Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Dez. 2018 - W 9 S 18.1522

published on 11/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Dez. 2018 - W 9 S 18.1522
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27. November 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 wird bezüglich Ziffern 1, 2 und 3 wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 6 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine durch die Antragsgegnerin erfolgte Untersagung der Haltung des Labrador Mischlings „A.“ sowie gegen eine allgemeine Hundehaltungsuntersagung und hierzu ergangener Nebenentscheidungen.

1. Mit Bescheid vom 21. November 2018 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller folgende Anordnungen:

„1. Herrn … wird die Haltung eines schwarzen Labrador Mischlings ab sofort untersagt. Der schwarze Labrador Mischling ist innerhalb von 7 Tagen an das Tierheim … abzugeben. Die Abgabe ist vom Tierheim … auf dem beigefügten Vordruck zu bestätigen.

2. Herrn … wird die zukünftige Hundehaltung dauerhaft untersagt.

3. Herr … hat die Kosten für den Aufenthalt des Hundes im Tierheim zu erstatten. Erfolgt die Abgabe des Tieres innerhalb von 7 Tagen an das Tierheim …, fallen keine Kosten für die Unterbringung an. Nach Ablauf von 7 Tagen hat Herr … für die Kosten der Unterbringung des Hundes aufzukommen. Sofern Herr … die laufenden Kosten zur Unterbringung seines Hundes im Tierheim nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung begleicht, hat er den freihändigen Verkauf bzw. die Weitergabe des Hundes zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der vorstehenden Nummern 1, 2, 3 wird angeordnet.

5. Herr … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 128,50 EUR festgesetzt.

6. Sofern die Auflage der Ziffer 1 nicht fristgerecht erfolgt, erfolgt die Wegnahme des Hundes im Rahmen der Ersatzvornahme. Hierfür anfallende Kosten hat Herr … zu tragen.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Jahre 2003 habe die Ehefrau des Antragstellers einen Doggen Mischling angemeldet. Im Jahr 2005 sei es zum ersten Beißvorfall gekommen. Dabei habe der Hund der Frau … einen anderen Hund (West Highland-Terrier) angegriffen. Beide Hunde seien angeleint gewesen. Frau … habe in diesem Zusammenhang angegeben, dass ihr der Hund entglitten sei. Der Hund der Frau … habe kein sog. „Halti“ getragen. Am 1. Juli 2005 habe die Antragsgegnerin gegenüber Frau … eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassen. Danach sei der Hund gemäß der geltenden Hundeverordnung der Antragsgegnerin anzuleinen. Als Leine sei eine spezielle Kopfhalterleine (sog. „Halti“) zu verwenden. Ferner sei angeordnet worden, dass der Hund nur durch eine körperlich geeignete Person im Gemeindegebiet geführt werden dürfe. Im Falle der Zuwiderhandlung sei ein Zwangsgeld angedroht worden.

