Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10507/17.TR

published on 14/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10507/17.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 23. November 2015 beantragte die ... die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, Nr. WEA SK 01- WEA SK 05 vom Typ Enercon 115-E TES mit 3000 kW Nennleistung, Nabenhöhe 149,08m, Rotordurchmesser 115,71m und 206,94m Gesamthöhe im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll (Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1 und 2/1 sowie Gemarkung Stadtkyll Flur 18, Flurstücke 1 und 4). Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte die ... mbH mit, dass die Projektrechte der Windkraftanlagen WEA SK 01 - WEA SK 04 an die Beigeladene zu 1. und die Projektrechte der Windkraftanlage WEA SK 05 an die Beigeladene zu 2. übertragen wurden.

3

Neben diesen Anlagen wurden mit separatem Antrag fünf entsprechende weitere Anlagen im Bereich Ormont beantragt. In räumlicher Nähe befinden sich daneben bereits 93 weitere Windenergieanlagen. Parallel zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verläuft die Bundesstraße B 51, an welche auf der gegenüberliegenden Seite zu den geplanten Anlagen das Gewerbegebiet „Auf Zimmer's“ grenzt.

4

Dem streitgegenständlichen Antrag wurde u. a. neben einem Gutachten der ... Berlin zu Schallimmissionen vom 17. November 2015 (samt Nachtrag vom 27. Juni 2016), einem „avifaunistischen Gutachten mit artenschutzrechtlicher Bewertung“ vom 9. Dezember 2014 (samt Aktualisierung vom 3. Juni 2016), erstellt vom Büro für Ökologie und Landschaftsplanung ... sowie einem „Gutachten zu fledermauskundlichen Untersuchungen zum Bürgerwindpark Obere Kyll“ vom 14. August 2015 von Herrn ... auch eine vom Planungsbüro ... GmbH erstellte Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz und Analyse des Landschaftsbildes vom 17. November 2015 (samt Aktualisierung vom Mai 2016) beigefügt.

5

Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt.

6

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben. So mangele es an einer zusammenhängenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den gesamten Planbereich des Flächennutzungsplanes. Auch gehe von den geplanten Windkraftanlagen eine nicht kompensierbare Riegelwirkung für den Vogelzug aus. Die aktuellen Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen würden nicht eingehalten. Außerdem fehle eine belastbare Untersuchung oder Beurteilung der Lebensraumsituation des Rotwildes.

7

Mit Bescheid vom 23. August 2016 erteilte der Beklagte unter Zurückweisung der geltend gemachten Bedenken die für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der oben genannten Anlagen auf der Gemarkung Stadtkyll/Schönfeld. Eine ausreichende Umweltverträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Ferner sei eine Zugverdichtungszone mit Riegelwirkung nicht geschaffen worden. Hinsichtlich des Rotwildes seien keine artenschutzrechtlichen Auswirkungen durch die Windenergienutzung zu erwarten. Im Hinblick auf die übrigen Einwendungen der Verbände und der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde habe ferner eine Anpassung insbesondere des Avifauna-Gutachtens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden.

8

Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) versehen. Diese teilen sich in folgende Unterpunkte auf:

9

I.    

Immissionsschutz-, Lärm, Schattenwurf, Eiswurf und Betriebssicherheit, immissionsschutzrechtliche Abnahmen und Prüfungen, Arbeitsschutz, Sonstiges, Baustellenverordnung

II.     

Baurecht

III.   

Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsbild

IV.     

Luftverkehrsrecht

V.    

Straßenrecht

VI.     

Wasser-, Abfall- und Bodenrecht

VII.   

Forstwirtschaft

VIII. 

Allgemeine Hinweise

10

Dabei wurde u.a. festgehalten:

11

III. „Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen

12

5. Es ist ein bioakustisches Gondelmonitoring und zu vereinbarende Abschaltalgorithmen zur Minimierung des erhöhten Kollisionsrisikos für Fledermäuse nach den in der Anlage 6 des naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13.09.2012 beschriebenen Methoden und Zeiträumen durchzuführen.

13

Die sich daraus ergebenden Abschaltzeiten sind nachträglich zu vereinbaren.“

14

VIII. „Allgemeine Hinweise

15

7. Sobald der Betreiber beabsichtigt, den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlagen einzustellen, ist uns dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen (§ 15 Abs. 3 BImSchG).“

16

Mit Schriftsatz vom 11. September 2016 legte der Kläger - ohne nähere schriftliche Begründung - Widerspruch gegen die oben genannte Genehmigung ein. In der mündlichen Sitzung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21. Juni 2017 bezog sich der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen auf die visuell bedrängende Wirkung, welche von Windkraftanlagen, insbesondere mit großen Rotorblättern, ausgehe. Ferner erwähnte er Lärmbelästigungen und eventuelle Unfallgefahren.

17

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 wurde der Widerspruch durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass drittschützende Normen nicht verletzt seien. Insbesondere hielten die genehmigten Windkraftanlagen die erforderlichen Abstände zur Bundesstraße B 51 ein. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Obere Kyll unwirksam sein könnte. Die Genehmigung sei mit dem Artenschutzrecht vereinbar.

18

Am 20. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass erhebliche rechtliche Belange nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien.

19

So sei der Flächennutzungsplan nicht wirksam. Bei der Aufstellung des Planes sei die Gesamtlärmbelastung aus Windanlagen, der B 51 und des in der Nähe befindlichen Gewerbegebietes "Auf Zimmer's“ nicht berücksichtigt worden. Auch die erforderlichen Abwägungen zwischen dem Nutzen von Windanlagen und deren Folgen für den CO2-Haushalt seien nicht vorgenommen worden. Daneben sei gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen worden. Ferner habe es unzulässige Verstrickungen der Verbandsgemeinde Obere Kyll und der Gemeinde Stadtkyll bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes gegeben. Schließlich habe der Vergabe der Grundstücke für die streitgegenständlichen Windenergieanlagen keine ordnungsgemäße Ausschreibung zugrunde gelegen.

20

Darüber hinaus seien bei der UVP-Prüfung unter anderem Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden. Insbesondere seien Gegenstand der allgemeinen Vorprüfungen und der nachfolgenden Prüfungen nur die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten fünf Windenergieanlagen, nicht aber die parallel genehmigten fünf Windkraftanlagen der Windfarm Ormont oder die Bestandsanlagen der Windfarmen der Firma ... gewesen. Die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung habe demnach nicht stattgefunden. Ferner seien die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen Anlagen auf die Bestandsanlagen und umgekehrt nicht berücksichtigt worden.

