Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10029/17.TR

published on 14/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 14. März 2018 - 9 K 10029/17.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks .... Dieses liegt im Außenbereich in räumlicher Nähe zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Der Kläger nutzt das auf dem Grundstück befindliche ehemalige Jagdhaus als Wohnhaus. Daneben ist er Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes.

3

Am 23. November 2015 beantragte die ... die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, Nr. WEA SK 01- WEA SK 05 vom Typ Enercon 115-E TES mit 3000kW Nennleistung, Nabenhöhe 149,08m, Rotordurchmesser 115,71m und 206,94m Gesamthöhe im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll (Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1 und 2/1 sowie Gemarkung Stadtkyll Flur 18, Flurstück 1 und 4). Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte die ... mit, dass die Projektrechte der Windkraftanlagen WEA SK 01-WEA SK 04 an die Beigeladene zu 1. und die Projektrechte der Windkraftanlage WEA SK 05 an die Beigeladene zu 2. übertragen worden seien.

4

Neben diesen Anlagen wurde separat die Genehmigung von fünf entsprechenden weiteren Anlagen im Bereich Ormont beantragt. In räumlicher Nähe befinden sich daneben bereits 93 weitere Windenergieanlagen. Parallel zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verläuft die Bundesstraße B 51, an welche auf der gegenüberliegenden Seite zu den geplanten Anlagen das Gewerbegebiet "Auf Zimmer´s" grenzt.

5

Dem streitgegenständlichen Antrag wurde ein Gutachten der ... Berlin zu Schallimmissionen vom 17. November 2015 (samt Nachtrag vom 27. Juni 2016) beigefügt. Darin wurde für das Grundstück des Klägers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen.

6

Daneben waren dem Antrag u.a. ein "avifaunistisches Gutachten mit artenschutzrechtlicher Bewertung" vom 9. Dezember 2014 (samt Aktualisierung vom 3. Juni 2016), erstellt vom Büro ..., sowie ein "Gutachten zu fledermauskundlichen Untersuchungen zum Bürgerwindpark Obere Kyll" vom 14. August 2015 von Herrn ... und auch eine vom Planungsbüro ... erstellte Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz und Analyse des Landschaftsbildes vom 17. November 2015 (samt Aktualisierung vom Mai 2016) angeschlossen.

7

Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt.

8

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Kläger am 16. Juni 2016 im mündlichen Erörterungstermin Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag. Konkret forderte er eine mehrjährige Aktionsraumanalyse bezüglich des Rotmilans, da sich insbesondere durch Mäuse- oder Reptilienjahre das Flugbild des Rotmilans erheblich verändern könne.

9

Mit Bescheid vom 23. August 2016 genehmigte der Beklagte unter Zurückweisung der geltend gemachten Bedenken die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen auf der Gemarkung Stadtkyll/Schönfeld. Die Bedenken bezüglich des Flugbildes des Rotmilans würden nicht geteilt, da der Rotmilanhorst bereits im Jahr 2014 von einem anderen Projektierer untersucht worden sei und es demzufolge bereits eine sehr hohe Datendichte gäbe. Im Hinblick auf die übrigen Einwendungen der Verbände und der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde habe ferner eine Anpassung insbesondere des Avifauna-Gutachtens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden.

10

Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) versehen. Diese teilen sich in folgende Unterpunkte auf:

11

I. Immissionsschutz-, Lärm, Schattenwurf, Eiswurf und Betriebssicherheit, immissionsschutzrechtliche Abnahmen und Prüfungen, Arbeitsschutz, Sonstiges, Baustellenverordnung

12

II. Baurecht

13

III. Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsbild

14

IV. Luftverkehrsrecht

15

V. Straßenrecht

16

VI. Wasser-, Abfall- und Bodenrecht

17

VII. Forstwirtschaft

18

VIII. Allgemeine Hinweise

19

Einzelne Nebenbestimmungen lauten etwa:

20

I. "Immissionsschutz

21

20. An den Windenergieanlagen sind wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen (deutsches Institut für Bautechnik- DIBt Stand 10-2012) durchführen zu lassen. Der Prüfungsfall muss die Mindestanforderungen gemäß Nr. 15 der v.g. Richtlinie erfüllen. Die Prüfintervalle beantragen – sofern vom Hersteller oder aus der Typenprüfung keine kürzeren Fristen vorgegeben sind für die Prüfungen an der Maschine und den Rotorblättern – höchstens zwei Jahre. Die zweijährigen Prüfintervalle dürfen auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige eine laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windkraftanlage durchgeführt wird.

22

[…]

23

Die Prüfungen und Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und so aufzubewahren, dass die auf Verlangen sofort vorgelegt werden können."

24

VIII. "Allgemeine Hinweise

25

6. Nach § 15 Abs. 1 BImSchG ist der Betreiber verpflichtet, jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, der SGD Nord, Regionale Gewerbeaufsichtsstelle Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. In diesem Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die Änderung einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.

26

7. Sobald der Betreiber beabsichtigt, den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlagen einzustellen, ist uns dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen (§ 15 Abs. 3 BImSchG)."

27

Mit Schriftsatz vom 11. September 2016 legte der Kläger – ohne nähere schriftliche Begründung – Widerspruch gegen die oben genannte Genehmigung ein. In der mündlichen Sitzung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21. Juni 2017 bezog sich der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen auf die visuell bedrängende Wirkung, welche von Windkraftanlagen, insbesondere mit großen Rotorblättern, ausgehe. Ferner erwähnte er Lärmbelästigungen und eventuelle Unfallgefahren.

28

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 wurde der Widerspruch durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass drittschützende Normen nicht verletzt seien. Insbesondere hielten die genehmigten Windkraftanlagen die erforderlichen Abstände zur Bundesstraße B 51 ein. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Obere Kyll unwirksam sein könnte. Die Genehmigung sei mit dem Artenschutzrecht vereinbar.

29

Am 29. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass erhebliche rechtliche Belange nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien. Er sei vielfach in seinen Rechten verletzt.

30

So sei er in unzumutbarer Weise von Lärmimmissionen betroffen. Diese Immissionen ergäben sich zum einen durch den Betrieb der genehmigten Anlagen, insbesondere im Hinblick auf deren große Höhen, werde aber verstärkt durch die in der Nähe befindliche B 51 sowie das nahe Gewerbegebiet "Auf Zimmer`s". Auch seien die bereits errichteten Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Daher hätte ein Lärmminderungsplan gemäß § 47 a Bundesimmissionsschutzgesetz erstellt werden müssen.

31

Auch sei der Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutzrecht vom 5./6. September 2017 (im Folgenden: LAI) als gesicherter Erkenntnisfortschritt zu berücksichtigen, wonach die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 entfallen sei. Danach hätte zumindest bei – wie vorliegend – hochliegenden Schallquellen nicht das "Alternative Verfahren", sondern das neue "Interimsverfahren" angewendet werden müssen, welches auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen verzichte. Vor diesem Hintergrund könne eine Überschreitung des Grenzwertes von 45 dB in der Nacht an seinem Wohnhaus nicht ausgeschlossen werden. Die Grenzwerte seien im Übrigen bereits deshalb zu hoch angesetzt, weil sich sein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet befinde.

