden. Zu Unrecht werde gerügt, dass die Gleichstellung mit Schwerbehinderten keine Beachtung gefunden habe, da es vorliegend um die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer Krankheit gehe. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos erfolge für die betroffenen Schuljahre bzw. anteiligen Zeiten durch Widerruf und Neufestsetzung eines um eine Stunde höheren Stundenmaßes. Die sich ergebende Ausgleichszahlung erfolge durch das Landesamt für Finanzen. Der Widerspruch gegen die Teilzeitgenehmigung für das Schuljahr 2011/2012 sei zulässig, aber - wie im Einzelnen sodann ausgeführt - unbegründet. Der Bescheid wurde der DGB Rechtsschutz GmbH am 9. August 2012 zugestellt.

Am 28. August 2013 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2013 erheben, der mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Bereits vorher am 9. Dezember 2013 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage fortgeführt wurde.

Zur Klagebegründung wurde unter Darstellung des Verfahrenshergangs zusammenfassend geltend gemacht, die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, in beispiellos rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine vormals vermeintlich bestehende Dienstunfähigkeit sei spätestens am 31. März 2012 beendet gewesen, seither werde es versäumt, der Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Es fehle eine aktuelle amtsärztliche Feststellung zur Dienstfähigkeit. Der Beklagte habe nur pauschal und völlig unsubstantiiert mitgeteilt, dass ein Einsatz der Klägerin an Gymnasien in Würzburg bzw. in der näheren Umgebung nicht möglich sei bzw. ein zu geringer Bedarf bestehe. Eine konkrete Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes habe zu Unrecht nicht stattgefunden; der Dienstherr habe die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Klägerin gerecht werde. Heranzuziehen sei auch ein möglicher Einsatz an weiteren adäquaten Stellen, wie etwa als Beratungslehrerin nach entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung. Wie Beispiele am R.-Gymnasium W. bzw. am Gymnasium V. zeigen würden, sei auch das Argument eines zu geringen Bedarfs nicht tragfähig. Nicht geprüft worden sei auch der Einsatz an mehreren Gymnasien nebeneinander.

In formeller Hinsicht fehle es an einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren, ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Integrationsamtes.

Wegen der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung fehle es an der Grundlage für den Ausgleich des Arbeitszeitkontos. Der Teilzeitgenehmigungsbescheid für das Schuljahr 2011/12 sei der Klägerin nicht bekanntgegeben worden. Mit der Widerspruchseinlegung sei der von der Klägerin gestellte Teilzeitantrag wirksam zurückgenommen worden.

Schließlich sei der Ruhestandsversetzungsbescheid auch nicht ordnungsgemäß an die Klägerin zugestellt worden, sondern ohne Bekanntgabevollmacht an die DGB Rechtsschutz GmbH.

Die Klägerin lässt beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 8. Januar 2014 aufzuheben.

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Im Wesentlichen verwiesen wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Hierin wird ausgeführt, die Ruhestandsverfügung sei nicht wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam, darüber hinaus formell und materiell rechtmäßig. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden und im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ruhestandsversetzung. Die Vertrauensperson für Schwerbehinderte sei beteiligt worden, die Beteiligung des Integrationsamtes sei nicht notwendig gewesen. Da für die Klägerin letztlich aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich keine Einsatzmöglichkeiten bestehen würden, sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig. Hierbei sei die ärztliche Bescheinigung vom 8. Januar 2013 berücksichtigt worden, wonach die Klägerin seit dem 1. April 2012 aus medizinischer Sicht wieder arbeitsfähig sei. Gleichzeitig sei nämlich das Vorliegen der sogenannten Überempfindlichkeiten erneut bestätigt worden. Auch nach umfangreicher Prüfung habe der Klägerin weder im Schuljahr 2012/13 noch zu Beginn des Schuljahres 2013/14 ein geeigneter Einsatzort, an dem auch Bedarf bestanden habe, angeboten werden können. Es treffe zu, dass hierbei nur auf das Fach Biologie abgestellt worden sei. Ein Einsatz im Fach Chemie komme wegen der erhöhten Empfindlichkeit nicht in Betracht, ein dauerhafter Einsatz im Fach Mathematik komme mangels Lehrbefähigung nicht in Betracht, letzteres allenfalls zur Abdeckung kurzfristiger Ausfälle. Auch für den Einsatz als Beratungslehrerin fehle die notwendige Qualifikation. Aus Fürsorgegründen sei ein Einsatz an mehreren Gymnasien bzw. an solchen in mehr als 50 km pro einfache Strecke nicht weiter in Erwägung gezogen worden. Dies werde im Hinblick auf die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder nicht für zumutbar erachtet. Da in den ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemittel und Klebesubstanzen festgestellt worden sei, ohne dass hierüber eine Liste vorgelegt worden sei, sei eine konkrete auf einzelne Schulen bezogene Prüfung nicht möglich gewesen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei ihr die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Schuljahr 2011/12 bekanntgegeben worden.