21

Fakten zum Artenschutz seien in erheblichem Umfang außer Acht gelassen worden, insbesondere - aber nicht nur - zum Nachteil des Rotmilans, eines Fledermaus- sowie eines Schwarzstorchhabitats. So sei die Brutvogelkartierung unklar und entspreche nicht dem üblichen Standard. Die Genehmigungsbehörde verfüge daher über keine geeignete fachliche Grundlage, um über die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten umfassend entscheiden zu können. Ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei die Möglichkeit betriebsbedingter Tötungen etwa von Fledermäusen, des Rotmilans oder des Schwarzstorchs.

22

Das Vorkommen des Rotmilans sei nicht ausreichend beobachtet und erfasst worden. Die Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft. So habe diese nicht den gesamten Teil der Saison umfasst. Auch seien Beobachtungen nur vormittags durchgeführt worden. Schließlich reiche die Raumnutzungsanalyse bereits deshalb nicht aus, da die Beobachtungen verteilt auf den Windpark „Stadtkyll“ und den Windpark „Ormont“ durchgeführt wurden, so dass jeweils nur zwei statt der erforderlichen drei Beobachter im streitgegenständlichen Gebiet vor Ort gewesen seien. Überhaupt sei der Beobachtungszeitraum von 54 Stunden einer Saison bei einer Gesamtbetriebsdauer des Windparks von 25 Jahren völlig unzureichend, da der Zeitraum der Stichprobe nur 0,084% der Gesamtlaufzeit umfasse. Ferner sei ein Mindestabstand der Windenergieanlagen von 1500 m zum Rotmilanhorst zu fordern.

23

Bezüglich der bedrohten Fledermäuse sei insbesondere das Fehlen einer Festlegung von Abschaltzeiten grob rechtswidrig. Daher fehle ein schlüssiges Konzept zur Senkung des Kollisionsrisikos. Auch im Übrigen seien die Belange der Fledermäuse nicht hinreichend berücksichtigt worden, die Vorsorgemaßnahmen (wie etwa das Gondelmonitoring) seien insoweit unzureichend. Dies habe zur Folge, dass die Zahl der Tötungen unvertretbar hoch bleibe.

24

Die erforderlichen Untersuchungen zum Schwarzstorchhabitat seien ebenfalls untauglich. Insbesondere sei keine Untersuchung des Gebietes im Abstand über 6000 m zur Windenergieanlage durchgeführt worden, obwohl es nicht nur eine gelegentliche Beobachtung des Schwarzstorchs im relevanten Gebiet gegeben hätte. Insgesamt fehle auch hier eine ausführliche Raumnutzungsanalyse.

25

Im avifaunistischen Gutachten seien schließlich mehrere Arten nahezu komplett unbeachtet geblieben, wie etwa der Mäuse- und der Wespenbussard. In der Diskussion um den Mäusebussard werde dabei grundsätzlich zu sehr auf den Schutz der Population, nicht hingegen des Individuums abgestellt. Die Möglichkeit einer baubedingten Tötung von Fichtenkreuzschnäbeln sei ebenfalls nicht ausgeschlossen.

26

Auch sei die mögliche Betroffenheit des FFH-Gebietes „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" in der streitgegenständlichen Genehmigung mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl mehrere Anlagen des Windparks in nur 300-400 m Entfernung zu diesem Gebiet stünden und einen Sperrriegel zu den nordwestlich gelegenen Teilen desselben Gebietes für hochmobile charakteristische Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebietes bildeten. Es seien insoweit Flächen der FFH-Gebiete in Anspruch genommen worden, da auch ein Umgebungsschutz zu beachten sei, der Einwirkungen von außen auf diese Gebiete zu berücksichtigen habe. Jedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit der in der Nähe verlaufenden B 51 zu einer relevanten Störung geführt hätten. Ebenso sei das in unmittelbarer Nachbarschaft auf der anderen Straßenseite der B 51 gelegene Natura 2000-Gebiet fehlerhaft in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden.

27

Darüber hinaus seien weder Entsorgung noch Recycling der Rotorblätter sichergestellt, weswegen allein aus diesem Grund die Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Ergänzend führt der Kläger aus, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen ein massives Insektensterben drohe.

28

Schließlich würden alle Klimaziele Deutschlands auch erreicht, wenn ein Mindestabstand von 1500 m zur Wohnbebauung eingehalten werde.

29

Der Kläger beantragt,

30

den Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016, Aktenzeichen.: 6-5610- Windpark OK Teilpark Stadtkyll in der Form des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2017, für fünf Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 E mit 3000 kW Nennleistung und 206,94 m Gesamthöhe mit der Genehmigungsbezeichnung Nr. WEA SK 01 - WEA SK 05 in Stadtkyll,

31

mit SK 01 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18, Flurstück 4

32

mit SK 02 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18, Flurstück 1

33

mit SK 03 Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 2/1

34

mit SK 04 Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 2/1

35

mit SK 05 Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1

36

aufzuheben.

37

Der Beklagte beantragt,

38

die Klage abzuweisen.

39

Seiner Auffassung nach stehe der Flächennutzungsplan in Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz und sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Fehler bei der UVP-Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, lägen nicht vor. Belange des Artenschutzes seien in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten des Diplombiologen F... hinreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den aktuellen Stand der Wissenschaft. Insbesondere seien Fledermaus- und Schwarzstorchhabitate ausreichend geschützt und die diesbezüglichen Belange berücksichtigt worden. Auch die angrenzenden FFH- Gebiete „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" sowie „Schneifel" seien im Rahmen der UVP-Prüfung grundsätzlich berücksichtigt worden, wenngleich keine Beeinträchtigung dieser Gebiete zu erwarten stehe.

40

Bei den Ausführungen des Klägers zur Entsorgung der Rotorblätter handele es sich lediglich um eine rechtspolitische Forderung des Klägers.

41

Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, dass sämtliche gesetzlichen Mindestabstände, insbesondere auch zur B 51, eingehalten würden.

42

Befürchtungen zu eventuellen Unfallgefahren führten ebenso wenig dazu, dass die streitgegenständliche Genehmigung aufzuheben wäre.

43

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

44

die Klage abzuweisen.