32

Ferner sei der lärmmindernde Effekt der vorgenommenen "Trailing Edge Serrations" (Veränderungen an den Rotoren zur Lärmminderung, im Folgenden: TES) temperaturabhängig. Auch könne eine Tonhaltigkeit von 3 dB (A) nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei von einer Impulshaltigkeit von 6 dB (A) auch im Hinblick auf das nahe Gewerbegebiet sowie die B 51 auszugehen. Dazu könnte sich eine erhöhte Lärmbelastung durch betriebsbedingten Verschleiß einstellen, welche insgesamt ebenfalls bis zu 3 dB (A) betragen könne. Ein ähnlicher Wert könne durch eventuelle Schall-Reflexionen entstehen. Schließlich seien die Leistungskennlinien der betroffenen Anlagen nicht festgelegt worden.

33

Daneben werde der Kläger durch Körperschall geschädigt. So sei nachgewiesen, dass eine Körperschallmessung bei einem Haus von ca. 500m zur nächstgelegenen Windenergieanlage zu relevanten Ergebnissen geführt habe. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass das Haus des Klägers ein Holzhaus und damit besonders empfindlich sei. Ein Prognosegutachten, welches durch die Antragsgegnerin hätte eingefordert werden müssen, sei jedoch nicht erstellt worden, weshalb bereits deshalb eine Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.

34

Dem Kläger zufolge liege ferner eine optisch bedrängende Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen vor. Zwar sei der grundsätzlich zu fordernde dreifache Abstand der Höhe der Anlage formal eingehalten. In einer Zusammenschau mit den weiteren Anlagen liege jedoch eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung vor. Insoweit sei im Rahmen einer summarischen Prüfung ein Mindestabstand von 1000m zu fordern.

35

Darüber hinaus seien mehrere notwendige Abstände nicht eingehalten worden. So seien die genehmigten Abstände zur B 51 unzulässig und offensichtlich rechtswidrig. Auch hätte ein Sicherheitsabstand von 690m zwischen der nächstgelegenen Anlage und dem Wohnhaus des Klägers eingehalten werden müssen. Die Notwendigkeit eines derartigen Abstandes habe vor kurzem erst ein Unfall in Borchen gezeigt.

36

Nicht berücksichtigt worden sei schließlich ein angemessener Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Gefahren aufgrund von Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Die für die Anwendung der "Störfall-Verordnung" (12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) erforderlichen "relevanten Mengen gefährlicher Stoffe" lägen in den fünf streitgegenständlichen Anlagen jedenfalls in der Addition vor. Daher hätte diesbezüglich ein Abstandsgutachten erstellt werden müssen. Im Anschluss hätten die Beigeladenen vorbeugend Maßnahmen treffen müssen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

37

Jedenfalls liege eine mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Bei der Prüfung seien unter anderem Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden. Gegenstand der allgemeinen Vorprüfungen und der nachfolgenden Prüfungen seien nämlich nur die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten fünf Windenergieanlagen, nicht aber die parallel genehmigten fünf Windkraftanlagen der Windfarm Ormont oder die Bestandsanlagen der Windfarmen der Firma ... gewesen. Die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung habe demnach nicht stattgefunden. Dazu seien die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen Anlagen auf die Bestandsanlagen und umgekehrt nicht berücksichtigt worden.

38

Ferner seien Fakten zum Artenschutz in erheblichem Umfang unberücksichtigt geblieben, insbesondere – aber nicht nur – zum Nachteil des Rotmilans, eines Fledermaus- sowie eines Schwarzstorchhabitats. So sei die Brutvogelkartierung unklar und entspreche nicht dem üblichen Standard. Die Genehmigungsbehörde verfüge daher über keine geeignete fachliche Grundlage, um über die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten umfassend entscheiden zu können. Ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei die Möglichkeit betriebsbedingter Tötungen etwa von Fledermäusen, des Rotmilans oder des Schwarzstorchs.

39

Das Vorkommen des Rotmilans sei nicht ausreichend beobachtet und erfasst worden. Die Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft. So habe diese nicht den gesamten Teil der Saison umfasst. Auch seien Beobachtungen nur vormittags durchgeführt worden. Schließlich reiche die Raumnutzungsanalyse bereits deshalb nicht aus, da die Beobachtungen verteilt auf den Windpark "Stadtkyll" und den Windpark "Ormont" durchgeführt wurden, so dass jeweils nur zwei statt der erforderlichen drei Beobachter im streitgegenständlichen Gebiet vor Ort gewesen seien. Überhaupt sei der Beobachtungszeitraum von 54 Stunden einer Saison bei einer Gesamtbetriebsdauer des Windparks von 25 Jahren völlig unzureichend, da der Zeitraum der Stichprobe nur 0,084% der Gesamtlaufzeit umfasse. Ferner sei ein Mindestabstand der Windenergieanlagen von 1500m zum Rotmilanhorst zu fordern.

40

Bezüglich der bedrohten Fledermäuse sei insbesondere das Fehlen einer Festlegung von Abschaltzeiten grob rechtswidrig. Daher fehle ein schlüssiges Konzept zur Senkung des Kollisionsrisikos. Auch im Übrigen seien die Belange der Fledermäuse nicht hinreichend berücksichtigt worden und die Vorsorgemaßnahmen (wie etwa das Gondelmonitoring) insoweit unzureichend. Dies habe zur Folge, dass die Zahl der Tötungen unvertretbar hoch bleibe, wobei schließlich die fehlende Berücksichtigung des Barotraumas bei Fledermäusen erschwerend hinzukäme.

41

Die erforderlichen Untersuchungen zum Schwarzstorchhabitat seien ebenfalls untauglich. Insbesondere sei keine Untersuchung des Gebietes im Abstand über 6000m zur Windenergieanlage durchgeführt worden, obwohl es nicht nur eine gelegentliche Beobachtung des Schwarzstorchs im relevanten Gebiet gegeben hätte. Insgesamt fehle auch hier eine ausführliche Raumnutzungsanalyse.

42

Im avifaunistischen Gutachten seien schließlich mehrere Arten komplett unbeachtet geblieben, wie etwa der Mäuse- und der Wespenbussard. In der Diskussion um den Mäusebussard werde dabei grundsätzlich zu sehr auf den Schutz der Population, nicht hingegen des Individuums abgestellt.

43

Die Möglichkeit einer baubedingten Tötung von Fichtenkreuzschnäbeln sei ebenfalls nicht ausgeschlossen.

44

Darüber hinaus sei der Flächennutzungsplan nicht wirksam. Die erforderlichen Abwägungen zwischen dem Nutzen von Windanlagen und deren Folgen für den CO2-Haushalt seien nicht durchgeführt worden. Ferner habe es unzulässige Verstrickungen der Verbandsgemeinde Obere Kyll und der Gemeinde Stadtkyll bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes gegeben.

45

Auch sei die mögliche Betroffenheit des FFH- Gebietes "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" in der streitgegenständlichen Genehmigung mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl mehrere Anlagen des Windparks in nur 300-400m Entfernung zu diesem Gebiet stünden und einen Sperrriegel zu den nordwestlich gelegenen Teilen desselben Gebietes für hochmobile charakteristische Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebietes bildeten. Es wäre insoweit ein Umgebungsschutz zu beachten gewesen, der Einwirkungen von außen auf dieses Gebiet zu berücksichtigen gehabt hätte. Jedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit der in der Nähe verlaufenden B 51 zu einer relevanten Störung geführt hätten. Ebenso sei das in unmittelbarer Nachbarschaft auf der anderen Straßenseite der B 51 gelegene Natura 2000- Gebiet fehlerhaft in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden.

