Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Mai 2012 - 5 K 1226/11.TR
Gericht
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte bzw. der Beigeladene Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer so genannten Videowall.
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Die Beigeladene stellte am 11. Juni 2007 bei der Beklagten einen Bauantrag zur Errichtung einer Videowallanlage am Moselstadion in Trier.
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Am 30. Januar 2008 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung zur Errichtung der Videowallanlage. Der Beigeladene errichtete daraufhin im Bereich einer Kreuzung an einer insgesamt vierspurigen Straße die genehmigte Videowallanlage mit einer Werbefläche von ca. 4,00 x 5,00 m, die in einer Höhe von 3,00 m auf einer Stahlunterkonstruktion befestigt ist. Der Beigeladene stellte die Anlage am 18. April 2008 fertig und nahm sie am 1. Mai 2008 in Betrieb.
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In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei weitere beleuchtete Werbeanlagen in herkömmlicher Ausführung. Hinter der Videowall befindet sich das von der Beigeladenen genutzte Fußballstadion, das mit einer Flutlichtanlage ausgestattet ist.
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Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahnen, in einer Entfernung von etwa 70 m, befindet sich im ... Stockwerk die Eigentumswohnung der Klägerin. Der Höhenversatz zur Videowall beträgt ca. 14 Meter.
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Gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie fühle sich durch das ständige "Auf und Abblitzen" und die Erhellung der Wohnung im Arbeits- und Schlafzimmer gestört. Dies nehme bei abnehmendem Tageslicht zu.
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Daraufhin wandte sich das Bauaufsichtsamt der Stadt Trier an den Beigeladenen und bat um Überprüfung der Helligkeitswerte und Reduzierung der Watt-Zahl vor allem bei Dunkelheit. Die Klägerin konnte aber weiterhin keine Verminderung des Lichteinfalls durch die Videowall feststellen. Sodann führte das Bauaufsichtsamt eine Besichtigung ihrer Wohnung in den Abendstunden durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die von der Klägerin vorgebrachte Beschwerde bestätigt werden müsse. Die Lichteinwirkungen seien nicht unerheblich und könnten als wesentlich störend eingestuft werden.
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In einem von dem Stadtrechtsausschuss anberaumten Ortstermin stellten die Parteien fest, dass die Videowall extrem hell gewesen sei und intensiv gestrahlt habe, was durch die schnellen Bildwechsel noch verstärkt worden sei. Es habe eine unzumutbare Beeinträchtigung für die Klägerin vorgelegen. Die Beteiligten einigten sich dann darauf, dass eine Abdeckung derart angebracht werden solle, dass mindestens die Hälfte der Videowall aus Sicht der Klägerin abgedeckt wird. Darüber hinaus solle der Beigeladene die Helligkeit auf ca. 10 % der damaligen Helligkeit reduzieren. Zwischen den Bildabfolgen solle ein weicher Übergang geschaltet und die Wechselzeit auf 30 Sekunden erhöht werden. Im Übrigen solle das Licht in wärmere Lichtbereiche moduliert werden. Für den Fall, dass die Vereinbarungen nicht fristgerecht oder wie vereinbart erfolgt, wurde festgehalten, dass Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss bestimmt werden solle.
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In der Folgezeit reduzierte der Beigeladene die Helligkeit der Anlage und brachte eine Blende an, die jedoch in der Folgezeit durch Windeinwirkung abgerissen wurde. Die Parteien des Rechtsstreits einigten sich in der Öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses sodann darauf, dass der Beigeladene einen öffentlich bestellten und vereidigten Lichtgutachter bezüglich der Beleuchtungssituation bei der Klägerin beauftragten solle.
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Der Sachverständige Dr. Ing. ... legte am 11. Dezember 2010 sein Gutachten vor. Er kam zu dem Ergebnis, dass eine maximale Lichtstärke von 1 lx in der Zeit von 22-6 Uhr und 3 lx in der Zeit von 6-22 Uhr nach der Licht-Richtlinie zulässig sei. Außerdem stellte er eine Überschreitung der Leuchtdichte in der Zeit von 22-6 Uhr fest, die durch Verzicht auf die Videosequenzen abgestellt werden könne.