Seit dem Jahr 2008 halte die Familie … den nunmehr verfahrensgegenständlichen Labrador Mischling. In der Hundekartei der Antragsgegnerin sei wie bei den bisherigen Hunden als steuerpflichtiger Hundebesitzer Frau … angegeben worden. Am 20. August 2009 sei der Hund im Ortsbereich der Antragsgegnerin frei umher gelaufen und habe eine Katze verletzt. Am 19. Oktober 2010 sei es zu einer weiteren Auseinandersetzung mit einem anderen Hund in der …Straße in Waldbüttelbrunn gekommen, wobei der Hund der Frau … unangeleint umher gelaufen sei. Am 3. Dezember 2010 habe die Antragsgegnerin dann bezüglich des neuen Hundes eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG gegenüber Frau … erlassen. Danach sei der Hund gemäß der geltenden Hundeverordnung anzuleinen. Als Leine sei eine Kopfhalterleine (sog. „Halti“) zu verwenden. Auch dürfe der Hund nur durch eine körperlich geeignete Person im Gemeindegebiet geführt werden. Im Falle von Zuwiderhandlungen wurde ein Zwangsgeld angedroht. Am 19. Dezember 2011 sei es am … zu einem weiteren Beißvorfall gekommen. Dabei habe der andere Hund Verletzungen davon getragen. Frau … habe sich dabei zunächst geweigert, gegenüber der anderen Person Angaben zu ihrer Person zu machen. Am 1. Februar 2012 habe die Antragsgegnerin dann eine Fälligkeitsmitteilung für das Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR erlassen, da die Anordnungen zum Tragen einer Kopfhalterleine wiederholt nicht eingehalten worden seien. Die Eheleute … hätten im Folgenden sich gegen die Fälligkeitsstellung des Zwangsgeldes gewandt. In diesem Zusammenhang habe es ein Gespräch mit dem damaligen Bürgermeister der Antragsgegnerin gegeben. In diesem hätten sich die Eheleute dagegen verwahrt, gegen den Bescheid der Antragsgegnerin verstoßen zu haben. Sie hätten angegeben, von dem Vorfall am 19. Dezember 2011 keine Kenntnis zu haben. Das vorhandene Gefahrenpotential durch die unzuverlässige, teils verantwortungslose Hundehaltung in sicherheitsrechtlicher Sicht sei durch die Eheleute völlig ausgeblendet worden.

Am 17. Juli 2018 sei es in der Nähe des … in W. zu einer Beißerei zwischen dem Hund des Antragstellers, der den Hund nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahr 20... allein halte, und einem weiteren Hund gekommen. Der Hund des Antragstellers sei an einer Schleppleine geführt worden und habe kein sog. „Halti“ getragen. Der andere Hund sei verletzt worden und habe tierärztlich versorgt werden müssen. Am 2. August 2018 sei der Hund des Antragstellers vom Grundstück gelaufen und habe einen anderen Hund, der an der Leine geführt worden sei, angefallen. Auch dieser Hund habe tierärztlich versorgt werden müssen. Mitte November habe der Halter dieses Hundes nochmals bei der Antragsgegnerin vorgesprochen und berichtet, dass alle Personen, die den Hund ausführten, nur eine Schleppleine verwendeten und kein sog. „Halti“.

In rechtlicher Hinsicht führte die Antragsgegnerin aus, dass Rechtsgrundlage für die Ziffer 1 der Anordnung Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG sei. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG seien gegeben, da andere Hunde verletzt worden seien und somit der Straftatbestand nach § 303 StGB vorliege. Durch die Anordnung solle dessen Verwirklichung künftig verhindert werden. Auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei gegeben, weil eine Gefahr für das Rechtsgut Gesundheit abzuwehren sei. Es sei damit zu rechnen, dass bei Konfrontationen zwischen Hunden auch deren Halter, die versuchten einzuschreiten, gebissen würden. Von weiteren Zwischenfällen mit dem Hund des Antragstellers sei auszugehen. Der Hund des Antragstellers sei unwiderlegbar gefährlich und hochaggressiv gegenüber anderen Hunden. Aufgrund der unzuverlässigen Hundehaltung bei den zuletzt gehaltenen Hunden sei bei zukünftigen Hunden mit der gleichen Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit zu rechnen. Die getroffene Anordnung ergehe im pflichtgemäßen Ermessen. Zur Abwehr von künftigen Gefahren für die Allgemeinheit sei es sachgerecht, dass die Antragsgegnerin einschreite. Die Untersagungsverfügung entspreche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LStVG. Die Maßnahme sei geeignet, um die Allgemeinheit vor zukünftigen Gefahren, die vom Hund sowie der künftigen Hundehaltung eines anderen Hundes ausgingen, zu schützen und weitere Straftaten zu verhindern. Die bereits ergangenen Auflagen zur Hundehaltung - wie Leinenzwang und Tragen einer Kopfhalterleine - seien nicht eingehalten worden. Auch die Erforderlichkeit sei gegeben. Ein erneuter Bescheid zur Hundehaltung stelle keine Alternative mehr da. Ebenso müsse bei einer künftigen Hundehaltung mit einem anderen Tier mit den gleichen Gefahren gerechnet werden. Die Maßnahme sei auch angemessen, da die Beeinträchtigung des Hundehalters nicht außer Verhältnis zum Schutz der Allgemeinheit stehe. Der Antragsteller sei nach Art. 9 Abs. 2 LStVG Adressat des Bescheids, da er sowohl Besitzer als auch Eigentümer des Hundes sei. Damit die notwendige Schutzwirkung für die Allgemeinheit unverzüglich eintrete, sei die Untersagung der Hundehaltung sofort angeordnet worden. Die Kosten für den Aufenthalt des Hundes im Tierheim habe der Antragsteller als Zustandsstörer zu tragen. Die sofortige Vollziehung sei gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet worden, da ein besonderes Interesse daran bestehe, die Allgemeinheit vor Gefahren für die Gesundheit durch gefährliche Hunde zu schützen. Es könne nicht bis zur Bestandskraft des Bescheides abgewartet werden.