46

Darüber hinaus seien weder Entsorgung noch Recycling der Rotorblätter sichergestellt, weswegen allein aus diesem Grund die Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Ergänzend führt der Kläger aus, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen ein massives Insektensterben drohe.

47

Schließlich würden alle Klimaziele Deutschlands auch erreicht, wenn ein Mindestabstand von 1500m zur Wohnbebauung eingehalten werde.

48

Der Kläger beantragt,

49

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. August 2016, Aktenzeichen.: 6-5610-Windpark OK Teilpark Stadtkyll in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017, für fünf Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 E mit 3000 kW Nennleistung und 206,94 m Gesamthöhe mit der Genehmigungsbezeichnung Nr. WEA SK 01 – WEA SK 05 in Stadtkyll,

50

mit SK 01 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18, Flurstück 4

51

mit SK 02 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18,

52

Flurstück 1 mit SK 03 Gemarkung Schönfeld,

53

Flur 4, Flurstück 2/1 mit SK 04 Gemarkung Schönfeld,

54

Flur 4, Flurstück 2/1

55

mit SK 05 Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1

56

aufzuheben.

57

Der Beklagte beantragt,

58

die Klage abzuweisen.

59

Nach der vorliegend anzuwendenden TA Lärm seien hinsichtlich der lärmbezogenen Immissionen die korrekten Richtwerte berücksichtigt worden. Im Rahmen des vorgelegten Schallgutachtens sei auch festgestellt worden, dass durch die sogenannten TES eine über die einzuhaltenden Richtwerte weitergehende Lärmreduktion erfolgt sei. Hinsichtlich der Annahme höherer Lärmpegel bei niedrigeren Temperaturen handele es sich um reine Vermutungen des Klägers. In der UVP-Prüfung sei auch eine mögliche Belastung durch das Gewerbegebiet "Auf Zimmer`s" geprüft worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die eher kleine Größe des Gewerbegebietes und der dort angesiedelten Betriebe von keiner lärmintensiven Tätigkeit nach 22:00 Uhr ausgegangen werden könne. Gleichzeitig liege das Gebiet nicht in direkter Linie der genannten Windkraftanlagen zum klägerischen Haus, sondern auf östlicher Seite. Daher sei bereits vor diesem Hintergrund eine starke Lärmbelastung zur Nachtzeit ausgeschlossen.

60

Die ausweislich der TA Lärm für das vorliegende Mischgebiet einzuhaltenden Grenzwerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts würden eingehalten. Maßgeblich sei dabei nämlich das nach der Anlage Nummer A. 2.3.4. der TA-Lärm anzuwendende "alternative Verfahren". Dieses entspreche dem bisherigen Stand der Wissenschaft, zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung.

61

Auch sei die Erstellung eines Lärmminderungsplans nicht notwendig gewesen, insbesondere da auch die vom Kläger genannten Zahlen zum Verkehrsaufkommen jeglicher Grundlage entbehrten.

62

Hinsichtlich der vom Kläger angeführten optischen Beeinträchtigungen könne sich dieser bereits nicht auf eine summarische Betroffenheit durch alle Anlagen berufen, da allein die nächstgelegene Anlage bereits in einer solchen Entfernung liege, dass von keiner derartigen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Dabei sei als maßgebliche Entfernung die dreifache Höhe der Anlagen anzusehen.

63

Nach Auffassung der Beklagten würden auch die erforderlichen Mindestabstände zur B 51 eingehalten. Auch sei diese nicht einer Autobahn gleichzusetzen. Der vom Kläger geforderte Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zur Fahrbahn sei eine bloße rechtspolitische Forderung.

64

Auch stehe der Flächennutzungsplan in Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz und sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler bei der UVP-Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, lägen nicht vor. Belange des Artenschutzes seien in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten des Diplombiologen Fehr hinreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den aktuellen Stand der Wissenschaft. Auch seien Fledermaus- und Schwarzstorchhabitate ausreichend geschützt und die diesbezüglichen Belange berücksichtigt worden. Auch die angrenzenden FFH- Gebiete "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" sowie "Schneifel" seien im Rahmen der UVP-Prüfung grundsätzlich berücksichtigt worden. Da jedoch keine der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe errichtet werden solle, hätten die FFH-Gebiete die letztliche Entscheidung auch nicht beeinflusst. Durch die Windenergieanlagen sei keine Beeinträchtigung dieser Gebiete zu erwarten.

65

Soweit der Kläger schließlich Ausführungen zur Entsorgung der Rotorblätter nach Betriebsende mache, handele es sich ebenfalls nur um eine rechtspolitische Forderung. Die bloße Behauptung eines Insektensterbens durch die Rotorblätter sei ebenfalls unerheblich.

66

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen.

67

Eine Verletzung der klägerischen Rechte liege nicht vor. So sei dieser nicht deswegen besonders schutzwürdig, da sein Wohnhaus innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liege. Die Ausweisung eines solchen Gebietes diene dem Schutz des Landschaftsbildes vor äußeren Eingriffen, nicht jedoch dem Schutz der dort wohnenden Menschen vor Lärm. Vor diesem Hintergrund seien die Richtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts im Hinblick auf die Außenbereichslage des klägerischen Grundstücks nicht anzugreifen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose der ... Berlin sei zwar nachts am Wohnhaus des Klägers mit einem Schallpegel von einer Gesamtbelastung von 46 dB (A) zu rechnen. Diese sei jedoch aufgrund der Vorbelastung zulässig, zumal dauerhaft sichergestellt sei, dass diese nicht mehr als 1 dB betrage.

68

Soweit der Kläger vortrage, der lärmmindernde Effekt der vorgenommenen TES sei temperaturabhängig, sei dies nicht näher dargelegt. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Tonhaltigkeit sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Schallgutachtens gerade keine zuschlagspflichtigen Tonhaltigkeiten festgestellt werden konnten. Den dortigen Messberichten läge auch die Leistungskennlinie des genehmigten Anlagentyps zugrunde.

69

Die vom Kläger gerügte fehlende Berücksichtigung zur B 51 und des Gewerbegebiets "Auf Zimmer`s" gehe ebenfalls fehl. Die TA Lärm beziehe sich gerade nicht auf Straßenlärm. Was das Gewerbegebiet angehe, sei dieses im Rahmen der Schallimmissionsprognose vollständig berücksichtigt worden. Der Kläger habe auch nicht näher dargelegt, warum durch dieses Gebiet ein Aufschlag wegen Impulshaltigkeit von 6 dB (A) notwendig sei. Gleichermaßen nicht nachzuvollziehen sei die Forderung eines Lärmminderungsplanes. Das Vorhalten von Reserven sei ebenso wenig notwendig, etwa um dem Fürsorge- bzw. Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Dies gelte umso mehr, da bei Schallprognosen für Windenergieanlagen erhebliche Sicherheitszuschläge angesetzt würden. Ferner habe der Kläger nichts vorgetragen, warum sich durch einen erhöhten Verschleiß der Altanlagen ein bis zu 3 dB (A) höherer Schallleistungspegel einstellen sollte.