Ein von der Klägerin im Verfahren W 1 E 13.922 gestellter Eilantrag gem. § 123 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, trotz der Ruhestandsversetzung auf die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen zu verzichten, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2014 - 3 CE 13.2573 - zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und der Sitzungsniederschrift sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt auch für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für das Schuljahr 2011/2012 durch den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 und den insoweit als Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 (dort Ziffer 6).

Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die im Klageverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht sieht sich gleichwohl zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

Die ausgesprochene Ruhestandsversetzung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 66 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann - unter weiteren Voraussetzungen - der Beamtin oder dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG).

§ 27 Abs. 1 BeamtStG regelt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die Ruhestandsversetzungsverfügung nicht an einer formellen Rechtswidrigkeit leidet. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) und ebenso des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Februar 2014 - 3 CE 13.2573 im Beschwerdeverfahren hierzu verwiesen werden. Dass die Ruhestandsversetzung der Klägerin nicht bereits wegen eines etwaigen fehlenden oder mangelhaften betrieblichen Eingliederungsmanagements rechtswidrig sein kann, folgt ausdrücklich aus der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 - juris) zu dieser Rechtsfrage.

Die Klägerin ist vom Beklagten zu Recht auch als im Rechtssinne dienstunfähig angesehen worden. Für diesen Rechtsbegriff gelten die nachstehenden Auslegungsgrundsätze:

§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Diese Tatbestandsmerkmale überschneiden sich und sind daher nicht isoliert, sondern als Einheit zu sehen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. hierzu Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG Rdn. 7 ff m. w. N., Plog/Wiedow, RdNrn. 2 ff zu § 42 BBG alt m. w. N.; Nds. Oberverwaltungsgericht, B. v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 - juris).

Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (OVG Münster, Urteil vom 11.3.2009 - 6 A 2615/05 - juris).

Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn. Nicht entscheidend ist damit, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen könne, die ihm ein bestimmtes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein bestimmter Dienstposten stellt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 27/03 -, juris, m. w. N.).

In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BverwG, U. v.16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris - m. w. N. zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung). Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 29 BeamtStG Rechnung getragen. Zur Beantwortung, was als „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen ist, wird vertreten, dass hierzu auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148 zu § 42 BBG a. F.).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitten hat und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Klägerin ausgehend vom Akteninhalt und den eigenen Angaben der Klägerin noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie leidet nach dem Vortrag in der Widerspruchsbegründung seitdem an einer Immunerkrankung mit einem Fatiguesyndrom (CFS) auf Basis einer multiplen chemischen Sensivitätsstörung (MCS). Dies ergibt sich nachvollziehbar auch aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22. Dezember 2011 und vom 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013.

Für die in der WHO-ICD-10:T78.4 klassifizierte Multiple Chemikalien Sensivität (MCS) gelten die folgenden Konsenskritieren (vgl. Anl. 2 zum Schreiben der Klägerin an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Unterfranken vom 1. März 2012):

1. Die Symptome treten nach Chemikalienexposition reproduzierbar auf.

2. Das Beschwerdebild ist chronisch.

3. Das Beschwerdebild wird bereits durch niedrige - zuvor tolerierte - Konzentrationen, die allgemein gut vertragen werden, hervorgerufen.

