Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. März 2015 - W 4 M 15.30130
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Gericht

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Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015.

Mit der Klage im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 begehrten die zunächst insgesamt elf Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin zu 2), der jetzigen Erinnerungsführerin, Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 2) im Übrigen sowie die Prozesskostenhilfeanträge der weiteren Kläger insgesamt ab.

Daraufhin nahm der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) zurück. Die Klage der Klägerin zu 2) beschränkte er auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und nahm auch diese Klage im Übrigen zurück.

Mit zwei Beschlüssen trennte daraufhin der Einzelrichter vom Ausgangsverfahren die Klagebegehren ab, soweit die Klagen zurückgenommen worden waren. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 wurden vom Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 die Klagen der Kläger zu 1) sowie zu 3) bis 11) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 fortgeführt. Das Verfahren W 1 K 14.30568 wurde eingestellt und die Kläger gesamtverbindlich zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 27. Oktober 2014 trennte der Einzelrichter vom Verfahren W 1 K 13.30480 die Klage der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Streitgegenstände der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab; das Verfahren wurde insoweit unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30569 fortgeführt. Des Weiteren wurde das Verfahren W 1 K 14.30569 eingestellt und die Klägerin zu 2) zur Tragung der Kosten dieses Verfahrens verpflichtet.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2014 gab der Einzelrichter der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichteten Klage der Klägerin zu 2) im Ausgangsverfahren W 1 K 13.30480 statt und erlegte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Dezember 2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte, im Verfahren W 4 K 13.30480 (unter anderem) die folgenden Kosten gegen den Verfahrensgegner festzusetzen: Aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 393,90 EUR sowie eine Pauschale für Post und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR. Mit den weiteren geltend gemachten Gebühren und Auslagen wurde in der Summe ein Betrag von insgesamt 1.013,52 EUR geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 setzte die Urkundsbeamtin die außergerichtlichen Aufwendungen auf insgesamt 552,18 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt: Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensgebühr sei nur eine anteilige Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von insgesamt 15.000,00 EUR in Höhe von 25,61 EUR erstattungsfähig. Auch die geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale sei nur anteilig in Höhe von 0,61 EUR erstattungsfähig. Für die Berechnung der Verfahrensgebühr sei der Gegenstandswert maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Gebühr anzunehmen sei. Vorliegend sei die Verfahrensgebühr vor Abtrennung der Verfahren W 1 K 14.30568 bzw. W 1 K 14.30569 entstanden. Für diesen Zeitpunkt sei ein Gesamtgegenstandswert von 15.000,00 EUR gemäß § 30 RVG zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Gegenstandswert sei die erstattungsfähige Verfahrensgebühr zunächst auf 1/11 des Gesamtbetrags der Verfahrensgebühr zu reduzieren, weil nur die Klägerin zu 2), nicht jedoch die übrigen Kläger, deren Verfahren unter dem Aktenzeichen W 1 K 14.30568 abgetrennt worden sind, einen Kostenerstattungsanspruch hätten. Der sich daraus ergebende Betrag von 76,82 EUR sei weiterhin um 2/3 zu kürzen, weil die Klägerin zu 2) durch Beschränkung der Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes und die Klagerücknahme im Übrigen letztlich nur zu 1/3 obsiegt habe, hinsichtlich der Klagerücknahme aufgrund der Einstellungsentscheidung im Verfahren W 1 K 14.30569 hingegen die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Die Post- und Telekommunikationspauschale sei in gleichem Umfang zu kürzen, da auch sie vor Abtrennung der oben genannten Verfahren entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Januar 2015 eine Entscheidung des Gerichts. Zur Begründung führte er aus, dass der Rechtsanwalt nach ganz herrschender Meinung ein Wahlrecht habe, ob er die vor oder nach Abtrennung entstandenen Gebühren und Auslagen geltend mache.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erklärte die Urkundsbeamtin, dass sie der erhobenen Erinnerung des Klägerbevollmächtigten nicht abhelfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung, über die das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde - hier durch den Einzelrichter - ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.

Die von dem Klägerbevollmächtigten angeführte Rechtsauffassung, wonach der Rechtsanwalt wählen könne, ob er die vor oder nach der Abtrennung entstandenen Gebühren geltend mache, kann jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall keine Geltung beanspruchen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich jedenfalls, dass in den abgetrennten „neuen“ Verfahren die Voraussetzungen für das Entstehen einer Gebühr gesondert erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass der Rechtsanwalt auch nach der Abtrennung eine Tätigkeit zur Ausführung des Auftrags vorgenommen hat (OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Abtrennung nach einer Teilklagerücknahme ausschließlich der gerichtsinternen, verfahrenstechnischen Abwicklung und Aussonderung und insbesondere dazu diente, das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens ordnungsgemäß einzustellen und die insoweit auf den zurücknehmenden Beteiligten entfallenden Kosten (vorab und separat) berechnen zu können (HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Abtrennungen dienten allein der gerichtsinternen Abwicklung der Teilklagerücknahme. Durch die Abtrennung und Vergabe neuer Aktenzeichen war das Ausgangsverfahren nicht vollständig abgeschlossen, es erging vielmehr im Folgenden noch eine Sachentscheidung durch Urteil. Die Übersendung der Empfangsbekenntnisse hinsichtlich der Abtrennungs- und Einstellungsbeschlüsse sowie die Übersendung dieser Beschlüsse an die Mandantschaft stellen keine als selbstständig zu bewertenden Verfahrenshandlungen in den abgetrennten „neuen“ Verfahren dar, die in den abgetrennten Verfahren das Entstehen einer neuen Verfahrensgebühr begründen könnten (vgl. HessVGH, B.v. 24.8.2012 - 3 F 1152/12 - juris Rn. 16). Unter Berücksichtigung dessen erscheint es hier gerechtfertigt, die vor Abtrennung entstandene und nach Abtrennung bestehen gebliebene Verfahrensgebühr zugrunde zu legen und nach dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen zu kürzen. Entsprechendes gilt für die Post- und Telekommunikationspauschale (vgl. auch OVG LSA, B.v. 1.7.2010 - 2 O 154/09 - juris Rn. 58).

Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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published on 01/07/2010 00:00

Gründe I. 1 Mit Urteil vom 08.08.2003 wies das Verwaltungsgericht die am 12.09.2002 erhobene Klage gegen einen Bescheid des Beklagten ab, mit dem dieser den Beigeladenen von der Trinkwasserversorgungspflicht einer „Bungalowsiedlung“ befreite. A
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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Erinnerungsführer (Kläger im Verfahren M 6a K 15.3241) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werde nicht erhoben. Gründe
published on 28/06/2017 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 58,99 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstel
published on 28/06/2017 00:00

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 63,82 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragstel
published on 13/10/2015 00:00

Tenor I. Der im Verfahren M 11 K 15.2078 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. September 2015 wird wie folgt geändert: In Nummer I des Beschlusses wird der Geldbetrag „1396,91 Euro (i. W. eintausenddreihundertsechsun
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.