70

Schließlich habe eine Prüfung ergeben, dass die vom Kläger vermuteten Schallreflexionen nicht stattfänden.

71

Der klägerischen Auffassung, wonach die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig sei, weil das im Rahmen der Schallimmissionsprognose berücksichtigte "alternative Verfahren" vor dem Hintergrund der aktuellen Hinweise der LAI auf Windenergieanlagen keine Anwendung mehr finden könne, sei ebenso wenig zu folgen, da die diesen Hinweisen zugrundeliegende Untersuchung zwar einen Forschungsbedarf aufzeige, dies jedoch an der Bindungswirkung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 nichts ändere. Außerdem gäbe es auch noch keinen ministeriellen Erlass, der die Anwendung des sogenannten "Interimsverfahrens" durch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorsehe. Schließlich sei eine Abweichung von der TA Lärm allenfalls dann relevant, wenn insoweit von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt auszugehen sei. Diesen gäbe es vorliegend nicht, was bereits dadurch deutlich werde, dass der Beschluss des LAI nicht einstimmig erfolgt sei.

72

Der Kläger könne sich ferner nicht auf eine optisch bedrängende Wirkung des Windparks berufen, vor allem da zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der diesem am nächsten gelegenen Windenergieanlage 632m und damit etwas mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, lägen.

73

Sofern der Kläger den nicht ausreichenden Abstand zwischen den genehmigten Windenergieanlagen und dem Fahrbahnrand der B 51 rüge, sei eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Eine derartige Rüge sei aber auch inhaltlich falsch.

74

Auch sei die Darstellung einer Konzentrationszone im Rahmen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde möglich, ohne gleichzeitig eine Befreiung von dem Bauverbot des Landschaftsschutzgebietes "Naturpark Nordeifel" vorzusehen. Denn lediglich konkrete Bauvorhaben könnten eine Befreiung von Bauverboten erhalten. Außerdem sei die Ausweisung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan kein Freibrief für die Errichtung von Windenergieanlagen, vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege es im Planungsermessen der Verbandsgemeinde, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten und an anderen Stellen Konzentrationszonen für diese darzustellen.

75

Hinsichtlich der UVP-Prüfung seien sämtliche geplanten wie auch bestehenden Windenergieanlagen berücksichtigt worden. Auch habe eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden.

76

Im Hinblick auf den Artenschutz sei an den angewendeten Methodenstandards nichts auszusetzen. Diese entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Verstöße gegen die Verbotstatbestände des Besonderen Artenschutzrechts lägen ebenfalls nicht vor.

77

Auch sei der Rückbau der Windenergieanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Rotorblätter, durch die Abgabe einer Rückbaubürgschaft vor Baubeginn beim Beklagten sichergestellt worden.

78

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Auch wird Bezug genommen auf das dem Parallelverfahren des Verwaltungsgerichts Trier (9 K 10507/17.TR) vorangegangene Eilverfahren (6 L 6916/16.TR) samt des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (8 B 11885/16.OVG). Die jeweiligen Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

79

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.).

A.

80

Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

81

Der Kläger kann insbesondere rügen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 23. August 2016 gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – verstoßen könnte. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.

82

Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten des Klägers wirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da er u.a. schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen geltend macht.

83

Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück ... liegt im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, deren nächster Standort sich in einer Entfernung von mindestens ca. 632 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen kann der Kläger hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb der Anlagen möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs.

84

Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, NVwZ 2014, 669, 670).

B)

85

Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

86

Da der Kläger sich als Nachbar gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich- rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

87

Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu I.) und auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.).

I.

88

Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ist nicht aufgrund einer nicht durchgeführten oder mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einer daraus resultierenden unvollständigen Öffentlichkeitsbeteiligung rechtsfehlerhaft.

89

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist – entgegen der (insoweit ggfs. missverständlichen) Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 8. März 2018 – durchgeführt worden. Der Hinweis des Klägers darauf, dass in der durchgeführten Prüfung nur die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen begutachtet worden seien, verfängt nicht.

90

a) Bei dem vorliegenden UVP-Gutachten und demjenigen bezüglich des Windparks Ormont handelt es sich zwar dem Titel nach um getrennte Umweltverträglichkeitsprüfungen. Indes wird bei einem Blick in die jeweiligen Gutachten sofort deutlich, dass sich beide UVP inhaltlich mit beiden jeweils gesellschaftsrechtlich eigenständigen Teilen des Windparks auseinandersetzen. Bereits in der Einleitung (Bl. 7) wird Bezug genommen auf die Errichtung von insgesamt zehn Windenergieanlagen, wovon fünf auf den Teilpark Ormont sowie fünf weitere auf den Teilpark Stadtkyll entfallen. Ferner sind die zehn WEA in den Übersichtskarten gemeinschaftlich aufgeführt (vgl. etwa S. 43, 46, 58 der UVP vom 17. November 2015). Auch im Übrigen erfolgte die Begutachtung jeweils gemeinschaftlich, die Gutachten sind – soweit ersichtlich – nahezu vollständig wortgleich.

91

b) Auch mit Blick auf die Bestandsanlagen liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor.

92

Selbst wenn man hier faktisch von einem gemeinsamen Windpark mit den Bestandsanlagen ausgehen wollte, bedarf es im Hinblick auf die bereits bestehenden Windenergieanlagen zunächst grundsätzlich keiner erneuten UVP hinsichtlich des Grundvorhabens (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20). Ausschließlich das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben (hier also die streitgegenständlichen WEA sowie der Teilpark Ormont) bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dieser sind jedoch nicht nur die durch die Erweiterung selbst ausgelösten Umweltauswirkungen, sondern auch die unverändert fortbestehenden Umwelteffekte des Grundvorhabens zu berücksichtigen. Gefordert ist demnach eine Gesamtbetrachtung aller erforderlichen Umweltauswirkungen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen können. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Grundvorhabens kann die Behörde dabei auf die Ergebnisse früherer Umweltverträglichkeitsprüfungen, die für das Grundvorhaben durchgeführt worden sind, zurückgreifen. Erneute oder zusätzliche Prüfungen müssen insoweit nur eingestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkenntnisse früherer UVP- Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sind (Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20).

93

Diesen Vorgaben genügt die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung. In deren Rahmen wurden entgegen der Auffassung des Klägers die bereits existierenden Windenergieanlagen umfassend berücksichtigt. Lediglich beispielhaft sei verwiesen auf Seite 18 ("existierende in Berechnung verwendete WA: 93"), Seite 43 ("am Goldberg befinden sich bestehende Windenergieanlagen als Vorbelastung des Landschaftsbildes") oder Seite 45 ("Vorbelastungen: Im Untersuchungsgebiet finden sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen oder andere mastartige Bauwerke als Vorbelastung des Landschaftsbildes […]") der UVP- Ergänzung vom Mai 2016. Auch die fotorealistischen Visualisierungen für die jeweiligen Wirkbereiche zeigen nicht nur die geplanten WEA, sondern nehmen die Bestandsanlagen in die Visualisierungen auf. Insgesamt zeigt sich, dass die bestehenden Anlagen im Rahmen der UVP sehr wohl einbezogen und berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer noch umfänglicheren UVP war nicht erforderlich, zumal der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorträgt, warum die Erkenntnisse der früheren UVP-Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sein sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich angeführten Studie des BDI vom 18. Januar 2018 unter dem Titel "Klimapfade".