45

Die Beigeladenen ziehen zunächst in Zweifel, ob der Kläger überhaupt rechtlich in der Lage sei, Mängel des Flächennutzungsplans zu rügen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Flächennutzungsplan Belange berühre, die zu den satzungsmäßigen Zielen des Klägers gehörten. Ungeachtet dessen stelle sich der Flächennutzungsplan als rechtmäßig dar. Die Darstellung einer Konzentrationszone im Rahmen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde sei möglich, auch ohne gleichzeitig eine Befreiung von dem Bauverbot des Landschaftsschutzgebietes „Naturpark Nordeifel" vorzusehen. Außerdem sei die Ausweisung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan kein Freibrief für die Errichtung von Windenergieanlagen. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Abwägungsfehler seien vorliegend nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege es im Planungsermessen der Verbandsgemeinde, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten und an anderen Stellen Konzentrationszonen für diese darzustellen.

46

Bei der UVP-Prüfung seien sämtliche geplanten wie auch bestehenden Windenergieanlagen berücksichtigt worden. Auch habe eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden.

47

Im Hinblick auf den Artenschutz sei an den angewendeten Methodenstandards nichts auszusetzen. Diese entsprächen dem Stand der Wissenschaft. So sei die Raumnutzung des Rotmilans einer ausführlichen Analyse unterzogen worden, die u.a. dazu geführt habe, dass sogar eine ursprünglich geplante weitere Windenergieanlage gestrichen worden sei. Das Tötungsrisiko bezüglich des Rotmilans sei hinreichend berücksichtigt worden. Auch seien die in die Genehmigung implementierten Vermeidungsmaßnahmen hinsichtlich einer potenziellen Störung von Fledermäusen ausreichend. Weitere Tierarten seien nicht in artenschutzrechtlich relevanter Weise vom streitgegenständlichen Vorhaben betroffen. Verstöße gegen die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts lägen nicht vor.

48

Schließlich sei der Rückbau der Windenergieanlagen, insbesondere bezüglich der Rotorblätter, durch die Abgabe einer Rückbaubürgschaft vor Baubeginn beim Beklagten sichergestellt worden.

49

Das Verwaltungsgericht Trier hat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 6916/16.TR mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017 (Az.: 8 B 11885/16.OVG) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

50

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Eilverfahrens des Verwaltungsgerichts Trier (6 L 6916/16.TR) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (8 B 11885/16.OVG) sowie die vorliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der

51

mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

52

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.).

A.

53

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

54

Der Kläger kann sich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes - UmwRG - darauf berufen, dass vorliegend eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - nicht rechtmäßig getroffen worden sein könnte. Als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung kann der Kläger Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen diese Entscheidung einlegen, auch ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.

55

Nach § 2 Abs. 4 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit

56

1. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder

57

2. die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,

58

und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. An der Klagebefugnis des Klägers bestehen vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Zweifel. Ob vorliegend tatsächlich ein Verstoß vorliegt, welcher Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung des Klägers nach dessen Satzung fördert, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs.

59

Mit Bejahung der Klagebefugnis nach den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, NVwZ 2014, 669, 670).

B.

60

Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu I.) und auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.).

I.

61

Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ist nicht aufgrund einer nicht durchgeführten oder mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einer daraus resultierenden unvollständigen Öffentlichkeitsbeteiligung rechtsfehlerhaft.

62

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist - entgegen der (insoweit ggfs. missverständlichen) Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 8. März 2018 - durchgeführt worden. Der Hinweis des Klägers darauf, dass in der durchgeführten Prüfung nur die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen begutachtet worden seien, verfängt nicht.

63

a) Bei dem vorliegenden UVP-Gutachten und demjenigen bezüglich des Windparks Ormont handelt es sich zwar dem Titel nach um getrennte Umweltverträglichkeitsprüfungen. Indes wird bei einem Blick in die jeweiligen Gutachten sofort deutlich, dass sich beide UVP inhaltlich mit beiden jeweils gesellschaftsrechtlich eigenständigen Teilen des Windparks auseinandersetzen. Bereits in der Einleitung (Bl. 7) wird Bezug genommen auf die Errichtung von insgesamt zehn Windenergieanlagen, wovon fünf auf den Teilpark Ormont sowie fünf weitere auf den Teilpark Stadtkyll entfallen. Ferner sind die zehn WEA in den Übersichtskarten gemeinschaftlich aufgeführt (vgl. etwa S. 43, 46, 58 der UVP vom 17. November 2015). Auch im Übrigen erfolgte die Begutachtung jeweils gemeinschaftlich, die Gutachten sind - soweit ersichtlich - nahezu vollständig wortgleich.

64

b) Auch mit Blick auf die Bestandsanlagen liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften zur UVP-Prüfung vor.

65

Selbst wenn man hier faktisch von einem gemeinsamen Windpark mit den Bestandsanlagen ausgehen wollte, bedarf es im Hinblick auf die bereits bestehenden Windenergieanlagen zunächst grundsätzlich keiner erneuten UVP hinsichtlich des Grundvorhabens (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20). Ausschließlich das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben (hier also die streitgegenständlichen WEA sowie der Teilpark Ormont) bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dieser sind jedoch nicht nur die durch die Erweiterung selbst ausgelösten Umweltauswirkungen, sondern auch die unverändert fortbestehenden Umwelteffekte des Grundvorhabens zu berücksichtigen. Gefordert ist demnach eine Gesamtbetrachtung aller erforderlichen Umweltauswirkungen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen können. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Grundvorhabens kann die Behörde dabei auf die Ergebnisse früherer Umweltverträglichkeitsprüfungen, die für das Grundvorhaben durchgeführt worden sind, zurückgreifen. Erneute oder zusätzliche Prüfungen müssen insoweit nur eingestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkenntnisse früherer UVP- Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sind (Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20).

66

Diesen Vorgaben genügt die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung. In deren Rahmen wurden entgegen der Auffassung des Klägers die bereits existierenden Windenergieanlagen umfassend berücksichtigt. Lediglich beispielhaft sei verwiesen auf Seite 18 („existierende in Berechnung verwendete WA: 93“), Seite 43 („am Goldberg befinden sich bestehende Windenergieanlagen als Vorbelastung des Landschaftsbildes“) oder Seite 45 („Vorbelastungen: Im Untersuchungsgebiet finden sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen oder andere mastartige Bauwerke als Vorbelastung des Landschaftsbildes [...]“) der UVP- Ergänzung vom Mai 2016. Auch die fotorealistischen Visualisierungen für die jeweiligen Wirkbereiche zeigen nicht nur die geplanten WEA, sondern nehmen die Bestandsanlagen in die Visualisierungen auf. Insgesamt zeigt sich, dass die bestehenden Anlagen im Rahmen der UVP sehr wohl einbezogen und berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer noch umfänglicheren UVP war nicht erforderlich, zumal der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorträgt, warum die Erkenntnisse der früheren UVP- Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sein sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich angeführten Studie des BDI vom 18. Januar 2018 unter dem Titel “Klimapfade“.