Laut Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 22. November 2018 zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 27. November 2018 Klage (Az.: W 9 K 18.1513) beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben und am 29. November 2018 im vorliegenden Verfahren beantragen,

  • 1.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. November 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 bezüglich der Ziff. 1-3 der Verfügung wiederherzustellen,

  • 2.die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. November 2018 gegen Ziff. 5 der Verfügung vom 21. November 2018 anzuordnen,

  • 3.die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 21. November 2018 aufzuheben,

  • 4.der Antragsgegnerin im Rahmen eines sogenannten Hängebeschlusses aufzugeben, bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Wegnahme der Labrador Hündin „A.“ abzusehen.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen ausführen, er sei Halter und Eigentümer der Labrador Mischlingshündin „A.“ seit dem 16. Oktober 20... Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau verstorben. Vor dem Tod seiner Ehefrau sei der Antragsteller in die Haltung und Betreuung des verfahrensgegenständlichen Hundes nicht involviert gewesen. Der Antragsteller sei berufsbedingt ortsabwesend gewesen und habe sich so der Hundebetreuung nicht regelmäßig widmen können. Während der Zeit, seit der der Antragsteller Halter des Hundes „A.“ sei, sei es zu zwei Vorfällen gekommen. Bei dem Vorfall am 17. Juli 2018 sei die Lebensgefährtin des Antragstellers mit dem Hund unterwegs gewesen. Diese habe den Hund an einer Flexi-Leine geführt. Der Hund werde nie unangeleint ausgeführt. Auch die Ausführungen zu einer Schleppleine seien unzutreffend. Aufgrund der Führung an einer Flexi-Leine sei es dem Hund gerade nicht möglich gewesen, sich frei von der Lebensgefährtin des Antragstellers zu bewegen. Der andere Hund sei unangeleint gewesen und auf den an der Leine geführten Hund „A.“ zugelaufen. Es sei zu einer rassetypischen Rauferei unter Hunden gekommen. Beide Hunde hätten keine Blessuren oder Verletzung erlitten. Am 2. August 2018 habe das Hoftor des Antragstellers repariert werden müssen. Es sei nur einen Tag zur Reparatur gewesen. Aufgrund einer Unachtsamkeit des Sohnes des Antragstellers habe der Hund, der sich ansonsten in einem nochmals separat abgetrennten Bereich aufhalte, das Grundstück verlassen können. In Zuge dessen sei es zu einem Vorfall mit einem sich außerhalb des Grundstücks befindlichen Hund gekommen. Dieser andere Hund sei aber ebenfalls nur äußerst oberflächlich verletzt worden. Der letzte relevante Vorfall mit dem Hund habe davor rund 8 Jahre zurückgelegen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2018 sei rechtswidrig. Sie genüge nicht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sei rein formelhaft begründet worden. Die Begründung weise keinerlei Einzelfallbezug auf. Zudem lege die Antragsgegnerin nicht dar, weshalb von dem Hund des Antragstellers eine Gefahr für die Gesundheit ausgehen solle. Die pauschale Begründung, dass eine Unanfechtbarkeit nicht abgewartet werden könne, weise keinerlei Einzelfallbezug auf. Darüber hinaus überwiege das Interesse des Antragstellers, von der angeordneten Maßnahme bis zum Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung. Der angegriffene Bescheid sei in materieller Hinsicht rechtswidrig. Es lägen bereits keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers vor. Sämtliche Vorfälle aus den vergangenen Jahren, sofern diese überhaupt stattgefunden hätten, seien unter der ausschließlichen Verantwortung der verstorbenen Ehefrau erfolgt. Der Vorfall vom 2. August 2018 sei nicht durch den Antragsteller, sondern durch dessen Sohn verursacht worden. Zudem habe dieses Ereignis auf der Verkettung unglücklicher Zufälle beruht. Auch könne dem Antragsteller nicht der Vorfall vom 17. Juli 2018 zum Nachteil gereichen, weil es sich bei der Lebensgefährtin um eine im Umgang mit Hunden äußerst erfahrene Person handele. Auch habe sich der Hund des Antragstellers lediglich artgerecht verhalten. Sofern im Bescheid darauf abgestellt werde, dass damit zu rechnen sei, dass Personen durch den Hund schwer verletzt würden, fehle dieser Annahme jegliche Begründung. Der Hund sei nie gegenüber Menschen aggressiv gewesen. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sei auch nicht gegeben. Eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB sei nur bei Vorsatz strafbar. Eine fahrlässige Begehung sei aber nicht strafbar. Der erlassene Bescheid und die geplante Wegnahme seien rechtswidrig. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht korrekt erfasst und nicht rechtlich zutreffend bewertet.

3. Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Halterin und Eigentümerin der Hündin „A.“ sei bis zu ihrem Versterben die Ehefrau des Antragstellers, Frau … …, gewesen. Nunmehr sei der Antragsteller der Halter der Labrador Mischlingshündin. Bereits in den Jahren von 2009 bis Ende 2011 sei es zu mehreren Zwischenfällen mit dem Hund gekommen. Am 17. Juli 2018 habe die Hündin nun am Randbereich des … in Waldbüttelbrunn wiederum einen anderen Hund angegriffen. Dabei sei „A.“ mit einer Schleppleine gehalten worden und habe erneut keine Kopfhalterleine getragen. Am 2. August 2018 sei die Hündin aufgrund eines ausgetauschten Hoftores von dem Anwesen des Antragstellers entwichen und habe einen anderen Hund angegriffen, der an den Oberschenkeln Verletzungen davongetragen habe. Diese hätten genäht werden müssen. Obwohl sich der andere Hund sofort nach Beginn des Angriffs durch die Hündin „A.“ auf den Bauch gedreht und unterworfen habe, habe die Hündin nicht von dem anderen Hund abgelassen und sich weiter verbissen. Dem Antragsteller sei mit Schreiben vom 28. September 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der beabsichtigten dauerhaften Untersagung der Hundehaltung gegeben worden.