94

Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen wurden (mitsamt der dazugehörigen UVP-Studie) in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt (vgl. Blatt 53 ff. der Verwaltungsakte).

95

c) Soweit der Kläger Verstöße gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht rügt, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung berufen. Denn bei den vom Kläger gerügten Verstößen gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht handelt es sich nicht um Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer UVP, sondern vielmehr um materielle Fehler des Natur- und Artenschutzrechts, die auch nicht von § 4 Abs.1 Nr. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – und damit auch nicht von § 4 Abs.1a UmwRG erfasst sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. Juli 2016 – 2 L 84/14 –, Rn. 186, juris; instruktiv auch VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 – W 4 K 14.354 –, Rn. 35 ff., juris). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wie diese Fehler den Kläger in seiner Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnten, zumal die Unterlagen zur UVP ausgelegt wurden und die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme – spätestens im Erörterungstermin – bestand. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die angeblich mangelhafte Untersuchung des Vorkommens von Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäusen u.a. ihn in seinen Beteiligungsrechten eingeschränkt haben soll.

II.

96

Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.

97

Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn

98

1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und

99

2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

100

Vorliegend liegt der Genehmigung weder ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch gegen das in § 35 Abs. 3 S. 1 BaugesetzbuchBauGB – verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) zugrunde. Auch im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf die Verletzung drittschützender Normen berufen (dazu 3.).

1.

101

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend.

102

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

103

Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (vgl. Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8 m.w.N.).

104

Derartige schädliche und zum Nachteil des Klägers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier jedoch nicht festzustellen. Insbesondere greifen derartige Umwelteinwirkungen nicht in Form von Lärm das Grundstück des Klägers an.

105

Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, ZfBR 2008, 56, 57).

106

Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016,1148 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 10. August 2015 – 22 ZB 15.1113 –, BauR 2015, 1823). Denn nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Lärm obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. (vgl. zur TA Luft diesbezüglich BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 – NVwZ 2001, 1165, 1566).

107

a) Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Insbesondere enthält die DIN ISO 9613-2 nach wie vor das nach A.2.3.4 Anhang TA Lärm vorgeschriebene und hier auch – in Gestalt des "alternativen Verfahrens" – angewandte Berechnungsmodell. Dieses ist nicht durch das bereits seit einiger Zeit in der Diskussion befindliche "Interimsverfahren" ersetzt worden.

108

Auch mit Blick auf die von der Klägerin vorgetragene aktuelle Beschlussfassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in ihrer Sitzung vom 5. und 6. September 2017 in Husum ist die Regelung der TA Lärm nicht aufgehoben und durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt worden. Das dort in Bezug genommene und empfohlene "Interimsverfahren" ist vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) bereits im Jahr 2015 veröffentlicht worden (vgl. NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1, abrufbar unter https://www.din.de/blob/187138/ eb8abdf16f058490895cc3105f700533/interimsverfahren-data.pdf, zuletzt abgerufen am 26. März 2018).

109

Der Empfehlungsentwurf der LAI, das "Interimsverfahren" bei Schallimmissionsprognosen in Bezug auf Windenergieanlagen anzuwenden, hat den Stand 30. Juni 2016. Die Zweifel am "alternativen Verfahren" nach der DIN ISO 9613-2 waren seinerzeit dieselben wie aktuell. Daran hat sich durch eine Beschlussfassung der LAI nichts geändert, selbst wenn diese auf zwischenzeitlich vorgenommenen weiteren Messungen beruhen sollte. Zudem ist trotz der womöglich zutreffend angeführten Bedenken gegen die Anwendung des "alternativen Verfahrens" bei Windenergieanlagen nicht ersichtlich, dass das "Interimsverfahren" in allen denkbaren Konstellationen zu realistischeren Ergebnissen führt als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte "alternative Verfahren" nach der DIN ISO 9613-2, was für einen gesicherten Erkenntnisfortschritt erforderlich wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die LAI von einer Letztverbindlichkeit des bereits nach seiner Bezeichnung nur als Zwischenlösung angedachten "Interimsverfahrens" ausgeht, so dass weitere Erkenntnisfortschritte zu erwarten sind.

110

Zwar hat die 89. Umweltministerkonferenz in ihrer Sitzung am 17. November 2017 in Potsdam mittlerweile den Empfehlungsentwurf der LAI zur Kenntnis genommen (https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/89-_UMK-Protokoll-final.pdf, zuletzt abgerufen am 20. März 2018). Dieser Beschluss stellt jedoch (zunächst) nur die Empfehlung eines weiteren, neben dem in der TA Lärm an sich verbindlichen vorgesehenen Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), denkbaren Verfahrens dar, welches aber frühestens dann eine – die gegebene Bindungswirkung der TA Lärm verdrängende – Verbindlichkeit erlangen könnte, wenn es flächendeckend eine einheitliche und insoweit über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Verfahrenspraxis der Genehmigungsbehörden vorgeben würde. Ob dies eintreten wird, ist derzeit noch völlig offen (vgl. VG Arnsberg, Urt. vom 17. Oktober 2017, – 4 K 2130/16 –, Rn. 85 ff., 95, 96, juris). Im Übrigen ist es den Ländern überlassen, entsprechende Erlasse oder länderspezifische Empfehlungen abzugeben. Dafür liegen derzeit jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar mag es u.a. in Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 153/17 –, BeckRS 2018, 1862) oder auch Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2015 – 10 S 1681/17 –, Rn. 21, juris) mittlerweile entsprechende Erlasse geben. Eine bundesweite Verfahrenspraxis besteht jedoch noch nicht, auch in Rheinland- Pfalz mangelt es soweit ersichtlich an einem entsprechenden Erlass der Landesregierung.

111

Daher teilt die Kammer die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz, welches (noch) davon ausgeht, dass "jedenfalls derzeit keine hinreichende Veranlassung besteht, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen" (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17 –, Rn. 33 f., juris).

112

b) Doch selbst wenn durch den Kenntnisnahmebeschluss der Umweltministerkonferenz vom 17. November 2017 die Anwendung des "Alternativen Verfahrens" durch die des "Interimsverfahrens" abgelöst worden und insoweit die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen sein sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Zeitpunkt der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage unerheblich, da insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vom 19. Juli 2017, welcher vor dem Beschluss der Umweltministerkonferenz lag, abzustellen ist (vgl. im Ergebnis auch VG Lüneburg, aaO).

113

Zwar sind im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich – nach Erteilung der Genehmigung – gewonnene Erkenntnisse (wie etwa neue fachliche Einschätzungen) hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage im Gegensatz zu nachträglichen, zum Nachteil der Betreiber wirkenden Änderungen der Rechtslage grundsätzlich berücksichtigungsfähig (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, DVBl. 2015, 993, 995).

114

Die Anwendung des "Interimsverfahrens" anstelle des in der TA Lärm vorgesehenen "alternativen Verfahrens" stellt indes keine bloße Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse zur Prognose von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen dar. Die diesbezügliche Bindungswirkung der TA Lärm, wie sie nach den obigen Ausführungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang festgestellt worden ist, bedeutet die Schaffung einer bestimmten rechtlichen Qualität ihrer Regelungen. Diese werden mit ihrer generellen Bindungswirkung als verbindliche Bestimmung des Inhalts der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des BImSchG Bestandteil der insofern maßgeblichen Rechtslage. Ein Abweichen von den Regelungen der TA Lärm und die Verwendung eines für die Betreiber von Windenergieanlagen potenziell nachteiligeren Prognoseverfahrens – hier des "Interimsverfahrens" – würde daher letztlich im Kern die unzulässige Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bewirken (vgl. VG Arnsberg, aaO, Rn. 97 ff.).