4. Die Beschwerden bessern sich bzw. verschwinden nach Elimination des Agens.

5. Reaktionen treten gegenüber zahlreichen, chemisch nicht verwandten Substanzen auf.

6. Die Symptomatik umfasst zahlreiche Organsysteme. Für die Ätiologie sind immunologische und nichtimmunologische Pathomechanismen bekannt.

In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Klägerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Klägerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.). Mithin war ersichtlich zu diesen Zeitpunkten eine aktuelle Erkrankung der Klägerin gegeben; dass es sich seinerzeit oder jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen und für die rechtliche Beurteilung zeitlich maßgebenden Widerspruchsbescheides um eine reine Befindlichkeitsstörung gehandelt haben soll (so die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung), ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Damit erweist es sich auch aus Sicht des Gerichts als nicht fehlerhaft, dass die Behörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf eine nochmalige aktuelle amtsärztliche Untersuchung verzichtet hat und gerade den von der Klägerin geltend gemachten und belegten Erkenntnisstand zugrunde gelegt hat.

Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen wenigstens im Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Annahmen zu ihrem körperlichen Zustand geschlossen werden könnte oder aber wenigstens auf eine entscheidende Veränderung. Die früheren ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten auch keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin streitentscheidend bessern könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich erwähnt, dass sie auch derzeit noch ein Verfahren zur Ausleitung von Giftstoffen durchführen müsse.

Der Beklage hat vor diesem Hintergrund zu Recht aber erfolglos versucht zu ermitteln, in welchem Umfang es überhaupt Schulen gibt, an denen weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben, aktuell durchgeführt werden oder in Kürze durchgeführt werden sollen. Solche Schulen haben sich nach den in den Akten dokumentierten ausführlichen Versuchen in einem fahrbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin (auch in den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken) ausgehend von deren Fächerverbindung und dem nachvollziehbar auf absehbare Dauer einzig möglichen Einsatz in Biologie nicht finden lassen. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch bereits von vornherein nachvollziehbar, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche potentiell dann deren Gesundheit beeinträchtigen können. Denknotwendige Voraussetzung für den Dienst im abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin, einer Studienrätin am Gymnasium, ist vom Grundsatz her deren Aufenthalt auf einem Schulgelände und den sämtlichen hierzu gehörigen Räumlichkeiten. Dazu gehört damit gerade nicht nur ein bestimmtes Klassenzimmer, sondern hierzu gehören auch alle Gemeinschaftsräume oder Örtlichkeiten, wo ein Schulbetrieb im weitesten Sinne stattfindet (Konferenzen, Abiturfeiern, Theaterabende etc). Der normale Dienstbetrieb fordert darüber hinaus auch den Aufenthalt an externen Örtlichkeiten im Rahmen von Fortbildungen, Schullandheimaufenthalten etc. Nach den o. a. Grundsätzen sind gerade nicht die Verhältnisse rund um einen bestimmten Dienstposten an einer bestimmten Schule entscheidend, sondern eine orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit, wie sie im Übrigen auch für sämtliche anderen Beamtenverhältnisse gilt. Vor diesem Hintergrund kommt es damit auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten im Fach Biologie beschränkt hat.

Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass aufgrund des Krankheitsbildes unter Einbeziehung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von der Behörde schon kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit hat zugrunde gelegt werden können, was auch nach wie vor gilt. Es ist die Rede von einer Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösungsmitteln bzw. Klebesubstanzen, ohne dass diese im Einzelnen benannt würden, ausgegangen werden kann damit allenfalls von undifferenziert vielen Schadstoffempfindlichkeiten, wie dies auch die o. a. Konsenskriterien nahelegen. Die Klägerin selbst schildert in einer in den Akten befindlichen E-Mail vom 19. Januar 2012 an MdL Dr. H., es seien nur die zehn häufigsten Umweltschadstoffe im Baubereich getestet worden. Mit einzudenken in die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist damit im Sinne einer Vorsorge auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamtin. Diese lässt es nachgerade nicht zu, die Klägerin gleichsam im Wege des Selbstversuchs in kürzeren oder längeren Abschnitten immer wieder die Schule wechseln zu lassen.