Der durch den Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei vorliegend weder rechtswidrig gewesen, noch habe die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg. Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 LStVG für Ziffer 1 seien gegeben. Der Antragsteller habe beharrlich gegen den sich aus der Hundehaltungsverordnung ergebenden Leinenzwang verstoßen und insoweit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG). Auch der Tatbestand des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG sei erfüllt. Die von der Antragsgegnerin ergriffenen Maßnahmen dienten der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen und für die Unversehrtheit anderer Tiere, die von der Haltung des Labrador Mischlings „A.“ durch den Antragsteller ausgingen und durch die Haltung weiterer anderer Hunde ausgehen würden. Der Antragsteller habe sich als Hundehalter erwiesen, der nicht geeignet für die Haltung der streitgegenständlichen Hündin und anderer Hunde sei. Ausweislich der Vorfälle sei der Kläger nicht einsichtsfähig und es sei damit zu rechnen, dass die Hündin auch in Zukunft unangeleint und ohne sog. „Halti“ ausgeführt werde. Bereits in der Vergangenheit hätten sich weder die Ehefrau des Antragstellers als damalige Halterin der Hündin noch der Antragsteller selbst an die Auflagen der Antragsgegnerin gehalten. Bereits bei den Vorfällen im Jahr 2009 sei der Antragsteller regelmäßig involviert gewesen. So sei auch regelmäßig von dem Hund der Familie … und nicht lediglich der Frau … die Rede gewesen. Die Untersagung der Haltung und Betreuung der Labrador Mischlingshündin „A.“ erweise sich insgesamt auch als verhältnismäßig und ermessensgerecht. Es seien weder ein Ermessensnichtgebrauch noch sonstige Ermessensfehler gegeben. Liege eine konkrete Gefahr vor, seien an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig keine hohen Anforderungen zu stellen. Sei durch einen Hund bereits ein Mensch oder ein Tier verletzt worden, sei ein Einschreiten geboten. Aufgrund der konkreten Gefahr, die von der Hündin ausgehe, und des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit, nach welchem erhebliche Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit bestünden, sei keine mildere Maßnahme ersichtlich, um die Gefahr zu beseitigen. Insbesondere sei der bereits angeordnete Leinenzwang und die Verpflichtung, als Leine eine sogenannte Kopfhalterleine zu verwenden, vom Antragsteller wiederholt nicht beachtet worden. Eine weitere Anordnung der Antragsgegnerin bezüglich eines Leinen- oder Maulkorbzwangs hätte aufgrund des Verhaltens des Antragstellers daher nicht zur Beseitigung der Gefahr geführt.

Auch die allgemeine Untersagung der Hundehaltung sei verhältnismäßig. Zwar sei die Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung einer von einer Hundehaltung ausgehende Gefahr. Sie sei aber dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigere, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung müsse die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Dies sei vorliegend der Fall. Der Antragsteller sei in den vergangenen Jahren mehrfach dazu aufgefordert worden, seine Hunde entsprechend der gemeindlichen Satzung anzuleinen und ein sog. „Halti“ zu verwenden. Aufgrund der Weigerung sei in der Vergangenheit bereits ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt worden. Trotz des Einsatzes dieses Zwangsmittels sei der Antragsteller bis heute nicht einsichtig und halte sich nicht an die Anordnungen der Antragsgegnerin. Die Haltungsuntersagung sei daher erforderlich und verhältnismäßig. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Ziffer 5 des Bescheids sei zudem unzulässig, da die aufschiebende Wirkung der Klage nicht nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfalle. Sofern eine Kostenentscheidung als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung ergehe, sei sie mit dem rechtlichen Schicksal der Sachentscheidung verknüpft. Wenn der Anfechtungsrechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung habe, erstrecke sich diese auf die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung ergangene Kostenentscheidung.

4. Am 29. November 2018 erklärte ein Vertreter der Antragsgegnerin telefonisch gegenüber dem Gericht, von einer Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Bescheids bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts im vorliegenden Verfahren abzusehen.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Verfahrensakte W 9 K 18.1513 wurde beigezogen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Unter Berücksichtigung von §§ 122, 88 VwGO begehrt der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffern 1 bis 3 bzw. die Anordnung derselben bezüglich Ziffer 6 seiner Klage vom 27. November 2018 (W 9 K 18.1513). Das Gericht geht dabei davon aus, dass von Antragstellerseite versehentlich im Antrag Ziffer 5 anstelle von Ziffer 6 genannt wurde, denn die mit einem Verwaltungsakt verbundene Kostenentscheidung teilt hinsichtlich ihrer Vollziehbarkeit das Schicksal der Hauptsacheentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 62), sodass diesbezüglich kein gesonderter Antrag erforderlich ist. Der in der Weise verstandene Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft, da die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 21. November 2018 in der Hauptsache die richtige Klageart ist und bezüglich Ziffern 1 bis 3 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie bezüglich der Ziffer 6 des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet.