115

c) Entscheidend für die zulässigen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden bleibt demnach vorliegend unter Anwendung des "alternativen Verfahrens" die Nr. 6.1 der TA Lärm, welche nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

116

Da sich das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Beklagte auf der Basis des Schallgutachtens der ... Berlin vom 17. November 2015, ergänzt durch das Gutachten vom 27. Juni 2016, im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionsort (IO) 3 (Haus ...) und damit im Ergebnis für das Grundstück des Klägers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend.

117

Begründete Einwände hat der Kläger nicht erhoben. Die Auffassung des Klägers, die Lage seines Wohnhauses innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes führe zu einer höheren Schutzbedürftigkeit bezüglich Schallimmissionen, greift insoweit nicht durch. Denn die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes begünstigt den Kläger ggf. faktisch; ein ihn im Sinne eines Abwehranspruchs schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Eine mit subjektiven Abwehrrechten verbundene höhere Schutzbedürftigkeit der im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Wohnbebauung gegenüber Lärmimmissionen folgt hieraus nicht. Ein Landschaftsschutzgebiet dient ausschließlich arten- und naturschutzfachlichen Zielen. Die Annahme des Klägers, die Unterschutzstellung bewirke zu seinen Gunsten eine besonders lärmarme Umgebung, trifft daher nicht zu (vgl. auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, Rn. 27, juris). Darüber hinaus ist das Wohnhaus des Klägers in ein Gebiet mit dem Schutzniveau vergleichbar eines Dorf- und Mischgebietes eingeordnet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Grundstück im Hinblick auf Lärmbelastungen und die diesbezüglichen Grenzwerte besser zu stellen wäre als Bewohner derartiger Gebiete außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.

118

Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus.

119

Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen.

120

Die ursprüngliche Vorhabenträgerin hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten zur Errichtung und zum Betrieb eines Bürgerwindparks der ... Berlin vom 17. November 2015 vorgelegt (Gutachten 5761.3-16), welches durch ein weiteres Gutachten vom 27. Juni 2016 ergänzt wurde (Gutachten 5761.2-15). Die darin niedergelegte Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an dem für das Grundstück des Klägers festgesetzten IO 3 im Tagbetrieb sicher eingehalten werden, wohingegen der zulässige Richtwert im Nachtbetrieb überschritten wird.

121

Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV – ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 3 B 77/10 -, juris Rn. 21).

122

Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Schallausbreitungsrechnung der Immissionspegel der Windenergieanlagen gem. DIN-ISO 9613-2 mit Berechnung der Bodendämpfung mittels A-bewerteter Einzahlkenngrößen bei 500 Hz (alternatives Verfahren nach Nr. 7.3.2. DIN ISO 9613-2) unter Berücksichtigung von Reflexionen zweiten Grades am Gelände durchgeführt. Die maßgeblichen Immissionsorte wurden auf eine Höhe von 4m gesetzt. Im Sinne eines "worst-case"- Ansatzes wurden Wohn- und andere Gebäude nicht als Abschirmung berücksichtigt. Auch wurden die bereits bestehenden und im Genehmigungsprozess befindlichen Windenergieanlagen in die Prognoserechnung eingestellt.

123

Danach wurde an dem auf dem Grundstück des Klägers festgesetzten IO 3 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2,2- 2,7 dB für den "oberen Vertrauensbereich" (90 %-Konfidenzintervall) folgende Gesamtbelastung (Gesamtbeurteilungspegel) berechnet:

124

IO 3 (Stadtkyll, Haus ...): 46,0 dB(A) nachts

125

Damit ist der für den IO 3 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts um 1 dB(A) überschritten.

126

Für den (alleine) durch die Anlagen der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionsbeitrag wurde – ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2,2 bis 2,7 dB für den "oberen Vertrauensbereich" – folgende Zusatzbelastung (Beurteilungspegel Neu-WEA) berechnet:

127

IO 3 (Stadtkyll, Haus ...): 41,0 dB(A) nachts

128

Die durch die neu geplanten Windenergieanlagen verursachte Zusatzbelastung überschreitet den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) folglich nicht. Lediglich aufgrund der Vorbelastung erfolgt eine Überschreitung dieses Grenzwertes, wobei diese Überschreitung jedoch nicht mehr als 1 dB (A) beträgt. Diese Richtwertüberschreitung steht trotz fehlender Irrelevanz aufgrund der Vorbelastung einer Genehmigung jedoch nicht entgegen. Denn ausweislich von Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm soll "die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt". Für eine derartige Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend nichts ersichtlich.

129

d) Die vom Kläger diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch.

130

Zunächst ist es sachgerecht, dass der Gutachter (vgl. Bl. 15 des Gutachtens 5761.2-15) für die Ermittlung der Vorbelastung die genehmigten Schallleistungspegel der Altanlagen zugrunde gelegt hat. Eine Erhöhung dieser durch die Vorbelastung zu berücksichtigenden Werte, wie sie der Kläger mit Blick auf eine von ihm angenommene verschleißbedingte Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Windenergieanlagen in einer Größenordnung von bis zu 3 dB(A) fordert, ist nicht angezeigt. Dafür, dass Altanlagen regelmäßig ihr Geräuschverhalten nachteilig verändern, fehlt es an (insbesondere messtechnisch) gesicherten Anhaltspunkten (vgl. VG Aachen, Urt. vom 5. September 2016, – 6 K 421/15 –, Rn. 105, juris). Sollte dies gleichwohl bei einer oder mehrerer der Altanlagen der Fall sein, ist dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen und es sind gegebenenfalls nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs.1 BImSchG zu erlassen. Auf die Genehmigung eines Folgevorhabens hat ein nicht (mehr) genehmigungskonformer Betrieb von Altanlagen jedoch regelmäßig keinen Einfluss (VG Aachen, aaO).

131

Sofern der Kläger rügt, dass es an einer Festlegung der Leistungskennlinien fehle, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn es liegen dem vorgelegten Schallgutachten die Leistungskennlinien des genehmigten Anlagentyps (Enercon 115-E mit 3000 kW Nennleistung) zugrunde. Insbesondere die in Anl. 8 zur Schallimmissionsprognose festgehaltenen Teilpegel basieren auf der in der Genehmigung festgehaltenen Leistungskennlinie. Einer gesonderten Ausweisung dieser Leistungskennlinien im Gutachten bedarf es insoweit nicht. Eine theoretisch mögliche Änderung der Leistungskennlinie mag technisch möglich sein, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit.