Hiervon ausgehend wird die Einschätzung der fehlenden dauernden Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht tragfähig mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Klägerin während ihrer Abordnung und Unterrichtstätigkeit im Fach Biologie von April bis Ende Juli 2012 am Gymnasium V. keine gesundheitlichen oder fachlichen Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeit generell und nicht nur an einer Schule in einem bestimmten Fach und ggf. nur in einem bestimmten Raum nicht ankommt. Soweit sich die Klägerseite darüber hinaus immer wieder auf den Umstand beruft, die Klägerin sei derzeit arbeitsfähig, werden hierdurch die o. a. dargestellten Grundsätze der übergreifend zu beurteilenden Dienstfähigkeit negiert.

Zusammenfassend kann damit die Auslegung des Beklagten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer Dienstfähigkeit fehle, nicht beanstandet werden.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der an der notwendigen orts- und raumübergreifenden Einsetzbarkeit der Klägerin (vgl. BVerwG B. v. 6.03.2012 - 2 A 5/10 - juris; BVerwG B. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris).

Die Anfechtungsklage gegen den unter den Ziffern 3 bis 5 des angegriffenen Ausgangsbescheides verfügten Ausgleich des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit gelten die Bescheidsgründe, auf die Bezug genommen wird. Ausgehend von der dargestellten Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung sind für das Gericht keine Rechtsfehler darin zu sehen, dass im Wege des vorbehaltenen Widerrufs und der Neufestsetzung das Stundenmaß der Teilzeitbeschäftigung in den betreffenden vorangegangenen Schuljahren heraufgesetzt worden ist und der Klägerin in der Folge statt des nicht mehr möglichen Freizeitausgleichs eine höhere Besoldung zugestanden wird. Rechtsfehler darüber hinaus sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

Schließlich erweist sich auch die Anfechtungsklage gegen die Teilzeitgenehmigung vom 9. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012 als zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch bereits unter Ziffer 6 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 entschieden worden ist. Denn diesem Bescheid war entgegen § 58 Abs. 1 VwGO insofern eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, als undifferenziert über eine Klage oder einen Widerspruch belehrt worden ist, statt der alleine gegebenen Statthaftigkeit einer Klage.

Hinsichtlich der Begründetheit gelten auch insoweit die Bescheidsgründe, auf die seitens des Gerichts verwiesen werden kann. Hierbei wird durch das Gericht nicht übersehen, dass ein förmlich von der Klägerin unterschriebener Teilzeitantrag in den Akten nicht enthalten ist, worauf sich auch die Klägerin beruft. Der Beklagte hat aber zu Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Versetzungsantrag an das S-Gymnasium abgegebenen und mit Unterschrift versehenen Erklärungen als einen solchen wirksamen Teilzeitantrag angesehen. Eine freie Widerrufbarkeit von Seiten des Beamten - zumal kurz vor dem Ende des betreffenden Schuljahres - scheidet aus. Willensmängel hat die Klägerin - ungeachtet deren etwaiger Relevanz - nicht geltend gemacht. Das gesamte Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Schuljahresbeginn ist vom Beklagten nachvollziehbar als Antragstellung und deren Bestätigung bewertet worden. Dass die Klägerin die betreffende Teilzeitgenehmigung erst mit Verspätung - hier durch Übersendung der für sie am S-Gymnasium Würzburg geführten Akten - zur Kenntnis hat nehmen können, berührt nur deren äußere Wirksamkeit, nicht aber deren Rechtmäßigkeit an sich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 06/03/2012 00:00

Gründe 1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ei
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published on 22/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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Annotations

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.