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Die Beklagte ergänzte daraufhin die Baugenehmigung vom 30. Januar 2008 durch Änderungsbescheid vom 7. Juli 2012 mit folgenden Auflagen:
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"8. Gemäß der Richtlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Licht-Richtlinie) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) ist die Beleuchtungsstärke in der Zeit von 6:00 - 22:00 Uhr auf 3 lx und von 22:00 - 6:00 Uhr auf 1 lx zu beschränken.
9. In der Zeit von 22:00 - 6:00 Uhr ist die Einspielung von Filmsequenzen untersagt.
10. Die Überblendung muss mit einem langsamen Bildübergang erfolgen.
11. Die Einstellung der vorgegebenen Werte und Steuerungen ist nach Einrichtung durch eine sachkundige Person zu bestätigen."
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück und führte im Wesentlichen aus, die Lichteinwirkungen durch die Videowall seien zumutbar. Die nunmehr im Nachtrag verfügte Helligkeitseinstellung der Videowall, das Verbot von Filmsequenzen in den Nachtzeiten sowie der Softübergang entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei der Klägerin im Übrigen zumutbar, die Wohnräume durch Vorhänge, Gardinen oder Jalousien gegen störende Lichtwirkungen abzuschirmen.
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Am 14. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Sie trägt vor, die Lichteinwirkungen durch die Videowallanlage beeinträchtige sie in der der Nutzung ihrer Wohnung. Die Beschränkung auf 1 lx in der Zeit von 22:00 - 06:00 Uhr durch die Ergänzungen der Baugenehmigung erhöhe sogar noch die Lichtintensität, da der Gutachter im Ortstermin nur eine Lichtstärke von 0,87 lx festgestellt habe. Die Baugenehmigung in der Fassung ihrer Ergänzung sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit der erteilten Auflagen rechtswidrig. Es sei nicht festgelegt, an welcher Stelle die in Ziffer 8 festgelegte Beleuchtungsstärke gelten solle. Die Formulierung lasse die Auslegung zu, dass diese an der Anlage oder aber an der Wohnung der Klägerin gelten solle. Bei Ziffer 10 bleibe ungeregelt, was unter einem "langsamen" Bildübergang zu verstehen sei. Ziffer 11 sei ebenfalls zu unbestimmt. Es sei nicht zu erkennen, wer als "sachkundige Person" gelten solle. Im Übrigen solle die Einstellung nach Einrichtung bestätigt werden, ohne dass damit eine Vorkehrung getroffen werde, dass diese auch erhalten bleibe. Die Lichteinwirkungen der Videowall seien auch unter Einbezug der näheren Umgebung unzumutbar. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass in ihrer Umgebung nicht mit grellen und blendenden Lichteinwirkungen gerechnet werden müsse, sondern allenfalls mit herkömmlichen, schwach beleuchteten Werbeplakaten. Sie müsse sich auch nicht auf Selbsthilfemaßnahmen wie Vorhänge, Gardinen oder Jalousien verweisen lassen. Eine wirksame Lichtabschottung sei nur bei geschlossenen Fenstern möglich. Ihr sei es jedoch nicht zuzumuten, nur tagsüber zu lüften. Das Interesse der Beigeladenen, Werbeeinnahmen zu erzielen, müsse hinter die Interessen aller Nachbarn in der gesamten Umgebung der Videowallanlage, ihre Fenster zu öffnen und freien Blick nach draußen zu haben, zurücktreten. Die Vereinbarung im Widerspruchsverfahren zwischen den Beteiligten sei rechtsverbindlich gewesen, weshalb es sich verbiete, anschließend durch Ergänzungsbescheid absprachewidrig dem Beigeladenen zu ihren Lasten weitergehende Rechte einzuräumen.