132

Auch ist der Einwand des Klägers, wonach ein lärmmindernder Effekt im Zusammenhang mit den an den Rotoren vorgenommenen lärmmindernden Maßnahmen (sog. TES) bei niedrigeren Temperaturen nicht angenommen werden könne, unbeachtlich. Der Kläger legt insofern in keiner Weise substantiell dar, warum dieser lärmmindernde Effekt temperaturabhängig sein soll. Tatsächlich wurden bei der vorgenommenen Ausbreitungsberechnung zugunsten der Betroffenen günstige Ausbreitungsbedingungen entsprechend der DIN ISO 9613-2 angenommen (10 Grad Celsius, 70 % relative Luftfeuchtigkeit, vgl. Bl. 13 des Gutachtens 5761.2-15). Insofern ist nicht erkennbar, inwieweit hier eine zu Lasten des Klägers erfolgte fehlerhafte Einschätzung der auftretenden Schallimmissionen erfolgt sein soll. Die bloße Behauptung, bei extrem niedrigen Temperaturen sei "davon auszugehen", dass die "TES" aufgrund des verwendeten Materials keine lärmmindernde Wirkung hätten, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

133

Sofern der Kläger eine Tonhaltigkeit der genehmigten Windenergieanlagen rügt, ist dies ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Bereits der Kläger spricht lediglich davon, dass eine Tonhaltigkeit "jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint". Darüber hinaus konnten im Rahmen des Schallgutachtens und der diesem zugrunde liegenden Schallberichte keine gemäß TA Lärm zuschlagspflichtigen Tonhaltigkeiten festgestellt werden; diese wären im Übrigen ausweislich Ziff. VIII. 6. der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls untersagt.

134

Die vom Kläger gerügte fehlende Berücksichtigung einer Impulshaltigkeit aufgrund der Nähe zur B 51 sowie des Gewerbegebiets "Auf Zimmer`s" rechtfertigt ein anderes Ergebnis ebenso wenig. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die TA Lärm lediglich auf Anlagen bezieht, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (siehe insoweit Nr. 1 TA Lärm) und somit nicht auf Straßenlärm. Sodann ist festzustellen, dass das vom Kläger angesprochene Gewerbegebiet entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Schallimmissionsprognose umfassend berücksichtigt wurde (vergleiche insbesondere die Tabellen auf den Bl. 10, 17,19 und 21 des Gutachtens 5761.2- 15). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Vorbelastung durch das Gewerbegebiet und einem dadurch notwendigen Aufschlag wegen Impulshaltigkeit von 6 dB (A) abstellt, legt der Kläger nicht substantiiert dar, woraus eine solche Impulshaltigkeit resultieren soll. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Genehmigung einer Windenergieanlage nur dann rechtswidrig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt. Demgegenüber führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, wenn die konkret errichtete Anlage des genehmigten Anlagentyps im Einzelfall – unzulässigerweise – ton- oder impulshaltig ist, sie also nicht der Genehmigung entspricht. Dies ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern eine Frage der Anlagenüberwachung (OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, Rn. 24, juris). Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (Enercon 115-E TES) impulshaltige Geräusche typenbedingt hervortreten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

135

Auch die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus einem Seminar von Herrn ... vom LANUV- NRW aus dem Jahr 2010, aus denen sich ergeben soll, dass bei hochliegenden Quellen gegebenenfalls höhere Pegel auftreten können, vermögen am oben festgehaltenen Ergebnis nichts zu ändern. Es handelt sich um bislang nicht gesicherte Behauptungen. So liegen keine messtechnisch und wissenschaftlich gesicherten Untersuchungen vor, welche dazu Anlass gäben, derartige Lärmpegel bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von neuen Anlagen zu berücksichtigen, zumal auch der vom Kläger auszugsweise vorgelegte Vortrag wie auch verschiedene andere (so etwa der "Schalltechnische Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung" vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben "zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2" - sog. Uppenkamp-Studie) keinen Erkenntnisfortschritt gezeitigt hätten, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe (instruktiv insbesondere VG Aachen, Urteil vom 05. September 2016 – 6 K 421/15 –, Rn. 73, juris, vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/16 –, Rn. 66, juris.)

136

Auch hinsichtlich potenziell denkbarer Schallreflexionen bleibt der Kläger einen substanziellen Vortrag schuldig. So spricht er selbst davon, dass derartige Reflexionen zwar die Belastung an einem Haus um bis zu 3 dB (A) erhöhen "können". Anhaltspunkte dafür, dass tatsächliche Reflexionen stattfinden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Kläger selbst spricht insoweit lediglich von "optional nicht vollständig ausgeschlossene[n] Schall-Reflexionen". Diese Möglichkeit allein kann die Genehmigungsfähigkeit indes nicht beeinträchtigen, zumal sich im Rahmen der Ortsbegehung durch den Gutachter – vom Kläger insoweit unwidersprochen – keine wahrnehmbaren Schallreflexionen ergeben haben.

137

Ferner vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf eine mögliche Schädigung durch Körperschall nicht durchzudringen. Zwar ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen der Anwohner eines Windparks durch Körperschall grundsätzlich möglich sind. Denn vom Betrieb einer Windenergieanlage gehen Schwingungen aus, welche auf die Umgebung übertragen werden. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das mindestens 632m vom Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage entfernt liegende Wohnhaus des Klägers durch den Betrieb der Anlage und die von der Anlage ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnte (im Ergebnis ebenso VG Aachen, aaO, Rn. 125). Der Kläger vermag insoweit auch keine weiteren wissenschaftlich belastbaren Untersuchungen vorzulegen.

138

Vor diesem Hintergrund war auch ein Lärmminderungsplan gemäß § 47a BImSchG – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu erstellen.

2.

139

Auch die Berufung des Klägers auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme greift nicht durch.

140

Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 –, NJW 1978, 62, 63).

141

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Klägers ist unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Unzumutbare Immissionen gehen – wie oben ausgeführt – von der genehmigten Windenergieanlage für den Kläger nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Grundstück des Klägers ausgegangen werden.

142

Dabei erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen:

143

Beträgt die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe, wird die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, Rn. 65 ff., 91 ff., juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – 22 B 08.178 –, ZUR 2009, 597, 598 m.w.N.).

144

Vorliegend liegt die nächstgelegene Anlage ca. 632 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt und weist damit einen Abstand auf, der mehr als das Dreifache der Höhe der geplanten Anlage (ca. 207 m) beträgt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass die genannte Rechtsprechung nur grobe Orientierungswerte liefert, die nicht schematisch angewandt werden dürfen und eine Prüfung des konkreten Einzelfalles daher nicht entbehrlich machen (Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings keinerlei Umstände dargelegt, welche eine optisch bedrängende Wirkung trotz des Abstandes von mehr als dem Dreifachen der Höhe der Anlage begründen.

145

Denn es kann zwar auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung konstatiert werden, dass die Windenergieanlagen jedenfalls teilweise von den Aufenthaltsräumen im Wohnhaus des Klägers sichtbar sein dürften und die geplante Anlage als zusätzliche Anlage die optische Wirkung der bisherigen Anlagen auf den Betrachter am IO 3 verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls trotz des Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage aber ausnahmsweise doch zu einer optisch bedrängenden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Wirkung führen könnten, ergeben sich nach Aktenlage aber nicht. Denn die übrigen Anlagen befinden sich noch in weitaus größerer Entfernung zum Wohnhaus des Klägers, welches ausweislich der in den Akten befindlichen Fotodokumentation inmitten eines Waldes liegt, so dass optische Beeinträchtigungen zur Überzeugung der Kammer allenfalls im laubarmen Winter naheliegen. Darüber hinaus befindet sich das Wohnhaus des Klägers im Außenbereich. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa auch Windenergieanlagen unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009 – 1 A 10872/07 –, BauR 2010, 581, 584), so dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gem. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB dem Kläger nur eingeschränkt zur Hilfe gereichen kann. Dies gilt umso mehr, da der Kläger sein Grundstück nicht ausschließlich zum Wohnen, sondern auch für die Kultivierung von Weihnachtsbäumen und die Haltung von Pferden im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes nutzt. Schließlich wird das Grundstück des Klägers von den geplanten Anlagen mitnichten "umzingelt", da die Anlagen sämtlich im Süden des klägerischen Grundstückes liegen und gewissermaßen "wie an einer Perlenschnur" sukzessive weiter entfernt vom Wohnhaus des Klägers stehen.