Hat ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt - wie hier gem. behördlicher Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. kraft Gesetzes gem. Art. 21a VwZVG - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers hieran überwiegt. Das Gericht hat dabei in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung zu prüfen und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wichtiges, wenn auch nicht alleiniges Indiz für bzw. gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind. Ergibt die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angegriffene Bescheid hingegen schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, so verbleibt es bei der Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden öffentlichen bzw. privaten Interessen.

Gemessen hieran hat der Antrag Erfolg. Zwar ist die Vollziehungsanordnung keinen formellen Bedenken ausgesetzt (2.1.). Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich aber bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, sodass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. Da an einer sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein Interesse besteht, überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers (2.2.).

2.1. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere genügt die im Bescheid enthaltene Begründung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Begründung ist auf den konkreten Einzelfall bezogen und stellt den besonders wichtigen Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit vor Gefahren im Umgang mit gefährlichen Hunden in den Vordergrund. Die Antragsgegnerin hat dabei die unterschiedlichen Interessen in ihre Überlegungen eingestellt und miteinander abgewogen. Die Vollziehungsanordnung besteht also gerade nicht nur aus bloßen Floskeln oder der pauschalen Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage im vorliegenden Fall aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht hinnehmbar sei (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85).

2.2. Im vorliegenden Fall überwiegt aber das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse, weil sich der verfahrensgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Klage im Hauptsachverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.

2.2.1.

In materieller Hinsicht bestehen bezüglich der Ziffer 1 des Bescheids vom 21. November 2018 bereits Bedenken, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift können die Sicherheitsbehörden, soweit eine solche gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder um verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG).

Ob diese Voraussetzungen vorliegend tatsächlich gegeben sind, erscheint zweifelhaft.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid argumentiert hat, dass eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von anderen Hundeführern, die bei möglichen weiteren Beißvorfällen versuchen könnten, einzuschreiten, angenommen werden könne (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG), ist diese Wertung aus Sicht der Kammer nicht zutreffend. Eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen soll sich nach der Rechtsprechung nämlich nicht aus vorangegangenen Beißvorfällen, bei denen nur andere Hunde verletzt wurden, herleiten lassen (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris). Gerade derartige Beißvorfälle sind aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin aber ausschließlich ersichtlich. Die Annahme einer Gefahr im Sinne der Vorschrift aufgrund des Vorfalls am 2. August 2018, bei dem die Hündin aus dem Hof des Antragsstellers auf die Straße gelaufen ist und dabei einen anderen angeleinten Hund verletzt haben soll, ist ebenfalls fraglich. Zwar kann eine konkrete Gefahr bereits angenommen werden, wenn ein großer und kräftiger Hund innerhalb eines bewohnten Gebietes frei umherläuft und Personen bei dem Herannahen in Angst versetzt (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris). Ob dies aber auch bei dem benannten Vorfall gegeben war, lässt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersehen. Gleichzeitig sind die bislang verletzten Hunde auch keine Sachwerte im Sinne der Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Die Annahme der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dass der Antragsteller beharrlich gegen den sich aus der Hundehaltungsverordnung der Antragsgegnerin folgenden Leinenzwang verstoße und insoweit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfülle, sodass die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gegeben seien, kann nicht abschließend überprüft werden. Weder aus den Verwaltungsvorgängen noch aus dem Bescheid ist ersichtlich, ob die Hündin überhaupt zu den großen Hunden im Sinne der Verordnung mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm zu rechnen ist. Demgegenüber kann vorliegend nicht der Straftatbestand des § 303 StGB angenommen werden, weil es insoweit an einer vorsätzlichen Begehung fehlt.

2.2.2.