67

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen wurden (mitsamt der dazugehörigen UVP-Studie) in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt (vgl. Blatt 53 ff. der Verwaltungsakte).

68

c) Soweit der Kläger Verstöße gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht rügt, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte UVP-Prüfung oder eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung berufen. Denn bei den vom Kläger gerügten Verstößen gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht handelt es sich nicht um Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer UVP, sondern vielmehr um materielle Fehler des Natur- und Artenschutzrechts, die auch nicht von § 4 Abs.1 Nr. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - und damit auch nicht von § 4 Abs.1a UmwRG erfasst sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, Rn. 186, juris; instruktiv auch VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 - W 4 K 14.354 -, Rn. 35 ff., juris). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wie diese Fehler den Kläger in seiner Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnten, zumal die Unterlagen zur UVP ausgelegt wurden und die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme - spätestens im Erörterungstermin - bestand. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die angeblich mangelhafte Untersuchung des Vorkommens von Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäusen u.a. ihn in seinen Beteiligungsrechten eingeschränkt haben soll.

II.

69

Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.

70

Gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG begründet, soweit die in Rede stehende Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

71

Von diesem Maßstab ausgehend wurde die streitgegenständliche Genehmigung weder wegen eines Verstoßes gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (dazu 1.) oder einer Beeinträchtigung eines in § 33 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - genannten Gebietes (dazu 2.) rechtsfehlerhaft erteilt, noch kann sich der Kläger auf die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes (dazu 3.) oder andere Genehmigungshindernisse (dazu 4.) wirksam berufen.

1.

72

Das zugelassene Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

73

Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und verlangt kein absichtliches Handeln. Es genügt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu einem unverhältnismäßigen Hindernis für die Realisierung von Vorhaben werden, so ist zur Erfüllung des Tatbestandes allerdings zu fordern, dass sich das Risiko des Schadenseintritts durch das Vorhaben in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BeckRS 2008, 38060, Rn. 219). Der Begriff der "Signifikanz" ist dabei als eine deutliche Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos zu verstehen. Dazu reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Hiernach ist das Tötungs- und Verletzungsverbot grundsätzlich nicht erfüllt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibt, der im Naturraum immer gegeben ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden (Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, Rn. 143, juris).

74

Bei der Beurteilung, ob Vorhaben ein signifikant erhöhtes Risiko insbesondere kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursachen und deshalb das in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG normierte Tötungs- und Verletzungsverbot tatbestandlich verwirklicht wird, steht der Genehmigungsbehörde in aller Regel eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die getroffene Einschätzung der Behörde naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht. Das Gericht bleibt mithin verpflichtet zu überprüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht überprüfen zu können. Dies setzt voraus, dass die Behörde eine den wissenschaftlichen Maßstäben und vorhandenen Erkenntnissen entsprechende Sachverhaltsermittlung zur Erfassung eines Bestandes an besonders geschützten Arten vorgenommen hat. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der danach erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchung zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Schutzgüter im jeweiligen Planungsraum lassen sich mangels normativer Festlegungen nur allgemein beschreiben und sind maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig. In der Regel speisen sich die Untersuchungen aus einer vor Ort durchgeführten Bestandserfassung sowie der ergänzenden Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse einschließlich fachspezifischer Literatur. Eine der Behörde zugestandene naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative bezieht sich dabei sowohl auf die Erfassung des Bestandes geschützter Arten vor Ort als auch auf die daran anknüpfende Bewertung derjenigen Risiken, denen diese Arten bei Realisierung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens voraussichtlich ausgesetzt sein werden. (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, NVwZ 2009, 302, 307 ff., Rn. 59ff., 64 ff.; Bay. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2016 - 22 BV 15.2003 -, Rn. 25, juris).

75

Die Kammer nimmt vor diesem Hintergrund zunächst Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Trier im Eilbeschluss vom 7. Dezember 2016 (6 L 6916/16.TR) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15. März 2017 (Az.: 8 B 11885/16.OVG). Insbesondere weist die Kammer erneut darauf hin, dass die Orientierung des Beklagten an den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz" vom 13. September 2012 insbesondere im Hinblick auf die oben erwähnte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017, aaO, S. 7). Danach stellt diese Untersuchung eine fachlich fundierte Orientierungshilfe dar, die dem Stand der Wissenschaft entspricht und daher im Rahmen der Einzelfallprüfung behördlicherseits und gerichtlich herangezogen werden kann.

76

Gemessen an diesen Anforderungen verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, auch unter Beachtung der dem Beklagten zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Eine Verletzung des artenschutzrechtlichen Zugriffsverbotes liegt zur Überzeugung des Gerichts weder mit Blick auf Rotmilane (dazu a.) noch auf Fledermäuse (dazu b.), Schwarzstörche (dazu c.) oder übrige Arten (dazu d.) vor.

a)

77

Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht.

78

Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters .... Bereits das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die für die Raumnutzungsanalyse durchgeführten Untersuchungen nach Zahl, Dauer und Durchführungsmodalitäten den Vorgaben im “Naturschutzfachlichen Rahmen" entsprachen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. März 2017, aaO, S. 8f.). Die Kammer teilt diese Einschätzung.

79

Bezüglich der vom Kläger unter Bezugnahme auf das ergänzende Gutachten des Herrn ... zusätzlich vorgebrachten Kritikpunkte ist vorab darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger nunmehr vorgelegte Gutachten bereits die Grundlage der der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten nicht angreift. Insbesondere wendet sich das ...-Gutachten bereits seiner Ausgangsfrage nach nicht allgemein der Frage einer korrekten Anwendung des „Naturschutzfachlichen Rahmens“. So bestand der Gutachtenauftrag des Büros ... nicht darin, zu untersuchen, ob die Vorgaben dieses Rahmens umgesetzt wurden, sondern ob nach Auffassung des Gutachtenbüros ... die „Belange des Arten- und Habitatschutzes in hinreichender Weise Berücksichtigung“ gefunden haben (vgl. S. 4 des Gutachtens). Auch in der mündlichen Verhandlung hat Dr. ... wiederholt dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens“ nicht (mehr) den aktuellen Stand der Wissenschaft widerspiegeln und somit nicht den relevanten Maßstab darstellen können, sondern dass die Belange des Artenschutzes nach den Vorgaben anderer Untersuchungen zu ermitteln oder zu beurteilen wären. Persönliche Wahrnehmungen und Untersuchungen bezüglich des in Rede stehenden Gebietes konnte Herr Dr. ... dabei nicht in seine Ausführungen einfließen lassen, da er das Gebiet um die streitgegenständlichen Windenergieanlagen bislang nicht be- oder untersucht und damit auch keine eigene Bestandsaufnahme durchgeführt hat.