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Die Klägerin beantragt,
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die dem Beizuladenden erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 30. Januar 2008 nebst Ergänzung vom 07. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die von der Videowall ausgehenden Lichtimmissionen führten nicht zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft, insbesondere seien die Grenzwerte der Licht-Richtlinie eingehalten. Die im Nachgang ergangenen Auflagen seien auch hinreichend bestimmt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, jedoch unbegründet. Hierzu im Einzelnen:
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Die Klage ist zulässig.
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Die Klägerin ist klagebefugt. Sie kann sich insbesondere auf ihr Eigentum sowie auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin als Wohnungseigentümerin einer WEG angehört und somit nicht selbst Nachbarin ist. Die WEG kann zwar insgesamt betroffen sein, sodass nur sie Nachbarin und somit klagebefugt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juli 2007 - 8 A 10279/07, NVwZ-RR 2008, S. 86), vorliegend ist jedoch nur die der Videowall zugewandte Gebäudeseite von den Lichteinwirkungen betroffen, sodass ein Vorrang des Miteigentums gegenüber dem Sondereigentum als ihr Anhängsel nicht in Betracht kommt.
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Auch soweit sie sich auf die fehlende Bestimmtheit der Baugenehmigung beruft, ist ihre Klagebefugnis gegeben. Ein Dritter, der nicht Regelungsadressat ist, kann sich auf die mangelnde Bestimmtheit berufen, wenn dieser gerade hierdurch in seiner subjektiven Rechtsposition dergestalt beeinträchtigt ist, als seine vom Drittschutz erfassten Rechte durch Unbestimmtheit nicht mehr gewährleistet werden. (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 07. Oktober 2009 - 1 A 10898/07, juris). Somit ist eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin durch die Nichteinhaltung des Bestimmtheitsgebots aus § 37 I VwVfG i.V.m. § 1 LVwVfG RP zumindest möglich.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt des Änderungs- und des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das in § 34 II BauGB i.V.m. § 15 I 2 BauNVO seine gesetzliche Grundlage findet bzw. im Gebot des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist, ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Danach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Reichweite des Rücksichtnahmegebotes hängt davon ab, was den Parteien nach den Umständen des Einzelfalls nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122, 127) Zur Beurteilung der Zumutbarkeit lassen sich die Begriffsbestimmungen des BImSchG heranziehen, in dem das Gebot der Rücksichtnahme eine spezielle gesetzliche Regelung gefunden hat. (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 -4 C 5/98, NVwZ 1999, 523, 526).
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Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie gem. § 3 I BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Eine verbindliche Regelung wann Lichtimmissionen als erheblich eingestuft werden können, existiert derzeit nicht. Insbesondere haben die "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" - Licht-Richtlinie - (Abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 55. Ergänzungslieferung 2009) keinen quasi-normativen Charakter, können jedoch als sachverständige Beurteilungshilfe herangezogen werden (OVG NW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08, NVwZ-RR 2009, 716, 718; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juli 1010 - 15 ZB 09.2465 - juris). Darüber hinaus hat eine Einzelfallabwägung zu erfolgen, bei der die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu berücksichtigen sind. Dabei sind wertend auch die Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen. (OVG NW, a.a.O.)
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Vor diesem Hintergrund ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin die Licht-Immissionen der Videowerbeanlage zumutbar sind.
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Der Sachverständige Dr. Ing. ... konnte keine Überschreitung der von der Licht-Richtlinie vorgegebenen Grenzwerte bei der Raumaufhellung feststellen. Die Richtlinie sieht eine Beleuchtungsstärke für Mischgebiete von 1 lx (Lux) in der Zeit von 22-6 Uhr vor. Gemessen wurde eine Beleuchtungsstärke von 2,15 lx bei eingeschalteter und 1,86 lx bei ausgeschalteter Videowand. Dabei wurde im eingeschalteten Zustand ein weißes Bild gewählt, da dieses den Maximalwert der Helligkeit erzeugt. Aus der Differenz ergibt sich ein Wert von 0,29 lx, der andere Leuchtquellen in der Umgebung berücksichtigt. Da jedoch auch Videosequenzen in farbigem Licht gezeigt werden, wurde ein Zuschlagsfaktor von 3 gemäß der Lichtrichtlinie dem Gutachten zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Wert von 0,87 lx, der die maximalen 1 lx um 0,13 lx selbst bei geschalteten Videosequenzen unterschreitet. Für den Fall, dass Videosequenzen nicht abgespielt werden, beträgt der Faktor nur 2.