Letztlich bedarf es aber keiner abschließenden Entscheidung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gegeben sind, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin in Ziffer 1 jedenfalls als unverhältnismäßig (Art. 8 LStVG) und damit ermessensfehlerhaft erweist. Bei einer mit Ziffer 1 des Bescheides getroffenen Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes hat die Behörde unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten insbesondere zu überprüfen, ob nicht mildere, aber gleich geeignete Mittel in Erwägung zu ziehen sind. Die Missachtung einer getroffenen behördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Haltungsuntersagung zu rechtfertigen. Vielmehr muss die Behörde vor Erlass einer Haltungsuntersagung grundsätzlich erst die Zwangsmittel zur Durchsetzung von für geeignet befundenen, bereits getroffenen Maßnahmen einsetzen (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4). Nur im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht hat, kann auch die sofortige Untersagung der Haltung und Abgabe des Hundes geboten sein, wenn bereits der einmalige Vorfall ein derartiges Aggressionspotenzial des Hundes und ein derartiges Risiko weiterer schwerer Verletzungen seitens des Hundes belegt, dass diese Gefahren mit den zur Verfügung stehenden milderen Mittel des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung nicht zuverlässig beizukommen ist (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 18 Rn. 79). Vorliegend ist zwar aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass es bereits häufiger zu Vorfällen mit der verfahrensgegenständlichen Hündin „A.“ gekommen ist. Es ist aber aus Sicht der Kammer zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin erst einmal im Jahre 2012 ein Zwangsgeld aus dem Bescheid vom 3. Dezember 2010 fällig gestellt hat und es im Anschluss daran über mehrere Jahre zu keinem weiteren Vorfall mit dem Hund gekommen ist. Auch ist der Antragsteller, wie auch die Antragsgegnerin selbst annimmt, erst seit dem Tod der Ehefrau im Jahr 20** als Hundehalter anzusehen. Seit dieser Zeit sind nunmehr nur die beiden Vorfälle aus dem Jahr 2018 aktenkundig geworden. Diese Umstände führen im vorliegenden Einzelfall dazu, dass es als unverhältnismäßig zu bewerten ist, wenn dem Antragsteller nach den beiden Vorfällen im Jahr 2018 die Haltung seiner Hündin „A.“ in Ziffer 1 des Bescheids untersagt wird. Aus Sicht der Kammer wären zudem weitere konkretisierende Einzelfallordnungen nach Art. 18 LStVG nicht von vornherein ungeeignet, um die Gefahrenlage zu beseitigen.

2.2.3.

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die weiteren Anordnungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. November 2018, die an die Ziffer 1 anknüpfen, sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig erweisen und damit voraussichtlich keinen Bestand haben werden. Insbesondere ist auszuführen, dass auch die generelle Haltungsuntersagung nach Ziffer 2 unverhältnismäßig und damit auch ermessensfehlerhaft ist. Eine derartige Haltungsuntersagung ist in der Regel nur dann verhältnismäßig i.S.d. Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 10 ZB 13.2476 - juris Rn. 4 m.w.N.; für ein Pferdehaltungsverbot: B.v. 21.3.2014 - 10 ZB 12.740 - juris Rn. 11 m.w.N.). Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde deshalb grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist jedoch im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B.v. 29.9.2011 -10 ZB 10.2160 u.a. - juris Rn. 13). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Gegenüber dem Antragsteller ist bislang noch kein Zwangsgeld fällig gestellt worden und aus den zwei Vorfällen, welche sich im Jahr 2018 ereignet haben, kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller gänzlich ungeeignet zur Hundehaltung wäre.

3. Da der Antragsteller mit den Anträgen zu 1. und zu 2. bereits erfolgreich war, kam dem Antrag zu 3. keine eigenständige Bedeutung zu. Auch soweit der Antragsteller einen sog. Hängebeschluss (Antrag zu 4.) beantragt hatte, hatte sich dieser bereits durch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. November 2018 erledigt.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legende Streitwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Hälfte auf 2.500,00 EUR zu reduzieren (Nr.1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 26/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2012 insoweit aufgehoben, als dieser einen Leinenzwang auch für die Bereic
published on 21/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
published on 26/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G
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Annotations

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.