80

Inhaltliche Kritik dahingehend, dass den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens" bei der Erstellung der Gutachten nicht genügt worden sei, wird vor diesem Hintergrund vom Kläger nur vereinzelt vorgetragen:

81

aa) Vergeblich rügt der Kläger etwa eine nicht ausreichende Raumnutzungsanalyse bezüglich des Rotmilans.

82

Im Hinblick auf die Erfassung des Rotmilans ist im „Naturschutzfachlichen Rahmen" (S. 84) folgendes vorgesehen:

83

„Im Prüfbereich werden über die Beobachtung balzender, Nahrung suchender sowie Beute eintragender Altvögel die konkreten Bruthabitate identifiziert. Darin erfolgt anschließend die Suche nach besetzten Horststandorten. Als obligatorischer Zeitraum der Horstbesetzung ist das laubarme Frühjahr (März) zu empfehlen. Hauptaktivitätsräume (Nahrungshabitate) zur Abgrenzung des Brutreviers (homerange) sind zu dokumentieren. Ferner ist eine obligate Untersuchung der Raumnutzung (Aufenthaltswahrscheinlichkeit in essentiell bedeutenden Habitaten) mittels Funktionsraumanalyse zu empfehlen".

84

Zur Durchführung der empfohlenen Funktionsraumanalyse ist vorliegend in Ergänzung der allgemeinen Vorgaben aus dem „Naturschutzfachlichen Rahmen" - für die Kammer nachvollziehbar - auf die „Aktionsraumanalyse Rotmilan" der „Arbeitsgemeinschaft fachliche Standards der Vogelschutzwarten" vom 30. April 2013 (https://www.yumpu.com/de/document/view/15903124/aktionsraumanalyse-rotmilan, S. 6, zuletzt abgerufen am 26. März 2018) zurückgegriffen worden. Darin wird geraten:

85

„Um methodische Fehler zu vermeiden ist unbedingt zu beachten, dass u.a. die Erfassungstermine für Flugbewegungen zum Nahrungshabitat sowie in Verbindung mit anderen Raumnutzung-Aktivitäten von Mitte März bis Anfang August und angepasst an die verschiedenen Phasen der Brutzeit [...] verteilt stattfinden.

86

Erforderlich sind mindestens 15 Untersuchungstage mit 18 repräsentativen Untersuchungsphasen und jeweils mindestens 3-stündiger Kartierungs-Einheit“.

87

Sowohl den allgemeinen Anforderungen des „Naturschutzfachlichen Rahmen" wie auch den ergänzenden Empfehlungen der (vom „Naturschutzfachlichen Rahmen" nicht verbindlich vorgegebenen) „Aktionsraumanalyse Rotmilan" genügt das vorgelegte „avifaunistische Gutachten mit artenschutzrechtlicher Bewertung" vom 9. Dezember 2014 (samt Aktualisierung vom 3. Juni 2016).

88

Im Hinblick auf die Anzahl der Begehungen hält selbst das vom Kläger vorgelegte ...-Gutachten fest, dass im Rahmen des avifaunistischen Gutachtens des Gutachters ... die für die Raumnutzungsanalyse erforderlichen achtzehn Untersuchungsphasen durchgeführt worden sind (vgl. S. 9 des ...-Gutachtens). Die dennoch vorgetragene Kritik, dass an den jeweiligen Terminen die Raumnutzungsanalyse für zwei Windparks (Stadtkyll und Ormont) gleichzeitig durchgeführt worden wäre, ist für die Kammer diesbezüglich nicht nachzuvollziehen. Denn aus der gleichzeitigen Begehung folgt nicht, dass im streitgegenständlichen Gebiet eine Raumnutzungsanalyse nicht an den vorgeschlagenen achtzehn Terminen durchgeführt worden wäre. Außerdem liegen beide Gebiete räumlich eng zusammen, weshalb die Kammer keinen Zweifel hat, dass die Ergebnisse bei einer Beobachtung aus dem Gebiet des Windparks „Ormont" heraus auch Gültigkeit für das streitgegenständliche Gebiet beanspruchen können. Lösgelöst dessen stellten die Beobachtungspunkte in den beiden Gebieten keine absoluten Fixpunkte bei der Beobachtung dar. Je nach Beobachtung erfolgte nämlich eine Anpassung des Standortes an das Raumnutzungsverhalten des Rotmilans, so dass die jeweiligen Beobachter den Rotmilanen folgten. Bei Beachtung dieser Vorgaben wurden dann sowohl die Zeit als auch soweit möglich die Höhe und der Charakter des Fluges vermerkt. Die Kammer hält ein derartiges Vorgehen für nachvollziehbar und ausreichend.

89

Auch die Dauer der Termine für die Raumnutzungsanalyse ist nicht zu beanstanden. Denn ausweislich Tabelle 1 des avifaunistischen Gutachtens des Gutachters ... vom 9. Dezember 2014 umfasste die Begehung an sämtlichen achtzehn Terminen jeweils drei Stunden.

90

Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, wonach die Raumnutzungsanalyse lediglich vormittags stattgefunden habe. So wird aus der vom Gutachter ... vorgelegten Tabelle etwa deutlich, dass am 9. August 2014 auch von 16:00 bis 19:00 Uhr eine Begehung stattgefunden hat. Am 30. Mai und am 27. Juni 2014 erfolgte zudem eine abendliche Begehung zur Kontrolle bettelrufender Jungvögel (Eulen), während welcher signifikante Änderungen hinsichtlich der Raumnutzung durch andere Vogelarten ebenfalls aufgefallen wären. Schließlich ist festzuhalten, dass sich aus dem „Naturschutzfachlichen Rahmen" keine Verpflichtung ergibt, die Raumnutzungsanalysen zu verschiedenen Tageszeiten, also nicht durchgehend vormittags, durchzuführen.