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Auch die Lichtdichte zeigt unter Verzicht auf Videosequenzen keine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte. Bei der maximalen Lichtdichte ist die Umgebungslichtdichte sowie der Zuschlagsfaktor für Wechsellicht, der bei der Verwendung von Videosequenzen 3 und ohne 2 beträgt, von Bedeutung. Die gemessene Lichtdichte der Videowall beträgt 135 cd/m². Da die Flutlichtanlage des Stadions hinter der Videowall zum Teil eingeschaltet war und somit eine erhöhte Umgebungsleuchtdichte vorlag, ergab sich eine maximal zulässige Leuchtdichte von 523 cd/m². Unter Zugrundelegung des Faktors 3 ergibt sich eine Leuchtdichte von 405 cd/m². Um die maximale Leuchtdichte für den Fall zu ermitteln, dass die Stadionbeleuchtung ausgeschaltet ist, wurde für die durch die Flutlichter erhellten Bereiche der nach der Licht-Richtlinie kleinstmögliche Wert von 0,1 cd/m² zugrunde gelegt. Je geringer die Umgebungsleuchtdichte ist, desto geringer fällt auch der zulässige Grenzwert der Leuchtdichte aus. Dennoch ist die Leuchtdichte ohne Videosequenzen (270 cd/m², Faktor 2) unterhalb des sich ergebenden Grenzwerts von 297 cd/m². Eine Überschreitung findet nur statt, wenn Videosequenzen gezeigt werden, da dann ein Faktor 3 anzuwenden ist. Die Baugenehmigung in der Gestalt des Änderungs- und des Widerspruchsbescheids erfüllt somit die Anforderungen der Licht-Richtlinie.
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Dabei ist unerheblich, dass bei einer bei der Klägerin gemessenen Lichtstärke von 1 lx unter Umständen eine Überschreitung der Grenzwerte in den unter ihr, der Videowall wegen des geringeren Höhenversatzes näher gelegenen Wohnungen vorliegen könnte. Der Prüfungsumfang des vorliegenden Klageverfahrens beschränkt sich nur auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin. Auf die Überschreitung der zulässigen Immissionswerte vor anderen Wohnungen ihres Hauses kann sie sich nicht berufen.
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Auch aus einer Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich nichts anderes.
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Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich in direktem Umfeld zur Videowall bereits zwei Werbeanlagen befinden. Dort sind jedoch nur Standbilder beleuchtet, die Lichtstärke weist allerdings sogar eine höhere Helligkeit auf, wie der Sachverständige Dr. Ing. K... in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 näher ausgeführt hat. Hierbei ist allerdings zu beachten ist, dass nicht die gesamte Fläche beleuchtet ist, sodass sich die benachbarten Werbeanlagen im Gegensatz zur streitigen Anlage weniger störend auswirken. Darüber hinaus befindet sich hinter der Videowerbeanlage ein Stadion mit Flutlichtanlage, die zeitweise in Betrieb ist.
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Auch die direkt angrenzende Straße wird bei Dunkelheit beleuchtet.
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Insgesamt erweist sich die Umgebung der von der Klägerin genutzten Wohnung als durch Lichtimmissionen vorbelastet, sodass ein hierdurch vermindertes Schutzniveau im Hinblick auf die durch die Videowall hinzutretenden Immissionen in Ansatz zu bringen ist.