3.

146

Auch im Übrigen kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Rechte berufen.

a)

147

Den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Unfallgefahren, welche diesem drohten und erhebliche Belästigungen darstellten, vermag die Kammer nicht zu folgen. Angesichts der Entfernung seines Grundstücks – und nur auf dessen Betroffenheit kann der Kläger sich berufen – zum nächst gelegenen Anlagestandort erscheint aus Sicht der Kammer bei vernünftiger Risikoeinschätzung nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger von unfallbedingtem Abfall von Teilen der Anlage betroffen sein könnte. Sofern der Kläger hier den mindestens dreifachen Abstand der Höhe der Anlage als Abstand ansetzen möchte, stellt auch dies eine nicht substantiell begründete Forderung des Klägers dar, welcher die Kammer mangels belastbarer, der Forderung zugrundeliegender, wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu folgen vermag. Auch sofern der Kläger (insoweit erscheint sein Vortrag missverständlich) Bezug nehmen möchte auf ein Generalgutachten "Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten – Bestimmung von Mindestabständen" der Ingenieurgesellschaft mbH V vom 11. Dezember 2014 (im Folgenden: 'V- Gutachten', abzurufen unter www.Vgmbh.de/projekte/windenergieanlagen-generalgutachten, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Das V-Gutachten ist kein die Verwaltung oder die Beigeladene bindendes normatives Regelwerk. Es besteht weder das zwingende Erfordernis einer Einzelfallberechnung noch das Erfordernis eines Mindestabstands von 690 m (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, Rn. 50, juris).

148

Im Übrigen empfiehlt die Anlage A 12 des Anwendungsdokuments des V- Gutachtens für eine Windenergieanlage der hier vorliegenden Größe (Nabenhöhe bis 150 m; Klasse 3) einen Mindestabstand zu Einzelbauwerken wie etwa Wohnhäusern von 190 m. Dieser Abstand wird für das Wohnhaus des Klägers (in 632m Entfernung zu WEA 1) deutlich überschritten.

149

Selbstverständlich kann das Risiko eines Unfalls nie ausgeschlossen werden, wie auch die gerichtsbekannten Berichte über gelegentliche Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen zeigen. Eine bloße theoretische Gefahr, etwa eines Rotorbruches, vermag die Kammer jedoch nicht von signifikant erhöhten und damit einer Genehmigung entgegenstehenden Unfallgefahren zu überzeugen, zumal gemäß Ziff. I. 20. der Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Genehmigung regelmäßige Wartungen der Rotoren und übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen durchzuführen sind.

150

Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass im Hinblick auf die in den Anlagen befindlichen Schmieröle und andere Betriebsstoffe ein angemessener Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Gefahren aufgrund von Unfällen mit gefährlichen Stoffen gem. § 3 Abs.1, Abs. 5 der 12. Verordnung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) einzuhalten sei, geht auch dieser Einwand fehl. Entscheidend für die Anwendung der 12. BImSchV sind allein die dort in "Anhang I –Mengenschwellen" genannten Schwellenwerte. Die dort festgelegten Werte werden jedoch (selbst bei einer Addition des Bestandes in allen fünf Windenergieanlagen) bei Weitem nicht erreicht, vgl. Ziff. 1.7. der Antragsunterlagen, dort Formular 4 "Gehandhabte Stoffe". Die dort festgehaltenen Werte wurden auch vom Kläger nicht bestritten. Entsprechend hat auch die Herstellerfirma ENERCON in ihrer Kundeninformation zur Störfallverordnung (vgl. Ziff.3.1 der Antragsunterlagen) festgehalten: "In ENERCON Windenergieanlagen finden nur wenige Stoffe Verwendung, die der Gefahreneinstufung der 12. BImSchV gemäß Anhang I, Spalte 2 entsprechen. Die angegebenen Mengenschwellen gemäß Spalte 4 werden weit unterschritten".

b)

151

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen.

152

Abgesehen von dem – hier nicht vorliegenden – Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu (VG Aachen, aaO, Rn. 132ff.;. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: August 2017, § 35Rn.185f.). Auf einen Widerspruch des streitgegenständlichen Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans, den Verstoß gegen ein Anbauverbot an Bundesfernstraßen (vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. Juli 2016 – M 1 K 16.1385 –, Rn. 18, juris), oder auf eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes (insbesondere des Arten- und Habitatschutzes, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15–, juris, Rn. 48 m.w.N., entsprechend auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 22 AS 16.2421 –, ZUR 2017, 308, 310), der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann sich der Kläger folglich nicht mit Erfolg berufen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017, – 8 B 565/17 –, Rn. 107, juris).

153

Im Übrigen wird hinsichtlich der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes ebenso inhaltlich auf den Eilbeschluss des OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren verwiesen (8 B 11885/16.OVG, Beschluss v. 15. März 2017, S. 6) wie im Hinblick auf die eingehaltenen Mindestabstände zu den Bundesfernstraßen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, S. 5) und die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit dem Artenschutzrecht (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, S. 7ff.).

c)

154

Schließlich rechtfertigt auch das vom Kläger vorgebrachte Insektensterben keine andere Einschätzung. Wie der Kläger selbst zugesteht, sind die Ursachen für ein (unterstelltes) Insektensterben noch nicht erforscht. Auch der Kläger selbst bietet keinerlei Nachweis an, warum die streitgegenständlichen Windenergieanlagen einem Insektensterben Vorschub leisten sollten. Der Kläger postuliert insoweit lediglich allgemeine Behauptungen. Inwiefern der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sein will, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht.

155

Unerheblich ist ferner der vom Kläger vorgebrachte Einwand, dass es nach wie vor keine wirtschaftliche Möglichkeit zur Entsorgung bzw. dem Recycling von Rotorblätter von Windkraftanlagen gäbe. Für die diesbezügliche Behauptung fehlt es bereits an einem plausiblen Vortrag. Die als Beweis angebotenen Zeitungsartikel genügen in jedem Falle nicht. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern fehlende Recyclingmöglichkeiten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen sollten oder inwiefern der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt sein soll, zumal die Genehmigung in Ziff. VIII. 7 eine Nebenbestimmung zum Nachweis einer § 5 Abs. 3 BImSchG entsprechenden Entsorgung der Rotorblätter enthält und insofern auch eine Rückbaubürgschaft der ursprünglichen Vorhabenträgerin vom 20. November 2015 vorliegt.

156

Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen erscheint es angemessen, dass der Kläger als unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

157

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

158

Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.

159

Beschluss

160

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 8 E 10117/17.OVG - ).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist
published on 20/12/2016 00:00

Tenor I. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 22. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die K
published on 10/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
published on 19/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.