91

Sofern der Kläger kritisiert, dass die Untersuchungen nicht im Zeitraum von Mitte März bis Mitte August, sondern erst ab Anfang April (konkret ab dem 9. April 2014) durchgeführt worden seien und damit drei Wochen zu spät mit der Beobachtung begonnen wurde, stellt auch dies keinen Widerspruch zu den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens" dar. Gutachter ... hat dazu - insoweit vom Kläger unwidersprochen - in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass Rotmilane im untersuchten Brutgebiet in der Regel erst im Zeitraum von Mitte bis Ende März nach der Überwinterung einträfen. Erst ab diesem Zeitpunkt werde die Raumnutzungsanalyse aussagekräftig, so dass erst nach Ankunft der Brutvögel eine Begehung erforderlich sei und eine Begehung ab Anfang April - wie durchgeführt - daher ausreiche. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Zeitraum der durchgeführten Raumnutzungsanalyse für die Kammer als nachvollziehbar und schlüssig dar. Konkrete Anhaltspunkte, denen zufolge eine frühere Untersuchung andere Ergebnisse gezeitigt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

92

bb) Sofern der Kläger auch in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf weitere Fachbeiträge wie etwa die PROGRESS-Studie erneut vorträgt, dass ein höherer Mindestabstand zu Rotmilanhorsten anzusetzen wäre und insoweit ein KO- Kriterium von mindestens 1.500 m zu gelten habe, ist es nicht ersichtlich, dass diesen Fachbeiträgen ein anerkannt höherer fachlicher Wert zukäme als dem „Naturschutzfachlichen Rahmen" (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, aaO, S.8 unter Verweis auf Ruß, NuR, 2016, 803). Bezüglich des vom Gutachter ... angesetzten Mindestabstands von 1.000m hat die Kammer vor diesem Hintergrund keine durchgreifenden Bedenken, so dass für den Beklagten keine

93

Veranlassung bestand, ein eigenes - über das avifaunistische Gutachten des Gutachters ... hinausgehendes - Gutachten einzuholen.

94

cc) Auch die Tatsache, dass im Abstand von 1.240m zur nächstgelegenen Windenergieanlage ein Rotmilanhorst festgestellt wurde, führt im konkreten Fall nicht zu einem erhöhten Tötungsrisiko. Denn ausweislich des „Naturschutzfachlichen Rahmens" (vgl. dort S. 83) ist zwar der „Bereich unter 1.500m um betrachtungsrelevante Brutvorkommen (Fortpflanzungsstätte) grundsätzlich einem sehr hohen Konfliktpotenzial zuzuordnen“. Auf Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen konnte jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden. Denn im Hinblick auf den erwähnten Horst konnten im Rahmen der Raumnutzungsanalyse tatsächlich „nur an einem Tag Flugbewegungen des Rotmilans" (vgl. S. 17 des avifaunistischen Gutachtens vom 7. Dezember 2014) registriert werden. Die Einschätzung des Gutachters ..., dass demnach „nur eine maximal gelegentliche Raumnutzung vor[liegt], so dass kein erhöhtes Kollisionsrisiko zu sehen ist" erachtet die Kammer vor diesem Hintergrund ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar.

b)

95

Von einem erhöhten Tötungsrisiko für Fledermäuse ist ebenfalls nicht auszugehen.

96

Sofern der Kläger die Anlage 6 des „Naturschutzfachlichen Rahmens" (Bioakustisches Gondel- oder Höhenmonitoring und Abschaltalgorithmus (temporäre Betriebszeitbeschränkungen), welche die Minimierung des erhöhten Kollisionsrisikos schlaggefährdeter Fledermausarten zum Ziel hat, als nicht mehr aktuell erachtet, wird erneut darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der Kammer die Orientierung an den Vorgaben des Rahmens nicht zu beanstanden ist (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017, aaO, S. 7).

97

Soweit der Kläger rügt, dass die Erfassung von Fledermausarten in hohem Luftraum durch die bodengestützten Erhebungen nicht möglich war, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. So stellt bereits der Kläger selbst nicht in Abrede, dass etwa der Große Abendsegler, welcher bevorzugt in hohem Luftraum fliegt, im Rahmen der bodengestützten Erfassung (wenngleich nur in Einzelfällen) nachgewiesen wurde. Darüber hinaus sind im „Naturschutzfachlichen Rahmen" keinerlei Vorgaben niedergelegt, welche eine Untersuchung verlangen, die über eine bodengestützte Erfassung hinausgeht.

98

Nachdem bei den vorgenommenen Untersuchungen im Untersuchungsgebiet - vom Kläger insoweit unwidersprochen - und insbesondere in der nahen Umgebung der geplanten WEA-Standorte lediglich die Zwergfledermaus in einem erhöhten Umfang nachgewiesen wurde, ist an der Einschätzung des Gutachters Dr. ..., dass hinsichtlich der übrigen kollisionsgefährdeten Fledermausarten wie Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus keine Beeinträchtigung der lokalen Population zu befürchten ist, nichts zu beanstanden.

99

Hinsichtlich der Zwergfledermaus hat die Beklagte zur Minimierung des insoweit erhöhten Kollisionsrisikos im Rahmen der Nebenbestimmungen zur streitgegenständlichen Genehmigung in Ziff. III. 5. ein bioakustisches Gondelmonitoring und zu vereinbarende Abschaltalgorithmen vorgeschrieben. Dieses entspricht den Vorgaben der Anlage 6 des „Naturschutzfachlichen Rahmens" und ist nicht zu beanstanden.

100

Die weitere Kritik des Klägers, wonach dem Individuenschutz der einzelnen Fledermäuse nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, verfängt vor dem Hintergrund der oben niedergelegten Grundsätze nicht. Wie bereits ausgeführt reicht es regelmäßig nicht aus, dass einzelne Exemplare durch das Vorhaben zu Schaden kommen. Denn das Tötungs- und Verletzungsverbot ist grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Vorhaben, jedenfalls aufgrund von Vermeidungsmaßnahmen, kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht. Im Hinblick auf die eben geschilderten Vermeidungsmaßnahmen sowie die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Beklagten ist die auf dem Gutachten Dr. ... beruhende Einschätzung, wonach es zu keinem signifikant erhöhten Risiko des Verlustes von Einzelexemplaren von Zwergfledermäusen kommt, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die in Ziff. III. 5. der Nebenbestimmungen vorgesehene Ausrichtung des Abschaltalgorithmus an den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens" nicht zu beanstanden, welcher als Ziel vorgibt, dass im Regelfall die Zahl der verunglückten Fledermäuse bei unter zwei Individuen bei Anlage und Jahr liegt.