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In der Rechtsprechung ist im Übrigen anerkannt, dass auch den Nachbarn die Obliegenheit treffen kann, durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" auf die von einer benachbarten Anlage ausgehenden Immissionen Rücksicht zu nehmen (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 8 A 10927/08.OVG). Deshalb muss auch die Klägerin die ihr zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Maß an Belästigung durch das von der Videowall emittierte Licht gering zu halten. Das Gericht berücksichtigt dabei, dass Gegenmaßnahmen des Belästigten bei Lichtimmissionen im Gegensatz zu Lärmimmissionen in der Regel mit einfachen und günstigen Mitteln effektiv zu erreichen sind. Hierbei kommt der Einsatz von Gardinen, Vorhängen, Innenjalousien oder Rollladen in der Nachtzeit in Betracht, worauf bereits der Stadtrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat.
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Eine völlige Abschirmung wäre durch Rollladen zu erreichen. Aber auch eine Abschirmung durch eine Jalousie mit verstellbaren Lamellen könnte Abhilfe schaffen und gleichzeitig ein effektives Lüften ermöglichen. Hierbei ist nicht ersichtlich, weshalb Jalousien nicht den gewünschten Effekt zur Minderung der Belästigung bringen könnten. Dabei dürfte eine Lamelleneinstellung im rechten Winkel zu einer gedachten Achse zwischen Wohnungsfenster und Videowall günstig sein, um die gerade von der streitigen Anlage ausgehenden Immissionen abzuschwächen. Völlige Dunkelheit wäre angesichts der zuvor schon vorhandenen Lichtemittenten auch ohne die Videowallanlage nur durch den Einsatz von Rollläden zu erreichen.
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Auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin, es sei nicht ersichtlich, ob die in Ziffer 8 genannten Werte gegenüber der Anlage oder der Wohnung der Klägerin einzuhalten seien, lässt die Baugenehmigung durch den Zusatz "nächstgelegenes Fenster des 6. Geschosses... (Wohnung Maringer)" nur den Schluss zu, dass die Luxwerte gegenüber der Wohnung der Klägerin einzuhalten sind.
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Auch die Geschwindigkeit der Bildübergänge kann im Hinblick auf die Bestimmtheit keinen Drittschutz vermitteln. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit ist nach dem Gutachten auf Grundlage der Licht-Richtlinie und den vorgenannten Einzelfallerwägungen, dass keine Videosequenzen gezeigt werden. Dies wird jedoch durch Ziffer 9 gewährleistet. Ein langsamer Bildübergang wird im Übrigen durch den Sachverständigen nicht gefordert, wie dieser in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2012 ausgeführt hat. Die Ziffer 10 ist daher für die Klägerin in jedem Fall günstig - gleich, ob sie bestimmt oder unbestimmt ist.
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Es fehlt auch nicht die Bestimmtheit hinsichtlich der "sachkundigen Person" welche die Werte nach Einrichtung überprüfen soll. Es berührt die Rechte der Klägerin nicht, wer die Überprüfung vornimmt, solange sich die Einstellungen der Videowall im Rahmen der durch die Baugenehmigung vorgeschriebenen Grenzwerte bewegen.
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Auch ist unschädlich, dass die Baugenehmigung nicht vorsieht, welche Maßnahmen zur Kontrolle in der Zukunft stattfinden sollen. Die Beklagte kann zunächst darauf vertrauen, dass die geprüften Werte nach der Einrichtung dauerhaft beibehalten werden, um erst bei Zweifel begründenden Anlässen tätig zu werden. Eine ständige Kontrolle muss jedenfalls nicht in der Baugenehmigung festgelegt werden. Dies wird auch aus § 29 BImschG deutlich, der kontinuierliche Messungen ohne Anlass nur bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ermöglicht.
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Auch aus der Vereinbarung während des Ortstermins am 14. Dezember 2009 ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nicht. Die vorgenannte Vereinbarung im Widerspruchsverfahren wurde unter dem Vorbehalt getroffen, dass die dort bestimmten Maßnahmen durchgeführt werden - andernfalls sollte Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss bestimmt werden. Mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Vereinbarung gegenstandslos geworden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich durch seinen Sachantrag dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 III VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 II VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen da kein Fall des § 124 II Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a I S. 1 VwGO).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.