101

Die Behauptung des Klägers, wonach die vorgesehenen Schaltzeiten unzureichend seien, um das Tötungsrisiko auf ein nicht mehr signifikantes Maß zu senken, wird auch durch fortwährende Wiederholung nicht stichhaltiger (vgl. insoweit nur Beschlusses des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017, aaO, S. 11).

102

Soweit der Kläger schließlich vorträgt, dass die Windkraftanlagen durch deren Geräuschentwicklung einige Fledermausarten bei der Nahrungssuche behindern, insbesondere in der letzten Phase zur passiven Ortung durch vorhergehende Eigengeräusche, geht auch dieser Einwand fehl, da die vom Kläger genannten strukturgebundenen, ortstreuen Fledermausarten im störungsempfindlichen Nahbereich der Windenergieanlagen gerade nicht nachgewiesen wurden.

c)

103

Für den Schwarzstorch besteht ebenfalls kein erhöhtes Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG.

104

Soweit der Kläger zum wiederholten Male rügt, dass hinsichtlich des Schwarzstorches keine ausführliche Raumnutzungsanalyse stattgefunden habe, verweist das Gericht erneut auf Seite 9 und 10 des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017 im vorausgegangenen Eilverfahren, wonach das Gutachten des Diplom-Biologen F... auch diesbezüglich nicht zu beanstanden und ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko für den Schwarzstorch durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen auszuschließen ist.

105

Maßgebliche neue Anhaltspunkte hinsichtlich eines erhöhten Tötungsrisikos des Schwarzstorchs wurden vom Kläger im Hauptsacheverfahren nicht vorgebracht, insbesondere liegt den Ausführungen des Klägers hinsichtlich des Schwarzstorches keine Auseinandersetzung mit den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens" zugrunde. Der Hinweis auf eine „Dunkelziffer" bei den Schlagopfern verfängt ebenso wenig wie die Vermutung, dass sich eine Kollisionsgefahr erst mit dem „Vordringen der Windkraftanlagen in den Wald" verdeutlichen werde.

d)

106

Auch im Hinblick auf andere Arten erweist sich die streitgegenständliche Genehmigung nicht als rechtsfehlerhaft.

107

aa) Die Befürchtung des Klägers, durch die in Rede stehenden Anlagen könne der Wespenbussard angelockt werden, überzeugt nicht. Insofern gesteht sogar das Gutachten ... (vgl. S. 37) zu, dass der Wespenbussard im „Naturschutzfachlichen Rahmen" nicht als kollisionsgefährdet geführt wird. Darüber hinaus ist eine Gefährdung des Wespenbussards auch nicht konkret vorgetragen. Die im Gutachten postulierten „Hinweise auf Anlockung von Wespenbussarden" genügen insoweit nicht.

108

bb) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Forschungsvorhabens PROGRESS darauf hinweist, dass ein von ihm angenommenes Kollisionsrisiko hinsichtlich des Mäusebussards die Gefahr hervorrufe, dass es zu einem kontinuierlichen Rückgang dieser Art kommen werde, sieht die Kammer im Hinblick auf die dem Beklagten zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative keine Veranlassung, das Ergebnis des Gutachtens F... in Zweifel zu ziehen (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, aaO, S. 8).

109

Losgelöst dessen bedurften vom Kläger behauptete Gefährdungen des Mäusebussards und des Wespenbussards, aber auch des Kolkraben und des Turmfalken, von vornherein keiner intensiveren Überprüfung im Rahmen des avifaunistischen Gutachtens, da es sich bei diesen Tierarten gemäß dem „Naturschutzfachlichen Rahmen" nicht um windenergiesensible Vogelarten handelt. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen ließ, dass der Mäusebussard als Individuum zunehmend bedroht sei und in einem Leitfaden des Landes Thüringen nunmehr als besonders schutzbedürftig ausgewiesen werde, mag dies die derzeit andauernde und vermutlich nie wirklich abgeschlossene wissenschaftliche Diskussion über die konkret erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Kollisionsgefährdung des Mäusebussards illustrieren. Widersprüche zwischen dem vorliegenden avifaunistischen Gutachten und dem „Naturschutzfachlichen Rahmen" hat der Kläger dadurch nicht deutlich gemacht.

110

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch die mündliche Verhandlung kein erhöhtes Tötungsrisiko für den Mäusebussard ergeben hat. Der Gutachter ... hat hier vielmehr dargestellt, dass lediglich ein Horst des Mäusebussards in ca. 800 m Entfernung von einer der Anlagen aufgefunden worden sei. Der Mäusebussard verfüge indessen nur über einen kleineren Aktionsradius als der Rotmilan, wobei von einem Schutzbereich von bis zu 500 m auszugehen sei. Aufgrund der Entfernung hat der Gutachter ... das Tötungsrisiko überzeugend als besonders gering angesehen.

111

cc) Eine mögliche Gefährdung des Fichtenkreuzschnabels durch Tötungen während einer Rodung in der Brutzeit sieht das Gericht ebenfalls nicht. Denn bei einer Untersuchung anlässlich von zwei Terminen am 13. Juli 2016 und 9. August 2016 konnte an keinem der untersuchten Standorte und der dazugehörigen Eingriffsbereiche ein Baum mit Vogelbruten oder ernst zu nehmenden Hinweisen auf solche entdeckt werden.

2.

112

Ein Verstoß gegen § 6 Abs.1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 33 BNatSchG liegt ebenfalls nicht vor.

113

Auf die auch im Hauptsacheverfahren neuerlich wiederholte Kritik des Klägers, wonach die angefochtene Genehmigung nicht mit dem Natura-2000-Gebietsschutz vereinbar sei, verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen des VG Trier und des Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz im Eilverfahren. Weiterhin bestehen aus Sicht der Kammer keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Errichtung oder der Betrieb der genehmigten fünf Windenergieanlagen zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura-2000- Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen könnte. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst keine substantiellen Einwendungen vorbringt, wonach erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes drohten. Nach Auffassung des Klägers reiche insoweit „die alleinige Möglichkeit [...] schon aus". Dies ist jedoch nicht der Fall. Sofern der Kläger des Weiteren eine „reale, durch tatsächlich bestehende Anhaltspunkte untermauerte Besorgnis" vorträgt, bleibt er einen belastbaren Vortrag schuldig. Insbesondere legt der Kläger auch diesbezüglich nicht dar, inwiefern den Vorgaben des „Naturschutzfachlichen Rahmens" nicht genügt werde.

114

Die vom Kläger kritisierte Nähe der streitgegenständlichen Anlagen zu den FFH- Gebieten „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" und „Schneifel" ändert an diesem Ergebnis nichts. Dass im Eingriffsgebiet Vogel- und Fledermausarten auftreten, deren Vorkommen auch bestimmte Lebensraumtypen des FFH-Gebietes mit einschließt, vermag grundsätzlich nicht zu verwundern und hängt mit der weiten Verbreitung dieser Lebensraumtypen zusammen. Entscheidend ist jedoch, dass sich keiner der geplanten WEA-Standorte innerhalb oder in unmittelbar angrenzender Nähe zu den genannten FFH-Gebieten befindet, so dass auch indirekte Beeinträchtigungen der in diesen Gebieten geschützten Lebensraumtypen durch den Bau oder den Betrieb der genehmigten Anlagen nicht zu erwarten sind (vgl. VG Trier, Beschluss vom 7. Dezember 2016, aaO, S. 11; bestätigt durch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. März 2017, aaO, S. 12). Die diesbezügliche Untersuchung auf Seite 48 ff. der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Mai 2016 wurde vom Kläger oder das Schreiber-Gutachten durch kein konkretes Vorbringen angegriffen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass dem FFH-Gebiet „Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" ausweislich Seite 49 des „Naturschutzfachlichen Rahmens" nur ein geringes Konfliktpotenzial im Hinblick auf die Windenergienutzung zugeschrieben wird.

3.

a)

115

Der Kläger vermag die streitgegenständliche Genehmigung auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - wegen vermeintlicher Mängel des Flächennutzungsplans oder wegen einer fehlenden Ausschreibung von Gemeindeflächen wirksam anzugreifen.

116

Gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG ist der Rechtsbehelf des Klägers nur begründet, sofern ein (theoretischer) Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, welche eine Vereinigung nach ihrer Satzung fördert.

117

In § 2 Abs. 1 der Satzung des Klägers vom 9. Mai 2014 sind insoweit die Ziele und Aufgaben des Klägers festgehalten. Dieser lautet wie folgt:

118

„(1) Der Landesjagdverband verwirklicht als vorrangige Ziele und Aufgaben die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch

119

- Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt durch Sicherung ihrer natürlichen Lebensgrundlagen,

120

- Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die frei lebende Tierwelt,

121

- Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten,

122

- sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern

123

unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes.“

124

Dies vorausgesetzt kann sich der Kläger nicht auf Mängel des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde berufen. Das allgemeine Ziel „Natur- bzw. Umweltschutz" wird durch den sog. Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht geschützt. Vielmehr soll durch diesen die mit ihm verbundene Aufwertung des Flächennutzungsplans den Gemeinden ein qualifiziertes Instrument der gemeindlichen Standortplanung für privilegierte Außenbereichsvorhaben zur Verfügung stellen. Der Planvorbehalt zielt damit allein auf die städtebauliche Ordnung. Wenn hiermit auch - wenngleich allenfalls mittelbar und reflexweise über die in die planerische Abwägung einzustellenden Belange - ein Schutz der Umwelt verbunden sein mag (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), führt dies nicht dazu, dass es sich um ein Regelungselement zum Schutz der Umwelt handelt; von einer dem Satzungsziel "Umweltschutz" dienenden Norm kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 354 ff.).

125

Konkret gehören damit weder die allgemeine Prüfung der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans noch die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Abwägungen zwischen dem Nutzen von Windanlagen und deren Folgen für den CO2-Haushalt oder auch die Prüfung der Ausschreibung von Gemeindeflächen zu den Zielen und Aufgaben, die der Kläger ausweislich seiner Satzung zu schützen und zu sichern hat, womit sich der Kläger auch nicht auf etwaige derartige Verstöße berufen kann.

126

Im Übrigen sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung des Flächennutzungsplans Verbandsgemeinde Obere Kyll in Anpassung an den Zielabweichungsbescheid vom 13. Mai 2015, wodurch die Darstellungen im Flächennutzungsplan geändert wurden, aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen unwirksam ist, nicht ersichtlich. Dies betrifft auch die vom Kläger erwähnte, vermeintlich fehlende, Abwägung der Gesamtlärmbelastung aus Windanlagen, der B 51 und des Gewerbegebietes „Auf Zimmer's“, aufgrund derer der Flächennutzungsplan unwirksam sein soll. Insoweit nimmt das Gericht ergänzend Bezug auf die Beschlüsse des VG Trier vom 7. Dezember 2016 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2017 im vorangegangenen Eilverfahren.

127

b) Abschließend vermag es die Kammer nicht, aufgrund des vom Kläger vorgetragenen drohenden Insektensterbens einen Rechtsverstoß zu erkennen, welcher der streitgegenständlichen Genehmigung entgegensteht. Wie der Kläger selber zugesteht, sind die Ursachen für ein (unterstelltes) Insektensterben noch nicht erforscht. Auch der Kläger selbst bietet keinerlei Nachweis an, warum die streitgegenständlichen Windenergieanlagen einem Insektensterben Vorschub leisten sollten. Der Kläger postuliert insoweit lediglich allgemeine Behauptungen.

128

Unerheblich ist ferner der vom Kläger vorgebrachte Einwand, dass es nach wie vor keine wirtschaftliche Möglichkeit zur Entsorgung bzw. dem Recycling von Rotorblätter von Windkraftanlagen gäbe. Für die diesbezügliche Behauptung fehlt es ebenfalls an einem plausiblen Vortrag. Die als Beweis angebotenen Zeitungsartikel genügen in jedem Falle nicht. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern fehlende Recyclingmöglichkeiten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen sollten oder inwiefern der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt sein soll, zumal die Genehmigung in Ziff. VIII. 7 eine Nebenbestimmung zum Nachweis einer § 5 Abs. 3 BImSchG entsprechenden Entsorgung der Blätter enthält und insofern auch eine Rückbaubürgschaft der ursprünglichen Vorhabenträgerin vom 20. November 2015 vorliegt.

129

Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen erscheint es angemessen, dass der Kläger als unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

130

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

131

Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

132

Beschluss

133

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. OVG RP, Beschluss vom 3. April 2017 - 8 E 10864/17.OVG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für eine Hähnchenmastanlage. 2 Die Beigeladene beabsichtigt, auf dem Gelände einer ehemaligen Rinderhaltungsanlage im Ortsteil A-Stadt der Gemeinde C.
published on 17/12/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Punkt F. -
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published on 14/03/2018 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
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Annotations

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

1.
zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
2.
zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.